Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von GloBE-Informationen
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzes ist die Vorbereitung der Ratifikation der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im
Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung). Bei den GlobE-Informationen handelt
es sich um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen
für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der
Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. In der Mehrseitigen
Vereinbarung wird der Mindeststeuer-Bericht als „GloBE-Erklärung“
bezeichniet. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu
gewährleisten, ist der Mindest steuer-Bericht nicht in jedem Steuer -
hoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe
belegen ist, abzugeben. Vielmehr ist es möglich, den Mindeststeuer-
Bericht zentral (in der Regel bei der zuständigen Behörde des
Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen.
Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts
in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen,
wird durch die Mehrseitige Vereinbarung ein automatischer
Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen etabliert.
Durch den automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen
Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen gewährleistet
und gleichzeitig multiple Abgabeverpflichtungen mehrerer
steuerpflichtiger Einheiten einer Unternehmensgruppe vermieden werden.
Der automatische Informationsaustausch zwischen zwei Vertrags -
staaten beginnt erst dann, wenn von beiden Vertragsstaaten alle
Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung erfüllt wurden
Bundesrat Drucksache 271/26
01. 05. 26
Fz
Fristablauf: 12. 06. 26
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 271/26 – 2 – Bundesrat
und insbesondere zugesichert wurde, die jeweiligen Anforderungen an
den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der Mindeststeuer-
Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten erhalten die
betroffenen Steuerverwaltungen die Informationen, die sie für die
Administration der Mindeststeuer benötigen. Der Datenaustausch
zwischen den zuständigen Behörden soll unter Berücksichtigung der
umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 der
Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens
vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
(BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Da nach der Mehrseitigen
Vereinbarung keine personenbezogenen Daten ausgetauscht werden, ist eine
Notifikation durch die Vertragsstaaten zu darüberhinausgehenden
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der Mehrseitigen
Vereinbarung nicht vorgesehen. Die Daten werden zudem nur den
Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und
nicht veröffentlicht.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde in Paris am 19. September 2025
durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu
ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
B. Lösung
Verabschiedung eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt
zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein
Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch
der GloBE-Informationen regelt, an dem ausschließlich die zuständigen
Behörden beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
der GloBE-Informationen Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit
dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397)
Bundesrat – 3 – Drucksache 271/26
beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen
Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
Vereinbarung nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar
2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von
GloBE-Informationen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Friedrich Merz
Fristablauf: 12. 06. 26
Bundesrat Drucksache 271/26
01. 05. 26
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von GloBE-Informationen
Bundesrat – 7 – Drucksache 271/26
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025
zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch
von GloBE-Informationen
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Paris am 19. September 2025 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen
Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 271/26 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den
zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund gesetzes
Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom
Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem
§ 8 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch den automatischen Austausch jährlicher Mindeststeuer-Berichte soll die
globale effektive Mindestbesteuerung administriert werden.
Für in Deutschland ansässige multinationale Unternehmen wird durch den
Abschluss der Mehrseitigen Vereinbarung sowie durch die damit zusammen -
hängende innerstaatliche Umsetzung der Verpflichtung zur Einreichung eines
vollständigen Mindeststeuer-Berichts sichergestellt, dass deutsche oberste
Muttergesellschaften diesen Mindeststeuer-Bericht nur einmal in der Bundes -
republik Deutschland nach den hier geltenden Regeln einreichen müssen.
Im Sinne der Gegenseitigkeit erhält die Bundesrepublik Deutschland von den
beteiligten ausländischen Steuerhoheitsgebieten den Mindeststeuer-Bericht
derjenigen ausländischen Unternehmensgruppen, die in der Bundesrepublik
Deutschland durch Geschäftseinheiten tätig sind.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung streben die unterzeichnenden Staaten an, die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszu -
bauen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, regelmäßig relevante
Informationen in Form der Mindeststeuer-Berichte zu erheben und sie dem jeweils anderen
Vertragsstaat in einem automatisierten Verfahren zu übermitteln. Sie betrachten
die Regelungen der Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit
anderen Partnern, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) sowie der Europäischen Union die derzeitigen Standards der
Zusammenarbeit der Staaten fortzuentwickeln, um die Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung durch Nutzung der Informationen aus den Mindeststeuer-
Berichten für ein steuerliches Risikomanagement weltweit wirksamer zu
unterbinden.
Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die
Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der OECD und der
Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuervermeidung und der
Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke
werden die Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung bereits unterzeichnet
haben, die Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch zum zwischenstaatlichen
Austausch bereit erklären.
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver -
braucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten.
Bundesrat – 9 – Drucksache 271/26
Mehrseitige Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von GloBE-Informationen
Multilateral Competent Authority Agreement
on the Exchange
of GloBE Information
Accord multilatéral
entre autorités compétentes portant
sur l’échange des informations GloBE
Whereas, the Jurisdictions of the
signatories to the Multilateral Competent Authority
Agreement on the Exchange of GloBE
Information (the “Agreement”) are Parties to,
or territories covered by, the Convention on
Mutual Administrative Assistance in Tax
Matters or the Convention on Mutual
Administrative Assistance in Tax Matters as
amended by the Protocol amending the
Convention on Mutual Administrative
Assistance in Tax Matters (collectively the
“Convention”, individually the “original
Convention” or the “amended Convention”,
respectively);
Whereas, the Global anti-Base Erosion
(GloBE) Rules were developed by the
OECD/G20 Inclusive Framework on Base
Erosion and Profit Shifting (Inclusive
Framework) to ensure that certain large MNE
Groups pay a minimum level of tax on the
income arising in each jurisdiction where
they operate;
Whereas, the Qualified Domestic
Minimum Top-up Taxes (QDMTTs) also
contribute to achieving the same objective;
Considérant que les Juridictions des
signataires de l’Accord multilatéral entre
autorités compétentes portant sur l’échange
des informations GloBE (l’« Accord ») sont
des Parties à la Convention concernant
l’assistance administrative mutuelle en
matière fiscale ou à la Convention
concernant l’assistance administrative mutuelle en
matière fiscale telle que modifiée par le
Protocole portant modification de la Con -
vention concernant l’assistance
administrative mutuelle en matière fiscale
(conjointement la « Convention » ; individuellement la
« Con vention originale » ou la « Convention
modifiée » respectivement) ou des
territoires couverts par cette Convention ;
Considérant que les Règles globales de
lutte contre l’érosion de la base d’imposition
(GloBE) ont été élaborées par le Cadre
inclusif OCDE/G20 sur l’érosion de la base
d’imposition et le transfert de bénéfices
(Cadre inclusif) pour faire en sorte que
certains grands Groupes d’Entreprises
multinationales (EMN) paient un niveau
minimum d’impôt sur les bénéfices générés
dans chacune des juridictions où ils
exercent des activités ;
Considérant que les Impôts
complémentaires minimums qualifiés prélevés
localement (ICMQL) contribuent aussi à atteindre
le même objectif ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die Staaten der
Unterzeichner der Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von GloBE-
Informationen („Vereinbarung“) Vertragsparteien des
Übereinkommens über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise
des Übereinkommens über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen in der durch das
Protokoll zur Änderung des
Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen geänderten Fassung
(zusammen „Übereinkommen“, einzeln „ursprüng -
liches Übereinkommen“ beziehungsweise
„geändertes Übereinkommen“) oder da -
runter fallende Hoheitsgebiete sind,
in der Erwägung, dass die Vorschriften
zur weltweiten Bekämpfung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Global
anti-Base Erosion Rules“, GloBE-
Vorschriften) vom Inklusiven Rahmen von OECD
und G20 zu Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung („OECD/G20 Inclusive
Framework on Base Erosion and Profit
Shifting“) erarbeitet wurden, um sicher -
zustellen, dass bestimmte große multi -
nationale Unternehmensgruppen auf die in
jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten
Einkünfte ein Mindestmaß an Steuern
entrichten,
in der Erwägung, dass die an -
erkannten nationalen
Mindestergänzungssteuern („Qualified Domestic Minimum
Top-up Taxes“, QDMTTs1) ebenfalls zur
Erreichung dieses Ziels beitragen,
1 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen:
Im deutschen Mindeststeuergesetz als
„anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet.
