Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
Text
Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/137
21. Wahlperiode 13.05.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Tamara Mazzi und der Fraktion Die Linke
Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP schuf mit § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) eine
Neuregelung, nach der in sogenannten Dublin-Fällen (d. h. bei geklärter
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und möglicher Ausreise dorthin) kein
Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht. Allenfalls für eine
maximal zweiwöchige Überbrückungszeit sollen in diesen Fällen noch
reduzierte Sachleistungen gewährt werden, nur in besonderen Härtefällen auch
darüber hinaus. Die Regelung ist seit 31. Oktober 2024 in Kraft.
Einem Medienbericht zufolge (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/leistung
en-asylbewerber-100.html) kommt es in Bezug auf diese Neuregelung zu einer
uneinheitlichen Anwendungspraxis. Dass Leistungen ganz gestrichen und
Betroffene aufgefordert werden, die Unterkunft zu räumen, wie
Regierungsmitglieder dies gefordert hatten (die damalige Bundesministerin des Innern und für
Heimat, Nancy Faeser: Kürzungen „auf gar nichts, sondern nur noch auf
Rückreise“, der damaliger Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann:
Reduzierung „auf null, bis auf das Rückführticket“, vgl. ebd.), kommt demnach eher
selten vor. Allerdings waren zum Beispiel zwei türkische Asylbewerberinnen in
Baden-Baden Anfang des Jahres 2025 von einer solch drastischen Maßnahme
betroffen (ebd.). In diesem Fall, wie auch in weiteren (vgl. z. B.: www.proasy
l.de/news/obdachlos-per-gesetz-junge-gefluechtete-wird-aus-unterkunft-gewor
fen/), stoppten die angerufenen Sozialgerichte die geplanten totalen
Leistungsausschlüsse zumeist, insbesondere aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher
Bedenken.
In dem oben genannten Bericht von tagesschau.de wird auf ein vierseitiges
Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom
7. Februar 2025 an die Hamburger Innenbehörde Bezug genommen, das auch
den Fragestellenden vorliegt. Hierin wird „eine von mehreren möglichen
Auslegungen“ der Neuregelung skizziert. Aufgrund des „komplexen
Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ könnten Leistungen
demnach auch erst dann entzogen werden, „wenn (…) die tatsächliche
Ausreisemöglichkeit (…) konkret absehbar ist“. Den Ländern stehe es offen,
Betroffene länger als zwei Wochen zu versorgen, allerdings „nicht als
Asylbewerberleistung“. Darüber hinaus könnten die Behörden eine Versorgung „aus Gründen
der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts gewähren“.
Zuvor schon hatte das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz dem
Medienbericht zufolge in Umsetzungshinweisen für die zuständigen Behörden
erläutert, dass die gesetzliche Neuregelung aufgrund unions- und
verfassungsrechtlicher Bedenken nicht umgesetzt werden könne und sie deshalb zu keiner
wesentlichen Änderung der Praxis führen würde. Ein vollständiger
Leistungsausschluss sei in verfassungskonformer Auslegung „zwingend zu vermeiden“,
Überbrückungsleistungen seien bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren.
Aus Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern habe es
dem Bericht zufolge ähnliche Rückmeldungen gegeben (a. a. O.).
Zur Anwendungspraxis gibt es keine bundesweiten Zahlen. Die
Bundesregierung habe dies ändern wollen, daraus sei aber nichts mehr geworden, heißt es in
dem Bericht weiter (a. a. O.). Auch acht Bundesländer hätten erklärt, keine
statistischen Angaben zu Leistungsausschlüssen zu erheben, vier Bundesländer
(Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen)
hätten mitgeteilt, dass es bislang keine Fälle eines vollständigen
Leistungsentzugs gegeben habe. Hamburg habe dem Bericht zufolge 21 Fälle genannt, in
Hessen würden rund 250 entsprechende Verfahren geführt, Rheinland-Pfalz
habe 175 Fälle benannt, wobei Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise
gewährt würden (a. a. O.).
