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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 91/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 91/1/26 01.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - Fz - In - U - Wo zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entschließung des Bundesrates: Förmliche Beteiligung des Bundesrates am nationalen Wiederherstellungsplan - Antrag des Freistaates Bayern - A Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 1 In Nummer 1 ist die Angabe „Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere konkrete Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 14 Absatz 16 c) W-VO für Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt“ durch die Angabe „Schaffung konkreter Ausnahmemöglichkeiten mit möglichst bürokratiearmen Prüfungen. Hierbei sind Vermeidungsmaßnahmen und möglichst flexible Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Anders als im Entschließungsantrag aufgeführt, wird eine Ausnahmeregelung nicht nur für Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten, sondern für sämtliche Vorhabenarten benötigt. Andernfalls wird durch die EU- Wiederherstellungsverordnung (W-VO) eine unumgängliche Zulassungsbeschränkung eingeführt. Zwar formulieren Artikel 4 Absatz 15 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 16 Buchstabe c W-VO eine entsprechende Ausnahme von den Verschlechterungsgeboten für Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichem Interesse; jedoch sind hiervon nur wenige Projekte umfasst. Für Eingriffe ... weiterer Projekte oder Eingriffe im Vorgriff auf eine Genehmigung (auch eines Projektes bzw. Plans im überwiegenden öffentlichen Interesse) wie zum Beispiel einer Baugrunduntersuchung besteht derzeit keine Möglichkeit für eine Befreiung, Ausnahme oder Genehmigung. Regelungen zur Ausgestaltung eines Verwaltungsverfahrens, der Nutzung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind weder in der W-VO noch im aktuellen NWP angelegt. Auch in der nationalen Gesetzgebung ist hierzu nichts zu finden. Für eine europaweite oder zumindest bundesweit einheitliche Anwendung von Ausnahmen sind weitere Regelungen hierzu erforderlich und sollten möglichst in bereits bestehende Prüfverfahren (zum Beispiel Landschaftspflegerischer Begleitplan) und durch bekannte Vermeidungs- und Kompensationsmechanismen wie der nationalen Eingriffsregelung integriert werden. Nur so kann der entstehende, weitere bürokratische Aufwand möglichst geringgehalten und wirtschaftliche Entwicklung nicht behindert werden. 2. Zu Nummer 1 In Nummer 1 ist die Angabe „Auswirkungen auf den Bausektor; insbesondere konkrete Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 14 Absatz 16 c) W-VO für Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt“ durch die Angabe „Streichung des Artikels 8 W-VO“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Erhalt von Ökosystemen ist vor dem Hintergrund des Klimawandels und seiner Folgen von großer Bedeutung, auch für die Lebensqualität in städtischen Räumen. Gleichzeitig besteht ein hoher Bedarf an der Schaffung von neuem und bezahlbarem Wohnraum. Die Regelungen des Artikels 8 in der W-VO mit der Festlegung von Anteilen von Grünflächen und Baumüberschirmungen in städtischen Räumen, führen zu Konkurrenzdruck mit Siedlungsflächen und stehen damit dem Ziel der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum entgegen. Die W-VO sollte sich deshalb ausschließlich auf die Ökosysteme außerhalb des Siedlungsraums konzentrieren. Das Ziel des Erhalts lebenswerter Ökosysteme im städtischen Raum in der W- VO ist ebenso in § 1 Absatz 5 und Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben a bis c BauGB und § 14 BauGB verankert und wird entsprechend umgesetzt. Das gelebte Leitbild der dreifachen Innenentwicklung zahlt auf den Erhalt und die Stärkung von Grünstrukturen im städtischen Raum ein und ist Ausdruck der nachhaltigen Stadtentwicklung. Dies zeigt sich auch in zahlreichen Förderprogrammen wie „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ und der „Städtebauförderung“. Darüber hinaus führt die Streichung des Artikels 8 W-VO zum Bürokratieabbau, da dies zusätzliche Vorgaben für die Kommunen verhindert. B 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. C Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.* * Der Freistaat Bayern hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen.

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