Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 429/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene
Aufgabenverteilung durchgehend zulasten der Länder und Kommunen geht: Neue
Aufgaben werden weitestgehend den Ländern übertragen, während der
Bund nur ein Minimum von Zuständigkeiten übernehmen will. Der
Gesetzentwurf ist daher umfassend zu überarbeiten.
b) Mit der GEAS-Reform ist die Etablierung neuer rechtlicher Institute und
Abläufe in wichtigen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts verbunden,
etwa bei den Screening-Verfahren, den Verfahren an der Außengrenze
sowie neuartigen Freiheitsbeschränkungen und Haftarten. Der Gesetzentwurf
setzt die unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend um. Denn er basiert
nicht auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Verfahren und Prozesse
und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen. Er verzichtet auf
Abwägungen, welche Aufgabe an welcher Stelle am besten wahrgenommen werden
kann. Stattdessen ordnet er Zuständigkeiten durchgängig den Ländern zu,
ohne Rücksicht auf Belange und Erfordernisse der Praxis zu nehmen. Nach
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bundesbehörden nur
ausnahmsweise und nur insoweit zuständig sein, als die Bundesseite sich
aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung unzweifelhaft gezwungen
sieht, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Im Ergebnis gelangt der
Gesetzentwurf zu einer nicht sachgerechten und unfairen Lastenverteilung
zwischen Bund und Ländern.
c) Der Bundesrat hält daran fest, dass die Errichtung und der Betrieb von
Einrichtungen für das Asylverfahren an der Außengrenze Aufgaben des
Bundes sind. Gleiches gilt für Standorte für das Rückkehrgrenzverfahren und
das Screeningverfahren an Außengrenzen. Der pauschale Verweis der
Entwurfsbegründung auf eine vermeintlich den Ländern zugewiesene
Verwaltungskompetenz für sämtliche Aufgaben der Aufnahme Geflüchteter
vermag diese einseitige Belastung nicht zu begründen. Denn es besteht ein
ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die
Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder und Kommunen
ist hingegen aufgrund der Nichteinreisefiktion noch nicht berührt. Deshalb
obliegt es schon nach geltendem Recht gemäß § 65 AufenthG der
Bundespolizei, dafür Sorge zu tragen, dass Flughafenunternehmer geeignete
Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug der
grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitstellen. Soweit aus
praktischen Erwägungen die Erbringungen von Leistungen im Bereich der
Unterbringung und Versorgung durch die Länder im Auftrag des Bundes sinnvoll
erscheint, stehen die Länder für entsprechende Gespräche zur Verfügung.
d) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesbehörden das Screening an der
Außengrenze an vom Bund kontrollierten Flug- und Seehäfen vollständig ohne
Rückgriff auf die Länder durchführen. Die beabsichtigte Verlagerung der
Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen
Gesundheitskontrolle auf die Länder ist weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund von
Wirtschaftlichkeitsaspekten angezeigt.
e) Der Bundesrat hält es für verfehlt, die Übernahme von Zuständigkeiten für
das Screening im Inland durch den Bund per se auszuschließen. Die
Bundespolizei soll Screenings nicht nur in ihrer Eigenschaft als Grenzbehörde
durchführen, sondern auch, wenn sie in ihrer Zuständigkeit als Bahnpolizei
Drittstaatsangehörige feststellt, die einer Überprüfung zu unterziehen sind.
Stattdessen verzichtet der Gesetzentwurf auf jede Möglichkeit einer
Kooperation, wo Bundes- und Landesbehörden Hand in Hand arbeiten sollten.
f) Ferner hält der Bundesrat den Gesetzentwurf u. a. insofern für
überarbeitungsbedürftig, als die neu vorzusehende Asylverfahrenshaft nicht von den
Landesbehörden, sondern von der Asylbehörde oder der Bundespolizei bei
Gericht beantragt werden sollte – auch um der gewünschten Ausdehnung
der Befugnisse des Bundes für Inhaftierungen und Rückführungen
Rechnung zu tragen. Auch ist klarzustellen, dass die Aufgabe, Personen aus
Standorten der Grenzverfahren an Orte zu verbringen, die eine freiwillige
Rückkehr ermöglichen, Bundesbehörden obliegt, zumal die betroffenen
Personen formal noch gar nicht eingereist sind.
g) Darüber hinaus ist die vereinbarte Zentralisierung der Dublin-
Überstellungen beim Bund nicht in Ansätzen erkennbar.
h) Mit dem Gesetzentwurf wird der Bund seiner Verantwortung für die
Umsetzung des – immerhin von ihm verhandelten – europäischen Asyl- und
Migrationspakets nicht gerecht. So haben die Innenminister und -senatoren
der Länder bereits im Juni 2025 mehrfach unterstrichen, dass der Bund für
die Verfahren verantwortlich ist, die vor der formalrechtlichen Einreise der
Drittstaatsangehörigen durchzuführen sind. Der Bundesrat kann das
Gesetzesvorhaben nur unterstützen, wenn die Belange der Länder in den weiteren
Beratungen aufgegriffen und umgesetzt werden. Dass für die
Gesetzesberatungen nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der Bund zu verantworten.
Der zeitliche Druck bis zur Anwendbarkeit der neuen GEAS-Rechtsakte im
Juni 2026 darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland aufgrund europarechtlicher
Vorgaben ab Juni 2026 insgesamt 374 Plätze vorzuhalten hat, um das
künftige Asyl- und Rückkehrverfahren an den deutschen Flug- und Seehäfen
unter Einhaltung der Nichteinreisefiktion durchzuführen.
b) Der Bundesrat bedauert, dass die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens weiterhin in der Zuständigkeit der Länder gesehen wird und
betont, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens im
wesentlichen Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der
Asylverfahren steht.
c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, zu prüfen, wie die
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens einschließlich der Unterbringung und
Versorgung als Bundesaufgabe normiert werden kann.
Begründung:
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der
Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise
durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See-
und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von
maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes
Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im
Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der
Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356
durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der
Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im
Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen
durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue,
durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen
des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des
Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des
Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der
Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht
berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu
beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im
Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter
konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im
bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht
akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden
die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben
unterstützen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1346 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Asylverfahren, Verfahren bei
Sekundärmigration sowie eine Asylverfahrenshaft geregelt werden.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass diese Maßnahmen zuvorderst der
Verhinderung einer Flucht oder eines Untertauchens und mithin der Sicherung der
Durchführung des Asylverfahrens dient.
c) Der Bundesrat bedauert vor diesem Hintergrund, dass nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers eine nach Landesrecht zuständige Behörde für die
Anordnung einer Bewegungsfreiheitsbeschränkung beziehungsweise
Beantragung einer Asylverfahrenshaft zuständig sein soll.
d) Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für diese Maßnahmen in den
Aufgabenbereich des für das Asylverfahren zuständigen Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge fällt und fordert daher nachdrücklich eine
entsprechende Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens.
Begründung:
Gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 können Mitgliedstaaten
unter bestimmten normierten Voraussetzungen
Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen.
Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des
Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, das ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich des BAMF liegt. Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur
sachfremd, sondern steht auch der bisherigen Systematik entgegen. Gemäß
§ 57 AsylG entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über
Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der
Bund/das BAMF auch die Verantwortung für die vorgesehenen
Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung
für diese Maßnahmen auf die Länder ist nicht akzeptabel.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die Europäische Union hat mit dem GEAS das europäische Asylsystem neu
geordnet. Damit ist auch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens untrennbar
verbunden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nunmehr
ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund es entgegen der eigenen
Bekundung im Koalitionsvertrag unterlassen hat, die Zuständigkeit des Bundes für
die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu regeln. Er fordert den Bund
daher auf, umgehend einen weiteren Gesetzesvorschlag auf den Weg zu
bringen, der die Übernahme der Zuständigkeit des Bundes für dieses
Verfahren zum Gegenstand hat.
