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Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu (Antwort zu Drs. 21/4189)

dip / drucksache 19.03.2026 · WP 21 · 21/4915 · Antwort · Original ↗

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Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu (Antwort zu Drs. 21/4189) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4915 21. Wahlperiode 19.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4189 – Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten trotz umfangreicher Kritik (vgl. z. B. die Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000) in Kraft. Die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der Härtefallregelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll eine Vereinbarkeit der Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht gewährleisten. Aufgrund von Erfahrungen der Jahre 2016 bis 2018 werden jedoch nur sehr wenige Betroffene hiervon profitieren können, wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert (vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellun gnahme-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf, S. 6 ff.). Trotz Zehntausender Betroffener (zu den diesbezüglich sehr unterschiedlichen Einschätzungen vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14640) wurden in einem Zeitraum von fast drei Jahren insgesamt nur 280 Visa nach § 22 AufenthG erteilt (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/14640). In Bezug auf die aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten gab das Bundesministerium des Innern (BMI) auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 am 16. Dezember 2025 bekannt, dass „bislang“, d. h. fast fünf Monate nach Inkrafttreten der Regelung, nur zwei Visa nach § 22 AufenthG erteilt worden seien. 2 586 entsprechende Härtefallanzeigen seien bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) eingegangen, die meisten von ihnen befänden sich „noch in der Phase der Sachverhaltskonsolidierung“, die Anzeigen zu 90 Personen würden durch das Auswärtige Amt (AA) geprüft. Zu der Frage, wie die geringe Zahl der erteilten Visa mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vereinbar sei, verwies die Bundesregierung auf Antworten auf älteren Bundestagsdrucksachen, die nach Auffassung der Fragstellenden hierauf keine Antwort bieten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Große Kammer des EGMR hat in einer Grundsatzentscheidung vom 9. Juli 2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) eine dänische Regelung mit dreijähriger Wartefrist beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten als einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bewertet. Diese Feststellung erfolgte, obwohl es im dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages, „Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittle Artikel 8 EMRK kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich eine Verpflichtung der Staaten zur Gewährleistung des Familiennachzugs im konkreten Fall ergeben (ebd., S. 9). Bei Familien mit subsidiärem Schutzstatus können diese Voraussetzungen häufig vorliegen, denn ihnen ist es nicht möglich, die Familieneinheit im Herkunftsland zu leben. Im konkreten Fall M.A. gegen Dänemark sah der EGMR einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK, obwohl es „nur“ um den Nachzug der Ehepartnerin eines subsidiär Schutzberechtigten ging und keine minderjährigen Kinder betroffen waren, deren Interessen bei einer Einzelfallabwägung besondere Berücksichtigung finden müssen. Weiter geht aus dem Urteil hervor (ebd., S. 6), dass der EGMR bei seiner Prüfung von einer individuellen Wartefrist ausging, d. h. dass es um eine Wartezeit ab Zuerkennung des Schutzstatus im konkreten Fall ging, während die deutsche Aussetzungsregelung eine pauschale (zusätzliche) zweijährige Wartezeit bewirkt, selbst wenn anerkannt Schutzberechtigte schon seit Jahren auf den Nachzug warten. Der EGMR wies darauf hin, dass zur gesetzlichen Wartefrist noch weitere Trennungszeiten hinzukommen, etwa infolge der Flucht und angesichts der Dauer von Asylverfahren (vgl. Randnummer 179 des Urteils), und er merkte schließlich an, dass auch der deutliche Rückgang der Zahl der Asylgesuche in Dänemark „kein Überdenken der Drei-Jahres- Regelung nach sich gezogen zu haben“ schien (Randnummer 180) – dass der deutsche Gesetzgeber den Familiennachzug trotz der deutlich zurückgehenden Asylzahlen aussetzte, dürfte nach Auffassung der Fragestellenden deshalb im Rahmen der zu treffenden Abwägung von individuellen und öffentlichen Interessen ebenfalls von Bedeutung sein. Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack wies darauf hin (vgl. „Aussetzung des Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR“, in: ZAR (Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik) 9/2025, S. 348), dass bereits die Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG wegen der Kontingentierung zu einer Wartezeit von 22 Monaten allein auf einen Termin zur Vorsprache in der Visastelle in Beirut geführt habe (vgl. auch die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12922), sodass die vom EGMR noch für unproblematisch gehaltene zweijährige Wartezeit schon nach alter Rechtslage überschritten worden sei. Durch die zusätzliche gesetzliche zweijährige Aussetzung ergäben sich Wartezeiten, die weit über der Zwei-Jahres-Frist des EGMR lägen und „hochgradig rechtfertigungsbedürftig“ seien (a. a. O., S. 349). Wieso trotz rückläufiger Asylzahlen eine zweijährige gesetzliche Aussetzung erforderlich sei, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung nicht, so Uerpmann-Wittzack, eine „Abwägung mit den Belangen der Betroffenen wird nicht einmal angedeutet“ (a. a. O., S. 350). Deutschland sei damit „eine tragfähige Begründung schuldig geblieben“, warum die Aussetzung mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sei (a. a. O., S. 351). „Verfassungsrechtlich geboten“ sei eine „weite Auslegung von § 22 AufenthG“, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordere, dass die Grundrechte „in Einklang mit den Garantien der EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR auszulegen sind“ (ebd.). Uepermann-Wittzack stellte zudem fest, dass „bislang“ Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) „so gelesen“ worden sei, „dass er nur in Extremfällen einen Familiennachzug gebietet“, „die einschlägige Rechtsprechung und Literatur befindet sich jedoch auf dem Stand vor dem M.A.-Urteil des EGMR“ (ebd.). Laut Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1732 haben die „betroffenen Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur Anwendung des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten“. Obwohl in der Frage um Ausführungen zu entsprechenden Vorgaben innerhalb des AA „mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gebeten worden war, beschränkte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf wenige eher allgemeine Ausführungen. Das Informationsportal FragDenStaat.de hatte zuvor ein fünfseitiges Papier mit „Stand: 22. Juli 2025, VS‑NfD“ veröffentlicht, das die interne Weisung im AA zur „Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ wiedergeben soll. Die Fragestellenden halten dieses Dokument für authentisch, zumal es mit den Angaben der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1732 vereinbar ist. In Kenntnis des veröffentlichten Dokuments erschienen ihnen die Ausführungen der Bundesregierung hierzu als unzureichend, die Parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag, Ina Latendorf, beschwerte sich deshalb mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 beim BMI, weil mit der „knappen Zusammenfassung der Weisung (…) Wesentliches und erkennbar Interessierendes vorenthalten“ worden sei. Das BMI antwortete am 11. November 2025, dass die Frage so verstanden worden sei, dass nach „allgemeinen Vorgaben“ gefragt worden sei – trotz der Bitte um Ausführungen „mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“. Auch an dieser Stelle nahm das BMI keine Konkretisierung in Bezug auf die internen Anwendungshinweise des AA vor. Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit dem Parlament eine effektive Kontrolle staatlichen Regierungshandelns bei der Anwendung eines parlamentarisch beschlossenen Gesetzes erschwert. Dass die Informationsplattform FragDenStaat.de die internen Hinweise mutmaßlich veröffentlicht hat, ersetzt das Instrumentarium einer auf die Öffentlichkeit hin gerichteten parlamentarischen Anfrage nicht, zumal eine Verlinkung „geleakter“ Informationen in Bundestagsdrucksachen (wie der vorliegenden) nach den Regeln der Bundestagsverwaltung nicht zulässig ist. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161, Randnummer 123). Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments wird verletzt, wenn auf parlamentarische Anfragen ohne rechtfertigenden Grund nicht, nicht vollständig oder bewusst falsch geantwortet wird (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21, Randnummer 46). Es ist nach Auffassung der Fragestellenden schon nicht ersichtlich, weshalb die Anwendungshinweise des AA als vertrauliches Dokument („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) eingestuft und z. B. nicht Bestandteil des öffentlich einsehbaren Visumhandbuchs (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2078 16/4a7c6232702495822cc934ee6a6ba25e/visumhandbuch-data.pdf) wurden, zumal die Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren zu Protokoll gaben, dass die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“ gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22 AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7). Ein Motiv der Bundesregierung für die Nichtbekanntgabe des genauen Inhalts bzw. für die fehlende Veröffentlichung der Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG könnte nach Auffassung der Fragestellenden sein, dass ansonsten ersichtlich werden könnte, wie extrem restriktiv diese Vorgaben sind und dass sie nicht