polradar

Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)

dip / rede 06.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

Im Graph öffnen

Text

Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass gesundheitliche Versorgung für Menschen in Armut, insbesondere für Bürgergeld- und Sozialhilfebeziehende, auch unter dem geplanten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz weiterhin realistisch und bezahlbar bleibt, wenn die Zuzahlungen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten um 50 Prozent steigen, weitere Leistungen aus dem Kassenkatalog gestrichen werden und nach meiner fachlichen Beurteilung als ehemalige Sozialarbeiterin das Risiko besteht, dass viele Betroffene ihre gesetzlichen Ansprüche auf Zuzahlungsbefreiung aus Unkenntnis oder aufgrund bürokratischer Hürden nicht geltend machen, und wie soll unter diesen Bedingungen verhindert werden, dass notwendige Behandlungen aus finanziellen Gründen aufgeschoben oder ganz unterlassen werden? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels: Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist vorgesehen, die seit dem Jahr 2004 nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und Zuzahlungsbeträge an die Preis- und Lohnentwicklung anzugleichen. Finanzielle Überforderung wird auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen gemäß § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken 1 Prozent) verhindert. Die Höhe der maximal zu leistenden Zuzahlungen pro Kalenderjahr bleibt damit unverändert. Für Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten, gilt weiterhin eine im Vergleich zu den übrigen Versicherten günstigere Regelung. Bei diesen Personen wird für die Ermittlung der Belastungsgrenze als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unabhängig davon, ob die versicherte Person mit einem mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner sowie minderjährigen oder mitversicherten Kinder zusammenlebt, lediglich der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII berücksichtigt (§ 62 Absatz 2 SGB V). Jeder Versicherte kann sich bei seiner Krankenkasse zur Zuzahlungsbefreiung innerhalb des laufenden Kalenderjahres beraten lassen. Um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern, müssen alle Beteiligten am Gesundheitswesen einen Beitrag leisten. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird das Prinzip der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik wieder eingeführt. Darüber hinaus werden zahlreiche Sondervergütungen abgeschafft, denen kein Nutzen für die Versicherten gegenübersteht. Leistungserbringer und Hersteller tragen so mit Abstand den größten Teil zur Stabilisierung der Beitragssätze bei. Zur Stabilisierung der Beitragssätze ist dies jedoch noch nicht ausreichend. Auch Unternehmen und Mitglieder mit höheren Einkommen müssen einen Beitrag zur Stabilisierung leisten. In diesem Kontext sind auch die Versicherten gefordert, durch eine geringe Erhöhung der Zuzahlungen einen Beitrag beizusteuern. Diese bleiben weiterhin – auch im europäischen Vergleich – moderat. Ohne die vorgesehene Beitragssatzstabilisierung müssten die Zusatzbeiträge angehoben werden, was eine deutlich größere monatliche Belastung aller Mitglieder zur Folge hätte.

Relationen