Auf die Frage, ob angesichts dieser (Nicht-)Umsetzungsbilanz öffentlich ein
falscher Eindruck erweckt worden sei, habe ein Sprecher des BMI mitgeteilt,
dass das Bundesministerium die Anwendung der Regelung „für möglich“ halte,
aber die Länder führten das AsylbLG „in eigener Angelegenheit“ aus (a. a. O.).
Nach Auffassung der Fragestellenden zeigt der Bericht, dass die
Ampelkoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im
Gesetzgebungsverfahren tatsächlich einen falschen Eindruck erweckt und vorgetragene Bedenken
und Kritik ignoriert hat, um ein hartes und entschlossenes Handeln vorgeben zu
können. Aus ihrer Sicht geht es nicht nur zulasten der konkret betroffenen
Schutzsuchenden, sondern es schwächt insgesamt den demokratischen
Rechtsstaat und stärkt politisch rechte Kräfte, wenn im Gesetzgebungsverfahren
leichtfertig über Grund- und Menschenrechte hinweggegangen wird. Umso
bedenklicher ist nach Auffassung der Fragestellenden, dass im Koalitionsvertrag
der künftigen schwarz-roten Bundesregierung eine „konsequente Umsetzung
der bestehenden Anspruchseinschränkungen“ vereinbart wurde (www.spd.de/fi
leadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 97).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574
legte die Bundesregierung dar, dass im Gesetzgebungsverfahren die
Vereinbarkeit einer Gesetzesregelung mit EU- und Verfassungsrecht nicht begründet,
sondern lediglich „im Ergebnis bestätigt“ werden müsse (Antworten zu den
Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Auf ganz konkrete
Fragen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit EU-Recht antwortete die
Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden nur unzureichend und ausweichend
(Antworten zu den Fragen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die
Bundesregierung behauptete überdies, dass es nicht einmal fachkundigen
Bediensteten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) möglich sei,
einzuschätzen, wie viele Personen ungefähr von der Neuregelung betroffen sein
könnten (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), im
Gesetzgebungsverfahren hatten Abgeordnete Schätzungen zwischen damals knapp
1 500 und 50 000 Personen im Jahr abgegeben (vgl. Vorbemerkung der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14574). Ende Oktober 2024 lebten knapp 6 000 ausreisepflichtige Personen
in Deutschland, bei denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats
festgestellt worden war (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
20/14574). Befragt nach den konkreten Folgen der Neuregelung (Kündigung
von Wohnplätzen, zwangsweises Verlassen von Wohnräumen, vermehrte Fälle
von „Mundraub“ oder Prostitution, Notunterbringungen nach dem Not- bzw.
Ordnungsrecht der Länder bzw. Kommunen), antwortete die Bundesregierung,
dass sie davon ausgehe, „dass Betroffene nicht ohne Leistungen in Deutschland
verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in den für die
Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren
und dort die ihnen entsprechend der Aufnahmerichtlinie zustehenden
Leistungen erhalten. Die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen verschaffen den
Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu organisieren und
umzusetzen“ (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574).
Wie viele „freiwillige“ Dublin-Überstellungen, auf deren (angebliche)
Möglichkeit bei Leistungseinstellungen verwiesen wird, es gibt, wird laut der
Antwort der Bundesregierung statistisch nicht erfasst, auch fachkundige
Bundesbedienstete sollen demnach nicht einmal ungefähre Schätzwerte hierzu abgeben
können (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die
Fragestellenden stellen die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Antwort infrage,
denn ihnen liegt ein internes Papier vor, das genau solche Angaben des BMI zu
„freiwilligen“ Überstellungen enthält: Im Jahr 2023 waren es demnach 112 von
insgesamt 5 053 Überstellungen (2,2 Prozent), bis August 2024 waren es 93
von 3 948 Überstellungen (2,4 Prozent).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung
zutreffend, wonach es in der Praxis der Bundesländer nur selten vorkomme,
dass Leistungen gänzlich eingestellt und Betroffene in „Dublin-Fällen“
aufgefordert würden, ihre Unterkunft zu räumen, und wenn nein, wie
verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche Anhaltspunkte
und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)?
2. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung
zutreffend, dass Gerichte und mehrere Bundesländer davon ausgehen, dass
ein vollständiger Leistungsausschluss gegen EU- und Verfassungsrecht
verstoße, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus angesichts
der anderslautenden Ausführungen im entsprechenden
Gesetzgebungsverfahren bzw. der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU
und SPD zu einer konsequenten Umsetzung der bestehenden
Anspruchseinschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein,
wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche
Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)?
3. In welchem Rahmen bzw. in welchen Gremien, in welchen Zeiträumen
und auf welche Weise tauscht sich die Bundesregierung mit den
Bundesländern und gegebenenfalls auch mit den Kommunen aus (bitte auch
darlegen, welche Bundesministerien, Abteilungen, Stellen usw. auf den
jeweiligen Seiten beteiligt sind), um Fragen des Leistungs- bzw.
Sozialrechts im Kontext von Migration und Flucht (insbesondere des
Asylbewerberleistungsgesetzes) im Allgemeinen bzw. zur Umsetzung
bundesgesetzlicher Regelungen und hier konkret der Neuregelung der
Leistungseinstellung in Dublin-Fällen im Besonderen zu besprechen (bitte so genau
wie möglich ausführen), und wann und mit welchem Inhalt und Ergebnis
ist dies bislang mit Blick auf die zuletzt genannte Neuregelung erfolgt
bzw. künftig geplant (bitte mit Datum und Inhalt sowie dem Kreis der
Beteiligten auflisten)?
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie einzelne
Bundesländer die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen
konkret umsetzen (bitte auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse
haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können,
wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob
dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit
Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und
wenn ja, wie)?
5. Von welchen Bundesländern hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sie
aus verfassungs- und/oder europarechtlichen oder anderen Gründen
explizit keine totale Leistungseinstellung vorsehen bzw. praktizieren bzw. dass
sie eine Leistungsgewährung bis zur tatsächlichen Ausreise auf der
Grundlage von polizeilichem Ordnungs- oder Notrecht oder auf anderer
Rechtsgrundlage vornehmen (wie z. B. Rheinland-Pfalz, Bremen,
Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, laut Medienbericht,
siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte auflisten und so genau wie
möglich ausführen)?
6. Sind die Angaben in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Medienbericht zutreffend, wonach es die Bundesregierung habe ändern
wollen, dass es zur Anwendungspraxis der genannten Neuregelung keine
bundesweiten Zahlen gebe, daraus sei aber nichts mehr geworden, und
wenn nein, was ist zutreffend, und worauf könnte sich der Medienbericht
bezogen haben, und wenn ja, was genau wollte die Bundesregierung
ändern, und woran ist dies gegebenenfalls gescheitert (bitte ausführen)?
7. Welche statischen Angaben zur Anwendungspraxis in Bezug auf die
Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen liegen der
Bundesregierung vor (bitte auch unvollständige oder ungesicherte Angaben
auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie sich
diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche
Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den Zielsetzungen der
gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige
Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)?
8. Was war der Anlass für das Schreiben des BMI (Staatssekretär Bernd
Krösser) vom 7. Februar 2025 an die Innenbehörde in Hamburg zu
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen, und hat es ähnliche oder andere
Schreiben des BMI zu diesem Thema an andere Bundesländer gegeben
(wenn ja, bitte mit Datum, Adressaten und Inhalt auflisten, und wenn
nein, warum nicht)?
a) Welchen Charakter hat dieses Schreiben, wenn dort die Auffassung
des BMI zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen „als eine von
mehreren möglichen Auslegungen“ dargelegt wird – bedeutet dies,
dass nach Auffassung des BMI auch andere Auslegungen möglich und
zulässig sind (und wenn ja, welche), und was würde dies über die
Klarheit und Bestimmtheit der Neuregelung aussagen (bitte
ausführen)?
b) Wie ist derzeit die konkrete Zusammenarbeit zwischen dem BAMF
und den Bundesländern bei der Organisation von Überstellungen,
welche Aufgaben übernehmen die Bundesländer bzw. die
Ausländerbehörden, welche Aufgaben übernimmt das BAMF, wie verläuft
derzeit ein typisches Dublin-Überstellungsverfahren, und wie ist hiervon
abweichend das Verfahren bei freiwilligen Dublin-Überstellungen
(bitte so genau wie möglich den jeweiligen Verfahrensablauf
darstellen), und wie können die Länder „auf Überstellungen auf freiwilliger
Basis“ hinwirken und „eine Überstellung binnen zwei Wochen“
anstreben, wie es in dem Schreiben heißt (bitte ausführen)?