mit den Rechtsprechungsvorgaben des EGMR übereinstimmen (siehe oben). In seiner Antwort auf die o. g. Beschwerde behauptete das BMI zwar, dass die Auslandsvertretungen „die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8 EMRK beachten“ würden, allerdings wird diese Rechtsprechung des EGMR jedenfalls in dem von FragDenStaat.de veröffentlichten fünfseitigen Dokument mit keinem einzigen Wort erwähnt. Auch inhaltlich bezweifeln die Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des EGMR bei der Anwendung des § 22 AufenthG beachtet wird: Während der EGMR eine dreijährige Wartefrist für unvereinbar mit Artikel 8 EMRK hielt (s. o.), werden in den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA Trennungszeiten (berechnet ab der Asylantragstellung) von fünf Jahren (bei Kleinkindern) bis zu zehn Jahren (ohne Kinder) für mit Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK vereinbar gehalten, und zwar in den Fällen, in denen die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann, sonst gelten noch längere Fristen, bis zu 12,5 Jahre. Als Härtefälle können nach den mutmaßlichen Anwendungshinweisen außerdem nur Konstellationen berücksichtigt werden, die eine „außergewöhnliche Härte“ darstellen, obwohl eine solch restriktive Ausnahmeregelung vom EGMR ausdrücklich für unzureichend erachtet wurde (s. o.). Dennoch wird demnach ein „singuläres Einzelschicksal“ verlangt, das sich von der vergleichbaren Lage anderer Betroffener unterscheiden und ein Eingreifen zwingend erforderlich machen müsse, zum Beispiel eine schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit, eine dringende Gefahr für Leib und Leben oder ein in Kürze bevorstehender Tod (das stimmt mit Vorgaben im Visumhandbuch zu § 22 AufenthG überein, wonach eine Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt“ sein und eine solche „Sondersituation“ sich „deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer im Aufenthaltsstaat unterscheiden“ müsse, die Aufnahme müsse „ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein“, a. a. O., S. 110 f. Nach den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA soll ein Visum nach § 22 AufenthG zudem grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn seit der Aufenthaltserteilung fünf Jahre verstrichen sind, weil dann die zeitlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt seien und darüber der Familiennachzug beantragt werden könne. Die für eine Niederlassungserlaubnis erforderlichen Integrationsleistungen seien „zumutbar“ – doch dazu gehört unter anderem die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über 60 Monate hinweg (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), was nach Einschätzung der Fragestellenden bei Menschen, die spontan als Schutzsuchende und nicht im Wege der Arbeitskräfteeinwanderung nach Deutschland gekommen sind, eine sehr hohe Hürde darstellt. Nach einer Fachinformation des Deutschen Roten Kreuzes für Beratungsstellen sind die Vorgaben des AA so restriktiv, dass „nur in Ausnahmefällen eine Aufnahme gemäß § 22 AufenthG in Betracht kommen wird“ – „machen Sie den Ratsuchenden keine unnötige Hoffnung“, heißt es dort (a. a. O., S. 12) (www.drk-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/05_interner_bereich/01_famil ienzusammenfuehrung/teil_c_fluechtlinge/Anhang_zum_Handbuch__Teil_ C__FZ/Fachinformation_2025/FACHIN_2.PDF). Das erklärt nach Auffassung der Fragestellenden auch, warum trotz der vielen Betroffenen nur vergleichsweise wenige Härtefallanzeigen gestellt wurden. Liegt kein extremer, besonderer Einzelfall vor, besteht keine Chance auf Erteilung eines Härtefallvisums, selbst wenn z. B. Kleinkinder betroffen sind und eine Trennung bereits mehr als zwei Jahre andauert, d. h. auch in Fällen, in denen nach Auffassung der Fragestellenden viel dafür spricht, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR nach einer ergebnisoffenen Einzelfallabwägung die Familienzusammenführung mehrheitlich gewährleistet werden müsste (s. o.). Die Abgeordnete Clara Bünger bat die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages, zu prüfen, inwiefern die mutmaßlichen Anwendungshinweise des AA mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sind. Das AA lehnte eine Übermittlung ihrer Anwendungshinweise an die WD für diesen Zweck jedoch ab. In einer Ausarbeitung der WD vom 14. Oktober 2025 (WD 2 – 3000 – 057/25; WD 3 – 3000 – 074/25) hieß es, dass die Inhalte der Anwendungshinweise nicht im Einzelnen bewertet werden könnten, auch weil unklar bleibe, „ob und inwieweit dem Dokument innerbehördliche Bindungswirkung“ zukomme (ebd., S. 5). Gleichwohl wird in dieser Ausarbeitung mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass es beim Familiennachzug stets einer Einzelfallprüfung mit individueller Güterabwägung bedürfe (ebd., S. 8 und 11), wobei ab einer Trennungsdauer von zwei Jahren der Umstand unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland zunehmend an Gewicht gewinne (ebd., S. 8): „Die Entscheidungen des Gerichtshofs