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Schriftliche Frage 42 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenth…

dip / schriftliche_frage 24.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 42 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenth… Frage 42 (Clara Bünger, Die Linke): Welche Zahlenangaben oder zumindest Einschätzungen kann die Bundesregierung zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (etwa zu Antragszahlen, Zahl der bisherigen Entscheidungen, bisherige Ergebnisse der Prüfungen, erteilte Visa usw.) machen, und findet in einer Weisung des Auswärtigen Amts hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Berücksichtigung und ggf. auch Erwähnung, und wenn nein, wie ist dies zu vereinbaren mit der Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 20. Oktober 2025: Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Damit wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt. Ziel des Gesetzes ist die Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Deutschland unter Beachtung der geltenden verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Von der Möglichkeit, einen Härtefall nach § 22 Satz 1 AufenthG anzuzeigen, ist bisher in rund 1.500 Fällen Gebrauch gemacht worden. Auf die Härtefallanzeige folgt die Sachverhaltsermittlung mit Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des seit Jahren erfolgreich etablierten Familienunterstützungsprogramms (Family Assistance Programme – FAP). Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung werden die Fälle in Dossiers zusammengefasst und an das Auswärtige Amt zur Prüfung, ob eine Aufnahme aus humanitären Gründen nach § 22 Satz 1 AufenthG erfolgen kann, übermittelt. Die ersten Fälle liegen dem Auswärtigen Amt vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1,7 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1732 verwiesen.

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