polradar

Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen (Antwort zu Drs. 21/5028)

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 21/5628 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen (Antwort zu Drs. 21/5028) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5628 21. Wahlperiode 23.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexis L. Giersch, René Bochmann, Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5028 – Gewährung von Asyl an Personen mit Mitgliedschaft in als terroristisch eingestuften Organisationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Ausgabe B 7/93 der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte“ vom 12. Februar 1993 erschien ein Artikel von Joachim Becker mit dem Titel „Die Städte sind überfordert – Kommunale Erfahrungen mit Asylbewerbern“, in welchem er schrieb: „Politisches Asyl können in Deutschland auch jene in Anspruch nehmen, die in ihrem Heimatland Diktatur und Unterdrückung praktiziert haben. In Pforzheim gibt es beispielsweise Angehörige der ehemaligen rumänischen Sicherheitspolizei (‚Securitate‘), die bei uns um Asyl nachsuchen. Kaum auszudenken, daß wir künftig einmal Asylbewerber aufnehmen müßten, die in Bosnien-Herzegowina auf militärischen Befehl die abscheulichsten Greueltaten verübt haben!“ Unter § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) wird jedoch festgehalten: „(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 2. eine schwere Straftat begangen hat, 3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder 4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.“ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach dem deutschen Asylrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention wird Personen der Flüchtlingsstatus verweigert, wenn ernsthafte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder schwere nichtpolitische Verbrechen außerhalb des Zufluchtslandes begangen hat oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, verübt hat. Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Terrororganisation kann als Grund für den Ausschluss vom Asyl betrachtet werden. Diese Kleine Anfrage ist darauf ausgerichtet, Transparenz über den Umgang mit Asylanträgen von Personen mit möglicher Verbindung zu Terrororganisationen herzustellen und zu beleuchten, wie Deutschland mit potenziellen Sicherheitsrisiken umgeht, die durch Asylanträge von Personen mit Verbindungen zu Terrororganisationen entstehen können. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Asylverfahren in Deutschland von Personen mit Bezügen zum Terrorismus stellen eine erhebliche sicherheitsrechtliche Herausforderung dar. Sicherheitsprüfungen sind fester Bestandteil des Asylprozesses. Personen, bei denen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass diese ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine sonstige schwerwiegende Straftat begangen haben, wird grundsätzlich kein internationaler Schutz gewährt. Im Rahmen der Asylantragsprüfung werden entsprechende Sicherheitsbelange unter Beteiligung der Sicherheitsbehörden überprüft.  1. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, die nachweislich Mitglied in als terroristisch eingestuften Organisationen sind oder waren oder einer Organisation oder Gruppierung der folgend aufgeführten Regime angehörten, denen gewaltsame Verfolgung, Hinrichtungen oder Folter von Oppositionellen oder Angehörigen anderer Gruppierungen oder Minderheiten vorgeworfen wird in a) Ländern der ehemaligen Sowjetunion und des Ostblocks inklusive der Mongolei (1945 bis 1991)? b) Ägypten (1982 bis 2011)? c) Äthiopien bzw. Eritrea (1974 bis 1991)? d) Afghanistan (1979 bis 1989 bzw. 1996 bis 2001)? e) Bangladesch (1983 bis 1990)? f) Burkina Faso (1987 bis 2014)? g) Burma (1962 bis 1988)? h) Myanmar (Burma) (2016 bis 2021)? i) Tschad (1979 bis 1982 bzw. 1982 bis 1990)? j) Elfenbeinküste (1993 bis 1999 bzw. 2000 bis 2005)? k) Gambia (1962 bis 1994 bzw. 1996 bis 2017)? l) Guinea (1958 bis 1984 bzw. 1984 bis 2008 bzw. 2008 bis 2009 bzw. 2010 bis 2021)? m) Indonesien (1965 bis 1998)? n) Irak (1979 bis 2003)? o) Jemen (1978 bis 2012)? p) Kambodscha (1975 bis 1979)? q) Liberia (1997 bis 2003)? r) Libyen (1969 bis 2011)? s) Mali (2002 bis 2012 bzw. 2013 bis 2020)? t) Mauretanien (1984 bis 2005)? u) Nepal (bis 2008)? v) Pakistan (1978 bis 1988)? w) Philippinen (1965 bis 1986)? x) Ruanda (1962 bis 1994)? y) Sierra Leone (1985 bis 1992)? z) Somalia (1969 bis 1991)? aa) Sudan (1989 bis 2019)? bb) Südkorea (1961 bis 1979 bzw. 1979 bis 1988)? cc) Syrien (1970 bis 2000 bzw. 2000 bis 2024)? dd) Tunesien (1987 bis 2011)? ee) Uganda (1971 bis 1979 bzw. 1980 bis 1985)? ff) Zentralafrikanische Republik (1979 bis 1981 bzw. 1981 bis 1993 bzw. 1993 bis 2003 bzw. 2003 bis 2013 bzw. 2013 bis 2014)? gg) Zimbabwe (1987 bis 2017)?  