Soziale Ungleichheiten in Gesundheit und Gesundheitsversorgung (Antwort zu Drs. 21/7549)
Text
Soziale Ungleichheiten in Gesundheit und Gesundheitsversorgung (Antwort zu Drs. 21/7549)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7823
21. Wahlperiode 01.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7549 –
Soziale Ungleichheiten in Gesundheit und Gesundheitsversorgung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die individuelle sozioökonomische Lage gilt weiterhin als maßgeblicher
Faktor des Gesundheitszustandes einer Person. Sie hat erheblichen Einfluss
darauf, ob Menschen gesund und selbstbestimmt leben und am
gesellschaftlichen Leben teilhaben können (www.wsi.de/data/wsimit_2024_03_roick.pdf).
Die Unterschiede lassen sich dabei anhand unterschiedlicher Messgrößen
festmachen.
Eine Studie des Robert Koch-Instituts stellt etwa fest, dass die Lücke
zwischen der Lebenserwartung der wohlhabendsten und depriviertesten Regionen
inzwischen 7,2 Jahre bei Männern und 4,3 Jahre bei Frauen beträgt. Diese
Ungleichheit wird seit Jahrzehnten fortlaufend größer und weitete sich
insbesondere während der COVID‑19-Pandemie aus (www.rki.de/DE/Aktuelles/Publik
ationen/Journal-of-Health-Monitoring/GBEDownloadsJ/Focus/JHealthMonit_
2025_01_Lebenserwartungsluecke.pdf). Außerdem leiden sozial
benachteiligte Personen deutlich öfter an psychischen, chronischen und allgemein
schwerwiegenden Erkrankungen.
In der Gesundheitsversorgung liegen ebenfalls sozial bedingte Unterschiede
vor. Sozioökonomisch benachteiligte Menschen sind besonders betroffen von
Problemen im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit medizinischer Angebote
und von Zuzahlungen.
Neben fachärztlichen Terminen nehmen sie Gesundheits-Check-ups und
psychotherapeutische Angebote seltener in Anspruch.
Unterschiede zeigen sich zudem nach Versicherungsstatus. So schätzen
gesetzlich Versicherte die Qualität ihrer Arzt-Patienten-Interaktion bei
Facharztterminen im Hinblick auf Vertrauen und Kommunikation schlechter ein als
privat Versicherte (www.wsi.de/data/wsimit_2024_03_roick.pdf).
Insgesamt hat die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden bisher keine
ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung sozial bedingter Ungleichheit im
deutschen Gesundheitssystem beschlossen. Vielmehr belasten ihre
Maßnahmen, insbesondere das jüngst beschlossene GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in erster Linie Arbeitnehmende, Patienten und von Armut betroffene
Personen und tragen dazu bei, dass sich die Notlage verschärft.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gewährt allen
Versicherten einen umfassenden Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Höhe
ihrer Beitragszahlung. Zielgruppenspezifische Angebote zur Prävention und
Gesundheitsförderung, die die spezifischen Bedarfe und Bedürfnisse von
Menschen in schwieriger sozialer Lage adressieren, können zur Verminderung
sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von
Gesundheitschancen beitragen. Ein Abbau gesundheitlicher Ungleichheit allein mit den
Instrumenten und Maßnahmen des Gesundheitssystems ist jedoch nur sehr begrenzt
möglich. Insgesamt setzt sich die Bundesregierung bei den Maßnahmen im
Gesundheitsbereich konsequent dafür ein, die Gestaltungsmöglichkeiten
unmittelbar vor Ort zu stärken und bedarfsabhängige Versorgungskonzepte zu
ermöglichen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen verfügen über Instrumente, die
gesundheitliche Versorgung insbesondere auch in ländlichen Regionen oder in sozial
benachteiligten Stadtteilen sicherzustellen. Krankenkassen haben darüber
hinaus die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen über die besondere
Versorgung der Versicherten nach § 140a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
die ihnen weitere Möglichkeiten zur Gestaltung der Versorgung eröffnen.