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien
findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für
die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der
Asyl-Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile
3041 ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter
artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen
Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen
Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und
Andreas Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung
gänzlich. Im Gegenteil finden sich z. B. im § 39 AsylG-E Regelungen, die
einer entsprechenden Übernahme sogar entgegenstehen. Das ist nicht
hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das
Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur
Beschleunigung und Vereinfachung asylgerichtlicher Verfahren gesetzliche
Klarstellungen erforderlich sind.
Begründung:
Die Anpassung des Asylprozessrechts an die Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems sollte zum Anlass genommen werden, bestehende
Rechtsunsicherheiten durch klarstellende Regelungen zu beheben.
Konkret sollten folgende Änderungen erwogen werden:
Klarstellung Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen nach dem Asylgesetz und über
Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der
Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz
grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Rechtsprechung
ist umstritten, ob auch Verfahren, die auf Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60a Absatz 2 AufenthG gerichtet sind und mit einem Antrag nach § 123
VwGO geltend gemacht werden, von dem Beschwerdeausschluss erfasst
werden (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2025, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 16 ff.). Es sollte daher eine
entsprechende Klarstellung erfolgen.
Zur Zustellung verwaltungsgerichtlicher Eilbeschlüsse in Asylsachen:
Es sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach Eilbeschlüsse in
Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen. Derzeit ist umstritten, ob eine
solche Zustellung für diese unanfechtbaren Entscheidungen erforderlich ist (für
das Erfordernis einer Zustellung: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR,
Stand: 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 29; Wittmann, ZAR 2019, S. 45, 52;
dagegen: Faßbender in Decker u.a., BeckOK MigR, Stand: 01.08.2025, § 36 AsylG
Rn. 15; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025,
§ 36 AsylG Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 08.1.2025 - 1 L 4899/24.GI.A -,
juris Rn. 34; nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
18.01.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17). Der rechtssichere Nachweis der
Bekanntgabe und deren Zeitpunkt ist aber nur mit einer Zustellung möglich.
Durch eine Regelung, wonach (sämtliche) Eilbeschlüsse in Asylverfahren
förmlich zugestellt werden müssen, würden Rechtsunsicherheiten vermieden,
die zu Verzögerungen des Verfahrens führen können.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 38 AsylG)
Die beabsichtigte Ersetzung des § 38 AsylG zur Umsetzung der Vorgaben aus
Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend die
Frist zur freiwilligen Ausreise macht es erforderlich, auch § 34a AsylG, § 36
AsylG und § 75 AsylG entsprechend anzupassen.
Ohne eine solche Anpassung käme es zu einem Widerspruch des § 38 Absatz 1
Satz 1 AsylG-E („soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche
betragen“) gegenüber dem unveränderten § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG
(Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung bei
Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und
§ 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG) sowie gegenüber § 36 Absatz 1 AsylG („beträgt
die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche“ in den Fällen der
Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrages).
Für die asylgerichtlichen Verfahren wäre § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht
mehr hinreichend deutlich zu entnehmen, in welchen Fällen die Klage
aufschiebende Wirkung entfalten soll.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwieweit Anpassungen in § 34a AsylG und § 36 AsylG sowie in § 75 AsylG,
letztere etwa mittels Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG-E in § 75 Absatz 1
Satz 1 AsylG, zweckmäßig sind.
Begründung:
Für den Übergangszeitraum bis zum 12. Juni 2026 sieht § 38 Absatz 1 Satz 1
AsylG-E vor, dass insbesondere in den Fällen einer
Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis
Nummer 4 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die dem
Ausländer zu setzende Ausreisepflicht eine Woche betragen soll.
Nach dem bislang unverändert vorgesehenen § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG sind
allerdings sowohl eine vorherige Androhung der Abschiebung als auch eine
Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1
Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG gänzlich entbehrlich.
Der ebenfalls unverändert vorgesehene § 36 Absatz 1 AsylG regelt weiter in
gebundener Weise, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine
Woche beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages, also kein
Ermessen der Behörde im Sinne einer Soll-Vorschrift besteht.
In beiden Fällen zeigen sich Widersprüche zum Wortlaut des § 38 Absatz 1
Satz 1 AsylG-E.
Unter justiziellen Gesichtspunkten fällt Folgendes auf: Nach § 75 Absatz 1
Satz 1 AsylG in der geltenden Fassung hat die Klage gegen Entscheidungen
nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG in der
geltenden Fassung. sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG (Entscheidung des
Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme), letztere vorbehaltlich des
§ 75 Abs. 2 AsylG in der geltenden Fassung, aufschiebende Wirkung hat.
Die Konstellationen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung
betreffen die Antragsablehnungen durch das Bundesamt als einfach unbegründet.
Hier gilt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, welche im Fall der Klageerhebung
30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Nun sieht der Gesetzentwurf wie bereits ausgeführt in § 38 Absatz 1 AsylG-E
allerdings die Fälle vor, in denen eine kurze Ausreisefrist von nur einer Woche
greifen soll und in welchen eine Klage nach – den unveränderten – § 34a
Absatz 2 Satz 1 AsylG, § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG gerade keine aufschiebende
Wirkung entfalten soll. Ein fortgesetzter Verweis auf § 38 Absatz 1 AsylG-E in
§ 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG würde daher keinen Sinn ergeben. Vielmehr findet
sich nunmehr der eigentliche Regelungsgehalt des § 38 Absatz 1 AsylG in der
geltenden Fassung in § 38 Absatz 2 AsylG-E.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 44a – neu – AsylG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Einrichtungen für Grenzverfahren
Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung
von Einrichtungen für die Durchführung von Verfahren nach den
Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie nach der
Verordnung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44
Absatz 2a gilt entsprechend.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch für die
Unterbringung und Versorgung von Drittstaatsangehörigen während der
Durchführung des Asylgrenz- sowie Rückkehrgrenzverfahrens verantwortlich ist.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der
Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise
durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See-
und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von
maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes
Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im
Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der
Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356
durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der
Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im
Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen
durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue,
durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen
des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des
Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des
Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der
Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht
berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu
beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im
Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter
konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im
bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht
akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden
die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben
unterstützen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG), Artikel 2 Nummer 72
(§ 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
AsylG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 47a Absatz 2 Satz 1, Artikel 2 Nummer 72 § 68
Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist jeweils
die Angabe „Die“ durch die Angabe „Das Bundesamt oder, wenn der Ausländer
vollziehbar ausreisepflichtig ist, die“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a AsylG-E
die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren
der Sekundärmigration vor (Asylbegehrende, die
Aufenthaltstitel/Visum/internationalen Schutzstatus eines anderen Mitgliedstaates besitzen,
die über einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind oder für die ein anderer
Mitgliedstaat zuständig ist).
Damit korrespondierend werden zunächst in § 47a AsylG-E eine
Wohnverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten (Familien: zwölf Monaten)
sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen
vorgesehen, die durch Landesbehörden angeordnet werden sollen.
Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 47a
Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und wird § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E
überführt (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten).
Eingeführt wird zudem die Möglichkeit, eine Beschränkung der
Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen anzuordnen, vgl. § 68a AsylG-E
(Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten).
Die Neuregelungen differenzieren hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Anordnung allerdings nicht ausreichend nach dem Verfahren(-sstadium), in dem
sich der Ausländer befindet:
Ausweislich der Ankündigung im Koalitionsvertrag (Ziffer 3041), dass der
Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der
Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351übernehmen wird,
wird es sich künftig beim – gesamten – Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013, dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem
Überstellungsverfahren, bzw. dem Verfahren nach der Verordnung (EU)
2024/1351 um ein reines Bundesverfahren handeln.
In Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt
hat, handelt es sich jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die
Zulässigkeit des Asylantrags um ein reines Bundesverfahren. Lediglich im
Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2
bzw. § 29 Nummer 2 AsylG-E bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung sind aufgrund des Eintritts der vollziehbaren
Ausreisepflicht Landesbehörden involviert, deren Zuständigkeit für
Ordnungsermächtigungen jedoch auch in §§ 46 und 61 AufenthG geregelt ist. Die Klarstellung,
dass und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer räumlichen
Beschränkung durch eine Landesbehörde erfasst sind, wäre idealerweise im
AufenthG an diesen Stellen zu regeln, ist dennoch zu begrüßen.