Drucksache 271/26 – 10 – Bundesrat
Whereas, the GloBE Rules require each
Constituent Entity located in an
Implementing Jurisdiction to file a GloBE Information
Return with the tax administration of such
Implementing Jurisdiction to support the
administration of the GloBE Rules;
Whereas, the GloBE Information Return
consists of two parts, namely a General
Section that provides general information
about the MNE Group as a whole, including
its corporate structure and a high-level
summary of GloBE information, as well as
one or more Jurisdictional Sections
reflecting the detailed application of the GloBE
Rules and the QDMTT, where applicable, in
respect of each jurisdiction where the MNE
Group operates;
Whereas, the Dissemination Approach
determining the Sections of the GloBE
Information Return to be provided to each
Implementing Jurisdiction and QDMTT-only
Jurisdiction where the MNE Group is
operating is multilaterally agreed and
depends on the MNE Group’s structure and
the rule order under the GloBE Rules;
Whereas, it is expected that the laws of
the Jurisdictions would be amended from
time to time to reflect updates to the GloBE
Rules and that once such changes are
enacted by a Jurisdiction the definition of
GloBE Rules for the purposes of this
Agreement would be deemed to refer to
the updated version in respect of that
Jurisdiction;
Whereas, the GloBE Rules discharge a
Constituent Entity from the requirement to
file a GloBE Information Return with the tax
administration of the Implementing
Jurisdiction where it is located if the return is filed by
the filing deadline by the Ultimate Parent
Entity or Designated Filing Entity located
in a jurisdiction that has a Qualifying
Competent Authority Agreement with such
Implementing Jurisdiction;
Whereas, pursuant to the Qualifying
Competent Authority Agreement, the
competent authority of an Implementing
Jurisdiction or a QDMTT-only Jurisdiction
is expected to receive the relevant Sections
of the GloBE Information Return on an
automatic basis from the competent
authority of the jurisdiction where the
Ultimate Parent Entity or Designated Filing
Entity is located, in accordance with the
Dissemination Approach;
Considérant que les Règles GloBE
imposent à chaque Entité constitutive située
dans une Juridiction qui met en œuvre les
Règles GloBE de déposer une Déclaration
d’information GloBE auprès de l’
administration fiscale de cette Juridiction pour faciliter
l’administration des Règles GloBE ;
Considérant que la Déclaration d’
information GloBE se compose de deux parties,
à savoir une section générale qui donne des
informations générales sur le Groupe
d’EMN dans son ensemble, y compris sa
structure sociale et une vue d’ensemble des
informations qui y figurent, et une ou
plusieurs Sections ventilées par juridiction
qui reflètent l’application détaillée des
Règles GloBE et de l’ICMQL, le cas
échéant, pour chacune des juridictions où
le Groupe d’EMN exerce des activités ;
Considérant que l’Approche de
dissémination qui détermine quelles sections de la
Déclaration d’information GloBE doivent
être communiquées à chaque Juridiction qui
met en œuvre les Règles GloBE et à
chaque Juridiction qui applique uniquement
l’ICMQL où le Groupe d’EMN exerce des
activités est convenue à l’échelle
multilatérale et dépend de la structure du Groupe
d’EMN ainsi que de l’ordre d’application des
Règles GloBE ;
Considérant qu’il est attendu la législation
des Juridictions soit périodiquement
modifiée afin de tenir compte des mises à jour
des Règles GloBE, et qu’une fois ces
modifications promulguées par une Juridiction, la
définition des Règles GloBE aux fins du
présent Accord sera réputée faire référence à
la version mise à jour par cette Juridiction ;
Considérant que les Règles GloBE
dispensent une Entité constitutive de l’
obligation de déposer une Déclaration d’
information GloBE auprès de l’administration fiscale
de la Juridiction qui met en œuvre les
Règles GloBE dans laquelle elle se situe si
la déclaration est déposée dans les délais
prévus par l’Entité mère ultime ou par
l’Entité déclarante désignée située dans une
