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Frage von Ates Gürpinar (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572)

dip / rede 24.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 85. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Ates Gürpinar (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572) Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Pflegebedürftige und Patientinnen und Patienten künftig nicht verstärkt auf notwendige Leistungen verzichten aufgrund der steigenden privaten Kosten in der Pflege und bei Krankheit, und welche konkreten Belege hat das Bundesministerium für Gesundheit dafür, dass die bestehenden Härtefallregelungen tatsächlich diejenigen erreichen, die sie brauchen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Tino Sorge: Die Pflegeversicherung bietet ein breites Spektrum an Leistungen der häuslichen und stationären Pflege, die pflegebedürftige Personen unterstützen. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und können pflegebedürftige Menschen – im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – aufgrund ihrer haushaltsbezogenen Einkommens- und Vermögenssituation den verbleibenden notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen, greift die Hilfe zur Pflege als bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesetzlich geregelt. Die Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt (§ 2 SGB XII). Bei der Pflegeversicherung handelt es sich seit ihrer Einführung um ein Teilleistungssystem, das auch eigene Aufwendungen und Vorsorge weiterhin erforderlich macht. Reichen ihre Leistungen nicht aus, deckt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Hilfe zur Pflege den ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe ab. Der vorgebrachte Zusammenhang, dass aufgrund steigender Pflegekosten auf notwendige Leistungen verzichtet werden müsste, ergibt sich somit nicht. Insgesamt setzt sich die Bundesregierung für eine gute, bedarfsgerechte und bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung ein. Alle Menschen in Deutschland sollen sich darauf verlassen können, dass die Versorgung überall gesichert ist und insgesamt finanzierbar bleibt. Auch deshalb hat die Bundesregierung mit dem vom Bundeskabinett am 29. April 2026 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein umfassendes Reformpaket vorgelegt, das die finanzielle Stabilität der GKV bereits ab dem Jahr 2027 gewährleistet und dadurch zusätzliche Beitragsbelastungen für die gesetzlichen Versicherten reduziert. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungsniveau und eine hohe Versorgungsqualität beibehalten. Die Grundprinzipien dieses Versicherungszweiges – Solidarität und Eigenverantwortung – werden dabei gestärkt. Die Zuzahlungen für Versicherte der GKV sind und bleiben sozialverträglich ausgestaltet und werden durch eine Belastungsgrenze sozial abgefedert. Die Belastungsgrenze liegt aktuell bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. In die Berechnung fließen alle geleisteten Zuzahlungen ein. Ist die Belastungsgrenze im laufenden Jahr bereits erreicht, bescheinigt dies die Krankenkasse auf Antrag. Die Versicherten sind dann für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen befreit.

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