Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
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Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6206
21. Wahlperiode 02.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus,
Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer, Andreas Audretsch und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und
seine Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
Mit der Neuregelung von § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) wurde der bislang in § 1a Absatz 7 AsylbLG geregelte
Personenkreis, insbesondere Geflüchtete im sogenannten Dublin-Verfahren, einem
weitgehenden Leistungsausschluss unterstellt. Außer im Ausnahmefall einer
„besonderen Härte“ verbleibt lediglich ein Anspruch auf zweiwöchige
„Überbrückungsleistungen“ in Höhe des rein physischen Existenzminimums;
Geldleistungen sind ausgeschlossen. Damit wird regelmäßig ein vollständiger
Ausschluss von der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
etabliert, was verfassungs- sowie europarechtliche Fragen aufwirft, insbesondere,
wenn im zuständigen Dublin-Staat kein nahtloser Zugang zu
existenzsichernden Leistungen sichergestellt ist.
Bereits im Hinblick auf die frühere Regelung des § 1a Absatz 7 AsylbLG hat
das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2024 (Aktenzeichen B 8
AY 6/23 R) den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischer Gerichtshof
Fragen zur Auslegung der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) in Verbindung
mit der Dublin-III-Verordnung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund bestehen
erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität bereits abgesenkter
Leistungen; dies gilt auch für die Richtlinie (EU) 2024/1346. Diese Zweifel wiegen
aus Sicht der Fragestellenden umso schwerer, wenn ein vollständiger
Leistungsausschluss vollzogen wird. Den parlamentarischen Protokollen ist zu
entnehmen, dass bereits während der Beratungen erhebliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Regelung bestanden. Aus Sicht der Fragestellenden werden
Maßnahmen, die primär symbolischen Charakter haben und die
Lebenssituation von Schutzsuchenden verschärfen, ohne zu tragfähigen Lösungen
beizutragen, kritisch gesehen.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mehren sich seit Ende 2024
Entscheidungen, die den Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG im Eilverfahren als voraussichtlich verfassungs- und
europarechtswidrig bewerten und die zuständigen Behörden zur vorläufigen Gewährung
ungekürzter Grundleistungen verpflichten. Entsprechende obergerichtliche
Beschlüsse liegen unter anderem von den Landessozialgerichten Sachsen (L 7
AY 9/25 B ER), Bayern (L 8 AY 10/26 B PKH), Sachsen-Anhalt (L 8 AY
32/25 B ER), Hessen (L 4 AY 5/25 B ER), Hamburg (L 4 AY 17/25 B ER) und
Niedersachsen-Bremen (L 8 AY 12/25 B ER, Satz 7) vor. Insgesamt existieren
mindestens 80 sozialgerichtliche Entscheidungen, die die Anwendung des
Leistungsausschlusses im Eilverfahren als unzulässig eingestuft haben. Ein
zentraler Grund war dabei, dass die im Gesetz vorausgesetzte rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit der Ausreise in der Praxis häufig nicht besteht.
Die Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen wirft grundlegende Fragen zur
Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit europäischem Recht sowie mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Über welche Erkenntnisse und Datengrundlagen verfügt die
Bundesregierung zur Anwendung und praktischen Wirkung der seit 2024 geltenden
Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Anwendung des § 1
Absatz 4 AsylbLG in den Ländern vor, insbesondere hinsichtlich der
gewährten Leistungen nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen, und wie stellen sich diese Leistungen im Regelfall dar (bitte
differenziert nach Ländern und folgenden Leistungsarten aufschlüsseln
a) Unterbringung (Art und Umfang der Unterkunft),
b) Verpflegung (Sachleistungen, Geldleistungen oder Leistungen über
Bezahlkarten),
c) Hygieneartikel bzw. entsprechende Pauschalen im Rahmen der
notwendigen Leistungen,
d) notwendige persönliche Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz,
e) medizinische Versorgung,
f) Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern)?
