Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4081)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4081)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6393
21. Wahlperiode 10.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4081 –
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Anerkennungen der Vaterschaft
b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Tobias
Matthias Peterka, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der AfD
– Drucksache 21/4264 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung
von Vaterschaften
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung betont, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen
würden weiterhin dazu genutzt, aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtliche
Vorteile zu erlangen, ohne dass eine tatsächliche familiäre Beziehung oder
Verantwortungsübernahme für das Kind bestehe. Die seit 2017 geltenden Regelungen
hätten sich nach den Erfahrungen der Praxis als nicht ausreichend wirksam
erwiesen, um solche Fälle zielgerichtet zu verhindern. Insbesondere seien die
Prüfungen für die Beurkundungsstellen nur eingeschränkt praktikabel und die
Einbindung der Ausländerbehörden nicht hinreichend effektiv.
Der Gesetzentwurf schaffe daher zur besseren Verhinderung missbräuchlicher
Vaterschaftsanerkennungen ein neues Zustimmungsmodell, bei dem in
bestimmten Fallkonstellationen mit einem „aufenthaltsrechtlichen Gefälle“ zwischen den
Beteiligten die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung künftig von der
Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen solle.
Zu Buchstabe b
Die Fraktion der AfD kritisiert, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen
würden trotz der seit 2017 geltenden Regelungen zur Verhinderung von
Scheinvaterschaften weiterhin dazu genutzt, ausländischen Personen ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland zu verschaffen. Die Missbrauchskontrolle werde derzeit
insbesondere dadurch erschwert, dass die Ausländerbehörden nicht von Beginn an in die
Prüfung eingebunden seien, obwohl dort die maßgeblichen Erkenntnisse über
mögliche Missbrauchsfälle vorlägen.
Sie fordert daher, die Ausländerbehörden in allen Fällen der
Vaterschaftsanerkennung mit ausländischer Beteiligung verbindlich in das Verfahren einzubeziehen
und ihre Zustimmung zur Wirksamkeitsvoraussetzung der
Vaterschaftsanerkennung zu machen. Darüber hinaus solle der Anerkennende die leibliche Vaterschaft
nachweisen und hierfür die Beweislast tragen müssen.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4081 im Wesentlichen um folgende Maßnahmen
abzuändern und zu ergänzen:
• Im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
– Beseitigung eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ bei Inhabern einer
Beschäftigungsduldung (§ 85a Absatz 1 Nummer 2)
– Kürzung des Erfordernisses eines gemeinsames Zusammenlebens unter
gemeinsamem (gemeldetem) Wohnsitz von 18 auf 14 Monate –
maßgeblich ist das Datum der Registrierung des Wohnsitzes (§ 85a
Absatz 2 Nummer 4)
– Erhöhung der Frist des Vermutungstatbestands eines gemeinsamen
Zusammenlebens von sechs auf acht Monate (§ 85b Absatz 3 Satz 2
Nummer 1)
• Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
– Ergänzung des § 102 EnWG zur der Klärung der gerichtlichen
Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f und
41g EnWG ergeben
– Erweiterung der Unterrichtungspflicht der Gerichte gegenüber der
Regulierungsbehörde
• Im KRITIS-Dachgesetz und BSI-Gesetz
– Der Zeitpunkt für den Beginn der Pflicht zur Registrierung der
kritischen Anlagen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe (BBK) soll an die zwingend hierfür erforderliche
Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen (KritisV) geknüpft
werden.
– Betreiber sollen ihre Anlagen innerhalb von drei Monaten, nachdem
eine Anlage im Sinne der KritisV als kritisch gilt, beim BBK
registrieren
– Schaffung einer Übergangsregelung für das Registrierungsverfahren im
BSI-Gesetz. – bis die Registrierung durch das BBK erfolgen kann, ist
das BSI weiterhin für die Registrierung kritischer Anlagen zuständig
• Im Asylgesetz (AsylG)
– Vornahme von Verweiskorrekturen bei Regelungen zu sicheren
Herkunftsstaaten, damit sich der Anwendungsbereich der Regelungen auch
auf die neue EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten bezieht
– Streichung von Übergangsvorschriften, damit bei der Prüfung, ob der
internationale Schutz zuzuerkennen oder zu entziehen ist, die neuen
GEAS-Vorgaben auch für Verfahren anzuwenden sind, die bereits vor
dem 12. Juni 2026 begonnen worden sind
Annahme von Artikel 7 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und
Die Linke.
Annahme der Artikel 8 und 9 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.
Annahme des übrigen Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4264 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs zu Buchstabe a und/oder Annahme des
Gesetzentwurfs zu Buchstabe b.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand werden insbesondere bei den
Auslandsvertretungen zu Mehrausgaben führen. Die Sachkosten belaufen sich hier
auf 4,29 Millionen Euro. Für das Ergebnis der Fallzahlenschätzung ergibt sich ein
dauerhafter Personalbedarf von 21,73 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gD-A11.
Anfallende Mehrbedarfe auf Bundesebene sind stellen- und haushaltsmäßig im
betroffenen Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
Es ist davon auszugehen, dass in Fällen fehlender Sicherung des
Lebensunterhaltes für jeden konkreten Einzelfall verhinderter Scheinvaterschaft Mittel eingespart
werden, da die betroffenen Personen keine oder nur niedrige Sozialleistungen in
Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ebenfalls
fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes ungerechtfertigter Familiennachzug
verhindert werden kann. Die dem Bund und den Kommunen entstehenden
Minderausgaben lassen sich nicht beziffern.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ist ausgeschlossen, wenn der
Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. In diesem und in weiteren
geeigneten, missbrauchsfernen Fällen ist daher keine Zustimmung der
Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich. In anderen, in dem
Gesetzentwurf bezeichneten Fällen ist die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung
von der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise
Auslandsvertretung abhängig. Dazu haben die am Verfahren Beteiligten gemeinsam
bei angenommenen 65.000 jährlichen Verfahren mit einem zeitlichen
Mehraufwand von insgesamt etwa 71.500 Stunden durch diese Gesetzesinitiative zu
rechnen. Leibliche Kindschaftsverhältnisse können nur durch Vorlage einer
genetischen Abstammungsuntersuchung belegt werden. Dadurch entstehen den
Beteiligten Laborkosten in Höhe von 2,2 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Zu Buchstabe a
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Durch die neu geschaffene Zustimmungsbedürftigkeit von
Vaterschaftsanerkennungen für bestimmte Fallkonstellationen entsteht in den Ausländerbehörden der
Kommunen, aber auch in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland zusätzlicher Prüfaufwand. Insgesamt entsteht für den Normadressaten
Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 8,5 Millionen Euro.