Mit dem Ziel stabiler Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) auf Basis der Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit (FKG)
entlastet das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die GKV um rund 19
Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030. Dabei
leisten alle Beteiligten einen Beitrag.
Die grundsätzliche Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung und des
Beitragssystems in der GKV wird durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
nicht verändert. Insoweit wird dem im GKV-System bereits angelegten
Grundsatz, soziale Unterschiede und mögliche unterschiedliche Belastungen der
Versicherten angemessen zu berücksichtigen, auch weiterhin Rechnung getragen.
Es war ein Anliegen der Bundesregierung, die Maßnahmen im GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz sozial ausgewogen auszugestalten und Belastungen
insbesondere für Haushalte mit geringeren Einkommen zu begrenzen. Vor
diesem Hintergrund verteilt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Lasten
angemessen auf alle Beteiligten. Ohne das GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz drohte für das Jahr 2027 eine Beitragssatzsteigerung von 0,9 bis 1,0
Prozentpunkten, die die GKV-Mitglieder hälftig hätten tragen müssen. Auch bei
den Anpassungen der Zuzahlungsbeträge und -grenzen wurde dem
Gesichtspunkt einer sozial ausgewogenen Belastung Rechnung getragen. Die
bestehenden Belastungsgrenzen von zwei Prozent bzw. bei chronisch Kranken von
einem Prozent des Haushaltseinkommens werden beibehalten, um
Überforderungen der Versicherten durch Zuzahlungen zu vermeiden.
Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen zeitnah
eine bedarfsgerechte ärztliche Behandlung innerhalb medizinisch zumutbarer
Wartezeiten in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene erhalten können.
Auch für Patientinnen und Patienten auf dem Land oder in strukturschwachen
Regionen soll eine gute medizinische Versorgung gewährleistet sein. Hierzu
hält das deutsche Gesundheitswesen ein breit angelegtes und ausdifferenziertes
Versorgungsangebot vor.
Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD wurde die Etablierung eines
Primärversorgungssystems vereinbart. Ziel ist es, insbesondere auch den
bedarfsgerechten Zugang zur fachärztlichen Versorgung zielgerichtet und effizient
auszugestalten und die Wartezeiten auf dringliche Facharzttermine für gesetzlich
Versicherte zu verringern sowie Ärztinnen und Ärzte sowie anderes
medizinisches Personal in den Praxen entlasten.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Unterschiede im
Gesundheitszustand, der Versorgungsqualität und dem Bestehen
struktureller Hürden bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen für
Menschen bzw. Bedarfsgemeinschaften mit geringem Einkommen und
mit SGB‑II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)-Leistungsbezug, und
welchen Stellenwert nimmt die Verringerung dieser Unterschiede für die
Bundesregierung ein?
Informationen, unter anderem zur gesundheitlichen Lage, zum
Gesundheitsverhalten und Gesundheitskompetenz sowie zur Inanspruchnahme von Leistungen,
lassen sich dem 7. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung
(Drucksache 21/3250) entnehmen. Als Hürden für die Inanspruchnahme von
Versorgungsleistungen berichten Menschen in einer jüngeren Studie über alle
Einkommensgruppen hinweg insbesondere zu große Entfernung, zu lange
Wartezeit oder zu hohe Kosten, Letzteres besonders Menschen mit geringem
Einkommen. Die Bundesregierung misst der Verringerung sozial bedingter
Unterschiede in Gesundheit und Gesundheitsversorgung einen großen Stellenwert
bei.
2. Welche bestehenden und geplanten Maßnahmen verfolgt die
Bundesregierung ausdrücklich zur Verringerung sozial bedingter Unterschiede in
Gesundheit und Gesundheitsversorgung?
a) Anhand welcher Indikatoren will sie den Erfolg dieser Maßnahmen
messen?
b) Lässt sich abschätzen, in welchem Zeitraum mit entsprechenden
Ergebnissen der Maßnahmen zu rechnen ist?
