Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6497)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6497)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6960
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6497 –
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von GloBE-Informationen
A. Problem
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den
Austausch von GloBE-Informationen. Bei den GloBE-Informationen handelt es
sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke
der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete
eingereicht werden.
B. Lösung
Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur
Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein
Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE-
Informationen regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE-
Informationen Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer
globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu
der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
Amtierender Vorsitzender
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Karoline Otte
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Karoline Otte
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026
dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15.
Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung). Bei den GloBE-Informationen handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die
von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der
Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. In der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Mindeststeuer-Bericht als „GloBE-
Erklärung“ bezeichnet. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, ist der
Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe
belegen ist, abzugeben. Vielmehr ist es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen
Behörde des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen.
Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen
betroffenen Behörden vorliegen, wird durch die Mehrseitige Vereinbarung ein automatischer
Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert.
Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen Behörde zu Informationen der
Unternehmensgruppen gewährleistet und gleichzeitig multiple Abgabeverpflichtungen mehrerer steuerpflichtiger
Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden.
Der automatische Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginnt erst dann, wenn von beiden
Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden und insbesondere
zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der
Mindeststeuer-Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten erhalten die betroffenen Steuerverwaltungen die
Informationen, die sie für die Administration der Mindeststeuer benötigen. Der Datenaustausch zwischen den
zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5
der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Da nach der Mehrseitigen
Vereinbarung keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden, ist eine Notifikation durch die Vertragsstaaten zu
darüberhinausgehenden Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der Mehrseitigen Vereinbarung
nicht vorgesehen. Die Daten werden zudem nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets
übermittelt und nicht veröffentlicht.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde in Paris am 19. September 2025 durch die Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes.
III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 19. Sitzung am
10. Juni 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025
zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Bundesratsdrucksache 271/26)
befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden keine Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen. Da es sich bei dem
vorliegenden Gesetzentwurf um ein Vertragsgesetz handelt, sieht der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen von einer Prüfbitte aufgrund der fehlenden Aussagen zur Nachhaltigkeit ab,
verweist aber eindringlich auf die Notwendigkeit zur Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 in seiner 41. Sitzung am 8. Juli 2026
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Debatte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6497.
Berlin, den 8. Juli 2026
Fritz Güntzler
Berichterstatter
Karoline Otte
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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