Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/1182)
Text
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren (Antwort zu Drs. 21/1182)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1668
21. Wahlperiode 16.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta
Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1182 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben
auch im Folgenden: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen
wurden im Jahr 2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und
Bulgarien gerichtet (insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten
Überstellungen Deutschlands gingen 2024 nach Österreich, Frankreich,
Spanien und Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach
Ungarn wurden 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021
waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren
und Verurteilungen Ungarns wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht durch den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im
Jahr 2024 erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22)
überstellt (2023: drei, 2022: null).
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die
sogenannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent,
2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei
28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen
Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird: im Falle Italiens war das
2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren 2024 78,9 Prozent der gegen eine Überstellung
nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112
Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die
Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei
Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen
Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist
dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache auch dann als
„abgelehnt“ gilt, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt oder den ange-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
15. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
fochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/22405).
396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang Februar
2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere
Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und
Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des
Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland
standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist
im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach
fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der
Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate
(2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in
Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung
nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten
überdurchschnittlich lange – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende,
die dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte
Schutzquote), einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden
Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland
zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs-
und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw.
existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber
sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom
16. April 2025 (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und – 1 C
19.24: www.bverwg.de/de/160425U1C18.24.0) befunden, dass gesunde,
arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach
Griechenland abgeschoben werden dürften. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in
temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre
Hilfsorganisationen zu wenden und bzw. oder in der sogenannten Schattenwirtschaft
unter prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu
entgehen. Erste Verwaltungsgerichte widersprechen dieser Beurteilung jedoch bzw.
urteilten kurzzeitig vor dieser Entscheidung noch anders vgl. (z. B.
Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2025 – 15 B 2836/25; VG
Aachen, Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen,
Urteil vom 14. März 2025 – A 5 K 2875/24).
Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten 2024 einen
Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende
Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF
in drei Viertel dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent
die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies,
wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“
abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Dieser Wandel der
Entscheidungspraxis des BAMF lässt sich nach Auffassung der
Fragestellenden unter anderem mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
18. Juni 2024 (C-753/22) erklären, nach dem das BAMF in einen
Informationsaustausch mit den griechischen Behörden eintreten muss, wenn es eine
von den griechischen Behörden abweichende Asylentscheidung in der Sache
treffen will – Ablehnungen als „unzulässig“ sind demgegenüber weitaus
weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-
Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von
1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das
BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten Bescheid
zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. 2024 gab es 220 Abschiebungen
Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich
dort anerkannte Flüchtlinge.
Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März
2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern,
d. h., dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung
auf Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das
mit EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios +“ sowie ein vorheriges
Überbrückungsprogramm, die Überbrückungshilfen für auch aus Deutschland
rückkehrende Schutzberechtigte vorsehen, letztgenanntes allerdings nur für vier
Monate und erstgenanntes nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom
Informationsportal „fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaa
t.de/artikel/exklusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/)
versuchte das Bundesministerium des Innern (BMI) Griechenland dazu zu
bewegen, das „Helios +“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine
Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von
den Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‚Bett-
Brot-Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen.
Dafür brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle
Unterstützung und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese
Forderungen jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der
Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett,
Brot und Seife in Helios + umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb
weitere Verhandlungen zu „Helios +“, um die Situation in Griechenland zu
verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte
weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass
die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland
– zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte
einzuwirken“ (a. a. O.). Tatsächlich stellte dann auch das BVerwG in seiner
Leitentscheidung vom April 2025 (s. Vorbemerkung der Fragestellenden) zur
Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland
unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der
„taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/!6096169/) die realen (Über-)
Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die
Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG
verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-
Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität Nottingham)
beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit
Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei
nicht einmal beantwortet worden. Der griechische Migrationsminister habe
nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte Lastenverteilung
innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland keine
Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).
Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten
stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „EURODAC -Treffer“
(EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken)
ab, allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen
Treffer gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in EURODAC
nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier
geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem
Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer
Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in
Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu
47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein EURO-
DAG-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit
Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten
Kirchenasyl-Fälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und
1 596 sonstige Erledigungen gegenüber.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
ersten Halbjahr 2025 eingeleitet (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote
der auf EURODAC-Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben),
wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es in diesen
Zeiträumen?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil
der ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffer
1. Halbjahr 2025 61.336 20.574 33,5 64,9
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
1. Halbjahr 2025
EURODAC-Treffer gesamt 13.347
davon EURODAC-Treffer
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 9.644
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 2.740
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 963
*Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der
Verordnung (EU) Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 (sog. EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig
die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer
ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9 EURO-
DAC-Verordnung
nach Artikel 14 EURO-
DAC-Verordnung
1. Halbjahr 2025 15.591 2.625
a) Wie viele Asylsuchende im ersten Halbjahr 2025 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS = Visa-
Informationssystem), „visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1–13 Jahre“ zuzuordnen
(bitte in absoluten in relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2025
(soweit verfügbar)
Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 8.982 14,6 %
VIS-Treffer* 7.420 16,2 %
visafreie Einreise 5.291 8,6 %
Altersgruppe unter 14 Jahre 20.703 33,8 %
*Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger
Nacherfassungszeitraum zu berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis
April 2025 vor. Die Zahl der Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum
45 681.
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein EURO-
DAC-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das erste
Halbjahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2025
nach Staatsangehörigkeiten
Asylerstantragstellende mit EURODAC-
Treffer der
Kategorie 1 od. 2
Asylantragstellende ab
14
Anteil mit EURO-
DAC-Treffer an
Asylantragstellende ab 14
in Prozent
Gesamt 18.216 40.633 44,8
darunter:
Syrien, Arabische Republik 5.408 8.831 61,2
Afghanistan 5.129 7.221 71,0
Türkei 1.334 4.462 29,9
Somalia 780 1.417 55,0
Russische Föderation 695 1.048 66,3
Irak 594 950 62,5
Algerien 514 852 60,3
Guinea 446 786 56,7
Ungeklärt 386 577 66,9
Marokko 292 485 60,2
Iran, Islamische Republik 220 979 22,5
Tunesien 197 388 50,8
Eritrea 158 432 36,6
Sudan 156 241 64,7
Kamerun 117 298 39,3
2. Welches waren im ersten Halbjahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am
stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die 15 am stärksten
angefragten Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in
Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland,
Zypern, Malta, Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 20.574
darunter:
Italien 3.824 18,6
Griechenland 3.554 17,3
Kroatien 2.830 13,8
Frankreich 1.880 9,1
Bulgarien 1.561 7,6
Spanien 1.517 7,4
Schweiz 798 3,9
Österreich 744 3,6
Niederlande 725 3,5
1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Polen 607 3,0
Schweden 492 2,4
Belgien 433 2,1
Ungarn 216 1,0
Rumänien 211 1,0
Slowenien 180 0,9
Zypern 85 0,4
Malta 70 0,3
1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 20.574
darunter:
Syrien, Arabische Republik 5.029 24,4
Afghanistan 2.278 11,1
Türkei 2.170 10,5
Russische Föderation 1.519 7,4
Algerien 972 4,7
Somalia 687 3,3
Marokko 535 2,6
Guinea 510 2,5
Iran, Islamische Republik 508 2,5
Irak 451 2,2
Armenien 422 2,1
China 378 1,8
Nigeria 315 1,5
Pakistan 300 1,5
Ungeklärt 297 1,4
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im ersten Halbjahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben im ersten Halbjahr 2025 andere
Mitgliedstaaten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte
nach Mitgliedstaaten auflisten, weitere Differenzierung nach
Herkunftsland, Grund der Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht
erforderlich)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage
entnommen werden.
1. Halbjahr 2025
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Belgien 6 darunter:
Elfenbeinküste
(Cote d Ivoire)
2
1. Halbjahr 2025
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Kamerun 2
Georgien 1
Bulgarien 21 darunter:
Türkei 8
Afghanistan 3
Irak 3
Dänemark 1 Tunesien 1
Frankreich 37 darunter:
Türkei 8
Albanien 6
Russische
Föderation
3
Griechenland 29 darunter:
Armenien 10
Syrien, Arabische
Republik
9
Irak 3
Italien 104 darunter:
Tunesien 33
Syrien, Arabische
Republik
18
Ungeklärt 7
Kroatien 61 darunter:
Türkei 19
Russische
Föderation
15
Syrien, Arabische
Republik
15
Lettland 5 Tadschikistan 4
Marokko 1
Litauen 4 Irak 2
Aserbaidschan 1
Tadschikistan 1
Malta 12 darunter:
Libyen 7
Syrien, Arabische
Republik
3
Somalia 1
Niederlande 12 darunter:
Moldau, Republik 5
Iran, Islamische
Republik
2
Algerien 1
Norwegen 1 Libanon 1
Österreich 12 darunter:
Türkei 4
Russische
Föderation
3
Tunesien 3
Polen 14 darunter:
Georgien 3
1. Halbjahr 2025
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Somalia 2
Tadschikistan 2
Portugal 4 Irak 3
Afghanistan 1
Rumänien 3 Syrien, Arabische
Republik
3
Schweden 4 darunter:
Irak 1
Nigeria 1
Nordmazedonien 1
Schweiz 5 darunter:
Algerien 1
Georgien 1
Pakistan 1
Slowenien 1 Russische
Föderation
1
Spanien 10 darunter:
Algerien 5
Nigeria 2
Angola 1
Tschechien 2 Türkei 2
Ungarn 5 Nordmazedonien 5
Zypern 1 Türkei 1
Gesamt 354
Die einzelnen Mitgliedstaaten liefern an Eurostat, in wie vielen Fällen jeweils
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wurde.
