Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)
Teil von Protokoll der 88. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6835)
Gibt es interne Vorgaben/Anweisungen/Richtlinien innerhalb des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu, in welchen Fällen Personen, bei denen das Kirchenasylverfahren für beendet erklärt wurde, sich persönlich bei der zuständigen Behörde melden sollen, mit der Folge, dass bei einer Nichtmeldung die Überstellungsfrist um drei Jahre verlängert wird (vergleiche hierzu das Merkblatt des BAMF zum Kirchenasyl vom Juni 2026, www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=14), und, wenn ja, was beinhalten diese Vorgaben genau, und was ist insbesondere auch in Bezug auf eine Festnahme und Haftanordnung zur Durchsetzung der Überstellung für den Fall einer persönlichen Meldung bzw. einer Nichtmeldung im BAMF vorgesehen (bitte ausführen), und, wenn nein, wie soll in solchen Konstellationen künftig verfahren werden (bitte ausführen), und geht die Bundesregierung davon aus, dass es infolge der Verlängerung der Überstellungfrist um drei Jahre in Fällen, in denen Betroffene als „flüchtig“ gelten, etwa weil sie nicht auf Aufforderung beim BAMF persönlich vorsprechen, künftig zu weniger Kirchenasylfällen kommen wird, weil viele Kirchengemeinden nicht in der Lage sein werden, Betroffene über einen so langen Zeitraum hinweg zu versorgen (bitte ausführen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Nach Beendigung des Kirchenasylverfahrens kann die jeweils zuständige Ausländerbehörde die antragstellende Person in eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur persönlichen Meldung laden. Dies obliegt nicht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Daher gibt es hierzu auch keine internen Vorgaben des BAMF. Den zuständigen Behörden der Länder obliegt zudem der Vollzug der Überstellung einschließlich etwaiger Maßnahmen wie beispielsweise die Anordnung von Überstellungshaft.
Die Frage, ob die Verlängerung der Überstellungsfrist auf drei Jahre zu einer Verringerung der Kirchenasylfälle führen würde, bezieht sich auf möglich zukünftige Entwicklungen. Die Beantwortung wäre rein spekulativ und kann daher nicht erfolgen.
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