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Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten (Antwort zu Drs. 21/5153)

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 21/5644 · Antwort · Original ↗

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Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten (Antwort zu Drs. 21/5153) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5644 21. Wahlperiode 27.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5153 – Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die EU-Kommission bekannte sich im Dezember 2019 in der „Farm to Fork Strategy“ zu 50 Prozent Reduzierung des Gesamtverbrauchs chemischer Pflanzenschutzmittel sowie des Einsatzes gefährlicher Pflanzenschutzmittel bis 2030 (www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-european-green-d eal/file-farm-to-fork-strategy?sid=10001). Weiterhin hat sie sich im Oktober 2020 selbst verpflichtet, die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu unterbinden, die selbst in der EU verboten sind. Andererseits setzt sie ein Handelsabkommen in Kraft, das genau diese Ziele konterkarieren könnte. Das EU-Mercosur-Handelsabkommen birgt bei nicht minutiöser Kontrolle die Gefahr, den Handel und vor allem den Export von in der EU nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durch den Wegfall von Zöllen zu befeuern. „Wir exportieren Pestizide, die in der EU verboten sind, nur um sie dann über importierte Lebensmittel wieder auf unsere Teller zu bringen“, so die französische Europaabgeordnete Manon Aubry (https://de.euronews.com/my-europe/2 026/01/29/mercosur-abkommen-giftige-lebensmittel). Tatsächlich ist die Gefahr real, dass es durch das Abkommen zu einem Massenimport von Produkten, die mit gefährlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, kommen könnte. Ein wahrer „Giftkreislauf“, wie eine Feldstudie konstatierte (www.greenpeace.de/publikationen/GiftcocktailEU-Mercosur.Limetten-Studi e.pdf). Die Europäische Union hat im Jahr 2024 fast 122 000 Tonnen in der EU verbotene oder nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel weltweit exportiert. Davon circa 18 000 Tonnen in die Mercosur-Staaten und etwa 15 000 Tonnen davon nach Brasilien (www.publiceye.ch/de/themen/pestizide/massive-zunahm e-der-exporte-aus-der-eu). Zahlreiche Studien zeichnen das Bild einer flächendeckenden und intensiven Ausbringung von teilweise in der EU verbotenen Pflanzenschutzmitteln im südamerikanischen Raum mit wenig Problembewusstsein für die gesundheitlichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln sowohl im Einsatz als auch als Rückstände in Lebensmitteln, das auch von der dortigen Politik teilweise nicht zureichend unterbunden wird (https://pan-germany. org/pestizide/besorgnis-ueber-rapide-steigenden-pestizideinsatz-in-bolivien-au ch-kleinbauern-setzen-hochgefaehrliche-pestizide-ein/). In einer Untersuchung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 24. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. der Unterschiede der Standards bei Pflanzenschutzmitteln zwischen der EU und Brasilien wurde konstatiert, dass Brasilien bis Ende November 2025 die Verwendung von 330 pestiziden Wirkstoffen zugelassen hatte, davon 60 Prozent, die in der EU nicht zugelassen waren (www.batimes.com.ar/news/econo my/how-the-eu-and-mercosur-agro-powerhouse-brazil-differ-on-pesticides. phtml). Darüber hinaus gibt es große Unterschiede bei den behördlich zulässigen Grenzwerten für Rückstände im Trinkwasser: In der EU dürfen nur 0,1 Mikrogramm Pestizidrückstände gesamt pro Liter Trinkwasser enthalten sein. Die Grenzwerte in Brasilien liegen bei 500 Mikrogramm bei Carbendazim und 90 Mikrogramm bei Thiodicarb (https://bvsms.saude.gov.br/bvs/saud elgis/gm/2021/prt0888_07_05_2021.html). Vor diesem Hintergrund besteht die Sorge, ob die EU ihr Versprechen zur Einhaltung der EU-SPS (Sanitary and Phytosanitary)-Standards mit Inkrafttreten des Mercosur-Abkommens für die Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten effektiv und effizient einlösen kann. Bereits im Vorfeld gab es wiederholt massive Kritik und Angst vor Importen von übermäßig stark belasteten Nahrungsmitteln. So kritisierte die polnische Europaabgeordnete Ewa Zajączkowska-Hernik, dass das Abkommen „keine wirklichen Schutzmechanismen für Landwirte und Verbraucher“ biete und es zur „Einfuhr von Lebensmitteln führen wird, die giftige Substanzen enthalten, die in der EU verboten sind“ (https://de.euronews.com/my-europe/2026/01/29/mercosur-abkommen-giftig e-lebensmittel). Als Reaktion darauf hat die Europäische Kommission am 27. Januar 2026 die Einsetzung einer Taskforce zur Stärkung der Einfuhrkontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit angekündigt. Doch die vom Kommissar für Gesundheit und Tierwohl, Olivér Várhelyi, angekündigten Kontrollinstrumente sind in den Augen der Fragesteller eher theoretischer Natur, wenn er konkret nur von „Harmonisierung der Kontrollen“, „Ausarbeitung und Empfehlung von Maßnahmen“ und der „Ermittlung, wo zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind“, spricht (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/kommission- setzt-taskforce-zur-starkung-der-einfuhrkontrollen-im-bereich-der-lebensmitte lsicherheit-2026-01-27_de). Zusammengefasst zielen diese Kontrollen auf eine Überwachung der Produktionssysteme in den Exportländern ab, um sicherzustellen, dass die EU-Standards eingehalten werden, bevor die Waren ihren Ursprungshafen verlassen. Die Kontrollen übernehmen somit Behörden von Drittländern. Vorfälle in der Vergangenheit beweisen, dass Bedenken über die Sicherheitsgarantie für solch ein Vorgehen angebracht sind. Eine im Jahr 2024 durchgeführte Prüfung der Europäischen Kommission in Brasilien ergab beispielsweise, dass Rindfleisch, das in die EU exportiert wurde, nicht rückverfolgbar war, obwohl dies bereits eigentlich für den EU-Import zwingend dokumentationspflichtig ist (www.ifa.ie/campaigns/latest-eu-report-exposes-la ck-of-controls-in-brazil/). Daraufhin musste Brasilien die Ausfuhr von Rindfleisch aussetzen. Auf die Frage des Abgeordneten Bernd Schuhmann in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2026 (Plenarprotokoll 21/55) nach der konkreten Regelung der Importkontrollen tätigte Bundesminister Alois Rainer die Aussage, dass „die dahin geltenden Kontrollen auch auf europäischer Ebene dementsprechend durchgeführt werden“. In die Mercosur-Staaten chemische Mittel für die Schädlingsbekämpfung zu exportieren, die für die eigene Verwendung nicht zugelassen oder verboten sind, dann aber zu erwarten, dass diese dort beim flächendeckenden Einsatz keine Spuren und Rückstände in den damit hergestellten landwirtschaftlichen Produkten hinterlassen, und dies dann nur von den Kontrollsystemen dieser Drittländer prüfen und bestätigen zu lassen, ist nach Ansicht der Fragesteller ein Widerspruch in sich und dazu geeignet, das Vertrauen der Verbraucher zu untergraben.  1. Sieht die Bundesregierung – wie in der Vorbemerkung der Fragesteller ausgeführt – einen Zusammenhang zwischen dem Export von teilweise in der EU verbotenen Pflanzenschutzmitteln und einem Import von mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln belasteten Lebensmitteln, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht hier keinen unmittelbaren Zusammenhang. Beim Nachweis von Rückständen in oder auf Lebensmitteln kann keine Aussage darüber getroffen werden, wo die in einem Drittland angewendeten Pflanzenschutzmittel hergestellt wurden. Beim Import in die Europäische Union (EU) sind die Rückstandshöchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu beachten. Bei einer Überschreitung der Höchstgehalte ist die Ware in der EU nicht verkehrsfähig. EU-weit geltende Einfuhrtoleranzen werden nur gewährt, wenn diese gesundheitlich unbedenklich sind.  2. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zulässigkeiten, Produktionsstandards und Sensibilitäten hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der EU und in Mercosur- Staaten das Risiko, dass mit Start des Mercosur-Handels Gemüse, Obst, Fleisch und andere landwirtschaftliche Produkte aus den Mercosur- Staaten in die EU und nach Deutschland exportiert werden, die nicht den EU- SPS-Standards entsprechen könnten? Alle aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse müssen auch die Anforderungen der EU zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vor Risiken erfüllen. Demnach sind die EU-Standards zur Produkt- und Lebensmittelsicherheit sowie zur Tier- und Pflanzengesundheit einzuhalten. Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen der amtlichen Überwachung der Länder über besondere Auffälligkeiten bei Kontrollen von Lebensmitteln und Futtermitteln aus den Mercosur-Staaten vor. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.  3. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum Vorhaben der Auslagerung der Kontrollen des EU-SPS-Standards an lokale Behörden der exportierenden Drittländer im Hinblick auf Genauigkeit, Verlässlichkeit, Unbestechlichkeit und Wahrhaftigkeit der Ergebnisse, und wenn ja, welche ist dies (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?  4. Sieht die Bundesregierung die Kontrollleistung zur Einhaltung des EU- SPS-Standards von Behörden in Mercosur-Staaten in puncto Qualität und Genauigkeit als gleichrangig an mit Kontrollen in Deutschland oder anderen mit Deutschland vergleichbaren EU-Staaten? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemein-sam beantwortet. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die EU eingeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in der EU in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der EU als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen oder aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der EU und dem Ausfuhrland besteht, die darin enthaltenen Anforderungen. Die Verpflichtung zur vollumfänglichen Einhaltung der EU-SPS-Standards bezüglich Produkt- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit betrifft somit auch die aus Mercosur-Staaten in die EU verbrachten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen zudem nur aus solchen Drittländern in die EU verbracht werden, die der Europäischen Kommission Garantien und Nachweise über die Einhaltung der EU-Standards, u. a. Kontrollpläne zu Rückständen von Tierarzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln, vorgelegt haben. Zusätzlich müssen Drittländer ihre Exportbetriebe in eine von der Europäischen Kommission öffentlich geführten Liste eintragen lassen. Diese Betriebslistungen sind für die Rückverfolgbarkeit einer Sendung entscheidend. Die Durchführung der amtlichen Eingangskontrollen sowohl an den Grenzen der EU als auch im EU-Binnenmarkt obliegt den jeweiligen EU- Mitgliedstaaten und richtet sich nach EU-Recht. Um eine einheitliche Anwendung des EU- Rechts zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission nach der Verordnung (EU) 2017/625 regelmäßige Audits sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern durch.  5. Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass keine nicht dem EU-SPS- Standard entsprechenden Lebensmittel aus Mercosur-Ländern nach Deutschland eingeführt werden und in den Verkauf gelangen, und wie gedenkt sie das ggf. zu tun? Ziel ist es, nur Lebensmittel in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen und somit sicher sind. Eine Vielzahl von Lebensmittelsendungen, insbesondere Lebensmittel aus oder mit tierischen Bestandteilen sowie bestimmte Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, unterliegen einer Vorab-Ankündigung der Sendung an den EU- Grenzkontrollstellen beim Eingang in die EU sowie einem dreistufigen Kontrollsystem: Dokumentenprüfung, Identitätskontrolle und Warenuntersuchung, einschließlich ggf. einer Laboranalyse. Die Prüfdichte bezüglich der Dokumenten- und Identitätskontrolle liegt regelmäßig bei 100 Prozent. Aufgrund des Umfangs und des von dem jeweiligen Erzeugnis ausgehenden Risikos erfolgt die Warenuntersuchung stichprobenartig. Je risikobehafteter ein Drittlandprodukt ist (z. B. Frischware), desto engmaschiger und häufiger wird kontrolliert. Darüber hinaus werden bei Lebensmitteln aus Drittländern, die keiner Vorab- Ankündigung der Sendung an den EU-Grenzkontrollstellen beim Eingang in die EU unterliegen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. Dazu zählt auch die Durchführung von national verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625. Hierfür werden Risikoprofile genutzt, ein Verfahren der Zollverwaltung, um die Kontrolle von risikobehafteten Lebensmitteln zu erleichtern. Diese Risikoprofile werden regelmäßig von einer Projektgruppe der Länder, des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der Generalzolldirektion aktualisiert.  6. Welche Risiken für die Bevölkerung sieht die Bundesregierung durch den Import von landwirtschaftlichen Produkten, sollten diese nicht den EU-SPS-Standards entsprechen? Für die Bundesregierung hat der gesundheitliche Verbraucherschutz in jedem Fall Priorität. Es dürfen nur sichere Lebensmittel und Futtermittel in die EU eingeführt werden. Dies gilt generell und ist unabhängig von der Herkunft der betreffenden Erzeugnisse. Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food & Feed – RASFF) gewährleistet EU-weit einen Informationsaustausch bei Erkenntnissen über unsichere Erzeugnisse. Werden Höchstgehalte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln und Futtermitteln überschritten, ist die Ware in der EU nicht verkehrsfähig. Bei gehäuften Überschreitungen von Höchstgehalten mit gesundheitlicher Relevanz können im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 amtliche Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an Grenzkontrollstellen vorübergehend verstärkt werden. Aus Sicht der Bundesregierung bestehen damit bereits geeignete europäische Systeme zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken bei importierten Erzeugnissen.  7. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum Vorwurf eines „Giftkreislaufes“ durch den Export von in der EU nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und dem Nachweis von Rückständen ebendieser zuvor exportierten Pflanzenschutzmittel auf importierten landwirtschaftlichen Produkten, und wenn ja, wie lautet diese, und sieht die Bundesregierung durch das Ergebnis der Untersuchung Handlungsbedarf (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Der Bundesregierung liegt nach derzeitiger Kenntnislage kein belastbarer Nachweis eines systematischen Zusammenhangs zwischen entsprechenden Exporten und dem Auftreten entsprechender Rückstände in importierten Lebensmitteln vor. Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln und Futtermitteln für den Import aus Drittstaaten werden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt. Bei der Rückstandshöchstgehaltsfestsetzung ist aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung eines risikobasierten, wissenschaftlich fundierten Bewertungsansatzes im Einklang mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) von besonderer Bedeutung. Das auf internationalen Vereinbarungen basierende Importtoleranzverfahren beruht auf Gegenseitigkeit.  8. Sieht die Bundesregierung in der Antwort des Bundesministers bezüglich „dementsprechender Kontrollen auf europäischer Ebene“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) einen Widerspruch zu ihrer eigenen Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/847, in der sie die Länder für die geltenden Kontrollen verantwortlich macht? Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen amtliche Kontrollen auf Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben. In der Bundesrepublik Deutschland obliegt deren Durchführung im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung den zuständigen Behörden der Länder. Es besteht kein Widerspruch zwischen der Aussage des Bundesministers für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer und der genannten Bundestagsdrucksache 21/847.  9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufteilung der Importqualitätskontrolle auf EU-Ebene und nationaler Zuständigkeit geregelt? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Mittel stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU- Kommission und/oder die Bundesregierung für den Auf- und Ausbau von Prüfkapazitäten auf europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung? Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, welche Mittel die Europäische Kommission für den Auf- und Ausbau von Prüfkapazitäten auf europäischer Ebene zur Verfügung stellt. Auf nationaler Ebene sind die Länder für die Finanzierung und Organisation zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zuständig. 11. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Ländern und/oder in der EU aufzubauenden Prüfkapazitäten in der Lage sein, ihren Auftrag vollumfänglich und in ausreichendem Maße auszuführen? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Sollen im Zusammenhang mit dem Mercosur-Abkommen die Risikobewertung, die Häufigkeit sowie die Zahl der Strichproben erhöht werden gemäß der Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), wonach die Einfuhrkontrollen „risikobasiert, regelmäßig und mit einer angemessenen Häufigkeit durchzuführen“ sind, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht? Die Vorschriften des europäischen sowie nationalen Rechts zur risikobasierten Kontrolle von Lebensmitteln oder Futtermitteln gelten unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse im Rahmen eines internationalen Abkommens in den europäischen Binnenmarkt verbracht werden. Es obliegt der Europäischen Kommission, erforderlichenfalls EU-weit gesonderte und harmonisierte Kontrollvorschriften zu implementieren. 13. Wie viele Einzelprüfungen wurden seitdem in Einfuhrkontrollen von landwirtschaftlichen Produkten aus den Mercosur-Staaten in Deutschland vorgenommen, und in wie vielen Fällen gab es positive Befunde (bitte nach Produkt, Herkunftsland, Jahr aufschlüsseln) a) im Falle von positiven Befunden, und welche Maßnahmen wurden entsprechend angeordnet, b) im Falle von positiven Befunden, und welche Auswirkungen hatten diese auf die Risikoeinschätzung und die zukünftige Häufigkeit von Stichproben, c) im Falle keiner positiven Befunde, und wurden die Eignung und Wirksamkeit der Prüfprinzipien evaluiert? Die Fragen 13a bis 13c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Teile der Eingangskontrollen erfolgen risikoorientiert und stichprobenartig als sogenannte „Flaschenhalskontrollen“ an Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung der Länder. Informationen und Ergebnisse von amtlichen Kontrollen werden vom BVL in verschiedenen Berichten veröffentlicht. Eine Gesamtübersicht über die kontrollierten Lebensmittel kann dem Mehrjährigen nationalen Kontrollplan der Bundesrepublik Deutschland (MNKP), abrufbar unter www.bvl.bund.de/mnkp, entnommen werden. Eine detaillierte Auswertung nach einzelnen Drittländern ist hingegen nicht vorgesehen. Amtliche Kontrollen, Probenahmen sowie Vollzugsmaßnahmen erfolgen auf Grundlage dokumentierter Verfahren, die auf den einschlägigen EU und nationalen Rechtsvorschriften basieren. 