Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten (Antwort zu Drs. 21/5153)
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Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den Mercosur-Staaten (Antwort zu Drs. 21/5153)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5644
21. Wahlperiode 27.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Schuhmann, Stephan Protschka,
Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5153 –
Sicherstellung der EU-Standards bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse
aus den Mercosur-Staaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die EU-Kommission bekannte sich im Dezember 2019 in der „Farm to Fork
Strategy“ zu 50 Prozent Reduzierung des Gesamtverbrauchs chemischer
Pflanzenschutzmittel sowie des Einsatzes gefährlicher Pflanzenschutzmittel
bis 2030 (www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-a-european-green-d
eal/file-farm-to-fork-strategy?sid=10001). Weiterhin hat sie sich im Oktober
2020 selbst verpflichtet, die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu
unterbinden, die selbst in der EU verboten sind. Andererseits setzt sie ein
Handelsabkommen in Kraft, das genau diese Ziele konterkarieren könnte.
Das EU-Mercosur-Handelsabkommen birgt bei nicht minutiöser Kontrolle die
Gefahr, den Handel und vor allem den Export von in der EU nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durch den Wegfall von Zöllen zu befeuern. „Wir
exportieren Pestizide, die in der EU verboten sind, nur um sie dann über
importierte Lebensmittel wieder auf unsere Teller zu bringen“, so die
französische Europaabgeordnete Manon Aubry (https://de.euronews.com/my-europe/2
026/01/29/mercosur-abkommen-giftige-lebensmittel). Tatsächlich ist die
Gefahr real, dass es durch das Abkommen zu einem Massenimport von
Produkten, die mit gefährlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden,
kommen könnte. Ein wahrer „Giftkreislauf“, wie eine Feldstudie konstatierte
(www.greenpeace.de/publikationen/GiftcocktailEU-Mercosur.Limetten-Studi
e.pdf).
Die Europäische Union hat im Jahr 2024 fast 122 000 Tonnen in der EU
verbotene oder nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel weltweit exportiert.
Davon circa 18 000 Tonnen in die Mercosur-Staaten und etwa 15 000 Tonnen
davon nach Brasilien (www.publiceye.ch/de/themen/pestizide/massive-zunahm
e-der-exporte-aus-der-eu). Zahlreiche Studien zeichnen das Bild einer
flächendeckenden und intensiven Ausbringung von teilweise in der EU verbotenen
Pflanzenschutzmitteln im südamerikanischen Raum mit wenig
Problembewusstsein für die gesundheitlichen Risiken von Pflanzenschutzmitteln sowohl
im Einsatz als auch als Rückstände in Lebensmitteln, das auch von der
dortigen Politik teilweise nicht zureichend unterbunden wird (https://pan-germany.
org/pestizide/besorgnis-ueber-rapide-steigenden-pestizideinsatz-in-bolivien-au
ch-kleinbauern-setzen-hochgefaehrliche-pestizide-ein/). In einer Untersuchung
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 24. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Unterschiede der Standards bei Pflanzenschutzmitteln zwischen der EU
und Brasilien wurde konstatiert, dass Brasilien bis Ende November 2025 die
Verwendung von 330 pestiziden Wirkstoffen zugelassen hatte, davon 60
Prozent, die in der EU nicht zugelassen waren (www.batimes.com.ar/news/econo
my/how-the-eu-and-mercosur-agro-powerhouse-brazil-differ-on-pesticides.
phtml). Darüber hinaus gibt es große Unterschiede bei den behördlich
zulässigen Grenzwerten für Rückstände im Trinkwasser: In der EU dürfen nur
0,1 Mikrogramm Pestizidrückstände gesamt pro Liter Trinkwasser enthalten
sein. Die Grenzwerte in Brasilien liegen bei 500 Mikrogramm bei
Carbendazim und 90 Mikrogramm bei Thiodicarb (https://bvsms.saude.gov.br/bvs/saud
elgis/gm/2021/prt0888_07_05_2021.html).
