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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

dip / drucksache 01.05.2026 · WP 21 · 271/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen A. Problem und Ziel Ziel des Gesetzes ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). Bei den GlobE-Informationen handelt es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. In der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Mindeststeuer-Bericht als „GloBE-Erklärung“ bezeichniet. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, ist der Mindest steuer-Bericht nicht in jedem Steuer - hoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen ist, abzugeben. Vielmehr ist es möglich, den Mindeststeuer- Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, wird durch die Mehrseitige Vereinbarung ein automatischer Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert. Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen gewährleistet und gleichzeitig multiple Abgabeverpflichtungen mehrerer steuerpflichtiger Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden. Der automatische Informationsaustausch zwischen zwei Vertrags - staaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden Bundesrat Drucksache 271/26 01. 05. 26 Fz Fristablauf: 12. 06. 26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 271/26 – 2 – Bundesrat und insbesondere zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der Mindeststeuer- Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten erhalten die betroffenen Steuerverwaltungen die Informationen, die sie für die Administration der Mindeststeuer benötigen. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Da nach der Mehrseitigen Vereinbarung keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden, ist eine Notifikation durch die Vertragsstaaten zu darüberhinausgehenden Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht vorgesehen. Die Daten werden zudem nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde in Paris am 19. September 2025 durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. B. Lösung Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE-Informationen regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der GloBE-Informationen Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) Bundesrat – 3 – Drucksache 271/26 beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Friedrich Merz Fristablauf: 12. 06. 26 Bundesrat Drucksache 271/26 01. 05. 26 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen Bundesrat – 7 – Drucksache 271/26 Gesetzentwurf der Bundesregierung E n t w u r f Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der in Paris am 19. September 2025 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 271/26 – 8 – Bundesrat Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Durch den automatischen Austausch jährlicher Mindeststeuer-Berichte soll die globale effektive Mindestbesteuerung administriert werden. Für in Deutschland ansässige multinationale Unternehmen wird durch den Abschluss der Mehrseitigen Vereinbarung sowie durch die damit zusammen - hängende innerstaatliche Umsetzung der Verpflichtung zur Einreichung eines vollständigen Mindeststeuer-Berichts sichergestellt, dass deutsche oberste Muttergesellschaften diesen Mindeststeuer-Bericht nur einmal in der Bundes - republik Deutschland nach den hier geltenden Regeln einreichen müssen. Im Sinne der Gegenseitigkeit erhält die Bundesrepublik Deutschland von den beteiligten ausländischen Steuerhoheitsgebieten den Mindeststeuer-Bericht derjenigen ausländischen Unternehmensgruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland durch Geschäftseinheiten tätig sind. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung streben die unterzeichnenden Staaten an, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszu - bauen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, regelmäßig relevante Informationen in Form der Mindeststeuer-Berichte zu erheben und sie dem jeweils anderen Vertragsstaat in einem automatisierten Verfahren zu übermitteln. Sie betrachten die Regelungen der Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit anderen Partnern, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie der Europäischen Union die derzeitigen Standards der Zusammenarbeit der Staaten fortzuentwickeln, um die Steuervermeidung und Steuerhinterziehung durch Nutzung der Informationen aus den Mindeststeuer- Berichten für ein steuerliches Risikomanagement weltweit wirksamer zu unterbinden. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der OECD und der Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuervermeidung und der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke werden die Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, die Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch zum zwischenstaatlichen Austausch bereit erklären. Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver - braucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten. Bundesrat – 9 – Drucksache 271/26 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information Accord multilatéral entre autorités compétentes portant sur l’échange des informations GloBE Whereas, the Jurisdictions of the signatories to the Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (the “Agreement”) are Parties to, or territories covered by, the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters or the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters as amended by the Protocol amending the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters (collectively the “Convention”, individually the “original Convention” or the “amended Convention”, respectively); Whereas, the Global anti-Base Erosion (GloBE) Rules were developed by the OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (Inclusive Framework) to ensure that certain large MNE Groups pay a minimum level of tax on the income arising in each jurisdiction where they operate; Whereas, the Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes (QDMTTs) also contribute to achieving the same objective; Considérant que les Juridictions des signataires de l’Accord multilatéral entre autorités compétentes portant sur l’échange des informations GloBE (l’« Accord ») sont des Parties à la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale ou à la Convention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale telle que modifiée par le Protocole portant modification de la Con - vention concernant l’assistance administrative mutuelle en matière fiscale (conjointement la « Convention » ; individuellement la « Con vention originale » ou la « Convention modifiée » respectivement) ou des territoires couverts par cette Convention ; Considérant que les Règles globales de lutte contre l’érosion de la base d’imposition (GloBE) ont été élaborées par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur l’érosion de la base d’imposition et le transfert de bénéfices (Cadre inclusif) pour faire en sorte que certains grands Groupes d’Entreprises multinationales (EMN) paient un niveau minimum d’impôt sur les bénéfices générés dans chacune des juridictions où ils exercent des activités ; Considérant que les Impôts complémentaires minimums qualifiés prélevés localement (ICMQL) contribuent aussi à atteindre le même objectif ; (Übersetzung) In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE- Informationen („Vereinbarung“) Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüng - liches Übereinkommen“ beziehungsweise „geändertes Übereinkommen“) oder da - runter fallende Hoheitsgebiete sind, in der Erwägung, dass die Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Global anti-Base Erosion Rules“, GloBE- Vorschriften) vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting“) erarbeitet wurden, um sicher - zustellen, dass bestimmte große multi - nationale Unternehmensgruppen auf die in jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten Einkünfte ein Mindestmaß an Steuern entrichten, in der Erwägung, dass die an - erkannten nationalen Mindestergänzungssteuern („Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes“, QDMTTs1) ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen, 1 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Im deutschen Mindeststeuergesetz als „anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet. Drucksache 271/26 – 10 – Bundesrat Whereas, the GloBE Rules require each Constituent Entity located in an Implementing Jurisdiction to file a GloBE Information Return with the tax administration of such Implementing Jurisdiction to support the administration of the GloBE Rules; Whereas, the GloBE Information Return consists of two parts, namely a General Section that provides general information about the MNE Group as a whole, including its corporate structure and a high-level summary of GloBE information, as well as one or more Jurisdictional Sections reflecting the detailed application of the GloBE Rules and the QDMTT, where applicable, in respect of each jurisdiction where the MNE Group operates; Whereas, the Dissemination Approach determining the Sections of the GloBE Information Return to be provided to each Implementing Jurisdiction and QDMTT-only Jurisdiction where the MNE Group is operating is multilaterally agreed and depends on the MNE Group’s structure and the rule order under the GloBE Rules; Whereas, it is expected that the laws of the Jurisdictions would be amended from time to time to reflect updates to the GloBE Rules and that once such changes are enacted by a Jurisdiction the definition of GloBE Rules for the purposes of this Agreement would be deemed to refer to the updated version in respect of that Jurisdiction; Whereas, the GloBE Rules discharge a Constituent Entity from the requirement to file a GloBE Information Return with the tax administration of the Implementing Jurisdiction where it is located if the return is filed by the filing deadline by the Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity located in a jurisdiction that has a Qualifying Competent Authority Agreement with such Implementing Jurisdiction; Whereas, pursuant to the Qualifying Competent Authority Agreement, the competent authority of an Implementing Jurisdiction or a QDMTT-only Jurisdiction is expected to receive the relevant Sections of the GloBE Information Return on an automatic basis from the competent authority of the jurisdiction where the Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity is located, in accordance with the Dissemination Approach; Considérant que les Règles GloBE imposent à chaque Entité constitutive située dans une Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE de déposer une Déclaration d’information GloBE auprès de l’ administration fiscale de cette Juridiction pour faciliter l’administration des Règles GloBE ; Considérant que la Déclaration d’ information GloBE se compose de deux parties, à savoir une section générale qui donne des informations générales sur le Groupe d’EMN dans son ensemble, y compris sa structure sociale et une vue d’ensemble des informations qui y figurent, et une ou plusieurs Sections ventilées par juridiction qui reflètent l’application détaillée des Règles GloBE et de l’ICMQL, le cas échéant, pour chacune des juridictions où le Groupe d’EMN exerce des activités ; Considérant que l’Approche de dissémination qui détermine quelles sections de la Déclaration d’information GloBE doivent être communiquées à chaque Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE et à chaque Juridiction qui applique uniquement l’ICMQL où le Groupe d’EMN exerce des activités est convenue à l’échelle multilatérale et dépend de la structure du Groupe d’EMN ainsi que de l’ordre d’application des Règles GloBE ; Considérant qu’il est attendu la législation des Juridictions soit périodiquement modifiée afin de tenir compte des mises à jour des Règles GloBE, et qu’une fois ces modifications promulguées par une Juridiction, la définition des Règles GloBE aux fins du présent Accord sera réputée faire référence à la version mise à jour par cette Juridiction ; Considérant que les Règles GloBE dispensent une Entité constitutive de l’ obligation de déposer une Déclaration d’ information GloBE auprès de l’administration fiscale de la Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE dans laquelle elle se situe si la déclaration est déposée dans les délais prévus par l’Entité mère ultime ou par l’Entité déclarante désignée située dans une juridiction qui a conclu un Accord qualifié entre autorités compétentes avec cette Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE ; Considérant que, conformément à l’Accord qualifié entre autorités compétentes, l’Autorité compétente d’une Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE ou d’une Juridiction qui applique uniquement l’ICMQL est supposée recevoir les sections correspondantes de la Déclaration d’ information GloBE automatiquement de la part de l’Autorité compétente de la juridiction dans laquelle l’Entité mère ultime ou l’Entité déclarante désignée se situe, conformément à l’Approche de dissémination ; in der Erwägung, dass jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist, bei der Steuerverwaltung dieses umsetzenden Staates eine GloBE-Erklärung ein - zureichen, um die Durchführung der GloBE- Vorschriften zu unterstützen, in der Erwägung, dass die GloBE- Erklärung aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der allge - meine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE- Informationen enthält, und einem oder mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, in der Erwägung, dass der Verteilungs - ansatz, anhand dessen festgestellt wird, welche Abschnitte der GloBE-Erklärung umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT- Staaten, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu über - mitteln sind, mehrseitig vereinbart wird und von der Struktur der multinationalen Unternehmensgruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE- Vorschriften abhängt, in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs „GloBE-Vorschriften“ im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass eine Geschäfts - einheit nach den GloBE-Vorschriften von der Verpflichtung zur Einreichung einer GloBE-Erklärung bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, die beziehungsweise der in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, in der Erwägung, dass nach der maß - geblichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder Nur-QDMTT-Staates gemäß dem Ver - teilungsansatz die einschlägigen Abschnitte der GloBE-Erklärung automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder der beauftragte einreichende Rechtsträger belegen ist, Bundesrat – 11 – Drucksache 271/26 Whereas, Chapter III of the Convention authorises the exchange of information for tax purposes, including the exchange of information on an automatic basis, and allows the competent authorities of the jurisdictions to agree on the scope and modalities of such automatic exchanges; Whereas, Article 6 of the Convention provides that two or more Parties can mutually agree to exchange information auto - matically, albeit that the actual exchange of the information will take place on a bilateral basis between the competent authorities; Whereas, in order to facilitate the streamlined and efficient implementation of the GloBE Rules, the Competent Authorities intend to rely on this Agreement for the automatic exchange of information included within GloBE Information Returns with Implementing Jurisdictions and QDMTT- only Jurisdictions; Whereas, this Agreement is a Qualifying Competent Authority Agreement, as defined in the GloBE Rules; Whereas, the Jurisdictions that intend to send information under this Agreement have or are expected to have in place by the time the first exchange of information included within a GloBE Information Return takes place the legal and operational framework to allow for domestic filings of GloBE Information Returns and to permit inter - national exchanges of information included within such GloBE Information Returns (including established processes for ensuring timely, accurate, secure and confidential information exchanges, effective and reliable communications, and capabilities to promptly resolve questions and concerns about exchanges or requests for exchanges and to administer the provisions of this Agreement); Whereas the Implementing Jurisdictions or QDMTT-only Jurisdictions that intend to receive information under this Agreement have or are expected to have in place by the time the first exchange of information included within a GloBE Information Return takes place, appropriate safeguards to ensure that the information received pursuant to this Agreement remains confidential and is used solely for the purposes set out in the Convention; Whereas, the Competent Authorities of the Jurisdictions intend to conclude this Agreement, without prejudice to national legislative procedures (if any), and subject to the confidentiality, data safeguards Considérant que le chapitre III de la Convention autorise l’échange de ren - seignements à des fins fiscales, y compris l’échange automatique de renseignements, et autorise les autorités compétentes des Juridictions à définir le champ et les modalités de ces échanges automatiques ; Considérant que l’article 6 de la Convention prévoit que deux Parties ou plus peuvent convenir mutuellement d’échanger automatiquement des renseignements, et bien que l’échange des renseignements proprement dit s’effectuera sur une base bilatérale entre Autorités compétentes ; Considérant que pour faciliter la mise en œuvre rationalisée et efficace des Règles GloBE, les Autorités compétentes ont l’intention de s’appuyer sur le présent Accord aux fins de l’échange automatique des renseignements contenus dans les Déclarations d’information GloBE avec les Juridictions qui mettent en œuvre les Règles GloBE et les Juridictions qui appliquent uniquement l’ICMQL ; Considérant que le présent Accord est un Accord qualifié entre autorités compétentes tel que défini dans les Règles GloBE ; Considérant que les Juridictions qui ont l’intention d’échanger des renseignements en vertu du présent Accord ont mis en place, ou sont supposées avoir mis en place, avant le premier échange des ren - seignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE, le cadre juridique et opérationnel nécessaire pour permettre le dépôt local des Déclarations d’information GloBE ainsi que les échanges internationaux des renseignements qui y figurent (y compris des processus en place garantissant un échange de renseignements en temps voulu, exact, sûr et confidentiel, des communications efficaces et fiables, et les moyens permettant de résoudre rapidement les questions et préoccupations relatives aux échanges ou aux demandes d’échanges et d’appliquer les dispositions du présent Accord) ; Considérant que les Juridictions qui mettent en œuvre les Règles GloBE ou les Juridictions qui appliquent uniquement l’ICMQL qui ont l’intention de recevoir des renseignements en vertu du présent Accord ont mis en place ou sont supposées avoir mis en place, avant le premier échange des renseignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE, les garanties adéquates pour faire en sorte que les renseignements reçus conformément au présent Accord restent confidentiels et soient utilisés uniquement aux fins prévues par la Convention ; Considérant que les Autorités compétentes des Juridictions ont l’intention de conclure le présent Accord, sans préjudice des procédures législatives internes (éventuelles), et sous réserve de la confidentialité, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informa - tionsaustauschs schafft sowie den zu - ständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Artikel 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich verein - baren können, obgleich der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim auto - matischen Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen mit umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE- Vorschriften zu ermöglichen, in der Erwägung, dass diese Verein - barung eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt, in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über die recht - lichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von GloBE- Erklärungen ermöglichen und den inter - nationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen gestatten (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informa - tionsaustauschs, wirksamer und zuverläs - siger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung dieser Vereinbarung), in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder Nur-QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über geeignete Schutz - vorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschließlicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke verfügen oder verfügen sollen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schließen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der Drucksache 271/26 – 12 – Bundesrat and other protections provided for in the Convention, including the provisions limiting the use of the information exchanged thereunder; Whereas, recognising the benefits of a centralised filing approach with subsequent exchange of information included within a GloBE Information Return between Competent Authorities, which can promote streamlined compliance and can reduce burdens on MNE Groups and tax administrations, the Competent Authorities of the Jurisdictions will work towards putting in place exchange relationships between signatories of this Agreement, wherever feasible; Whereas this Agreement further facilitates the exchange of information included within a GloBE Information Return pursuant to the Dissemination Approach with QDMTT-only Jurisdictions; Now, therefore, the Competent Authorities have agreed as follows: Section 1 Definitions 1. For the purposes of this Agreement, the following terms have the following meanings: a) the term “Jurisdiction” means a country or a territory in respect of which the Convention is in force or in effect under the original or amended Convention, respectively, either through signature and ratification in accordance with Article 28, or through territorial extension in accordance with Article 29, and which is a signatory to this Agreement; b) the term “Competent Authority” means, for each respective Jurisdiction, the persons and authorities listed in Annex B of the Convention; c) the term “GloBE Information Return” means the information return filed by an Ultimate Parent Entity, Designated Filing Entity, Designated Local Entity or Constituent Entity in accordance with the domestic law, rules and/or procedures of the jurisdiction where such entity is located, such return reflecting the format and content of the standardised GloBE Information Return as approved by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS; d) the term “General Section” means the Section of the GloBE Information Return that contains general information on the MNE Group as a whole, including its corporate structure and a high-level de la protection des données et des autres garanties prévues par la Convention, y compris les dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés en vertu de celui-ci ; Considérant qu’au regard des avantages d’une approche consistant à centraliser les dépôts, puis à échanger les renseignements contenus dans une Déclaration d’ information GloBE entre Autorités compétentes, qui peut promouvoir des règles de conformité fiscale simplifiées et alléger les contraintes pour les Groupes d’EMN comme pour les administrations fiscales, les Autorités compétentes des Juridictions s’emploieront à mettre en place des relations d’échange entre signataires du présent Accord, dans la mesure du possible ; Considérant que le présent Accord facilite en outre l’échange des renseignements contenus dans une Déclaration d’ information GloBE conformément à l’Approche de diffusion avec des Juridictions qui appliquent uniquement l’ICMQL ; Les Autorités compétentes sont convenues des dispositions suivantes : Section 1 Définitions 1. Aux fins du présent Accord, les expressions et termes suivants ont le sens défini ci-après : a) le terme « Juridiction » désigne un pays ou un territoire pour lequel la Convention est en vigueur ou a pris effet au titre de la Convention originale ou modifiée, respectivement, par signature et ratification conformément à l’article 28, ou par extension territoriale conformément à l’article 29, et qui est signataire du présent Accord ; b) l’expression « Autorité compétente » désigne, pour chaque Juridiction respective, les personnes et autorités énumérées à l’Annexe B de la Convention ; c) l’expression « Déclaration d’information GloBE » désigne la déclaration d’ information déposée par une Entité mère ultime, une Entité déclarante désignée, une Entité locale désignée ou une Entité constitutive conformément à la législation interne, aux règles et/ou procédures de la juridiction dans laquelle cette entité se situe, et dont le format et le contenu reflètent ceux de la Déclaration d’information GloBE standardisée telle qu’approuvée par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le BEPS ; d) l’expression « Section générale » désigne la Section de la Déclaration d’information GloBE qui contient des informations générales sur le Groupe d’EMN dans son ensemble, y compris im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschließendem Austausch von Informationen aus einer GloBE- Erklärung zwischen den zuständigen Be - hörden, das eine vereinfachte Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, darauf hinwirken werden, nach Möglichkeit zwischen den Unterzeichnern dieser Ver - einbarung Austauschbeziehungen einzurichten, in der Erwägung, dass diese Vereinbarung den Austausch von Informationen aus einer GloBE-Erklärung mit Nur-QDMTT- Staaten nach dem Verteilungsansatz weiter erleichtert, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprüng - lichen beziehungsweise dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist; b) der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden; c) der Ausdruck „GloBE-Erklärung“ bedeutet die Erklärung, die von einer obersten Muttergesellschaft, einem beauftragten einreichenden Rechtsträger, einem beauftragten inländischen Rechtsträger oder einer Geschäftseinheit nach dem innerstaatlichen Recht, den innerstaat - lichen Vorschriften und/oder den innerstaatlichen Verfahren des Staates ein - gereicht wird, in dem der betreffende Rechtsträger belegen ist, und die formal und inhaltlich der vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten standardisierten GloBE- Erklärung entspricht; d) der Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“ bedeutet den Abschnitt der GloBE- Erklärung, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmens - gruppe als Ganzes einschließlich ihrer Bundesrat – 13 – Drucksache 271/26 summary of GloBE information, such section being consistent with Section 1 of the GloBE Information Return as approved by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS; e) the term “Jurisdictional Sections” means the Sections of the GloBE Information Return that contain information on the detailed application of the GloBE Rules and the QDMTT in respect of each jurisdiction where the MNE Group is operating, such Sections being consistent with Sections 2 and 3 of the GloBE Information Return as approved by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS; f) the term “Dissemination Approach” means the approach approved by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS to determine in which circumstances and to which extent a General Section or one or more Jurisdictional Sections of the GloBE Information Return are relevant for the administration of domestic taxes of the jurisdiction and pursuant to which: i) the General Section is to be pro - vided to Implementing Jurisdictions where the Ultimate Parent Entity or Constituent Entities of the MNE Group are located; ii) the General Section, with the exception of the high-level summary of GloBE information in Section 1.4 of the GloBE Information Return, is to be provided to QDMTT-only Jurisdictions a) where Constituent Entities of the MNE Group are located; b) where a Joint Venture or a member of a JV Group of the MNE Group is located if the QDMTT is imposed in respect of Joint Ventures in the jurisdiction; or c) in situations where the QDMTT is imposed in the jurisdiction in respect of a Stateless Constituent Entity or a Stateless Joint Venture of the MNE Group; and iii) one or more Jurisdictional Section(s) are to be provided to the jurisdiction(s) that have taxing rights under the GloBE Rules or the QDMTT in respect of the jurisdiction(s) to which such Jurisdictional Section(s) relate. Notwithstanding the fore - going, a) UTPR Jurisdictions with a UTPR Percentage of zero are only to be provided with the portion of the GloBE Information Return that sa structure sociale et une vue d’ ensemble des informations GloBE, cette section étant conforme à la section 1 de la Déclaration d’information GloBE telle qu’approuvée par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le BEPS ; e) L’expression « Sections ventilées par juridiction » désigne les sections de la Déclaration d’information GloBE qui contiennent des informations sur l’ application détaillée des Règles GloBE et de l’ICMQL pour chacune des juridictions dans lesquelles le Groupe d’EMN exerce des activités, ces sections étant conformes aux sections 2 et 3 de la Déclaration d’information GloBE telle qu’approuvée par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le BEPS ; f) L’expression « Approche de dissémination » désigne l’approche approuvée par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le BEPS afin de déterminer dans quelles circonstances et dans quelle mesure une Section générale ou une ou plusieurs Sections ventilées par juridiction de la Déclaration d’information GloBE sont pertinentes pour l’administration des impôts de droit interne de la juridiction d’une Autorité compétente et en vertu de laquelle : i) la section générale est communiquée aux Juridictions qui mettent en œuvre, dans lesquelles l’Entité mère ultime ou les Entités constitutives du Groupe d’EMN se situent ; ii) la section générale, à l’exception de la vue d’ensemble des informations GloBE figurant dans la section 1.4 de la Déclaration d’information GloBE, est communiquée aux Juridictions qui appliquent uniquement l’ICMQL a) dans lesquelles des Entités constitutives du Groupe d’EMN sont situées ; b) dans lesquelles une Coentreprise ou un membre d’un Groupe d’une coentreprise du Groupe d’EMN est situé si l’ICMQL est appliqué aux à l’égard des Coentreprises dans la juridiction ; ou c) dans les situations dans lesquelles l’ICMQL est appliqué à une Entité constitutive apatride ou à une Coentreprise apatride du Groupe d’EMN située dans la juridiction ; et iii) une ou plusieurs Sections ventilées par juridiction doivent être communiquées à la juridiction ou aux juridictions qui détiennent des droits d’imposition en vertu des Règles GloBE ou de l’ICMQL au titre de la juridiction ou des juridictions auxquelles ces sections se rapportent. Nonobstant ce qui précède, a) les Juridictions appliquant la RPII dont le Ratio pour la RPII est égal à zéro Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE- Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 der vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten GloBE- Erklärung übereinstimmt; e) der Ausdruck „staatsbezogene Ab - schnitte“ bedeutet die Abschnitte der GloBE-Erklärung, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE- Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 der vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten GloBE- Erklärung übereinstimmen; f) der Ausdruck „Verteilungsansatz“ bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte der GloBE-Erklärung für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates einschlägig sind, und dem zufolge i) der allgemeine Abschnitt den um - setzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, ii) der allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 der GloBE-Erklärung den Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird, und iii) ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu über - mitteln sind, die nach den GloBE- Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staats - bezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist UTPR2- Staaten mit einem UTPR- Prozentsatz von null nur der Teil der 2 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Die Abkürzung „UTPR“ steht für „Undertaxed Profit Rule“, im deutschen Mindeststeuergesetz als „Sekundärergänzungssteuerregelung“ bezeichnet. Drucksache 271/26 – 14 – Bundesrat contains information on the attribution of Top-up Tax under the UTPR in respect of that jurisdiction, such information being consistent with an excerpt of Section 3.4.3 of the GloBE Information Return; and b) the Implementing Jurisdiction in which the Ultimate Parent Entity is located is provided with all Jurisdictional Sections; g) the term “Implementing Jurisdiction” means a jurisdiction that has implemented either the IIR, the UTPR or both; h) the term “GloBE Rules” means the GloBE Model Rules, the Commentary to the GloBE Model Rules, and any Agreed Administrative Guidance as developed by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, (including the GloBE Information Return, the Dissemination Approach and any other guidance, conditions, or requirements agreed as part of the GloBE Implementation Framework); i) the term “Co-ordinating Body” means the co-ordinating body of the Con - vention that, pursuant to paragraph 3 of Article 24 of the Convention, is composed of representatives of the competent authorities of the Parties to the Convention; j) the term “Co-ordinating Body Secre - tariat” means the OECD Secretariat that provides support to the Co-ordinating Body; k) the term “Agreement in effect” means, in respect of any two Competent Authorities, that both Competent Authorities have signed this Agreement and the first Competent Authority has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraph 1(a) of Section 8, including listing the other Competent Authority’s Juris - diction, and the other Competent Authority has provided notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraph 1(b) of Section 8, including listing the first Competent Authority’s Jurisdiction; and l) The term “QDMTT-only Jurisdiction” means a jurisdiction that has only implemented a Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT). 2. Any capitalised term not otherwise defined in this Agreement will have the meaning it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, such meaning being consistent with the reçoivent uniquement la partie de la Déclaration d’information GloBE qui contient des informations sur l’ attribution de l’Impôt complémentaire pour la RPII se rapportant à cette juridiction, ces informations étant conformes à un extrait de la section 3.4.3 de la Déclaration d’ information GloBE ; et b) la Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE dans laquelle l’Entité mère ultime se situe reçoit toutes les Sections ventilées par juridiction ; g) l’expression « Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE » désigne une juridiction qui applique la RDIR, la RPII ou les deux ; h) l’expression « Règles GloBE » désigne le Modèle de Règles GloBE, les Commentaires du Modèle de Règles GloBE et toute Instruction administrative agréée élaborée par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le BEPS (y compris la Déclaration d’information GloBE, l’Approche de dissémination et toutes autres instructions, conditions ou exigences convenues au titre du Cadre de mise en œuvre des règles GloBE) ; i) l’expression « Organe de coordination » désigne l’organe de coordination de la Convention qui, conformément au paragraphe 3 de l’article 24 de la Convention, est composé de représentants des Autorités compétentes des Parties à la Convention ; j) l’expression « Secrétariat de l’Organe de coordination » désigne le Secrétariat de l’OCDE qui fournit un soutien à l’Organe de coordination ; k) l’expression « Accord en vigueur » signifie, s’agissant de deux Autorités compétentes, que ces deux Autorités compétentes ont signé le présent Accord et que la première d’entre elles a adressé une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination en vertu de l’alinéa a) du paragraphe 1 de la section 8, dans laquelle est inscrite la Juridiction de l’autre Autorité compétente, et que l’autre Autorité compétente a adressé une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination en vertu de l’alinéa b) du paragraphe 1 de la section 8, dans laquelle est inscrite la Juridiction de la première Autorité compétente ; et l) l’expression « Juridiction qui applique uniquement l’ICMQL » désigne une juridiction qui met en œuvre uniquement un Impôt complémentaire minimum qualifié prélevé localement (ICMQL). 2. Tout terme en majuscule qui n’est pas défini dans le présent Accord a le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, cette définition étant conforme à GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der GloBE-Erklärung übereinstimmen, und b) werden dem um - setzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt; g) der Ausdruck „umsetzender Staat“ bedeutet einen Staat, der entweder die IIR3, die UTPR oder beide umgesetzt hat; h) der Ausdruck „GloBE-Vorschriften“ bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE- Mustervorschriften und die vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet hat (einschließlich der GloBE- Erklärung, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE- Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen); i) der Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt; j) der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD- Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt; k) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde auf - geführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist; l) der Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“ bedeutet einen Staat, der lediglich eine anerkannte nationale Mindestergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat. (2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] großgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem 3 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen: Die Abkürzung „IIR“ steht für „Income Inclusion Rule“, im deutschen Mindeststeuergesetz als „Primärergänzungssteuerregelung“ bezeichnet. Bundesrat – 15 – Drucksache 271/26 meaning set forth in the GloBE Rules. Any term not otherwise defined in this Agreement or in the GloBE Rules will, unless the context otherwise requires or the Competent Authorities agree to a common meaning (as permitted by domestic law), have the meaning that it has at that time under the law of the Jurisdiction applying this Agreement, any meaning under the applicable tax laws of that Jurisdiction prevailing over a meaning given to the term under other laws of that Jurisdiction. Section 2 Exchange of Information Included Within GloBE Information Returns Pursuant to the provisions of Article 6 of the Convention and based on the designations of the Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity, each Competent Authority will exchange on an automatic basis with all other Competent Authorities of Jurisdictions with which it has an active exchange relationship pursuant to paragraph 2 of Section 8 the information in - cluded within the GloBE Information Return of the MNE Group received from a Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity located in its Jurisdiction that is relevant for such Jurisdictions pursuant to the Dissemination Approach. Section 3 Time and Manner of Exchange of Information 1. With respect to Section 2, information included within a GloBE Information Return is to be exchanged no later than three months after the filing deadline in the sending Jurisdiction for the Reporting Fiscal Year to which the information relates. 2. Notwithstanding paragraph 1, information included within a GloBE Information Return is to be exchanged, with respect to the first Reporting Fiscal Year indicated by the Competent Authority in the notification pursuant to subparagraph 1a) of Section 8, no later than six months after the filing deadline in the sending Jurisdiction for that Reporting Fiscal Year. 3. Notwithstanding paragraph 1, Competent Authorities will exchange information included within a GloBE Information Return received after the filing deadline in the sending Jurisdiction within three months following the date on which it is received. 4. The Competent Authorities will automatically exchange the information included celle figurant dans les Règles GloBE. Tout terme qui n’est pas défini dans le présent Accord ou dans les Règles GloBE a, sauf si le contexte exige une interprétation différente ou si les Autorités compétentes s’entendent sur une signification commune (comme le prévoit le droit interne), le sens que lui attribue au moment considéré la législation de la Juridiction qui applique le présent Accord, toute définition figurant dans la législation fiscale applicable de cette Juridiction l’emportant sur une définition contenue dans une autre législation de la même Juridiction. Section 2 Échange de renseignements contenus dans les Déclarations d’information GloBE Conformément aux dispositions de l’article 6 de la Convention et sur la base de la désignation des Entités mères ultimes ou des Entités déclarantes désignées, chaque Autorité compétente échange automatiquement, avec toutes les autres Autorités compétentes des Juridictions avec lesquelles elle a une relation d’échange active en vertu du paragraphe 2 de la section 8, les ren - seignements contenus dans la Déclaration d’information GloBE du Groupe d’EMN reçus d’une Entité mère ultime ou d’une Entité déclarante désignée située dans sa Juridiction et qui sont pertinents pour ces Juridictions conformément à l’Approche de dissémination. Section 3 Calendrier et modalités des échanges de renseignements 1. S’agissant de la section 2, les ren - seignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE sont échangés au plus tard trois mois après le délai de dépôt dans la Juridiction émettrice pour l’Année fiscale de déclaration à laquelle ces ren - seignements se rapportent. 2. Nonobstant le paragraphe 1, les renseignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE sont échangés, s’agissant de la première Année fiscale de déclaration indiquée par l’Autorité compétente dans la notification conformément à l’alinéa a) du paragraphe 1 de la section 8, au plus tard six mois après le délai de dépôt dans la Juridiction émettrice pour cette Année fiscale de déclaration. 3. Nonobstant le paragraphe 1, les Autorités compétentes échangent les ren - seignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE reçus après le délai de dépôt dans la Juridiction émettrice dans les trois mois qui suivent la date à laquelle ils ont été reçus. 4. Les Autorités compétentes échangent automatiquement les renseignements Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften fest - gelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE- Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt. § 2 Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des be - auftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austausch - beziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus der GloBE-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind. § 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs (1) Im Hinblick auf § 2 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Berichtswirtschaftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Berichtswirtschaftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Berichts - wirtschaftsjahr auszutauschen. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einer GloBE-Erklärung, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des über - mittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen. (4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus GloBE-Erklärungen Drucksache 271/26 – 16 – Bundesrat within GloBE Information Returns through a common schema in Extensible Markup Language. 5. The Competent Authorities will transmit the information through the OECD Common Transmission System and in compliance with the related encryption and file preparation standards. Section 4 Collaboration on Corrections, Compliance and Enforcement 1. A Competent Authority may notify another Competent Authority when the firstmentioned Competent Authority has reason to believe, with respect to an Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity that is located in the Jurisdiction of the other Competent Authority, that information in - cluded within a GloBE Information Return requires corrections. In case the notified Competent Authority agrees that information included within a GloBE Information Return requires corrections, it will, without undue delay, take appropriate measures to obtain such corrected information from the concerned Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity and will exchange the corrected information, without undue delay, with all Competent Authorities for which such information is subject to exchange pursuant to Section 2. 2. A Competent Authority may notify another Competent Authority when the firstmentioned Competent Authority received a notification from one or more Constituent Entities located in its Jurisdiction that the GloBE Information Return for such Constituent Entities is filed by the Ultimate Parent Entity or Designated Filing Entity located in the Jurisdiction of the other Competent Authority, but the information included within the GloBE Information Return relevant to the Jurisdiction of the first-mentioned Competent Authority pursuant to the Dissemination Approach was not exchanged by the deadline specified in paragraph 1 or 2 of Section 3. The other Competent Authority will promptly determine the reason for not exchanging such information and will inform the first-mentioned Competent Authority of such reason within one month of the receipt of the notification, including the expected exchange date for the information included within the GloBE Information Return, where relevant. Section 5 Confidentiality and Data Safeguards 1. All information exchanged is subject to the confidentiality rules and other safecontenus dans les Déclarations d’ information GloBE selon un schéma commun en langage de balisage extensible. 5. Les Autorités compétentes transmettent les renseignements par l’intermédiaire du Système commun de transmission de l’OCDE, et conformément aux normes de cryptage et de préparation des fichiers correspondants. Section 4 Collaboration concernant les corrections, la conformité et l’application 1. Une Autorité compétente peut notifier à une autre Autorité compétente lorsqu’elle a des raisons de penser, s’agissant d’une Entité mère ultime ou d’une Entité déclarante désignée qui est située dans la Juridiction de l’autre Autorité compétente, que les renseignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE doivent être corrigés. Si l’Autorité compétente notifiée reconnaît que les renseignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE doivent être corrigés, elle prend, dans les meilleurs délais, les mesures nécessaires pour se procurer ces renseignements corrigés auprès de l’Entité mère ultime ou de l’Entité déclarante désignée concernée, et procède à l’échange de ces renseignements corrigés, dans les meilleurs délais, avec l’ensemble des Autorités compétentes pour lesquelles ces renseignements sont échangés conformément à la section 2. 2. Une Autorité compétente peut notifier une autre Autorité compétente lorsqu’elle reçoit une notification d’une ou de plusieurs Entités constitutives situées dans sa Juridiction, indiquant que la Déclaration d’ information GloBE pour ces Entités constitutives est déposée par l’Entité mère ultime ou l’Entité déclarante désignée située dans la Juridiction de l’autre Autorité compétente, mais que les renseignements contenus dans la Déclaration intéressant la Juridiction de la première Autorité compétente, conformément à l’Approche de dissémination, n’ont pas été échangés dans les délais spécifiés au paragraphe 1 ou 2 de la section 3. L’autre Autorité compétente détermine rapidement la raison pour laquelle ces renseignements n’ont pas été échangés et en informe la première Autorité compétente dans un délai d’un mois à compter de la réception de la notification, en indiquant, le cas échéant, la date prévue pour l’échange des renseignements contenus dans la Déclaration d’information GloBE. Section 5 Confidentialité et protection des données 1. Tous les renseignements échangés sont soumis aux obligations de confidentiaüber ein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen. (5) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen. § 4 Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung (1) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einer GloBE- Erklärung berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach § 2 unterliegen. (2) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Unterrichtung erhalten hat, dass die GloBE-Erklärung für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder dem im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass jedoch die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Ver - teilungsansatz einschlägigen Informationen aus der GloBE-Erklärung nicht innerhalb der in § 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 ange - gebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Informationen feststellen und der erstgenannten zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung diesen Grund mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen Austauschtermins für die Informationen aus der GloBE-Erklärung. § 5 Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vor - Bundesrat – 17 – Drucksache 271/26 guards provided for in the Convention, including the provisions limiting the use of the information exchanged. 2. A Competent Authority will notify the Co-ordinating Body Secretariat immediately of any breach of confidentiality or failure of safeguards and any sanctions and re - medial actions consequently imposed. The Co-ordinating Body Secretariat will notify all other Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first-mentioned Competent Authority. Section 6 Consultations 1. If any difficulties in the implementation or interpretation of this Agreement arise, a Competent Authority may request con - sultations with one or more Competent Authorities to develop appropriate measures to ensure that this Agreement is fulfilled. To the extent permitted by applicable law, any Competent Authority may, and if it so wishes through the Co-ordinating Body Secretariat, involve other Competent Authorities that have this Agreement in effect with a view to finding an acceptable resolution to the issue. 2. The Competent Authority that re - quested the consultations pursuant to paragraph 1 shall ensure, as appropriate, that the Co-ordinating Body Secretariat is notified of any conclusions that were reached and measures that were developed, in - cluding the absence of such conclusions or measures, and the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities with respect to which this is an Agreement in effect with the first mentioned Competent Authority, even those that did not participate in the consultations, of any such conclusions or measures. Taxpayer-specific information, including information that would reveal the identity of the taxpayer involved, is not to be furnished. 3. Information included within a GloBE Information Return provided by a Com - petent Authority to another Competent Authority under this Agreement may be discussed by the latter with a third Competent Authority provided the third Competent Authority has been provided with the same information by the first-mentioned Com - petent Authority under this Agreement. lité et autres protections prévues par la Convention, y compris aux dispositions qui limitent l’utilisation des renseignements échangés. 2. Chaque Autorité compétente notifiera immédiatement le Secrétariat de l’Organe de coordination de toute violation de l’ obligation de confidentialité ou de protection et l’informera de toute sanction et action corrective qui en résultent. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informe toutes les autres Autorités compétentes pour lesquelles le présent Accord constitue un Accord qui a pris effet avec la première Autorité compétente mentionnée. Section 6 Consultations 1. En cas de difficulté dans l’application ou l’interprétation du présent Accord, une Autorité compétente peut solliciter des consultations avec une ou plusieurs Autorités compétentes en vue d’élaborer des mesures appropriées pour garantir l’exécution du présent Accord. Dans la mesure où la législation applicable l’autorise, toute Autorité compétente peut, en passant par le Secrétariat de l’Organe de coordination si elle le souhaite, associer d’autres Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord a pris effet aux fins de recherche d’une solution acceptable au problème. 