Die Bundesregierung verfolgt ressortübergreifend und auf verschiedenen
Ebenen Maßnahmen zur Verringerung sozial bedingter Unterschiede in
Gesundheit und Gesundheitsversorgung. Die Maßnahmen sind insbesondere dem
7. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Drucksache 21/3250)
zu entnehmen. Die Bundesregierung berichtet in jeder Legislaturperiode im
Armuts- und Reichtumsbericht über die Entwicklung der gesundheitlichen
Chancengleichheit.
Ergänzend ist auf die Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung im
SGB V hinzuweisen. § 20 SGB V beauftragt die Krankenkassen, Leistungen
zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre
Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten
Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) zu erbringen. Diese sollen
insbesondere zur Verminderung sozial bedingter und geschlechtsbezogener
Ungleichheiten von Gesundheitschancen beitragen. Zur Reduzierung sozial
bedingter gesundheitlicher Ungleichheit haben die Krankenkassen ihre
Maßnahmen daher vorrangig auf solche Versicherten auszurichten, die nach
gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen überdurchschnittlich hohen
Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind und von sich aus keine oder nur eine
unterdurchschnittliche Neigung zur Beteiligung an Gesundheitsförderung und Prävention
zeigen. Um dieses Ziel zu erreichen, legen die §§ 20 ff. SGB V einen
besonderen Fokus auf den Interventionsansatz der lebensweltbezogenen
Gesundheitsförderung und Prävention. Mit Hilfe dieser Leistungen können die Menschen
ungeachtet der Herkunft und des sozialen Status in ihrem Lebensumfeld
erreicht werden. Ziel ist, u. a. durch Programme zur Förderung von Bewegung,
gesunder Ernährung und Stressbewältigung gesundheitsbewusstes Verhalten zu
stärken und die Lebensbedingungen so zu gestalten, dass sie eine gesunde
Lebensweise begünstigen. Gemäß GKV-Präventionsbericht 2025 wurden im Jahr
2024 etwa 52.535 Lebenswelten erreicht, wodurch schätzungsweise 8.864.897
Kinder, Jugendliche und Erwachsene profitierten (www.gkv-spitzenverband.de/
media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/
praevention/praeventionsbericht/2025_GKV_MD_Praventionsbericht_barrieref
rei.pdf).
Der Großteil der Maßnahmen fand in Grundschulen und Kitas statt, wo
Gesundheitsförderung und Prävention im besonderen Maße dazu beitragen,
Kinder frühzeitig für einen gesunden Lebensstil zu sensibilisieren und
gesundheitliche Chancengleichheit zu fördern. Insbesondere für Kinder aus sozial
benachteiligten Familien können Bildungseinrichtungen einen wichtigen Beitrag
leisten, um gesundheitsförderliche Lebensgewohnheiten zu fördern und
gesundheitliche Chancenungleichheiten zu verringern, da hier alle Kinder, unabhängig
von ihrem Elternhaus, Zugang zu gesundheitsfördernden Angeboten erhalten
können.
Im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erarbeitet die
Bundesregierung zurzeit einen Aktionsplan „Nachhaltigkeit für ein modernes und
zukunftsfähiges Deutschland“, der eine Mission „Mehr gesunde Lebensjahre für alle
Menschen bis ins hohe Alter fördern“ enthalten soll. Als Ziele werden hier
explizit die Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit sowie die
Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen benannt.
3. Welche Akteure nahmen an der Auftaktveranstaltung der
„Präventionsoffensive“ im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 16. Juli 2026
(www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/prae
ventionsoffensive-startet-gesundheit-pm-16-07-2026) teil, und wie
erfolgte die Auswahl der Eingeladenen (bitte alle Teilnehmenden
auflisten)?
An der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgerichteten
Auftaktveranstaltung zur Präventionsoffensive haben neben dem BMG die
nachfolgend genannten Akteure teilgenommen:
Teilnehmer
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V.
GKV-Spitzenverband
BAG Selbsthilfe e. V.
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V.
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen
Gesundheitsdienstes e. V.
Deutscher Frauenrat
Teilnehmer
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
Bundesärztekammer
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Staatsministerin für Sport und Ernährung / Bundeskanzleramt
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Robert Koch-Institut
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgte aufgrund thematischer Betroffenheit
und zeitlicher Begrenzung der Veranstaltung.
