Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen (Antwort zu Drs. 21/5028)
Text
Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen (Antwort zu Drs. 21/5028)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5628
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexis L. Giersch, René Bochmann,
Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5028 –
Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch
eingestuften Organisationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Ausgabe B 7/93 der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ vom
12. Februar 1993 erschien ein Artikel von Joachim Becker mit dem Titel „Die
Städte sind überfordert – Kommunale Erfahrungen mit Asylbewerbern“, in
welchem er schrieb: „Politisches Asyl können in Deutschland auch jene in
Anspruch nehmen, die in ihrem Heimatland Diktatur und Unterdrückung
praktiziert haben. In Pforzheim gibt es beispielsweise Angehörige der
ehemaligen rumänischen Sicherheitspolizei (‚Securitate‘), die bei uns um Asyl
nachsuchen. Kaum auszudenken, daß wir künftig einmal Asylbewerber aufnehmen
müßten, die in Bosnien-Herzegowina auf militärischen Befehl die
abscheulichsten Greueltaten verübt haben!“
Unter § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) wird jedoch festgehalten:
„(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach
Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen
Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den
Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430,
431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den
genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran
beteiligen.“
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 23. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach dem deutschen Asylrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention wird
Personen der Flüchtlingsstatus verweigert, wenn ernsthafte Gründe die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere
nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Zufluchtslandes begangen hat oder
Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
zuwiderlaufen, verübt hat. Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Terrororganisation
kann als Grund für den Ausschluss vom Asyl betrachtet werden.
Diese Kleine Anfrage ist darauf ausgerichtet, Transparenz über den Umgang
mit Asylanträgen von Personen mit möglicher Verbindung zu
Terrororganisationen herzustellen und zu beleuchten, wie Deutschland mit potenziellen
Sicherheitsrisiken umgeht, die durch Asylanträge von Personen mit
Verbindungen zu Terrororganisationen entstehen können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Asylverfahren in Deutschland von Personen mit Bezügen zum Terrorismus
stellen eine erhebliche sicherheitsrechtliche Herausforderung dar.
Sicherheitsprüfungen sind fester Bestandteil des Asylprozesses. Personen, bei denen
schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass diese ein Verbrechen
gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder eine sonstige schwerwiegende Straftat begangen haben,
wird grundsätzlich kein internationaler Schutz gewährt. Im Rahmen der
Asylantragsprüfung werden entsprechende Sicherheitsbelange unter Beteiligung der
Sicherheitsbehörden überprüft.
1. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, die
nachweislich Mitglied in als terroristisch eingestuften Organisationen sind
oder waren oder einer Organisation oder Gruppierung der folgend
aufgeführten Regime angehörten, denen gewaltsame Verfolgung,
Hinrichtungen oder Folter von Oppositionellen oder Angehörigen anderer
Gruppierungen oder Minderheiten vorgeworfen wird in
a) Ländern der ehemaligen Sowjetunion und des Ostblocks inklusive
der Mongolei (1945 bis 1991)?
b) Ägypten (1982 bis 2011)?
c) Äthiopien bzw. Eritrea (1974 bis 1991)?
d) Afghanistan (1979 bis 1989 bzw. 1996 bis 2001)?
e) Bangladesch (1983 bis 1990)?
f) Burkina Faso (1987 bis 2014)?
g) Burma (1962 bis 1988)?
h) Myanmar (Burma) (2016 bis 2021)?
i) Tschad (1979 bis 1982 bzw. 1982 bis 1990)?
j) Elfenbeinküste (1993 bis 1999 bzw. 2000 bis 2005)?
k) Gambia (1962 bis 1994 bzw. 1996 bis 2017)?
l) Guinea (1958 bis 1984 bzw. 1984 bis 2008 bzw. 2008 bis 2009 bzw.
2010 bis 2021)?
m) Indonesien (1965 bis 1998)?
n) Irak (1979 bis 2003)?
o) Jemen (1978 bis 2012)?
p) Kambodscha (1975 bis 1979)?
q) Liberia (1997 bis 2003)?
r) Libyen (1969 bis 2011)?
s) Mali (2002 bis 2012 bzw. 2013 bis 2020)?
t) Mauretanien (1984 bis 2005)?
u) Nepal (bis 2008)?
v) Pakistan (1978 bis 1988)?
w) Philippinen (1965 bis 1986)?
x) Ruanda (1962 bis 1994)?
y) Sierra Leone (1985 bis 1992)?
z) Somalia (1969 bis 1991)?
aa) Sudan (1989 bis 2019)?
bb) Südkorea (1961 bis 1979 bzw. 1979 bis 1988)?
cc) Syrien (1970 bis 2000 bzw. 2000 bis 2024)?
dd) Tunesien (1987 bis 2011)?
ee) Uganda (1971 bis 1979 bzw. 1980 bis 1985)?
ff) Zentralafrikanische Republik (1979 bis 1981 bzw. 1981 bis 1993
bzw. 1993 bis 2003 bzw. 2003 bis 2013 bzw. 2013 bis 2014)?
gg) Zimbabwe (1987 bis 2017)?
3. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, bei denen
der Verdacht bestand oder besteht, dass sie Mitglied in als terroristisch
eingestuften Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen sind oder waren?
Die Fragen 1a bis 1gg und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
2. Wie vielen der in Frage 1 genannten Personen wurde in Deutschland
Asyl gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach
Jahr des Asylantrags und Land aufschlüsseln)?
Soweit Asyl im Sinne der Fragestellung die Schutzformen Asylberechtigung
nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), Flüchtlingsschutz gemäß § 3 des
Asylgesetzes (AsylG), subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG und
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5, 7 AsylG erfasst, werden die Voraussetzungen der
Schutzgewährung individuell geprüft und statistisch nicht erhoben. Der
Terminus Rechtfertigungsgründe ist insoweit nicht zutreffend. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie vielen der in Frage 3 genannten Personen wurde in Deutschland
Asyl gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach
Jahr des Asylantrags und Land aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
5. Gibt es eine statistische Erfassung von in den Fragen 2 und 4 genannten
Asylbewerbern, die nach Gewährung von Asyl im In- oder Ausland
straffällig wurden, und wenn ja, wie hoch ist diese Zahl seit 1980?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. Eine statistische
Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
6. Welche Methoden und Kriterien werden bei der Überprüfung von
Asylbewerbern angewendet, um deren mögliche Mitgliedschaft in
Terrororganisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen
festzustellen?
7. Gibt es spezifische Profile oder Indikatoren, die im Asylverfahren
genutzt werden, um Personen mit möglichem terroristischem Hintergrund
zu identifizieren?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Im Übrigen wird zu den Kriterien auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902
sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 verwiesen.
8. Gibt es spezielle Schulungen für Mitarbeiter des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkennung von Personen mit
terroristischem Hintergrund unter den Asylbewerbern?
Es finden regelmäßige Schulungen und Aufbauschulungen für Mitarbeitende
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statt. Darüber hinaus
werden alle Mitarbeitenden der asylbearbeitenden Außenstellen regelmäßig in
Sicherheitsbelangen sensibilisiert.
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um
sicherzustellen, dass Personen, die Mitglied in Terrororganisationen oder einer der in
Frage 1 spezifizierten Organisationen sind oder waren, kein Asyl in
Deutschland erhalten (bitte detailliert auflisten)?
Im Rahmen der Erstregistrierung werden die Daten, die zur Sicherung,
Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG und § 49
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2
Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZR-Gesetz) erhoben werden
oder bereits gespeichert wurden, über das Bundesverwaltungsamt einem
Sicherheitsabgleich gemäß § 73 Absatz 1a AufenthG unterzogen
(Konsultationsverfahren). Dieser umfasst eine Überprüfung durch die
Bundessicherheitsbehörden (Bundespolizei, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für
Verfassungsschutz, Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Zollkriminalamt und
Bundeskriminalamt) im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungsgründen
oder sonstigen Sicherheitsbedenken.
Durch das Konsultationsverfahren soll Gefahrenüberhängen begegnet werden,
die durch eine ungeregelte Einreise entstehen. Es dient der Feststellung eines
sicherheitsrechtlich relevanten Hintergrundes einer Person für die asyl- und
aufenthaltsrechtliche Entscheidung, aber auch der unmittelbaren
Gefahrenabwehr, der Umsetzung polizeilicher Fahndungen sowie dem Schutz der
Personen, die mit dem unerlaubt Eingereisten in direkten Kontakt kommen. Ziel des
Abgleichs ist es, im Asylverfahren frühzeitig beim ersten Behördenkontakt
Personen festzustellen, die ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
Deutschland darstellen können.
Hinsichtlich der Arbeit der Referatsgruppe „Sicherheit“ im BAMF wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 20/4275 sowie auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
21/4902 verwiesen.
10. In wie vielen Fällen erfolgte seit 1980 eine Rücknahme bereits erteilter
positiver Asylbescheide, weil sich herausstellte, dass der Antragsteller
Mitglied einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen war oder gewesen war (bitte nach Jahr und
Herkunftsland aufschlüsseln)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
11. Wie viele Personen wurden seit 2015 aufgrund einer Zugehörigkeit zu
einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten
Organisationen aus Deutschland abgeschoben?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die Länder für
den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit für Abschiebungen zuständig.