3. Wie viele Asylanträge wurden seit 1980 von Personen gestellt, bei denen der Verdacht bestand oder besteht, dass sie Mitglied in als terroristisch eingestuften Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen sind oder waren? Die Fragen 1a bis 1gg und 3 werden gemeinsam beantwortet. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.  2. Wie vielen der in Frage 1 genannten Personen wurde in Deutschland Asyl gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach Jahr des Asylantrags und Land aufschlüsseln)? Soweit Asyl im Sinne der Fragestellung die Schutzformen Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), Flüchtlingsschutz gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG), subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5, 7 AsylG erfasst, werden die Voraussetzungen der Schutzgewährung individuell geprüft und statistisch nicht erhoben. Der Terminus Rechtfertigungsgründe ist insoweit nicht zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Wie vielen der in Frage 3 genannten Personen wurde in Deutschland Asyl gewährt und jeweils mit welchem Rechtfertigungsgrund (bitte nach Jahr des Asylantrags und Land aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  5. Gibt es eine statistische Erfassung von in den Fragen 2 und 4 genannten Asylbewerbern, die nach Gewährung von Asyl im In- oder Ausland straffällig wurden, und wenn ja, wie hoch ist diese Zahl seit 1980? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.  6. Welche Methoden und Kriterien werden bei der Überprüfung von Asylbewerbern angewendet, um deren mögliche Mitgliedschaft in Terrororganisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen festzustellen?  7. Gibt es spezifische Profile oder Indikatoren, die im Asylverfahren genutzt werden, um Personen mit möglichem terroristischem Hintergrund zu identifizieren? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Im Übrigen wird zu den Kriterien auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12774 verwiesen.  8. Gibt es spezielle Schulungen für Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkennung von Personen mit terroristischem Hintergrund unter den Asylbewerbern? Es finden regelmäßige Schulungen und Aufbauschulungen für Mitarbeitende des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) statt. Darüber hinaus werden alle Mitarbeitenden der asylbearbeitenden Außenstellen regelmäßig in Sicherheitsbelangen sensibilisiert.  9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen, dass Personen, die Mitglied in Terrororganisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen sind oder waren, kein Asyl in Deutschland erhalten (bitte detailliert auflisten)? Im Rahmen der Erstregistrierung werden die Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG und § 49 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZR-Gesetz) erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, über das Bundesverwaltungsamt einem Sicherheitsabgleich gemäß § 73 Absatz 1a AufenthG unterzogen (Konsultationsverfahren). Dieser umfasst eine Überprüfung durch die Bundessicherheitsbehörden (Bundespolizei, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt) im Hinblick auf das Vorliegen von Versagungsgründen oder sonstigen Sicherheitsbedenken. Durch das Konsultationsverfahren soll Gefahrenüberhängen begegnet werden, die durch eine ungeregelte Einreise entstehen. Es dient der Feststellung eines sicherheitsrechtlich relevanten Hintergrundes einer Person für die asyl- und aufenthaltsrechtliche Entscheidung, aber auch der unmittelbaren Gefahrenabwehr, der Umsetzung polizeilicher Fahndungen sowie dem Schutz der Personen, die mit dem unerlaubt Eingereisten in direkten Kontakt kommen. Ziel des Abgleichs ist es, im Asylverfahren frühzeitig beim ersten Behördenkontakt Personen festzustellen, die ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland darstellen können. Hinsichtlich der Arbeit der Referatsgruppe „Sicherheit“ im BAMF wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/4275 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 verwiesen. 10. In wie vielen Fällen erfolgte seit 1980 eine Rücknahme bereits erteilter positiver Asylbescheide, weil sich herausstellte, dass der Antragsteller Mitglied einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen war oder gewesen war (bitte nach Jahr und Herkunftsland aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. 11. Wie viele Personen wurden seit 2015 aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen aus Deutschland abgeschoben? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die Länder für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit für Abschiebungen zuständig. 