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Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/935)

dip / drucksache 05.08.2025 · WP 21 · 21/1152 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/935) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1152 21. Wahlperiode 05.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Danny Meiners, Bernd Schattner, Robin Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/935 – Auswirkungen des Verbandsklagerechts auf Bauprojekte und die Landwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Verbandsklagerecht ermöglicht es anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, ohne eigene Betroffenheit gegen Entscheidungen staatlicher Stellen vorzugehen, die Umweltbelange berühren. Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (§ 64 BNatSchG) und das Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz (§ 2 UmwRG; www.umweltbundesamt.de/themen/vom-b und-anerkannte-umwelt-naturschutzvereinigungen). Die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages stellen heraus, dass dadurch ein niedrigschwelliger Zugang zur gerichtlichen Überprüfung geschaffen wird (WD 5 - 3000 - 118/24 vom 19. August 2024). In der Praxis führt dieses Klagerecht jedoch dazu, dass Bauprojekte aller Ebenen häufig durch Klagen verzögert oder verhindert werden (WD 8 - 3000 - 006/25). In der Landwirtschaft werden auf diesem Weg durch gerichtliche Entscheidungen zudem vielfach zusätzliche Umwelt- und Tierschutzauflagen erzwungen (ebd.). Das Ziel „Klimaneutralität bis 2045“ im Grundgesetz könnte zudem die Klagemöglichkeiten weiter ausweiten (WD 7 - 3000 - 216/18 vom 27. Dezember 2018 und WD 7 - 3000 - 208/18 vom 6. November 20218). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 5. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche volkswirtschaftlichen Kosten in den letzten fünf Jahren durch Verzögerungen oder Verhinderungen von Bauprojekten aufgrund von Verbandsklagen entstanden sind, und wie bewertet sie die Auswirkungen dieser Kosten im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Infografi ken/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2024/07/04-kosten-des-klimawan dels-download.pdf?__blob=publicationFile&v=6)? 2. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen) durch die Bearbeitung von Verbandsklagen in den letzten fünf Jahren vor, hat sie sich eine Auffassung erarbeitet zu deren Umfang und Entwicklung (www.bund estag.de/presse/hib/kurzmeldungen-974150), und wie lautet diese ggf.? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Umweltverbandsklagen eröffnen die Möglichkeit einer Überprüfung behördlicher Entscheidungen in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit. Damit sind sie ein relevantes Instrument zur Durchsetzung des geltenden Rechts. Sie treten neben die von Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geschützten Klagen von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Umweltverbandsklagen erfüllen diese vom Völker- und EU- Recht vorgegebene Aufgabe auch tatsächlich. Die Bundesregierung führt seit Einführung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ein Monitoring der Umweltverbandsklagen durch (zuletzt für die Jahre 2021– 2023: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikatione n/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf, S. 43). Daraus ergibt sich, dass es in den Jahren 2019 bis 2023 im Schnitt pro Jahr nur ca. 66 Fälle von Umweltverbandsklagen gab, während in diesen Jahren von den Verwaltungsgerichten insgesamt 179 410 Verfahren erledigt wurden (vgl. www-genesis.destatis.de/daten bank/online/table/24251-0001/table-toolbar). Die gesetzlichen Vorgaben zur Umweltverbandsklage bewirken keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung. Angesichts der relativ geringen Zahl von Umweltverbandsklagen im Vergleich zu allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wären etwaige Mehraufwände bei Investitionen aufgrund eines späteren Eintritts von Rechtssicherheit isoliert schwer abgrenzbar. Dies gilt entsprechend für eventuelle Kosten der öffentlichen Hand. 3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor zum Einfluss von durch Verbandsklagen erwirkte Umwelt- und Tierschutzauflagen auf die Selbstversorgung Deutschlands mit Lebensmitteln, wenn ja, welche sind dies, und gibt es aus Sicht der Bundesregierung Hinweise, dass diese Auflagen zu einer gesteigerten Abhängigkeit von Lebensmittelimporten aus Drittstaaten geführt haben (www.bundestag.de/resource/blob/922148/cb88309a 1d91a8292826377880eab81b/WD-5-110-22-pdf-data.pdf)? Aus dem von der Bundesregierung seit Einführung des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) durchgeführten Monitoring der Umweltverbandsklagen (zuletzt für die Jahre 2021–2023: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rechtsschutz.pdf).ergibt sich, dass im