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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 429/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) [Bundesrat Drucksache 429/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenverteilung durchgehend zulasten der Länder und Kommunen geht: Neue Aufgaben werden weitestgehend den Ländern übertragen, während der Bund nur ein Minimum von Zuständigkeiten übernehmen will. Der Gesetzentwurf ist daher umfassend zu überarbeiten. b) Mit der GEAS-Reform ist die Etablierung neuer rechtlicher Institute und Abläufe in wichtigen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts verbunden, etwa bei den Screening-Verfahren, den Verfahren an der Außengrenze sowie neuartigen Freiheitsbeschränkungen und Haftarten. Der Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend um. Denn er basiert nicht auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Verfahren und Prozesse und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen. Er verzichtet auf Abwägungen, welche Aufgabe an welcher Stelle am besten wahrgenommen werden kann. Stattdessen ordnet er Zuständigkeiten durchgängig den Ländern zu, ohne Rücksicht auf Belange und Erfordernisse der Praxis zu nehmen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bundesbehörden nur ausnahmsweise und nur insoweit zuständig sein, als die Bundesseite sich aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung unzweifelhaft gezwungen sieht, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Im Ergebnis gelangt der Gesetzentwurf zu einer nicht sachgerechten und unfairen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern. c) Der Bundesrat hält daran fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen für das Asylverfahren an der Außengrenze Aufgaben des Bundes sind. Gleiches gilt für Standorte für das Rückkehrgrenzverfahren und das Screeningverfahren an Außengrenzen. Der pauschale Verweis der Entwurfsbegründung auf eine vermeintlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für sämtliche Aufgaben der Aufnahme Geflüchteter vermag diese einseitige Belastung nicht zu begründen. Denn es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder und Kommunen ist hingegen aufgrund der Nichteinreisefiktion noch nicht berührt. Deshalb obliegt es schon nach geltendem Recht gemäß § 65 AufenthG der Bundespolizei, dafür Sorge zu tragen, dass Flughafenunternehmer geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitstellen. Soweit aus praktischen Erwägungen die Erbringungen von Leistungen im Bereich der Unterbringung und Versorgung durch die Länder im Auftrag des Bundes sinnvoll erscheint, stehen die Länder für entsprechende Gespräche zur Verfügung. d) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze an vom Bund kontrollierten Flug- und Seehäfen vollständig ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Die beabsichtigte Verlagerung der Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen Gesundheitskontrolle auf die Länder ist weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten angezeigt. e) Der Bundesrat hält es für verfehlt, die Übernahme von Zuständigkeiten für das Screening im Inland durch den Bund per se auszuschließen. Die Bundespolizei soll Screenings nicht nur in ihrer Eigenschaft als Grenzbehörde durchführen, sondern auch, wenn sie in ihrer Zuständigkeit als Bahnpolizei Drittstaatsangehörige feststellt, die einer Überprüfung zu unterziehen sind. Stattdessen verzichtet der Gesetzentwurf auf jede Möglichkeit einer Kooperation, wo Bundes- und Landesbehörden Hand in Hand arbeiten sollten. f) Ferner hält der Bundesrat den Gesetzentwurf u. a. insofern für überarbeitungsbedürftig, als die neu vorzusehende Asylverfahrenshaft nicht von den Landesbehörden, sondern von der Asylbehörde oder der Bundespolizei bei Gericht beantragt werden sollte – auch um der gewünschten Ausdehnung der Befugnisse des Bundes für Inhaftierungen und Rückführungen Rechnung zu tragen. Auch ist klarzustellen, dass die Aufgabe, Personen aus Standorten der Grenzverfahren an Orte zu verbringen, die eine freiwillige Rückkehr ermöglichen, Bundesbehörden obliegt, zumal die betroffenen Personen formal noch gar nicht eingereist sind. g) Darüber hinaus ist die vereinbarte Zentralisierung der Dublin- Überstellungen beim Bund nicht in Ansätzen erkennbar. h) Mit dem Gesetzentwurf wird der Bund seiner Verantwortung für die Umsetzung des – immerhin von ihm verhandelten – europäischen Asyl- und Migrationspakets nicht gerecht. So haben die Innenminister und -senatoren der Länder bereits im Juni 2025 mehrfach unterstrichen, dass der Bund für die Verfahren verantwortlich ist, die vor der formalrechtlichen Einreise der Drittstaatsangehörigen durchzuführen sind. Der Bundesrat kann das Gesetzesvorhaben nur unterstützen, wenn die Belange der Länder in den weiteren Beratungen aufgegriffen und umgesetzt werden. Dass für die Gesetzesberatungen nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der Bund zu verantworten. Der zeitliche Druck bis zur Anwendbarkeit der neuen GEAS-Rechtsakte im Juni 2026 darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorgaben ab Juni 2026 insgesamt 374 Plätze vorzuhalten hat, um das künftige Asyl- und Rückkehrverfahren an den deutschen Flug- und Seehäfen unter Einhaltung der Nichteinreisefiktion durchzuführen. b) Der Bundesrat bedauert, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens weiterhin in der Zuständigkeit der Länder gesehen wird und betont, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens im wesentlichen Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren steht. c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, zu prüfen, wie die Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens einschließlich der Unterbringung und Versorgung als Bundesaufgabe normiert werden kann. Begründung: Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist. Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind. Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen. Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben unterstützen. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Asylverfahren, Verfahren bei Sekundärmigration sowie eine Asylverfahrenshaft geregelt werden. b) Der Bundesrat erkennt an, dass diese Maßnahmen zuvorderst der Verhinderung einer Flucht oder eines Untertauchens und mithin der Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dient. c) Der Bundesrat bedauert vor diesem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers eine nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anordnung einer Bewegungsfreiheitsbeschränkung beziehungsweise Beantragung einer Asylverfahrenshaft zuständig sein soll. d) Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für diese Maßnahmen in den Aufgabenbereich des für das Asylverfahren zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt und fordert daher nachdrücklich eine entsprechende Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens. Begründung: Gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 können Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten Voraussetzungen Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen. Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, das ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des BAMF liegt. Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 AsylG entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF auch die Verantwortung für die vorgesehenen Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese Maßnahmen auf die Länder ist nicht akzeptabel. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Die Europäische Union hat mit dem GEAS das europäische Asylsystem neu geordnet. Damit ist auch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens untrennbar verbunden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nunmehr ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund es entgegen der eigenen Bekundung im Koalitionsvertrag unterlassen hat, die Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu regeln. Er fordert den Bund daher auf, umgehend einen weiteren Gesetzesvorschlag auf den Weg zu bringen, der die Übernahme der Zuständigkeit des Bundes für dieses Verfahren zum Gegenstand hat. Begründung: Im aktuellen Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.). Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas Voßkuhle initiiert worden war. Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil finden sich z. B. im § 39 AsylG-E Regelungen, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegenstehen. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt. 5. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur Beschleunigung und Vereinfachung asylgerichtlicher Verfahren gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind. Begründung: Die Anpassung des Asylprozessrechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sollte zum Anlass genommen werden, bestehende Rechtsunsicherheiten durch klarstellende Regelungen zu beheben. Konkret sollten folgende Änderungen erwogen werden: Klarstellung Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG Nach § 80 AsylG können Entscheidungen nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob auch Verfahren, die auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 AufenthG gerichtet sind und mit einem Antrag nach § 123 VwGO geltend gemacht werden, von dem Beschwerdeausschluss erfasst werden (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2025, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 16 ff.). Es sollte daher eine entsprechende Klarstellung erfolgen. Zur Zustellung verwaltungsgerichtlicher Eilbeschlüsse in Asylsachen: Es sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen. Derzeit ist umstritten, ob eine solche Zustellung für diese unanfechtbaren Entscheidungen erforderlich ist (für das Erfordernis einer Zustellung: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 29; Wittmann, ZAR 2019, S. 45, 52; dagegen: Faßbender in Decker u.a., BeckOK MigR, Stand: 01.08.2025, § 36 AsylG Rn. 15; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 36 AsylG Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 08.1.2025 - 1 L 4899/24.GI.A -, juris Rn. 34; nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17). Der rechtssichere Nachweis der Bekanntgabe und deren Zeitpunkt ist aber nur mit einer Zustellung möglich. Durch eine Regelung, wonach (sämtliche) Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen, würden Rechtsunsicherheiten vermieden, die zu Verzögerungen des Verfahrens führen können. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 38 AsylG) Die beabsichtigte Ersetzung des § 38 AsylG zur Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise macht es erforderlich, auch § 34a AsylG, § 36 AsylG und § 75 AsylG entsprechend anzupassen. Ohne eine solche Anpassung käme es zu einem Widerspruch des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E („soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen“) gegenüber dem unveränderten § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG (Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG) sowie gegenüber § 36 Absatz 1 AsylG („beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche“ in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages). Für die asylgerichtlichen Verfahren wäre § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht mehr hinreichend deutlich zu entnehmen, in welchen Fällen die Klage aufschiebende Wirkung entfalten soll. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit Anpassungen in § 34a AsylG und § 36 AsylG sowie in § 75 AsylG, letztere etwa mittels Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG-E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG, zweckmäßig sind. Begründung: Für den Übergangszeitraum bis zum 12. Juni 2026 sieht § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E vor, dass insbesondere in den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die dem Ausländer zu setzende Ausreisepflicht eine Woche betragen soll. Nach dem bislang unverändert vorgesehenen § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG sind allerdings sowohl eine vorherige Androhung der Abschiebung als auch eine Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG gänzlich entbehrlich. Der ebenfalls unverändert vorgesehene § 36 Absatz 1 AsylG regelt weiter in gebundener Weise, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages, also kein Ermessen der Behörde im Sinne einer Soll-Vorschrift besteht. In beiden Fällen zeigen sich Widersprüche zum Wortlaut des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E. Unter justiziellen Gesichtspunkten fällt Folgendes auf: Nach § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG in der geltenden Fassung hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung. sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG (Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme), letztere vorbehaltlich des § 75 Abs. 2 AsylG in der geltenden Fassung, aufschiebende Wirkung hat. Die Konstellationen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung betreffen die Antragsablehnungen durch das Bundesamt als einfach unbegründet. Hier gilt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, welche im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Nun sieht der Gesetzentwurf wie bereits ausgeführt in § 38 Absatz 1 AsylG-E allerdings die Fälle vor, in denen eine kurze Ausreisefrist von nur einer Woche greifen soll und in welchen eine Klage nach – den unveränderten – § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG, § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG gerade keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Ein fortgesetzter Verweis auf § 38 Absatz 1 AsylG-E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG würde daher keinen Sinn ergeben. Vielmehr findet sich nunmehr der eigentliche Regelungsgehalt des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung in § 38 Absatz 2 AsylG-E. 7. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 44a – neu – AsylG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Einrichtungen für Grenzverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Durchführung von Verfahren nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44 Absatz 2a gilt entsprechend.“ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch für die Unterbringung und Versorgung von Drittstaatsangehörigen während der Durchführung des Asylgrenz- sowie Rückkehrgrenzverfahrens verantwortlich ist. Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist. Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind. Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen. Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben unterstützen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG), Artikel 2 Nummer 72 (§ 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 AsylG) In Artikel 1 Nummer 6 § 47a Absatz 2 Satz 1, Artikel 2 Nummer 72 § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „Die“ durch die Angabe „Das Bundesamt oder, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die“ zu ersetzen. Begründung: Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a AsylG-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor (Asylbegehrende, die Aufenthaltstitel/Visum/internationalen Schutzstatus eines anderen Mitgliedstaates besitzen, die über einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind oder für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist). Damit korrespondierend werden zunächst in § 47a AsylG-E eine Wohnverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten (Familien: zwölf Monaten) sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen vorgesehen, die durch Landesbehörden angeordnet werden sollen. Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und wird § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten). Eingeführt wird zudem die Möglichkeit, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen anzuordnen, vgl. § 68a AsylG-E (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten). Die Neuregelungen differenzieren hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anordnung allerdings nicht ausreichend nach dem Verfahren(-sstadium), in dem sich der Ausländer befindet: Ausweislich der Ankündigung im Koalitionsvertrag (Ziffer 3041), dass der Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351übernehmen wird, wird es sich künftig beim – gesamten – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem Überstellungsverfahren, bzw. dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 um ein reines Bundesverfahren handeln. In Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, handelt es sich jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags um ein reines Bundesverfahren. Lediglich im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bzw. § 29 Nummer 2 AsylG-E bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung sind aufgrund des Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht Landesbehörden involviert, deren Zuständigkeit für Ordnungsermächtigungen jedoch auch in §§ 46 und 61 AufenthG geregelt ist. Die Klarstellung, dass und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer räumlichen Beschränkung durch eine Landesbehörde erfasst sind, wäre idealerweise im AufenthG an diesen Stellen zu regeln, ist dennoch zu begrüßen. Ausländer, die verpflichtet sind, in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, befinden sich vergleichsweise länger gestattet im Asylverfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eine Zuständigkeit des Bundesamts besteht. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Erstaufnahmeverfahren muss deshalb – wie bisher auch – zumindest auch beim Bundesamt liegen, da sie im Regelfall noch der Sicherung der Durchführbarkeit von Bundesverfahren durch die wirksame Verhinderung einer Flucht dient und noch nicht des – mit Ausnahme der Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung – seitens der Länder zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens. Die widerleglich vermutete Fluchtgefahr bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer auszuschließen ist, dass der Ausländer sich der Zuständigkeitsbestimmung oder Rückführung entziehen wird, ergeben sich ebenso wie Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig bereits im Bundesverfahren, insbesondere in der Anhörung. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die vollständige Ausländerakte des Betroffenen vor. Dies entspricht überdies der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt und verfahrensbegleitende Maßnahmen anordnet, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E, Die Zuständigkeitsverortung beim Bundesamt steht auch im Einklang mit der Zuständigkeitsregelung nach § 57 AsylG-E, nach der das Bundesamt das Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung erlauben muss. Da eine Anordnung ausschließlich durch Landesbehörden hingegen zu einer unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen, muss die Zuständig alternativ beim Bundesamt verortet werden. 9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b (§ 1 Absatz 1, 3 AsylG) Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a § 1 Absatz 1 ist die Angabe „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer)“ durch die Angabe „Ausländer“ zu ersetzen. b) In Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „sind,“ die Angabe „nur für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur,“ einzufügen. Begründung: Der Begriff „Ausländer“ ist in § 2 Absatz 2 AufenthG legaldefiniert. Der Zusatz „(Ausländer)“ in § 1 Absatz 1 AsylG-E soll nach der Begründung der Bundesregierung eine davon abweichende Definition für das Asylgesetz begründen. Die unterschiedliche Legaldefinition ein und desselben Begriffs in zwei inhaltlich überschneidenden Gesetzen führt jedoch unweigerlich zu Bedeutungs- und Auslegungsschwierigkeiten. Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung hier in erster Linie aus dem Versuch, eine Statusbeschreibung („Ausländer“) anhand einer Handlung („Asylantragstellung“) neu zu definieren. Außerdem ist sie dem Umstand geschuldet, dass in dem Gesetzentwurf zum AsylG zwei völlig verschiedene Asylverfahren, nämlich das nationale Asylverfahren und das europäische Asylverfahren, in einem Gesetz zusammengefasst werden sollen. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung kann der Begriff „Ausländer“ allerdings entsprechend seiner Legaldefinition im AufenthG auch im Asylrecht Anwendung finden. Der Zusatz ist in § 1 Absatz 1 AsylG-E daher wieder zu streichen. Einer Regelung bedarf allerdings die Stellung der EU-Bürger, die jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1348 erfasst sind. Allerdings bleibt der vorliegende Gesetzentwurf die Antwort schuldig, ob EU- Bürger – unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 – das nationale Asylverfahren nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder das europäische Asylverfahren durchlaufen sollen, welches für entsprechend anwendbar erklärt werden kann. Sinnvoll erscheint diesbezüglich allein die Anwendung des nationalen Asylverfahrens. Die notwendige Einschränkung für EU-Bürger kann dann in § 1 Absatz 3 AsylG-E erhalten bleiben, indem das „auch“ gestrichen und vor dem Wort „wenn“ die Wörter „für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur“ ergänzt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die funktionale Begrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen Asylverfahrens auf EU- Bürger erhalten bleibt, aber auch klargestellt, dass das Asylverfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E auf EU-Bürger keine Anwendung findet. 10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Satz 2 AsylG) In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Mitteilungen“ die Angabe „des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte“ einzufügen. Begründung: In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die Zustellungsvorschriften des § 10 Absatz 2 AsylG nur für Zustellungen des BAMF gelten. Zustellungen der Ausländerbehörden, insbesondere mit Hinweisen und Belehrungen, werden demgegenüber nur bei nachgewiesenem Zugang berücksichtigt. Daher bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Zustellungsvorschrift in § 10 Absatz 2 AsylG-E für alle Behörden des § 10 Absatz 1 AsylG-E gilt. 11. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 AsylG) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren klarzustellen. Begründung: Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich im Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den Jugendämtern. Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“ Behörden umgehend eine Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine multidisziplinäre Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des Antragstellenden zu bestimmen. Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Vielmehr drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein Verweis des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 gereicht. Gemäß der Entwurfsbegründung zum § 18a AsylG-E (BR-Drucksache 429/25, Seite 109) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das Bundesamt bei der Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII einbezieht. Auch durch die Entwurfsbegründung wird nicht deutlich, ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht durchführt, oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter berücksichtigen soll. Unklar wäre ferner dann, von welchen Feststellungen die Entwurfsbegründung ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein bereits durchgeführtes Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine irritierende Redundanz hinaus. 12. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 Satz 1 AsylG), Buchstabe e Doppelbuchstabe dd (§ 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe b § 18a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „acht“ durch die Angabe „sieben“ zu ersetzen. b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe dd § 18a Absatz 4 Satz 6 ist die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen Begründung: Die vor dem Hintergrund des Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024 vorgesehene Aufteilung der im Grenzverfahren geltenden Entscheidungsfristen zwischen dem BAMF – acht Wochen – und den Gerichten – zwei Wochen – ist unausgewogen und bedarf im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte dringend der Änderung. Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024 sieht eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Wochen vor. In den Fällen der Prüfung des Antrags auf Verbleib gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4, Absatz 5 der Verordnung (EU) 1348/2024 ist daher eine Fristaufteilung von sieben Wochen für das BAMF, einer Woche für den Rechtsbehelf und vier Wochen für die Gerichte vorzusehen. 13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb (§ 18a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe d § 18a Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde“ durch die Angabe „die Grenzbehörde“ zu ersetzen. b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen. Begründung Der Gesetzentwurf will die Zuständigkeit für Zustellungen von Verwaltungsakten des BAMF bzw. der Grenzbehörde in den Außengrenzeinrichtungen auf eine nicht näher bezeichnete „im Standort präsente Behörde“ verlagern. Gleiches gilt für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen. Begründet wird dies damit, die Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei seien „nicht dauerhaft vor Ort“ (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 111). Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche Behörden anderer Körperschaften in den Einrichtungen an der Außengrenze in höherem Maße präsent sein werden als die Grenzbehörde, welche mindestens für die Außensicherung der Einrichtungen zu sorgen hat. Zudem bleibt völlig unklar, welche Anforderungen an den Umfang der Präsenz einer Behörde gestellt werden und wie die „präsente“ Behörde bestimmt wird. Insgesamt ist eine Verlagerung dieser Zuständigkeit einer Bundesaufgabe auf Länder und Kommunen nicht angezeigt. 14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f (§ 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f §18a Absatz 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist das Wort „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten,“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet,“ zu ersetzen. Begründung Zu Buchstabe a: Nach Unionsrecht können die Drittstaatsangehörigen im Rückkehrgrenzverfahren jederzeit freiwillig zurückkehren (Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU) 2024/1349). Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Das würde bedeuten, dass eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, um sich einer Rückführung zu entziehen. Mit der Ablehnung eines Schutzgesuchs wird den Betroffenen aber nicht nur die Einreise in das Bundesgebiet, sondern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Einreiseverweigerung ausreichend konsequent durchzusetzen und die Außengrenzen wie angestrebt zu schützen, müssen die Betroffenen den Raum der Union verlassen. Zu Buchstabe b: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen der Verfahren an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. Anders als in Satz 3 vorgesehen, soll die Grenzbehörde nicht nur die Möglichkeit haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen. 15. Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 3 – neu –AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Grenzbehörde gewährleistet Verbringungen zu Standorten für Asylverfahren an der Grenze nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348, einschließlich solcher zu Zwecken im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348, sowie zu einem Standort für Rückkehrverfahren an der Grenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349." ' Begründung Für die in Standorten der Grenzverfahren untergebrachten Ausländer gilt die Fiktion der Nichteinreise. In der Praxis werden aber Transfers erforderlich, etwa nach der Einreise an Flughäfen zu Standorten für die Asylgrenzverfahren, nach einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einem Standort für Rückkehrgrenzverfahren sowie zu Gerichts- und Behördenterminen und medizinischen Behandlungen. Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine Regelung, wer für diese Verbringungen verantwortlich ist. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen. 16. Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – (§ 24 AsylG) Artikel 2 Nummer 27 ist durch die folgenden Nummer 27 und 27a zu ersetzen: ‚27. § 23 wird gestrichen. 27a. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Entscheidung über Abschiebungsverbote Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“‘ Begründung: § 24 Absatz 2 AsylG enthält die Zuständigkeitsregelung, wonach dem BAMF nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG obliegt. Ohne Asylantragstellung sind die Ausländerbehörden für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG originär zuständig. Zwar ergibt sich die Prüfpflicht des BAMF bezüglich § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG auch aus anderen Normen (aus § 31 Absatz 2 AsylG-E für den Fall der Ablehnung des Asylantrags und aus § 32 AsylG-E im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme). § 24 Absatz 2 AsylG hat jedoch eine darüberhinausgehende Regelungswirkung, weil dieser auch über den bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG dem BAMF zuordnet. Eine Streichung hätte insbesondere in Fällen, in denen das BAMF den Asylantrag und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestandskräftig abgelehnt hat, zur Folge, dass die Ausländerbehörde für die nachträgliche Feststellung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zuständig wäre (ein Anwendungsfall der §§ 31 und 32 AsylG-E läge nicht vor) und diese gleichzeitig gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des BAMF bezüglich der Abschiebungsverbote gebunden wäre. Um solche Wertungswidersprüche zu § 42 AsylG zu vermeiden, sollte die Regelung des bisherigen § 24 Absatz 2 AsylG in bestehen bleiben. 17. Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b (§ 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b § 36 Absatz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.“ Begründung: An der bislang in § 36 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Vorab- Übermittlung des Verwaltungsvorgangs an das Verwaltungsgericht ist auch in Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 festzuhalten. Die Verzögerung durch die Anforderung des Verwaltungsvorgangs seitens des Gerichts ist zwar bei elektronischer Übermittlung geringer als bei der postalischen Übermittlung, aber angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit und des generellen Beschleunigungsgedankens des Gesetzes gleichwohl nicht sachgerecht. 18. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 AsylG) In Artikel 2 Nummer 48 § 39 ist durch den folgenden § 39 zu ersetzen: „§ 39 Zuständigkeit bei Aufenthaltsbeendigung (1) Nach einer Entscheidung nach § 29 Nummer 1 ist für den Erlass von Entscheidungen und für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. (2) Enthält die abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine Abschiebungsandrohung, so ist das Bundesamt auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für deren erstmaligen Erlass zuständig. (3) Im Übrigen sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“ Begründung: Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351 und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.). Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas Voßkuhle initiiert worden war. Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil findet sich § 39 AsylG-E eine Regelung, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegensteht, in dem sie die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts uneingeschränkt den Ausländerbehörden zuweist. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt. Aus diesem Anlass soll eine klarstellende Änderung des § 39 AsylG-E erfolgen, der die Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 festschreibt. Hierdurch werden Reibungsverluste durch die Reduktion von Schnittstellen reduziert und die Effektivität des Überstellungsverfahrens erheblich gesteigert. Das BAMF kann Amtshilfe durch die zuständigen Landesbehörden anfordern. Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an eine bereits bestehende Bundesoberbehörde ist als Minus zur Errichtung einer solchen von der Ermächtigung in Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erfasst. Auch die erforderliche Eignung zur zentralen Erfüllung der Aufgabe ist gegeben. Diese scheidet nicht bereits aus, wenn die Bundesbehörde zu ihrer Erfüllung auf Amtshilfe durch Landesbehörden zugreifen muss. Der vorgesehene § 39 AsylG-E entscheidet zudem eine andere Streitfrage zu Lasten der kommunalen Ausländerbehörden. Wenn das BAMF aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG am Erlass der Abschiebungsandrohung gehindert ist (vgl. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-484/22), muss diese später erlassen werden. § 39 AsylG-E schreibt den Ausländerbehörden hierfür die Zuständigkeit zu, obwohl es bei Erlass der Abschiebungsandrohung erkennbar um zielstaatsbezogene Umstände gehen wird. Das erscheint nicht sachgerecht. Daher wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag in § 39 Absatz 2 AsylG-E dem BAMF auch die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung zugewiesen. Es ist aufgrund der dort konzentrierten Expertise in Bezug auf die Feststellung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse die funktional geeignete Stelle. Dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit wird in dieser Weise entsprochen. 19. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c (§ 44 Absatz 1, 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 52 § 44 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „von Ausländern“ durch die Angabe „von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ zu ersetzen. b) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden mit und unterrichtet zugleich über vorliegende Informationen betreffend die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen. Es entwickelt Mechanismen zur Einschätzung des Bedarfs der Aufnahmesysteme.“ ‘ Begründung Zu Buchstabe a: Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1 AsylG-E durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung „der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1 Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind. Zu Buchstabe b: Nach § 44 Absatz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender „erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatliche Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwenige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. § 44 Absatz 2 AsylG verpflichtet das BMI im Gegenzug, den Ländern monatlich Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln. Tatsächlich kommt das BMI seiner Verpflichtung nur noch hinsichtlich der Zugangszahlen Asylsuchender nach und verzichtet weitgehend auf Prognosen zu voraussichtlichen Unterbringungsbedarfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, sämtliche Obliegenheiten des Bundes zu streichen. Die Länder können ihrer Verpflichtung, rechtzeitig für ausreichend Unterbringungskapazitäten zu sorgen, nur nachkommen, wenn ihnen möglichst viele Informationen zur Verfügung stehen. Jährliche Berichte der Kommission, auf welche die Entwurfsbegründung verweist, werden aber nicht ausreichen, um sich auf kurzfristig entwickelnde Bedarfe einzustellen. Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 erkennt die Herausforderung an, die für das BMI mit der Prognose künftiger Fluchtentwicklungen verbunden ist. Dem Bund stehen aber Informationen unter anderem der EU und der Vereinten Nationen zur Verfügung, welche das BMI bewerten und an die Länder weitergeben kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb er sich dieser Unterstützung einseitig und vollständig entziehen will. Ergänzt wird der Vorschlag um die Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 betreffend der Aufnahmesysteme, welche der Gesetzentwurf in § 44 Absatz 4 AsylG-E bisher nur den Ländern zuweist. 20. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 64 § 61 Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist, und endet mit der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“ Begründung: § 61 Absatz 1 AsylG-E orientiert sich eng an dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Es fehlt jedoch eine Regelung zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Dieser besagt, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden darf. 21. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 AsylG) Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch das Bundesamt zu beantragen, wenn diesem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“ Begründung: § 69 AsylG-E regelt das neue Instrument der Asylverfahrenshaft. Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn eine der in Absatz 1 normierten Fallgruppen einschlägig ist. Dabei muss die in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit für die Beantragung der Asylverfahrenshaft beim Bundesamt liegen. Das Asylverfahren ist ein ausschließliches Bundesverfahren. Entscheidungen über verfahrensleitende und -begleitende Maßnahmen wie die Beantragung einer Freiheitsentziehung, die allein der Durchführung dieses Verfahrens dient, sind von der für das Verfahren verantwortlichen Bundesbehörde selbst zu treffen. Dies entspricht der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt. Antragstellungen durch Bundesbehörden beim Gericht sind rechtlich nicht ausgeschlossen und in anderen Bereichen anerkannt, etwa durch den Generalbundesanwalt. Eine Antragstellung durch Landesbehörden würde hingegen zu einer unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen; ein zweistufiges Verfahren ist nicht nur ineffizient, sondern auch fehleranfällig: Das Bundesamt müsste den Ländern zunächst die maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 mitteilen, die Länder wiederum den Haftantrag stellen, obwohl sie für die inhaltliche Bewertung, für die auch ausweislich der Entwurfsbegründung zahlreiche und zeitaufwendige Prüfungen etc. erforderlich sind, nicht zuständig sind bzw. diese rein faktisch nicht vornehmen können. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 während des Asylverfahrens auch zunächst beim Bundesamt offenbar werden, wobei dies den Regelfall darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass im Asylgrenzverfahren (§ 69 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E) eine ausländerbehördliche Zuständigkeit der Länder gar nicht besteht. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die Ausländerakte des Betroffenen vor. Den Ländern würde zudem das Risiko aufgebürdet, dass sich eine Haftanordnung später als rechtswidrig erweist, ohne dass ihnen eine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zukäme. Die Verortung der Antragszuständigkeit beim Bundesamt stellt daher die sachgerechte, effiziente und rechtssichere Lösung dar. 22. Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 AsylG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 74 Absatz 1 AsylG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die die konkreten Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnet. Begründung: Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf an dem in § 74 Absatz 1 AsylG etablierten Fristenregime im Wesentlichen festhält. Im Hinblick auf eine leichtere Handhabbarkeit des § 74 Absatz 1 AsylG-E in der Praxis erschiene es allerdings vorzugswürdig, wenn die Vorschrift die konkreten Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnen würde. Die Vorschrift könnte zum Beispiel wie folgt gefasst werden: „(1) Die Klage gegen Entscheidungen, mit der ein Antrag als 1. unzulässig (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 29), 2. stillschweigend zurückgenommen (Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348), oder 3. unbegründet oder offensichtlich unbegründet, sofern zum Zeitpunkt der Ent-scheidung ein Umstand nach Artikel 42 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 zutrifft, abgelehnt wird, muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Das Gleiche gilt für die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). In allen anderen Fällen muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. § 58 VwGO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 VwGO drei Monate beträgt.“ 23. Zu Artikel 3 (Änderung des AufenthG) Der Bundesrat regt an, zur Klarstellung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz dafür vorzusehen, dass die Länder auf Ersuchen des Bundes eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch in solchen Fällen vollziehen können, in denen die Bundespolizei für den Vollzug zuständig ist, weil die Bundespolizei den Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gestellt hat. Dabei sollte zusätzlich klargestellt werden, dass in diesen Fällen der Bund dem jeweiligen Land neben den im Einzelfall verursachten Kosten auch die anteiligen Vorhaltekosten zu erstatten hat. Begründung: Um den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen zu beenden, veranlasst auch die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Abschiebungshaft ausreisepflichtiger Personen und greift hierbei auf die Abschiebungshafteinrichtungen der Länder zurück. Seit Längerem ist es deshalb ein Anliegen der Länder, dass die Bundespolizei die Kosten der Abschiebungshaft in denjenigen Fällen zu tragen hat, in denen eine gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung nicht von einer Landesbehörde beantragt wird, sondern von der Bundespolizei aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 71 Absatz 3 Nummer 1e AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BPolG. In diesen Fällen ist die Bundespolizei wegen des Gleichlaufs von Antragstellung und Vollzugszuständigkeit nach § 422 Absatz 3 FamFG auch für den Vollzug zuständig. Die Länder können die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs im Wege der Amtshilfe übernehmen. Allerdings sind die Vorschriften über die Amtshilfe grundsätzlich für Ausnahmefälle gedacht, während in den genannten Fällen ein Vollzug durch die Länder den Regelfall darstellt. Daher sollte dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage ergänzt werden. Als Vorbild kann etwa § 139 StVollzG dienen, der eine entsprechende Regelung für den Vollzug von Freiheitsstrafe enthält. Darüber hinaus ermöglichen die Vorschriften über die Amtshilfe keine Erstattung derjenigen Kosten, die der ersuchten Stelle für die Vorhaltung von Gebäuden und Personal entstehen, durch die ersuchende Stelle. Um eine ausgewogene Kostenverteilung zu gewährleisten und insbesondere die Vorhaltung ausreichender Kapazitäten zu ermöglichen, sollte der Bund diese Kosten in denjenigen Fällen tragen, in denen er aufgrund einer Antragstellung der Bundespolizei primär für den Vollzug zuständig ist. Artikel 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen, steht alledem nicht entgegen, weil dieser Grundsatz ausdrücklich nur Anwendung findet, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Letzteres ist hier der Fall, weil gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Bundesgesetz Grenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung eingerichtet werden können und durch das Bundespolizeigesetz auch eingerichtet worden sind. Deshalb kommt es für den Umfang der Verwaltungsverantwortung des Bundes – und somit auch seiner Finanzierungsverantwortlichkeit gemäß § 104a Absatz 1 des Grundgesetzes – auf die Reichweite der einfachgesetzlichen Regelungen an. Die Begründung zu § 69 Aufenthaltsgesetz-E (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 138), wonach „[n]ach der allgemeinen grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 83 des Grundgesetzes) … die Länder für den Vollzug der Asylverfahrenshaft zuständig“ seien, greift dementsprechend zu kurz und ist anzupassen. 24. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG) Artikel 3 Nummer 7 § 14a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen Behörde“ durch die Angabe „Grenzbehörde“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen. c) In Satz 3 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet“ zu ersetzen. Begründung Zu Buchstabe a: Der Gesetzentwurf legt bisher nicht fest, wer für Transfers der zu überprüfenden Personen zu einem Standort der Überprüfung an der Außengrenze bzw. zu einzelnen Prüfschritten im Zuge des Screenings zuständig ist. In der Begründung wird beschrieben, dass Konstellationen eines Transfers „von einer Grenzübergangsstelle zu einer anderen Einrichtung, die nicht notwendigerweise die nächstgelegene Einrichtung ist, möglich“ sind (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise können sinnvollerweise aber nur von der Grenzbehörde durchgeführt werden. Die Änderung dient der Präzisierung, damit die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen werden. Zu Buchstabe b: Nach Unionsrecht kann den Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden, das Screening an der Außengrenze (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356) zu verlassen, um ins Herkunftsland, das Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen. Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Der angestrebte Schutz der Außengrenzen wird aber nicht erreicht, wenn die Personen in einen anderen Mitgliedstaat ausreisen. Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist auch in der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG davon die Rede, dass die Betroffenen nicht an einer Wiederabreise „in einen Drittstaat“ gehindert werden (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Zu Buchstabe c: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen des Überprüfungsverfahrens an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. In der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG wird das „Personal der Einrichtung“ genannt (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Anders als in Satz 4 vorgesehen, soll die Grenzbehörde aber nicht nur die Möglichkeit haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen und sind Aufgabe des Bundes. 25. Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – (§ 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) Nach Artikel 3 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen: „7a. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden nach der Überprüfung nach § 15b, aber vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.“ Begründung: Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 betrifft alle unerlaubt eingereisten Ausländer und überschneidet sich vom Anwendungsbereich daher mit dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Es bedarf daher einer Klarstellung, ob die Verteilung vor oder nach dem Screening erfolgt. In Anbetracht der engen Zeitgrenzen erscheint einzig eine Verteilung nach dem Screening in der Praxis umsetzbar. 26. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG) Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 71 Absatz 3 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen: „9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben des Grenzschutzes oder Bahnpolizei nach den §§ 2 und 3 des Bundespolizeigesetzes festgestellt wird, im Falle des §14a auch für die Unterbringung an einem Ort nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356;.§ 82 Absatz 3a gilt entsprechend.“ Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung und Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt. Sie stellt sicher, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Ferner soll die Bundespolizei Screenings im Inland durchführen, wenn sie in ihrer Funktion als Bahnpolizei Personen feststellt. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) durchzuführen. In diesen Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert grundsätzlich bis zu zwölf Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung) sind sie für abermals höchstens zwölf Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen, bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder die Höchstdauer der Verfahren überschritten. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung setzt ohne nähere Erläuterung voraus, dass jede denkbare Konstellation und jede Einzelmaßnahme einer Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender den Ländern obliege. Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber Bundesaufgabe. Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das BAMF sind die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im Land sind. Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will. Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen Durchführung ist die Unterbringung und Versorgung der untergebrachten Personen unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam zu erbringen. Die Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene, einseitige Verlagerung der mit den Standorten für Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht akzeptabel. Aufgrund Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist künftig an den Außengrenzen eine Überprüfung Drittstaatsangehöriger durchzuführen, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllen; das gilt unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen. Ebenso wie im Inland umfasst das Screening Identitäts- und Sicherheitsprüfungen sowie vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätskontrollen; die Überprüfung ist in höchstens sieben Tagen durchzuführen. Für das Screening an den Außengrenzen – in Deutschland also insbesondere an internationalen Verkehrsflughäfen – ist unstreitig die Grenzbehörde zuständig, in der Regel also die Bundespolizei. Dennoch möchte der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen Gesundheitsprüfung auf die Länder verlagern. In Fällen mehrtägiger Überprüfung sollen die Länder darüber hinaus für die Unterbringung der Betroffenen sorgen. Der Prozess des Screenings ist im Unionsrecht insbesondere an den Außengrenzen als einheitlicher Vorgang angelegt, der – schon wegen der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen und zur Wahrung der Fiktion der Nichteinreise – möglichst zügig abzuwickeln ist. Es ist weder erforderlich noch sinnvoll, einzelne Maßnahmen künstlich aus dem Prozess abzukoppeln mit der Folge, dass Transfers zu und Abstimmungen mit Dritten nötig werden und zusätzliche Belastungen für Länder und Kommunen entstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zuständige Grenzbehörde nicht alle Schritte des Screenings durchführen können soll, sondern Personen ggf. über eine längere Distanz zu Aufnahmeeinrichtungen verbracht werden sollen – um sie im Falle der Unterbringung in Außengrenzeinrichtungen wiederum (unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise) zurück in die Flughafeneinrichtungen zu verbringen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, wonach „die verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für die Aufgaben der Unterbringung, Verpflegung und Versorgung während der Durchführung des Prozesses auch bei der Durchführung des Prozesses durch Bundesbehörden unberührt“ bleibe, überzeugt nicht. Es gibt keinen rechtlichen Grund, der eine Bundesbehörde daran hindert, Gesundheitskontrollen vorzunehmen oder Personen, die im Zuge eines Screenings untergebracht werden müssen, in Einrichtungen im Sinne des § 65 AufenthG aufzunehmen. Ebenso ist die Bundespolizei gefordert, Überprüfungen selbst durchzuführen, wenn sie als Bahnpolizei agiert und Personen feststellt, die einem Inlandsscreening zu unterziehen sind. Der Gesetzentwurf will der Bundespolizei diese Zuständigkeit vollständig verwehren. Damit wird ein weiteres Aufgabenfeld einseitig und grundlos den Behörden in Ländern und Kommunen zugeordnet. 27. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG) Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „die Polizeivollzugsbehörden der Länder“ durch die Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei, die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Polizeivollzugsbehörden“ durch die Angabe „Ausländerbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen. Begründung: § 71 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E regelt die Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderer nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. a) Zur Einfügung der Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei,“: Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 ergibt sich zwar bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG, jedoch nur bei Feststellen des Ausländers bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben. Die Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung ergibt sich aber auch im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizeidienststellen im Inland. Über ihren grenzpolizeilichen Aufgabenbereich hinaus muss die Bundespolizei deshalb auch für ihre weiteren Aufgaben die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets, konkret als Bahnpolizei bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 BPolG, wahrnehmen können, um bei Erstkontakt im Inland eine unverzügliche und lückenlose aufenthaltsrechtliche Feststellung und Sicherung der Identität zu ermöglichen. Nicht nur verfügt die Bundespolizei über die nötige Ausstattung und Erfahrung für die Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass sie den Ausländer trotz der Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung an eine Landesbehörde zur Überprüfung weiterleitet bzw. übergibt – zumal sie über eine Anpassung des Aufenthaltsgesetzes im August 2019 gerade diese Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung von unerlaubt eingereisten oder unerlaubt aufhältigen Ausländern in allen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erhalten hat, vgl. Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in BR-Drucksache 54/19 (Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a). Ungeachtet dessen, dass die Überprüfung ohnehin als Teil des Grenzschutzes, für den die Bundespolizei verantwortlich ist, zu verstehen ist, gelten die Erwägungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei einem Erstaufgriff im Bundesgebiet aus der Entwurfsbegründung auch und insbesondere für die Verfahrensschritte der Identifizierung bzw. Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. Hinzu kommt, dass die Weiterleitung an die Landesbehörden ohne vorherige erkennungsdienstliche Behandlung zur Folge hat, dass die technischen Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht automatisiert in Gang gesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Überprüfung binnen drei Tagen abgeschlossen sein muss, ist dies jedoch überaus wichtig. b) Zur Einfügung der Angaben „die Ausländerbehörden“ und „die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ bzw. „Ausländerbehörden,“ und „Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“: Während ohnehin eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für den Vollzug des Aufenthaltsrecht besteht, ist erforderlich, auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG-E als für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde in das AufenthG aufzunehmen, um den Bedürfnissen der Praxis zu begegnen und rechtliche Umsetzungsbedarfe in den Ländern zu vermeiden. In der Regel werden unerlaubt eingereiste Ausländer unmittelbar in den Aufnahmeeinrichtungen vorstellig, wo im Rahmen der Registrierung bereits jetzt ein „Screening“ stattfindet, dessen Verfahrensschritte im Wesentlichen den gesetzlichen Neuregelungen entsprechen. Weil die Aufnahmeeinrichtungen bereits mit der Aufgabe betraut sind, hat die überwiegenden Zahl der Länder geäußert, diese Zuständigkeit auch beibehalten zu wollen, um bestmöglich auf vorhandene Strukturen und Prozesse aufbauen und an diese anknüpfen zu können. Durch die bundesgesetzliche Nennung wird vermieden, dass das jeweilige Landesrecht dieser Länder angepasst werden muss. Für die wenigen Länder, die eine Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtungen für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht vorsehen, entsteht hingegen kein Anpassungsdruck, da es sich aufgrund der alternativen und nicht abschließenden Aufzählung um eine Zuständigkeitsöffnung und nicht um eine Zuständigkeitszuweisung handelt. 28. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG) In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a Satz 2 ist die Angabe „ , abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, “ zu streichen. Begründung: Bei der Überprüfung im Bundesgebiet handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe, an welcher – neben den Aufnahmebehörden – auch die Länderpolizeien voraussichtlich künftig im Zuge des Aufgriffs/Verbringung bzw. der inhaltlichen Sicherheitsüberprüfung mitwirken werden. Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag zu § 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG-E wird jedoch die landesinterne Zuständigkeitszuweisung zu sehr eingeengt, da für Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2 AufenthG (Festhalten, Verbringen und Beantragen von Überprüfungshaft) eine parallele Zuständigkeit von Polizei und anderweitiger Landesbehörde besteht und diese nicht anderweitig geregelt werden kann. Vor allem für den Bereich der Verbringung soll jedoch zum Beispiel in Niedersachsen ggf. eine andere Verfahrensweise gewählt werden. Im Übrigen deckt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung nicht mit der diesbezüglichen Entwurfsbegründung, wonach die parallele Zuständigkeit ausschließlich für das Festhalten gelten soll und die Länder spezielle Bestimmungen für weitere Verfahrensschritte vornehmen können sollen (s. Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4a AufenthG-E; BR-Drucksache 429/25, Seite 164f.). 29. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) und Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b Satz 1 ist die Angabe „sind die Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden“ durch die Angabe „ist eine vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmende Bundesbehörde“ zu ersetzen. b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe „Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach Landesrecht bestimmte Behörde“ durch die Angabe „Bundesbehörde“ zu ersetzen. Begründung: Für die zwingend von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehenen vorläufigen Gesundheitsuntersuchungen bedarf es eines neuen Untersuchungsregimes, für das personelle, sachliche und logistische Ressourcen bereitgestellt werden müssen. Dieses kann nicht durch bestehende länderseitige Kapazitäten dargestellt werden. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgen die Prozesse der Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Bundespolizei, den Zoll oder ausgewählte, nach § 2 Absatz 1 BPolG beauftragte Landespolizeien. Eine Ausnahme stellt nur die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderliche „vorläufige Gesundheitskontrolle“ dar, die den Ländern zugewiesen wird. Diese Regelung ist aus den folgenden Gründen problematisch: – Im Ablauf von Grenzkontrollen ist es unklar, wie hier an allen für solche Kontrollen denkbaren Orten und Zeiten ärztliches Personal zur Anordnung und Durchführung der Untersuchung praktisch vor Ort zur Verfügung gestellt werden soll. – Bei Umsetzung durch die Länder müssten zunächst entsprechende neue Systeme etabliert werden. Der dafür entstehende Aufwand müsste dann ohnehin durch den Bund finanziert werden. Durch den bereits jetzt bestehenden Mangel an medizinischem Personal sind absehbare Vollzugprobleme bei den Landesgesundheitsbehörden zu erwarten. – Zudem ist unklar, wie in der Praxis mit etwaigen Zielkonflikten zwischen Grenzschutzbehörden und zuständigen Gesundheitsbehörden umgegangen werden soll (negative Einreiseüberprüfung vs. akute Behandlungsbedürftigkeit). Das Verfahren nach § 82 Absatz 3a AufenthG-E sollte daher einschließlich der Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 in Zuständigkeit des Bundes vollzogen und insgesamt – einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle – zum Beispiel der Bundespolizei oder dem Zoll übertragen werden. Die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörde sollte durch das BMI erfolgen. 30. Zu Artikel 4 Nummer 1(§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG) Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte,“ ersetzt. Folgeänderung: In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits geprüft wurde“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte,“ zu ersetzen. Begründung: Mit dem durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll geregelt werden, dass die Entscheidung des BAMF für den Leistungsausschluss bereits ausreichend ist und hiermit „somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits geprüft wurde“. Der derzeitige Prüfungsumfang des BAMF wird damit jedoch nicht ausgeweitet. Vielmehr wird gesetzlich zementiert, dass das BAMF die tatsächliche Ausreisemöglichkeit nicht so umfassend prüft, wie es für den Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem laut sozialgerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich notwendig wäre. Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung würde das praktische Verwaltungsverfahren für den Leistungsausschluss bei den Ländern nicht verändern beziehungsweise vereinfachen, weil die Leistungsbehörde weiterhin selbst feststellen muss, wann die Überstellung kurz bevorsteht, bevor sie den Leistungsausschluss rechtmäßig verfügen kann. Hiermit wird die Verantwortung für einen verfassungskonformen Leistungsausschluss vom Bund auf die Länder abgewälzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung beim Sozialgericht Hamburg und vielen anderen Sozialgerichten sowie LSG-Bremen- Niedersachsen die Voraussetzung der Ausreisemöglichkeit mit dem derzeitigen und dem durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Prüfungsumfang des BAMF-Bescheids als nicht erfüllt ansieht. Die BAMF- Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Betroffenen im Rahmen des derzeitigen Dublin-Überstellungsverfahrens nicht selbstständig ausreisen dürfen, sondern auf die Organisation der Überstellung durch die Behörden angewiesen sind. Ohne eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit – hier: in Form eines Überstellungstermins, den das BAMF mit dem betreffenden Mitgliedstaat, den Ausländerbehörden der Länder und der Bundespolizei abgestimmt hat – dürfe kein Leistungsausschluss verfügt werden. Hierbei beziehen die Gerichte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl mit dem durch die Bundesregierung vorgeschlagenen als auch mit dem derzeitigen Gesetzeswortlaut bliebe diese Rechtsunsicherheit, die weiterhin zu Lasten der Länder ginge. Mit der Änderung wird daher die Ergänzung des derzeitigen Gesetzeswortlauts vorgeschlagen, um den Anforderungen der oben genannten sozialrechtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. Das BAMF muss auch die faktische Ausreisemöglichkeit in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des so genannten Dublin-Überstellungsverfahrens in Form eines konkreten Überstellungstermins feststellen, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte, bevor der Leistungsausschluss greift. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut der Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG: „Leistungsberechtigte […], für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.“ Ohne eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Gesetzeswortlauts würden die rechtlichen Unsicherheiten und gerichtlichen Prozessrisiken beziehungsweise Risiken von Grundrechtsverletzungen bestehen bleiben. 31. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen. Begründung: Nach Empfehlung des BMI (Schreiben vom 2. Mai 2025, Stellungnahme von BMAS und BMI vom 28. April 2021 in der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) und herrschender Meinung in der Rechtsprechung ist in dem betreffenden Tatbestand sicherzustellen, dass den Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr in den EU-Mitgliedstaat keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung (Folterverbot Grundrechtecharta, EMRK) drohen darf. Ob die Rückkehr insofern möglich und zumutbar ist, werde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Asylverfahren vom BAMF geprüft. Bei Personen im noch laufenden Asylverfahren ist dies laut BMI in der Regel noch nicht geprüft worden. Es solle daher bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF von Leistungseinschränkungen abgesehen werden. Diese Leistungseinschränkung (§ 1a Absatz 4 AsylbLG) nach Abschluss des Asylverfahrens hätte allerdings nur noch einen sehr kleinen praktischen Anwendungsbereich, da kurz danach bereits der Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 AsylbLG) – nach Ablauf der Eilantragsfrist gegen den betreffenden BAMF-Bescheid – greift. Es entsteht hier ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die insofern sehr kurze, circa einwöchige Leistungseinschränkung vor dem Leistungsausschluss (der Leistungsausschluss sieht zudem mit den Überbrückungsleistungen ebenfalls zunächst eine Leistungseinschränkung vor). 32. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Datenübermittlung von den Jugendämtern an das BAMF so gestaltet wird, dass der damit verbundene Aufwand für die Jugendämter gering und kostenneutral bleibt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, wie bestehende Schnittstellen, digitale Übermittlungswege und einheitliche Standards genutzt oder geschaffen werden können, um die Verfahren zu vereinfachen. 33. Zu Artikel 10 Nummer 1, 2 (§ 42 Absatz 2 Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in § 42a Absatz 3 SGB VIII-E in Verbindung mit § 55 Absatz 3 SGB VIII vorgesehene Verpflichtung, bereits im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einen Betreuungsschlüssel von maximal 1 : 50 einzuhalten, zu einer zusätzlichen Belastung der Jugendämter mit entsprechenden Kostenfolgen führen wird. Aus diesem Grund wird der Bund aufgefordert, einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten. Der Kostenausgleich könnte über das Finanzausgleichsgesetz durch eine zweckgebundene Verteilung von Mitteln aus der Umsatzsteuer erfolgen (vgl. Artikel 106 Absatz 8 des Grundgesetzes). Diese Mehrausgaben könnten weiterhin im Rahmen des bestehenden Kostenausgleichs des Landes an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Mittel würden den Ländern für die Erstattungsmaßnahmen gemäß den §§ 89b, 89d SGB VIII zur Verfügung gestellt. 34. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII) Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII sowie das durchführende Jugendamt durch die Jugendämter im Ausländerzentralregister eingetragen werden können. Begründung: Im Gesetzentwurf ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr vorgesehen. Stattdessen wurde in § 64 Absatz 2d SGB VIII-E ein Absatz zur Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im Altersfeststellungsverfahren erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt. Die etwa von Nordrhein-Westfalen und der JFMK am 23. Mai 2025 forcierte Änderung des AZRG, das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens in das AZR aufzunehmen, wurde nicht umgesetzt. Eine Speicherung der Ergebnisse im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der Jugendämter hätten den Vorteil, dass zum einen das BAMF nicht auf die Antwort der Jugendämter warten müsste, sondern die Informationen unmittelbar aus dem AZR entnehmen könnte, und zweitens, dass auch die Jugendämter Informationen zu gegebenenfalls bereits durchgeführten Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten könnten. So dürfte, nach hiesiger Einschätzung, sowohl eine (weitere) Entlastung des Bundesamtes als auch der Jugendämter erreicht werden können. 35. Zu Artikel 12a – neu – (§ 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO) Nach Artikel 12 ist der folgende Artikel 12a einzufügen: ,Artikel 12a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig,“ die Angabe „bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zuständig,“ eingefügt.‘ Begründung: Die Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren und die Gewährung eines effektiven asylgerichtlichen Rechtsschutzes erfordern die sachgerechte Bündelung von Verfahren. Die verwaltungsgerichtliche Praxis berichtet, dass für Angehörige desselben Familienverbundes verschiedene örtliche gerichtliche Zuständigkeiten bestehen können. In der Praxis wirkt sich dies erheblich aus, beispielsweise auf die Bewertung des materiellen Schutzstatus, die Gewährleistung gleichlaufender Entscheidungen und die Bewertung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung, in deren Zusammenhang insbesondere das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris) zu berücksichtigen sind. Bei unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten verursacht die derzeitige Rechtslage bei Anhaltspunkten, dass Teile einer Familie weitere Verfahren an anderen Verwaltungsgerichten führen, erheblichen Ermittlungs- und Organisationsaufwand für Behörden und Gerichte. Eine identische örtliche Zuständigkeit für Familienverbünde würde diese Problematik lösen. Es wäre gewährleistet, dass Klagen und Anträge weiterer Familienangehöriger in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, bei dem das erste Verfahren anhängig geworden ist. Zur Definition von „Familienangehörigen“ eignet sich die Verweisung auf § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG in der derzeit geltenden Fassung und in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs. Klarzustellen ist indes, dass es nicht darauf ankommt, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat (vgl. den von § 26 Absatz 1 AsylG-E in der Fassung des Artikel 2 Nummer 29 in Bezug genommenen Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347). Damit es für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO – etwa für nachgeborene Kinder – nur auf den bei Klageerhebung bestehenden Familienverbund ankommt, ist das entsprechende Merkmal des Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgenommen.]

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