Vor diesem Hintergrund besteht die Sorge, ob die EU ihr Versprechen zur
Einhaltung der EU-SPS (Sanitary and Phytosanitary)-Standards mit Inkrafttreten
des Mercosur-Abkommens für die Einfuhren von landwirtschaftlichen
Produkten effektiv und effizient einlösen kann. Bereits im Vorfeld gab es
wiederholt massive Kritik und Angst vor Importen von übermäßig stark belasteten
Nahrungsmitteln. So kritisierte die polnische Europaabgeordnete Ewa
Zajączkowska-Hernik, dass das Abkommen „keine wirklichen Schutzmechanismen
für Landwirte und Verbraucher“ biete und es zur „Einfuhr von Lebensmitteln
führen wird, die giftige Substanzen enthalten, die in der EU verboten sind“
(https://de.euronews.com/my-europe/2026/01/29/mercosur-abkommen-giftig
e-lebensmittel).
Als Reaktion darauf hat die Europäische Kommission am 27. Januar 2026 die
Einsetzung einer Taskforce zur Stärkung der Einfuhrkontrollen im Bereich der
Lebensmittelsicherheit angekündigt. Doch die vom Kommissar für
Gesundheit und Tierwohl, Olivér Várhelyi, angekündigten Kontrollinstrumente sind
in den Augen der Fragesteller eher theoretischer Natur, wenn er konkret nur
von „Harmonisierung der Kontrollen“, „Ausarbeitung und Empfehlung von
Maßnahmen“ und der „Ermittlung, wo zusätzliche Maßnahmen erforderlich
sind“, spricht (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/kommission-
setzt-taskforce-zur-starkung-der-einfuhrkontrollen-im-bereich-der-lebensmitte
lsicherheit-2026-01-27_de). Zusammengefasst zielen diese Kontrollen auf
eine Überwachung der Produktionssysteme in den Exportländern ab, um
sicherzustellen, dass die EU-Standards eingehalten werden, bevor die Waren
ihren Ursprungshafen verlassen. Die Kontrollen übernehmen somit Behörden
von Drittländern. Vorfälle in der Vergangenheit beweisen, dass Bedenken über
die Sicherheitsgarantie für solch ein Vorgehen angebracht sind. Eine im Jahr
2024 durchgeführte Prüfung der Europäischen Kommission in Brasilien ergab
beispielsweise, dass Rindfleisch, das in die EU exportiert wurde, nicht
rückverfolgbar war, obwohl dies bereits eigentlich für den EU-Import zwingend
dokumentationspflichtig ist (www.ifa.ie/campaigns/latest-eu-report-exposes-la
ck-of-controls-in-brazil/). Daraufhin musste Brasilien die Ausfuhr von
Rindfleisch aussetzen. Auf die Frage des Abgeordneten Bernd Schuhmann in der
Fragestunde des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2026 (Plenarprotokoll
21/55) nach der konkreten Regelung der Importkontrollen tätigte
Bundesminister Alois Rainer die Aussage, dass „die dahin geltenden Kontrollen auch
auf europäischer Ebene dementsprechend durchgeführt werden“.
In die Mercosur-Staaten chemische Mittel für die Schädlingsbekämpfung zu
exportieren, die für die eigene Verwendung nicht zugelassen oder verboten
sind, dann aber zu erwarten, dass diese dort beim flächendeckenden Einsatz
keine Spuren und Rückstände in den damit hergestellten landwirtschaftlichen
Produkten hinterlassen, und dies dann nur von den Kontrollsystemen dieser
Drittländer prüfen und bestätigen zu lassen, ist nach Ansicht der Fragesteller
ein Widerspruch in sich und dazu geeignet, das Vertrauen der Verbraucher zu
untergraben.
