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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/1182)

dip / drucksache 16.09.2025 · WP 21 · 21/1668 · Antwort · Original ↗

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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/1182) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1668 21. Wahlperiode 16.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1182 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands gingen 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und Verurteilungen Ungarns wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: drei, 2022: null). Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent, 2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei 28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird: im Falle Italiens war das 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände. So waren 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache auch dann als „abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den ange- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. fochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/22405). 396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten. In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw. existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April 2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und – 1 C 19.24: www.bverwg.de/de/160425U1C18.24.0) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben werden dürften. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Erste Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Beurteilung jedoch bzw. urteilten kurzzeitig vor dieser Entscheidung noch anders vgl. (z. B. Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25; VG Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24). Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2024 einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Dieser Wandel der Entscheidungspraxis des BAMF lässt sich nach Auffassung der Fragestellenden unter anderem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C-753/22) erklären, nach dem das BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten muss, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will – Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits- Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge. Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios +“ sowie ein vorheriges Überbrückungsprogramm, die Überbrückungshilfen für auch aus Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsehen, letztgenanntes allerdings nur für vier Monate und erstgenanntes nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaa t.de/artikel/exklusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte das Bundesministerium des Innern (BMI) Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios +“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‚Bett- Brot-Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in Helios + umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere Verhandlungen zu „Helios +“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (a. a. O.). Tatsächlich stellte dann auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. Vorbemerkung der Fragestellenden) zur Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-) Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU- Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.). Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „EURODAC -Treffer“ (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in EURODAC nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein EURO- DAG-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren. Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten Kirchenasyl-Fälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.  1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen Zeiträumen? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 1. Halbjahr 2025 61.336 20.574 33,5 64,9 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 1. Halbjahr 2025 EURODAC-Treffer gesamt 13.347 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 9.644 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 2.740 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 963 *Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. EURODAC-Treffer bei Asylerstanträgen nach Artikel 9 EURO- DAC-Verordnung nach Artikel 14 EURO- DAC-Verordnung 1. Halbjahr 2025 15.591 2.625 a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 waren den Gruppen „nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa- Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 (soweit verfügbar) Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen nachgeborene Kinder 8.982 14,6 % VIS-Treffer* 7.420 16,2 % visafreie Einreise 5.291 8,6 % Altersgruppe unter 14 Jahre 20.703 33,8 % *Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis April 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 45 681. b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein EURO- DAC-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste Halbjahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 nach Staatsangehörigkeiten Asylerstantragstellende mit EURODAC- Treffer der Kategorie 1 od. 2 Asylantragstellende ab 14 Anteil mit EURO- DAC-Treffer an Asylantragstellende ab 14 in Prozent Gesamt 18.216 40.633 44,8 darunter: Syrien, Arabische Republik 5.408 8.831 61,2 Afghanistan 5.129 7.221 71,0 Türkei 1.334 4.462 29,9 Somalia 780 1.417 55,0 Russische Föderation 695 1.048 66,3 Irak 594 950 62,5 Algerien 514 852 60,3 Guinea 446 786 56,7 Ungeklärt 386 577 66,9 Marokko 292 485 60,2 Iran, Islamische Republik 220 979 22,5 Tunesien 197 388 50,8 Eritrea 158 432 36,6 Sudan 156 241 64,7 Kamerun 117 298 39,3  2. Welches waren im ersten Halbjahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 20.574 darunter: Italien 3.824 18,6 Griechenland 3.554 17,3 Kroatien 2.830 13,8 Frankreich 1.880 9,1 Bulgarien 1.561 7,6 Spanien 1.517 7,4 Schweiz 798 3,9 Österreich 744 3,6 Niederlande 725 3,5 1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Polen 607 3,0 Schweden 492 2,4 Belgien 433 2,1 Ungarn 216 1,0 Rumänien 211 1,0 Slowenien 180 0,9 Zypern 85 0,4 Malta 70 0,3 1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen nach Herkunftsland absolut in Prozent gesamt 20.574 darunter: Syrien, Arabische Republik 5.029 24,4 Afghanistan 2.278 11,1 Türkei 2.170 10,5 Russische Föderation 1.519 7,4 Algerien 972 4,7 Somalia 687 3,3 Marokko 535 2,6 Guinea 510 2,5 Iran, Islamische Republik 508 2,5 Irak 451 2,2 Armenien 422 2,1 China 378 1,8 Nigeria 315 1,5 Pakistan 300 1,5 Ungeklärt 297 1,4  3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in wie vielen Fällen haben im ersten Halbjahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Belgien 6 darunter: Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 2 1. Halbjahr 2025 Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Kamerun 2 Georgien 1 Bulgarien 21 darunter: Türkei 8 Afghanistan 3 Irak 3 Dänemark 1 Tunesien 1 Frankreich 37 darunter: Türkei 8 Albanien 6 Russische Föderation 3 Griechenland 29 darunter: Armenien 10 Syrien, Arabische Republik 9 Irak 3 Italien 104 darunter: Tunesien 33 Syrien, Arabische Republik 18 Ungeklärt 7 Kroatien 61 darunter: Türkei 19 Russische Föderation 15 Syrien, Arabische Republik 15 Lettland 5 Tadschikistan 4 Marokko 1 Litauen 4 Irak 2 Aserbaidschan 1 Tadschikistan 1 Malta 12 darunter: Libyen 7 Syrien, Arabische Republik 3 Somalia 1 Niederlande 12 darunter: Moldau, Republik 5 Iran, Islamische Republik 2 Algerien 1 Norwegen 1 Libanon 1 Österreich 12 darunter: Türkei 4 Russische Föderation 3 Tunesien 3 Polen 14 darunter: Georgien 3 1. Halbjahr 2025 Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Somalia 2 Tadschikistan 2 Portugal 4 Irak 3 Afghanistan 1 Rumänien 3 Syrien, Arabische Republik 3 Schweden 4 darunter: Irak 1 Nigeria 1 Nordmazedonien 1 Schweiz 5 darunter: Algerien 1 Georgien 1 Pakistan 1 Slowenien 1 Russische Föderation 1 Spanien 10 darunter: Algerien 5 Nigeria 2 Angola 1 Tschechien 2 Türkei 2 Ungarn 5 Nordmazedonien 5 Zypern 1 Türkei 1 Gesamt 354 Die einzelnen Mitgliedstaaten liefern an Eurostat, in wie vielen Fällen jeweils vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde. Angaben für das erste Halbjahr 2025 liegen nicht vor, da diese Daten von Eurostat nur jährlich erfasst werden.  