4. Welchen Zeitplan setzt die Bundesregierung sich für die
Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes?
Die Bundesregierung prüft derzeit die Weiterentwicklung des
Präventionsgesetzes.
5. Welchen Stellenwert hat die Bekämpfung von Armut für die
Bundesregierung bei der Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes?
Ziel der Weiterentwicklung des Präventionsgesetzes ist es, Krankheiten
frühzeitig zu verhindern, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und die
gesundheitliche Chancengleichheit zu verbessern. Dabei finden auch die
Zusammenhänge zwischen Gesundheit und sozioökonomischen Faktoren
Berücksichtigung.
6. Hat die Bundesregierung geprüft, welche Auswirkungen die im Rahmen
des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes beschlossenen Maßnahmen
auf sozial bedingte Unterschiede im Gesundheitszustand, der
Inanspruchnahme gesundheitlicher Leistungen sowie der Versorgungsqualität
haben könnten?
a) Wenn ja, wie sah diese Prüfung konkret aus, und welches Ergebnis
hatte sie?
b) Wenn nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung eine solche
Prüfung?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung, die auf den Bericht II (Strukturreformen) der
FinanzKommission Gesundheit (www.bundesgesundheitsministeriu
m.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundhei
t/250908_Kommission_Arbeitsauftrag_FKG.pdf) folgenden Maßnahmen
explizit auf die Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und den
Gesundheitszustand der finanziell Schwächsten zu prüfen?
a) Wenn ja, anhand welcher Kriterien, und in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie bereits im ersten Bericht wird die FKG auch im zweiten Bericht mögliche
nachteilige Auswirkungen der empfohlenen Strukturmaßnahmen auf die
Versorgungsqualität und den Zugang zur Versorgung sowie nachteilige Belastungs-
und Verteilungseffekte qualitativ bewerten. Auf Grundlage dieser Bewertung
wird sie die Strukturmaßnahmen entsprechend ihrer zu erwartenden Wirkungen
verschiedenen Kategorien zuordnen. Dabei werden – wie bereits im ersten
Bericht – auch absehbare nachteilige Belastungseffekte berücksichtigt, die sich
insbesondere aufgrund des sozioökonomischen und gesundheitlichen Status
unterschiedlich auf die Versichertengruppen auswirken können. Die
Bundesregierung wird die von der FKG empfohlenen Strukturmaßnahmen und deren
qualitative Einordnung prüfen und auf dieser Grundlage eine geeignete Auswahl
treffen. Die Kategorisierung der Strukturmaßnahmen kann diesen
Entscheidungsprozess transparent und nachvollziehbar unterstützen.
8. Warum begründet die Bundesregierung die geplante Erhöhung der
Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel um 50 Prozent mit
der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung damit, dass alle Beteiligten
im Gesundheitswesen einen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssten (siehe Mündliche
Frage 22, Plenarprotokoll 21/76), während zahlreiche zentrale staatliche
Leistungen wie etwa das Kindergeld sowie der Mindest- und
Höchstbetrag des Elterngeldes nicht in vergleichbarer Weise an die tatsächliche
Preisentwicklung angepasst wurden und der Bund seinen Beitrag als
alleiniger Finanzierer dieser Leistungen nicht leistet?
Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004, auch der Höhe nach,
weitestgehend unverändert. Einzige Ausnahme stellt die 2013 vorgenommene
Abschaffung der Praxisgebühr in der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
dar. Die Verbraucherpreise, ebenso wie Löhne und Gehälter, sind über den
Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen, weshalb die
Erhöhung der Zuzahlungen ein Inflationsausgleich der Zuzahlungsbeträge seit
dem Jahr 2004 darstellt. Zur Stabilisierung der Finanzen der GKV ist eine
entsprechende Anpassung der Zuzahlungen notwendig. Die vorhandenen
Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass gesetzlich Versicherte durch Zuzahlungen
nicht unzumutbar belastet werden, wodurch auch die Bezieher von staatlichen
Sozialleistungen entlastet werden.
9. Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung eine stärkere
Heranziehung sehr hoher Einkommen, zum Beispiel durch eine Verdoppelung der
Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze, nicht als
Alternative zu höheren Zuzahlungen oder dem Einschränken von Leistungen
im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vor, und mit
welchen flankierenden Maßnahmen plant sie, einkommensarme
Versicherte und Patienten zu entlasten?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die
Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung um monatlich
300 Euro erhöht (mit Folgewirkung für die Jahre ab 2028). Durch diese
Maßnahme werden auch GKV-Mitglieder mit hohen Einkommen und Arbeitgeber
angemessen an der Stabilisierung der GKV-Finanzen beteiligt.
10. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Erhöhung der Zuzahlungen für
rezeptpflichtige Arzneimittel dazu führen könnte, dass Versicherte
benötigte Arzneimittel seltener oder gar nicht erwerben, insbesondere in
Bezug auf diejenigen Versicherten, die über ein geringes Einkommen
verfügen, aber entweder keine Zuzahlungsbefreiung bewilligt bekommen oder
aufgrund fehlender Kenntnisse des Verfahrens keine beantragen?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 8 verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie sich
seit 2019 die Zahl der Versicherten, welche die Belastungsgrenze nach
§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 1
beziehungsweise 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen erreicht haben
und von weiteren Zuzahlungen befreit wurden, zusammensetzt (bitte
jährlich nach Alter, Geschlecht, Bezug von Leistungen nach dem SGB II,
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie
Rentenbezug aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Hat die Bundesregierung geprüft, wie viele Versicherte durch die
beschlossene Erhöhung der Zuzahlungen im Rahmen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zusätzlich die Belastungsgrenze nach § 62
SGB V erreichen würden?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, in welchem Umfang
Versicherte gegenwärtig gemessen an ihrem Haushaltseinkommen Zuzahlungen
leisten. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 13
verwiesen.
13. Sind der Bundesregierung Daten oder Schätzungen bekannt, wie viele
Versicherte ihre individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
überschreiten, aber keine Zuzahlungsbefreiung beantragt oder erhalten haben
oder keine Erstattung beantragt bzw. erhalten haben (wenn ja, bitte
Zahlen seit 2019 angeben), und wenn nein, plant die Bundesregierung, diese
Daten zu erheben?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, wie viele Versicherte die
Belastungsgrenze überschreiten, ohne eine Befreiung zu beantragen. Die
Erhebung entsprechender Daten erfordert die Kenntnis sämtlicher Einkünfte und
Familienverhältnisse aller GKV-Versicherten sowie die Einkünfte ihrer
Angehörigen (die nicht notwendigerweise selbst GKV-versichert sind), da für die
individuellen Belastungsgrenzen die jeweiligen Haushaltseinkommen maßgeblich
sind. Eine Erhebung dieser Informationen durch die Bundesregierung ist nicht
vorgesehen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Versicherte in den Jahren
2020 bis 2025 über ihre Belastungsgrenze hinaus getätigte Zuzahlungen
nachträglich erstattet bekommen haben (bitte jährlich angeben), und wie
hoch war die jährliche Erstattungssumme?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Vorgaben bestehen für die gesetzlichen Krankenkassen, ihre
Versicherten über die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung und das
Antragsverfahren zu informieren und aktive Hilfe bei der Antragstellung
anzubieten?
Krankenkassen sind als Sozialleistungsträger zur Aufklärung, Auskunft und
Beratung verpflichtet, um der Bevölkerung und den Versicherten die Erlangung
und Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen.
16. Ist es der Bundesregierung ein Anliegen, die Zahl an Versicherten,
welche die Belastungsgrenze überschreiten, ohne sich Geld erstatten zu
lassen, zu reduzieren, und welche Maßnahmen unternimmt die
Bundesregierung, um überhöhte Zuzahlungen zu vermeiden?