Angaben für das erste Halbjahr 2025 liegen nicht vor, da diese Daten von
Eurostat nur jährlich erfasst werden.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im ersten
Halbjahr 2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen
angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn,
Bulgarien, Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 3.109
darunter:
Frankreich 560 18,0
Spanien 474 15,2
Kroatien 305 9,8
Polen 231 7,4
Österreich 227 7,3
Schweiz 214 6,9
Niederlande 212 6,8
1. Halbjahr 2025 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
Belgien 183 5,9
Schweden 173 5,6
Bulgarien 119 3,8
Slowenien 68 2,2
Portugal 62 2,0
Lettland 37 1,2
Rumänien 37 1,2
Dänemark 30 1,0
Griechenland 20 0,6
Malta 16 0,5
Zypern 9 0,3
Ungarn 1 0,0
1. Halbjahr 2025 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 3.109
darunter:
Afghanistan 669 21,5
Syrien, Arabische Republik 378 12,2
Türkei 285 9,2
Algerien 190 6,1
Russische Föderation 156 5,0
Guinea 124 4,0
Iran, Islamische Republik 109 3,5
Marokko 95 3,1
Somalia 85 2,7
Irak 70 2,3
Nigeria 65 2,1
Tadschikistan 59 1,9
Tunesien 56 1,8
Ägypten 54 1,7
Indien 48 1,5
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie
möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenzieren), wie
viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren),
und wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Juli 2025 hielten sich 26 769 Personen in Deutschland auf,
bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog. Dublin-III-
Verordnung abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten
Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen
waren zum Stichtag 6 228 ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der
Anlage entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 26.769 6.228
darunter:
Syrien, Arabische
Republik
6.831 1.567
Afghanistan 3.503 826
Türkei 2.481 555
Russische Föderation 1.838 442
Irak 1.549 316
Nigeria 1.271 399
Iran, Islamische
Republik
1.106 190
Guinea 697 178
Somalia 640 141
Algerien 448 116
Land Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 26.769 6.228
davon:
Baden-Württemberg 3.942 1.132
Bayern 4.105 772
Berlin 1.027 176
Brandenburg 691 301
Bremen 165 32
Hamburg 623 104
Hessen 2.151 306
Mecklenburg-
Vorpommern
498 92
Niedersachsen 2.225 386
Nordrhein-Westfalen 6.852 1.854
Rheinland-Pfalz 1.242 130
Saarland 396 146
Sachsen 918 117
Sachsen-Anhalt 547 185
Schleswig-Holstein 888 327
Thüringen 499 168
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 26.769 6.228
davon
Italien 8.047 1.610
Kroatien 5.958 1.424
Bulgarien 1.932 483
Frankreich 1.878 530
Polen 1.403 363
Spanien 1.352 337
Schweden 882 215
Österreich 762 211
Mitgliedstaat Anzahl Personen Davon ausreisepflichtig:
Niederlande 591 162
Belgien 493 131
Litauen 421 54
Rumänien 419 101
Schweiz 417 104
Ungarn 306 16
Lettland 288 89
Portugal 279 83
Finnland 200 54
Slowenien 187 57
Norwegen 175 35
Dänemark u. Färöer 169 41
Griechenland 159 26
Tschechische Republik 156 44
Malta 100 22
Slowakische Republik 68 16
Estland 53 9
Zypern 37 5
Luxemburg 21 4
Großbritannien mit
Nordirland
11 2
Irland 3 0
Island 2 0
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenzieren), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren),
wie viele dieser Personen sind im ersten Halbjahr 2025 nach
Deutschland zurückgekehrt, und wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder
mehr Jahren in Deutschland?
Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren 15 785 aufhältige Personen im
Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden. Davon waren 5 091 Personen ausreisepflichtig. 2 422 der aufhältigen
Personen reisten im Jahr 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
9 714 Personen hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland auf.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der
Anlage entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits an
einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 15.785 5.091
darunter:
Russische Föderation 2.238 863
Afghanistan 1.826 440
Irak 1.386 492
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits an
einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon ausreisepflichtig:
Syrien, Arabische
Republik
1.133 260
Somalia 645 208
Türkei 632 154
Iran, Islamische Republik 607 167
Nigeria 604 222
Guinea 573 320
Kosovo 453 85
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits an
einen anderen
Mitgliedstaat überstellt wurden
Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 15.785 5.091
davon:
Italien 3.295 950
Polen 2.224 759
Frankreich 1.812 734
Österreich 1.226 394
Spanien 1.223 475
Schweden 1.103 315
Belgien 1.002 310
Niederlande 590 181
Kroatien 487 186
Schweiz 401 129
Ungarn 358 61
Tschechische Republik 235 79
Dänemark u. Färöer 233 65
Rumänien 209 73
Bulgarien 207 78
Griechenland 181 11
Norwegen 180 38
Litauen 164 55
Slowenien 149 47
Portugal 148 49
Finnland 102 34
Lettland 67 17
Slowakische Republik 62 21
Luxemburg 46 15
Malta 35 4
Großbritannien mit
Nordirland
25 8
Estland 9 1
Zypern 6 2
Irland 5 0
Island 1 0
Schutzstatus Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits
an einen anderen
Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon ausreisepflichtig:
Gesamt 15.785 5.091
davon:
Kein Schutzstatus 13.819 5.020
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 4 Asylgesetz
(AsylG)
1.191 42
subsidiärer Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG gewährt
759 29
Als Asylberechtigter
anerkannt
16 0
7. Wie vielen Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2025 war zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragsstellende
vor, denen bereits Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 5.182 2.319 548 263 190 511 9.013
davon:
Januar 680 985 181 69 50 166 2.131
Februar 802 806 114 64 54 131 1.971
März 970 277 72 40 27 89 1.475
April 1.431 135 95 36 30 61 1.788
Mai 938 91 41 35 10 39 1.154
Juni 361 25 45 19 19 25 494
*Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten
abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, ob bereits
ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im ersten Halbjahr 2025 (bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch
offen?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Herkunftsländer gesamt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni 1. Halbjahr 2025
gesamt
Entscheidungen 529 661 1.090 1.802 2.458 2.087 8.627
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten
statistischen Daten abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen
(z. B. Stornierungen von Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 30. Juni 2025 waren rund 29 312 Verfahren von durch Griechenland
bereits anerkannt Schutzberechtigten beim BAMF anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im ersten Halbjahr 2025 (bitte
nach den vier üblichen Schutzstatus, Ablehnung, Ablehnung als
offensichtlich unbegründet, sonstige Verfahrenserledigungen differenzieren
– und diese sonstigen Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren;
Angaben bitte insgesamt, aber auch für die fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten in absoluten und relativen Zahlen machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Entscheidungen 1. Halbjahr
2025
(Stand 30.06.2025) Gesamt Syrien Afghanistan Ungeklärt Irak
Pers. aus paläst.
Gebieten (nicht
als Staat
anerkannt)
Anerkennung 4 0 3 0 0 0
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I
AsylG 181 0 109 3 8 10
subsidiärer Schutz gem. § 4 I
AsylG 70 0 0 28 0 33
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII AufenthG 92 4 47 4 9 2
abgelehnt 163 1 25 5 66 1
o.u. abgelehnt 10 0 1 0 6 0
formelle
Verfahrenserledigung 8.107 2.615 1.830 1.373 806 557
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII,
§ 32a II AsylG 58 4 11 8 12 3
sonstige Einstellung 93 29 23 16 9 6
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1
AsylG) 1 0 0 0 1 0
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2
AsylG) 7.803 2.517 1.771 1.336 758 537
Unzulässig (kein Folgeverf.
§ 29 I Nr. 5 AsylG) 152 65 25 13 13 11
Unzulässig (kein Zweitverf.