4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten Halbjahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 3.109 darunter: Frankreich 560 18,0 Spanien 474 15,2 Kroatien 305 9,8 Polen 231 7,4 Österreich 227 7,3 Schweiz 214 6,9 Niederlande 212 6,8 1. Halbjahr 2025 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Belgien 183 5,9 Schweden 173 5,6 Bulgarien 119 3,8 Slowenien 68 2,2 Portugal 62 2,0 Lettland 37 1,2 Rumänien 37 1,2 Dänemark 30 1,0 Griechenland 20 0,6 Malta 16 0,5 Zypern 9 0,3 Ungarn 1 0,0 1. Halbjahr 2025 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 3.109 darunter: Afghanistan 669 21,5 Syrien, Arabische Republik 378 12,2 Türkei 285 9,2 Algerien 190 6,1 Russische Föderation 156 5,0 Guinea 124 4,0 Iran, Islamische Republik 109 3,5 Marokko 95 3,1 Somalia 85 2,7 Irak 70 2,3 Nigeria 65 2,1 Tadschikistan 59 1,9 Tunesien 56 1,8 Ägypten 54 1,7 Indien 48 1,5  5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)? Zum Stichtag 31. Juli 2025 hielten sich 26 769 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog. Dublin-III- Verordnung abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 6 228 ausreisepflichtig. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 26.769 6.228 darunter: Syrien, Arabische Republik 6.831 1.567 Afghanistan 3.503 826 Türkei 2.481 555 Russische Föderation 1.838 442 Irak 1.549 316 Nigeria 1.271 399 Iran, Islamische Republik 1.106 190 Guinea 697 178 Somalia 640 141 Algerien 448 116 Land Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 26.769 6.228 davon: Baden-Württemberg 3.942 1.132 Bayern 4.105 772 Berlin 1.027 176 Brandenburg 691 301 Bremen 165 32 Hamburg 623 104 Hessen 2.151 306 Mecklenburg- Vorpommern 498 92 Niedersachsen 2.225 386 Nordrhein-Westfalen 6.852 1.854 Rheinland-Pfalz 1.242 130 Saarland 396 146 Sachsen 918 117 Sachsen-Anhalt 547 185 Schleswig-Holstein 888 327 Thüringen 499 168 Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Gesamt 26.769 6.228 davon Italien 8.047 1.610 Kroatien 5.958 1.424 Bulgarien 1.932 483 Frankreich 1.878 530 Polen 1.403 363 Spanien 1.352 337 Schweden 882 215 Österreich 762 211 Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig: Niederlande 591 162 Belgien 493 131 Litauen 421 54 Rumänien 419 101 Schweiz 417 104 Ungarn 306 16 Lettland 288 89 Portugal 279 83 Finnland 200 54 Slowenien 187 57 Norwegen 175 35 Dänemark u. Färöer 169 41 Griechenland 159 26 Tschechische Republik 156 44 Malta 100 22 Slowakische Republik 68 16 Estland 53 9 Zypern 37 5 Luxemburg 21 4 Großbritannien mit Nordirland 11 2 Irland 3 0 Island 2 0  6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2025 nach Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren in Deutschland? Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren 15 785 aufhältige Personen im Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden. Davon waren 5 091 Personen ausreisepflichtig. 2 422 der aufhältigen Personen reisten im Jahr 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und 9 714 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden. Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.785 5.091 darunter: Russische Föderation 2.238 863 Afghanistan 1.826 440 Irak 1.386 492 Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Syrien, Arabische Republik 1.133 260 Somalia 645 208 Türkei 632 154 Iran, Islamische Republik 607 167 Nigeria 604 222 Guinea 573 320 Kosovo 453 85 Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.785 5.091 davon: Italien 3.295 950 Polen 2.224 759 Frankreich 1.812 734 Österreich 1.226 394 Spanien 1.223 475 Schweden 1.103 315 Belgien 1.002 310 Niederlande 590 181 Kroatien 487 186 Schweiz 401 129 Ungarn 358 61 Tschechische Republik 235 79 Dänemark u. Färöer 233 65 Rumänien 209 73 Bulgarien 207 78 Griechenland 181 11 Norwegen 180 38 Litauen 164 55 Slowenien 149 47 Portugal 148 49 Finnland 102 34 Lettland 67 17 Slowakische Republik 62 21 Luxemburg 46 15 Malta 35 4 Großbritannien mit Nordirland 25 8 Estland 9 1 Zypern 6 2 Irland 5 0 Island 1 0 Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.785 5.091 davon: Kein Schutzstatus 13.819 5.020 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) 1.191 42 subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt 759 29 Als Asylberechtigter anerkannt 16 0  7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 war zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragsstellende vor, denen bereits Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt gesamt 5.182 2.319 548 263 190 511 9.013 davon: Januar 680 985 181 69 50 166 2.131 Februar 802 806 114 64 54 131 1.971 März 970 277 72 40 27 89 1.475 April 1.431 135 95 36 30 61 1.788 Mai 938 91 41 35 10 39 1.154 Juni 361 25 45 19 19 25 494 *Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.  8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Herkunftsländer gesamt Personen Jan. Feb. März April Mai Juni 1. Halbjahr 2025 gesamt Entscheidungen 529 661 1.090 1.802 2.458 2.087 8.627 Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann. Mit Stand 30. Juni 2025 waren rund 29 312 Verfahren von durch Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig. a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren – und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten in absoluten und relativen Zahlen machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Entscheidungen 1. Halbjahr 2025 (Stand 30.06.2025) Gesamt Syrien Afghanistan Ungeklärt Irak Pers. aus paläst. Gebieten (nicht als Staat anerkannt) Anerkennung 4 0 3 0 0 0 Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 181 0 109 3 8 10 subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG 70 0 0 28 0 33 Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG 92 4 47 4 9 2 abgelehnt 163 1 25 5 66 1 o.u. abgelehnt 10 0 1 0 6 0 formelle Verfahrenserledigung 8.107 2.615 1.830 1.373 806 557 davon: Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 58 4 11 8 12 3 sonstige Einstellung 93 29 23 16 9 6 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 1 0 0 0 1 0 Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 7.803 2.517 1.771 1.336 758 537 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 152 65 25 13 13 11 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 0 0 0 0 0 0 Gesamt 8.627 2.620 2.015 1.413 895 603 b) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu verstehen, wonach einerseits Entscheidungen über Asylanträge von in Griechenland Anerkannten „zunächst zurückzustellen“ waren, weil die Beurteilung der Lage in Griechenland überprüft werde und die Tatsachenrevisionsverfahren beim BVerwG hierzu abgewartet werden sollten, andererseits aber Ablehnungen von Anträgen als unzulässig hiervon ausgenommen waren (obwohl nach Auffassung der Fragestellenden genau diese Entscheidung von der Überprüfung der Lage in Griechenland abhängt; bitte nachvollziehbar ausführen), und wie lautet die Antwort zu Frage 8b auf der genannten Bundestagsdrucksache, ob und wenn ja mit welchem Inhalt und wann es eine interne Weisung im BAMF gab, die dazu führte, dass es zu in Griechenland Anerkannten ab Juli 2024 kaum noch Anerkennungen, dafür aber sehr viele Ablehnungen als unzulässig gab (siehe hierzu auch die Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)? Das BAMF hat die Entscheidungspraxis bei Asylverfahren, in denen den Antragsstellern vor Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Rahmen eines in Griechenland durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz zuerkannt worden war, am 8. Mai 2024 angepasst und die Entscheidung in diesen Verfahren grundsätzlich zurückgestellt. Ausgenommen davon waren Verfahren, in denen eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG erfolgen konnte, weil eine Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)- bzw. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)-Verletzung nicht anzunehmen ist. Hintergrund für diese Anpassung war die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen der zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Tatsachenrevisionsverfahren. Die am 16. April 2025 ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten die Auffassung des BAMF, dass im Allgemeinen für männliche anerkannte Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRCh droht. Die Anpassung der Entscheidungspraxis des BAMF zum 8. Mai 2024 hatte zur Folge, dass inhaltliche Sachentscheidungen mit einer Schutzzuerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nur noch in einer geringeren Anzahl von Verfahren erfolgt ist, zum Beispiel Fälle, in denen das BAMF durch Urteil eines Verwaltungsgerichts zur Zuerkennung von internationalem Schutz verpflichtet wurde, oder Verfahren, in denen ein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 AsylG zuzuerkennen war. Gleichzeitig wurden Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG unverändert getroffen. c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2025 nach Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Im ersten Halbjahr 2025 wurden 388 Drittstaatsangehörige nach Griechenland abgeschoben. Im Wesentlichen waren hiervon Staatsangehörige aus Syrien, Afghanistan, Irak, Somalia und Iran sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit betroffen. d) Wie gestalten sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in Griechenland anerkannten Flüchtlingen, wenn die griechische Asylentscheidung nicht übernommen wird, in der Praxis (bitte so genau und praxisnah wie möglich darstellen; Wiederholung der zweiten Teilfrage zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/15133: wer übersetzt z. B. die relevanten Auszüge aus der griechischen Asylakte, wer entscheidet darüber, welche Informationen genau übermittelt werden, welche Zeiträume nehmen Übersetzung und Übersendung der Informationen aus Griechenland in Anspruch usw.)? Das BAMF führt im jeweiligen Einzelfall den erforderlichen Informationsaustausch mit der Behörde des schutzgewährenden EU-Mitgliedstaates in entsprechender Anwendung des etablierten Verfahrens nach Artikel 34 der Dublin-III- Verordnung über DubliNET durch. Die Frist für die Rückmeldung aus dem EU-Mitgliedstaat beträgt fünf Wochen. Diese Vorgehensweise gilt auch für Verfahren, in denen bereits eine Klage gegen einen Bescheid des BAMF erhoben wurde und das Gerichtsverfahren noch anhängig ist. Die vom EU-Mitgliedstaat übermittelten Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, werden mittels „eTranslation“ in die deutsche Sprache übersetzt. e) Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf die Antwort zu Frage 8b, dass das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 und die darin enthaltene Verpflichtung zum Informationsaustausch mit den griechischen Behörden, wenn das BAMF die Asylentscheidung Griechenlands nicht übernehmen möchte, und der damit nach Auffassung der Fragestellenden verbundene hohe Arbeitsaufwand keine Rolle dabei spielte, dass ab Juli 2024 der Anteil von Ablehnungen in Griechenland Anerkannter als unzulässig (die ohne Informationsaustausch mit den griechischen Behörden begründet werden können) schlagartig anwuchs (bitte ausführen und begründen)? Der Verweis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu Frage 8e auf die Antwort zu Frage 8b ist dahingehend zu verstehen, dass die geänderte Entscheidungspraxis des BAMF ab dem 8. Mai 2024 in keinem Zusammenhang mit der genannten EuGH-Entscheidung steht. f) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach Monaten 1. Halbjahr 2025 (Stand: 30.06.2025) Gesamt 13,4 darunter: Syrien, Arabische Republik 7,3 Afghanistan 12,2 Ungeklärt 15,9 Irak 19,3 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 21,2  9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten Halbjahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/15133 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Klagen insgesamt 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025) Personen 5.722 darunter: Syrien, Arabische Republik 1.853 Afghanistan 1.367 Ungeklärt 866 Irak 676 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 363 Somalia 174 Jemen 126 Iran, Islamische Republik 85 Sudan 55 Türkei 23 Gerichtsentscheidungen insgesamt 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025) Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Ablehnung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt Gesamt 12 0 3 7 577 599 darunter: Syrien, Arabische Republik 0 0 0 3 202 205 Afghanistan 0 0 0 0 158 158 Irak 0 0 0 4 57 61 Jemen 0 0 0 0 52 52 Ungeklärt 6 0 1 0 41 48 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 6 0 0 0 22 28 Somalia 0 0 1 0 21 22 Iran, Islamische Republik 0 0 0 0 11 11 Eritrea 0 0 0 0 5 5 Sudan 0 0 0 0 2 2 Formelle Verfahrenserledigungen Gericht 01.01.-30.06.2025 (Stand 15.08.2025) 577 davon: Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 318 sonstige Einstellung 108 aufgehoben; neuer Bescheid 104 Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 23 Prozesserledigung 19 kein Abschiebungshindernis 3 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 2 In 6 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive Bundesamtentscheidung getroffen. Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung (01.01.-30.06.2025) gesamt 6 davon: Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 1 subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG 1 Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG 4 10. Sind die Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen Regierung hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland inzwischen abgeschlossen, und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt (bitte so genau wie möglich darlegen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass diese Gespräche bereits seit Juli 2021 andauern (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? 11. Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das „HELIOS+“-Projekt in Griechenland (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) tatsächlich dazu führt, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit bedroht sind (bitte so genau wie möglich ausführen), und inwiefern wurde inzwischen gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen, dass auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „HELIOS+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133 verwiesen. 12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr 2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im ersten Halbjahr 2025? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Monat Anzahl der gemeldeten Kirchen- Asylfälle dazu bisher eingegangene Dossiers Ergebnisse der bisherigen Dossier-Prüfungen sonstige Erledigungen in Bearbeitung SER ausgeübt kein SER ausgeübt Januar 2025 226 169 0 4 159 6 Februar 2025 174 132 0 6 112 14 März 2025 217 156 0 5 125 26 April 2025 195 148 0 2 98 48 Mai 2025 179 140 1 0 52 87 Juni 2025 147 59 0 1 19 39 Gesamtergebnis 1.138 804 1 18 565 220 13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 I Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen 1. Halbjahr 2025 158.753 49.095 15.943 15.885 58 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon formelle Entscheidungen davon Schutz im Mitgliedstaat 1. Halbjahr 2025 158.753 49.095 13.243 14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 744 405 227 299 220 160 Belgien 433 325 183 1.311 856 232 Bulgarien 1.561 651 119 21 15 16 Schweiz 798 511 214 892 676 342 Zypern 85 17 9 15 14 22 Tschechien 100 91 29 43 37 37 Dänemark 99 64 30 110 85 61 Estland 9 11 6 0 0 5 Griechenland 3.554 78 20 386 329 278 Spanien 1.517 1.263 474 78 7 1 Finnland 68 57 29 28 26 21 Frankreich 1.880 1.528 560 2.880 1.580 484 Kroatien 2.830 2.463 305 123 20 9 Ungarn 216 141 1 28 20 13 Irland 11 3 3 104 37 0 Island 18 8 1 8 3 4 Italien 3.824 4.477 0 146 105 14 Liechtenstein 3 1 0 1 0 10 Litauen 86 68 23 10 6 3 Luxemburg 39 18 13 128 105 48 Lettland 112 102 37 5 1 1 Malta 70 67 16 3 1 2 Niederlande 725 512 212 975 777 394 Norwegen 85 57 20 91 74 75 Polen 607 529 231 59 46 17 Portugal 171 125 62 33 25 2 Rumänien 211 159 37 6 4 3 Schweden 492 395 173 94 71 57 Slowenien 180 134 68 48 21 6 Slowakei 46 34 7 12 8 9 Gesamt 20.574 14.294 3.109 7.937 5.169 2.326 15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2025 auf Zustimmungen durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden Rechtsgrundlagen und Mitgliedstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. 