Dem gegenüber steht jedoch die Abschaffung des bisherigen
Missbrauchsfeststellungsverfahrens, das bisher in den zuständigen Verwaltungseinheiten einen
Erfüllungsaufwand von 3,5 Millionen Euro verursacht hat. Im Delta wird die
Verwaltung durch diese Gesetzesinitiative um etwa 5 Millionen Euro zusätzlich belastet.
Dem Bund entstehender Erfüllungsaufwand ist, sofern dieser ausgabewirksam
wird, im Einzelplan 05 gegenzufinanzieren.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Für die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte gleichen sich die Aufwände der
erwartbaren neuen Verfahren mit den entfallenden Streitfällen aus. Sonstige
Kosten entstehen nicht.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4081 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung
missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und
zur Änderung weiterer Vorschriften“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 29a
Absatz 1 oder § 29b Absatz 3 des Asylgesetzes“ durch die
Angabe „§ 29a Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach § 30
des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe e oder Artikel 42 Absatz 3
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348“
ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 4
ersetzt:
4. ‚ § 60a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern nach § 85a die Zustimmung der
Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft
erforderlich ist, wird die Abschiebung des ausländischen
Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des
ausländischen Kindes ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
nach § 85c Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so lange, bis das
Verfahren nach den §§ 85a bis 85c durch Entscheidung
der Ausländerbehörde abgeschlossen ist.“
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a
oder § 29b des Asylgesetzes“ durch die Angabe „den
§§ 29a oder 29b des Asylgesetzes oder nach Artikel 62
Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348“
ersetzt und die Angabe „einer Beratung nach“
gestrichen.‘
d) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
e) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und wird wie folgt
geändert:
aa) § 85a wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
2. „ ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt
eine Beschäftigungsduldung nach § 60d,“.
bbb) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
4. „ der Anerkennende und die Mutter im
Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung seit mindestens 14
Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in
einem deutschen Melderegister geführt werden
und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit
mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen
Haushalt in einer Wohnung zusammenleben;
die Frist beginnt mit der Eintragung in das
Melderegister.“
bb) § 85b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
1. „ sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit
mindestens acht Monaten in einem gemeinsamen
Haushalt wohnen,“.
f) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 7 bis 9.
3. In Artikel 2 Nummer 2 wird § 1598 wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung;
sorgerechtliche Begleitregelung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkennung und Zustimmung sind nur dann unwirksam, wenn
sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 und 5 und den
§§ 1595 bis 1597 nicht genügen.“
4. In Artikel 4 Nummer 3 wird § 44b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der
Anerkennungserklärung der Anerkennende und die Mutter seit mindestens 14
Monaten in einem deutschen Melderegister mit gemeinsamem
Hauptwohnsitz geführt werden und sie über das Zusammenleben
seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in
einer Wohnung eine Erklärung an Eides statt abgegeben haben.“
5. Nach Artikel 6 werden die folgenden Artikel 7 bis 10 eingefügt:
Artikel 7‚
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 102 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren
Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die
nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“
Artikel 8
Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
Das KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ ist „Anlage“ eine Betriebsstätte, sonstige ortsfeste
Installation, Maschine, ein Gerät, eine sonstige ortsveränderliche
technische Installation oder Software und IT-Dienste; für
Software und IT-Dienste, die nicht unmittelbar der
Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer
Prozesse der Erbringung kritischer Dienstleistungen dienen,
gelten ausschließlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes;“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5 bis 12 werden zu den Nummern 4
bis 11.
cc) Nummer 13 wird zu Nummer 12 und die Angabe
„Nummern 1 bis 12“ wird durch die Angabe
„Nummern 1 bis 11“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 12“
durch die Angabe „Nummer 1 bis 11“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „, falls für
die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die
zuständige Behörde ist“ gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet,
spätestens drei Monate nachdem eine Anlage als kritische
Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete
Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu
übermitteln:
1. den Namen des Betreibers kritischer Anlagen,
einschließlich der Rechtsform, und, falls einschlägig, die
Handelsregisternummer,
2. die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers
kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse
und der Telefonnummer,
3. den Namen oder eine referenzierbare Bezeichnung der
kritischen Anlage,
4. den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem
oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die
kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage
erheblich ist,
5. soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage
und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der
Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den
Standort der kritischen Anlagen und deren
Versorgungsgebiet sowie deren öffentliche IP-Adressbereiche,
6. falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen oder für die der
Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im
Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU)
2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und
des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt,
unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in
welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
7. eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer
Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach
dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu
gewährleisten, sowie
8. die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von
kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-
Gesetzes.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der
Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige
Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die
Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt
werden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde
unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle
Registrierungsdaten. Die Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8
genannten Information erfolgt ausschließlich an das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.“
c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe
„Informationstechnik“ die Angabe „innerhalb von vier Wochen nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5
Absatz 1“ eingefügt.
5. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung der Europäischen Kommission,
einen Betreiber kritischer Anlagen als kritische Einrichtung von
besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, unverzüglich an
diesen und an die zuständige Behörde weiter. Ab dem Eingang
der Mitteilung nach Satz 1 beim Betreiber kritischer Anlagen
gelten die in den §§ 12 und 13 vorgesehenen Verpflichtungen für den
Betreiber kritischer Anlagen aufgrund seiner Eigenschaft als
kritische Einrichtung mit besonderer Bedeutung für Europa.“
6. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „bis einschließlich 17. Januar
2026“ durch die Angabe „spätestens acht Monate nach
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1“
ersetzt.
7. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2
Nummer 2 bis 12“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2
Nummer 2 bis 11 sowie in den in den Rechtsverordnungen nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmten Bereichen“ ersetzt.
b) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden
Nummern 4 bis 7 ersetzt:
4. „ das Bundesministerium für Verkehr,
5. das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung,
6. das Bundesministerium für Forschung, Technologie
und Raumfahrt und
7. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 32 Absatz 1 des
BSI-Gesetzes“ gestrichen.
b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Bei der Übermittlung von Meldungen über
Vorfälle nach Absatz 4, 5 und 7 sowie bei der Erstellung von
Lagebildern nach Absatz 8 sind die erforderliche
Vertraulichkeit sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Betreibers kritischer Anlagen zu beachten.“
9. § 26 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301,
S. 2), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 23 wird durch die folgende Nummer 23 ersetzt:
23. „ „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer
Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische
Komponenten bestimmt werden;“.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Domain-Name-Registry-Diensteanbieter“ durch die
Angabe „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Betreibern kritischer
Anlagen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde
Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt
unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem
Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung
erhalten hat, zu übermitteln.“
3. § 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der
Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale
Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste
teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung
betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt
unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese
Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können.“
4. § 66 wird durch den folgenden § 66 ersetzt:
§ 66„
Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung
§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst
anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des
§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft
getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind
§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis
einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der
bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 12 Absatz 1] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 1a wird die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ durch die
Angabe „nach den §§ 29a oder 29b oder nach Artikel 62 Absatz 1
bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348“ ersetzt.
2. § 87e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.‘
6. Der bisherige Artikel 7 wird zu Artikel 11 und die Angabe „Artikel 1
Nummer 5“ wird durch die Angabe „Artikel 1 Nummer 6“ ersetzt.
7. Der bisherige Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 12 ersetzt:
Artikel 12„
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 8 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
(3) Artikel 10 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.“
8. Die Liste der EU-Rechtsakte wird durch die folgende Liste der EU-
Rechtsakte ersetzt:
„EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/11 vom 19. Dezember 2024 (ABl.
L, 2025/11, 14.1.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022,
S. 164), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 vom 25. Juli
2023 (ABl. L, 2023/2450, 30.10.2023) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU
(ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024; L, 2025/90922, 25.11.2025)“.
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4264 abzulehnen.
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Dr. Cornell-Anette Babendererde
Berichterstatterin
Arne Raue
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Cornell-Anette Babendererde, Arne Raue, Hakan
Demir, Filiz Polat und Clara Bünger
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4081 wurde in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Februar
2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich
gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)42-2).
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4264 wurde in der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Februar
2026 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 31. Sitzung am 10. Juni 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in
geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/4081 in geänderter Fassung empfohlen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4264 empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 31. Sitzung am 10. Juni 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4264 empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4264 empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Innenausschuss hat in seiner 27. Sitzung am 4. März 2026 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/4081 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sieben
von den Fraktionen benannte Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 29. Sitzung am
23. März 2026 durchgeführt. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die schriftlichen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände lagen dem Innenausschuss bei seiner
abschließenden Beratung auf den Ausschussdrucksachen 21(4)153 C und 21(4)153 D vor. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 29. Sitzung (Protokoll 21/29) verwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4081 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)182.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat nach den §§ 47, 74 der Geschäftsordnung die Teilung der Frage
dahingehend beantragt, dass über Artikel 7 des Änderungsantrags sowie des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags, die Artikel 8 und 9 des Änderungsantrags sowie des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags und über den Änderungsantrag und den Gesetzentwurf in geänderter Fassung im Übrigen
gesondert abgestimmt wird. Diesem Antrag einvernehmlich entsprechend wurden die Abstimmungen über den
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(4)182 sowie über den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4081
durchgeführt.
Der Innenausschuss empfiehlt jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme von Artikel 7 des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(4)182 (Regelungsteil zum Energiewirtschaftsgesetz) sowie von Artikel 7
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in geänderter Fassung.
Der Innenausschuss empfiehlt jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme von Artikel 8 und 9 des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(4)182 (Regelungsteil zum KRITIS-Dachgesetz und zum BSI-
Gesetz) sowie von Artikel 8 und 9 des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/4081 in geänderter Fassung.
Der Innenausschuss empfiehlt jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die
Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(4)182 sowie des Gesetzentwurfs auf Drucksache
21/4081 in geänderter Fassung im Übrigen.
Zu Buchstabe b
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4264 in seiner 36. Sitzung am 10. Juni 2026
abschließend beraten und empfiehlt die Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/4081 verwiesen. Die vom Ausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)182 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1
Notwendige Folgeänderung aufgrund der Anpassung weiterer Vorschriften.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Verweiskorrektur. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet in
Fällen, in denen der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
kommt, ist künftig in § 30 des Asylgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e
oder Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 geregelt.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Der Änderungsbefehl zu § 60a Absatz 2 Satz 4 war in dieser Form bereits in der Kabinettfassung enthalten.
