Frage von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Julia Schneider (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzbarkeit des Artikels 8 der EU-Wiederherstellungsverordnung zum Erhalt und Ausbau städtischer Ökosysteme in Bezug auf die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 28. November 2025 zur anstehenden Baugesetzbuch-Novelle (siehe: www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade.html), und welche konkreten Maßnahmen strebt die Bundesregierung an, um Zielkonflikte zwischen Versiegelungen und dem Schutz urbaner Grünflächen hierzulande aufzulösen?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Sören Bartol:
Artikel 8 der Wiederherstellungsverordnung (W-VO) legt Ziele für sogenannte städtische Ökosystemgebiete fest. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass in diesen städtischen Ökosystemgebieten bis Ende 2030 kein Netto-null-Verlust an städtischen Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung eintritt. Bezugsgröße ist dabei die nationale Gesamtfläche. Ab 2031 ist sodann ein „steigender Trend“ in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen sowie der städtischen Baumüberschirmung innerhalb eines jeden städtischen Ökosystemgebiets bis zu einem – noch festzulegenden – „zufriedenstellenden Niveau“ sicherzustellen. Durch die Bezugnahme auf die nationale Gesamtfläche sowie den Zeitraum bis 2030 (beziehungsweise ab 2031 einer Überprüfung alle sechs Jahre) gibt Artikel 8 W-VO den Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der städtischen Grünflächen eine große Flexibilität zur Einhaltung der Vorgaben.
Der Koalitionsausschuss hat am 28. November 2025 beschlossen, dass die Bundesregierung mit einer umfassenden Novelle des Baugesetzbuchs den Wohnungsbau und das Bauen erheblich vereinfachen und beschleunigen soll. Zugleich soll aber auch eine qualitätsvolle Stadt- und Raumentwicklung sichergestellt und die Resilienz der Städte und Gemeinden gegenüber den Auswirkungen von erhöhter Hitzebelastung gestärkt werden. Ebenso sollen Gefahren und Schäden durch Hochwasser und Starkregenereignisse abgemildert werden.
Für die Reduzierung von Hitzebelastung sind Grünflächen und Bäume von ebenso zentraler Bedeutung wie für die Umsetzung der „Schwammstadt“ zur Verringerung von Überflutungsrisiken. Hier bestehen daher große Schnittmengen zu den Vorgaben des Artikels 8 W-VO zur Erhaltung von Grünflächen und Baumüberschirmung und zur Erreichung eines „zufriedenstellenden Niveaus“ in verstädterten Gebieten.
Zielkonflikte zwischen Vorhaben wie etwa Wohnungsbauprojekten, die zur Versiegelung von Flächen führen können, und dem Schutz (urbaner) Grünflächen sind im Bauplanungsrecht nicht neu. Diese Konflikte sind im Rahmen der bauplanerischen Abwägung nach § 1 Absatz 7 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewältigen. Das BauGB verlangt dabei schon jetzt, dass sowohl die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel als auch eine ausreichende Versorgung mit Grünflächen berücksichtigt werden.
Diesbezüglich sieht der kürzlich vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts unter anderem vor, in § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB klarzustellen, dass die Innenentwicklung stets auch die Entwicklung von Grün- und Freiflächen umfasst.
Mit dem Bundesprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel“ fördert das BMWSB zudem kommunale Projekte, die der Erfüllung der Vorgaben des Artikels 8 W-VO dienen können. Auch Maßnahmen, die im Rahmen der Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) unterstützt werden, zahlen auf die Durchführung des Artikels 8 ein. Hierzu zählen unter anderem Entsiegelungsmaßnahmen, die Schaffung von Naturoasen und die Pflanzung von Bäumen.
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