Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/935)
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Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/935)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1152
21. Wahlperiode 05.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Bernd Schattner, Robin
Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/935 –
Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Verbandsklagerecht ermöglicht es anerkannten Umwelt- und
Naturschutzvereinigungen, ohne eigene Betroffenheit gegen Entscheidungen staatlicher
Stellen vorzugehen, die Umweltbelange berühren. Rechtsgrundlagen sind
insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (§ 64 BNatSchG) und das Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz (§ 2 UmwRG; www.umweltbundesamt.de/themen/vom-b
und-anerkannte-umwelt-naturschutzvereinigungen). Die Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages stellen heraus, dass dadurch ein
niedrigschwelliger Zugang zur gerichtlichen Überprüfung geschaffen wird
(WD 5 - 3000 - 118/24 vom 19. August 2024). In der Praxis führt dieses
Klagerecht jedoch dazu, dass Bauprojekte aller Ebenen häufig durch Klagen
verzögert oder verhindert werden (WD 8 - 3000 - 006/25). In der Landwirtschaft
werden auf diesem Weg durch gerichtliche Entscheidungen zudem vielfach
zusätzliche Umwelt- und Tierschutzauflagen erzwungen (ebd.). Das Ziel
„Klimaneutralität bis 2045“ im Grundgesetz könnte zudem die
Klagemöglichkeiten weiter ausweiten (WD 7 - 3000 - 216/18 vom 27. Dezember 2018 und
WD 7 - 3000 - 208/18 vom 6. November 20218).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 5. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche volkswirtschaftlichen
Kosten in den letzten fünf Jahren durch Verzögerungen oder
Verhinderungen von Bauprojekten aufgrund von Verbandsklagen entstanden sind, und
wie bewertet sie die Auswirkungen dieser Kosten im Hinblick auf die
gesamtwirtschaftliche Entwicklung (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Infografi
ken/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2024/07/04-kosten-des-klimawan
dels-download.pdf?__blob=publicationFile&v=6)?
2. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die zusätzlichen
Kosten für die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen) durch die
Bearbeitung von Verbandsklagen in den letzten fünf Jahren vor, hat sie sich
eine Auffassung erarbeitet zu deren Umfang und Entwicklung (www.bund
estag.de/presse/hib/kurzmeldungen-974150), und wie lautet diese ggf.?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Umweltverbandsklagen eröffnen die Möglichkeit einer Überprüfung
behördlicher Entscheidungen in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit. Damit sind sie ein
relevantes Instrument zur Durchsetzung des geltenden Rechts. Sie treten neben
die von Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geschützten Klagen von
natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verletzung in eigenen Rechten
geltend machen. Umweltverbandsklagen erfüllen diese vom Völker- und EU-
Recht vorgegebene Aufgabe auch tatsächlich.
Die Bundesregierung führt seit Einführung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
ein Monitoring der Umweltverbandsklagen durch (zuletzt für die Jahre 2021–
2023: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikatione
n/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf, S. 43). Daraus ergibt sich, dass es in den
Jahren 2019 bis 2023 im Schnitt pro Jahr nur ca. 66 Fälle von
Umweltverbandsklagen gab, während in diesen Jahren von den Verwaltungsgerichten
insgesamt 179 410 Verfahren erledigt wurden (vgl. www-genesis.destatis.de/daten
bank/online/table/24251-0001/table-toolbar).
Die gesetzlichen Vorgaben zur Umweltverbandsklage bewirken keinen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.
Angesichts der relativ geringen Zahl von Umweltverbandsklagen im Vergleich
zu allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wären etwaige Mehraufwände bei
Investitionen aufgrund eines späteren Eintritts von Rechtssicherheit isoliert
schwer abgrenzbar. Dies gilt entsprechend für eventuelle Kosten der
öffentlichen Hand.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor zum Einfluss von durch
Verbandsklagen erwirkte Umwelt- und Tierschutzauflagen auf die
Selbstversorgung Deutschlands mit Lebensmitteln, wenn ja, welche sind dies,
und gibt es aus Sicht der Bundesregierung Hinweise, dass diese Auflagen
zu einer gesteigerten Abhängigkeit von Lebensmittelimporten aus
Drittstaaten geführt haben (www.bundestag.de/resource/blob/922148/cb88309a
1d91a8292826377880eab81b/WD-5-110-22-pdf-data.pdf)?
Aus dem von der Bundesregierung seit Einführung des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) durchgeführten Monitoring der Umweltverbandsklagen
(zuletzt für die Jahre 2021–2023: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/
medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf).ergibt sich, dass
im Zeitraum von 2017 bis 2023 in durchschnittlich weniger als drei Fällen von
Umweltverbandsklagen pro Jahr eine Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz für eine Tierhaltungsanlage Gegenstand der Klage war.
Erkenntnisse zu etwaigen Auswirkungen dieser Klagen im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die strategische Bedeutung einer
ausgewogenen Balance zwischen Umweltschutzauflagen und der
Sicherstellung der nationalen Selbstversorgung mit Lebensmitteln (www.bmuv.de/th
emen/gesundheit/lebensmittelsicherheit/ueberblick-lebensmittelsicher
heit), und welche Maßnahmen zieht sie ggf. in Erwägung, um eine
nachhaltige Ernährungssouveränität Deutschlands angesichts international
wachsender Abhängigkeiten zu garantieren?
Die Bundesregierung verfolgt die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der
Ernährungssicherung und der Ressourcenschonung gleichermaßen. Eine
wettbewerbsfähige, nachhaltige Landwirtschaft reduziert einseitige
Importabhängigkeiten und trägt wesentlich zur Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln bei.
Gleichzeitig leisten innovative Ansätze, die zu mehr Tierwohl führen, den
Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reduzieren und natürliche
Ressourcen schützen, einen wertvollen Beitrag für eine nachhaltigere Landwirtschaft.
Die Stärkung des regelbasierten internationalen Agrarhandels trägt dazu bei,
fragile Lieferketten zu schließen und Absatzmärkte für heimische Produkte zu
erschließen. Auch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein zentrales
Instrument, um die Landwirtschaft bei den anstehenden Herausforderungen zu
unterstützen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) ab 2028 effektiver, nachhaltiger, resilienter und einfacher
ausgerichtet wird. Die Erbringung von Leistungen zur Verfolgung gesellschaftlicher
Ziele für Klima, Umwelt und Tierwohl muss einkommenswirksam honoriert
werden. Damit wird sowohl die wirtschaftliche Situation der Landwirtinnen
und Landwirte verbessert als auch deren Beitrag zum Umwelt-, Klima- und
Tierschutz gestärkt.
5. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele vom
Bund anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die in den
letzten fünf Jahren Verbandsklagen angestrengt haben, im Lobbyregister des
Deutschen Bundestages eingetragen sind, hat sie sich eine Positionierung
erarbeitet zur Transparenz der finanziellen Strukturen dieser
Vereinigungen insbesondere im Hinblick auf potenzielle Interessenkonflikte, und
wenn ja, wie lautet diese (www.lobbyregister.bundestag.de)?
Nach dem in der Antwort zu Frage 3 genannten Monitoring der
Umweltverbandsklagen haben in den Jahren 2021 bis 2023 insgesamt 34 der 399 vom
Bund und den Ländern anerkannten Umweltvereinigungen von ihrem
Klagerecht nach § 2 UmwRG mindestens einmal Gebrauch gemacht (www.umweltb
undesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rec
htsschutz.pdf, S. 60 f.).
Von diesen 34 anerkannten Umweltvereinigungen sind im Lobbyregister des
Deutschen Bundestages sieben Organisationen verzeichnet.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die zuständigen
Anerkennungsbehörden des Bundes und der Länder neben anderen Voraussetzungen die
finanzielle Leistungsfähigkeit und die Gemeinnützigkeit der Umweltvereinigungen
bei der Anerkennung gemäß § 3 UmwRG prüfen und viele
Umweltvereinigungen darüber hinaus Angaben zu ihren Finanzen in ihren öffentlich zugänglichen
Tätigkeitsberichten veröffentlichen. Eine Kontrolle der Finanzen anerkannter
Umweltvereinigungen ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. Bei eventuellen
Kontakten anerkannter Umweltvereinigungen mit der Bundesregierung findet
das Lobbyregistergesetz Anwendung.
6. Sind der Bundesregierung kontroverse Verbandsklagen von
Umweltverbänden bekannt, die ihre Klagen gegen monetäre Leistungen oder gegen
Gründung einer Stiftung zurückgezogen haben (Ablasshandel; www.umw
eltbundesamt.de/publikationen/freiwillige-kompensationszahlungen-nachh
altige#:~:text=Der%20Markt%20f%C3%BCr%20freiwillige%20Kompens
ationszahlungen,im%20Diskurs%20%C3%BCber%20freiwillige%20Kom
pensationszahlungen), wenn ja, welche sind dies, und wie hoch waren die
Ablösespenden an die Umweltverbände?
Umweltverbandsklagen können wie andere verwaltungsgerichtliche Klagen
auch durch Klagerücknahme oder Vergleich beendet werden. Fälle, dass
Umweltvereinigungen ihre Klage zurückgenommen oder einem Vergleich
zugestimmt hätten, um monetäre Vorteile zu generieren, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht belegt.
7. Plant die Bundesregierung die Einführung des Verbandsklagerechtes in
Tierschutzangelegenheiten auf Bundesebene?
Die Bundesregierung plant keine Einführung eines Verbandsklagerechts für
Tierschutzorganisationen auf Bundesebene.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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