juridiction qui a conclu un Accord qualifié
entre autorités compétentes avec cette
Juridiction qui met en œuvre les Règles
GloBE ;
Considérant que, conformément à
l’Accord qualifié entre autorités
compétentes, l’Autorité compétente d’une
Juridiction qui met en œuvre les Règles GloBE ou
d’une Juridiction qui applique uniquement
l’ICMQL est supposée recevoir les sections
correspondantes de la Déclaration d’
information GloBE automatiquement de la part
de l’Autorité compétente de la juridiction
dans laquelle l’Entité mère ultime ou l’Entité
déclarante désignée se situe,
conformément à l’Approche de dissémination ;
in der Erwägung, dass jede in einem
umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit
nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist,
bei der Steuerverwaltung dieses
umsetzenden Staates eine GloBE-Erklärung ein -
zureichen, um die Durchführung der GloBE-
Vorschriften zu unterstützen,
in der Erwägung, dass die GloBE-
Erklärung aus zwei Teilen besteht, nämlich
einem allgemeinen Abschnitt, der allge -
meine Informationen zur multinationalen
Unternehmensgruppe als Ganzes
einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und
einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-
Informationen enthält, und einem oder
mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur
genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften
und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug
auf jeden Staat, in dem die multinationale
Unternehmensgruppe tätig ist,
in der Erwägung, dass der Verteilungs -
ansatz, anhand dessen festgestellt wird,
welche Abschnitte der GloBE-Erklärung
umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-
Staaten, in denen die multinationale
Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu über -
mitteln sind, mehrseitig vereinbart wird und
von der Struktur der multinationalen
Unternehmensgruppe und der Rangfolge der
Regelungen im Rahmen der GloBE-
Vorschriften abhängt,
in der Erwägung, dass das Recht der
Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit
geändert wird, um Aktualisierungen der
GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen,
und dass, sobald diese Änderungen von
einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die
Bestimmung des Begriffs „GloBE-Vorschriften“
im Sinne dieser Vereinbarung für diesen
Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte
Fassung gelten wird,
in der Erwägung, dass eine Geschäfts -
einheit nach den GloBE-Vorschriften von
der Verpflichtung zur Einreichung einer
GloBE-Erklärung bei der Steuerverwaltung
des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit
entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb
der Einreichungsfrist von der obersten
Muttergesellschaft oder dem beauftragten
einreichenden Rechtsträger eingereicht
wird, die beziehungsweise der in einem
Staat belegen ist, der mit dem betreffenden
umsetzenden Staat eine maßgebliche
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden geschlossen hat,
in der Erwägung, dass nach der maß -
geblichen Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden die zuständige
Behörde eines umsetzenden Staates oder
Nur-QDMTT-Staates gemäß dem Ver -
teilungsansatz die einschlägigen Abschnitte
der GloBE-Erklärung automatisch von der
zuständigen Behörde des Staates erhalten
soll, in dem die oberste Muttergesellschaft
oder der beauftragte einreichende
Rechtsträger belegen ist,
Bundesrat – 11 – Drucksache 271/26
Whereas, Chapter III of the Convention
authorises the exchange of information for
tax purposes, including the exchange of
information on an automatic basis, and
allows the competent authorities of the
jurisdictions to agree on the scope and
modalities of such automatic exchanges;
Whereas, Article 6 of the Convention
provides that two or more Parties can mutually
agree to exchange information auto -
matically, albeit that the actual exchange of
the information will take place on a bilateral
basis between the competent authorities;
Whereas, in order to facilitate the
streamlined and efficient implementation of the