17. Plant die Bundesregierung, Krankenkassen gesetzlich zu verpflichten,
Versicherte regelmäßig und verständlich über die individuellen
Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V sowie die Möglichkeiten der Befreiung
und Erstattung zu informieren, und wenn nein, aus welchen Gründen?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beatwortet.
Die Bundesregierung prüft gegenwärtig, ob und gegebenenfalls welche
gesetzlichen Anpassungen angezeigt sind, um es Versicherten zu erleichtern, bei
Erreichen der Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung zu erlangen.
18. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Versicherte relevante
Informationen und Antragsformulare zur Zuzahlungsbefreiung nach § 62
SGB V bei allen gesetzlichen Krankenkassen barrierefrei, in Leichter
Sprache und mehrsprachig verfügbar, sieht die Bundesregierung hier
einen Handlungsbedarf, einen verbesserten gesetzlichen Rahmen zu
schaffen, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es liegt im
Aufgabenbereich der Selbstverwaltung, entsprechende Informationen in einem
entsprechenden Format bereitzustellen.
19. Auf welcher Evidenz beruht die Festlegung der Belastungsgrenzen auf 2
bzw. 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt,
und wann wurden die Höhen zuletzt evaluiert?
20. Welche Erkenntnisse aus der Wissenschaft belegen, dass die aktuellen
Belastungsgrenzen finanzielle Überforderung verhindern und keinen
Verzicht auf Leistungen nach sich ziehen, und plant die Bundesregierung
eine Überprüfung dieser Höhen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Festlegung der Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V auf 2 Prozent
(beziehungsweise 1 Prozent für schwerwiegend chronisch Kranke) der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in der GKV basiert auf
rechtspolitischen Abwägungen des Gesetzgebers zum Schutz vor unzumutbaren
finanziellen Überlastungen. Eine Evaluierung ist nicht geplant.
21. Welche Erkenntnisse sind der Bundesregierung bekannt, wie hoch die
Anzahl an Personen ist, bei denen bürokratische, sprachliche oder andere
Hürden die Beantragung einer Zuzahlungsbefreiung erschweren oder
verhindern und welche Gruppen der Gesellschaft besonders betroffen
sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
22. Wie setzte sich der Kreis der Krankengeldbeziehenden in Deutschland
seit 2019 zusammen (bitte nach Alter, Geschlecht, Bundesland und
Einkommensgruppe differenzieren)?
Die amtliche Statistik KG 2 der GKV beinhaltet die Anzahl der
Krankengeldleistungsfälle getrennt nach Geschlecht. Daten getrennt nach Alter, Land und
Einkommensgruppe liegen nicht vor. Es ist ferner zu beachten, dass ein
Krankengeldbeziehender mehrere Leistungsfälle auslösen kann und mehrfach in der
Statistik gezählt wird. Die Anzahl der Leistungsfälle getrennt nach Geschlecht
kann folgender Tabelle entnommen werden:
Jahr Leistungsfälle
männlicher Versicherter
Leistungsfälle
weiblicher Versicherter
Leistungsfälle
insgesamt
2019 1.080.017 1.031.815 2.111.832
2020 1.074.528 1.043.805 2.118.333
2021 1.077.788 1.053.264 2.131.052
2022 1.161.856 1.138.015 2.299.871
2023 1.166.507 1.128.426 2.294.933
2024 1.174.855 1.136.994 2.311.849
Quelle: Amtliche Statistik KG 2 der GKV
23. Wie viele Krankengeldbeziehende hatten zwischen 2015 und 2025 ein
Einkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus, stellten einen
Antrag auf aufstockende Grundsicherungsleistungen (SGB II) oder Hilfe
zum Lebensunterhalt (SGB XII) und erhielten die beantragten
Leistungen (bitte jährlich angeben und nach Höhe der ergänzenden SGB‑II-
Leistungen und Dauer des SGB‑II-Leistungsbezugs mit angerechnetem
Krankengeld differenzieren)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im
Jahresdurchschnitt 2025 rund 13.200 Regelleistungsberechtigte nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch mit Einkommen aus Krankengeld. Zeitreihenangaben
zur Anzahl der Regelleistungsberechtige mit Einkommen aus Krankengeld
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Weitere Angaben im
Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Tabelle: Bestand an Regelleistungsberechtigten mit Einkommen aus
Krankengeld
Berichtszeitraum Anzahl
Jahresdurchschnitt 2015 18.781
Jahresdurchschnitt 2016 17.638
Jahresdurchschnitt 2017 17.203
Jahresdurchschnitt 2018 16.815
Jahresdurchschnitt 2019 16.578
Jahresdurchschnitt 2020 16.723
Jahresdurchschnitt 2021 14.801
Jahresdurchschnitt 2022 14.298
Jahresdurchschnitt 2023 15.221
Jahresdurchschnitt 2024 14.786
Jahresdurchschnitt 2025 13.219
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Angaben im Sinne der Fragestellung liegen zum Rechtskreis des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch nicht vor.
24. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Beziehende von
Krankengeld ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II benötigen,
und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für eine armutsfeste
Ausgestaltung des Krankengeldes?
Das Krankengeld ist eine Lohnersatzersatzleistung. Wenn das Krankengeld
nicht ausreicht, um seinen eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zu
sichern, springt der Staat mit unterstützenden Leistungen, wie Wohngeld oder
aber mit existenzsichernden Leistungen ein. Die existenzsichernden Leistungen
sichern in solchen vorübergehenden Notlagen den Lebensunterhalt, wenn
Hilfebedürftigkeit besteht und nicht durch anderes einzusetzendes Einkommen,
wie beispielsweise andere vorrangige Leistungen oder Vermögen beseitigt
werden kann.
25. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang keinen
flächendeckenden Ausbau von Gesundheitskiosken, insbesondere in sozial
benachteiligten Regionen, angekündigt, obwohl das Bundesministerium für
Gesundheit im Jahr 2022 den Aufbau von 1 000 Gesundheitskiosken
angekündigt hatte (www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemi
tteilungen/regierung-plant-gesundheitskioske-deutschlandweit-lauterbac
h-praesentiert-eckpunkte-fuer-gesetzesinitiative), der
Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss empfohlen hatte, Ansätze
des Modellprojekts „INVEST Billstedt/Horn“ in die Regelversorgung zu
überführen (https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-doku
mente/138/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn.pdf), und Evaluationen
unter anderem Hinweise auf einen verbesserten Zugang zur
Gesundheitsversorgung sowie auf eine Verringerung der Zahl vermeidbarer
Krankenhausfälle ergeben hatten (www.uni-hamburg.de/newsroom/presse/2021/p
m17.html)?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, eine gute, bedarfsgerechte und
bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung für Menschen im ganzen
Land zu sichern. Dafür sind bereits umfangreiche Strukturreformen auf den
Weg gebracht worden. Es besteht weiterhin die Möglichkeit für
Krankenkassen, Gesundheitskioske oder andere niedrigschwellige Angebote über Verträge
der besonderen Versorgung der Versicherten nach § 140a SGB V zu etablieren.
Eine Einschränkung auf eine bestimme Anzahl oder Region ist dabei nicht
vorgesehen. Diese Entscheidung wird den Vertragspartnern überlassen.
26. Wie viele Gesundheitskioske gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland, und in welchen Kommunen befinden diese sich?
27. Wie hat sich die Zahl der Gesundheitskioske seit 2022 entwickelt (bitte
jährlich aufschlüsseln), und welche Einrichtungen wurden seitdem
eröffnet, geschlossen oder in andere Angebotsformen überführt?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen beziehungsweise Daten vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 28 bis 30
verwiesen.
28. Nach welchen Kriterien erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Auswahl der Standorte der Gesundheitskioske, und durch wen erfolgte
die Standortwahl im Falle der bestehenden Gesundheitskioske?
29. Wie werden die bestehenden Gesundheitskioske finanziert, und welche
Kenntnisse hat die Bundesregierung über die jährlichen Gesamtkosten
sowie die Höhe der Beteiligung von Bund, Länder, Kommunen und
Krankenkassen?