3. Welche Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 4 AsylbLG Erlasse,
Rundschreiben oder sonstige Anwendungshinweise an die kommunalen
Leistungsträger herausgegeben, und wo sind diese veröffentlicht (bitte mit
Fundstellen bzw. Links angeben)?
4. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 AsylbLG in
der Praxis als vollständiger Leistungsausschluss angewendet, d. h. unter
tatsächlicher Nichtgewährung von Unterkunft, Verpflegung und sonstigen
Leistungen, und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung
nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?
5. In wie vielen Kommunen wird die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG in der Praxis als teilweiser Leistungsausschluss
angewendet, d. h. unter Gewährung lediglich eingeschränkter Leistungen
(insbesondere entsprechend den Leistungseinschränkungen nach § 1a
AsylbLG), und wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung
nach Angaben der Länder bundesweit bekannt (bitte getrennt nach § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 AsylbLG ausweisen)?
6. In wie vielen Fällen und wie lange sind Härtefallleistungen gemäß § 1
Absatz 4 Satz 6 AsylbLG erbracht worden (bitte getrennt nach
Härtefallleistungen während der zweiwöchigen Überbrückungsleistungen (§ 1
Absatz 4 Satz 6, 1. Halbsatz) und nach Ablauf der zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen (§ 1 Absatz 4 Satz 6, 2. Halbsatz) ausweisen)?
7. In wie vielen Fällen sind Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse
für Kinder im Rahmen der Härtefallleistungen erbracht worden?
8. Wie viele Dublin-Ablehnungsbescheide des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31
Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt und Anordnung einer
Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des
Asylgesetzes) enthielten den Passus „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich
möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1
Absatz 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der
Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den
zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU)
2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der
Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen
Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen
abzustimmen“ (bitte nach Jahren und Zielland der angeordneten Abschiebung
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Ausreisen bzw. Überstellungen erfolgten infolge der in Frage 8
genannten Dublin-Ablehnungsbescheide in den Jahren 2024, 2025 und
bislang im Jahr 2026 (bitte jeweils in absoluten Zahlen sowie nach Jahr
und Mitgliedstaat aufschlüsseln nach
a) freiwilligen unkoordinierten Ausreisen,
b) freiwilligen bzw. selbstinitiierten koordinierten Ausreisen oder
Überstellungen,
c) behördlich koordinierten Überstellungen,
d) Abschiebungen)?
10. In wie vielen Fällen, in denen der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4
AsylbLG angewendet wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine
„freiwillige“ Ausreise tatsächlich erfolgt, und auf welcher Datengrundlage
beruhen diese Angaben, sofern hierzu keine belastbaren Zahlen vorliegen,
welche Schätzungen existieren, und wie werden diese begründet?
11. Wie werden freiwillige unkoordinierte Ausreisen statistisch erfasst?
12. In wie vielen der in Frage 8 erfragten Fälle ist unklar, wo die
entsprechenden Personen verblieben sind, da sie weder in einer Ausreisestatistik
erfasst sind noch ihr Aufenthalt oder Leistungsbezug im Inland bekannt ist?
13. Wie viele Laissez-passer wurden für Personen ausgestellt, deren
Asylanträge mit einem Dublin-Ablehnungsbescheid nach Frage 8 beschieden
wurden, und wie viele dieser Personen verfügten bereits zum Zeitpunkt
der Bescheiderteilung über gültige Reisedokumente für eine Reise in den
zuständigen Mitgliedstaat (bitte jeweils nach Mitgliedstaaten und Jahren
aufschlüsseln)?
14. Welche konkreten Prüfungen werden im Einzelfall durchgeführt, bevor in
einem Dublin-Ablehnungsbescheid bzw. durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt wird, dass eine freiwillige
Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (bitte mit Rechtsstand vor und
ab dem 29. April 2026 angeben)?
15. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 durch das BAMF im
Einzelfall geprüft, ob eine freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist?