12. Plant die Bundesregierung Änderungen im Asylgesetz, um effektiver gegen die Infiltration durch Personen mit terroristischem Hintergrund vorzugehen? Die Bundesregierung prüft fortlaufend, zuletzt insbesondere infolge der Umsetzung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) zum 12. Juni 2026, ob und inwieweit Änderungen am Asylgesetz geboten und erforderlich sind, um der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) wurde § 60 AufenthG um die Absätze 8a und 8b ergänzt, um den in der Fragestellung genannten Sachverhalten Rechnung zu tragen. Darüberhinausgehender Änderungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. 13. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um Asylverfahren bei Verdacht auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten zu beschleunigen, und wenn ja, welche? Sobald den zuständigen Stellen im BAMF ein Anfangsverdacht auf Beteiligung an terroristischen Aktivitäten bekannt wird, wird das der Person zugehörige Asylverfahren, ggf. auch ohne das polizeiliche oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren abzuwarten, priorisiert einer Entscheidung zugeführt. Bestehen belastbare Erkenntnisse zur Annahme, dass eine Person eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt, kommt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 7 AsylG in Betracht. Klagen gegen diese Entscheidungen des BAMF haben keine aufschiebende Wirkung und die Ausreisefrist ist ebenfalls verkürzt. 14. Wie wird sichergestellt, dass von Personen, deren Asylantrag aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen abgelehnt wurde, bis zu ihrer Abschiebung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgeht? Für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind die Länder zuständig. Im Bereich der Terrorismusabwehr findet ein enger ständig andauernder Informationsaustausch zwischen den Ländern und den zuständigen Bundesbehörden statt. 15. Sind der Bundesregierung Vorgehensweisen bekannt, mithilfe derer Personen, bei welchen der Verdacht auf Zugehörigkeit zu terroristischen Organisationen oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen besteht, dennoch Asyl erhalten können, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um das zu verhindern? Gemäß den §§ 2, 3 Absatz 2 AsylG wird keine Asylberechtigung ausgesprochen, wenn aus schwerwiegenden Gründen (begründeter Verdacht) die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Unter die letztgenannten Sachverhaltskonstellation fallen insbesondere Personen, die einer terroristischen Organisation oder einer der in Frage 1 spezifizierten Organisationen angehören bzw. angehört haben. 16. Sind der Bundesregierung in den letzten Jahren Fälle bekannt geworden, bei denen trotz bestehender Sicherheitsbedenken Asyl gewährt wurde, und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies geschehen, und welche Gründe waren jeweils ausschlaggebend, um die Sicherheitsbedenken hintanzustellen? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Das BAMF bearbeitet Asylverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es verfügt insoweit nicht über ein Ermessen, Sicherheitsbedenken zurückzustellen. 17. Wie arbeitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Erkennung und dem Management von risikobehafteten Asylanträgen mit anderen Sicherheitsbehörden zusammen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 18/12774, auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/4275 verwiesen. 18. Welche finanziellen und personellen Ressourcen werden bereitgestellt, um die Überprüfung von Asylanträgen mit potenziellen terroristischen Verbindungen zu gewährleisten, und wie hat sich der Aufwand an finanziellen und personellen Ressourcen seit 2015 entwickelt (bitte für jedes Jahr seit 2015 aufschlüsseln)? Im BAMF wurden folgende personelle Ressourcen bereitgestellt: Am 15. Juli 2017 wurde die Referatsgruppe „Sicherheit“ mit rund 80 Mitarbeitenden eingerichtet. Die aktuellen Zahlen der Mitarbeitenden der Gruppe 71 „Sicherheit“ können der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 entnommen werden. Zudem gibt es eine hohe Zahl an Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren in den Außenstellen und Zentralreferaten des BAMF. Für Details wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4902 verwiesen. Das BAMF arbeitet des Weiteren mit anderen Behörden im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) mit (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 21/4902) sowie in Arbeitsgruppen der Länder (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/4902) zusammen. Dezidierte finanzielle und personelle Ressourcen können aufgrund der vielschichtigen Befassung der beim BAMF im Asylbereich tätigen Mitarbeitenden nicht aufgeschlüsselt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen