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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6497)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6960 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6497) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6960 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/6497 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen A. Problem Ziel des Gesetzentwurfs ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen. Bei den GloBE-Informationen handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. B. Lösung Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE- Informationen regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE- Informationen Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Fritz Güntzler Berichterstatter Karoline Otte Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Fritz Güntzler und Karoline Otte I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Ziel des Gesetzentwurfs ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). Bei den GloBE-Informationen handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. In der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Mindeststeuer-Bericht als „GloBE- Erklärung“ bezeichnet. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, ist der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen ist, abzugeben. Vielmehr ist es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, wird durch die Mehrseitige Vereinbarung ein automatischer Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert. Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen gewährleistet und gleichzeitig multiple Abgabeverpflichtungen mehrerer steuerpflichtiger Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden. Der automatische Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden und insbesondere zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der Mindeststeuer-Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten erhalten die betroffenen Steuerverwaltungen die Informationen, die sie für die Administration der Mindeststeuer benötigen. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Da nach der Mehrseitigen Vereinbarung keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden, ist eine Notifikation durch die Vertragsstaaten zu darüberhinausgehenden Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht vorgesehen. Die Daten werden zudem nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde in Paris am 19. September 2025 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. III. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 19. Sitzung am 10. Juni 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Bundesratsdrucksache 271/26) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden keine Aussagen zur Nachhaltigkeit getroffen. Da es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um ein Vertragsgesetz handelt, sieht der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen von einer Prüfbitte aufgrund der fehlenden Aussagen zur Nachhaltigkeit ab, verweist aber eindringlich auf die Notwendigkeit zur Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6497 in seiner 41. Sitzung am 8. Juli 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt ohne weitere Debatte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/6497. Berlin, den 8. Juli 2026 Fritz Güntzler Berichterstatter Karoline Otte Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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