1. Halbjahr 2025 Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands Alle Zustimmungen darunter darunter Alle Zustimmungen darunter darunter Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III Artikel 22 Absatz 7 Dublin III Artikel 25 Absatz 2 Dublin III absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Österreich 405 0 0,0 0 0,0 220 1 0,5 1 0,5 Belgien 325 1 0,3 2 0,6 856 0 0,0 6 0,7 Bulgarien 651 13 2,0 6 0,9 15 0 0,0 0 0,0 Schweiz 511 0 0,0 2 0,4 676 0 0,0 2 0,3 Zypern 17 0 0,0 0 0,0 14 0 0,0 0 0,0 Tschechien 91 0 0,0 0 0,0 37 0 0,0 0 0,0 Dänemark 64 0 0,0 0 0,0 85 0 0,0 0 0,0 Estland 11 0 0,0 0 0,0 0 0 0,0 0 0,0 Griechenland 78 4 5,1 7 9,0 329 0 0,0 0 0,0 Spanien 1.263 30 2,4 8 0,6 7 0 0,0 0 0,0 Finnland 57 0 0,0 0 0,0 26 0 0,0 0 0,0 Frankreich 1.528 160 10,5 101 6,6 1.580 0 0,0 2 0,1 Kroatien 2.463 2 0,1 63 2,6 20 0 0,0 0 0,0 Ungarn 141 1 0,7 1 0,7 20 0 0,0 0 0,0 Irland 3 0 0,0 0 0,0 37 0 0,0 0 0,0 Island 8 0 0,0 0 0,0 3 0 0,0 0 0,0 Italien 4.477 3.722 83,1 724 16,2 105 0 0,0 0 0,0 Liechtenstein 1 0 0,0 0 0,0 0 0 0,0 0 0,0 Litauen 68 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0 Luxemburg 18 0 0,0 0 0,0 105 0 0,0 0 0,0 Lettland 102 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0 Malta 67 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0 Niederlande 512 3 0,6 4 0,8 777 0 0,0 4 0,5 Norwegen 57 0 0,0 2 3,5 74 0 0,0 0 0,0 Polen 529 1 0,2 3 0,6 46 0 0,0 0 0,0 Portugal 125 14 11,2 7 5,6 25 0 0,0 0 0,0 Rumänien 159 5 3,1 6 3,8 4 0 0,0 0 0,0 Schweden 395 0 0,0 7 1,8 71 0 0,0 0 0,0 Slowenien 134 0 0,0 2 1,5 21 0 0,0 0 0,0 Slowakei 34 0 0,0 0 0,0 8 0 0,0 0 0,0 Gesamt 14.294 3.956 27,7 945 6,6 5.169 1 0,0 15 0,3 16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen, was zuletzt versäumt wurde, vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren – 30.06.2025 (Stand 15.08.2025) abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 56 18 74 Bulgarien 157 83 240 Dänemark 7 1 8 Estland 2 0 2 Finnland 24 0 24 Frankreich 400 32 432 Griechenland 13 13 26 Island 1 0 1 Italien 182 406 588 Kroatien 712 82 794 Lettland 70 3 73 Litauen 42 11 53 Luxemburg 3 0 3 Malta 13 0 13 Niederlande 97 16 113 Norwegen 7 1 8 Österreich 129 21 150 Polen 137 20 157 Portugal 36 2 38 Rumänien 41 9 50 Schweden 55 18 73 Schweiz 90 10 100 Slowakei 3 1 4 Slowenien 20 8 28 Spanien 249 20 269 Tschechien 37 4 41 Ungarn 2 0 2 Zypern 5 0 5 Keine Angabe 41 6 47 Gesamt 2.631 785 3.416 Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand 18.08.2025) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin- Verfahren 01.01. – 30.06.2025 (Stand 15.08.2025) darunter Stattgabe in der Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin- Verfahren Belgien 6 0 Bulgarien 15 6 Dänemark 1 1 Finnland 4 0 Frankreich 25 2 Italien 60 36 Kroatien 105 1 Lettland 4 0 Litauen 7 4 Malta 1 0 Niederlande 4 2 Norwegen 1 0 Österreich 14 9 Polen 4 1 Rumänien 2 1 Schweden 2 1 Schweiz 6 0 Slowakei 2 1 Slowenien 5 4 Spanien 18 3 Tschechien 1 1 keine Angabe 3 1 Gesamt 290 74 Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz 5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen. 17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2025 Herkunftsländer gesamt: 3.554 darunter: Syrien, Arabische Republik 1.590 Türkei 629 Übernahmeersuchen an Griechenland 1. Halbjahr 2025 Armenien 286 Somalia 191 Afghanistan 177 Iran, Islamische Republik 150 Irak 95 Ungeklärt 69 Libyen 63 Ägypten 31 Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF zuständig wäre, das BAMF jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat. SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Halbjahr 2025 Herkunftsländer gesamt 29 darunter: Armenien 10 Syrien, Arabische Republik 9 Irak 3 Aserbaidschan 2 Indien 2 Libanon 2 Iran, Islamische Republik 1 18. Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU- Recht wurden im ersten Halbjahr 2025 für wie viele Personen ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte begründen)? Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung auf das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Im bisherigen Jahr 2025 (Stand: 20. August 2025) erteilten die griechischen Behörden für insgesamt 12 Personen eine individuelle Zusicherung im Rahmen der Zustimmung auf das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Die Europäische Kommission teilte am 4. April 2025 mit, dass das Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland keine systemischen Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringe. Die EU-Kommission nahm daher ihre Empfehlung (EU) 2016/1117, nach der individuelle Zusicherungen angefordert werden sollen, zurück. In der Folge fordert das BAMF für die Fallgruppe arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge Männer keine individuelle Zusicherung mehr an. 19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2025, wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten 1. Halbjahr 2025 2,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen 1. Halbjahr 2025 19,7 18.502 darunter: Afghanistan 16,0 4.500 Türkei 14,0 2.765 Russische Föderation 17,4 2.499 Iran, Islamische Republik 25,5 1.620 Irak 31,4 1.310 Guinea 21,3 568 Nigeria 37,9 494 Pakistan 17,6 334 Libanon 28,1 243 Tunesien 10,9 231 1. Halbjahr 2025 Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnung sonst. Verfahrenserledigungen Entscheidungen gesamt Gesamt 23 2.064 283 1.259 11.945 2.928 18.502 darunter: Afghanistan 6 1.319 24 961 1.833 357 4.500 Türkei 0 59 7 5 2.316 378 2.765 Russische Föderation 6 49 19 6 1.988 431 2.499 Iran, Islamische Republik 5 320 26 9 1.129 131 1.620 Irak 0 61 12 51 768 418 1.310 Guinea 1 55 16 18 398 80 568 Nigeria 2 11 2 22 320 137 494 Pakistan 0 13 0 6 248 67 334 Libanon 0 2 2 7 208 24 243 Tunesien 0 3 0 0 179 49 231 Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die reguläre Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem die Bundesrepublik Deutschland zuständig wurde. 20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ersuchen von Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2025 gesamt: 386 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Abs. 1 Dublin III 61 Artikel 8 Abs. 2 Dublin III 10 Artikel 8 Abs. 4 Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 194 Artikel 10 Dublin III 33 Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 2 Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 68 Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2025 gesamt 329 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 42 Artikel 8 II Dublin III 17 Artikel 9 Dublin III 176 Artikel 10 Dublin III 42 Artikel 17 II Dublin III 47 Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2025 gesamt 104 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 24 Artikel 8 II Dublin III 14 Artikel 9 Dublin III 22 Artikel 10 Dublin III 11 Artikel 17 II Dublin III 20 Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2025 gesamt 278 darunter aus familiären Gründen: Artikel 8 I Dublin III 43 Artikel 8 II Dublin III 18 Artikel 9 Dublin III 145 Artikel 10 Dublin III 35 Artikel 17 II Dublin III 34 21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im ersten Halbjahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2025 darunter: 1. Quartal 2025 2. Quartal 2025 gesamt 84 39 45 Darunter familiäre Gründe: Artikel 8 Abs. 1 Dublin III 24 12 12 Artikel 8 Abs. 2 Dublin III 10 4 6 Artikel 9 Dublin III 33 14 19 Artikel 10 Dublin III 5 4 1 Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 10 3 7 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 40 53 darunter familiäre Gründe: Artikel 8 I Dublin III 13 10 Artikel 8 II Dublin III 9 4 Artikel 9 Dublin III 8 29 Artikel 10 Dublin III 3 4 Artikel 17 II Dublin III 5 6 Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen gesamt 40 53 Darunter familiäre Gründe: 1. Quartal 2025 21 20 2. Quartal 2025 17 33 Die Quartalswerte wurden aus der Betrachtung des ersten Halbjahrs 2025 mit Stand 30. Juni 2025 ermittelt. 22. In wie vielen Fällen scheiterte im ersten Halbjahr 2025 eine fristgerechte Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach Gründen (Stand 30.06.2025) 18.145 davon: Mitgliedstaat 6.740 (Untätigkeit) ABH 2.798 untergetaucht 2.021 nicht angetroffen 1.406 Kirchenasyl 1.354 prozessuale Gründe 839 Organisatorisches 828 Hoheitsgebiet der MS verlassen 708 fehlende Flugverbindung 626 Reiseunfähigkeit/Krankheit 252 Sonstiges 233 SER 151 Fehlende Entscheidungsreife 124 Renitenz 43 Fehlende Begleitung/Untersuchung 14 Suizidversuch/Selbstverletzung 8 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach Herkunftsland (Stand 30.06.2025) 18.145 darunter: Syrien, Arabische Republik 6.512 Türkei 2.039 Afghanistan 1.992 Russische Föderation 1.521 Iran, Islamische Republik 579 Irak 556 Somalia 369 Guinea 354 Nigeria 329 Algerien 301 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand 30.06.2025) 18.145 darunter: Kroatien 5.864 Italien 5.490 Bulgarien 1.451 Frankreich 996 Polen 755 Spanien 722 Österreich 486 Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung (Stand 30.06.2025) 18.145 Schweden 422 Niederlande 254 Belgien 250 23. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022 (un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung dies? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen. 24. Ist die Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (H. T. gegen Deutschland und Griechenland) über die Frage der Entschädigung hinaus inzwischen abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/15133), wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche (weiteren) Konsequenzen (über die Frage der Entschädigungszahlung hinaus) zieht die Bundesregierung aus dem Urteil (bitte so genau wie möglich ausführen), und sind die Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien weiterhin ausgesetzt oder inzwischen auch aufgekündigt worden (wenn nein, warum nicht)? a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen der Bundespolizei oder Ähnliches zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 erlassen, geändert oder präzisiert, wenn ja wie (bitte so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) den Rang eines Bundesgesetzes hat und Behörden, Gesetzgeber und Gerichte verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (bitte begründen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine Verletzung von Artikel 3 EMRK droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)? Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet: Das in der Frage zitierte Urteil des EGMR ist am 15. Januar 2025 gemäß Artikel 44 Absatz 2 EMRK endgültig geworden und wird von der Bundesregierung entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Abs. 1 EMRK umgesetzt. Am 15. Juli 2025 hat die Bundesregierung ihren Aktionsplan zur Umsetzung des Urteils beim Ministerkomitee des Europarats eingereicht. Dieser ist über die Homepage der für die Umsetzung von EGMR-Urteilen zuständigen Abteilung des Europarats abrufbar: https://hudoc.exec.coe.int/?i=DH-DD(2025)814E. In dem Aktionsplan hat die Bundesregierung die von ihr zur Umsetzung des Urteils ergriffenen individuellen sowie allgemeinen Maßnahmen umfassend dargestellt. Die danach erforderliche Entschädigungszahlung in Höhe von 8 000 Euro wurde von der Bundesregierung an den Kläger gezahlt. Was allgemeine Maßnahmen betrifft, wurden Zurückweisungen auf der Grundlage der Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern mit Griechenland bzw. Spanien durch Anordnung der Bundespolizeidirektion vom 20. November 2024 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die derzeitige Praxis von Rückführungen nach Griechenland steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 3 EMRK. Das Urteil wurde zudem übersetzt und weit verbreitet. Aus Sicht der Bundesregierung wurden damit alle zur Umsetzung des Urteils erforderlichen Maßnahmen ergriffen. c) Wie wird eine Prüfung drohender Gefahren im Sinne der EMRK in der Grenzpraxis der Bundespolizei konkret gewährleistet, insbesondere in der Situation der Zurückweisung von Schutzsuchenden, etwa in Bezug auf eine qualifizierte Sprachmittlung, Anhörung, Rückübersetzung von Anhörungsprotokollen, einen Zugang zu Beratungsstellen bzw. anwaltlicher Hilfe, Zugang zu Gerichten, um gegebenenfalls eine drohende (rechtswidrige) Zurückweisung effektiv verhindern zu können, auch vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Widerspruch gegen eine Zurückweisungsanordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (so zur Klarstellung die damalige Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter am 28. Februar 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte so konkret wie möglich mit Blick auf die Situation an der Grenze und die Restriktionen infolge der Inhaftierung der Betroffenen darlegen)? Die Grenzbehörde bestimmt den Zielstaat der Einreiseverweigerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und eines effektiven Vollzuges. Regelfall ist, dass die Einreiseverweigerung in den Staat zu erfolgen hat, aus dem die Drittstaatsangehörigen einzureisen versuchen. In die Prüfung sind zudem die Interessen der Bundesrepublik Deutschlands und der anderen Schengenstaaten sowie amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote einzubeziehen. Die Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG führt die Bundespolizei mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall durch. Dabei zieht die Bundespolizei alle ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende Erkenntnis- und Informationsquellen aus der Anhörung der betreffenden handlungsfähigen Beteiligten am Verfahren der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung heran. Die Beantragung von einstweiligem Rechtschutz ist hierbei jederzeit möglich. Die Bundespolizei ermöglicht auch die Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung oder anderen Vertrauenspersonen. Soweit Sprachbarrieren vorliegen, wird für die Kommunikation (Übersetzung von Protokollen und Dokumenten eingeschlossen) ein Dolmetscher oder sprachkundiger Beamter (meist selbst Muttersprachler) hinzugezogen. Dem Betroffenen steht es zu jedem Zeitpunkt der Maßnahmen frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs von Seiten der Ausländerbehörden weiter. d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke („Die Bundespolizei ist angewiesen, vor jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.“) auf Bundestagsdrucksache 21/820, bei der es um die Wahrung des effektiven Rechtsschutzes, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK selbst im Fall einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ging, konkret zu verstehen, was genau wird vor der Zurückweisung von Schutzsuchenden durch die Bundespolizei in welcher Art und Weise geprüft, und zu was wurde die Bundespolizei wann „angewiesen“ (bitte mit Datum und konkretem Inhalt der Anweisung auflisten)? Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten und zwischenzeitlich verlängerten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Berufung auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dementsprechend werden auch Asylsuchende zurückgewiesen. Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage, die er verantwortet, die Möglichkeit vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen. Im Sinne der Fragestellung prüft die Bundespolizei im Rahmen der operativen Umsetzung der Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 jede Zurückweisung auf Grundlage des konkreten Einzelfalls. Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 stellt auf die erkennbare Vulnerabilität von Personen ab. Darüber hinaus besteht für jede Person die Möglichkeit, auf nicht erkennbare Umstände, z. B. auf Erkrankungen, Schmerzen oder psychische Einschränkungen, aufmerksam zu machen. Auch enthält das von der Bundespolizei regelmäßig genutzte Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, welches, sowie viele Formulare der Bundespolizei, in diversen Sprachen vorliegt, ausdrücklich die Frage nach Gesundheitsschäden bzw. Krankheiten. e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw. Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 aufweisen, nicht nur angesichts des in Frage 24b genannten EGMR-Urteils, sondern auch angesichts des Umstands, dass es seit 2018 nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341) gerade einmal 50 solcher Zurückweisungen gegeben hat, in der Praxis weitgehend folgenlos geblieben sind (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der nicht beantworteten Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 20/15133)? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragestellenden nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen. 25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München machen, wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt, und welche Konsequenzen werden daraus gezogen (bitte ausführen)? Im Zeitraum vom 13. Januar 2025 bis zum 13. August 2025 wurden 37 Personen in Haft genommen. 31 Personen wurden in diesem Zeitraum aus der Haft heraus gemäß der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Aufgrund der erst kurzen Laufzeit des Pilotprojekts kann die Bundesregierung noch nicht zu Erfahrungen aus dem Pilotprojekt berichten. 26. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die direkte Zurückweisung von Asylsuchenden an deutschen Binnengrenzen ohne ein (zumindest: Dublin-)Prüfverfahren rechtlich immer unzulässig ist, weil z. B. auch bei Asylsuchenden mit einer Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12827) und weil zudem auch die Prüfung etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK und ein entsprechender effektiver Rechtsschutz erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19; wenn nein, bitte begründen; Wiederholung der Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/15133, weil die dortige Verweisantwort auf eine Antwort auf eine inhaltlich ganz anders gelagerte Frage, die wiederum Verweise auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen enthält, die ihrerseits zum Teil auf weitere Bundestagsdrucksachen verweisen, in denen erneut auf weitere Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen verwiesen wird, die z. T. auf eine weitere Antwort verweisen, nach Auffassung der Fragestellenden schlicht nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist und damit nach ihrer Auffassung auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des parlamentarischen Fragerechts entspricht)? Zur Zurückweisung von schutzsuchenden Personen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27a bis 27c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen. 27. Wie ist die Weisungslage und Praxis der Bundespolizei, selbst wenn unerlaubt einreisende Menschen an der Grenze das Wort „Asyl“ aussprechen, nicht automatisch immer von einem Asylgesuch auszugehen (dies sei „weder erforderlich noch ausreichend“, so die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN- KE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674), sondern dem lediglich eine „Indizwirkung“ beizumessen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902), und die nach dem Verständnis der Fragestellenden erklärte Haltung der Bundesregierung, wonach es auch mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht zu Ermittlungen gebe, ob ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht (vgl. z. B. Antworten zu Frage 29 und Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/14902), mit Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 vereinbar, nach dem ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn ein entsprechender Wunsch geäußert wird, und bei Zweifeln, ob Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht (bitte begründen), und wie wird Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung künftig in die Praxis umgesetzt (bitte so genau wie möglich darlegen)? Es wird auf die bereits in der Fragestellung referenzierten Antworten der Bundesregierung verwiesen. Danach geht die Bundespolizei von einem Asylgesuch aus, sofern dem schriftlich, mündlich oder in anderer Weise geäußerten Willen des Drittstaatsangehörigen zu entnehmen ist, dass er um Schutz vor politischer Verfolgung oder um internationalen Schutz ersucht. Nach § 13 Absatz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG beantragt. Vom Gebrauch des Wortes „Asyl“ geht eine maßgebliche Indizwirkung für die Annahme eines solchen Schutzersuchens aus. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in besonderen Einzelfällen denkbar. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund bereits in ihrer Antwort zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902 eine Bezugnahme von dem in der Fragstellung zitierten Schreiben auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 18 B 2036/88) vorgenommen. Die Bundespolizei führt zur Erkenntnisgewinnung eine Befragung der Person zum Zweck ihrer Reise durch. Die Vorschriften des Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 befinden sich gegenwärtig in der Umsetzung und haben derzeit keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis. Am 12. Juni 2026 treten die Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft, zu denen auch die genannte EU-Asylverfahrensverordnung gehört. Die künftige Umsetzung des Artikels 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024 entspricht der dargestellten derzeitigen Praxis der Bundespolizei bei der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. 28. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in Vollzeitäquivalent (VZÄ)* eD/mD gD hD Summe Dublinreferate (32A, 32B, 32C) 97,4 73,4 8,2 178,9 Dublinzentren dezentral (32D, 32E, 32F, o. B.) 83,6 126,9 5,8 216,3 Dublin gesamt 181 200,3 14,0 395,2 *zum Stand 1. August 2025 Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ* Summe Dublin 13,0 * nicht in den Mitarbeiterzahlen oben enthalten Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.08.2025) mD gD hD Dublin (32A-F) 28,1 25,2 2,1 Soll in VZÄ (Stand: 15.05.2025) mD gD hD Dublin (32A-F) 209,0 225,5 16,0 29. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/ Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html; bitte mit Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen Bereichen darlegen)? Seit August 2024 sind bzw. waren 17 Unterstützungskräfte im Dublinzentrum in Berlin im Bereich der ausgehenden Informations- und Wiederaufnahmeersuchen im Einsatz. Zeitweise wurden auch die Dublinzentren in Bochum und Bayreuth von Berlin aus unterstützt. Personal Einsatzbeginn Einsatzende Einsatzort REE 26.08.2024 31.01.2025 Dublinzentrum Berlin REE 11.03.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin REE 07.03.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin REE 02.05.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 26.08.2024 & 02.05.2025 25.11.2024 & 28.05.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 16.09.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin MSE 04.11.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin MSE 16.01.2025 14.03.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 10.02.2025 02.05.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 17.02.2025 09.05.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 17.03.2025 23.05.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 17.03.2025 16.05.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 14.04.2025 13.06.2025 Dublinzentrum Berlin Personal Einsatzbeginn Einsatzende Einsatzort MSE 28.04.2025 25.07.2025 Dublinzentrum Berlin MSE 19.05.2025 25.07.2025 Dublinzentrum Berlin * Remunerated External Experts ** Member State Expert 30. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2025 welche Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen und nach Einrichtung differenzieren), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellenden zu, dass insgesamt 61 solcher Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei im gesamten Jahr 2024 (Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/15133) eine eher vernachlässigbare Größe sind (bitte begründen)? Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2025 in insgesamt 34 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Behörde Anzahl der Fälle Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt 18 Bundespolizeidirektion Koblenz 6 Bundespolizeidirektion Berlin 10 Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass es angesichts der weiterhin hohen Anzahl von ausreisepflichtigen Personen in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt geboten ist, alle Anstrengungen seitens der Kommunen, der Länder und des Bundes zu unternehmen, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. Die Bundespolizei wird deshalb die Länder auch weiterhin im Wege der Amtshilfe im Sinne der Fragestellung unterstützen. Seite 1 von 18 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke BT-Drucksache: 21/1182 Zu 3. 1. Halbjahr 2025 Ablehnungen durch den 7.482 Mitgliedstaat gesamt Artikel 3 II Dublin III 7 Artikel 8 I Dublin III 4 Artikel 8 II Dublin III 1 Artikel 8 IV Dublin III 91 Artikel 9 Dublin III 143 Artikel 10 Dublin III 34 Artikel 11 a) Dublin III 26 Artikel 11 b) Dublin III 4 Artikel 12 I Dublin III 34 Artikel 12 II Dublin III 384 Artikel 12 III Dublin III 8 Artikel 12 IV Dublin III 593 Artikel 13 I Dublin III 252 Artikel 13 II Dublin III 41 Artikel 14 I Dublin III 4 Artikel 14 II Dublin III 3 Artikel 16 I Dublin III 1 Artikel 17 I Dublin III 1 Artikel 17 II Dublin III 25 Artikel 18 I a Dublin III 5 Artikel 18 I b Dublin III 2.354 Artikel 18 I c Dublin III 10 Artikel 18 I d Dublin III 19 Artikel 19 I Dublin III 6 Artikel 19 II Dublin III 301 Artikel 19 III Dublin III 86 Artikel 20 III Dublin III 3 Artikel 22 VII Dublin III 4 Seite 2 von 18 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 7 EURODAC-Treffer unvollständig 8 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 1.186 Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 571 Minderjährigkeit zw. MS strittig 42 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.224 Zustimmungen des Mitgliedstaat gesamt 14.294 Artikel 3 II Dublin III 1 Artikel 8 I Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 7 Artikel 10 Dublin III 4 Artikel 11 a) Dublin III 11 Artikel 11 b) Dublin III 3 Artikel 12 I Dublin III 147 Artikel 12 II Dublin III 1.210 Artikel 12 III Dublin III 11 Artikel 12 IV Dublin III 1.078 Artikel 13 I Dublin III 677 Artikel 13 II Dublin III 6 Artikel 14 I Dublin III 5 Artikel 17 II Dublin III 5 Artikel 18 I a Dublin III 77 Artikel 18 I b Dublin III 1.430 Artikel 18 I c Dublin III 574 Artikel 18 I d Dublin III 1.855 Artikel 19 I Dublin III 5 Artikel 20 III Dublin III 12 Artikel 20 III S. 2 Dublin III 4 Artikel 20 V Dublin III 2.267 Seite 3 von 18 Artikel 22 VII Dublin III 3.956 Artikel 25 II Dublin III 945 Artikel 28 III Dublin III 3 Zu 5. Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon ausreisepfl ichtig: Gesamt 26.769 6.228 Altfall - Aufenthaltstitel zurückgenommen 1 0 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 99 37 Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt 1 0 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 13 1 Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch) erteilt 9 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt 1 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG (Altfall - Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erteilt 2 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 2 AufenthG (Altfall - Blaue Karte EU, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, Mangelberufe) erteilt 1 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt 1 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 22a BeschV (Beschäftigung von Pflegehilfskräften) erteilt 1 0 Aufenthaltsgestattung 8.248 48 Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 53 0 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG 9.127 964 Seite 4 von 18 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 420 0 Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 13 0 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 57 57 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 26 26 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 4 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 231 231 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 10 10 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 2.398 2.398 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt 7 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 17 17 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 132 132 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 1.168 1.168 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 22 22 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) 7 7 Seite 5 von 18 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter) 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 3 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 557 557 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 62 62 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 2 2 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt 1 1 Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 148 148 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Altfall) 3 1 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (unanfechtbar) 2 0 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (zugestellt am) 5 2 Fiktionsbescheinigung eingezogen 1 0 Fiktionsbescheinigung erloschen 7 0 kein Aufenthaltsrecht 1.427 320 nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen- Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) 214 0 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) 6 0 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) 38 0 Seite 6 von 18 nach § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) 2 0 nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt 9 0 nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2 0 nach § 16d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG (Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung) erteilt 1 0 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (Altfall - keine qualifizierte Beschäftigung) 1 0 nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 17 0 nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 4 0 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 17 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt 1 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland) 35 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss) 3 0 nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) erteilt 4 0 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 2 0 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 38 0 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 64 0 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2 0 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 240 0 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 138 0 Seite 7 von 18 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 451 0 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 2 0 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 8 0 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 171 0 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) 99 0 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) 16 0 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) 5 0 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 239 0 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 16 0 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 47 0 nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 4 0 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 54 0 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 1 0 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 28 0 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 87 0 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 5 0 Seite 8 von 18 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 241 0 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 53 0 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 1 0 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 6 0 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 0 nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 1 0 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG) 19 0 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 11 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG) 5 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) 10 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) 1 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) 1 0 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 4 0 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 1 0 nach § 35 AufenthG (Kinder) 4 0 Seite 9 von 18 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 3 0 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 5 0 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) 25 0 nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 2 0 nach § 9 AufenthG (allgemein) 10 0 Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache) erteilt 1 0 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 0 Zu 6. Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurden Davon ausreisepflichtig: Gesamt 15.785 5.091 davon: Altfall - Aufenthaltstitel widerrufen 1 0 Altfall - Aufenthaltstitel zurückgenommen 1 0 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 190 50 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 2 0 Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt 11 0 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 34 8 Seite 10 von 18 Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch) erteilt 7 0 Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt 2 0 Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-/EWR- Bürgern, (befristet) (alt) 1 0 Aufenthaltsgestattung 1.854 20 Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt 3 0 Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 88 0 Aufenthaltstitel erloschen 2 0 Aufenthaltstitel widerrufen (zugestellt am) 1 0 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 7 3 befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 0 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-/EWR- Bürger 1 0 Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 0 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG 1.197 232 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 1.084 0 Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 61 0 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 71 71 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt 74 74 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG erteilt 2 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 346 346 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 15 15 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 1.453 1.453 Seite 11 von 18 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO erteilt 15 15 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt 4 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 718 718 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt 217 217 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) 