deuten darauf hin, dass eine Ausnahmeregelung Raum für eine individuelle Interessensabwägung geben und nicht auf sehr begrenzte Ausnahmen beschränkt sein sollte“ (ebd., S. 13). Das Menschenrecht auf Familienleben müsse so gewährleistet werden, „dass es praktisch und wirksam und nicht theoretisch und illusorisch ist“ (ebd., S. 10). Eine Regelung in Schweden zur Aussetzung des Familiennachzugs sei vom EGMR unter anderem nur deshalb für menschenrechtskonform bewertet worden, weil es „keine Grundlage für die Annahme“ gab, „dass nur sehr begrenzte Ausnahmen unter die Ausnahmebestimmung fallen“ (ebd., S. 11). Nach Auffassung der Fragestellenden spricht deshalb alles dafür, dass die strenge Anwendungspraxis des AA zu § 22 AufenthG bei der Aussetzung des Familiennachzugs nicht mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar ist. Im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der von der Regierungsfraktion CDU/CSU benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG „nicht nur auf dem Papier“ stehen dürfe (Wortprotokoll zur Anhörung des Innenausschusses vom 23. Juni 2025, S. 15). Mit Blick auf die strenge deutsche Rechtsprechung zu § 22 AufenthG, die auf singuläre, besondere Einzelschicksale abstellt, erklärte er, die Norm des § 22 AufenthG passe entgegen manchen Stimmen „dogmatisch perfekt“. Denn neben „dringenden humanitären Gründen“ würden auch „völkerrechtliche“ Gründe und in diesem Rahmen dann auch die Grund- und Menschenrechte auf Familienleben berücksichtigt: „Denn wenn die Grundrechte eine menschenrechtliche Aufnahme erzwingen, ist das ein völkerrechtlicher Grund, der eine Aufnahme vorgibt“ (ebd.). „Das werden auch die Gerichte realisieren, indem sie ihre Rechtsprechung anpassen und vom bisherigen Fokus auf das Einzelfallschicksal auf grundrechtliche Fragen umstellen“ (ebd.). Eine solche Anpassung der Rechtsprechung hat es nach Wahrnehmung der Fragestellenden noch nicht bzw. allenfalls in Ansätzen gegeben: So urteilte die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 12. November 2025 (18 K 159/25 V), dass die Aussetzung des Familiennachzugs mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Zur Begründung hieß es, dass zur Vorläuferregelung der Aussetzung des Familiennachzugs „bereits höchstrichterlich entschieden“ worden sei, „dass diese verfassungsgemäß war“, und die „dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen“ für die aktuelle Ausschlussregelung (Randnummer 25). Auf den grundlegenden Unterschied beider Aussetzungsregelungen (individuelle Wartefrist bzw. pauschale, zusätzliche Aussetzung, s. o.) ging das Gericht dabei nicht ein. Auch die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des EGMR erwähnte das Gericht nur knapp und behauptete, dass die „Umstände des Einzelfalls (…) ausreichend berücksichtigt werden“ könnten – „jedenfalls bei einer weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“, fügte es unter Bezugnahme auf Uepermann-Wittzack (s. o.) hinzu (Randnummer 28), ohne jedoch zu berücksichtigen, dass von einer solchen „weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“ in der Praxis des AA nach dem oben Ausgeführten nach Auffassung der Fragestellenden keine Rede sein kann. Demgegenüber stellte die 38. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (38 K 427/24 V) klar, dass die Prüfung dringender humanitärer Gründe nach § 22 AufenthG „nicht anhand des hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs“ erfolgen dürfe (Urteilsabdruck, S. 12). Denn ein solcherart gebildeter Maßstab würde „die Vorgaben des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen“ und einen „Ehegattennachzug faktisch unmöglich“ machen (a. a. O., S. 13). Verfassungs- und konventionsrechtlich geboten seien deshalb Einzelfallprüfungen im Rahmen des § 22 AufenthG (ebd.). Nach Auffassung der Fragestellenden konnten die Gerichte bei der ersten Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch hoffen bzw. unterstellen, dass über § 22 AufenthG die von der Rechtsprechung des EGMR geforderte einzelfallbezogene Abwägung trotz der generellen Aussetzung möglich sei. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Zahlen zur äußerst restriktiven Anwendung von § 22 AufenthG bei der ersten Aussetzung des Familiennachzugs zu (nur circa 100 Ausnahmevisa pro Jahr) und dem Festhalten der Bundesregierung an einer Begrenzung auf besonders extreme Einzelfälle ihrer Auffassung nach jetzt nicht mehr möglich. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin mit höherrangigem Recht vereinbar ist (so etwa VG Berlin, Urteile vom 27. August 2025 – VG 13 K 42/25 V –, EA S. 3 f.; vom 27. August 2025 – VG 26 K 239/24 V –, EAS. 4 ff.; vom 23. September 2025 – VG 11 K 135/25 V –, EA S. 5; vom 25. September 2025 –VG 23 K 266/24 V –, EA S. 4; vom 10. November 2025 – VG 21 K 116/23 V, EA S. 7 ff.; vom 12. November 2025 – VG 18 K 159/25 V –, Rn. 22 ff., juris; vom 3. Dezember 2025 – 38 K 427/24 V – Rn. 23; siehe auch Wittmann, NVwZ- RR2025, 1049 [1050]). Die Bundesregierung beachtet bei der Rechtsauslegung und -anwendung die einschlägige Rechtsprechung, so auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Bundesregierung hat sich im Rahmen ihrer Antwort vom 22. September 2025 auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksachennummer 21/1732) umfassend zum fragegegenständlichen Thema geäußert. Sie widerspricht dem Vorwurf, dass sie bei der Beantwortung wesentliche Informationen vorenthalten habe. Entsprechend ihrer Antwort zu den Fragen 1 und 8 der Kleinen Anfrage hat das Auswärtige Amt den betroffenen Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur Anwendung des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) übermittelt. Sie wurden informiert, dass der Ausnahmecharakter des § 22 Satz 1 AufenthG und das gesetzgeberische Ziel der Aussetzung – die Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme – einen engen Prüfungsmaßstab bedingen. Dabei wurde ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (Urteil vom 8. Dezember 2022, 1 C 8.21, – juris, Rn. 26) auf Tatbestandsebene grundsätzlich zwei Fallkonstellationen unterschieden werden: zum einen die Konstellation, dass besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der familiären Trennung mit Artikel 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 8 EMRK nicht länger vereinbar erscheinen lassen; zum anderen die Konstellation, dass die Aufnahme des Familienangehörigen sich als Gebot der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation besteht, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Auf die entsprechende Antwort zur Kleinen Anfrage wird verwiesen.  1. Was genau beinhalten die laut Bundesregierung am 23. Juli 2025 an die Auslandsvertretungen zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG verschickten Informationen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1732; bitte so ausführlich und umfassend wie möglich im Detail darlegen, möglichst im Wortlaut und nicht nur allgemein)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Ist die Bundesregierung bereit, diese Anwendungshinweise in einem Anhang zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung zu stellen, und wenn nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass dies nach Auffassung der Fragestellenden erforderlich bzw. hilfreich wäre, um der Öffentlichkeit und den Abgeordneten eine umfassende Kontrolle des Handelns der Bundesregierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen? Das parlamentarische Fragerecht vermittelt keinen Anspruch auf Dokumenteneinsicht oder -vorlage. 3. Falls die Bundesregierung die genannten Anwendungshinweise nicht als Anhang oder möglichst im Wortlaut zur Verfügung stellen möchte, wie wird das begründet vor dem Hintergrund der Protokollerklärung der Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren, wonach die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“ gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22 AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7)? Die Protokollerklärung der Koalitionsfraktionen bestimmt, dass die Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein müssen und Informationen zum Verfahren zugänglich sein müssen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten zu den Fragen 11 bis 13 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 3a der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732 verwiesen. 4. Warum hat das AA die Anwendungshinweise auch nicht den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur Verfügung gestellt, damit diese eine Bewertung dazu vornehmen können, inwiefern die Anwendungshinweise mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sind (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages erstellt seine Gutachten auf der Basis öffentlich verfügbarer Quellen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Verschlusssachen-Anweisung erfolgte daher keine Übermittlung. 5. Warum sind die Anwendungshinweise nicht Bestandteil des öffentlich einsehbaren Visumhandbuchs des AA (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und weshalb hält die Bundesregierung diese Anwendungshinweise im Gegensatz zu den anderen im Visumhandbuch versammelten Anwendungshinweisen gegebenenfalls für besonders vertraulich (bitte begründen)? Teile des Visumhandbuchs, darunter auch Anwendungshinweise, sind gemäß § 2 der Verschlusssachen-Anweisung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 6. Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die Bundesregierung an einer Veröffentlichung der Anwendungshinweise unter anderem deshalb nicht interessiert ist, weil nicht bekannt werden soll, nach welch strengen Kriterien Härtefallanzeigen bewertet werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)? Die Vermutung ist nicht zutreffend. Hinsichtlich der Kriterien für die Bewertung von Härtefallanträgen wird auf das Verständnis des Gesetzgebers zur Bedeutung der Verweisung auf die §§ 22, 23 AufenthG in der Aussetzungsvorschrift des § 104 Absatz 14 Satz 2 AufenthG verwiesen, in der es im Besonderen Teil der Begründung heißt (vgl. Bundestagsdrucksachennummer 21/321, Seite 13): „Den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben wird durch eine Regelung Rechnung getragen, die trotz der vorübergehenden Aussetzung klarstellt, dass Aufnahmen nach § 22 und § 23 AufenthG weiterhin möglich sind, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall ist daher nach § 22 AufenthG ein Familiennachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder im Rahmen einer Anordnung nach § 23 AufenthG möglich. Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen.“  7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das von FragDenStaat.de veröffentliche fünfseitige Dokument zur „Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ den Anwendungshinweisen entspricht, die den Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zugesandt wurden, und wenn nein, worin unterscheiden sie sich (bitte ausführen)?  8. Welchen Titel tragen die Informationen, die den Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG übermittelt wurden, welcher Stand war auf diesen Hinweisen gegebenenfalls notiert, und welchen Umfang (wie viele Seiten) hatten diese Informationen? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung kommentiert keine Dokumente, die von Dritten als solche der Bundesregierung veröffentlicht werden.  9. Wie konnte die Bundesregierung die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1242 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1732 so verstehen, dass nach „allgemeinen Vorgaben“ gefragt worden sei (vgl. Antwort des BMI vom 11. November 2025 auf die diesbezügliche Beschwerde der Parlamentarischen Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Bundestag Ina Latendorf vom 27. Oktober 2025), obwohl dort nach Vorgaben zur Anwendung „mit Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gefragt worden war, was nach Auffassung der Fragestellenden nicht so interpretiert werden kann, als ob es nur um „allgemeine Vorgaben“ gegangen sei (bitte ausführen)? Auf das Schreiben der Abgeordneten Ina Latendorf vom 27. Oktober 2025 hat die Bundesregierung am 11. November 2025 umfassend mit konkreten Hinweisen zur Rechtsanwendung Stellung genommen. 10. Welche Änderungen oder Ergänzungen der an die Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 verschickten Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG hat es seitdem gegebenenfalls aus welchen Gründen gegeben (bitte gegebenenfalls mit Datum und Inhalt, so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut, d. h. nicht allgemein, nennen)? Es gab keine Änderungen oder Ergänzungen im Sinne der Fragestellung. 11. Welche staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen oder Organisationen sind an der Bearbeitung oder Vorsortierung von Härtefallanzeigen nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten beteiligt, und welche Aufgaben übernehmen sie jeweils (bitte ausführlich darlegen)? 12. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) für die Bearbeitung und Verfahren, Sachverhaltsermittlung und Vollständigkeitsprüfung in Bezug auf Härtefallanzeigen nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erhalten, inwiefern nimmt das FAP der IOM eine Art Vorprüfung vor, und inwiefern und anhand welcher Kriterien entscheidet es, ob Härtefallanzeigen weitergeleitet werden oder nicht (bitte zu allem so ausführlich wie möglich, d. h. nicht nur allgemein, ausführen)? 13. Wann werden Härtefallanzeigen an das Auswärtige Amt weitergeleitet, und werden nur vollständige Härtefallanzeigen weitergeleitet oder auch unvollständige Anzeigen, wenn die Betroffenen bestimmte Informationen und/oder Nachweise nach eigener Aussage (unverschuldet) nicht erbringen können (bitte so genau wie möglich erläutern)? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Das Auswärtige Amt (AA) wird bei Härtefallanzeigen unterstützt durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des seit Jahren erfolgreich etablierten Familienunterstützungsprogramms (FAP). Aufgabe von IOM ist es, bei der Sachverhaltsermittlung zu unterstützen. Dazu nutzt IOM einen durch das AA vorgegebenen Fragebogen und führt Interviews mit den Härtefallanzeigenden durch. IOM soll auch im Interesse der Betroffenen auf möglichst vollständige Sachverhalte hinwirken. Alle Härtefallanzeigen – auch unvollständige – wurden und werden derzeit durch IOM an das AA übermittelt zur dortigen Prüfung, ob sich aus der Schilderung der Betroffenen Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG ergeben und daher ein Vorzugstermin zur Vorsprache bei der zuständigen Visastelle zur Beantragung eines Visums vergeben werden kann. 14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/1732 so zu verstehen, dass nach ihrer Auffassung keine Änderung bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs des AA zu § 22 AufenthG erforderlich ist, obwohl die dort vorgesehene Einengung auf besonders gelagerte, atypische Einzelfälle nach Auffassung der Fragestellenden nicht mit den Vorgaben des EGMR zu einzelfallbezogenen Abwägungen öffentlicher mit individuellen Interessen beim Familiennachzug zu vereinbaren ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Vorgaben des EGMR)? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732 verwiesen. 15. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/1732, wonach der EGMR mit seinem Urteil vom 9. Juli 2021 eine individuelle Güterabwägung erst „nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren“ gefordert habe (bitte eine entsprechende Fundstelle im Urteil nennen), a) vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in der in der Frage in Bezug genommenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/ WD-2-008-25-pdf.pdf, S. 6) dargelegt wird, dass sich der EGMR an Artikel 8 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie orientiert habe, der von einer individuellen Wartefrist und keiner generellen Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum ausgeht, was eher dafür spreche, dass eine generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt, nicht mit Artikel 8 EMRK vereinbar sei, b) obwohl es bei der dänischen Regelung im Fall M.A. um eine individuelle Wartefrist (ab Zuerkennung des Schutzstatus) ging und der EGMR diese als Verstoß gegen Artikel 8 EMRK bewertet hat, obwohl es eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab, was vom EGMR aber gerade nicht als ausreichend angesehen wurde, weil während der Wartezeit „keine individuelle Einschätzung des Interesses an der Familieneinheit im Licht der konkreten Situation der betroffenen Personen“ möglich gewesen sei, „abgesehen von den sehr engen Ausnahmen“ (vgl. Randnummer 192 des Urteils; bitte begründen)? Zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit höherrangigem Recht wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Härtefallregelung des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in § 22 Satz 1 AufenthG (§ 104 Absatz 14 Satz 2 AufenthG) wird nach übereinstimmender Auffassung verschiedener Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin auch den Vorgaben des EGMR im Fall M.A. gerecht. Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Rechtsprechung und wird etwaige Verfahrensanpassungen prüfen. 16. Welcher Zeitpunkt ist nach Auffassung der Bundesregierung zu wählen, wenn es um die Bestimmung und Bewertung des Trennungszeitraums einer Familie nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht (z. B. ab Trennung im Herkunftsland, ab Einreise, ab Asylgesuch, ab Asylantragstellung, ab Schutzzuerteilung, ab Aufenthaltserteilung)? Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der Trennungszeit ist in Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG in der Regel das Asylersuchen der Referenzperson im Bundesgebiet, weil erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 1 C 17/23; BVerwGE 183, 274, Rn. 20). 17. Wie viele Härtefallanzeigen zur Aufnahme nach § 22 AufenthG im Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten liegen der IOM inzwischen vor (bitte, auch im Folgenden, jeweils nach Fallzahlen und betroffenen Personen differenzieren), und welche näheren Angaben oder Einschätzungen können gemacht werden zu den wichtigsten Herkunftsländern, zum Geschlecht und dem Alter der Betroffenen (bitte so genau wie möglich darstellen)? 18. Wie viele Interviews mit Anzeigestellenden haben Mitarbeitende der IOM (oder gegebenenfalls auch anderer Stellen) bislang durchgeführt? 19. Wie viele der bislang gestellten Härtefallanzeigen befinden sich noch in der Sachverhaltskonsolidierung durch die IOM (oder gegebenenfalls auch durch andere Stellen) bzw. werden bereits vom Auswärtigen Amt geprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen, s. o.)? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand 4. März 2026 lagen IOM 4 029 Härtefallanzeigen vor und hat IOM 1 559 Interviews betreffend 5 465 Personen durchgeführt. Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach Alter, Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige erfolgt nicht. Darüber hinaus wird die Antwort zu den Fragen 21 bis 24 verwiesen. 20. Welche Stelle im Auswärtigen Amt prüft und entscheidet über die Härtefallanzeigen nach welchen Kriterien? Die Härtefallanzeigen werden derzeit im AA durch die Visumreferate geprüft. In den Fällen, in denen sich Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben, wird der Vorgang an die zuständige Visastelle zwecks Durchführung des Visumverfahrens übersandt. Härtefallanzeigende werden darüber und über die Möglichkeit, einen Visumantrag zu stellen, informiert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 21. In wie vielen Fällen wurde den Anzeigestellenden gewährt, bei der zuständigen Stelle einen Visumantrag stellen zu dürfen (bitte so differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten bzw. Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen)? 