Beim Änderungsbefehl zu § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 handelt es sich um redaktionelle Korrekturen. In
Folge der Änderungen der Regelung in dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 111 vom 28. April 2026)
und dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des
anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (BGBl. 2025 I Nr. 365 vom 23. Dezember
2025) wurde der Verweis auf § 29b des Asylgesetzes aufgrund eines redaktionellen Versehens doppelt eingefügt
und wird daher einmal gestrichen. Der Anwendungsbereich muss sich zudem auch auf sichere Herkunftsstaaten
im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348 erstrecken und wird daher um einen
entsprechenden Verweis ergänzt. Die Angabe „einer Beratung nach“ ist ebenfalls redundant und wird daher
gestrichen.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass ein Aufenthaltsrechtsgefälle im Sinne des § 85a Absatz 1
Nummer 2 vorliegt, wenn die Mutter oder der Ankennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes
Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder als dessen Familienangehöriger eine
Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz besitzt und die jeweils andere Person ausreisepflichtig
ist. Von der Gruppe der ausreisepflichtigen Personen sind auch diejenigen erfasst, die eine Beschäftigungsduldung
nach § 60d besitzen. Beschäftigungsduldungen werden in der Regel für die Dauer von 30 Monaten erteilt und
kommen erst dann in Betracht, wenn der Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist
und seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen
Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt. Die Personen sind folglich gut in den Arbeitsmarkt
integriert und ihnen soll bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf der Beschäftigungsduldung eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 6 erteilt werden. Sie verfügen vor diesem Hintergrund über eine
vergleichsweise gute Bleibeperspektive, weshalb sie aus dem aufenthaltsrechtlichen Gefälle ausgenommen werden
sollen. Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis
dürfte in diesen Fällen daher unwahrscheinlich sein. Personen, die eine Ausbildungsduldung nach § 60c besitzen,
werden weiterhin von § 85a Absatz 1 Nummer 2 erfasst. Bei ihnen ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob eine
missbräuchliche Anerkennung vorliegt (§ 85b Absatz 1), zu berücksichtigen, dass sie für den Fall einer
Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung auch eine konkrete aufenthaltsrechtliche Perspektive haben
(beispielsweise nach § 19d) und deshalb viel dafür spricht, dass die Absicht, einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil zu
erlangen, nicht vorliegt.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die in § 85a Absatz 2 Nummer 4 vorgesehene Ausnahme vom Zustimmungserfordernis wegen gemeinsamen
Wohnsitzes soll bereits dann greifen, wenn der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen
Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem
deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz in einem gemeinsamen Haushalt in
einer Wohnung zusammenleben. Der Regierungsentwurf sah einen Zeitraum von 18 Monaten vor, ließ aber nicht
hinreichend klar erkennen, wie dieser Zeitraum nachvollzogen werden soll. Daher wird klarstellend ergänzt, dass
die Frist der Eintragung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes in das Melderegister beginnt. Damit wird eine
missbräuchliche Rückdatierung ausgeschlossen. Besteht ein gemeinsamer Wohnsitz noch nicht so lange oder fehlt
eine Meldung als gemeinsamer Hauptwohnsitz ganz, ist – wenn eine andere Ausnahmeregelung nicht greift – das
Zustimmungsverfahren erforderlich und das Standesamt kann die Vaterschaft im Geburtenregister grundsätzlich
erst nach Vorlage der Zustimmung der Ausländerbehörde eintragen. Die Ausländerbehörde hat dann im Rahmen
des Zustimmungsverfahrens aber insbesondere zu prüfen, ob der Vermutungstatbestand nach § 85b Absatz 3
Nummer 1 erfüllt ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass vermutet wird, dass die Anerkennung der Vaterschaft
nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags auf
Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Der Zeitraum soll von sechs auf
acht Monate angehoben werden, weil aus Sicht des Ausschusses erst bei acht Monaten Zusammenleben (also
nahezu der Länge der Schwangerschaft oder einer vergleichbar langen Erziehungszeit für das Kind) vermutet
werden sollte, dass die Anerkennung der Vaterschaft gerade nicht gezielt zur Erlangung eines Aufenthaltstitels
für eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt stattgefunden hat. Die Vermutung erlaubt es der
Ausländerbehörde, die Zustimmung zu erteilen und von einer vertieften Amtsermittlung abzusehen, wenn sie für einen
Missbrauch im Übrigen noch keine Anhaltspunkte feststellen konnte.
Es erscheint zugleich für die Betroffenen zumutbar, dass die Vermutungswirkung erst nach 8 Monaten
Zusammenleben eintritt, wenn die Vaterschaft bewusst für ein nicht leibliches Kind des Mannes anerkannt werden soll.
In Fällen eines aufenthaltsrechtlichen Gefälles ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einem kürzeren
Zusammenleben tatsächlich eine Missbrauchsmotivation bestehen könnte und das Zusammenleben allein auf einer
entsprechenden Missbrauchsabsprache beruht. Ab acht Monaten Dauer geht der Ausschuss aber davon aus, dass das
Zusammenleben in aller Regel nicht mehr allein auf einer Missbrauchsabsprache beruhen kann.
Bei einem leiblichen Kind besteht das Bedürfnis nach Anwendung des Vermutungstatbestands in der Regel nicht;
wird die leibliche Abstammung nachgewiesen, ist die Anerkennung der Vaterschaft aufenthaltsrechtlich nicht
zustimmungsbedürftig. Daher muss der Vermutungstatbestand nicht auf diesen Fall ausgerichtet werden.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Überschrift des § 1598 wird an die Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (BGBl. I 2026 Nr. 83) angepasst.
Zu Buchstabe b
§ 1598 Absatz 1 Satz 1 wird an die Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (BGBl. I 2026 Nr. 83) angepasst.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 85a Absatz 2 Nummer 4 AufenthG-E.
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
In Bezug auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit den §§ 41f und 41g EnWG wird nunmehr ausdrücklich
geregelt, dass diese nicht von § 102 Absatz 1 Satz 1 EnWG erfasst sind. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich
dies bereits daraus ergibt, dass es sich dabei um Vorgaben handelt, die die Vertragsabwicklung betreffen und
damit das „Wie“ konkretisieren. Sofern sich durch die durch das Gesetz zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts, zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften vom 18. Dezember 2025 erfolgte Überführung der Regelungen zu den Voraussetzungen von
Versorgungsunterbrechungen aus der Gasgrundversorgungsverordnung sowie der
Stromgrundversorgungsverordnung in das Energiewirtschaftsgesetz Irritationen in Bezug auf die Zuständigkeit der Amts- beziehungsweise
Landgerichte ergeben haben sollten, werden diese hiermit beseitigt. Die Regelung soll zudem verhindern, dass
sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der
Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus
Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit
Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend
den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten
Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.