§ 29 I Nr. 5 AsylG) 0 0 0 0 0 0
Gesamt 8.627 2.620 2.015 1.413 895 603
b) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8b auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 zu verstehen, wonach einerseits Entscheidungen
über Asylanträge von in Griechenland Anerkannten „zunächst
zurückzustellen“ waren, weil die Beurteilung der Lage in Griechenland
überprüft werde und die Tatsachenrevisionsverfahren beim BVerwG hierzu
abgewartet werden sollten, andererseits aber Ablehnungen von
Anträgen als unzulässig hiervon ausgenommen waren (obwohl nach
Auffassung der Fragestellenden genau diese Entscheidung von der
Überprüfung der Lage in Griechenland abhängt; bitte nachvollziehbar
ausführen), und wie lautet die Antwort zu Frage 8b auf der genannten
Bundestagsdrucksache, ob und wenn ja mit welchem Inhalt und wann es
eine interne Weisung im BAMF gab, die dazu führte, dass es zu in
Griechenland Anerkannten ab Juli 2024 kaum noch Anerkennungen,
dafür aber sehr viele Ablehnungen als unzulässig gab (siehe hierzu
auch die Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte ausführen)?
Das BAMF hat die Entscheidungspraxis bei Asylverfahren, in denen den
Antragsstellern vor Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits
im Rahmen eines in Griechenland durchgeführten Asylverfahrens
internationaler Schutz zuerkannt worden war, am 8. Mai 2024 angepasst und die
Entscheidung in diesen Verfahren grundsätzlich zurückgestellt. Ausgenommen davon
waren Verfahren, in denen eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig
gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG erfolgen konnte, weil eine Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)- bzw. Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh)-Verletzung nicht
anzunehmen ist. Hintergrund für diese Anpassung war die Beurteilung der allgemeinen
asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im
Rahmen der zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht noch
anhängigen Tatsachenrevisionsverfahren. Die am 16. April 2025 ergangenen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten die Auffassung des BAMF,
dass im Allgemeinen für männliche anerkannte Schutzberechtigte bei einer
Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des
Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRCh droht. Die Anpassung der
Entscheidungspraxis des BAMF zum 8. Mai 2024 hatte zur Folge, dass inhaltliche
Sachentscheidungen mit einer Schutzzuerkennung in der Bundesrepublik Deutschland
nur noch in einer geringeren Anzahl von Verfahren erfolgt ist, zum Beispiel
Fälle, in denen das BAMF durch Urteil eines Verwaltungsgerichts zur
Zuerkennung von internationalem Schutz verpflichtet wurde, oder Verfahren, in denen
ein abgeleiteter Schutzstatus nach § 26 AsylG zuzuerkennen war. Gleichzeitig
wurden Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG
unverändert getroffen.
c) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im ersten Halbjahr 2025 nach
Griechenland abgeschoben (bitte auch nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2025 wurden 388 Drittstaatsangehörige nach Griechenland
abgeschoben. Im Wesentlichen waren hiervon Staatsangehörige aus Syrien,
Afghanistan, Irak, Somalia und Iran sowie Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit betroffen.
d) Wie gestalten sich die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch
mit der griechischen Asylbehörde bei der Sachverhaltsprüfung zu in
Griechenland anerkannten Flüchtlingen, wenn die griechische
Asylentscheidung nicht übernommen wird, in der Praxis (bitte so genau
und praxisnah wie möglich darstellen; Wiederholung der zweiten
Teilfrage zu Frage 8d auf Bundestagsdrucksache 20/15133: wer übersetzt
z. B. die relevanten Auszüge aus der griechischen Asylakte, wer
entscheidet darüber, welche Informationen genau übermittelt werden,
welche Zeiträume nehmen Übersetzung und Übersendung der
Informationen aus Griechenland in Anspruch usw.)?
Das BAMF führt im jeweiligen Einzelfall den erforderlichen
Informationsaustausch mit der Behörde des schutzgewährenden EU-Mitgliedstaates in
entsprechender Anwendung des etablierten Verfahrens nach Artikel 34 der Dublin-III-
Verordnung über DubliNET durch. Die Frist für die Rückmeldung aus dem
EU-Mitgliedstaat beträgt fünf Wochen. Diese Vorgehensweise gilt auch für
Verfahren, in denen bereits eine Klage gegen einen Bescheid des BAMF erhoben
wurde und das Gerichtsverfahren noch anhängig ist. Die vom EU-Mitgliedstaat
übermittelten Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes
geführt haben, werden mittels „eTranslation“ in die deutsche Sprache übersetzt.
e) Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu
Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 20/15133 auf die Antwort zu
Frage 8b, dass das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2024 und die darin
enthaltene Verpflichtung zum Informationsaustausch mit den
griechischen Behörden, wenn das BAMF die Asylentscheidung
Griechenlands nicht übernehmen möchte, und der damit nach Auffassung der
Fragestellenden verbundene hohe Arbeitsaufwand keine Rolle dabei
spielte, dass ab Juli 2024 der Anteil von Ablehnungen in Griechenland
Anerkannter als unzulässig (die ohne Informationsaustausch mit den
griechischen Behörden begründet werden können) schlagartig
anwuchs (bitte ausführen und begründen)?
Der Verweis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/15133 zu
Frage 8e auf die Antwort zu Frage 8b ist dahingehend zu verstehen, dass die
geänderte Entscheidungspraxis des BAMF ab dem 8. Mai 2024 in keinem
Zusammenhang mit der genannten EuGH-Entscheidung steht.
f) Wie lange dauerten die Asylverfahren von in Griechenland
anerkannten Geflüchteten im ersten Halbjahr 2025 (bitte auch nach den fünf
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach
Monaten 1. Halbjahr 2025 (Stand: 30.06.2025)
Gesamt 13,4
darunter:
Syrien, Arabische Republik 7,3
Afghanistan 12,2
Ungeklärt 15,9
Irak 19,3
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 21,2
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im ersten
Halbjahr 2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden
Rechtsmittel eingelegt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern
auflisten), und welche Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren
im bisherigen Jahr 2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu
formellen Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine
positive bzw. negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen
(bitte auch nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Klagen insgesamt
01.01.-30.06.2025
(Stand 15.08.2025)
Personen
5.722
darunter:
Syrien, Arabische Republik 1.853
Afghanistan 1.367
Ungeklärt 866
Irak 676
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
363
Somalia 174
Jemen 126
Iran, Islamische Republik 85
Sudan 55
Türkei 23
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
01.01.-30.06.2025
(Stand 15.08.2025)
Flüchtlingsschutz
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gem.
§ 4 I AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
Aufenthaltsgesetz
(AufenthG)
Ablehnung formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt 12 0 3 7 577 599
darunter:
Syrien, Arabische Republik 0 0 0 3 202 205
Afghanistan 0 0 0 0 158 158
Irak 0 0 0 4 57 61
Jemen 0 0 0 0 52 52
Ungeklärt 6 0 1 0 41 48
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat
anerkannt)
6 0 0 0 22 28
Somalia 0 0 1 0 21 22
Iran, Islamische Republik 0 0 0 0 11 11
Eritrea 0 0 0 0 5 5
Sudan 0 0 0 0 2 2
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht
01.01.-30.06.2025
(Stand 15.08.2025)
577
davon:
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 318
sonstige Einstellung 108
aufgehoben; neuer Bescheid 104
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 23
Prozesserledigung 19
kein Abschiebungshindernis 3
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 2
In 6 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive
Bundesamtentscheidung getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung
(01.01.-30.06.2025)
gesamt
6
davon:
Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG 1
subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG 1
Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG 4
10. Sind die Verhandlungen und Gespräche mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland inzwischen abgeschlossen,
und wenn ja, welches Ergebnis wurde erzielt (bitte so genau wie möglich
darlegen), und wenn nein, wie bewertet dies die Bundesregierung vor
dem Hintergrund, dass diese Gespräche bereits seit Juli 2021 andauern
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
11. Welche Informationen hat die Bundesregierung dazu, in welchem
Umfang (Zahl der Personen, Zeitraum von Unterstützungsleistungen,
Effektivität der Hilfen) das „HELIOS+“-Projekt in Griechenland (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden) tatsächlich dazu führt, dass anerkannte
Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und Mittellosigkeit
bedroht sind (bitte so genau wie möglich ausführen), und inwiefern
wurde inzwischen gegebenenfalls dem Anliegen des BMI entsprochen, dass
auch Abgeschobene Zugang zu Maßnahmen des „HELIOS+“-Projekts
erhalten sollen bzw. dass eine Antragstellung auch von Deutschland aus
möglich sein soll (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133 verwiesen.