c) Gibt es inzwischen Verwaltungsvereinbarungen mit den
Mitgliedstaaten und/oder vereinfachte Überstellungsverfahren, an denen laut
besagtem Schreiben die Bundesregierung arbeitet (bitte gegebenenfalls
mit Datum und wesentlichem Inhalt auflisten und auch Länder
nennen, mit denen Verhandlungen geführt werden und wie diesbezüglich
der Stand ist)?
d) Wie ist zu erklären, dass es in dem Schreiben heißt, dass „vor dem
Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen
Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ die
Neuregelung „dahingehend ausgelegt werden“ kann, „dass Leistungen
entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit
im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung
konkret absehbar ist“, vor dem Hintergrund, dass es in dem Schreiben
zuvor hieß, dass mit dem Erlass eines Dublin-Bescheides (außer zu
Italien, Griechenland) „gewährleistet“ sei, „dass dem Betroffenen die
Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich
möglich ist – was sich nach Auffassung der Fragestellenden
widerspricht, denn entweder ist eine Ausreise bzw. freiwillige Überstellung
mit dem Dublin-Bescheid innerhalb von zwei Wochen generell
tatsächlich möglich (obwohl auch hierzu schon Ausnahmen in Bezug auf
Italien und Griechenland gemacht werden) oder es bedarf zusätzlicher
Hinweise im Einzelfall, dass und wann „eine Überstellung konkret
absehbar ist“ (bitte ausführen und begründen)?
e) Was konkret bedeutet es, wenn es in dem Schreiben heißt, dass es den
Ländern „offen“ stehe, „Personen über den Zeitraum der
Überbrückungsleistungen hinaus zu versorgen, um zum Beispiel eine bessere
Organisation des Überstellungsprozesses gewährleisten zu können“,
bedeutet dies insbesondere, dass der gesetzlich auf zwei Wochen
beschränkte Zeitraum für Überbrückungsleistungen (offenbar) nicht in
allen Fällen ausreichend ist (bitte ausführen und begründen)?
f) Was bedeutet es konkret, wenn es in dem Schreiben abschließend
heißt, dass es „den Leistungsbehörden“ „darüber hinaus
unbenommen“ bleibt, „eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf
Basis des Ordnungsrechts zu gewähren“, und welche Bedingungen oder
Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BMI hierfür erfüllt
sein, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang können solche
Leistungen erfolgen, und wie unterscheiden sich solche Leistungen von
Überbrückungsleistungen (bitte so genau wie möglich ausführen) –
und ist es dann nicht so, dass ganz ähnliche Leistungen wie
Überbrückungsleistungen nur unter einem anderen Namen weiter gewährt
werden (bitte begründen)?
9. Wieso wird in dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 zwar auf
Artikel 21 der Richtlinie (RL) (EU) 2024/1346 abgestellt, wonach ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung über die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaates kein Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten
Vorteile außerhalb des Staates, in dem sie sich aufzuhalten haben, besteht,
zugleich aber nicht der zweite Satz dieser Vorschrift wiedergegeben, wonach
dies „unbeschadet der Notwendigkeit“ gilt, „einen Lebensstandard im
Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und
internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ (bitte begründen)?
a) Wie interpretiert die Bundesregierung diesen Satz 2 von Artikel 21 der
RL (EU) 2024/1346, und wie soll ein menschenwürdiger
Lebensstandard sichergestellt werden, wenn Betroffene sich noch nicht im für die
Asylprüfung zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, der Staat des
aktuellen Aufenthalts sich aber weigert, einen menschenwürdigen
Lebensstandard bis zur tatsächlichen Ausreise zu sichern (bitte ausführen,
auch mit Blick auf den 75. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach
diese „die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde (…)
gewährleisten“ soll)?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller (vgl. auch:
Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-
mitdem-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland
europarechtlich verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu
lassen, um die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben
sicherzustellen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.