Umkehrschlüsse dahingehend, dass bürgerliche Streitigkeiten, die nicht explizit durch § 102 Absatz 3 von der
Anwendung der Absätze 1 und 2 ausgenommen sind, diesen Absätzen unterfallen, verbieten sich.
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Die Erweiterung des Anlagenbegriffs auf „Software und IT-Dienste“ beruht auf der Konnexität zwischen dem
KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) und dem BSI-Gesetz (BSIG) und der für beide Gesetze in den Rechtsfolgen
geltenden Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG
sowie § 2 Nummer 22 BSIG.
Der Anlagenbegriff mit Bezugnahme auf IT-Dienste und Software ist auch in § 1 der geltenden BSI-
Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 66) geändert worden ist, enthalten.
Statt einer Erweiterung der Definition in der Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach § 4
Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG soll der Anlagenbegriff umfassend im KRITISDachG definiert werden.
Es gilt trotz der geänderten Definition, dass das KRITISDachG lediglich die physische Resilienz umfasst und das
BSIG Vorgaben über die IT-Sicherheit vorsieht. Dies wird durch den Zusatz in Satz 2 klargestellt. Die darin
vorhergesehene Abgrenzung betrifft folglich nur das Verhältnis des KRITISDachG zum BSI-G. Die physische
Resilienz nach dem KRITISDachG kann aber auch Prozesse betreffen, die IT-Dienste oder Software beinhalten,
z. B. die Kontrolle von Außenstellen von Wasserwerken und die Nutzung von Sicherheitstechnik
(Zaunüberwachung, Kameras).
Zu Nummer 2
Die Änderung erfolgt auf Grund der Protokollerklärung (Ziffer 8) der Bundesregierung zu TOP 2 der 1062.
Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026. Die Bundesregierung hat hierin eine Prüfung der Zuständigkeitsregelung
in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KRITISDachG hinsichtlich der kritischen Dienstleistung des Eisenbahnverkehrs
zugesichert. Da für weitere kritische Dienstleistungen eine Verordnungsermächtigung in § 3 Absatz 3
KRITISDachG für die Festlegung der Zuständigkeit von Bundesbehörden vorgesehen ist, soll Nummer 4 an
dieser Stelle gestrichen werden. Die Festlegung der zuständigen Bundesbehörde erfolgt im Rahmen der auf § 3
Absatz 3 KRITISDachG basierenden Rechtsverordnung.
Bei den Änderungen zu bb bis dd handelt es sich um Folgeänderungen auf Grund der Streichung des § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 KRITISDachG.
Zu Nummer 3
§ 5 Absatz 3 KRITISDachG dient der Bestimmung weiterer kritischer Anlagen im Einzelfall außerhalb der
Bestimmung kritischer Anlagen nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 KRITISDachG.
Der zu streichende Halbsatz war auf Grund eines Büroversehens im parlamentarischen Verfahren ergänzt worden.
Die Regelung enthält nach der Streichung des betroffenen Halbsatzes die Formulierung des Regierungsentwurfs
und ist so konsistent mit dem nachfolgenden § 5 Absatz 4 Satz 2 KRITISDachG.
Die Einzelfallidentifizierung soll im Hinblick auf Anlagen möglich sein, die für die Erbringung kritischer
Dienstleistungen erheblich sind und für die sowohl Landes- als auch Bundesbehörden zuständige Behörden sein können.
Dies unterstreicht auch § 5 Absatz 4 Satz 2 KRITISDachG, der bei der Feststellung der Erheblichkeit einer Anlage
nach Absatz 3 ein Benehmen des Bundesministeriums des Innern mit den jeweils zuständigen Landesbehörden
vorsieht.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die bisherige Frist war zu einem Zeitpunkt eingefügt worden, als mit einem früheren Inkrafttreten des KRITIS-
DachG gerechnet werden konnte. Da die Registrierung von der Bestimmung kritischer Anlagen abhängig ist, setzt
die Frist von drei Monaten mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen gemäß § 4
Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG ein. Dort wird mithilfe einer Stichtagsregelung definiert, ab welchem
Zeitpunkt eine Anlage als kritisch gilt. Aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz
kritischer Einrichtungen ergibt sich die Pflicht zur Ermittlung Betreiber kritischer Anlagen bis zum 17. Juli 2026.
Bei der Streichung des Klammerzusatzes „(Registrierung)“ handelt es sich um eine Klarstellung. Bei der
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 soll es sich nicht um den Ausgangspunkt der Registrierung nach § 8 Absatz 7
KRITISDachG handeln, ab dem die Fristen für die Verpflichtungen nach dem KRITISDachG für den Betreiber
kritischer Anlagen anfangen zu laufen. Die Registrierung im Sinne von § 8 Absatz 7 KRITISDachG ist erst mit
Mitteilung an den Betreiber kritischer Anlagen nach § 8 Absatz 5 Satz 1 KRITISDachG erfolgt. Die vermeintliche
Legaldefinition in dem Klammerzusatz war daher rechtsförmlich fehlerhaft.
Die Ergänzung in Nummer 3 um die Nennung des Namens oder einer referenzierbaren Bezeichnung der kritischen
Anlage ist erforderlich, um eine Anlage genau zu identifizieren.
Zu Buchstabe b
Die Mitteilung über die Registrierung soll grundsätzlich innerhalb von vier Wochen vom Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) an den Betreiber übermittelt werden. Die genauen Einzelheiten des
Registrierungsverfahrens sollen gemäß § 8 Absatz 8 KRITISDachG vom BBK sowie dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt werden. Dies umfasst auch die Art der Mitteilung.