12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im ersten Halbjahr
2025 an das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren),
in wie vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, was
war das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten
differenzieren), und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im
ersten Halbjahr 2025?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-
Asylfälle
dazu bisher
eingegangene Dossiers
Ergebnisse der bisherigen
Dossier-Prüfungen
sonstige
Erledigungen
in Bearbeitung
SER
ausgeübt
kein SER
ausgeübt
Januar 2025 226 169 0 4 159 6
Februar 2025 174 132 0 6 112 14
März 2025 217 156 0 5 125 26
April 2025 195 148 0 2 98 48
Mai 2025 179 140 1 0 52 87
Juni 2025 147 59 0 1 19 39
Gesamtergebnis 1.138 804 1 18 565 220
13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2025 mit der
Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als
unzulässig abgelehnt bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren
mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen
nennen), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil
bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 I Nr. 1
AsylG)
davon
Einstellungen
1. Halbjahr 2025 158.753 49.095 15.943 15.885 58
Zeitraum
Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
1. Halbjahr 2025 158.753 49.095 13.243
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten
Halbjahr 2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern
differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer
Mitgliedstaaten durch das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde
und nach Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der Anlage
entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 744 405 227 299 220 160
Belgien 433 325 183 1.311 856 232
Bulgarien 1.561 651 119 21 15 16
Schweiz 798 511 214 892 676 342
Zypern 85 17 9 15 14 22
Tschechien 100 91 29 43 37 37
Dänemark 99 64 30 110 85 61
Estland 9 11 6 0 0 5
Griechenland 3.554 78 20 386 329 278
Spanien 1.517 1.263 474 78 7 1
Finnland 68 57 29 28 26 21
Frankreich 1.880 1.528 560 2.880 1.580 484
Kroatien 2.830 2.463 305 123 20 9
Ungarn 216 141 1 28 20 13
Irland 11 3 3 104 37 0
Island 18 8 1 8 3 4
Italien 3.824 4.477 0 146 105 14
Liechtenstein 3 1 0 1 0 10
Litauen 86 68 23 10 6 3
Luxemburg 39 18 13 128 105 48
Lettland 112 102 37 5 1 1
Malta 70 67 16 3 1 2
Niederlande 725 512 212 975 777 394
Norwegen 85 57 20 91 74 75
Polen 607 529 231 59 46 17
Portugal 171 125 62 33 25 2
Rumänien 211 159 37 6 4 3
Schweden 492 395 173 94 71 57
Slowenien 180 134 68 48 21 6
Slowakei 46 34 7 12 8 9
Gesamt 20.574 14.294 3.109 7.937 5.169 2.326
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im ersten Halbjahr 2025 auf Zustimmungen
durch Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2
Dublin-VO (bitte im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und
nach beiden Rechtsgrundlagen und Mitgliedstaaten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
1. Halbjahr 2025 Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands
Alle
Zustimmungen
darunter darunter Alle
Zustimmungen
darunter darunter
Artikel 22
Absatz 7 Dublin
III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
Artikel 22
Absatz 7
Dublin III
Artikel 25
Absatz 2
Dublin III
absolut in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Österreich 405 0 0,0 0 0,0 220 1 0,5 1 0,5
Belgien 325 1 0,3 2 0,6 856 0 0,0 6 0,7
Bulgarien 651 13 2,0 6 0,9 15 0 0,0 0 0,0
Schweiz 511 0 0,0 2 0,4 676 0 0,0 2 0,3
Zypern 17 0 0,0 0 0,0 14 0 0,0 0 0,0
Tschechien 91 0 0,0 0 0,0 37 0 0,0 0 0,0
Dänemark 64 0 0,0 0 0,0 85 0 0,0 0 0,0
Estland 11 0 0,0 0 0,0 0 0 0,0 0 0,0
Griechenland 78 4 5,1 7 9,0 329 0 0,0 0 0,0
Spanien 1.263 30 2,4 8 0,6 7 0 0,0 0 0,0
Finnland 57 0 0,0 0 0,0 26 0 0,0 0 0,0
Frankreich 1.528 160 10,5 101 6,6 1.580 0 0,0 2 0,1
Kroatien 2.463 2 0,1 63 2,6 20 0 0,0 0 0,0
Ungarn 141 1 0,7 1 0,7 20 0 0,0 0 0,0
Irland 3 0 0,0 0 0,0 37 0 0,0 0 0,0
Island 8 0 0,0 0 0,0 3 0 0,0 0 0,0
Italien 4.477 3.722 83,1 724 16,2 105 0 0,0 0 0,0
Liechtenstein 1 0 0,0 0 0,0 0 0 0,0 0 0,0
Litauen 68 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0
Luxemburg 18 0 0,0 0 0,0 105 0 0,0 0 0,0
Lettland 102 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0
Malta 67 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0
Niederlande 512 3 0,6 4 0,8 777 0 0,0 4 0,5
Norwegen 57 0 0,0 2 3,5 74 0 0,0 0 0,0
Polen 529 1 0,2 3 0,6 46 0 0,0 0 0,0
Portugal 125 14 11,2 7 5,6 25 0 0,0 0 0,0
Rumänien 159 5 3,1 6 3,8 4 0 0,0 0 0,0
Schweden 395 0 0,0 7 1,8 71 0 0,0 0 0,0
Slowenien 134 0 0,0 2 1,5 21 0 0,0 0 0,0
Slowakei 34 0 0,0 0 0,0 8 0 0,0 0 0,0
Gesamt 14.294 3.956 27,7 945 6,6 5.169 1 0,0 15 0,3
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im
bisherigen Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle
Mitgliedstaaten nennen, was zuletzt versäumt wurde, vgl. Antwort zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 20/15133, und zudem nach Zielstaaten
differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle wurde anschließend ein
Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt (bitte wie zuvor
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
– 30.06.2025 (Stand 15.08.2025) abgelehnt stattgegeben Gesamt
Belgien 56 18 74
Bulgarien 157 83 240
Dänemark 7 1 8
Estland 2 0 2
Finnland 24 0 24
Frankreich 400 32 432
Griechenland 13 13 26
Island 1 0 1
Italien 182 406 588
Kroatien 712 82 794
Lettland 70 3 73
Litauen 42 11 53
Luxemburg 3 0 3
Malta 13 0 13
Niederlande 97 16 113
Norwegen 7 1 8
Österreich 129 21 150
Polen 137 20 157
Portugal 36 2 38
Rumänien 41 9 50
Schweden 55 18 73
Schweiz 90 10 100
Slowakei 3 1 4
Slowenien 20 8 28
Spanien 249 20 269
Tschechien 37 4 41
Ungarn 2 0 2
Zypern 5 0 5
Keine Angabe 41 6 47
Gesamt 2.631 785 3.416
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren (Stand
18.08.2025) für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-
Verfahren 01.01. – 30.06.2025 (Stand 15.08.2025)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-
Verfahren
Belgien 6 0
Bulgarien 15 6
Dänemark 1 1
Finnland 4 0
Frankreich 25 2
Italien 60 36
Kroatien 105 1
Lettland 4 0
Litauen 7 4
Malta 1 0
Niederlande 4 2
Norwegen 1 0
Österreich 14 9
Polen 4 1
Rumänien 2 1
Schweden 2 1
Schweiz 6 0
Slowakei 2 1
Slowenien 5 4
Spanien 18 3
Tschechien 1 1
keine Angabe 3 1
Gesamt 290 74
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz
5, 7, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig
zur Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in
der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
17. In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2025 bei Asylsuchenden
festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist
(bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
angeben und nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Übernahmeersuchen an Griechenland
1. Halbjahr 2025
Herkunftsländer gesamt: 3.554
darunter:
Syrien, Arabische Republik 1.590
Türkei 629
Übernahmeersuchen an Griechenland
1. Halbjahr 2025
Armenien 286
Somalia 191
Afghanistan 177
Iran, Islamische Republik 150
Irak 95
Ungeklärt 69
Libyen 63
Ägypten 31
Hinzu kommen Verfahren, in denen Griechenland nach Auffassung des BAMF
zuständig wäre, das BAMF jedoch das Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat.
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
1. Halbjahr 2025
Herkunftsländer gesamt 29
darunter:
Armenien 10
Syrien, Arabische Republik 9
Irak 3
Aserbaidschan 2
Indien 2
Libanon 2
Iran, Islamische Republik 1
18. Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen
Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach EU-
Recht wurden im ersten Halbjahr 2025 für wie viele Personen
ausgesprochen, und inwieweit hält das BAMF solche Zusicherungen als
Voraussetzung für Überstellungen nach Griechenland für erforderlich (bitte
begründen)?
Grundsätzlich erfolgt eine entsprechende Zusicherung mit der Zustimmung auf
das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte Übernahmeersuchen. Im
bisherigen Jahr 2025 (Stand: 20. August 2025) erteilten die griechischen Behörden
für insgesamt 12 Personen eine individuelle Zusicherung im Rahmen der
Zustimmung auf das von der Bundesrepublik Deutschland gestellte
Übernahmeersuchen. Die Europäische Kommission teilte am 4. April 2025 mit, dass das
Asyl- und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland keine systemischen
Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringe. Die EU-Kommission nahm daher ihre Empfehlung (EU) 2016/1117,
nach der individuelle Zusicherungen angefordert werden sollen, zurück. In der
Folge fordert das BAMF für die Fallgruppe arbeitsfähige, gesunde und
alleinstehende junge Männer keine individuelle Zusicherung mehr an.