16. Wird auch nach Rechtsstand ab dem 29. April 2026 der in Frage 8
genannte Passus unverändert in Dublin-Ablehnungsbescheide
aufgenommen, und wenn nein, wie lautet der entsprechende Passus nach geltender
Rechtslage?
17. Welche Behörden als „zuständige Stellen“ sind mit dem Passus in Dublin-
Ablehnungsbescheiden „Der Antragsteller wird aufgefordert, von der
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies
vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“ konkret gemeint, mit denen
Antragsstellende ihre freiwillige Ausreise abzustimmen haben, und
welche Verfahrensschritte sind hierzu seitens der Antragstellenden
notwendig?
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es stets zu den
besonderen Bedürfnissen von Kindern gehört, dass ihr physisches und soziales
Existenzminimum gesichert ist, und welche Schlussfolgerungen ergeben
sich daraus für die Anwendung des Leistungsausschlusses gegenüber
Kindern?
19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die
Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit der Gesundheitskarte, die ab 12. Juni
2026 gemäß § 4 Absatz 4 AsylbLG verpflichtend eingeführt wird, auch im
Falle eines Leistungsausschlusses gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG nie eingeschränkt oder gestrichen werden darf?
20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 6
AsylbLG, wonach eine Gesundheitsversorgung nach Ablauf der
zweiwöchigen Überbrückungsleistungen nur im Fall einer „besonderen Härte“
gewährleistet werden darf, obwohl Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (RL)
2024/1346 für Antragstellende einen Anspruch auf „die erforderliche
medizinische Versorgung“ ausdrücklich auch im unzuständigen Mitgliedstaat
vorsieht?
21. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Rahmen der
Härtefallleistungen die Anwendung des § 6 AsylbLG kategorisch
ausgeschlossen ist, sodass selbst Bedarfe, die für die Sicherung der Gesundheit
oder des Lebensunterhalts „unerlässlich“ sind, nicht gedeckt werden
dürfen, etwa im Falle von Pflegebedürftigkeit, Behinderungen oder
psychischen Erkrankungen?
22. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass
Überbrückungsleistungen für Antragstellende stets bis zur tatsächlichen Ausreise gewährt
werden müssen, damit die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 1 der
Verordnung (VO) 2024/1351 sowie Artikel 21 RL 2024/1346 eingehalten
werden, wonach in jedem Fall „ein Lebensstandard gewährleistet werden
muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta,
und internationalen Verpflichtungen steht“?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen,
die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 AsylbLG betroffen
sind und nicht ausreisen, ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet
tatsächlich sichern, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Ernährung und
medizinische Versorgung?
24. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie Personen,
die von einem Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG betroffen sind und einen Eilantrag gegen eine
Abschiebungsanordnung gestellt haben, ihren Lebensunterhalt während der Dauer des
gerichtlichen Eilverfahrens tatsächlich sichern?
25. Wie rechtfertigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des
Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes, dass Personen, die gegen eine
Abschiebungsanordnung Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, nach Ablauf der
Überbrückungsleistungen im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 AsylbLG bis zur gerichtlichen Entscheidung ohne
existenzsichernde Leistungen verbleiben können?
26. In wie vielen Ländern und Kommunen wird die Regelung des § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG nach Kenntnis der Bundesregierung
aufgrund rechtlicher Bedenken nicht angewendet, und welche
entsprechenden Erlasse oder Anwendungshinweise der Länder sind ihr hierzu
bekannt (bitte mit Fundstellen bzw. Links angeben)?
27. Welche rechtlichen und tatsächlichen Ausreisehindernisse können nach
Kenntnis der Bundesregierung einer Ausreise entgegenstehen,
insbesondere im Hinblick auf
a) gesundheitliche Gründe,
b) fehlende Reisedokumente,
c) fehlende Aufnahmebereitschaft des Zielstaates,
d) laufende Gerichtsverfahren oder Eilrechtsschutzverfahren,
e) familiäre oder humanitäre Gründe?