September 2012 in der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56
festgehalten hat, worauf auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die
allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die
Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der
Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem
entgegen[stehen], dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur
vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner
tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in
dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz
entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in Auseinandersetzung mit dem
genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-Urteil begründen, und
wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU- und
Verfassungsrechts wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls
ergreifen (etwa Rund- und Informationsschreiben an die Bundesländer,
Ausländer- und Sozialbehörden, dass die Neuregelung aufgrund
höherrangigem EU-Recht nicht anzuwenden ist), und wenn nein, warum
nicht (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH
begründen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragesteller
diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 7 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14574, in der ausdrücklich um eine Auseinandersetzung mit dem
genannten und zitierten Urteil des EuGH gebeten worden war)?
10. Vor dem Hintergrund, dass Dublin-Bescheide (außer zu Italien,
Griechenland) laut dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 künftig die
Passage enthalten sollen, dass die Betroffenen aufgefordert würden, „von der
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies
vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“: Wie sollen Betroffene
diese Abstimmung konkret vornehmen, und bitte so genau wie möglich
darlegen, auch mit Blick auf folgende Aspekte?
a) Wie können Betroffene die zuständigen Stellen in anderen
Mitgliedstaaten zur geforderten Abstimmung erreichen, und woher wissen sie,
wen genau sie wann und wie kontaktieren müssen?
b) Können die Betroffenen in ihrer Herkunftssprache mit den
zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren, und wenn das
nicht möglich ist, wie sollen sie die Abstimmung mit den zuständigen
Stellen vornehmen können?
c) Falls Betroffene gegenüber dem BAMF erklären, sich „freiwillig“
überstellen lassen zu wollen, muss dann nicht das BAMF eine solche
Überstellung organisieren, und zwar in derselben Weise wie bei
„normalen“ Überstellungen (bitte ausführen)?
d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Überstellung im
Einzelfall in Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv
zustimmen, eher gelingt, wenn sie formal „freiwillig“ erfolgt (wenn ja,
bitte begründen, und wenn nein, wie sind dann Leistungseinstellungen
zu rechtfertigen, wenn es nicht im Verschulden der Betroffenen liegt,
dass ihre Überstellung nicht gelingt)?
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die
Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, Überstellungen auf
einmal in größerer Zahl ermöglichen werden, nur weil sie formal
„freiwillig“ erfolgen sollen (bitte begründen)?
f) Gelten die Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zur maximalen
Zahl von Überstellungen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 39 und 40 auf Bundestagsdrucksache 21/29) für alle,
d. h. auch für formal „freiwillige“ Überstellungen, und wenn ja, wie
sollen Betroffene dann eine „freiwillige“ Überstellung organisieren
können, wenn die jeweiligen Maximalzahlen bereits durch reguläre
Überstellungen erreicht werden, und wenn nein, welche gesonderten
Absprachen gibt es in Bezug auf „freiwillige“ Überstellungen (bitte so
genau wie möglich ausführen und nach Mitgliedstaaten
differenzieren)?
11. Sind die in dem Schreiben vom BMI vom 7. Februar 2025 angekündigten
Änderungen (z. B. Änderung bzw. Ergänzung des Wortlauts von Dublin-
Bescheiden) inzwischen erfolgt (bitte genau auflisten, welche Änderungen
es im Kontext der Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen
gab)?
12. Welche Restriktionen, Vorgaben, Bedingungen anderer Mitgliedstaaten,
Absprachen usw. gelten derzeit in Bezug auf Dublin-Überstellungen (bitte
so genau wie möglich, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten, etwa
auch mit Angaben zu notwendigen Ankündigungsfristen, Vorlaufzeiten,
zulässigen Überstellungstagen, Anzahl zulässiger Überstellungen usw.;
bitte gegebenenfalls kenntlich machen, welche Regelungen für
„freiwillige“ bzw. staatliche Überstellungen gelten und ob Angaben zu
zahlenmäßige Begrenzungen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten oder nur in Bezug auf
Deutschland gelten)?