19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im ersten Halbjahr 2025,
wie lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der
Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann
doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde,
um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung
bei Dublin-Verfahren in Monaten
1. Halbjahr 2025 2,5
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung bei Übergang ins nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer in Monaten Anzahl Entscheidungen
1. Halbjahr 2025 19,7 18.502
darunter:
Afghanistan 16,0 4.500
Türkei 14,0 2.765
Russische Föderation 17,4 2.499
Iran, Islamische Republik 25,5 1.620
Irak 31,4 1.310
Guinea 21,3 568
Nigeria 37,9 494
Pakistan 17,6 334
Libanon 28,1 243
Tunesien 10,9 231
1. Halbjahr 2025
Anerkennung
Flüchtlingsschutz gem.
§ 3 I AsylG
subsidiärer
Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
Gesamt 23 2.064 283 1.259 11.945 2.928 18.502
darunter:
Afghanistan 6 1.319 24 961 1.833 357 4.500
Türkei 0 59 7 5 2.316 378 2.765
Russische
Föderation
6 49 19 6 1.988 431 2.499
Iran, Islamische
Republik
5 320 26 9 1.129 131 1.620
Irak 0 61 12 51 768 418 1.310
Guinea 1 55 16 18 398 80 568
Nigeria 2 11 2 22 320 137 494
Pakistan 0 13 0 6 248 67 334
Libanon 0 2 2 7 208 24 243
Tunesien 0 3 0 0 179 49 231
Anmerkung: Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das
heißt, dass die reguläre Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird,
zu dem die Bundesrepublik Deutschland zuständig wurde.
20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im ersten Halbjahr 2025, und mit welcher
Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen
stattgegeben bzw. wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ersuchen von Griechenland an Deutschland 1. Halbjahr 2025
gesamt: 386
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Abs. 1 Dublin III 61
Artikel 8 Abs. 2 Dublin III 10
Artikel 8 Abs. 4 Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 194
Artikel 10 Dublin III 33
Artikel 16 Abs. 1 Dublin III 2
Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 68
Zustimmungen des Bundesamtes
auf Ersuchen aus Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr 2025
gesamt 329
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 42
Artikel 8 II Dublin III 17
Artikel 9 Dublin III 176
Artikel 10 Dublin III 42
Artikel 17 II Dublin III 47
Ablehnungen des Bundesamtes auf Ersuchen aus
Griechenland an Deutschland
1. Halbjahr 2025
gesamt 104
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 24
Artikel 8 II Dublin III 14
Artikel 9 Dublin III 22
Artikel 10 Dublin III 11
Artikel 17 II Dublin III 20
Erfolgte Überstellungen aus Griechenland an
Deutschland
1. Halbjahr 2025
gesamt 278
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 43
Artikel 8 II Dublin III 18
Artikel 9 Dublin III 145
Artikel 10 Dublin III 35
Artikel 17 II Dublin III 34
21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im
ersten Halbjahr 2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach
Deutschland, insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung
nach der Dublin-Verordnung (bitte auch nach Quartalen auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen von Griechenland 1. Halbjahr 2025 darunter: 1. Quartal 2025 2. Quartal 2025
gesamt 84 39 45
Darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 Abs. 1 Dublin III 24 12 12
Artikel 8 Abs. 2 Dublin III 10 4 6
Artikel 9 Dublin III 33 14 19
Artikel 10 Dublin III 5 4 1
Artikel 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 10 3 7
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 40 53
darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 13 10
Artikel 8 II Dublin III 9 4
Artikel 9 Dublin III 8 29
Artikel 10 Dublin III 3 4
Artikel 17 II Dublin III 5 6
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
1. Halbjahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 40 53
Darunter
familiäre Gründe:
1. Quartal 2025 21 20
2. Quartal 2025 17 33
Die Quartalswerte wurden aus der Betrachtung des ersten Halbjahrs 2025 mit
Stand 30. Juni 2025 ermittelt.
22. In wie vielen Fällen scheiterte im ersten Halbjahr 2025 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten
Herkunfts- und Mitgliedstaaten differenzieren), und was waren die
wichtigsten Gründe hierfür (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025
nach Gründen (Stand 30.06.2025)
18.145
davon:
Mitgliedstaat 6.740
(Untätigkeit) ABH 2.798
untergetaucht 2.021
nicht angetroffen 1.406
Kirchenasyl 1.354
prozessuale Gründe 839
Organisatorisches 828
Hoheitsgebiet der MS verlassen 708
fehlende Flugverbindung 626
Reiseunfähigkeit/Krankheit 252
Sonstiges 233
SER 151
Fehlende Entscheidungsreife 124
Renitenz 43
Fehlende Begleitung/Untersuchung 14
Suizidversuch/Selbstverletzung 8
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr 2025
nach Herkunftsland (Stand 30.06.2025)
18.145
darunter:
Syrien, Arabische Republik 6.512
Türkei 2.039
Afghanistan 1.992
Russische Föderation 1.521
Iran, Islamische Republik 579
Irak 556
Somalia 369
Guinea 354
Nigeria 329
Algerien 301
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr
2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand 30.06.2025)
18.145
darunter:
Kroatien 5.864
Italien 5.490
Bulgarien 1.451
Frankreich 996
Polen 755
Spanien 722
Österreich 486
Ablauf der Überstellungsfrist 1. Halbjahr
2025 nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand 30.06.2025)
18.145
Schweden 422
Niederlande 254
Belgien 250
23. Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die Frage seit Ende 2022
(un)möglicher Überstellungen nach Italien (bitte so konkret wie möglich
ausführen), und wie bewertet die Bundesregierung dies?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen.
24. Ist die Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 (H. T. gegen Deutschland und Griechenland) über
die Frage der Entschädigung hinaus inzwischen abgeschlossen (vgl.
Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/15133), wenn nein,
warum nicht, wenn ja, welche (weiteren) Konsequenzen (über die Frage der
Entschädigungszahlung hinaus) zieht die Bundesregierung aus dem
Urteil (bitte so genau wie möglich ausführen), und sind die
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien weiterhin ausgesetzt oder
inzwischen auch aufgekündigt worden (wenn nein, warum nicht)?
a) Wurden insbesondere interne Dienstanweisungen der Bundespolizei
oder Ähnliches zum Umgang mit Schutzsuchenden an den Grenzen
infolge des Urteils des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 erlassen, geändert oder präzisiert, wenn ja wie (bitte
so genau wie möglich mit Datum und Inhalt auflisten), und wenn
nein, warum nicht, vor dem Hintergrund, dass die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) den Rang eines Bundesgesetzes hat
und Behörden, Gesetzgeber und Gerichte verpflichtet sind, die
Rechtsprechung des EGMR zu beachten (bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von
Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere
eine Verletzung von Artikel 3 EMRK droht, und dass Betroffenen
eine effektive Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche
drohenden Gefahren vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich
überprüfen lassen zu können (wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit
dem EGMR-Urteil begründen)?
Die Fragen 24 bis 24b werden zusammen beantwortet:
Das in der Frage zitierte Urteil des EGMR ist am 15. Januar 2025 gemäß
Artikel 44 Absatz 2 EMRK endgültig geworden und wird von der Bundesregierung
entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 46 Abs. 1 EMRK umgesetzt. Am
15. Juli 2025 hat die Bundesregierung ihren Aktionsplan zur Umsetzung des
Urteils beim Ministerkomitee des Europarats eingereicht. Dieser ist über die
Homepage der für die Umsetzung von EGMR-Urteilen zuständigen Abteilung
des Europarats abrufbar: https://hudoc.exec.coe.int/?i=DH-DD(2025)814E. In
dem Aktionsplan hat die Bundesregierung die von ihr zur Umsetzung des
Urteils ergriffenen individuellen sowie allgemeinen Maßnahmen umfassend
dargestellt. Die danach erforderliche Entschädigungszahlung in Höhe von
8 000 Euro wurde von der Bundesregierung an den Kläger gezahlt. Was
allgemeine Maßnahmen betrifft, wurden Zurückweisungen auf der Grundlage der
Verwaltungsabsprachen des Bundesministeriums des Innern mit Griechenland
bzw. Spanien durch Anordnung der Bundespolizeidirektion vom 20. November
2024 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die derzeitige Praxis von
Rückführungen nach Griechenland steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 3
EMRK. Das Urteil wurde zudem übersetzt und weit verbreitet. Aus Sicht der
Bundesregierung wurden damit alle zur Umsetzung des Urteils erforderlichen
Maßnahmen ergriffen.
c) Wie wird eine Prüfung drohender Gefahren im Sinne der EMRK in der
Grenzpraxis der Bundespolizei konkret gewährleistet, insbesondere in
der Situation der Zurückweisung von Schutzsuchenden, etwa in Bezug
auf eine qualifizierte Sprachmittlung, Anhörung, Rückübersetzung
von Anhörungsprotokollen, einen Zugang zu Beratungsstellen bzw.
anwaltlicher Hilfe, Zugang zu Gerichten, um gegebenenfalls eine
drohende (rechtswidrige) Zurückweisung effektiv verhindern zu können,
auch vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Widerspruch gegen
eine Zurückweisungsanordnung keine aufschiebende Wirkung
entfaltet (so zur Klarstellung die damalige Staatssekretärin bei der
Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter am
28. Februar 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger; bitte so konkret
wie möglich mit Blick auf die Situation an der Grenze und die
Restriktionen infolge der Inhaftierung der Betroffenen darlegen)?