28. Wie wird bei der Entscheidung über den Leistungsausschluss
berücksichtigt, dass Ausreisehindernisse auch nach Erlass des Bescheids entstehen
oder bekannt werden können?
29. Durch welche Behörden und auf welchem Verfahrensweg kann ein
Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG
aufgehoben, ausgesetzt oder abgewendet werden, insbesondere wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Ausreise
entgegenstehen?
30. Wie wird verfahren, wenn eine Überstellung in den nach der Dublin-
Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zwar grundsätzlich möglich
erscheint, jedoch aktuell nicht durchgeführt wird, insbesondere weil
a) der zuständige Mitgliedstaat die Übernahme (vorübergehend oder auf
unbestimmte Zeit) verweigert oder verzögert,
b) das Überstellungsverfahren tatsächlich erheblich länger dauert als die
Dauer der Überbrückungsleistungen oder
c) organisatorische Abstimmungsprozesse eine kurzfristige
Durchführung verhindern?
31. Sind Sozialbehörden nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet
oder berechtigt, bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausreisemöglichkeit
Rückfragen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen
oder eigene Prüfungen vorzunehmen (bitte mit Rechtsstand vor und ab
dem 29. April 2026 beantworten)?
32. Ist eine freiwillige Ausreise bzw. freiwillige Überstellung möglich,
obwohl bei der zu überstellenden Person Fluchtgefahr besteht oder sie
besondere Bedürfnisse hat, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen
werden muss (etwa aus Gründen des Kindeswohls oder aufgrund einer
notwendigen medizinischen Versorgung) und obwohl für eine freiwillige
Überstellung ausdrücklich bestätigt werden muss, dass diese Kriterien
gerade nicht vorliegen (vgl. Artikel 24 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung 2025/2055)?
33. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der
Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, bzw. selbstinitiierte
koordinierte Überstellung umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum
wird dafür veranschlagt?
34. Welche behördlichen Vorbereitungshandlungen sind aus Sicht der
Bundesregierung zu unternehmen, damit eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise
umgesetzt werden kann, und welcher Zeitraum wird dafür veranschlagt?
35. Gibt es mit Verwaltungsvereinbarungen oder Absprachen mit EU-
Mitgliedstaaten, die eine freiwillige, unkoordinierte Ausreise regeln und
ermöglichen (bitte jeweils konkrete Inhalte, mit Abschlussdatum und
Mitgliedstaat nennen)?
36. Wenn es keine Vereinbarungen oder Absprachen nach Frage 35 gibt, sind
diese zukünftig geplant, oder wird lediglich das Verfahren nach Artikel 24
der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission
angewandt werden?
37. Welcher Zeitraum liegt durchschnittlich zwischen dem Erlass eines
Dublin-Ablehnungsbescheids und der Durchführung einer freiwilligen
unkoordinierten Ausreise, einer freiwilligen koordinierten Überstellung
sowie einer koordinierten Überstellung (bitte jeweils getrennt nach Art der
Überstellung bzw. Ausreise sowie nach Mitgliedstaaten für die Jahre
2024, 2025 und 2026 auflisten)?
38. Berechtigt ein Laissez-passer im Rahmen einer freiwilligen Überstellung
auch zur Durchreise durch andere EU-Staaten, sowohl auf dem Landweg
als auch im Flughafentransitverkehr bei Umsteigeflügen?
39. Werden Laissez-passer als Reisedokumente seitens des BAMF
automatisch ausgestellt und dem Asylantragsteller ausgehändigt, sofern ein
Dublin-Ablehnungsbescheid erstellt wird, der eine rechtliche und
tatsächliche Ausreisemöglichkeit feststellt, und wenn nein, warum wird eine
rechtliche und tatsächliche Ausreisemöglichkeit festgestellt, wenn kein
gültiges Reisedokument und damit keine rechtliche Ausreisemöglichkeit
vorliegt?