Es handelt sich darüber hinaus um eine Klarstellung, dass mit Mitteilung des BBK an den Betreiber die
Registrierung geprüft und abgeschlossen wird, sodass gemäß § 8 Absatz 7 KRITISDachG die Fristen für die
Verpflichtungen beginnen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die Festlegung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des
Registrierungsverfahrens innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5
Absatz 1 KRITISDachG erfolgt.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Klarstellung, mit der Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2557 auch
ausdrücklich umgesetzt wird.
Zu Nummer 6
Die Frist war zu einem Zeitpunkt eingefügt worden, als mit einem früheren Inkrafttreten des KRITISDachG
gerechnet werden konnte. Da die Frist in der Vergangenheit liegt, muss sie gestrichen werden. Stattdessen wird eine
Frist von spätestens acht Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1
KRITISDachG eingefügt.
Zu Nummer 7
Bei der Änderung des § 14 Absatz 3 KRITISDachG handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der
Änderung in Nummer 1, der Streichung von § 3 Absatz 2 Nummer 4 KRITISDachG. Weiterhin müssen noch Bereiche,
die noch nicht in § 3 Absatz 2 Satz 1 KRITISDachG festgelegt sind, von der Verordnungsermächtigung umfasst
sein.
Nach dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) ist das
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt für den Sektor Weltraum zuständig. Dementsprechend wird
dieses Bundesministerium in der Aufzählung der ermächtigten Bundesministerien zur Festlegung von
sektorspezifischen Mindestvorgaben ergänzt. Ebenso wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in die Liste
aufgenommen.
Zu Nummer 8
Bei der Streichung in § 18 Absatz 1 KRITISDachG handelt es sich um eine Klarstellung. Bei der in § 18 Absatz 1
KRITISDachG erwähnten Meldestelle handelt es sich um eine gemeinsam von BBK und BSI eingerichtete
Meldestelle. Der Verweis auf § 32 Absatz 1 BSIG ist nicht notwendig und wird zur Klarstellung gelöscht.
Bei der Ergänzung des § 18 Absatzes 10 KRITISDachG handelt es sich um eine Klarstellung, mit der zudem
Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 ausdrücklich umgesetzt wird.
Zu Nummer 9
Die Übergangsregelung in § 26 KRITISDachG ist nicht erforderlich. Die Registrierung beginnt erst mit dem
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITISDachG und ist vorher nicht möglich.
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Versehen und um redaktionelle Klarstellungen im BSIG.
Zu Nummer 2
Die Anpassung in § 33 Absatz 2 BSIG soll das Verhältnis von § 33 Absatz 1 und 2 BSIG klarstellen. Eine
Registrierung der kritischen Anlagen erfolgt über § 8 KRITISDachG. Die Registrierung als besonders wichtige
Einrichtung aufgrund der Eigenschaft als Betreiber kritischer Anlagen erfolgt weiterhin über § 33 Absatz 1 BSIG
und wird nicht durch die Regelung in § 33 Absatz 2 BSIG verdrängt.
§ 33 Absatz 5 BSIG ist aufgrund der nach § 8 KRITISDachG beim BBK erfolgenden Registrierung der Betreiber
kritischer Anlagen neuzufassen. Eine Übermittlung von Änderungen der Versorgungswerte sowie des Einsatzes
kritischer Komponenten soll an das BBK erfolgen. § 8 Absatz 5 und 6 KRITISDachG sehen entsprechende
Übermittlungspflichten der Betreiber kritischer Anlagen an das BBK sowie die Weitergabe der Änderungen durch das
BBK an das BSI vor.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Versehen und um redaktionelle Klarstellungen im BSIG.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine Ergänzung des Verweises auf § 33 Absatz 2 BSIG sowie die Aufnahme von § 33 Absatz 5
BSIG aufgrund der entsprechenden Neufassung. § 33 Absatz 5 BSIG muss aufgrund der Fortgeltung von § 33
Absatz 2 BSIG ebenfalls bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRI-
TISDachG in seiner bisher geltenden Fassung Anwendung finden, um eine Verpflichtung zur Übermittlung von
Änderungen für diesen Zeitraum sicherzustellen.
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Verweiskorrektur. Der Anwendungsbereich der Regelung muss sich neben sicheren
Herkunftsstaaten nach §§ 29a und 29b des Asylgesetzes auch auf sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 62
Absatz 1 bis 1b der Verordnung (EU) 2024/1348 erstrecken und wird daher um einen entsprechenden Verweis
ergänzt.
Zu Nummer 2
Die Verordnung (EU) 2024/1347 ist nach Artikel 288 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. In Artikel 42 legt diese Verordnung
als Anwendungszeitpunkt den 12. Juni 2026 fest. Eine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen
Anträgen ab diesem Datum wird nicht gemacht. Entsprechend regelt Artikel 41 Unterabsatz 1 Satz 1 Verordnung
(EU) 2024/1347 die Aufhebung der zuvor geltenden Richtlinie 2011/95/EU zu diesem Datum. Raum für eine
hiervon abweichende Regelung besteht nicht. Daher werden die Absätze 2 und 3 von § 87e Asylgesetz (AsylG)
gestrichen. Ab dem 12. Juni 2026 wird bei der Prüfung, ob der internationale Schutz zuzuerkennen oder zu
entziehen ist, die Verordnung (EU) 2024/1347 angewandt. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 12. Juni 2026
begonnen worden sind.
Ab dem 12. Juni 2026 entfallen sowohl § 26 AsylG als auch § 73a AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden
Fassung des Asylgesetzes. In Fällen von vor dem 12. Juni 2026 zuerkanntem abgeleitetem Schutz nach § 26
AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, in denen der Schutzstatus der Person, von der der Schutz
abgeleitet wurde, nach dem bis zum 12. Juni 2026 anwendbaren Recht aberkannt wurde oder nach dem ab dem
12. Juni 2026 geltenden Recht entzogen worden ist oder wird oder nach § 72 AsylG erloschen ist, ist weiterhin
zu prüfen, ob auch der abgeleitete Schutz der Familienangehörigen zu entziehen ist, wenn ihnen nicht aus anderen
Gründen internationaler Schutz zuzuerkennen ist. Die Prüfung richtet sich hinsichtlich der Asylberechtigung und
des Flüchtlingsschutzes nach Artikel 11 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2024/1347.