Die Grenzbehörde bestimmt den Zielstaat der Einreiseverweigerung unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und eines effektiven
Vollzuges. Regelfall ist, dass die Einreiseverweigerung in den Staat zu erfolgen hat,
aus dem die Drittstaatsangehörigen einzureisen versuchen. In die Prüfung sind
zudem die Interessen der Bundesrepublik Deutschlands und der anderen
Schengenstaaten sowie amtsbekannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
einzubeziehen.
Die Prüfung von Hindernissen im Sinne des § 60 AufenthG führt die
Bundespolizei mit der Befragung zur Einreise in jedem Einzelfall durch.
Dabei zieht die Bundespolizei alle ihr zum Zeitpunkt der Entscheidung zur
Verfügung stehende Erkenntnis- und Informationsquellen aus der Anhörung der
betreffenden handlungsfähigen Beteiligten am Verfahren der Abschiebung,
Zurückschiebung oder Zurückweisung heran. Die Beantragung von einstweiligem
Rechtschutz ist hierbei jederzeit möglich. Die Bundespolizei ermöglicht auch
die Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung oder anderen
Vertrauenspersonen.
Soweit Sprachbarrieren vorliegen, wird für die Kommunikation (Übersetzung
von Protokollen und Dokumenten eingeschlossen) ein Dolmetscher oder
sprachkundiger Beamter (meist selbst Muttersprachler) hinzugezogen. Dem
Betroffenen steht es zu jedem Zeitpunkt der Maßnahmen frei, sich anwaltlich
vertreten zu lassen.
Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die
Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen zur weiteren Bearbeitung
des Vorgangs von Seiten der Ausländerbehörden weiter.
d) Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke („Die Bundespolizei ist angewiesen, vor
jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.“) auf
Bundestagsdrucksache 21/820, bei der es um die Wahrung des effektiven
Rechtsschutzes, der EU-Grundrechtecharta und der EMRK selbst im Fall
einer Berufung auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ging, konkret zu verstehen, was genau
wird vor der Zurückweisung von Schutzsuchenden durch die
Bundespolizei in welcher Art und Weise geprüft, und zu was wurde die
Bundespolizei wann „angewiesen“ (bitte mit Datum und konkretem Inhalt
der Anweisung auflisten)?
Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend
wiedereingeführten und zwischenzeitlich verlängerten Binnengrenzkontrollen an allen
deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom
7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Berufung auf die Regelungen des § 18
Abs. 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung
mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Dementsprechend werden auch Asylsuchende zurückgewiesen. Aus humanitären,
völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des
Innern in seiner Weisungslage, die er verantwortet, die Möglichkeit
vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen. Im Sinne der Fragestellung
prüft die Bundespolizei im Rahmen der operativen Umsetzung der Weisung des
Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 jede Zurückweisung auf
Grundlage des konkreten Einzelfalls. Die Weisung des Bundesministers des Innern
vom 7. Mai 2025 stellt auf die erkennbare Vulnerabilität von Personen ab.
Darüber hinaus besteht für jede Person die Möglichkeit, auf nicht erkennbare
Umstände, z. B. auf Erkrankungen, Schmerzen oder psychische Einschränkungen,
aufmerksam zu machen. Auch enthält das von der Bundespolizei regelmäßig
genutzte Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“,
welches, sowie viele Formulare der Bundespolizei, in diversen Sprachen
vorliegt, ausdrücklich die Frage nach Gesundheitsschäden bzw. Krankheiten.
e) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragestellenden, dass die Verwaltungsabsprachen des BMI mit Griechenland bzw.
Spanien über die Zurückweisung von Schutzsuchenden, die die
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und einen EURODAC-Treffer der
Kategorie 1 aufweisen, nicht nur angesichts des in Frage 24b
genannten EGMR-Urteils, sondern auch angesichts des Umstands, dass es seit
2018 nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/14341) gerade einmal 50 solcher
Zurückweisungen gegeben hat, in der Praxis weitgehend folgenlos geblieben
sind (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der
nicht beantworteten Frage 23d auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Fragestellenden nicht. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verwiesen.
25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung zu dem
Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektion München machen, wie bewertet die Bundesregierung
die bisherigen Erfahrungen mit dem Pilotprojekt, und welche
Konsequenzen werden daraus gezogen (bitte ausführen)?
Im Zeitraum vom 13. Januar 2025 bis zum 13. August 2025 wurden 37
Personen in Haft genommen.
31 Personen wurden in diesem Zeitraum aus der Haft heraus gemäß der
Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt. Aufgrund der erst
kurzen Laufzeit des Pilotprojekts kann die Bundesregierung noch nicht zu
Erfahrungen aus dem Pilotprojekt berichten.
26. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden,
dass die direkte Zurückweisung von Asylsuchenden an deutschen
Binnengrenzen ohne ein (zumindest: Dublin-)Prüfverfahren rechtlich immer
unzulässig ist, weil z. B. auch bei Asylsuchenden mit einer
Wiedereinreisesperre zumindest ein Dublin-Verfahren vor einer möglichen
Zurückweisung bzw. Überstellung durchgeführt werden muss (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 20/12827) und weil zudem auch die Prüfung
etwaiger Gefahren nach Artikel 3 EMRK und ein entsprechender
effektiver Rechtsschutz erforderlich sein kann (vgl. Urteil des EGMR vom
15. Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19; wenn nein, bitte
begründen; Wiederholung der Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/15133,
weil die dortige Verweisantwort auf eine Antwort auf eine inhaltlich
ganz anders gelagerte Frage, die wiederum Verweise auf weitere
Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen enthält, die ihrerseits zum Teil auf
weitere Bundestagsdrucksachen verweisen, in denen erneut auf weitere
Antworten bzw. Bundestagsdrucksachen verwiesen wird, die z. T. auf eine
weitere Antwort verweisen, nach Auffassung der Fragestellenden
schlicht nicht mehr verständlich bzw. nachvollziehbar ist und damit nach
ihrer Auffassung auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen
des parlamentarischen Fragerechts entspricht)?
Zur Zurückweisung von schutzsuchenden Personen, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 27a bis 27c der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8274 verwiesen.
27. Wie ist die Weisungslage und Praxis der Bundespolizei, selbst wenn
unerlaubt einreisende Menschen an der Grenze das Wort „Asyl“
aussprechen, nicht automatisch immer von einem Asylgesuch auszugehen (dies
sei „weder erforderlich noch ausreichend“, so die Bundesregierung in
ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674), sondern dem lediglich eine
„Indizwirkung“ beizumessen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 22 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/14902), und die nach dem Verständnis der
Fragestellenden erklärte Haltung der Bundesregierung, wonach es auch mit Blick auf
den Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht zu Ermittlungen gebe, ob
ein Asylgesuch gestellt werden soll oder nicht (vgl. z. B. Antworten zu
Frage 29 und Frage 18a auf Bundestagsdrucksache 20/14902), mit
Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai 2024
vereinbar, nach dem ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn ein
entsprechender Wunsch geäußert wird, und bei Zweifeln, ob Aussagen als
Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich nachgefragt
werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht (bitte
begründen), und wie wird Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung
künftig in die Praxis umgesetzt (bitte so genau wie möglich darlegen)?
Es wird auf die bereits in der Fragestellung referenzierten Antworten der
Bundesregierung verwiesen. Danach geht die Bundespolizei von einem Asylgesuch
aus, sofern dem schriftlich, mündlich oder in anderer Weise geäußerten Willen
des Drittstaatsangehörigen zu entnehmen ist, dass er um Schutz vor politischer
Verfolgung oder um internationalen Schutz ersucht. Nach § 13 Absatz 1 AsylG
wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie
internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG beantragt. Vom
Gebrauch des Wortes „Asyl“ geht eine maßgebliche Indizwirkung für die
Annahme eines solchen Schutzersuchens aus. Ausnahmen von diesem Grundsatz
sind in besonderen Einzelfällen denkbar. Die Bundesregierung hat vor diesem
Hintergrund bereits in ihrer Antwort zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14902 eine Bezugnahme von
dem in der Fragstellung zitierten Schreiben auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 1988 (Beschluss vom 30. Dezember 1988
– 18 B 2036/88) vorgenommen.
Die Bundespolizei führt zur Erkenntnisgewinnung eine Befragung der Person
zum Zweck ihrer Reise durch.