1. Sieht die Bundesregierung – wie in der Vorbemerkung der Fragesteller
ausgeführt – einen Zusammenhang zwischen dem Export von teilweise
in der EU verbotenen Pflanzenschutzmitteln und einem Import von mit
Rückständen von Pflanzenschutzmitteln belasteten Lebensmitteln, wenn
ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht hier keinen unmittelbaren Zusammenhang. Beim
Nachweis von Rückständen in oder auf Lebensmitteln kann keine Aussage
darüber getroffen werden, wo die in einem Drittland angewendeten
Pflanzenschutzmittel hergestellt wurden. Beim Import in die Europäische Union (EU)
sind die Rückstandshöchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu
beachten. Bei einer Überschreitung der Höchstgehalte ist die Ware in der EU nicht
verkehrsfähig. EU-weit geltende Einfuhrtoleranzen werden nur gewährt, wenn
diese gesundheitlich unbedenklich sind.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund
unterschiedlicher Zulässigkeiten, Produktionsstandards und Sensibilitäten hinsichtlich
des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in der EU und in Mercosur-
Staaten das Risiko, dass mit Start des Mercosur-Handels Gemüse, Obst,
Fleisch und andere landwirtschaftliche Produkte aus den Mercosur-
Staaten in die EU und nach Deutschland exportiert werden, die nicht den EU-
SPS-Standards entsprechen könnten?
Alle aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse müssen auch die
Anforderungen der EU zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen
vor Risiken erfüllen. Demnach sind die EU-Standards zur Produkt- und
Lebensmittelsicherheit sowie zur Tier- und Pflanzengesundheit einzuhalten.
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen der amtlichen
Überwachung der Länder über besondere Auffälligkeiten bei Kontrollen von
Lebensmitteln und Futtermitteln aus den Mercosur-Staaten vor.
Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen.
3. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zum
Vorhaben der Auslagerung der Kontrollen des EU-SPS-Standards an lokale
Behörden der exportierenden Drittländer im Hinblick auf Genauigkeit,
Verlässlichkeit, Unbestechlichkeit und Wahrhaftigkeit der Ergebnisse,
und wenn ja, welche ist dies (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
4. Sieht die Bundesregierung die Kontrollleistung zur Einhaltung des EU-
SPS-Standards von Behörden in Mercosur-Staaten in puncto Qualität und
Genauigkeit als gleichrangig an mit Kontrollen in Deutschland oder
anderen mit Deutschland vergleichbaren EU-Staaten?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemein-sam
beantwortet.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die EU
eingeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in der EU in den Verkehr gebracht
werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder
von der EU als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen oder
aber, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der EU und dem Ausfuhrland
besteht, die darin enthaltenen Anforderungen.
Die Verpflichtung zur vollumfänglichen Einhaltung der EU-SPS-Standards
bezüglich Produkt- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und
Pflanzengesundheit betrifft somit auch die aus Mercosur-Staaten in die EU verbrachten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen zudem nur aus solchen Drittländern in
die EU verbracht werden, die der Europäischen Kommission Garantien und
Nachweise über die Einhaltung der EU-Standards, u. a. Kontrollpläne zu
Rückständen von Tierarzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln, vorgelegt haben.
Zusätzlich müssen Drittländer ihre Exportbetriebe in eine von der Europäischen
Kommission öffentlich geführten Liste eintragen lassen. Diese
Betriebslistungen sind für die Rückverfolgbarkeit einer Sendung entscheidend.
Die Durchführung der amtlichen Eingangskontrollen sowohl an den Grenzen
der EU als auch im EU-Binnenmarkt obliegt den jeweiligen EU-
Mitgliedstaaten und richtet sich nach EU-Recht. Um eine einheitliche Anwendung des EU-
Rechts zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission nach der
Verordnung (EU) 2017/625 regelmäßige Audits sowohl in den Mitgliedstaaten als
auch in den Drittländern durch.
5. Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass keine nicht dem EU-SPS-
Standard entsprechenden Lebensmittel aus Mercosur-Ländern nach
Deutschland eingeführt werden und in den Verkauf gelangen, und wie
gedenkt sie das ggf. zu tun?