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzbarkeit, zu
den Kosten und zum Personalbedarf eines flächendeckenden Ausbaus
von Gesundheitskiosken vor?
Die Fragen 28, 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über die Inhalte der nach § 140a
SGB V abgeschlossenen sogenannten Selektivverträge vor. Nach den
gesetzlichen Vorgaben können Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen
Krankenkassen beispielsweise mit Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern Verträge nach § 140a SGB V abschließen. Im Rahmen der Vorgaben
des § 140a SGB V können die Vertragspartner die Inhalte der Verträge
inklusive der Finanzierung eigenständig regeln. Die Verträge sind den für die
Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Eine Vorlagepflicht
gegenüber der Bundesregierung besteht hingegen nicht. Entsprechend liegen der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Arbeit des
Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit und des Kooperationsverbundes
Gesundheitliche Chancengleichheit bei der Verringerung sozial bedingter
gesundheitlicher Ungleichheit, und welche konkreten Ergebnisse liegen
hierzu seit 2015 vor?
Die Aufgaben des Bundesinstitutes für öffentliche Gesundheit (BIÖG), vormals
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), umfassen mit der
Aufklärung der Bevölkerung zu den Themen Organspende
(Transplantationsgesetz), Blut- und Plasmaspende (Transfusionsgesetz), der Sexualaufklärung und
Familienplanung (Schwangerschaftskonfliktgesetz), der Aufklärung nach dem
Masernschutzgesetz, der Beratung nach dem Gesetz zum Schutz vor
Konversionsbehandlungen sowie der Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt (Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen)
ein breites Spektrum, das weit über die Verringerung sozial bedingter
gesundheitlicher Ungleichheit hinausgeht.
Das BIÖG nimmt seit vielen Jahren mit gezielten Maßnahmen vulnerable
Bevölkerungsgruppen in den Blick und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur
Stärkung der gesundheitlichen Chancengleichheit.
Der bundesweite Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit
wurde im Jahr 2003 von der BZgA initiiert. Er wird getragen durch die
Zusammenarbeit zwischen dem BIÖG, den Landesvereinigungen für Gesundheit, den
Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen, kommunalen
Spitzenverbänden, der Bundesagentur für Arbeit, den Bundesverbänden der Ärzteschaft,
fünf Wohlfahrtsverbänden und drei Länderministerien. Er ist damit einer der
zentralen Akteure auf Bundesebene für die soziallagenbezogene
Gesundheitsförderung. Insgesamt sind derzeit 77 Partnerorganisationen im
Kooperationsverbund vertreten. Eine Geschäftsstelle, derzeit angesiedelt bei Gesundheit
Berlin Brandenburg e.V., unterstützt das BIÖG dabei, die Aktivitäten des Verbunds
zu koordinieren und gemeinsam mit den Kooperationspartnern Strategien und
Maßnahmen zur Reduzierung gesundheitlicher Ungleichheiten zu entwickeln
und umzusetzen. Ziele des Kooperationsverbundes sind Austausch und
Vernetzung zu Strategien und Handlungsoptionen in einer etablierten Bund-Land-
Kommunen Struktur, Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Feld und
Verbesserung der Qualität der Angebote über bundesweit etablierte Good Practice-
Kriterien sowie die Stärkung der Sichtbarkeit des Handlungsfeldes
soziallagenbezogene Gesundheitsförderung. Informationen zu einzelnen Projekten finden
sich in Sach- und Evaluationsberichten.
32. Ist der Bundesregierung bekannt, welche finanziellen Mittel und
personellen Ressourcen dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bzw.
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für gesundheitliche
Chancengleichheit seit 2015 jeweils zur Verfügung standen?
Der Haushalt des BIÖG wird im Wesentlichen durch den Haushaltsgesetzgeber
im Haushaltsgesetz festgelegt. Die Stärkung der gesundheitlichen
Chancengleichheit ist ein Querschnittsthema des BIÖG, so dass sich die finanziellen
und personellen Mittel nicht isoliert ausweisen lassen.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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