Ausländer, die verpflichtet sind, in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen zu
wohnen, befinden sich vergleichsweise länger gestattet im Asylverfahren, bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluss eine Zuständigkeit des Bundesamts besteht.
Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit
im Erstaufnahmeverfahren muss deshalb – wie bisher auch – zumindest auch
beim Bundesamt liegen, da sie im Regelfall noch der Sicherung der
Durchführbarkeit von Bundesverfahren durch die wirksame Verhinderung einer
Flucht dient und noch nicht des – mit Ausnahme der Überstellungen nach der
Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung –
seitens der Länder zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens. Die widerleglich
vermutete Fluchtgefahr bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer auszuschließen ist,
dass der Ausländer sich der Zuständigkeitsbestimmung oder Rückführung
entziehen wird, ergeben sich ebenso wie Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung regelmäßig bereits im Bundesverfahren, insbesondere in der
Anhörung. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den
Landesbehörden demnach nicht einmal die vollständige Ausländerakte des
Betroffenen vor.
Dies entspricht überdies der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren
führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt und verfahrensbegleitende
Maßnahmen anordnet, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E, Die
Zuständigkeitsverortung beim Bundesamt steht auch im Einklang mit der
Zuständigkeitsregelung nach § 57 AsylG-E, nach der das Bundesamt das Verlassen des Bereichs
der räumlichen Beschränkung erlauben muss.
Da eine Anordnung ausschließlich durch Landesbehörden hingegen zu einer
unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen, muss die
Zuständig alternativ beim Bundesamt verortet werden.
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b (§ 1 Absatz 1, 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 1 Absatz 1 ist die Angabe „Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose (Ausländer)“ durch die Angabe „Ausländer“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „sind,“ die Angabe „nur
für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur,“ einzufügen.
Begründung:
Der Begriff „Ausländer“ ist in § 2 Absatz 2 AufenthG legaldefiniert. Der
Zusatz „(Ausländer)“ in § 1 Absatz 1 AsylG-E soll nach der Begründung der
Bundesregierung eine davon abweichende Definition für das Asylgesetz
begründen. Die unterschiedliche Legaldefinition ein und desselben Begriffs in
zwei inhaltlich überschneidenden Gesetzen führt jedoch unweigerlich zu
Bedeutungs- und Auslegungsschwierigkeiten.
Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung
hier in erster Linie aus dem Versuch, eine Statusbeschreibung („Ausländer“)
anhand einer Handlung („Asylantragstellung“) neu zu definieren. Außerdem ist
sie dem Umstand geschuldet, dass in dem Gesetzentwurf zum AsylG zwei
völlig verschiedene Asylverfahren, nämlich das nationale Asylverfahren und das
europäische Asylverfahren, in einem Gesetz zusammengefasst werden sollen.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung kann der Begriff „Ausländer“
allerdings entsprechend seiner Legaldefinition im AufenthG auch im Asylrecht
Anwendung finden. Der Zusatz ist in § 1 Absatz 1 AsylG-E daher wieder zu
streichen.
Einer Regelung bedarf allerdings die Stellung der EU-Bürger, die jedenfalls
nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1348 erfasst sind.
Allerdings bleibt der vorliegende Gesetzentwurf die Antwort schuldig, ob EU-
Bürger – unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 – das nationale
Asylverfahren nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder das europäische
Asylverfahren durchlaufen sollen, welches für entsprechend anwendbar erklärt
werden kann.
Sinnvoll erscheint diesbezüglich allein die Anwendung des nationalen
Asylverfahrens. Die notwendige Einschränkung für EU-Bürger kann dann in § 1
Absatz 3 AsylG-E erhalten bleiben, indem das „auch“ gestrichen und vor dem
Wort „wenn“ die Wörter „für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur“
ergänzt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die funktionale
Begrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen Asylverfahrens auf EU-
Bürger erhalten bleibt, aber auch klargestellt, dass das Asylverfahren nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E auf EU-Bürger keine Anwendung findet.
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2
Satz 2 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2
ist nach der Angabe „Mitteilungen“ die Angabe „des Bundesamtes, der
zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte“ einzufügen.
Begründung:
In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die
Zustellungsvorschriften des § 10 Absatz 2 AsylG nur für Zustellungen des BAMF gelten.
Zustellungen der Ausländerbehörden, insbesondere mit Hinweisen und Belehrungen,
werden demgegenüber nur bei nachgewiesenem Zugang berücksichtigt. Daher
bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Zustellungsvorschrift in § 10
Absatz 2 AsylG-E für alle Behörden des § 10 Absatz 1 AsylG-E gilt.
11. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die
Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren
klarzustellen.
Begründung:
Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur
Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich im
Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die Altersfeststellung von
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den
Jugendämtern.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“
Behörden umgehend eine Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine
multidisziplinäre Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von
qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des
Antragstellenden zu bestimmen.
Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
ergibt sich eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Vielmehr
drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die
Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein Verweis des Artikels 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
gereicht.
Gemäß der Entwurfsbegründung zum § 18a AsylG-E (BR-Drucksache 429/25,
Seite 109) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die
Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das Bundesamt bei der
Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff.
SGB VIII einbezieht. Auch durch die Entwurfsbegründung wird nicht deutlich,
ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht durchführt,
oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter berücksichtigen soll.
Unklar wäre ferner dann, von welchen Feststellungen die Entwurfsbegründung
ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein bereits durchgeführtes
Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine irritierende Redundanz
hinaus.
12. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 Satz 1 AsylG),
Buchstabe e Doppelbuchstabe dd (§ 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b § 18a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „acht“ durch die
Angabe „sieben“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe dd § 18a Absatz 4 Satz 6 ist die Angabe
„zwei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen
Begründung:
Die vor dem Hintergrund des Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 1348/2024 vorgesehene Aufteilung der im Grenzverfahren
geltenden Entscheidungsfristen zwischen dem BAMF – acht Wochen – und den
Gerichten – zwei Wochen – ist unausgewogen und bedarf im Sinne eines
effektiven Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte dringend der Änderung.
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024 sieht eine
Verfahrensdauer von bis zu zwölf Wochen vor. In den Fällen der Prüfung des
Antrags auf Verbleib gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung
mit Artikel 68 Absatz 4, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1348/2024 ist daher
eine Fristaufteilung von sieben Wochen für das BAMF, einer Woche für den
Rechtsbehelf und vier Wochen für die Gerichte vorzusehen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb (§ 18a Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe d § 18a Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „eine in dem Standort
nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde“ durch
die Angabe „die Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf will die Zuständigkeit für Zustellungen von
Verwaltungsakten des BAMF bzw. der Grenzbehörde in den Außengrenzeinrichtungen auf
eine nicht näher bezeichnete „im Standort präsente Behörde“ verlagern. Gleiches
gilt für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen.
Begründet wird dies damit, die Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei
seien „nicht dauerhaft vor Ort“ (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 111). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb und welche Behörden anderer Körperschaften in den
Einrichtungen an der Außengrenze in höherem Maße präsent sein werden als
die Grenzbehörde, welche mindestens für die Außensicherung der
Einrichtungen zu sorgen hat. Zudem bleibt völlig unklar, welche Anforderungen an den
Umfang der Präsenz einer Behörde gestellt werden und wie die „präsente“
Behörde bestimmt wird. Insgesamt ist eine Verlagerung dieser Zuständigkeit einer
Bundesaufgabe auf Länder und Kommunen nicht angezeigt.
14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f (§ 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f §18a Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten,“ durch die Angabe „Die
Grenzbehörde gewährleistet,“ zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach Unionsrecht können die Drittstaatsangehörigen im
Rückkehrgrenzverfahren jederzeit freiwillig zurückkehren (Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU)
2024/1349). Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen
das Bundesgebiet verlassen. Das würde bedeuten, dass eine Weiterreise in
einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, um sich einer Rückführung zu entziehen.