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl der ukrainischen
Staatsangehörigen mit fortbestehendem Schutzstatus in einem anderen
Mitgliedstaat, die von der Anwendung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
AsylbLG im Rahmen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes potenziell
betroffen wären, und welche sozialen Folgen (beispielsweise
Obdachlosigkeit) erwartet sie für Personen, die nicht ausreisen können oder
wollen?
41. Welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus
den Entscheidungen von mehreren Sozialgerichten und mehreren
Landesgerichten, wonach die Regelung des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
AsylbLG als voraussichtlich europarechts- oder verfassungswidrig
bewertet wird?
42. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass mit den Änderungen am § 1
Absatz 4 AsylbLG durch das GEAS (Gemeinsames Europäisches
Asylsystem)-Anpassungsgesetz den rechtlichen Bedenken der
Entscheidungen mehrerer Sozial- sowie Landesgerichten bezüglich der
Leistungsausschlüsse ausreichend Sorge getragen wurde und Leistungsausschlüsse
aufgrund der seit dem 29. April 2026 geltenden Norm nicht von Gerichten
beanstandet werden würden?
43. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem im Oktober 2025
bekannt gewordenen Fall einer Eilentscheidung des UN-
Sozialausschusses (Aktenzeichen 384/2025), in dem Deutschland zur
vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen verpflichtet wurde,
und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Umsetzung dieser Entscheidung durch die zuständigen Behörden, um zeitweise
Obdachlosigkeit und fehlende Krankenversorgung der Betroffenen, bzw.
Folgekosten durch die Nachzahlungen der Leistungen zu verhindern?
44. Welche Stelle innerhalb der Bundesregierung ist für die Umsetzung von
Verpflichtungen aus dem UN-Sozialpakt und dem zugehörigen
Zusatzprotokoll verantwortlich, insbesondere im Fall von Eilentscheidungen des
UN-Sozialausschusses?
45. Welche Maßnahmen wurden ergriffen oder sind geplant, um eine zeitnahe
und verbindliche Umsetzung von Entscheidungen internationaler
Menschenrechtsgremien, insbesondere des UN-Sozialausschusses, künftig
sicherzustellen?
46. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen
Anwendung von Leistungseinschränkungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz vor, insbesondere nach § 1a AsylbLG, und wie verteilen sich
die Fälle auf die folgenden Tatbestände: § 1a Absatz 1, § 1a Absatz 2,
§ 1a Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1a Absatz 5 (jeweils nach Nummern 1 bis
7), § 1a Absatz 6, § 1a Absatz 7 (in der zuletzt geltenden Fassung), § 3a
Absatz 1 Nummer 2b, § 3a Absatz 2 Nummer 2b, § 2 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1, § 5 Absatz 3 AsylbLG?
47. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur quantitativen
Anwendung und unterschiedlichen Verwaltungspraxis des
Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG in den
Bundesländern vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den erheblichen
Unterschieden zwischen den Ländern vor dem Hintergrund, dass
mindestens fünf Landessozialgerichte den Leistungsausschluss im Eilverfahren
als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft haben?
48. Wie viele sozialgerichtliche Entscheidungen sind der Bundesregierung
bekannt, in denen Leistungseinschränkungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 AsylbLG im Einzelfall aufgehoben wurden (bitte
ab dem Zeitraum der Änderung des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 nach
Jahren und Instanzen aufschlüsseln)?
49. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine verstärkte
Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 1 Absatz 4 AsylbLG zu einer
Zunahme von Wohnungslosigkeit in Deutschland führen kann, insbesondere
im Kontext der GEAS-Reform, sofern Leistungsausschlüsse verstärkt an
die Stelle tatsächlicher Überstellungen treten sollten?
50. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Leistungseinschränkungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zu einer Unterschreitung des
verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums führen, und auf
welche Erkenntnisse zur Umsetzungspraxis stützt sie diese Einschätzung?
Berlin, den 18. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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