13. Ist es zutreffend, wie aus einem den Fragestellern vorliegenden Papier
hervorgeht (Informationen des BMI im Nachgang zu einem
Berichterstattergespräch vom 24. September 2024 zur Umsetzung des
„Sicherheitspakets“, Dateidatum: 7. Oktober 2024), dass es im Jahr 2023 genau
112 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 5 053, d. h. 2,2 Prozent) und
bis August 2024 genau 93 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 3 948,
d. h. 2,4 Prozent) gab, wenn nein, was ist der Fall, und wie sind dann
diese Angaben in dem genannten BMI-Papier zu erklären, und wenn ja,
warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/14574 erklärt, die Anzahl der selbst initiierten
Überstellungen würden „statistisch nicht erfasst“ – und wieso wurden diese im
BMI offenbar vorliegenden Zahlen nicht genannt, obwohl die
Fragestellern sogar darum gebeten hatten, „zumindest ungefähre Schätzwerte
fachkundiger Bundesbediensteter [zu] nennen, falls keine Statistik hierzu
vorliegen sollte“ (bitte nachvollziehbar darlegen)?
a) Lagen dem BMI die oben genannten Zahlen zu freiwilligen
Überstellungen bereits bei Einreichung der genannten Frage 20 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 vor, wenn ja, warum
wurden sie den Fragestellenden trotz entsprechender Anfrage in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14574 nicht zur Kenntnis gegeben, und wenn nein, wie
ist es zu erklären, dass das BMI intern entsprechende Angaben
gegenüber Abgeordneten der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD
machen konnte (bitte nachvollziehbar und ausführlich darlegen)?
b) Ist die o. g. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982
fachkundigen Bundesbediensteten bzw. dem BAMF intern zugeleitet worden,
um sie beantworten zu können (wie in der Frage erbeten), und wenn
ja, wie war die Antwort der fachkundigen Bundesbediensteten bzw.
Behörde, und wenn nein, warum nicht, und geschah dies
gegebenenfalls deshalb nicht, weil das BMI keine Angaben hierzu in
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982
machen wollte, obwohl es wusste, dass entsprechende Zahlen beim
BAMF vorliegen und beschafft werden können, und wie wäre dies
gegebenenfalls zu rechtfertigen (bitte nachvollziehbar ausführen und
begründen)?
c) Wer war innerhalb des BMI verantwortlich für die Art der
(Nicht-)Beantwortung der genannten Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/14574, wer hat gegebenenfalls entschieden, die erfragten
Zahlen nicht bekanntzugeben, obwohl sie gegebenenfalls vorlagen
oder hätten beschafft werden können (bitte keine konkreten Namen
nennen, sondern die entsprechend verantwortliche Stelle kenntlich
machen, es sei denn, dies wäre auf Staatssekretärsebene entschieden
worden)?
d) Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem oben genannten
Vorgang der – aus Sicht der Fragestellern: wahrheitswidrige bzw.
zumindest unzureichenden – Nichtbeantwortung der besagten Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/13982, auch mit Blick auf das hohe
Gewicht des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen
Fragerechts (bitte ausführen)?
e) Welche Maßnahmen werden innerhalb des BMI ergriffen, um künftige
ähnliche Fälle einer wahrheitswidrigen oder unzureichenden
Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen zu verhindern (bitte
ausführen), und wenn keine entsprechenden Maßnahmen geplant sind,
warum nicht?
f) Wird die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des oben
dargestellten Vorgangs, Maßnahmen und Regelungen unterstützen, die eine
korrekte Beantwortung parlamentarischer Anfragen sicherstellen
sollen (bitte begründen)?
g) Wie viele „freiwillige“ Überstellungen gab es im Jahr 2024 und im
bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und auch nach Mitgliedstaaten auflisten; bitte auch nach kontrollierten
und unkontrollierten Überstellungen differenzieren), und wie bewertet
die Bundesregierung diese Zahlen mit Blick auf den Verweis auf
(angeblich) mögliche freiwillige Überstellungen als Grundlage für
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen (bitte darlegen)?
h) Verfügt das BMI bzw. verfügen entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete tatsächlich nicht über Angaben bzw. zumindest ungefähre
Einschätzungen zur Zahl der in den Jahren 2020 bis 2024 bzw. im
bisherigen Jahr 2025 ausgestellten Laissez-passers bzw. besorgten bzw.
bereitgestellten Flugtickets zur Ermöglichung freiwilliger
Überstellungen (wenn doch, bitte entsprechende Angaben machen und nach
Zielstaaten differenzieren; Nachfrage zu Frage 21 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14574, weil die Fragesteller angesichts der Nichtbeantwortung der
Frage 20 (siehe oben) nicht sicher sind, ob die Bundesregierung diese
Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat)?
14. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 20/14574), „dass Betroffene nicht ohne
Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen
Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens
zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der
Aufnahme-Richtlinie zustehenden Leistungen erhalten“, auch angesichts
des in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Medienberichts,
wonach es gerade nicht bzw. nicht in größerem Umfang zu
Leistungseinstellungen kommt, und angesichts der Ausführungen des BMI im oben
genannten Schreiben vom 7. Februar 2025, wonach es den Ländern offen
stehe, Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage weiter zu gewähren (wenn
ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus)?
15. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 20/14574), wonach „die zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen […] den Betroffenen die notwendige Zeit [
verschaffen], um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“, auch angesichts
des oben benannten Schreibens des BMI vom 7. Februar 2025, das
erläutert, dass Leistungen über den zweiwöchigen Überbrückungszeitraum
hinaus gewährt werden können (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein,
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)?
16. Wie ist die aktuelle Zahl der Personen in Deutschland, für die
asylrechtlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurde, wie
viele von ihnen waren bzw. sind ausreisepflichtig, und wie viele dieser
Ausreisepflichtigen verfügten nicht über eine Duldung (bitte jeweils auch
nach den Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
17. Wie viele Dublin-Ersuchen, Zustimmungen und Überstellungen gab es
bislang im Jahr 2025, sowohl von Deutschland aus als auch an
Deutschland gerichtet (bitte auch nach Mitgliedstaaten differenziert darstellen, wie
in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?
18. Wie lange dauert es ab Überstellungsbescheid des BAMF
(Unzulässigkeitsentscheidung) bis zur Überstellung (bitte für die Jahre 2023, 2024
und das bisherige Jahr 2025, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten),
wie lange dauerten entsprechende Eilverfahren gegen solche Dublin-
Bescheide (bitte wie zuvor auflisten), gegen wie viele Dublin-Bescheide
des BAMF wird Eilrechtsschutz gesucht (bitte in absoluten und relativen
Zahlen und ansonsten wie zuvor differenziert auflisten), und wie war der
Ausgang der Eilrechtsschutzverfahren im Jahr 2024 bzw. im bisherigen
Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen und zusätzlich nach
Mitgliedstaaten differenziert auflisten)?
19. Wie viele Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes hat das BAMF im
Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 erlassen (bitte jeweils auch nach
Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
auflisten)?
20. Wie wird in der Praxis durch wen entschieden, dass eine Überstellung
absehbar nicht möglich ist, sodass eine Duldung erteilt werden muss (und
damit die Einstellung von Leistungen nicht mehr zulässig ist), welche
Kommunikation gibt es diesbezüglich zwischen den Ausländerbehörden
und dem BAMF und um welche Zeiträume geht es, wenn beurteilt werden
soll, dass eine Überstellung „absehbar“ nicht möglich ist (bitte so genau
wie möglich ausführen)?
21. Hält die Bundesregierung Berechnungen für belastbar bzw.
nachvollziehbar, wonach bei einer flächendeckenden Einführung der Bezahlkarte mit
Mehrkosten in Höhe von gut 150 Mio. Euro zu rechnen ist (vgl.: www.gg
ua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Kosten_der_Bezah
lkarte.pdf), wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus
gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht, und über welche eigenen
Einschätzungen verfügt die Bundesregierung bzw. verfügen entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete gegebenenfalls (bitte ausführen und erläutern)?
Berlin, den 7. Mai 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Clara Bünger (Kleine Anfrage)
- asked ← Tamara Mazzi (Kleine Anfrage)
- authored ← Clara Bünger
- authored ← Fraktion DIE LINKE
- authored ← Tamara Mazzi
- part_of_vorgang → Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen (Kleine Anfrage)