Mit der Ablehnung eines Schutzgesuchs wird den Betroffenen aber nicht nur
die Einreise in das Bundesgebiet, sondern in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Einreiseverweigerung ausreichend konsequent
durchzusetzen und die Außengrenzen wie angestrebt zu schützen, müssen die
Betroffenen den Raum der Union verlassen.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen der
Verfahren an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht
geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf
Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. Anders als in
Satz 3 vorgesehen, soll die Grenzbehörde nicht nur die Möglichkeit haben, den
Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der
Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen.
15. Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 3 – neu –AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Grenzbehörde gewährleistet Verbringungen zu Standorten
für Asylverfahren an der Grenze nach Artikel 54 der Verordnung (EU)
2024/1348, einschließlich solcher zu Zwecken im Sinne von Artikel 54
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348, sowie zu einem Standort für
Rückkehrverfahren an der Grenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1349." '
Begründung
Für die in Standorten der Grenzverfahren untergebrachten Ausländer gilt die
Fiktion der Nichteinreise. In der Praxis werden aber Transfers erforderlich,
etwa nach der Einreise an Flughäfen zu Standorten für die Asylgrenzverfahren,
nach einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einem Standort für
Rückkehrgrenzverfahren sowie zu Gerichts- und Behördenterminen und medizinischen
Behandlungen. Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine Regelung, wer für diese
Verbringungen verantwortlich ist. Transfers unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der
Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden erfolgen.
16. Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – (§ 24 AsylG)
Artikel 2 Nummer 27 ist durch die folgenden Nummer 27 und 27a zu ersetzen:
‚27. § 23 wird gestrichen.
27a. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Entscheidung über Abschiebungsverbote
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die
Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“‘
Begründung:
§ 24 Absatz 2 AsylG enthält die Zuständigkeitsregelung, wonach dem BAMF
nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung über das Bestehen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG obliegt. Ohne
Asylantragstellung sind die Ausländerbehörden für die Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG originär zuständig.
Zwar ergibt sich die Prüfpflicht des BAMF bezüglich § 60 Absatz 5 und 7
AufenthG auch aus anderen Normen (aus § 31 Absatz 2 AsylG-E für den Fall
der Ablehnung des Asylantrags und aus § 32 AsylG-E im Falle einer
ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme). § 24 Absatz 2 AsylG hat
jedoch eine darüberhinausgehende Regelungswirkung, weil dieser auch über
den bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus die Zuständigkeit
für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7
AufenthG dem BAMF zuordnet.
Eine Streichung hätte insbesondere in Fällen, in denen das BAMF den
Asylantrag und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG
bestandskräftig abgelehnt hat, zur Folge, dass die Ausländerbehörde für die
nachträgliche Feststellung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zuständig wäre (ein
Anwendungsfall der §§ 31 und 32 AsylG-E läge nicht vor) und diese gleichzeitig
gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des BAMF bezüglich der
Abschiebungsverbote gebunden wäre.
Um solche Wertungswidersprüche zu § 42 AsylG zu vermeiden, sollte die
Regelung des bisherigen § 24 Absatz 2 AsylG in bestehen bleiben.
17. Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b (§ 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b § 36 Absatz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich
dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.“
Begründung:
An der bislang in § 36 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Vorab-
Übermittlung des Verwaltungsvorgangs an das Verwaltungsgericht ist auch in
Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
festzuhalten. Die Verzögerung durch die Anforderung des
Verwaltungsvorgangs seitens des Gerichts ist zwar bei elektronischer Übermittlung geringer als
bei der postalischen Übermittlung, aber angesichts der besonderen
Eilbedürftigkeit und des generellen Beschleunigungsgedankens des Gesetzes gleichwohl
nicht sachgerecht.
18. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 48 § 39 ist durch den folgenden § 39 zu ersetzen:
„§ 39
Zuständigkeit bei Aufenthaltsbeendigung
(1) Nach einer Entscheidung nach § 29 Nummer 1 ist für den Erlass von
Entscheidungen und für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
(2) Enthält die abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge keine Abschiebungsandrohung, so ist das Bundesamt auch nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für deren erstmaligen Erlass
zuständig.
(3) Im Übrigen sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur
Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für
das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den
Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage:
„Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller
Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU)
2024/1351 und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter
artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen
Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen
Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und
Andreas Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung
gänzlich. Im Gegenteil findet sich § 39 AsylG-E eine Regelung, die einer
entsprechenden Übernahme sogar entgegensteht, in dem sie die Zuständigkeit für
Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts uneingeschränkt den
Ausländerbehörden zuweist. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund
seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer
Bundesbehörde übergibt.
Aus diesem Anlass soll eine klarstellende Änderung des § 39 AsylG-E
erfolgen, der die Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug von Überstellungen
nach der Verordnung (EU) 2024/1351 festschreibt. Hierdurch werden
Reibungsverluste durch die Reduktion von Schnittstellen reduziert und die
Effektivität des Überstellungsverfahrens erheblich gesteigert. Das BAMF kann
Amtshilfe durch die zuständigen Landesbehörden anfordern.
Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an eine bereits bestehende
Bundesoberbehörde ist als Minus zur Errichtung einer solchen von der Ermächtigung in
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erfasst. Auch die erforderliche
Eignung zur zentralen Erfüllung der Aufgabe ist gegeben. Diese scheidet nicht
bereits aus, wenn die Bundesbehörde zu ihrer Erfüllung auf Amtshilfe durch
Landesbehörden zugreifen muss.
Der vorgesehene § 39 AsylG-E entscheidet zudem eine andere Streitfrage zu
Lasten der kommunalen Ausländerbehörden. Wenn das BAMF aufgrund der
Richtlinie 2008/115/EG am Erlass der Abschiebungsandrohung gehindert ist
(vgl. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-484/22), muss diese später
erlassen werden. § 39 AsylG-E schreibt den Ausländerbehörden hierfür die
Zuständigkeit zu, obwohl es bei Erlass der Abschiebungsandrohung erkennbar um
zielstaatsbezogene Umstände gehen wird. Das erscheint nicht sachgerecht.
Daher wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag in § 39 Absatz 2 AsylG-E
dem BAMF auch die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung
zugewiesen. Es ist aufgrund der dort konzentrierten Expertise in Bezug auf die
Feststellung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse die funktional
geeignete Stelle. Dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit wird in dieser Weise
entsprochen.
19. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c (§ 44 Absatz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 52 § 44 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „von Ausländern“
durch die Angabe „von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ zu
ersetzen.
b) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von
Asylbegehrenden mit und unterrichtet zugleich über vorliegende
Informationen betreffend die voraussichtliche Entwicklung und den
voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen. Es entwickelt Mechanismen zur
Einschätzung des Bedarfs der Aufnahmesysteme.“ ‘
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1
AsylG-E durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung
„der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des
AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1
Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht
generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die
Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im
Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind.
Zu Buchstabe b:
Nach § 44 Absatz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, die für die
Unterbringung Asylbegehrender „erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen
und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick
auf den monatliche Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen
notwenige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. § 44 Absatz 2
AsylG verpflichtet das BMI im Gegenzug, den Ländern monatlich
Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln. Tatsächlich kommt
das BMI seiner Verpflichtung nur noch hinsichtlich der Zugangszahlen
Asylsuchender nach und verzichtet weitgehend auf Prognosen zu voraussichtlichen
Unterbringungsbedarfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, sämtliche
Obliegenheiten des Bundes zu streichen.
Die Länder können ihrer Verpflichtung, rechtzeitig für ausreichend
Unterbringungskapazitäten zu sorgen, nur nachkommen, wenn ihnen möglichst viele
Informationen zur Verfügung stehen. Jährliche Berichte der Kommission, auf
welche die Entwurfsbegründung verweist, werden aber nicht ausreichen, um
sich auf kurzfristig entwickelnde Bedarfe einzustellen. Der
Änderungsvorschlag zu Absatz 2 erkennt die Herausforderung an, die für das BMI mit der
Prognose künftiger Fluchtentwicklungen verbunden ist. Dem Bund stehen aber
Informationen unter anderem der EU und der Vereinten Nationen zur
Verfügung, welche das BMI bewerten und an die Länder weitergeben kann. Es ist
nicht erkennbar, weshalb er sich dieser Unterstützung einseitig und vollständig
entziehen will.