23 23 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) 8 8 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) 9 9 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 4 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 7 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 987 987 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 104 104 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 10 10 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt 2 2 Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt 432 432 Seite 12 von 18 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (Altfall) 10 3 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (unanfechtbar) 2 2 Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt (zugestellt am) 15 6 EU/EWR-Bürger ohne erfassten Aufenthaltsstatus 30 0 Fiktionsbescheinigung eingezogen 4 0 Fiktionsbescheinigung erloschen 1 1 kein Aufenthaltsrecht 948 262 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) 1 0 nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen- Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer) 258 0 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für Ehegatten/Lebenspartner) 1 0 nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder) 51 0 nach § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG (ChancenAufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder) 2 0 nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Altfall - Studium) 1 0 nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt 8 0 nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2 0 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Altfall - qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 1 0 nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) erteilt 11 0 nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 9 0 nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt 1 0 nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt 1 0 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Altfall - Blaue Karte EU, Mangelberufe) 1 0 Seite 13 von 18 nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige Beschäftigungssachverhalte der BeschV) 3 0 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt 1 0 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV (Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer) 2 0 nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt 40 0 nach § 19c Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt 3 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt 1 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung oder inländischem Hochschulabschluss in Deutschland) 31 0 nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem ausländischen Hochschulabschluss) 1 0 nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung) erteilt 5 0 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 1 0 nach § 21 Abs. 2 AufenthG (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) 1 0 nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 1 0 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 5 0 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 3 0 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 0 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - NE 1 0 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 93 0 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 82 0 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 11 0 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 882 0 Seite 14 von 18 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 617 0 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 986 0 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 2 0 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 14 0 nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f. Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB wurden) 1 0 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 382 0 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) 147 0 nach § 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Ehegatte/Lebenspartner) 2 0 nach § 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige ledige Kinder) 1 0 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern) 13 0 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister) 6 0 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) 233 0 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 13 0 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 26 0 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall - Asyl/GFK nach 3 Jahren) 7 0 nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 10 0 Seite 15 von 18 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 122 0 nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 34 0 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 11 0 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 1 0 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall - aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 15 0 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 157 0 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 148 0 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 7 0 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 463 0 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 361 0 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 21 0 nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 0 nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 1 0 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG) 58 0 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 30 0 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 4 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG) 6 0 Seite 16 von 18 nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG) 7 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach sonstigen Vorschriften des AufenthG) 6 0 nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) 1 0 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 1 0 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 3 0 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 7 0 nach § 35 AufenthG (Kinder) 49 0 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 9 0 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) 53 0 nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) 6 0 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 2 0 nach § 9 AufenthG (allgemein) 141 0 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 15 0 nach Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) 1 0 Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache) erteilt 1 0 unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 0 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 0 Zu 14. Seite 17 von 18 1. Halbjahr 2025 Ablehnungen durch das Bundesamt an die Mitgliedstaaten gesamt 2.949 davon: Artikel 3 II Dublin III 1 Artikel 8 I Dublin III 25 Artikel 8 II Dublin III 14 Artikel 8 IV Dublin III 22 Artikel 9 Dublin III 26 Artikel 10 Dublin III 19 Artikel 11 a) Dublin III 22 Artikel 11 b) Dublin III 6 Artikel 12 I Dublin III 3 Artikel 12 II Dublin III 12 Artikel 12 III Dublin III 1 Artikel 12 IV Dublin III 76 Artikel 13 I Dublin III 1 Artikel 13 II Dublin III 2 Artikel 14 II Dublin III 1 Artikel 16 I Dublin III 1 Artikel 17 II Dublin III 36 Artikel 18 I a Dublin III 1 Artikel 18 I b Dublin III 69 Artikel 18 I c Dublin III 3 Artikel 18 I d Dublin III 24 Artikel 19 I Dublin III 3 Artikel 19 II Dublin III 338 Artikel 19 III Dublin III 260 Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht beantwortet 9 EURODAC-Treffer unvollständig 70 Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 316 Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 1 Minderjährigkeit zw. MS strittig 1 Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.586 Zustimmungen durch das Bundesamt Seite 18 von 18 an die Mitgliedstaaten 5.169 gesamt davon: Artikel 8 I Dublin III 48 Artikel 8 II Dublin III 21 Artikel 8 IV Dublin III 1 Artikel 9 Dublin III 186 Artikel 10 Dublin III 47 Artikel 11 a) Dublin III 5 Artikel 12 I Dublin III 49 Artikel 12 II Dublin III 207 Artikel 12 III Dublin III 2 Artikel 12 IV Dublin III 364 Artikel 13 I Dublin III 4 Artikel 13 II Dublin III 3 Artikel 17 II Dublin III 62 Artikel 18 I a Dublin III 19 Artikel 18 I b Dublin III 957 Artikel 18 I c Dublin III 373 Artikel 18 I d Dublin III 2.783 Artikel 19 I Dublin III 4 Artikel 20 V Dublin III 18 Artikel 22 VII Dublin III 1 Artikel 25 II Dublin III 15 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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