Ziel ist es, nur Lebensmittel in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen,
die den rechtlichen Anforderungen entsprechen und somit sicher sind. Eine
Vielzahl von Lebensmittelsendungen, insbesondere Lebensmittel aus oder mit
tierischen Bestandteilen sowie bestimmte Lebensmittel nicht tierischen
Ursprungs, unterliegen einer Vorab-Ankündigung der Sendung an den EU-
Grenzkontrollstellen beim Eingang in die EU sowie einem dreistufigen
Kontrollsystem: Dokumentenprüfung, Identitätskontrolle und Warenuntersuchung,
einschließlich ggf. einer Laboranalyse. Die Prüfdichte bezüglich der Dokumenten-
und Identitätskontrolle liegt regelmäßig bei 100 Prozent. Aufgrund des
Umfangs und des von dem jeweiligen Erzeugnis ausgehenden Risikos erfolgt die
Warenuntersuchung stichprobenartig. Je risikobehafteter ein Drittlandprodukt
ist (z. B. Frischware), desto engmaschiger und häufiger wird kontrolliert.
Darüber hinaus werden bei Lebensmitteln aus Drittländern, die keiner Vorab-
Ankündigung der Sendung an den EU-Grenzkontrollstellen beim Eingang in
die EU unterliegen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte
amtliche Kontrollen durchgeführt. Dazu zählt auch die Durchführung von
national verstärkten Einfuhrkontrollen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU)
2017/625. Hierfür werden Risikoprofile genutzt, ein Verfahren der
Zollverwaltung, um die Kontrolle von risikobehafteten Lebensmitteln zu erleichtern.
Diese Risikoprofile werden regelmäßig von einer Projektgruppe der Länder,
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und
der Generalzolldirektion aktualisiert.
6. Welche Risiken für die Bevölkerung sieht die Bundesregierung durch
den Import von landwirtschaftlichen Produkten, sollten diese nicht den
EU-SPS-Standards entsprechen?
Für die Bundesregierung hat der gesundheitliche Verbraucherschutz in jedem
Fall Priorität. Es dürfen nur sichere Lebensmittel und Futtermittel in die EU
eingeführt werden. Dies gilt generell und ist unabhängig von der Herkunft der
betreffenden Erzeugnisse.
Das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel- und Futtermittel (Rapid
Alert System for Food & Feed – RASFF) gewährleistet EU-weit einen
Informationsaustausch bei Erkenntnissen über unsichere Erzeugnisse.
Werden Höchstgehalte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln
und Futtermitteln überschritten, ist die Ware in der EU nicht verkehrsfähig. Bei
gehäuften Überschreitungen von Höchstgehalten mit gesundheitlicher Relevanz
können im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 amtliche
Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an
Grenzkontrollstellen vorübergehend verstärkt werden.
Aus Sicht der Bundesregierung bestehen damit bereits geeignete europäische
Systeme zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken bei importierten
Erzeugnissen.
7. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung erarbeitet zum
Vorwurf eines „Giftkreislaufes“ durch den Export von in der EU nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und dem Nachweis von
Rückständen ebendieser zuvor exportierten Pflanzenschutzmittel auf importierten
landwirtschaftlichen Produkten, und wenn ja, wie lautet diese, und sieht
die Bundesregierung durch das Ergebnis der Untersuchung
Handlungsbedarf (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Der Bundesregierung liegt nach derzeitiger Kenntnislage kein belastbarer
Nachweis eines systematischen Zusammenhangs zwischen entsprechenden
Exporten und dem Auftreten entsprechender Rückstände in importierten
Lebensmitteln vor.
Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln und Futtermitteln für den Import
aus Drittstaaten werden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen
Vorgaben festgelegt.
Bei der Rückstandshöchstgehaltsfestsetzung ist aus Sicht der Bundesregierung
die Anwendung eines risikobasierten, wissenschaftlich fundierten
Bewertungsansatzes im Einklang mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) von
besonderer Bedeutung. Das auf internationalen Vereinbarungen basierende
Importtoleranzverfahren beruht auf Gegenseitigkeit.