Ergänzt wird der Vorschlag um die Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 betreffend der Aufnahmesysteme, welche der
Gesetzentwurf in § 44 Absatz 4 AsylG-E bisher nur den Ländern zuweist.
20. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 64 § 61 Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer
eines Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses
Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist, und endet mit der
Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“
Begründung:
§ 61 Absatz 1 AsylG-E orientiert sich eng an dem Wortlaut von Artikel 17
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Es fehlt jedoch eine Regelung zur
Umsetzung von Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Dieser besagt,
dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines
Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden darf.
21. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch das Bundesamt zu
beantragen, wenn diesem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“
Begründung:
§ 69 AsylG-E regelt das neue Instrument der Asylverfahrenshaft. Ein
Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung in Haft
genommen werden, wenn eine der in Absatz 1 normierten Fallgruppen
einschlägig ist.
Dabei muss die in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit für die Beantragung der
Asylverfahrenshaft beim Bundesamt liegen.
Das Asylverfahren ist ein ausschließliches Bundesverfahren. Entscheidungen
über verfahrensleitende und -begleitende Maßnahmen wie die Beantragung
einer Freiheitsentziehung, die allein der Durchführung dieses Verfahrens dient,
sind von der für das Verfahren verantwortlichen Bundesbehörde selbst zu
treffen. Dies entspricht der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt,
auch die verfahrensleitenden Anträge stellt. Antragstellungen durch
Bundesbehörden beim Gericht sind rechtlich nicht ausgeschlossen und in anderen
Bereichen anerkannt, etwa durch den Generalbundesanwalt.
Eine Antragstellung durch Landesbehörden würde hingegen zu einer
unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen; ein zweistufiges
Verfahren ist nicht nur ineffizient, sondern auch fehleranfällig:
Das Bundesamt müsste den Ländern zunächst die maßgeblichen Anhaltspunkte
für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 mitteilen, die Länder
wiederum den Haftantrag stellen, obwohl sie für die inhaltliche Bewertung, für
die auch ausweislich der Entwurfsbegründung zahlreiche und zeitaufwendige
Prüfungen etc. erforderlich sind, nicht zuständig sind bzw. diese rein faktisch
nicht vornehmen können. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 während des
Asylverfahrens auch zunächst beim Bundesamt offenbar werden, wobei dies
den Regelfall darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass im Asylgrenzverfahren
(§ 69 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E) eine ausländerbehördliche Zuständigkeit
der Länder gar nicht besteht. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem
Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die Ausländerakte des
Betroffenen vor.
Den Ländern würde zudem das Risiko aufgebürdet, dass sich eine
Haftanordnung später als rechtswidrig erweist, ohne dass ihnen eine eigene inhaltliche
Entscheidungskompetenz zukäme.
Die Verortung der Antragszuständigkeit beim Bundesamt stellt daher die
sachgerechte, effiziente und rechtssichere Lösung dar.
22. Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 74
Absatz 1 AsylG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die die konkreten
Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat
bezeichnet.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf an dem in § 74 Absatz 1 AsylG
etablierten Fristenregime im Wesentlichen festhält. Im Hinblick auf eine
leichtere Handhabbarkeit des § 74 Absatz 1 AsylG-E in der Praxis erschiene es
allerdings vorzugswürdig, wenn die Vorschrift die konkreten Entscheidungen,
für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnen würde.
Die Vorschrift könnte zum Beispiel wie folgt gefasst werden:
„(1) Die Klage gegen Entscheidungen, mit der ein Antrag als
1. unzulässig (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung
mit § 29),
2. stillschweigend zurückgenommen (Artikel 41 der Verordnung (EU)
2024/1348), oder
3. unbegründet oder offensichtlich unbegründet, sofern zum Zeitpunkt der
Ent-scheidung ein Umstand nach Artikel 42 Absatz 1 oder 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 zutrifft,
abgelehnt wird, muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der
Entscheidung erhoben werden. Das Gleiche gilt für die Klage gegen eine
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1351, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb einer
Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). In allen anderen Fällen muss die
Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben
werden. § 58 VwGO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2
VwGO drei Monate beträgt.“
23. Zu Artikel 3 (Änderung des AufenthG)
Der Bundesrat regt an, zur Klarstellung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im
Aufenthaltsgesetz dafür vorzusehen, dass die Länder auf Ersuchen des Bundes
eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch in solchen Fällen
vollziehen können, in denen die Bundespolizei für den Vollzug zuständig ist, weil die
Bundespolizei den Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gestellt hat.
Dabei sollte zusätzlich klargestellt werden, dass in diesen Fällen der Bund dem
jeweiligen Land neben den im Einzelfall verursachten Kosten auch die
anteiligen Vorhaltekosten zu erstatten hat.
Begründung:
Um den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen zu beenden,
veranlasst auch die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die
Abschiebungshaft ausreisepflichtiger Personen und greift hierbei auf die
Abschiebungshafteinrichtungen der Länder zurück.
Seit Längerem ist es deshalb ein Anliegen der Länder, dass die Bundespolizei
die Kosten der Abschiebungshaft in denjenigen Fällen zu tragen hat, in denen
eine gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung nicht von einer
Landesbehörde beantragt wird, sondern von der Bundespolizei aufgrund ihrer
Zuständigkeit nach § 71 Absatz 3 Nummer 1e AufenthG in Verbindung mit § 2
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BPolG.
In diesen Fällen ist die Bundespolizei wegen des Gleichlaufs von
Antragstellung und Vollzugszuständigkeit nach § 422 Absatz 3 FamFG auch für den
Vollzug zuständig.
Die Länder können die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs im Wege der
Amtshilfe übernehmen. Allerdings sind die Vorschriften über die Amtshilfe
grundsätzlich für Ausnahmefälle gedacht, während in den genannten Fällen ein
Vollzug durch die Länder den Regelfall darstellt. Daher sollte dafür eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage ergänzt werden. Als Vorbild kann etwa § 139
StVollzG dienen, der eine entsprechende Regelung für den Vollzug von
Freiheitsstrafe enthält.
Darüber hinaus ermöglichen die Vorschriften über die Amtshilfe keine
Erstattung derjenigen Kosten, die der ersuchten Stelle für die Vorhaltung von
Gebäuden und Personal entstehen, durch die ersuchende Stelle. Um eine
ausgewogene Kostenverteilung zu gewährleisten und insbesondere die Vorhaltung
ausreichender Kapazitäten zu ermöglichen, sollte der Bund diese Kosten in
denjenigen Fällen tragen, in denen er aufgrund einer Antragstellung der
Bundespolizei primär für den Vollzug zuständig ist.
Artikel 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder die Bundesgesetze
ausführen, steht alledem nicht entgegen, weil dieser Grundsatz ausdrücklich nur
Anwendung findet, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Letzteres ist hier der Fall, weil gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes durch Bundesgesetz Grenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung
eingerichtet werden können und durch das Bundespolizeigesetz auch
eingerichtet worden sind. Deshalb kommt es für den Umfang der
Verwaltungsverantwortung des Bundes – und somit auch seiner Finanzierungsverantwortlichkeit
gemäß § 104a Absatz 1 des Grundgesetzes – auf die Reichweite der
einfachgesetzlichen Regelungen an. Die Begründung zu § 69 Aufenthaltsgesetz-E (vgl.
BR-Drucksache 429/25, Seite 138), wonach „[n]ach der allgemeinen
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 83 des Grundgesetzes) … die Länder
für den Vollzug der Asylverfahrenshaft zuständig“ seien, greift
dementsprechend zu kurz und ist anzupassen.
24. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 7 § 14a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen Behörde“ durch die Angabe
„Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
c) In Satz 3 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten“ durch die Angabe „Die
Grenzbehörde gewährleistet“ zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf legt bisher nicht fest, wer für Transfers der zu
überprüfenden Personen zu einem Standort der Überprüfung an der Außengrenze bzw. zu
einzelnen Prüfschritten im Zuge des Screenings zuständig ist. In der
Begründung wird beschrieben, dass Konstellationen eines Transfers „von einer
Grenzübergangsstelle zu einer anderen Einrichtung, die nicht notwendigerweise die
nächstgelegene Einrichtung ist, möglich“ sind (vgl. BR-Drucksache 429/25,
Seite 151). Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise können
sinnvollerweise aber nur von der Grenzbehörde durchgeführt werden. Die
Änderung dient der Präzisierung, damit die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen
werden.
Zu Buchstabe b:
Nach Unionsrecht kann den Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden, das
Screening an der Außengrenze (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356) zu verlassen, um ins Herkunftsland, das Land des Wohnsitzes oder
ein anderes Drittland einzureisen. Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen,
wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Der angestrebte Schutz der
Außengrenzen wird aber nicht erreicht, wenn die Personen in einen anderen
Mitgliedstaat ausreisen. Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356 ist auch in der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG davon die
Rede, dass die Betroffenen nicht an einer Wiederabreise „in einen Drittstaat“
gehindert werden (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151).
Zu Buchstabe c:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen des
Überprüfungsverfahrens an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber
nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die
Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen.
In der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG wird das „Personal der
Einrichtung“ genannt (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Anders als in Satz 4
vorgesehen, soll die Grenzbehörde aber nicht nur die Möglichkeit haben, den
Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder
anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten
Behörden erfolgen und sind Aufgabe des Bundes.
25. Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – (§ 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG)
Nach Artikel 3 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
„7a. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch
unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in
Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder
zurückgeschoben werden können, werden nach der Überprüfung nach § 15b, aber vor
der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die
Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.“
Begründung:
Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 betrifft alle unerlaubt
eingereisten Ausländer und überschneidet sich vom Anwendungsbereich daher
mit dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Es bedarf daher einer
Klarstellung, ob die Verteilung vor oder nach dem Screening erfolgt. In
Anbetracht der engen Zeitgrenzen erscheint einzig eine Verteilung nach dem
Screening in der Praxis umsetzbar.
26. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 71 Absatz 3
Nummer 9 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 71 Absatz 3
Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
„9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden
Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73,
wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben
des Grenzschutzes oder Bahnpolizei nach den §§ 2 und 3 des
Bundespolizeigesetzes festgestellt wird, im Falle des §14a auch für die Unterbringung
an einem Ort nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und
für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung
(EU) 2024/1356;.§ 82 Absatz 3a gilt entsprechend.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung
und Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen
sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und
Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt.
Sie stellt sicher, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze
ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Ferner soll die Bundespolizei
Screenings im Inland durchführen, wenn sie in ihrer Funktion als Bahnpolizei
Personen feststellt.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf
weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Asylverfahrens-Verordnung
(EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) durchzuführen. In diesen
Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres
Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert grundsätzlich bis zu zwölf
Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die
Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349
(Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung) sind sie für abermals höchstens zwölf
Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen,
bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die
Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt
werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt
ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder
die Höchstdauer der Verfahren überschritten.
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung setzt ohne nähere
Erläuterung voraus, dass jede denkbare Konstellation und jede
Einzelmaßnahme einer Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender den Ländern
obliege.
Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber
Bundesaufgabe.
Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die
Durchführung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das BAMF sind die
maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der
Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF
entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt
das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt, verweigert die
Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der
Betroffenen durchzusetzen.
Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz
der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die
Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder
müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im
Land sind.
Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des
Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der
Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener
Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will.
Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen
Durchführung ist die Unterbringung und Versorgung der untergebrachten
Personen unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam zu erbringen. Die
Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner
Aufgaben nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene,
einseitige Verlagerung der mit den Standorten für Asyl- und
Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht akzeptabel.
Aufgrund Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist künftig an den
Außengrenzen eine Überprüfung Drittstaatsangehöriger durchzuführen, die die
Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht
erfüllen; das gilt unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen. Ebenso wie im
Inland umfasst das Screening Identitäts- und Sicherheitsprüfungen sowie
vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätskontrollen; die Überprüfung ist in
höchstens sieben Tagen durchzuführen. Für das Screening an den
Außengrenzen – in Deutschland also insbesondere an internationalen Verkehrsflughäfen –
ist unstreitig die Grenzbehörde zuständig, in der Regel also die Bundespolizei.
Dennoch möchte der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme
der vorläufigen Gesundheitsprüfung auf die Länder verlagern. In Fällen
mehrtägiger Überprüfung sollen die Länder darüber hinaus für die Unterbringung
der Betroffenen sorgen.
Der Prozess des Screenings ist im Unionsrecht insbesondere an den
Außengrenzen als einheitlicher Vorgang angelegt, der – schon wegen der damit
verbundenen Freiheitsbeschränkungen und zur Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise – möglichst zügig abzuwickeln ist. Es ist weder erforderlich noch
sinnvoll, einzelne Maßnahmen künstlich aus dem Prozess abzukoppeln mit der
Folge, dass Transfers zu und Abstimmungen mit Dritten nötig werden und
zusätzliche Belastungen für Länder und Kommunen entstehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zuständige Grenzbehörde nicht alle
Schritte des Screenings durchführen können soll, sondern Personen ggf. über
eine längere Distanz zu Aufnahmeeinrichtungen verbracht werden sollen – um
sie im Falle der Unterbringung in Außengrenzeinrichtungen wiederum (unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise) zurück in die Flughafeneinrichtungen
zu verbringen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, wonach „die
verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für die
Aufgaben der Unterbringung, Verpflegung und Versorgung während der
Durchführung des Prozesses auch bei der Durchführung des Prozesses durch
Bundesbehörden unberührt“ bleibe, überzeugt nicht. Es gibt keinen rechtlichen
Grund, der eine Bundesbehörde daran hindert, Gesundheitskontrollen
vorzunehmen oder Personen, die im Zuge eines Screenings untergebracht werden
müssen, in Einrichtungen im Sinne des § 65 AufenthG aufzunehmen.
Ebenso ist die Bundespolizei gefordert, Überprüfungen selbst durchzuführen,
wenn sie als Bahnpolizei agiert und Personen feststellt, die einem
Inlandsscreening zu unterziehen sind. Der Gesetzentwurf will der Bundespolizei diese
Zuständigkeit vollständig verwehren. Damit wird ein weiteres Aufgabenfeld
einseitig und grundlos den Behörden in Ländern und Kommunen zugeordnet.
27. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „die Polizeivollzugsbehörden der Länder“ durch
die Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des
Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei, die Ausländerbehörden, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des
§ 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Polizeivollzugsbehörden“ durch die Angabe
„Ausländerbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen im
Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 71 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E regelt die Zuständigkeit der
Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderer nach Landesrecht zu bestimmenden
Behörden für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356.
a) Zur Einfügung der Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach
§ 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei,“:
Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überprüfung nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 ergibt sich zwar bereits aus § 71
Absatz 3 Nummer 9 AufenthG, jedoch nur bei Feststellen des Ausländers
bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben.
Die Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung ergibt sich aber
auch im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der
Bundespolizeidienststellen im Inland. Über ihren grenzpolizeilichen
Aufgabenbereich hinaus muss die Bundespolizei deshalb auch für ihre weiteren
Aufgaben die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets, konkret als
Bahnpolizei bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 BPolG,
wahrnehmen können, um bei Erstkontakt im Inland eine unverzügliche und
lückenlose aufenthaltsrechtliche Feststellung und Sicherung der Identität zu
ermöglichen.