Die Vorschriften des Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348
vom 14. Mai 2024 befinden sich gegenwärtig in der Umsetzung und haben
derzeit keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis. Am 12. Juni 2026 treten
die Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in
Kraft, zu denen auch die genannte EU-Asylverfahrensverordnung gehört. Die
künftige Umsetzung des Artikels 26 der EU-Asylverfahrensverordnung
2024/1348 vom 14. Mai 2024 entspricht der dargestellten derzeitigen Praxis der
Bundespolizei bei der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz.
28. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in Vollzeitäquivalent (VZÄ)*
eD/mD gD hD Summe
Dublinreferate (32A, 32B, 32C) 97,4 73,4 8,2 178,9
Dublinzentren dezentral (32D, 32E, 32F, o. B.) 83,6 126,9 5,8 216,3
Dublin gesamt 181 200,3 14,0 395,2
*zum Stand 1. August 2025
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Dublin 13,0
* nicht in den Mitarbeiterzahlen oben enthalten
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.08.2025)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 28,1 25,2 2,1
Soll in VZÄ (Stand: 15.05.2025)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 209,0 225,5 16,0
29. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen
Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/
Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html; bitte mit
Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den
jeweiligen Bereichen darlegen)?
Seit August 2024 sind bzw. waren 17 Unterstützungskräfte im Dublinzentrum
in Berlin im Bereich der ausgehenden Informations- und
Wiederaufnahmeersuchen im Einsatz. Zeitweise wurden auch die Dublinzentren in Bochum und
Bayreuth von Berlin aus unterstützt.
Personal Einsatzbeginn Einsatzende Einsatzort
REE 26.08.2024 31.01.2025 Dublinzentrum Berlin
REE 11.03.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin
REE 07.03.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin
REE 02.05.2025 31.12.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 26.08.2024
& 02.05.2025
25.11.2024
& 28.05.2025
Dublinzentrum Berlin
MSE 16.09.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 01.10.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 04.11.2024 20.12.2024 Dublinzentrum Berlin
MSE 16.01.2025 14.03.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 10.02.2025 02.05.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 17.02.2025 09.05.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 17.03.2025 23.05.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 17.03.2025 16.05.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 14.04.2025 13.06.2025 Dublinzentrum Berlin
Personal Einsatzbeginn Einsatzende Einsatzort
MSE 28.04.2025 25.07.2025 Dublinzentrum Berlin
MSE 19.05.2025 25.07.2025 Dublinzentrum Berlin
* Remunerated External Experts
** Member State Expert
30. In welchem Umfang hat es im ersten Halbjahr 2025 welche
Unterstützung des Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei bei Überstellungen nennen und nach
Einrichtung differenzieren), und inwiefern stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass insgesamt 61 solcher
Amtshilfeleistungen durch die Bundespolizei im gesamten Jahr 2024 (Antwort
zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/15133) eine eher
vernachlässigbare Größe sind (bitte begründen)?
Die Bundespolizei hat im Sinne der Anfrage für das 1. Halbjahr 2025 in
insgesamt 34 Fällen Amtshilfe geleistet. Die Aufschlüsselung kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Behörde Anzahl der Fälle
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt 18
Bundespolizeidirektion Koblenz 6
Bundespolizeidirektion Berlin 10
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass es angesichts der weiterhin
hohen Anzahl von ausreisepflichtigen Personen in der Bundesrepublik
Deutschland fortgesetzt geboten ist, alle Anstrengungen seitens der
Kommunen, der Länder und des Bundes zu unternehmen, um die Ausreisepflicht
durchzusetzen. Die Bundespolizei wird deshalb die Länder auch weiterhin im
Wege der Amtshilfe im Sinne der Fragestellung unterstützen.
Seite 1 von 18
Anlage zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke
BT-Drucksache: 21/1182
Zu 3.
1. Halbjahr 2025
Ablehnungen durch den 7.482
Mitgliedstaat gesamt
Artikel 3 II Dublin III 7
Artikel 8 I Dublin III 4
Artikel 8 II Dublin III 1
Artikel 8 IV Dublin III 91
Artikel 9 Dublin III 143
Artikel 10 Dublin III 34
Artikel 11 a) Dublin III 26
Artikel 11 b) Dublin III 4
Artikel 12 I Dublin III 34
Artikel 12 II Dublin III 384
Artikel 12 III Dublin III 8
Artikel 12 IV Dublin III 593
Artikel 13 I Dublin III 252
Artikel 13 II Dublin III 41
Artikel 14 I Dublin III 4
Artikel 14 II Dublin III 3
Artikel 16 I Dublin III 1
Artikel 17 I Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 25
Artikel 18 I a Dublin III 5
Artikel 18 I b Dublin III 2.354
Artikel 18 I c Dublin III 10
Artikel 18 I d Dublin III 19
Artikel 19 I Dublin III 6
Artikel 19 II Dublin III 301
Artikel 19 III Dublin III 86
Artikel 20 III Dublin III 3
Artikel 22 VII Dublin III 4
Seite 2 von 18
Ablehnende
Zwischenantwort, da ÜE an
3.MS noch nicht beantwortet
7
EURODAC-Treffer
unvollständig
8
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int.
Schutz in MS)
1.186
Keine Antwort auf
Remonstration innerhalb der
Frist
571
Minderjährigkeit zw. MS
strittig
42
Verweis auf Zuständigkeit
eines anderen MS
1.224
Zustimmungen des
Mitgliedstaat gesamt 14.294
Artikel 3 II Dublin III 1
Artikel 8 I Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 7
Artikel 10 Dublin III 4
Artikel 11 a) Dublin III 11
Artikel 11 b) Dublin III 3
Artikel 12 I Dublin III 147
Artikel 12 II Dublin III 1.210
Artikel 12 III Dublin III 11
Artikel 12 IV Dublin III 1.078
Artikel 13 I Dublin III 677
Artikel 13 II Dublin III 6
Artikel 14 I Dublin III 5
Artikel 17 II Dublin III 5
Artikel 18 I a Dublin III 77
Artikel 18 I b Dublin III 1.430
Artikel 18 I c Dublin III 574
Artikel 18 I d Dublin III 1.855
Artikel 19 I Dublin III 5
Artikel 20 III Dublin III 12
Artikel 20 III S. 2 Dublin III 4
Artikel 20 V Dublin III 2.267
Seite 3 von 18
Artikel 22 VII Dublin III 3.956
Artikel 25 II Dublin III 945
Artikel 28 III Dublin III 3
Zu 5.
Aufenthaltsstatus Anzahl
Personen
Davon
ausreisepfl
ichtig:
Gesamt 26.769 6.228
Altfall - Aufenthaltstitel zurückgenommen 1 0
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab
01.07.2014)
99 37
Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24
AufenthG gestellt
1
0
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt
13 1
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1
AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur
Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer,
Anspruch) erteilt
9
0
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit
akademischer Ausbildung) erteilt
1
0
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 AufenthG
(Altfall - Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
erteilt
2
0
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 S. 2
AufenthG (Altfall - Blaue Karte EU, Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung, Mangelberufe) erteilt
1
0
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 1
AufenthG (Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt
1
0
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1
AufenthG i. V. m. § 22a BeschV (Beschäftigung von
Pflegehilfskräften) erteilt
1
0
Aufenthaltsgestattung 8.248 48
Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU
(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
53
0
Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender nach § 63a AsylG
9.127 964
Seite 4 von 18
Bescheinigung über die Wirkung der
Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt
420
0
Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2
FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
13
0
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 57 57
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7
AufenthG erteilt
26 26
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG erteilt
4 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund
fam. Bindungen erteilt
231 231
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
10 10
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
2.398 2.398
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO erteilt
7 7
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
erteilt
17 17
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen
eines Asylfolgeantrags erteilt
132 132
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
1.168 1.168
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
22 22
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Ermessen)
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
7 7
Seite 5 von 18
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60d Abs. 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Ermessen, Beschäftigter)
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60c Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
3 3
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
557 557
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 62 62
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 2 2
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
1 1
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt
148 148
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (Altfall)
3 1
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (unanfechtbar)
2
0
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (zugestellt am)
5 2
Fiktionsbescheinigung eingezogen 1 0
Fiktionsbescheinigung erloschen 7 0
kein Aufenthaltsrecht 1.427 320
nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-
Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete
Ausländer)
214
0
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für
Ehegatten/Lebenspartner)
6
0
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige
Kinder)
38
0
Seite 6 von 18
nach § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für volljährige ledige
Kinder)
2
0
nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt
9
0
nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2 0
nach § 16d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG
(Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
mit Beschäftigung) erteilt
1
0
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (Altfall - keine
qualifizierte Beschäftigung)
1
0
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit
Berufsausbildung) erteilt
17
0
nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 4 0
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
17
0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete,
die seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt
1
0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete
mit Berufsausbildung oder inländischem
Hochschulabschluss in Deutschland)
35
0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete
mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
3
0
nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung) erteilt
4
0
nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 2 0
nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch
Länder)
38
0
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 64 0
nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2 0
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 240 0
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
gewährt
138
0
Seite 7 von 18
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 451 0
nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
2
0
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung
wegen außergewöhnlicher Härte)
8
0
nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
171 0
nach § 25a Abs. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen)
99 0
nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern)
16 0
nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Geschwister)
5 0
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: integrierter Ausländer)
239 0
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: Ehegatte/Lebenspartner)
16 0
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: Minderjähriges Kind)
47 0
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder
mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
4 0
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5
Jahren)
54 0
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG
(Ressettlement nach 5 Jahren)
1 0
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären
Gründen nach 5 Jahren)
28 0
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
87 0
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
5 0
Seite 8 von 18
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil)
241 0
nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige
von Deutschen)
53 0
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
1 0
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
6 0
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen
Karte EU)
1 0
nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug)
ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG
1 0
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30
Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1
AufenthG)
19 0
nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges
Ehegattenaufenthaltsrecht)
11 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7
Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4
AufenthG)
5 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§
28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
10 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
sonstigen Vorschriften des AufenthG)
1 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG
(Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen
Karte EU)
1 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
1 0
nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 4 0
nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht für Kinder)
1 0
nach § 35 AufenthG (Kinder) 4 0
Seite 9 von 18
nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 3 0
nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
5 0
nach § 38a AufenthG (langfristig
Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen
des EU-Mitgliedstaates])
25 0
nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
2 0
nach § 9 AufenthG (allgemein) 10 0
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3
AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit
ausreichenden Kenntnissen der deutschen
Sprache) erteilt
1 0
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 0
Zu 6.