8. Sieht die Bundesregierung in der Antwort des Bundesministers bezüglich
„dementsprechender Kontrollen auf europäischer Ebene“ (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) einen Widerspruch zu ihrer eigenen Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/847, in der sie die
Länder für die geltenden Kontrollen verantwortlich macht?
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen amtliche Kontrollen auf
Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben. In der Bundesrepublik Deutschland
obliegt deren Durchführung im Rahmen der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung den zuständigen Behörden der Länder.
Es besteht kein Widerspruch zwischen der Aussage des Bundesministers für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer und der genannten
Bundestagsdrucksache 21/847.
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufteilung der
Importqualitätskontrolle auf EU-Ebene und nationaler Zuständigkeit geregelt?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
10. Welche Mittel stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-
Kommission und/oder die Bundesregierung für den Auf- und Ausbau von
Prüfkapazitäten auf europäischer und nationaler Ebene zur Verfügung?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, welche Mittel die
Europäische Kommission für den Auf- und Ausbau von Prüfkapazitäten auf
europäischer Ebene zur Verfügung stellt. Auf nationaler Ebene sind die Länder
für die Finanzierung und Organisation zur Wahrnehmung der ihnen
obliegenden Überwachungsaufgaben zuständig.
11. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Ländern
und/oder in der EU aufzubauenden Prüfkapazitäten in der Lage sein,
ihren Auftrag vollumfänglich und in ausreichendem Maße auszuführen?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Sollen im Zusammenhang mit dem Mercosur-Abkommen die
Risikobewertung, die Häufigkeit sowie die Zahl der Strichproben erhöht werden
gemäß der Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die
Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union
des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH), wonach die Einfuhrkontrollen „risikobasiert, regelmäßig und
mit einer angemessenen Häufigkeit durchzuführen“ sind, wenn ja, in
welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Die Vorschriften des europäischen sowie nationalen Rechts zur risikobasierten
Kontrolle von Lebensmitteln oder Futtermitteln gelten unabhängig davon, ob
diese Erzeugnisse im Rahmen eines internationalen Abkommens in den
europäischen Binnenmarkt verbracht werden. Es obliegt der Europäischen
Kommission, erforderlichenfalls EU-weit gesonderte und harmonisierte
Kontrollvorschriften zu implementieren.
13. Wie viele Einzelprüfungen wurden seitdem in Einfuhrkontrollen von
landwirtschaftlichen Produkten aus den Mercosur-Staaten in Deutschland
vorgenommen, und in wie vielen Fällen gab es positive Befunde (bitte
nach Produkt, Herkunftsland, Jahr aufschlüsseln)
a) im Falle von positiven Befunden, und welche Maßnahmen wurden
entsprechend angeordnet,
b) im Falle von positiven Befunden, und welche Auswirkungen hatten
diese auf die Risikoeinschätzung und die zukünftige Häufigkeit von
Stichproben,
c) im Falle keiner positiven Befunde, und wurden die Eignung und
Wirksamkeit der Prüfprinzipien evaluiert?
Die Fragen 13a bis 13c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Teile der Eingangskontrollen erfolgen risikoorientiert und stichprobenartig als
sogenannte „Flaschenhalskontrollen“ an Grenzkontrollstellen und
Kontrollstellen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung der Länder.
Informationen und Ergebnisse von amtlichen Kontrollen werden vom BVL in
verschiedenen Berichten veröffentlicht. Eine Gesamtübersicht über die
kontrollierten Lebensmittel kann dem Mehrjährigen nationalen Kontrollplan der
Bundesrepublik Deutschland (MNKP), abrufbar unter www.bvl.bund.de/mnkp,
entnommen werden.
Eine detaillierte Auswertung nach einzelnen Drittländern ist hingegen nicht
vorgesehen.
Amtliche Kontrollen, Probenahmen sowie Vollzugsmaßnahmen erfolgen auf
Grundlage dokumentierter Verfahren, die auf den einschlägigen EU und
nationalen Rechtsvorschriften basieren.