2. L’Autorité compétente qui a demandé les consultations conformément au paragraphe 1 veille, s’il y a lieu, à ce que le Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé des conclusions adoptées et de toutes mesures ainsi élaborées, y compris l’absence de conclusions ou de mesures, et le Secrétariat de l’Organe de coordination informe l’ensemble des Autorités compétentes pour lesquelles cet Accord est en vigueur avec la première Autorité compétente mentionnée, même celles qui n’ont pas pris part aux consultations, de ces conclusions ou mesures. Les renseignements spécifiques aux contribuables, y compris ceux qui révèlent l’identité du contribuable concerné, n’ont pas à être communiqués. 3. Les renseignements contenus dans une Déclaration d’information GloBE communiquée par une Autorité compétente à une autre Autorité compétente en vertu du présent Accord peuvent être discutés par cette dernière en associant une troisième Autorité compétente, pourvu que celle-ci ait reçu les mêmes renseignements de la part de la première Autorité compétente mentionnée en application du présent Accord. gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Ver - wendung der ausgetauschten Informationen einschränken. (2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungs - gremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt. § 6 Konsultationen (1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be - hörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Aus - arbeitung geeigneter Maßnahmen er - suchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das geltende Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden. (2) Die zuständige Behörde, die nach Absatz 1 um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle gefassten Beschlüsse und ausgearbeiteten Maßnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen, unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zu - ständigen Behörde darstellt, auch die - jenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Maßnahmen unterrichten. Informationen über einzelne Steuerpflichtige, einschließlich Informationen, welche die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen erkennen lassen würden, sind nicht zu erteilen. (3) Informationen aus einer GloBE- Erklärung, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erst - genannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde dieselben Informa - tionen nach dieser Vereinbarung übermittelt hat. Drucksache 271/26 – 18 – Bundesrat Section 7 Amendments This Agreement may be amended by consensus by written agreement of all of the Competent Authorities that have this Agreement in effect. Unless otherwise agreed upon, such an amendment is effective on the first day of the month following the expiration of a period of one month after the date of the last signature of such written agreement. Section 8 General Terms 1. A Competent Authority must provide, at the time of signature of this Agreement or as soon as possible thereafter, a notification to the Co-ordinating Body Secretariat: a) specifying whether it intends to send the information pursuant to this Agreement and, if so: i) confirming that its Jurisdiction has the legal and operational framework in place to allow for domestic filings of GloBE Information Returns and international exchanges of information included within such GloBE Information Returns with respect to Reporting Fiscal Years commencing on or after the date set out in the notification or specifying any period of provisional application of this Agreement due to pending national legislative procedures (if any); and ii) including a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities to which it wishes to send such information; and b) specifying whether it wishes to receive information pursuant to this Agreement, and if so, i) indicating whether its Jurisdiction has implemented an IIR, UTPR or QDMTT; ii) confirming that it has in place adequate measures to ensure that the required confidentiality and data safeguards are met; and iii) including a list of the Jurisdictions of the Competent Authorities from which it wishes to receive such information. Competent Authorities must notify the Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of any subsequent change to be made to any of the above-mentioned contents of the notification. 2. For purposes of Section 2, there is an active exchange relationship pursuant to this Agreement, as of the date on which (i) the sending Competent Authority has Section 7 Modifications Le présent Accord peut être modifié, par consensus, par accord écrit de toutes les Autorités compétentes pour lesquelles l’Accord a pris effet. Sauf disposition contraire, une telle modification entre en vigueur le premier jour du mois suivant l’expiration d’une période d’un mois après la date de la dernière signature d’un tel accord écrit. Section 8 Conditions générales 1. Une Autorité compétente adresse, au moment de la signature du présent Accord ou le plus tôt possible par la suite, une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination : a) précisant si elle a l’intention de transmettre les renseignements conformément au présent Accord et, dans l’ affirmative : i) confirmant que sa Juridiction a mis en place le cadre juridique et opérationnel nécessaire pour donner effet au dépôt local des Déclarations d’information GloBE et l’échange international des renseignements qui y sont contenus s’agissant des Années fiscales de déclaration qui débutent le jour indiqué dans la notification ou après, ou précisant toute période d’application provisoire de l’Accord en raison de procédures législatives internes (le cas échéant) en cours ; et ii) incluant une liste des Juridictions des Autorités compétentes auxquelles elle souhaite transmettre ces renseignements ; et b) précisant si elle souhaite recevoir les renseignements conformément au présent Accord et, dans l’affirmative, i) indiquant si sa Juridiction a mis en œuvre une RDIR, une RPII ou un ICMQL ; ii) confirmant qu’elle a mis en oeuvre les mesures adéquates pour assurer la confidentialité requise et la protection des données ; et iii) incluant une liste des Juridictions des Autorités compétentes dont elle souhaite recevoir ces renseignements. Les Autorités compétentes notifie rapidement au Secrétariat de l’Organe de coordination toute modification ultérieure qu’elles comptent apporter aux éléments de la notification mentionnés ci-dessus. 2. Aux fins de la section 2, il existe une relation d’échange active au sens du présent Accord à compter de la date à laquelle (i) l’Autorité compétente émettrice a adressé § 7 Änderungen Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt. § 8 Allgemeine Bestimmungen (1) Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln, a) in der angegeben ist, ob sie die Informationen nach dieser Vereinbarung zu übermitteln beabsichtigt, und, sofern dies der Fall ist, i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die rechtlichen und organisa - torischen Strukturen verfügt, welche die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen für Berichtswirtschaftsjahre ermög - lichen, die an dem in der Notifikation genannten Tag oder danach be - ginnen, oder in der ein Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund von (etwaigen) noch nicht abgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren angegeben ist und ii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, denen sie diese Informationen übermitteln möchte; b) in der angegeben ist, ob sie Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten möchte, und, sofern dies der Fall ist, i) in der angegeben ist, ob ihr Staat eine IIR, eine UTPR oder eine QDMTT umgesetzt hat, ii) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt, und iii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte. Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren. (2) Im Sinne des § 2 besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Bundesrat – 19 – Drucksache 271/26 provided a notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraph 1a) of this Section, including listing the receiving Competent Authority’s Jurisdiction and (ii) the receiving Competent Authority has provided a notification to the Co-ordinating Body Secretariat under subparagraph 1b) of this Section, including listing the sending Competent Authority’s Jurisdiction. 3. The Co-ordinating Body Secretariat will maintain a list that will be published on the OECD website of the Competent Authorities that have signed this Agreement and between which Competent Authorities there is an active exchange relationship pursuant to paragraph 2 of this Section. 4. The Co-ordinating Body Secretariat will make available the information provided pursuant to subparagraphs 1a) and b) to other signatories through appropriate means. 5. A Competent Authority may deactivate an exchange relationship under this Agreement by giving notice of deactivation in writing to the Co-ordinating Body Secre - tariat. The Co-ordinating Body Secretariat will promptly notify the other Competent Authority of such notice. The deactivation will have effect for Reporting Fiscal Years commencing after such notice. Notwithstanding the above, the deactivation will have immediate effect in case it is due to a breach of confidentiality or failure of safeguards. 6. A Competent Authority may terminate its participation in this Agreement, by giving notice of termination in writing to the Co-ordinating Body Secretariat. Unless specified otherwise by the Competent Authority, such termination will become effective on the first day of the month following the expiration of a period of 30 months after the date of the notice of termination. In the event of termination, all information previously received under this Agreement will remain confidential and subject to the terms of the Convention. Section 9 Co-ordinating Body Secretariat Unless otherwise provided for in this Agreement, the Co-ordinating Body Secretariat will notify all Competent Authorities of any notifications that it has received under this Agreement and will provide a notice to all signatories of this Agreement when a new Competent Authority signs this Agreement. Done in English and French, both texts being equally authentic. une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination tel que prévu à l’alinéa a) du paragraphe 1 de cette section, mentionnant la Juridiction de l’Autorité compétente destinataire, et (ii) l’Autorité compétente destinataire a adressé une notification au Secrétariat de l’Organe de coordination tel que prévu à l’alinéa b) du paragraphe 1 de cette section, mentionnant la Juridiction de l’Autorité compétente émettrice. 3. Le Secrétariat de l’Organe de coordination conserve et publie sur le site web de l’OCDE une liste des Autorités compétentes qui ont signé le présent Accord et qui sont liées par une relation d’échange active au sens du paragraphe 2 de cette section. 4. Le Secrétariat de l’Organe de coordination communique les informations visées aux alinéas a) et b) du paragraphe 1 aux autres signataires par les moyens appropriés. 5. Une Autorité compétente peut désactiver une relation d’échange au sens du présent Accord moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Le Secrétariat de l’Organe de coordination informe rapidement l’autre Autorité compétente de ce préavis. La désactivation s’applique aux Années fiscales de déclaration qui débutent après la date du préavis. Nonobstant ce qui précède, la désactivation prend effet immédiatement si elle est due à une violation de la confidentialité ou de protection des données. 6. Une Autorité compétente peut mettre fin à sa participation au présent Accord moyennant un préavis écrit adressé au Secrétariat de l’Organe de coordination. Sauf indication contraire de l’Autorité compétente, cette dénonciation prend effet le premier jour du mois suivant l’expiration d’un délai de trente mois à compter de la date du préavis. En cas de dénonciation, toutes les informations déjà reçues au titre du présent Accord restent confidentielles et soumises aux dispositions de la Convention. Section 9 Secrétariat de l’Organe de coordination Sauf disposition contraire contenue dans le présent Accord, le Secrétariat de l’Organe de coordination informe l’ensemble des Autorités compétentes de toute notification qu’il reçoit au titre du présent Accord et donne notification à tous les signataires de l’Accord de la signature de l’Accord par une nouvelle Autorité compétente. Fait en français et en anglais, les deux textes faisant également foi. Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und ii) die empfangende zuständige Be - hörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist. (3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Be - hörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. (4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird den anderen Unterzeichnern die nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf geeignetem Wege zur Verfügung stellen. (5) Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Beendigungsanzeige an das Sekretariat des Koordinierungs - gremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die andere zuständige Behörde umgehend über diese Anzeige unterrichten. Die Beendigung wird für Berichtswirtschaftsjahre wirksam, die nach dieser Anzeige beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist. (6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informa - tionen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen. § 9 Sekretariat des Koordinierungsgremiums Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach der Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Be - hörde die Vereinbarung unterzeichnet. Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Drucksache 271/26 – 20 – Bundesrat Denkschrift I. Allgemeines 1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung Der Inklusive Rahmen zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting) der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und der G20 (im Folgenden: OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS) hat im Oktober 2021 eine Einigung auf die sogenannte Zwei-Säulen-Lösung erzielt. Die Zwei-Säulen-Lösung ist Teil des G20/OECD-Projekts „Base Erosion Profit Shifting (BEPS)“, ein international abgestimmtes steuerpolitisches Vorgehen der OECD, der G20-Staaten sowie von Schwellen- und Entwicklungsländern gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltung international tätiger Unternehmen. Die Abschlussberichte geben die Empfehlungen zu 15 Maßnahmen wieder, welche die beteiligten Staaten für den G20/OECD-BEPS- Aktionsplan gegen Gewinnverkürzungen und Gewinn - verlagerungen multinational tätiger Unternehmen (im Folgenden: BEPS-Aktionsplan) erarbeitet haben. Die Zwei-Säulen-Lösung setzt die erste Maßnahme (Aktionspunkt 1) des BEPS-Aktionsplans um und dient der Adressierung der steuerlichen Herausforderung der digitalisierten Wirtschaft. Die Säule 1 beinhaltet insbesondere die teilweise Neuverteilung der Besteuerungsrechte der größten und profitabelsten Unternehmen der Welt (Amount A). Unter Säule 2 einigte sich das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS unter anderem auf die Umsetzung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Die Umsetzung wurde in der EU mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) begleitet. Deren nationale Um setzung wurde mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) im Bundesgesetzblatt am 27. Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Regelungen finden erstmalig für Wirtschaftsjahre An wendung, die nach dem 30. Dezember 2023 begonnen haben. Anzuwenden sind die Regelungen auf Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz von 750 Millionen Euro oder mehr. Da neben der Bundesrepublik Deutschland und den europäischen Mitgliedstaaten auch eine Vielzahl weiterer internationaler Staaten die globale effektive Mindest - besteuerung umgesetzt haben, wurde zur konsistenten und koordinierten Anwendung der Regelung ein einheitlicher Mindeststeuer-Bericht (Global Anti-Base Erosion (GloBE) Information Return - GIR) entwickelt, in dem alle notwendigen Informationen zur Prüfung und Administration der Mindeststeuer enthalten sind. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewähr - leisten, ist der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe belegen ist, abzugeben. Vielmehr ist es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, wird durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zu - ständigen Behörden über den Austausch von GloBE- Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) ein automatischer Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert. Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen gewährleistet und gleichzeitig multiple Abgabeverpflichtungen der steuerpflichtigen Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden. Durch die Einigung auf die zentrale Abgabe des Mindeststeuer-Berichts hat die Unternehmensgruppe die Möglichkeit, den Mindeststeuer-Bericht nur einmal abzugeben. Dieser wird im Wege des automatischen Informationsaustausches an alle betroffenen Finanzbehörden weiterge - leitet. Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmensgruppen wird durch den Abschluss der Mehrseitigen Vereinbarung sichergestellt, dass die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen obersten Muttergesellschaften den Bericht nur einmal in der Bundesrepublik Deutschland nach den hier geltenden Regeln einreichen müssen. Gleichzeitig wird dadurch festgelegt, dass eine Geschäftseinheit von der Verpflichtung zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts bei der Behörde ihres Belegenheitsstaates entbunden ist, wenn der Mindeststeuer-Bericht innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit eingereicht wird, die in einem Steuer - hoheitsgebiet belegen ist, das mit den zuständigen Behörden der betreffenden umsetzenden Steuerhoheitsgebiete eine der Mehrseitigen Vereinbarung entsprechende Vereinbarung geschlossen hat. Im Sinne der Gegenseitigkeit erhält die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich von den beteiligten Staaten den Mindeststeuer-Bericht derjenigen Unternehmensgruppen, die in der Bundesrepublik Deutschland über Geschäftseinheiten verfügen. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die unterzeichnenden Staaten die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuervermeidung weiter ausbauen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, relevante Informationen in Form der Mindeststeuer-Berichte dem anderen Vertragsstaat in einem automatisierten Verfahren zu übermitteln. Der Austausch der Mindeststeuer-Berichte wird zu mehr internationaler steuerlicher Kooperation und zur effizienten Administrierbarkeit der globalen effektiven Mindest - besteuerung beitragen. Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der Bundesrepublik Deutschland auch durch Australien, das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Republik Korea, die Republik Kroatien, das Fürstentum Liechtenstein, das Großherzogtum Luxemburg, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, Bundesrat – 21 – Drucksache 271/26 das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, GloBE- Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen. 2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen), das durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986) geändert worden ist. Hiernach können zwei oder mehrere Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige Vereinbarung wird von dieser Möglichkeit, einen automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch gemacht. Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermittelnden Mindeststeuer-Berichte unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der effizienten Administration und Handhabung der globalen effektiven Mindestbesteuerung sowie bei der Sicherstellung, dass betroffene Unternehmensgruppen in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, ein Mindestmaß an Steuern auf die dort erzielten Gewinne zahlen. Dabei ist zu beachten, dass der Mindeststeuer-Bericht aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der Angaben zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und eine kurze Zusammenfassung von relevanten Informationen enthält, und einem oder mehreren Abschnitten zu Steuerhoheitsgebieten mit Angaben zur genauen Anwendung der Vorschriften und gegebenenfalls zur nationalen Ergänzungssteuer für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist. Art und Umfang des Informationsaustauschs hängen dementsprechend davon ab, wie und in welcher Form die Unternehmensgruppe jeweils in den umsetzenden Steuerhoheitsgebieten vertreten ist und in welcher Rangfolge die Nachversteuerungsreglungen zur Anwendung kommen (Verteilungsansatz – Dissemination Approach). II. Besonderes Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus neun Paragraphen. Zu § 1 – Begriffsbestimmungen Zu Absatz 1 Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung sind. Zu Buchstabe a In Buchstabe a wird der Begriff „Steuerhoheitsgebiet“ definiert. Dies sind Staaten oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das Übereinkommen entweder durch Ratifizierung oder durch räumliche Erstreckung in Kraft (im Fall des ursprünglichen Übereinkommens) oder wirksam (im Fall des geänderten Übereinkommens) ist. Zu Buchstabe b Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“ für Zwecke der Anwendung und Durchführung der Mehrseitigen Vereinbarung und verweist hierzu auf die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5h des Finanzverwaltungsgesetzes und § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen. Zu Buchstabe c Buchstabe c definiert den Ausdruck „GloBE-Erklärung“. Das ist die Erklärung, die von der obersten Muttergesellschaft, der beauftragten Einheit oder einer Geschäftseinheit, die nach innerstaatlichem Recht, den innerstaatlichen Regelungen oder dem innerstaatlichen Verfahren des Steuerhoheitsgebiets eingereicht wird, in dem die betreffende Einheit belegen ist. Die GloBE-Erklärung muss in Form und Inhalt der von dem OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS und der G20 genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen. Bei der GloBE- Erklärung handelt es sich um den Mindeststeuer-Bericht im Sinne des Mindeststeuergesetzes (im Englischen: GloBE Information Return). Zu Buchstabe d Buchstabe d definiert den Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“. Der allgemeine Abschnitt beschreibt den Teil der GloBE-Erklärung, der die allgemeinen Informationen zu der multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur sowie einer überblicksartigen Zusammenfassung der Informationen der GloBE-Erklärung enthält. Dieser Teil muss in Form und Inhalt dem Abschnitt 1 der von dem OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen. Zu Buchstabe e Buchstabe e definiert den Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“. Das ist der Teil der GloBE-Erklärung, der zu jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist, die speziellen Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der nationalen Ergänzungssteuer enthält. Diese Abschnitte müssen mit den Abschnitten 2 und 3 der vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen. In einem Steuerhoheitsgebiet können mehrere Untergruppen belegen sein, für die separate Berechnungen oder Zurechnungen des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer erstellt werden. Wenn dies Drucksache 271/26 – 22 – Bundesrat der Fall ist, bezeichnet der Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“ jeden separaten Abschnitt, der sich auf eine betreffende Untergruppe bezieht. Zu Buchstabe f Buchstabe f definiert den Ausdruck „Verteilungsansatz“. Darunter ist der vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS erarbeitete Ansatz zu verstehen, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte der GloBE-Erklärung an die jeweilige zuständige Behörde zu übermitteln sind. Es wird darauf abgestellt, welche Abschnitte für die Anwendung, Erhebung und Durchsetzung des inländischen Steuerrechts des Staates relevant sind. Der allgemeine Abschnitt ist den umsetzenden Staaten zu übermitteln, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind. Staaten, in denen Geschäftsein - heiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind und die nur eine nationale Ergänzungssteuer umgesetzt haben, ist der allgemeine Abschnitt ohne überblicks - artige Zusammenfassung zu übermitteln, da diese Informationen für die Anwendung der nationalen Ergänzungssteuer ausreichend sind. Die gleichen Informationen sind auch zu übermitteln, wenn Staaten bei der Erhebung der nationalen Ergänzungssteuer Joint Ventures, ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe oder staatenlose Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe mit einbeziehen. Die staatsbezogenen Abschnitte sind an diejenigen Staaten zu übermitteln, die nach den GloBE-Vorschriften oder aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eine Nachversteuerung in Bezug auf die Staaten, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen, vornehmen werden. Zu diesem Zweck hat ein umsetzender Staat ein Besteuerungsrecht in Bezug auf einen anderen Staat, wenn der in Bezug auf den letztgenannten Staat berechnete Nachversteuerungsbetrag nach der in den GloBE-Vorschriften vorgesehenen Reihenfolge der Regeln zu einer Steuerschuld führen könnte, welche im erstgenannten Staat fällig wird, auch wenn tatsächlich keine Steuerschuld entsteht (z. B., weil der effektive Steuersatz des letztgenannten Staates über dem Mindeststeuersatz liegt). Ein Staat mit einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer gilt als Staat mit Besteuerungsrechten in Bezug auf sein eigenes Steuerhoheitsgebiet und muss daher die staatsbezogenen Abschnitte erhalten, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer auf Geschäftseinheiten oder Joint Ventures oder Geschäftseinheiten der Joint- Venture-Gruppe in seinem Steuerhoheitsgebiet angewendet werden kann. Staaten mit einer anerkannten Sekundärergänzungssteuer erhalten grundsätzlich die entsprechenden staatsbezogenen Abschnitte, es sei denn die Inlandsquote bei der Sekundärergänzungssteuer beträgt null. In diesem Fall ist nur der Abschnitt der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen über die Zurechnung des Nachversteuerungsbetrags in Bezug auf diesen Staat enthält. Darüber hinaus sieht der Verteilungsansatz vor, dass der Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle Abschnitte der GloBE-Erklärung erhält. Zu Buchstabe g Buchstabe g definiert den Ausdruck „umsetzender Staat“. Dies ist jeder Staat, der entweder die Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer oder beide Regelungen umgesetzt hat. Ein Staat kann eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer eingeführt haben, muss es aber nicht. Ein Staat gilt jedoch nicht als umsetzender Staat, wenn er nur eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat. Ein Staat gilt ab dem Datum als umsetzender Staat, ab dem die Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer oder beide in diesem Staat angewendet werden. Zu Buchstabe h Buchstabe h definiert den Ausdruck „GloBE-Vorschriften“. „GloBE-Vorschriften“ umfassen die GloBE- Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE- Mustervorschriften und alle vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die durch das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS entwickelt wurden. Dazu gehören auch die GloBE-Erklärung, der Verteilungsansatz sowie alle anderen Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen, die als Teil des GloBE- Umsetzungsrahmens vereinbart wurden. Dabei wird anerkannt, dass im Zuge der mit der Umsetzung der GloBE- Vorschriften gewonnenen Erfahrungen eine Aktualisierung (von Teilen) der GloBE-Vorschriften beschlossen werden kann. In einem solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen in die innerstaatlichen Vorschriften der Staaten übernommen werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Definition der GloBE-Vorschriften (oder anderer definierter Begriffe, wie z. B. „GloBE-Erklärung“ oder „Verteilungsansatz“) auf die aktualisierte Fassung in Bezug auf diese Staaten bezieht. Zu Buchstabe i „Koordinierungsgremium“ ist nach Buchstabe i das Ko - ordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt. Zu Buchstabe j „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach Buchstabe j das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Zu Buchstabe k Buchstabe k definiert die „wirksame Vereinbarung“. Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei zuständige Behörden als wirksam, wenn beide die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zu - ständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist. Bundesrat – 23 – Drucksache 271/26 Zu Buchstabe l Als „Nur-QDMTT-Staat“ werden nach Buchstabe l solche Staaten bezeichnet, die nur eine anerkannte nationale Mindestergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax – QDMTT) eingeführt haben. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass jeder in der englischen oder französischen Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des die Mehrseitige Vereinbarung anwendenden Staates hat, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Wird das Recht des Staates, in dem die Mehrseitige Vereinbarung Anwendung findet, geändert, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften zu berücksichtigen, so hat ein solcher Begriff die Bedeutung, die er nach der aktualisierten Fassung des Rechts dieses Staates hat. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Kontext nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nicht auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff, der in der Mehrseitigen Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates hat, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die Bedeutung nach dem anwendbaren Steuerrecht des betreffenden Staates Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieses Staates zukommt. Gemäß dem Kommentar zu Artikel 10.1 der GloBE-Vorschriften könnten beispielsweise nicht im Rahmen der GloBE-Vorschriften definierte Begriffe aus der Rechnungslegung oder Konzepte, die in den GloBE- Vorschriften nicht definiert sind, aufgrund des Kontextes entsprechend ihrer Bedeutung ausgelegt werden, die ihnen in den Rechnungslegungsstandards und -leitlinien des Staates, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet, zukommt. Dies gilt selbst dann, wenn sie im nationalen Steuerrecht des jeweiligen Staates definiert sind. Zu § 2 – Austausch von Informationen aus GloBE- Erklärungen § 2 enthält die Rechtsgrundlage für den Austausch der Informationen aus GloBE-Erklärungen und legt fest, welche Informationen ausgetauscht werden. Im Allgemeinen findet der Austausch jährlich statt. Allerdings können Informationen auch häufiger als einmal pro Jahr ausgetauscht werden, wenn dies zweckdienlich ist. Erhält eine zuständige Behörde beispielsweise eine berichtigte GloBE- Erklärung, so werden diese Informationen nach § 3 Absatz 3 in der Regel so bald wie möglich nach Eingang an die andere zuständige Behörde weitergeleitet. Ein Austausch mit den empfangsberechtigten Staaten erfolgt im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung nur, wenn für das Berichtswirtschaftsjahr gemäß § 8 Absatz 2 eine aktive Austauschbeziehung zwischen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte Geschäftseinheit die GloBE- Erklärung eingereicht hat, und der zuständigen Behörde des empfangenden Staates besteht. Der Umfang der im Rahmen der GloBE-Erklärung aus - zutauschenden Informationen ist beschränkt auf die Informationen, die für die zuständige Behörde des empfangenden Staates gemäß des in § 1 Absatz 1 Buchstabe f definierten Verteilungsansatzes relevant sind. Zu § 3 – Zeitplan und Form des Informationsaustauschs In § 3 werden die Fristen für den Austausch der Informationen der GloBE-Erklärung unter Berücksichtigung des Verteilungsansatzes festgelegt. Die Informationen müssen spätestens innerhalb der vereinbarten Fristen ausgetauscht werden. Die zuständigen Behörden müssen sich gleichwohl bemühen, die Informationen so früh wie möglich nach deren Erhalt auszutauschen. Zu Absatz 1 Absatz 1 schreibt vor, dass die Informationen der GloBE- Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Berichtswirtschaftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, ausgetauscht werden müssen. Wenn beispielsweise die Frist für die Einreichung der Informationen im versendenden Staat 15 Monate nach Ende des Berichtswirtschaftsjahres beträgt (gemäß Artikel 8.1.6. der GloBE-Vorschriften), müssen die Informationen spätestens 18 Monate nach Ende des Berichtswirtschaftsjahres ausgetauscht werden. Wenn sich die Frist für die Einreichung der Informationen der GloBE- Erklärung im versendenden Staat auf 18 Monate nach Ablauf des Berichtswirtschaftsjahres beläuft (gemäß Artikel 9.4.1. der GloBE-Vorschriften), müssen die Informationen spätestens 21 Monate nach Ende des Berichtswirtschafts - jahres ausgetauscht werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht eine vorübergehende Vereinfachung von den Austauschverpflichtungen für das erste Berichtswirtschaftsjahr vor, für das die rechtlichen und operativen Voraussetzungen für die Einreichung der GloBE- Erklärung im Staat der übermittelnden Behörde geschaffen wurden. Für dieses erste Berichtswirtschaftsjahr müssen die Informationen der GloBE-Erklärung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist in dem versendenden Staat für dieses Jahr ausgetauscht werden. Wenn sich beispielsweise die Frist für die Einreichung der GloBE-Erklärung auf 18 Monate nach dem Ende des Berichtswirtschaftsjahres beläuft (gemäß Artikel 9.4.1. der GloBE-Vorschriften), müssen die Informationen für das erste Berichtswirtschaftsjahr, für das die rechtlichen und operativen Voraussetzungen für die Einreichung der GloBE-Erklärung im übermittelnden Staat in Kraft sind, spätestens 24 Monate nach dem Ende dieses Berichtswirtschaftsjahres ausgetauscht werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 befasst sich mit Fällen, in denen die GloBE- Erklärung verspätet eingereicht wird, und schreibt den zuständigen Behörden vor, die Informationen der GloBE- Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der GloBE-Erklärung auszutauschen. Diese Vorschrift gilt Drucksache 271/26 – 24 – Bundesrat auch für GloBE-Erklärungen, die nach der ersten Ein - reichung geändert oder berichtigt werden. Zu Absatz 4 Absatz 4 sieht vor, dass die Informationen der GloBE- Erklärung über ein gemeinsames Schema in Extensible Markup Language (XML) ausgetauscht werden. Dies sind das neueste GIR-XML-Schema und der Benutzerleit - faden, die durch das OECD/G20-Inclusive Framework on BEPS beschlossen wurden. Zu Absatz 5 Absatz 5 sieht vor, dass die Informationen der GloBE- Erklärung über das gemeinsame Übermittlungssystem der OECD übermittelt werden. Zu § 4 – Zusammenarbeit in Bezug auf Berichti - gungen, Einhaltung und Durchsetzung § 4 befasst sich mit der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei Berichtigung, Einhaltung und Durchsetzung. Neben den in § 4 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden auch multilaterale Vereinbarungen über die gemeinsame Verwaltungszusammenarbeit abschließen, um die fortlaufende Administration und Durchsetzung der Vorschriften weiter zu verbessern. Eine solche Verwaltungszusammenarbeit könnte in verschiedenen Bereichen erfolgen, z. B. bei der koordinierten Risikobewertung und -absicherung und bei gleichzeitigen Betriebsprüfungen. Die zuständigen Behörden könnten im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens weitere Informationen von multinationalen Unternehmensgruppen über Risiken anfordern, die sie anhand der Informationen in der GloBE-Erklärung ermittelt haben. Wenn beispielsweise eine QDMTT, also eine anerkannte nationale Mindestergänzungssteuer, nicht für den Safe Harbour qualifiziert und der Staat die Verwendung eines lokalen Rechnungslegungsstandards zulässt, der sich von dem im konsolidierten Abschluss verwendeten Standard unterscheidet, kann die multinationale Unternehmensgruppe im Staat der zentralen Abgabeverpflichtung eine GloBE-Erklärung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses einreichen. Es steht der Unternehmensgruppe gleichwohl frei, eine nationale Steuererklärung zur nationalen Ergänzungssteuer auf der Grundlage des lokalen Rechnungslegungsstandards einzureichen. Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit könnten vorsehen, dass der Staat mit der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer und der Staat der zentralen Abgabeverpflichtung die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung oder die eingereichte nationale Steuererklärung austauschen, um gemeinsame Compliance-Aktivitäten in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe durchzuführen. Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die Grund zu der Annahme hat, dass in der GloBE-Erklärung enthaltene Informationen in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger berichtigt werden müssen, die andere zuständige Behörde benachrichtigen kann, wenn sie dies wünscht. Stimmt die benachrichtigte Behörde zu, ergreift sie geeignete Maßnahmen, um auf eine geänderte GloBE- Erklärung hinzuwirken, und tauscht die geänderten Angaben unverzüglich mit allen zuständigen Behörden gemäß § 2 aus. Die Benachrichtigung nach diesem Absatz muss schriftlich erfolgen. Dabei müssen die Fehler sowie die Gründe für die Annahme, dass solche Fehler aufgetreten sind, dargelegt werden. Die benachrichtigte zuständige Behörde sollte so bald wie möglich eine Antwort oder eine Aktualisierung übermitteln. Stimmt die benachrichtigte zuständige Behörde jedoch nach Prüfung und Abwägung nicht zu, dass ein solcher Fehler vorliegt oder vorgelegen hat, sollte sie die andere zuständige Behörde unverzüglich schriftlich über diese Feststellung informieren und die Gründe dafür darlegen. Absatz 1 zielt nur auf offensichtliche Fehler ab, die zu unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der GloBE- Erklärung geführt haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die in der GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen korrekt und belastbar sind, damit die Steuerverwaltungen darauf aufbauend eine angemessene Risikobewertung durchführen und die Korrektheit der Steuerschuld beurteilen können. Die unter diesen Absatz fallenden Fehler umfassen daher keine Fehler, die durch eine gründlichere Risikobewertung oder Betriebsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Darüber hinaus fallen Streitigkeiten zwischen Staaten über Unterschiede in der Auslegung oder Anwendung der GloBE- Vorschriften nicht unter Absatz 1. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen eine Geschäftseinheit ihrer zuständigen Behörde mitgeteilt hat, dass ihre GloBE-Erklärung zentral in einem anderen Staat (von der obersten Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit) eingereicht werden sollen, die entsprechenden Informationen jedoch nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgetauscht wurden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde, wenn sie dies wünscht, die andere zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen, dass die GloBE-Erklärung von der obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten Geschäftseinheit im Staat der anderen zuständigen Behörde eingereicht werden sollte. Die andere zuständige Behörde ermittelt dann umgehend den Grund für den unterbliebenen Informationsaustausch (z. B.: Nichterhalt der GloBE-Erklärung, Nichtbenennung des Staates der mitteilenden zuständigen Behörde als Empfängerstaat oder technische Probleme auf der Ebene der Steuerverwaltung) und informiert die erstgenannte zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung darüber, einschließlich des voraussichtlichen Datums für den Austausch der GloBE- Erklärung. Zu § 5 – Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige ist seit jeher ein grundlegender Eckpfeiler der Steuersysteme und auch des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs in Steuersachen. Sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerverwaltungen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und nur gemäß den Bedingungen der Vereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden, ver- Bundesrat – 25 – Drucksache 271/26 wendet werden. Um Vertrauen in ihre Steuersysteme zu haben und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die Steuerpflichtigen sicher sein können, dass die oft sensiblen Informationen nicht absichtlich oder versehentlich unberechtigt weitergegeben werden. Bürger und Bürgerinnen sowie Regierungen werden dem zwischenstaat lichen Informationsaustausch nur dann vertrauen, wenn die ausgetauschten Informationen nur in Übereinstimmung mit der Vereinbarung, auf deren Grundlage sie ausgetauscht wurden, verwendet und weitergegeben werden. Dies ist sowohl eine Frage des rechtlichen Rahmens als auch des Vorhandenseins von Systemen und Verfahren, die sicherstellen, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten wird und es nicht zu einer unbefugten Weitergabe oder Verwendung von Informationen kommt. Wenn die Vertraulichkeit von Steuerinformationen gewährleistet werden kann, ist das auch das Ergebnis einer „Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, die das gesamte Spektrum von Systemen, Verfahren und Prozessen umfasst, um sicherzustellen, dass der rechtliche Rahmen in der Praxis eingehalten und die Informationssicherheit und Integrität beim Umgang mit Informationen gewahrt wird. Die Vertraulichkeitsverfahren und -praktiken müssen mit der zunehmenden Komplexität der Steuer - verwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und sachgemäß verwendet werden. Zu Absatz 1 Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten Informationen der GloBE-Erklärung unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen hinsichtlich der Zwecke, für die die Informationen verwendet werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen die Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass die mit einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden dürfen, die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern dieser Vertragspartei oder der Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und dass die Vertragspartei die Informationen nur für diese Zwecke verwenden darf. Da nach der Mehrseitigen Vereinbarung keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden, ist eine Notifikation durch die Vertragsstaaten zu darüberhinausgehenden Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht vorgesehen. Die Übereinkünfte zum Informationsaustausch, einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates widersprechen würde, welcher die Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen, dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen führen könnten (z. B., wenn Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates verstoßen würde. Zu Absatz 2 Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen ist von entscheidender Bedeutung. Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle anderen zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde in Kraft ist. Zu § 6 – Konsultationen § 6 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen kann, um Maßnahmen zu entwickeln, welche die Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, kann eine zuständige Behörde über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, einbeziehen, um eine annehmbare Lösung für das Problem zu finden. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, sorgt dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über die gefassten Beschlüsse und die erarbeiteten Maßnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen, informiert wird. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde wirksam ist, über diese Beschlüsse und Maßnahmen. Das betrifft auch diejenigen zuständigen Behörden, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sollte im Rahmen der Unterrichtungen nach § 6 keine Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen erhalten, einschließlich der Informationen, die die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen erkennen lassen. § 6 Absatz 3 sieht vor, dass Informationen aus einer GloBE-Erklärung, welche eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat, von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden können, sofern die dritte zuständige Behörde dieselben Informationen von der erstgenannten zuständigen Behörde im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat. Drucksache 271/26 – 26 – Bundesrat Zu § 7 – Änderungen § 7 enthält die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen schrift lichen Vereinbarung folgt. Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die Bundesrepublik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen. Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden. Von der Aufnahme einer vertragsbezogenen Verordnungsermächtigung in das Vertragsgesetz, auf deren Grundlage das innerstaatliche Inkraftsetzen von mög - lichen künftigen Änderungen der Mehrseitigen Verein - barung gegebenenfalls vereinfacht und beschleunigt werden könnte, wurde abgesehen, da sich eine solche Verordnungsermächtigung kaum ausreichend bestimmt fassen ließe. Im Übrigen erscheint eine Verordnungsermächtigung entbehrlich, da davon ausgegangen wird, dass es aufgrund der Verweise in den Begriffsbestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung auf die vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS genehmigte standardisierte GloBE-Erklärung nicht häufig zu Änderungen der Mehrseitigen Vereinbarung kommen wird. Zu § 8 – Allgemeine Bestimmungen Zu Absatz 1 Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann. In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe a kann eine zuständige Behörde angeben, ob sie beabsichtigt, in der GloBE-Erklärung enthaltene Informationen an andere zuständige Behörden im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung zu übermitteln. Beabsichtigt eine zuständige Behörde die Übermittlung von solchen Informationen, sollte sie bestätigen, dass ihr Staat über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügt, welche die inländische Einreichung der GloBE-Erklärungen und den zwischenstaatlichen Informationsaustausch dieser Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung ermöglichen. Diese Struktur sollte die zuverlässige, vollständige, rechtzeitige und durchsetzbare Einreichung von GloBE-Erklärungen gewährleisten. Dabei sollte die zuständige Behörde auch den Beginn des ersten Berichtswirtschaftsjahres angeben, für das sie Informationen zu übermitteln beabsichtigt. Falls die Mehrseitige Vereinbarung aufgrund eines anhängigen nationalen Gesetzgebungsverfahrens vorübergehend vorläufig angewandt werden soll, sollte dies ebenfalls angegeben werden. Bei der Angabe einer solchen vorläufigen Anwendung sollten in der Meldung der Stand der nationalen Gesetzgebungsverfahren, die Gründe für die vorläufige Anwendung und der Zeitraum angegeben werden. Schließlich sollte die zuständige Behörde die Staaten der anderen zuständigen Behörden auflisten, denen sie Informationen aus GloBE-Erklärungen nach der Mehr seitigen Vereinbarung übermitteln möchte. In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe b kann eine zuständige Behörde angeben, ob sie die in der GloBE- Erklärung enthaltenen Informationen von anderen zuständigen Behörden im Rahmen der Mehrseitigen Verein - barung erhalten möchte. Wenn eine zuständige Behörde Informationen aus den GloBE-Erklärungen erhalten möchte, sollte sie angeben, ob in ihrem Staat die Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer und/oder eine nationale Ergänzungssteuer umgesetzt ist. Die zuständige Behörde sollte ferner bestätigen, dass ihr Staat über geeignete Maßnahmen verfügt, um sicherzustellen, dass die in § 5 vorgeschriebenen Anforderungen an die Vertraulichkeit und den Datenschutz eingehalten werden. Dies kann durch einen Verweis auf den einschlägigen Bericht über Vertraulichkeits- und Datensicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Staat bestätigt werden, der vom Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes angenommen wurde. Schließlich sollte die zuständige Behörde die Staaten der anderen zuständigen Behörden auflisten, von denen sie Informationen aus GloBE-Erklärungen nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten möchte. Satz 2 stellt klar, dass die zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich alle Änderungen mitteilen müssen, die an den oben genannten Notifikationen vorgenommen werden sollen, sobald diese eingereicht wurden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Notifikationen gemäß Satz 1 Buchstabe a aufgrund von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit den GloBE-Vorschriften geändert werden müssen. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht vor, dass eine aktive Austauschbeziehung nach der Mehrseitigen Vereinbarung ab dem Tag besteht, an dem erstens die sendende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der auch der Staat der die GloBE-Informationen empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und zweitens die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat der Koordinierungsstelle Notifikationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in denen auch der Staat der sendenden zuständigen Behörde aufgeführt ist. Um den Austausch von Informationen der GloBE- Erklärungen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung so weit wie möglich zu erleichtern, werden Austauschbeziehungen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen zwei zuständigen Behörden immer dann hergestellt, wenn die in § 8 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und eine zuständige Behörde bereit ist, Informationen aus GloBE-Erklärungen zu senden und die andere zuständige Behörde diese empfangen möchte, ohne dass ein ent- Bundesrat – 27 – Drucksache 271/26 sprechender Informationsfluss in umgekehrter Richtung erforderlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 erst dann, wenn eine aktive Austauschbeziehung mit einem anderen Staat besteht, verpflichtet, GloBE-Erklärungen mit diesem anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen völkerrechtlich gebunden. Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen wird, die die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf der OECD-Website veröffentlicht. Zu Absatz 4 Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b übermittelten Informationen verwaltet. Diese Informationen werden nicht auf der OECD-Website veröffentlicht und nur den Unterzeichnern der Mehrseitigen Vereinbarung zur Ver - fügung gestellt. Zu Absatz 5 Absatz 5 sieht vor, dass eine zuständige Behörde eine Austauschbeziehung nach der Mehrseitigen Vereinbarung beenden kann, indem sie dies dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich mitteilt. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet die andere zuständige Behörde unverzüglich über diese Mitteilung. Grundsätzlich wird die Beendigung für Berichtswirtschaftsjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein vollständiger Er - hebungs- und Austauschzyklus von GloBE-Erklärungen noch stattfinden kann, bevor die Austauschbeziehung endet. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel hat die Beendigung sofortige Wirkung, wenn sie auf eine Verletzung der Vertraulichkeit oder ein Versagen der Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen ist. Nach einer Beendigung bleiben alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich und unterliegen den Bestimmungen von § 5. Zu Absatz 6 Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung kündigen. Dazu muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich notifizieren. In der Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von 30 Monaten nach der Notifikation folgt. Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Zyklus der Erfassung und des Austauschs von Informationen der GloBE-Erklärung, der von einer anderen zuständigen Behörde begonnen wird, noch vollständig von der Mehrseitigen Vereinbarung abgedeckt wird, bevor die Kündigung wirksam wird, um sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die multinationalen Konzerne Rechtssicherheit zu gewährleisten. In Fällen, in denen dies erforderlich ist (z. B. aufgrund nationaler Gesetz - gebungsverfahren oder eines Gerichtsurteils), kann die zuständige Behörde, die ihre Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung beendet, von der Standardfrist von 30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen. Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am Übereinkommen würde zur automatischen Beendigung der Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung führen. Dementsprechend müsste die Mehrseitige Vereinbarung unter solchen Umständen nicht gesondert gekündigt werden. Absatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen von § 5 und des Übereinkommens unterliegen. Zu § 9 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums § 9 stellt klar, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Verein - barung nichts anderes vorgesehen ist. § 9 regelt auch, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet.

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