22. Wurde Anzeigestellenden mitgeteilt, dass sie keinen Visumantrag stellen dürfen, weil ihre Härtefallanzeigen für nicht ausreichend gehalten werden, und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies bislang passiert (bitte so differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten/Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen), und in welcher Form wurde dies den Anzeigestellenden mitgeteilt, erhielten die Betroffenen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn ja, was war der Inhalt dieser Belehrungen, und wenn nein, warum nicht? 23. In wie vielen Fällen, in denen eine Visumantragstellung erlaubt wurde, wurde bislang eine positive bzw. negative Entscheidung zu wie vielen Personen (bitte differenzieren: Ehegatten, Kindern) aus welchen Herkunftsländern getroffen (bitte so differenziert wie möglich darlegen), und in wie vielen dieser Fälle steht gegebenenfalls noch eine Beteiligung bzw. Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde aus oder wurde von dieser ausdrücklich keine Zustimmung erteilt (bitte ebenfalls so differenziert wie möglich angeben)? 24. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG wurden seit Inkrafttreten der aktuellen Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)? Die Fragen 21 bis 24 werden zusammen beantwortet. Einen Visumantrag zu stellen, steht allen Betroffenen offen. Sofern die Prüfung der Härtefallanzeige ergibt, dass sich aus der Schilderung der Betroffenen aus Sicht des AA keine Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls ergeben, erhalten die Betroffenen eine schriftliche Absage mit Hinweisen auf ein gleichwohl mögliches Visumverfahren. Zum Stichtag 4. März 2026 ist die Prüfung der Härtefallanzeigen durch das AA für 392 Familien/1 325 Einzelpersonen abgeschlossen worden. In der großen Mehrzahl der Fälle sind bisher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 22 Satz 1 AufenthG festgestellt worden. Nach § 22 Satz 1 AufenthG sind während der aktuellen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bisher zwei Visa erteilt worden. Eine laufende statistische Erfassung mit Aufschlüsselung nach Alter, Herkunftsländern und Bearbeitungsstand der jeweiligen Härtefallanzeige erfolgt nicht. 25. Hält die Bundesregierung angesichts der nach Auffassung der Fragstellenden überaus geringen Zahl erteilter Visa nach § 22 AufenthG (zwei bis Mitte Dezember 2025, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Anwendungshinweise und Praxis zu Ausnahmen von der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit der Rechtsprechung des EGMR für vereinbar, obwohl dieser nach Auffassung der Fragestellenden eine begrenzte Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle für unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung in der Rechtsprechung und wird etwaige Verfahrensanpassungen prüfen. 26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, die von den Fragestellenden geteilt wird, dass Deutschland eine tragfähige Begründung schuldig geblieben ist, warum die Aussetzung des Familiennachzugs mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sei, und dass eine weite Auslegung von § 22 AufenthG verfassungsrechtlich geboten ist, weil die bislang praktizierte Beschränkung auf extreme Einzelfälle das M.A.-Urteil des EGMR nicht berücksichtigt (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)? Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen von Einzelpersonen. 27. Werden Härtefallanzeigen zugleich als Visumanträge gewertet, oder müssen Betroffene, die Härtefallanzeigen stellen, vorsorglich zugleich formelle Visumanträge einreichen, um gegebenenfalls ihre Rechte später umfassend geltend machen zu können (etwa in Bezug auf Untätigkeitsklagen, bitte ausführen), und werden Betroffene gegebenenfalls explizit darauf hingewiesen, dass Visumanträge neben Härtefallanzeigen gestellt werden müssen, bzw. welche Hinweise an die Betroffenen gibt es hierzu (bitte darlegen)? Härtefallanzeigen werden nicht zugleich als Visumanträge gewertet. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 24 verwiesen. 28. Was geschieht mit minderjährigen Kindern, die während der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs volljährig werden, können insbesondere gegebenenfalls bestehende Nachzugsrechte durch einen Visumantrag während der Zeit der Aussetzung fristwahrend geltend gemacht werden (bitte ausführen und dabei auch zwischen dem Nachzug minderjähriger Kinder und dem Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Kindern unterscheiden), und inwiefern wird der Umstand, dass Nachzugsrechte durch das Erwachsenwerden betroffener Kinder dauerhaft verloren gehen können, bei Härtefallprüfungen nach § 22 AufenthG berücksichtigt (bitte ausführen)? Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte betroffene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urt. v. 7. April 2009, BVerwGE 133, 329 Rn. 10). Im Rahmen der umfassenden Einzelfallbetrachtung werden alle Umstände des Einzelfalls zur Prüfung herangezogen und berücksichtigt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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