Zeitraum von 2017 bis 2023 in durchschnittlich weniger als drei Fällen von Umweltverbandsklagen pro Jahr eine Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz für eine Tierhaltungsanlage Gegenstand der Klage war. Erkenntnisse zu etwaigen Auswirkungen dieser Klagen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die strategische Bedeutung einer ausgewogenen Balance zwischen Umweltschutzauflagen und der Sicherstellung der nationalen Selbstversorgung mit Lebensmitteln (www.bmuv.de/th emen/gesundheit/lebensmittelsicherheit/ueberblick-lebensmittelsicher heit), und welche Maßnahmen zieht sie ggf. in Erwägung, um eine nachhaltige Ernährungssouveränität Deutschlands angesichts international wachsender Abhängigkeiten zu garantieren? Die Bundesregierung verfolgt die Ziele der Wettbewerbsfähigkeit, der Ernährungssicherung und der Ressourcenschonung gleichermaßen. Eine wettbewerbsfähige, nachhaltige Landwirtschaft reduziert einseitige Importabhängigkeiten und trägt wesentlich zur Versorgungssicherheit bei Lebensmitteln bei. Gleichzeitig leisten innovative Ansätze, die zu mehr Tierwohl führen, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reduzieren und natürliche Ressourcen schützen, einen wertvollen Beitrag für eine nachhaltigere Landwirtschaft. Die Stärkung des regelbasierten internationalen Agrarhandels trägt dazu bei, fragile Lieferketten zu schließen und Absatzmärkte für heimische Produkte zu erschließen. Auch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein zentrales Instrument, um die Landwirtschaft bei den anstehenden Herausforderungen zu unterstützen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2028 effektiver, nachhaltiger, resilienter und einfacher ausgerichtet wird. Die Erbringung von Leistungen zur Verfolgung gesellschaftlicher Ziele für Klima, Umwelt und Tierwohl muss einkommenswirksam honoriert werden. Damit wird sowohl die wirtschaftliche Situation der Landwirtinnen und Landwirte verbessert als auch deren Beitrag zum Umwelt-, Klima- und Tierschutz gestärkt. 5. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele vom Bund anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die in den letzten fünf Jahren Verbandsklagen angestrengt haben, im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen sind, hat sie sich eine Positionierung erarbeitet zur Transparenz der finanziellen Strukturen dieser Vereinigungen insbesondere im Hinblick auf potenzielle Interessenkonflikte, und wenn ja, wie lautet diese (www.lobbyregister.bundestag.de)? Nach dem in der Antwort zu Frage 3 genannten Monitoring der Umweltverbandsklagen haben in den Jahren 2021 bis 2023 insgesamt 34 der 399 vom Bund und den Ländern anerkannten Umweltvereinigungen von ihrem Klagerecht nach § 2 UmwRG mindestens einmal Gebrauch gemacht (www.umweltb undesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/37_2025_texte_rec htsschutz.pdf, S. 60 f.). Von diesen 34 anerkannten Umweltvereinigungen sind im Lobbyregister des Deutschen Bundestages sieben Organisationen verzeichnet. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die zuständigen Anerkennungsbehörden des Bundes und der Länder neben anderen Voraussetzungen die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Gemeinnützigkeit der Umweltvereinigungen bei der Anerkennung gemäß § 3 UmwRG prüfen und viele Umweltvereinigungen darüber hinaus Angaben zu ihren Finanzen in ihren öffentlich zugänglichen Tätigkeitsberichten veröffentlichen. Eine Kontrolle der Finanzen anerkannter Umweltvereinigungen ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. Bei eventuellen Kontakten anerkannter Umweltvereinigungen mit der Bundesregierung findet das Lobbyregistergesetz Anwendung. 6. Sind der Bundesregierung kontroverse Verbandsklagen von Umweltverbänden bekannt, die ihre Klagen gegen monetäre Leistungen oder gegen Gründung einer Stiftung zurückgezogen haben (Ablasshandel; www.umw eltbundesamt.de/publikationen/freiwillige-kompensationszahlungen-nachh altige#:~:text=Der%20Markt%20f%C3%BCr%20freiwillige%20Kompens ationszahlungen,im%20Diskurs%20%C3%BCber%20freiwillige%20Kom pensationszahlungen), wenn ja, welche sind dies, und wie hoch waren die Ablösespenden an die Umweltverbände? Umweltverbandsklagen können wie andere verwaltungsgerichtliche Klagen auch durch Klagerücknahme oder Vergleich beendet werden. Fälle, dass Umweltvereinigungen ihre Klage zurückgenommen oder einem Vergleich zugestimmt hätten, um monetäre Vorteile zu generieren, sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht belegt. 7. Plant die Bundesregierung die Einführung des Verbandsklagerechtes in Tierschutzangelegenheiten auf Bundesebene? Die Bundesregierung plant keine Einführung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzorganisationen auf Bundesebene. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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