Nicht nur verfügt die Bundespolizei über die nötige Ausstattung und
Erfahrung für die Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung. Es ist auch nicht
hinnehmbar, dass sie den Ausländer trotz der Notwendigkeit der
erstbehördlichen Identitätssicherung an eine Landesbehörde zur Überprüfung
weiterleitet bzw. übergibt – zumal sie über eine Anpassung des Aufenthaltsgesetzes
im August 2019 gerade diese Befugnis zur erkennungsdienstlichen
Behandlung von unerlaubt eingereisten oder unerlaubt aufhältigen Ausländern in
allen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erhalten hat, vgl.
Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in BR-Drucksache
54/19 (Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a).
Ungeachtet dessen, dass die Überprüfung ohnehin als Teil des
Grenzschutzes, für den die Bundespolizei verantwortlich ist, zu verstehen ist, gelten die
Erwägungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei einem Erstaufgriff
im Bundesgebiet aus der Entwurfsbegründung auch und insbesondere für
die Verfahrensschritte der Identifizierung bzw. Verifizierung der Identität
und die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung innerhalb des
Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. Hinzu kommt,
dass die Weiterleitung an die Landesbehörden ohne vorherige
erkennungsdienstliche Behandlung zur Folge hat, dass die technischen
Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht automatisiert in Gang gesetzt werden. Vor dem
Hintergrund, dass die Überprüfung binnen drei Tagen abgeschlossen sein
muss, ist dies jedoch überaus wichtig.
b) Zur Einfügung der Angaben „die Ausländerbehörden“ und „die
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ bzw.
„Ausländerbehörden,“ und „Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“:
Während ohnehin eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für den Vollzug
des Aufenthaltsrecht besteht, ist erforderlich, auch die
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG-E als für die Überprüfung nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde in das
AufenthG aufzunehmen, um den Bedürfnissen der Praxis zu begegnen und
rechtliche Umsetzungsbedarfe in den Ländern zu vermeiden.
In der Regel werden unerlaubt eingereiste Ausländer unmittelbar in den
Aufnahmeeinrichtungen vorstellig, wo im Rahmen der Registrierung bereits
jetzt ein „Screening“ stattfindet, dessen Verfahrensschritte im Wesentlichen
den gesetzlichen Neuregelungen entsprechen. Weil die
Aufnahmeeinrichtungen bereits mit der Aufgabe betraut sind, hat die überwiegenden Zahl der
Länder geäußert, diese Zuständigkeit auch beibehalten zu wollen, um
bestmöglich auf vorhandene Strukturen und Prozesse aufbauen und an diese
anknüpfen zu können.
Durch die bundesgesetzliche Nennung wird vermieden, dass das jeweilige
Landesrecht dieser Länder angepasst werden muss. Für die wenigen Länder,
die eine Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtungen für die Überprüfung
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht vorsehen,
entsteht hingegen kein Anpassungsdruck, da es sich aufgrund der
alternativen und nicht abschließenden Aufzählung um eine Zuständigkeitsöffnung
und nicht um eine Zuständigkeitszuweisung handelt.
28. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a Satz 2 ist die Angabe
„ , abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, “ zu streichen.
Begründung:
Bei der Überprüfung im Bundesgebiet handelt es sich um eine
gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe, an welcher – neben den Aufnahmebehörden – auch
die Länderpolizeien voraussichtlich künftig im Zuge des
Aufgriffs/Verbringung bzw. der inhaltlichen Sicherheitsüberprüfung mitwirken
werden.
Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag zu § 71 Absatz 4a Satz 2
AufenthG-E wird jedoch die landesinterne Zuständigkeitszuweisung zu sehr
eingeengt, da für Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2 AufenthG
(Festhalten, Verbringen und Beantragen von Überprüfungshaft) eine parallele
Zuständigkeit von Polizei und anderweitiger Landesbehörde besteht und diese nicht
anderweitig geregelt werden kann. Vor allem für den Bereich der Verbringung
soll jedoch zum Beispiel in Niedersachsen ggf. eine andere Verfahrensweise
gewählt werden.
Im Übrigen deckt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung nicht mit
der diesbezüglichen Entwurfsbegründung, wonach die parallele Zuständigkeit
ausschließlich für das Festhalten gelten soll und die Länder spezielle
Bestimmungen für weitere Verfahrensschritte vornehmen können sollen (s.
Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4a AufenthG-E; BR-Drucksache 429/25, Seite 164f.).
29. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) und
Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b Satz 1 ist die Angabe „sind die
Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landesrecht zu bestimmende
Behörden“ durch die Angabe „ist eine vom Bundesministerium des Innern
und für Heimat zu bestimmende Bundesbehörde“ zu ersetzen.
b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe
„Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach Landesrecht bestimmte
Behörde“ durch die Angabe „Bundesbehörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die zwingend von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356
vorgesehenen vorläufigen Gesundheitsuntersuchungen bedarf es eines neuen
Untersuchungsregimes, für das personelle, sachliche und logistische Ressourcen
bereitgestellt werden müssen. Dieses kann nicht durch bestehende länderseitige
Kapazitäten dargestellt werden.
Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgen die Prozesse der
Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Bundespolizei, den
Zoll oder ausgewählte, nach § 2 Absatz 1 BPolG beauftragte Landespolizeien.
Eine Ausnahme stellt nur die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356
erforderliche „vorläufige Gesundheitskontrolle“ dar, die den Ländern
zugewiesen wird. Diese Regelung ist aus den folgenden Gründen problematisch:
– Im Ablauf von Grenzkontrollen ist es unklar, wie hier an allen für solche
Kontrollen denkbaren Orten und Zeiten ärztliches Personal zur Anordnung
und Durchführung der Untersuchung praktisch vor Ort zur Verfügung
gestellt werden soll.
– Bei Umsetzung durch die Länder müssten zunächst entsprechende neue
Systeme etabliert werden. Der dafür entstehende Aufwand müsste dann
ohnehin durch den Bund finanziert werden. Durch den bereits jetzt
bestehenden Mangel an medizinischem Personal sind absehbare
Vollzugprobleme bei den Landesgesundheitsbehörden zu erwarten.
– Zudem ist unklar, wie in der Praxis mit etwaigen Zielkonflikten zwischen
Grenzschutzbehörden und zuständigen Gesundheitsbehörden umgegangen
werden soll (negative Einreiseüberprüfung vs. akute
Behandlungsbedürftigkeit).
Das Verfahren nach § 82 Absatz 3a AufenthG-E sollte daher einschließlich der
Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 in
Zuständigkeit des Bundes vollzogen und insgesamt – einschließlich der vorläufigen
Gesundheitskontrolle – zum Beispiel der Bundespolizei oder dem Zoll übertragen
werden. Die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörde sollte durch das
BMI erfolgen.
30. Zu Artikel 4 Nummer 1(§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG)
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „für die nach der Feststellung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich ist“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert
worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen
nicht durchgeführt werden konnte,“ ersetzt.
Folgeänderung:
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 ist die Angabe „somit durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise
bereits geprüft wurde“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der
aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt
werden konnte,“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll geregelt
werden, dass die Entscheidung des BAMF für den Leistungsausschluss bereits
ausreichend ist und hiermit „somit durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise
bereits geprüft wurde“. Der derzeitige Prüfungsumfang des BAMF wird damit
jedoch nicht ausgeweitet. Vielmehr wird gesetzlich zementiert, dass das BAMF
die tatsächliche Ausreisemöglichkeit nicht so umfassend prüft, wie es für den
Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem laut sozialgerichtlicher
Rechtsprechung verfassungsrechtlich notwendig wäre.
Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung würde das
praktische Verwaltungsverfahren für den Leistungsausschluss bei den Ländern
nicht verändern beziehungsweise vereinfachen, weil die Leistungsbehörde
weiterhin selbst feststellen muss, wann die Überstellung kurz bevorsteht, bevor sie
den Leistungsausschluss rechtmäßig verfügen kann. Hiermit wird die
Verantwortung für einen verfassungskonformen Leistungsausschluss vom Bund auf
die Länder abgewälzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung beim Sozialgericht
Hamburg und vielen anderen Sozialgerichten sowie LSG-Bremen-
Niedersachsen die Voraussetzung der Ausreisemöglichkeit mit dem derzeitigen
und dem durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen
Prüfungsumfang des BAMF-Bescheids als nicht erfüllt ansieht. Die BAMF-
Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Betroffenen im Rahmen des
derzeitigen Dublin-Überstellungsverfahrens nicht selbstständig ausreisen dürfen,
sondern auf die Organisation der Überstellung durch die Behörden angewiesen
sind. Ohne eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit – hier: in Form eines
Überstellungstermins, den das BAMF mit dem betreffenden Mitgliedstaat, den
Ausländerbehörden der Länder und der Bundespolizei abgestimmt hat – dürfe kein
Leistungsausschluss verfügt werden. Hierbei beziehen die Gerichte sich auf
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Sowohl mit dem durch die Bundesregierung vorgeschlagenen als auch mit dem
derzeitigen Gesetzeswortlaut bliebe diese Rechtsunsicherheit, die weiterhin zu
Lasten der Länder ginge.
Mit der Änderung wird daher die Ergänzung des derzeitigen Gesetzeswortlauts
vorgeschlagen, um den Anforderungen der oben genannten sozialrechtlichen
Rechtsprechung gerecht zu werden. Das BAMF muss auch die faktische
Ausreisemöglichkeit in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des so genannten
Dublin-Überstellungsverfahrens in Form eines konkreten Überstellungstermins
feststellen, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden konnte, bevor der Leistungsausschluss greift.
Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut der
Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG:
„Leistungsberechtigte […], für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit
feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.“
Ohne eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Gesetzeswortlauts
würden die rechtlichen Unsicherheiten und gerichtlichen Prozessrisiken
beziehungsweise Risiken von Grundrechtsverletzungen bestehen bleiben.
31. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG)
Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Nach Empfehlung des BMI (Schreiben vom 2. Mai 2025, Stellungnahme von
BMAS und BMI vom 28. April 2021 in der Länderarbeitsgemeinschaft für
Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) und herrschender Meinung in der
Rechtsprechung ist in dem betreffenden Tatbestand sicherzustellen, dass den
Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr in den EU-Mitgliedstaat keine
unmenschliche oder entwürdigende Behandlung (Folterverbot Grundrechtecharta,
EMRK) drohen darf. Ob die Rückkehr insofern möglich und zumutbar ist,
werde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände im Asylverfahren vom BAMF geprüft. Bei Personen im noch laufenden
Asylverfahren ist dies laut BMI in der Regel noch nicht geprüft worden. Es
solle daher bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF von
Leistungseinschränkungen abgesehen werden.
Diese Leistungseinschränkung (§ 1a Absatz 4 AsylbLG) nach Abschluss des
Asylverfahrens hätte allerdings nur noch einen sehr kleinen praktischen
Anwendungsbereich, da kurz danach bereits der Leistungsausschluss (§ 1
Absatz 4 AsylbLG) – nach Ablauf der Eilantragsfrist gegen den betreffenden
BAMF-Bescheid – greift. Es entsteht hier ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand für die insofern sehr kurze, circa einwöchige
Leistungseinschränkung vor dem Leistungsausschluss (der Leistungsausschluss sieht zudem
mit den Überbrückungsleistungen ebenfalls zunächst eine
Leistungseinschränkung vor).
32. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
die Datenübermittlung von den Jugendämtern an das BAMF so gestaltet wird,
dass der damit verbundene Aufwand für die Jugendämter gering und
kostenneutral bleibt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, wie bestehende
Schnittstellen, digitale Übermittlungswege und einheitliche Standards genutzt
oder geschaffen werden können, um die Verfahren zu vereinfachen.
33. Zu Artikel 10 Nummer 1, 2 (§ 42 Absatz 2 Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3
SGB VIII)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in § 42a Absatz 3 SGB VIII-E in
Verbindung mit § 55 Absatz 3 SGB VIII vorgesehene Verpflichtung, bereits im
Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einen Betreuungsschlüssel von maximal
1 : 50 einzuhalten, zu einer zusätzlichen Belastung der Jugendämter mit
entsprechenden Kostenfolgen führen wird. Aus diesem Grund wird der Bund
aufgefordert, einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten.
Der Kostenausgleich könnte über das Finanzausgleichsgesetz durch eine
zweckgebundene Verteilung von Mitteln aus der Umsatzsteuer erfolgen (vgl.
Artikel 106 Absatz 8 des Grundgesetzes). Diese Mehrausgaben könnten
weiterhin im Rahmen des bestehenden Kostenausgleichs des Landes an die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Unterbringung, Versorgung und
Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer berücksichtigt werden. Die
zusätzlichen Mittel würden den Ländern für die Erstattungsmaßnahmen gemäß
den §§ 89b, 89d SGB VIII zur Verfügung gestellt.
34. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII)
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung
gemäß § 42f SGB VIII sowie das durchführende Jugendamt durch die
Jugendämter im Ausländerzentralregister eingetragen werden können.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr
vorgesehen. Stattdessen wurde in § 64 Absatz 2d SGB VIII-E ein Absatz zur
Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im
Altersfeststellungsverfahren erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt.
Die etwa von Nordrhein-Westfalen und der JFMK am 23. Mai 2025 forcierte
Änderung des AZRG, das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens in das
AZR aufzunehmen, wurde nicht umgesetzt. Eine Speicherung der Ergebnisse
im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der Jugendämter hätten den Vorteil, dass
zum einen das BAMF nicht auf die Antwort der Jugendämter warten müsste,
sondern die Informationen unmittelbar aus dem AZR entnehmen könnte, und
zweitens, dass auch die Jugendämter Informationen zu gegebenenfalls bereits
durchgeführten Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten
könnten. So dürfte, nach hiesiger Einschätzung, sowohl eine (weitere)
Entlastung des Bundesamtes als auch der Jugendämter erreicht werden können.
35. Zu Artikel 12a – neu – (§ 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO)
Nach Artikel 12 ist der folgende Artikel 12a einzufügen:
,Artikel 12a
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig,“ die Angabe „bei
dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1
bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie
bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zuständig,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren und die Gewährung eines
effektiven asylgerichtlichen Rechtsschutzes erfordern die sachgerechte
Bündelung von Verfahren. Die verwaltungsgerichtliche Praxis berichtet, dass für
Angehörige desselben Familienverbundes verschiedene örtliche gerichtliche
Zuständigkeiten bestehen können. In der Praxis wirkt sich dies erheblich aus,
beispielsweise auf die Bewertung des materiellen Schutzstatus, die
Gewährleistung gleichlaufender Entscheidungen und die Bewertung von Rechtsfragen im
Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung, in deren Zusammenhang
insbesondere das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (vgl. EuGH,
Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris) zu berücksichtigen sind.
Bei unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten verursacht die derzeitige
Rechtslage bei Anhaltspunkten, dass Teile einer Familie weitere Verfahren an
anderen Verwaltungsgerichten führen, erheblichen Ermittlungs- und
Organisationsaufwand für Behörden und Gerichte. Eine identische örtliche
Zuständigkeit für Familienverbünde würde diese Problematik lösen. Es wäre
gewährleistet, dass Klagen und Anträge weiterer Familienangehöriger in die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, bei dem das erste Verfahren anhängig
geworden ist.
Zur Definition von „Familienangehörigen“ eignet sich die Verweisung auf § 26
Absatz 1 bis 3 AsylG in der derzeit geltenden Fassung und in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzentwurfs. Klarzustellen ist indes, dass es nicht darauf
ankommt, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat (vgl. den von § 26 Absatz 1 AsylG-E
in der Fassung des Artikel 2 Nummer 29 in Bezug genommenen Artikel 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347). Damit es für die örtliche
Zuständigkeit gemäß § 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO – etwa für nachgeborene Kinder
– nur auf den bei Klageerhebung bestehenden Familienverbund ankommt, ist
das entsprechende Merkmal des Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2024/1347 aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgenommen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Beschlussdrucksache)