Der Wegfall der Schutzzuerkennung des Stammberechtigten, von dem der Schutz abgeleitet wird, stellt einen
weggefallenen Umstand i. S. d. Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e oder f Verordnung (EU) 2024/1347 dar,
aufgrund dessen der abgeleitete Flüchtlingsschutz zuerkannt oder die abgeleitete Asylberechtigung anerkannt
wurde. Für den abgeleiteten subsidiären Schutz richtet sich die Prüfung nach Artikel 16 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2024/1347. Der Wegfall der Schutzzuerkennung des
Stammberechtigten, von dem der Schutz abgeleitet wird, stellt einen nicht mehr bestehenden Umstand im Sinne des
Artikel 16 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1347 dar, aufgrund dessen der abgeleitete subsidiäre Schutz zuerkannt
wurde.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ergänzung der neuen Artikel 7 bis 10. Die geänderte
Nummerierung der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes ist zudem in der Bezeichnung der Vorschriften zu
berücksichtigen, die das Grundrecht auf Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes) einschränken.
Zu Nummer 7
Die vorgesehenen Änderungen treten mit Ausnahme des Artikels 8 Nummer 7 (KRITISDachG) und des
Artikels 10 (AsylG) am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Artikel 8 Nummer 7 ändert § 14 Absatz 3 KRITISDachG, der auch gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen vom 11. März 2026 (BGBl. I
Nr. 66) am 1. Januar 2030 in Kraft tritt. Damit soll der Entwicklung und Anerkennung von branchenspezifischen
Resilienzstandards Vorrang gegeben werden vor einer Verordnungsermächtigung für die Bundesressorts.
Die Änderung des zum 12. Juni 2026 in Kraft tretenden § 87e AsylG tritt erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Dies
ist der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich
(Überarbeitung von Dienstanweisungen, Gerüstbescheiden bzw. Textbausteinen und Dokumentvorlagen) sowie auf
technischer Ebene (Anpassungen der Entscheidungsmaske im Asylantragsbearbeitungssystem MARiS
(Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) und in den Fachanwendungen) vornehmen kann. Im Übergangszeitraum
zwischen dem 12. Juni 2026 und dem 30. September 2026 wendet das BAMF in Konstellationen, in denen sich
aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1347 ein aus Sicht der Antragstellenden günstigerer Entscheidungsmaßstab
ergibt als nach §§ 3 und 4 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, bereits den Maßstab der
Verordnung (EU) 2024/1347 an. Dadurch sollen rechtliche Beeinträchtigungen für die Antragstellenden vermieden
werden.
2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU weist darauf hin, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen – also
Anerkennungen ohne tatsächliche genetische oder soziale Bindung zwischen dem Kind und dem Anerkennenden – seit
vielen Jahren dazu genutzt würden, Mutter und Kind, häufig gegen Entgelt, aufenthalts- und
staatsangehörigkeitsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Dadurch würden das Kindeswohl, das Staatsangehörigkeitsrecht, das
Sozialstaatsprinzip sowie das Vertrauen in den Rechtsstaat beeinträchtigt. Der Gesetzentwurf schaffe daher einen
wirksamen Rahmen zur Verhinderung solcher Missbrauchsfälle, indem bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle
zwischen den Beteiligten die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich werde und gesetzliche
Vermutungstatbestände für missbräuchliche Anerkennungen eingeführt würden. Im Zuge der Ausschussberatungen seien
weitere Anpassungen am Gesetzentwurf vereinbart worden. Hierzu zählten insbesondere zusätzliche
Ausnahmeregelungen für Inhaber einer Beschäftigungsduldung sowie Änderungen bei den Voraussetzungen für
Vermutungstatbestände und Wohnsitzregelungen. Die Sachverständigen aus den Ausländerbehörden und von den kommunalen
Spitzenverbänden hätten in der Anhörung die Praktikabilität und Effizienz des Vorhabens bestätigt. Zwar führe
die Neuregelung zunächst zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, mittel- und langfristig werde jedoch eine
abschreckende Wirkung erwartet, die Missbrauchsfälle reduziere und die Behörden entlaste. Den Gesetzentwurf der
AfD-Fraktion lehne man ab, da dem Regelungsanliegen durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung in
rechtssicherer Weise Rechnung getragen werde.
Die Fraktion der AfD macht deutlich, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen seien seit Jahren ein
erhebliches Problem und es bestehe Einigkeit darüber, dass Missbrauchsmöglichkeiten im Aufenthalts- und Sozialrecht
wirksam begrenzt werden müssten. Der vorgelegte eigene Gesetzentwurf enthalte die am weitesten gehenden und
wirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen, jedoch seien auch
einzelne Aspekte des Regierungsentwurfs positiv zu bewerten, insbesondere die Verschärfungen bei den
Anforderungen an das Zusammenleben der Beteiligten. Zu kritisieren sei jedoch, dass die Forderung nach einer Beweislast
des Anerkennenden für das Vorliegen einer leiblichen Vaterschaft im Gesetzentwurf der Bundesregierung keine
Berücksichtigung gefunden habe. Insgesamt sei das Vorhaben der Bundesregierung jedoch geeignet,
Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken und das verfolgte Regelungsziel zu erreichen.