14. Wie will die Bundesregierung im Zuge der Qualitätsprüfung von zusätzlichen Zehntausenden Tonnen importierten Lebensmitteln unter der Regie der bisherigen Zuständigkeit der Länder konkret gewährleisten, und a) wie viele weitere Prüflabore sollen eröffnet werden, wie viele weitere Laborplätze werden aufgebaut werden, wie viele Prüfkapazitäten werden neu geschaffen, b) wie viel Geld stellt die Bundesregierung dafür zur Verfügung, bleibt dies in ihrer Verantwortung allein den Bundesländern überlassen, c) welche Haushaltstitel stehen für diese zusätzlichen Mittel zur Verfügung? Die Fragen 14a bis 14c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da die Schaffung inklusive der Finanzierung etwaiger zusätzlicher Prüfkapazitäten aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung in der Zuständigkeit der Länder liegt. 15. Welche Sicherheitsgarantien kann die Bundesregierung dafür geben, dass die festgelegten physischen und chemischen Prüfungen von Einfuhren tatsächlich in erforderlichem Umfang und Intensität qualitativ zuverlässig durchgeführt werden, damit für die Bevölkerung keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen? Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fest. Danach ist geregelt, dass in die EU eingeführte Lebensmittel aus Drittländern, die in der EU in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts der EU erfüllen müssen. Die Primärverantwortung für sichere Lebensmittel liegt nach EU-Recht bei der Wirtschaft. Hiernach unterliegen Lebensmittelunternehmer der Sorgfaltspflicht, d. h., sie haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und sie haben die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen. Die Primärverantwortung für sichere Lebensmittel wird flankiert durch die Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden der Länder, die darauf ausgerichtet sind, risikobasiert die Einhaltung der unternehmerischen lebensmittelrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dieses System ist etabliert. Eine Übersicht über die Kontrollen gibt der MNKP. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16. Beabsichtigt die Bundesregierung – in Nachfolge des Kabinetts Olaf Scholz, das 2023 in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/7054 eben jene Absicht ankündigte –, eine Verordnung zu erlassen, welche die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in der EU nicht genehmigte oder verbotene Wirkstoffe enthalten, verbietet oder einschränkt? a) Wenn ja, wann soll die Verordnung nach Kenntnis der Bundesregierung in Kraft treten? b) Wenn nein, warum hält die Bundesregierung eine solche Verordnung für nicht mehr erforderlich? Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Zulassungsstatus eines Pflanzenschutzmittels lässt keinen allgemeinen Rückschluss auf mögliche Risiken zu. Einige Pflanzenschutzmittel werden in der Bundesrepublik Deutschland produziert, ohne dass jemals eine Zulassung für das Produkt beantragt wurde. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn die Pflanzen, in denen das Produkt eingesetzt werden soll, gar nicht in der Bundesrepublik Deutschland angebaut werden. Des Weiteren gibt es bereits etablierte internationale Abkommen (Rotterdamer Übereinkommen) und EU-Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien), die den Handel mit solchen Stoffen, einschließlich Pflanzenschutzmitteln, regeln. Daher wird aktuell kein weiterer Regelungsbedarf gesehen. 17. Welche Maßnahmen gemäß der Selbstverpflichtung der EU-Kommission vom Oktober 2020, die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu unterbinden, die in der EU verboten sind, unternimmt die Bundesregierung als Hauptsitzland wichtiger Pflanzenschutzmittelexporteure wie Bayer und BASF, um die EU-Kommission bei der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung zu unterstützen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über aktuelle Aktivitäten der Europäischen Kommission zur Umsetzung dieser Selbstverpflichtung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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