12. Plant die Bundesregierung Änderungen im Asylgesetz, um effektiver
gegen die Infiltration durch Personen mit terroristischem Hintergrund
vorzugehen?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, zuletzt insbesondere infolge der
Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zum 12.
Juni 2026, ob und inwieweit Änderungen am Asylgesetz geboten und erforderlich
sind, um der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Mit dem Gesetz zur
Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) wurde § 60 AufenthG um die Absätze 8a und 8b
ergänzt, um den in der Fragestellung genannten Sachverhalten Rechnung zu
tragen. Darüberhinausgehender Änderungsbedarf wird derzeit nicht gesehen.
13. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um Asylverfahren bei
Verdacht auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten zu beschleunigen,
und wenn ja, welche?
Sobald den zuständigen Stellen im BAMF ein Anfangsverdacht auf Beteiligung
an terroristischen Aktivitäten bekannt wird, wird das der Person zugehörige
Asylverfahren, ggf. auch ohne das polizeiliche oder strafrechtliche
Ermittlungsverfahren abzuwarten, priorisiert einer Entscheidung zugeführt.
Bestehen belastbare Erkenntnisse zur Annahme, dass eine Person eine Gefahr
für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, kommt die
Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30
Absatz 1 Nummer 7 AsylG in Betracht. Klagen gegen diese Entscheidungen des
BAMF haben keine aufschiebende Wirkung und die Ausreisefrist ist ebenfalls
verkürzt.
14. Wie wird sichergestellt, dass von Personen, deren Asylantrag aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen oder einer der in
Frage 1 spezifizierten Organisationen abgelehnt wurde, bis zu ihrer
Abschiebung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht?
Für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind die
Länder zuständig. Im Bereich der Terrorismusabwehr findet ein enger ständig
andauernder Informationsaustausch zwischen den Ländern und den zuständigen
Bundesbehörden statt.
15. Sind der Bundesregierung Vorgehensweisen bekannt, mithilfe derer
Personen, bei welchen der Verdacht auf Zugehörigkeit zu terroristischen
Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen
besteht, dennoch Asyl erhalten können, und wenn ja, welche
Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das zu verhindern?
Gemäß den §§ 2, 3 Absatz 2 AsylG wird keine Asylberechtigung
ausgesprochen, wenn aus schwerwiegenden Gründen (begründeter Verdacht) die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat,
vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des
Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn
mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Unter die letztgenannten
Sachverhaltskonstellation fallen insbesondere Personen, die einer
terroristischen Organisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen
angehören bzw. angehört haben.
16. Sind der Bundesregierung in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden,
bei denen trotz bestehender Sicherheitsbedenken Asyl gewährt wurde,
und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies geschehen, und welche Gründe
waren jeweils ausschlaggebend, um die Sicherheitsbedenken
hintanzustellen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Das BAMF bearbeitet
Asylverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es verfügt insoweit nicht
über ein Ermessen, Sicherheitsbedenken zurückzustellen.
17. Wie arbeitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der
Erkennung und dem Management von risikobehafteten Asylanträgen mit
anderen Sicherheitsbehörden zusammen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/12774, auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/4902 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/4275 verwiesen.
18. Welche finanziellen und personellen Ressourcen werden bereitgestellt,
um die Überprüfung von Asylanträgen mit potenziellen terroristischen
Verbindungen zu gewährleisten, und wie hat sich der Aufwand an
finanziellen und personellen Ressourcen seit 2015 entwickelt (bitte für jedes
Jahr seit 2015 aufschlüsseln)?
Im BAMF wurden folgende personelle Ressourcen bereitgestellt: Am 15. Juli
2017 wurde die Referatsgruppe „Sicherheit“ mit rund 80 Mitarbeitenden
eingerichtet. Die aktuellen Zahlen der Mitarbeitenden der Gruppe 71 „Sicherheit“
können der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 entnommen werden.
Zudem gibt es eine hohe Zahl an Sonderbeauftragten für Sicherheit im
Asylverfahren in den Außenstellen und Zentralreferaten des BAMF. Für Details wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 verwiesen. Das BAMF
arbeitet des Weiteren mit anderen Behörden im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) mit (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache
21/4902) sowie in Arbeitsgruppen der Länder (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/4902) zusammen. Dezidierte finanzielle und personelle
Ressourcen können aufgrund der vielschichtigen Befassung der beim BAMF
im Asylbereich tätigen Mitarbeitenden nicht aufgeschlüsselt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen (Antwort)