14. Wie will die Bundesregierung im Zuge der Qualitätsprüfung von
zusätzlichen Zehntausenden Tonnen importierten Lebensmitteln unter der
Regie der bisherigen Zuständigkeit der Länder konkret gewährleisten, und
a) wie viele weitere Prüflabore sollen eröffnet werden, wie viele weitere
Laborplätze werden aufgebaut werden, wie viele Prüfkapazitäten
werden neu geschaffen,
b) wie viel Geld stellt die Bundesregierung dafür zur Verfügung, bleibt
dies in ihrer Verantwortung allein den Bundesländern überlassen,
c) welche Haushaltstitel stehen für diese zusätzlichen Mittel zur
Verfügung?
Die Fragen 14a bis 14c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da die Schaffung
inklusive der Finanzierung etwaiger zusätzlicher Prüfkapazitäten aufgrund der
grundgesetzlichen Kompetenzordnung in der Zuständigkeit der Länder liegt.
15. Welche Sicherheitsgarantien kann die Bundesregierung dafür geben, dass
die festgelegten physischen und chemischen Prüfungen von Einfuhren
tatsächlich in erforderlichem Umfang und Intensität qualitativ
zuverlässig durchgeführt werden, damit für die Bevölkerung keine
gesundheitlichen Gefahren ausgehen?
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt die allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts sowie von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit fest. Danach ist geregelt, dass in die EU eingeführte Lebensmittel aus
Drittländern, die in der EU in den Verkehr gebracht werden sollen, die
entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts der EU erfüllen müssen.
Die Primärverantwortung für sichere Lebensmittel liegt nach EU-Recht bei der
Wirtschaft. Hiernach unterliegen Lebensmittelunternehmer der Sorgfaltspflicht,
d. h., sie haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in
den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür zu sorgen, dass die
Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre
Tätigkeit gelten, und sie haben die Einhaltung dieser Anforderungen zu
überprüfen. Die Primärverantwortung für sichere Lebensmittel wird flankiert durch
die Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden der Länder, die darauf
ausgerichtet sind, risikobasiert die Einhaltung der unternehmerischen
lebensmittelrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dieses System ist etabliert. Eine
Übersicht über die Kontrollen gibt der MNKP. Auf die Antwort zu Frage 13 wird
verwiesen.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung – in Nachfolge des Kabinetts Olaf
Scholz, das 2023 in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
20/7054 eben jene Absicht ankündigte –, eine Verordnung zu erlassen,
welche die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in der EU nicht
genehmigte oder verbotene Wirkstoffe enthalten, verbietet oder
einschränkt?
a) Wenn ja, wann soll die Verordnung nach Kenntnis der
Bundesregierung in Kraft treten?
b) Wenn nein, warum hält die Bundesregierung eine solche Verordnung
für nicht mehr erforderlich?
Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Zulassungsstatus eines Pflanzenschutzmittels lässt keinen allgemeinen
Rückschluss auf mögliche Risiken zu. Einige Pflanzenschutzmittel werden in
der Bundesrepublik Deutschland produziert, ohne dass jemals eine Zulassung
für das Produkt beantragt wurde. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn die
Pflanzen, in denen das Produkt eingesetzt werden soll, gar nicht in der
Bundesrepublik Deutschland angebaut werden.
Des Weiteren gibt es bereits etablierte internationale Abkommen (Rotterdamer
Übereinkommen) und EU-Verordnungen (Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über
die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien), die den Handel mit solchen
Stoffen, einschließlich Pflanzenschutzmitteln, regeln. Daher wird aktuell kein
weiterer Regelungsbedarf gesehen.
17. Welche Maßnahmen gemäß der Selbstverpflichtung der EU-Kommission
vom Oktober 2020, die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu
unterbinden, die in der EU verboten sind, unternimmt die Bundesregierung als
Hauptsitzland wichtiger Pflanzenschutzmittelexporteure wie Bayer und
BASF, um die EU-Kommission bei der Umsetzung dieser
Selbstverpflichtung zu unterstützen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über aktuelle Aktivitäten der
Europäischen Kommission zur Umsetzung dieser Selbstverpflichtung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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