Aufenthaltsstatus Anzahl
aufhältiger
Personen, die
bereits an einen
anderen
Mitgliedstaat
überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.785 5.091
davon:
Altfall - Aufenthaltstitel widerrufen 1 0
Altfall - Aufenthaltstitel zurückgenommen 1 0
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab
01.07.2014)
190 50
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis
30.06.2014)
2 0
Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
gestellt
11 0
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 34 8
Seite 10 von 18
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für
ausreisepflichtige Ausländer, Anspruch) erteilt
7 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt
2 0
Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-/EWR-
Bürgern, (befristet) (alt)
1 0
Aufenthaltsgestattung 1.854 20
Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU
(nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt
3 0
Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU
(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
88 0
Aufenthaltstitel erloschen 2 0
Aufenthaltstitel widerrufen (zugestellt am) 1 0
Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 7 3
befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 0
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-/EWR-
Bürger
1 0
Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 0
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
nach § 63a AsylG
1.197 232
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) ausgestellt
1.084 0
Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/
EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
61 0
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 71 71
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG
erteilt
74 74
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG erteilt
2 2
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt
346 346
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
15 15
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt
1.453 1.453
Seite 11 von 18
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO erteilt
15 15
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach §
456a StPO erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO erteilt
4 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
718 718
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
erteilt
217 217
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c
Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
23 23
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60c
Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen)
8 8
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 60d
Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
9 9
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d
Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
4 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. § 60d
Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG
(Beschäftgungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 7 7
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
987 987
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 104 104
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 10 10
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche
nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
2 2
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt
432 432
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Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt
(Altfall)
10 3
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt
(unanfechtbar)
2 2
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt
(zugestellt am)
15 6
EU/EWR-Bürger ohne erfassten Aufenthaltsstatus 30 0
Fiktionsbescheinigung eingezogen 4 0
Fiktionsbescheinigung erloschen 1 1
kein Aufenthaltsrecht 948 262
nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
1 0
nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-
Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete Ausländer)
258 0
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für
Ehegatten/Lebenspartner)
1 0
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige
Kinder)
51 0
nach § 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für volljährige ledige Kinder)
2 0
nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Altfall - Studium) 1 0
nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt
8 0
nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2 0
nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Altfall - qualifizierte
Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
1 0
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)
erteilt
11 0
nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 9 0
nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen
Karte EU) erteilt
1 0
nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt 1 0
nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder
§ 2 Abs. 2 BeschV (Altfall - Blaue Karte EU,
Mangelberufe)
1 0
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nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige
Beschäftigungssachverhalte der BeschV)
3 0
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a BeschV
(Beschäftigung aus religiösen Gründen) erteilt
1 0
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV
(Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer)
2 0
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV
(bestimmte Staatsangehörige) erteilt
40 0
nach § 19c Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung im
öffentlichen Interesse) erteilt
3 0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die
seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung
ausgeübt haben) erteilt
1 0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit
Berufsausbildung oder inländischem
Hochschulabschluss in Deutschland)
31 0
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit
einem ausländischen Hochschulabschluss)
1 0
nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für
qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung) erteilt
5 0
nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit
wirtschaftliches Interesse)
1 0
nach § 21 Abs. 2 AufenthG (selbstständige Tätigkeit
völkerrechtliche Vergünstigung)
1 0
nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 1 0
nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 5 0
nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
3 0
nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 0
nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - NE 1 0
nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 93 0
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 82 0
nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 11 0
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 882 0
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nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 617 0
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 986 0
nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder
humanitäre Gründe)
2 0
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
14 0
nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f.
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232,
233 oder 233a StGB wurden)
1 0
nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche
Gründe)
382 0
nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen)
147 0
nach § 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
2 0
nach § 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: minderjährige
ledige Kinder)
1 0
nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern)
13 0
nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister)
6 0
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
233 0
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner)
13 0
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind)
26 0
nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall - Asyl/GFK nach
3 Jahren)
7 0
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder mit
Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
10 0
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nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5
Jahren)
122 0
nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3
Jahren)
34 0
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG
(Ressettlement nach 5 Jahren)
11 0
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG
(Ressettlement nach 3 Jahren)
1 0
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall - aus humanitären
Gründen nach 7 Jahren)
15 0
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen
nach 5 Jahren)
157 0
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
148 0
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
7 0
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil)
463 0
nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von
Deutschen)
361 0
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
21 0
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen
Karte EU)
1 0
nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug) ohne §
30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG
1 0
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30 Abs.
1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1 AufenthG)
58 0
nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges
Ehegattenaufenthaltsrecht)
30 0
nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
4 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs.
1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4 AufenthG)
6 0
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nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28,
30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
7 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
sonstigen Vorschriften des AufenthG)
6 0
nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
1 0
nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im
Härtefall)
1 0
nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 3 0
nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht für Kinder)
7 0
nach § 35 AufenthG (Kinder) 49 0
nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
9 0
nach § 38a AufenthG (langfristig
Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen des
EU-Mitgliedstaates])
53 0
nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
6 0
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete
Fälle)
2 0
nach § 9 AufenthG (allgemein) 141 0
nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 15 0
nach Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches
Aufenthaltsrecht sui generis eines
drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit
Unionsbürgerschaft)
1 0
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3
AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit
ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache)
erteilt
1 0
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1 0
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 0
Zu 14.
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1. Halbjahr 2025
Ablehnungen durch das Bundesamt
an die Mitgliedstaaten
gesamt
2.949
davon:
Artikel 3 II Dublin III 1
Artikel 8 I Dublin III 25
Artikel 8 II Dublin III 14
Artikel 8 IV Dublin III 22
Artikel 9 Dublin III 26
Artikel 10 Dublin III 19
Artikel 11 a) Dublin III 22
Artikel 11 b) Dublin III 6
Artikel 12 I Dublin III 3
Artikel 12 II Dublin III 12
Artikel 12 III Dublin III 1
Artikel 12 IV Dublin III 76
Artikel 13 I Dublin III 1
Artikel 13 II Dublin III 2
Artikel 14 II Dublin III 1
Artikel 16 I Dublin III 1
Artikel 17 II Dublin III 36
Artikel 18 I a Dublin III 1
Artikel 18 I b Dublin III 69
Artikel 18 I c Dublin III 3
Artikel 18 I d Dublin III 24
Artikel 19 I Dublin III 3
Artikel 19 II Dublin III 338
Artikel 19 III Dublin III 260
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet
9
EURODAC-Treffer unvollständig 70
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 316
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 1
Minderjährigkeit zw. MS strittig 1
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 1.586
Zustimmungen durch das Bundesamt
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an die Mitgliedstaaten 5.169
gesamt
davon:
Artikel 8 I Dublin III 48
Artikel 8 II Dublin III 21
Artikel 8 IV Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 186
Artikel 10 Dublin III 47
Artikel 11 a) Dublin III 5
Artikel 12 I Dublin III 49
Artikel 12 II Dublin III 207
Artikel 12 III Dublin III 2
Artikel 12 IV Dublin III 364
Artikel 13 I Dublin III 4
Artikel 13 II Dublin III 3
Artikel 17 II Dublin III 62
Artikel 18 I a Dublin III 19
Artikel 18 I b Dublin III 957
Artikel 18 I c Dublin III 373
Artikel 18 I d Dublin III 2.783
Artikel 19 I Dublin III 4
Artikel 20 V Dublin III 18
Artikel 22 VII Dublin III 1
Artikel 25 II Dublin III 15
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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