Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 91/1/26
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - Fz - In - U - Wo
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des
Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan
- Antrag des Freistaates Bayern -
A
Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 1
In Nummer 1 ist die Angabe „Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere
konkrete Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 14 Absatz 16 c) W-VO für
Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt“ durch die Angabe „Schaffung
konkreter Ausnahmemöglichkeiten mit möglichst bürokratiearmen Prüfungen.
Hierbei sind Vermeidungsmaßnahmen und möglichst flexible
Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Anders als im Entschließungsantrag aufgeführt, wird eine Ausnahmeregelung
nicht nur für Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten, sondern für
sämtliche Vorhabenarten benötigt. Andernfalls wird durch die EU-
Wiederherstellungsverordnung (W-VO) eine unumgängliche Zulassungsbeschränkung
eingeführt. Zwar formulieren Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe c und Artikel 4
Absatz 16 Buchstabe c W-VO eine entsprechende Ausnahme von den
Verschlechterungsgeboten für Pläne oder Projekte von überwiegendem
öffentlichem Interesse; jedoch sind hiervon nur wenige Projekte umfasst. Für Eingriffe
...
weiterer Projekte oder Eingriffe im Vorgriff auf eine Genehmigung (auch eines
Projektes bzw. Plans im überwiegenden öffentlichen Interesse) wie zum
Beispiel einer Baugrunduntersuchung besteht derzeit keine Möglichkeit für eine
Befreiung, Ausnahme oder Genehmigung.
Regelungen zur Ausgestaltung eines Verwaltungsverfahrens, der Nutzung von
Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind weder in der W-VO noch
im aktuellen NWP angelegt. Auch in der nationalen Gesetzgebung ist hierzu
nichts zu finden. Für eine europaweite oder zumindest bundesweit einheitliche
Anwendung von Ausnahmen sind weitere Regelungen hierzu erforderlich und
sollten möglichst in bereits bestehende Prüfverfahren (zum Beispiel
Landschaftspflegerischer Begleitplan) und durch bekannte Vermeidungs- und
Kompensationsmechanismen wie der nationalen Eingriffsregelung integriert
werden. Nur so kann der entstehende, weitere bürokratische Aufwand möglichst
geringgehalten und wirtschaftliche Entwicklung nicht behindert werden.
2. Zu Nummer 1
In Nummer 1 ist die Angabe „Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere
konkrete Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 14 Absatz 16 c) W-VO für
Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt“ durch die Angabe „Streichung des
Artikels 8 W-VO“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Erhalt von Ökosystemen ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und
seiner Folgen von großer Bedeutung, auch für die Lebensqualität in städtischen
Räumen. Gleichzeitig besteht ein hoher Bedarf an der Schaffung von neuem
und bezahlbarem Wohnraum. Die Regelungen des Artikels 8 in der W-VO mit
der Festlegung von Anteilen von Grünflächen und Baumüberschirmungen in
städtischen Räumen, führen zu Konkurrenzdruck mit Siedlungsflächen und
stehen damit dem Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum entgegen.
Die W-VO sollte sich deshalb ausschließlich auf die Ökosysteme außerhalb des
Siedlungsraums konzentrieren.
Das Ziel des Erhalts lebenswerter Ökosysteme im städtischen Raum in der W-
VO ist ebenso in § 1 Absatz 5 und Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a bis c
BauGB und § 14 BauGB verankert und wird entsprechend umgesetzt. Das
gelebte Leitbild der dreifachen Innenentwicklung zahlt auf den Erhalt und die
Stärkung von Grünstrukturen im städtischen Raum ein und ist Ausdruck der
nachhaltigen Stadtentwicklung. Dies zeigt sich auch in zahlreichen
Förderprogrammen wie „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ und der
„Städtebauförderung“.
Darüber hinaus führt die Streichung des Artikels 8 W-VO zum
Bürokratieabbau, da dies zusätzliche Vorgaben für die Kommunen verhindert.
B
3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
C
Der Finanzausschuss und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.*
* Der Freistaat Bayern hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die
Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan (Empfehlungen der Ausschüsse)