Die Fraktion der SPD hebt hervor, Ziel des Gesetzentwurfs sei es, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen
wirksam zu verhindern und zugleich sicherzustellen, dass Fälle ohne erkennbares Missbrauchsrisiko nicht unnötig
einem Zustimmungsverfahren der Ausländerbehörde unterworfen würden. Im parlamentarischen Verfahren seien
daher weitere Präzisierungen vorgenommen worden. So seien insbesondere die Ausnahmeregelungen des § 85a
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erweitert und konkretisiert worden. Hierzu zähle unter anderem die
Berücksichtigung von Personen mit einer Beschäftigungsduldung, bei denen regelmäßig kein relevantes Aufenthaltsgefälle
bestehe. Auch bei einem längerfristigen gemeinsamen Zusammenleben der Beteiligten könne grundsätzlich von
einer missbrauchsfernen Konstellation ausgegangen werden. Zudem sehe der Gesetzentwurf zahlreiche
Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vor. Dies gelte insbesondere bei nachgewiesener leiblicher Vaterschaft, bei
einer Eheschließung der Eltern nach der Geburt des Kindes sowie in weiteren Fällen, in denen familiäre
Bindungen oder eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind erkennbar seien. Zudem sehe man in § 85b
eine Vermutungsregelung vor, wonach unter anderem eine soziale Beziehung zum Kind oder substanzielle
Unterhaltsleistungen des Anerkennenden bei der Bewertung zu berücksichtigen seien. Durch die in § 85c Absatz 3
vorgesehene Zustimmungs- beziehungsweise Genehmigungsfiktion nach vier Monaten werde sichergestellt, dass
die rechtliche Zuordnung des Kindes nicht durch langwierige Verwaltungsverfahren verzögert werde. Den
erhobenen Vorwurf eines Generalverdachts gegenüber binationalen Familien müsse man zurückweisen. Das Gesetz
erfasse lediglich einen eng begrenzten Personenkreis, bei dem ein erhebliches aufenthaltsrechtliches Gefälle
zwischen den Beteiligten bestehe, etwa für den Fall, wenn ein deutscher Staatsangehöriger oder Inhaber eines
unbefristeten Aufenthaltsrechts die Vaterschaft für das Kind einer Person anerkenne, die sich noch im Asylverfahren
befinde. Durch die zahlreichen Ausnahmen und Vermutungsregelungen werde gewährleistet, dass nur Fälle mit
einem erhöhten Missbrauchsrisiko einer vertieften Prüfung unterzogen würden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert, der Gesetzentwurf greife in grundlegende
familienrechtliche Strukturen ein und schaffe für ausländische und binationale Familien faktisch ein Sonderrecht bei der
rechtlichen Zuordnung von Eltern und Kindern. Die Regelung verlagere Fragen der Eltern-Kind-Zuordnung in
erheblichem Umfang in das Aufenthaltsrecht, obwohl diese traditionell dem Familienrecht zugeordnet seien. In der
öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung seien von mehreren Sachverständigen erhebliche
verfassungs- und familienrechtliche Bedenken geäußert worden. Zu kritisieren sei insbesondere, dass der
Gesetzentwurf einen Generalverdacht gegenüber binationalen Familien begründe. Die vorgesehenen
Vermutungsregelungen und Prüfmechanismen führten dazu, dass eine Vielzahl rechtmäßiger Familienkonstellationen einer
behördlichen Missbrauchsprüfung unterzogen werde, obwohl die tatsächliche Zahl festgestellter Missbrauchsfälle
vergleichsweise gering sei. Die in den Vermutungstatbeständen zugrunde gelegten Kriterien, insbesondere die
Anforderungen an ein gemeinsames Zusammenleben, würden den unterschiedlichen Lebensrealitäten
binationaler Familien nicht Rechnung tragen. Zudem hätten die vorgesehenen Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die
rechtliche Stellung des Kindes. Solange die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam werde, könne dies zu
Unsicherheiten bei der rechtlichen Zuordnung des Kindes und zu nachteiligen Folgen für das Kindeswohl führen.
Grundsätzlich zu kritisieren sei die Verbindung dieses Gesetzentwurfs mit weiteren fachfremden Regelungen im
Wege eines Omnibusverfahrens. Die vorgesehenen Regelungen seien daher unverhältnismäßig und abzulehnen.
Die Fraktion Die Linke bemängelt, der Gesetzentwurf begründe einen Generalverdacht gegenüber binationalen
Familien sowie gegenüber geflüchteten Menschen und schaffe durch das vorgesehene Zustimmungserfordernis
der Ausländerbehörden vor der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ein familienrechtliches
Sonderregime. Die vorgesehenen Regelungen führten zu einer Ungleichbehandlung von Familien und seien mit dem
Kindeswohl sowie den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention unvereinbar. Insbesondere die
Vermutungsregelungen und die Bedeutung des gemeinsamen Zusammenlebens würden den tatsächlichen Lebensrealitäten vieler
Familien nicht gerecht. Die zu erwartende Zahl von jährlich rund 65.000 Prüfverfahren sei erheblich und bringe
erhebliche Belastungen für die Betroffenen mit sich. Statt eines Bürokratieabbaus, den sich die Koalition
vorgenommen habe, schafften diese Neuregelungen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die
Ausländerbehörden und Kommunen. Vor diesem Hintergrund müssten die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen und
die Gegenfinanzierung des entstehenden Mehraufwands deutlich gemacht werden. Darüber hinaus kritisiert die
Fraktion das gewählte Omnibusverfahren sowie die Aufnahme weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen in den
Änderungsantrag. Sie äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen im
Zusammenhang mit Arbeitsverboten für bestimmte Geduldete sowie bei der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems. Hierzu sieht sie rechtliche und praktische Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf
Übergangsregelungen, die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben und mögliche Auswirkungen auf bereits
bestehende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse. Die Fraktion lehnt den Gesetzentwurf daher ab.
Berlin, den 10. Juni 2026
Dr. Cornell-Anette Babendererde
Berichterstatterin
Arne Raue
Berichterstatter
Hakan Demir
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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- part_of_vorgang → Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften (Beschlussempfehlung und Bericht)