Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
In welchen Konstellationen genau werden nach Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 bei zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Asylverfahren noch die Verfahrensregeln bzw. materiellen Bestimmungen des alten EU-Asylrechts gelten (bitte so genau wie möglich differenzieren und entsprechende Rechtsgrundlagen nennen, insbesondere in Bezug auf die Asylverfahrens- bzw. Qualifikationsverordnung 2024/1348 bzw. 2024/1347), und: Sind an mich herangetragene Informationen zutreffend, wonach es vor Kurzem einen Erlass bzw. eine Anweisung, ein Schreiben oder Ähnliches des Bundesministeriums des Innern an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegeben haben soll, mit der Zielrichtung, dass auch für bereits anhängige Asylverfahren grundsätzlich die neuen Regeln der Asylverfahrens- und Qualifikationsverordnung gelten sollen, anders als es in § 87e des Asylgesetzes neu geregelt ist, und, wenn ja, wie wird das in Auseinandersetzung mit der europäischen und nationalen Rechtslage begründet (bitte so nachvollziehbar wie möglich darstellen)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Die Verordnung (EU) 2024/1348 gilt für Asylverfahren in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden (Artikel 79 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung [EU] 2024/1348, sogenannte Asylverfahrens-VO). Asylanträge, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen unionsrechtlich der Richtlinie 2013/32/EU (sogenannte Asylverfahrens-RL) und nach deutschem Recht dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (§ 87e Absatz 1 Satz 2 AsylG).
Die materielle Prüfung von Asylanträgen richtet sich ab dem 12. Juni 2026 nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (sogenannte Anerkennungs-VO; Artikel 42 i. V. m. Artikel 41 UA 1 i. V. m. Artikel 1 Anerkennungs-VO). Eine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen ab diesem Datum wird nicht gemacht. Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben, und bestehende Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Anerkennungs-VO zu lesen (Artikel 41 der Anerkennungs-VO).
Die Bundesregierung beabsichtigt, die anderslautenden Regelungen in § 87e Absatz 2 und Absatz 3 AsylG zum 1. Oktober 2026 zu streichen, und hat einen entsprechenden Regelungsvorschlag in die Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft eingebracht.
Der 1. Oktober 2026 ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht vornehmen kann.
Für den Übergangszeitraum zwischen dem 12. Juni 2026 und dem 30. September 2026 hat das Bundesministerium des Innern dem BAMF aufgegeben, in Konstellationen, in denen sich aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1347 ein aus Sicht der Antragstellenden günstigerer Entscheidungsmaßstab ergibt als nach §§ 3 und 4 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, bereits den Maßstab der Anerkennungs-VO anzuwenden. Dadurch sollen rechtliche Beeinträchtigungen für die Antragstellenden vermieden werden.
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