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Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849)

dip / rede 25.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 67. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/4849) Mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurden im Jahr 2025 knapp 1 000 unbegleitete Minderjährige nicht an die Jugendämter übergeben, sondern zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (vergleiche Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4448), und um welche typischen Fallkonstellationen handelt es sich dabei in der Praxis (bitte ausführen)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Nach § 80 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz steht die mangelnde Handlungsfähigkeit Minderjähriger der Zurückweisung oder Zurückschiebung nicht entgegen. Sofern die Einreise verweigert bzw. der Aufenthalt beendet wird, erfolgt in jedem Fall eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Zielstaates, um sicherzustellen, dass die Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern, einem Mitglied der Familie oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat im Sinne des § 58 Absatz 1a Aufenthaltsgesetz übergeben werden. Sofern eine Übernahme in dem Zielstaat nicht möglich ist, erfolgt die Übergabe an das zuständige deutsche Jugendamt. In den jeweiligen Fallkonstellationen erfüllen die Personen nicht die Voraussetzungen für die Einreise und für den Aufenthalt. Dabei können folgende einzelne oder mehrere Gründe vorliegen: – Person ohne gültige(s) Reisedokument(e), – Person im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments, – Person ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel, – Person im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels, – Person verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen, – Person hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengen Staaten aufgehalten, – Person verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, – Person verfügt über eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem, – Person verfügt über eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis, – Person stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen dar.

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