GloBE Rules, the Competent Authorities
intend to rely on this Agreement for the
automatic exchange of information included
within GloBE Information Returns with
Implementing Jurisdictions and QDMTT-
only Jurisdictions;
Whereas, this Agreement is a Qualifying
Competent Authority Agreement, as defined
in the GloBE Rules;
Whereas, the Jurisdictions that intend to
send information under this Agreement have
or are expected to have in place by the time
the first exchange of information included
within a GloBE Information Return takes
place the legal and operational framework
to allow for domestic filings of GloBE
Information Returns and to permit inter -
national exchanges of information included
within such GloBE Information Returns
(including established processes for
ensuring timely, accurate, secure and confidential
information exchanges, effective and
reliable communications, and capabilities to
promptly resolve questions and concerns
about exchanges or requests for exchanges
and to administer the provisions of this
Agreement);
Whereas the Implementing Jurisdictions
or QDMTT-only Jurisdictions that intend to
receive information under this Agreement
have or are expected to have in place by
the time the first exchange of information
included within a GloBE Information Return
takes place, appropriate safeguards to
ensure that the information received pursuant
to this Agreement remains confidential and
is used solely for the purposes set out in the
Convention;
Whereas, the Competent Authorities of
the Jurisdictions intend to conclude this
Agreement, without prejudice to national
legislative procedures (if any), and subject
to the confidentiality, data safeguards
Considérant que le chapitre III de la
Convention autorise l’échange de ren -
seignements à des fins fiscales, y compris
l’échange automatique de renseignements,
et autorise les autorités compétentes des
Juridictions à définir le champ et les
modalités de ces échanges automatiques ;
Considérant que l’article 6 de la
Convention prévoit que deux Parties ou plus
peuvent convenir mutuellement d’échanger
automatiquement des renseignements, et
bien que l’échange des renseignements
proprement dit s’effectuera sur une base
bilatérale entre Autorités compétentes ;
Considérant que pour faciliter la mise en
œuvre rationalisée et efficace des Règles
GloBE, les Autorités compétentes ont
l’intention de s’appuyer sur le présent
Accord aux fins de l’échange automatique
des renseignements contenus dans les
Déclarations d’information GloBE avec les
Juridictions qui mettent en œuvre les
Règles GloBE et les Juridictions qui
appliquent uniquement l’ICMQL ;
Considérant que le présent Accord est un
Accord qualifié entre autorités compétentes
tel que défini dans les Règles GloBE ;
Considérant que les Juridictions qui ont
l’intention d’échanger des renseignements
en vertu du présent Accord ont mis en
place, ou sont supposées avoir mis en
place, avant le premier échange des ren -
seignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE, le cadre juridique
et opérationnel nécessaire pour permettre le
dépôt local des Déclarations d’information
GloBE ainsi que les échanges
internationaux des renseignements qui y figurent
(y compris des processus en place
garantissant un échange de renseignements
en temps voulu, exact, sûr et confidentiel,
des communications efficaces et fiables, et
les moyens permettant de résoudre
rapidement les questions et préoccupations
relatives aux échanges ou aux demandes
d’échanges et d’appliquer les dispositions
du présent Accord) ;
Considérant que les Juridictions qui
mettent en œuvre les Règles GloBE ou les
Juridictions qui appliquent uniquement
l’ICMQL qui ont l’intention de recevoir des
renseignements en vertu du présent Accord
ont mis en place ou sont supposées avoir
mis en place, avant le premier échange des
renseignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE, les garanties
adéquates pour faire en sorte que les
renseignements reçus conformément au
présent Accord restent confidentiels et
soient utilisés uniquement aux fins prévues
par la Convention ;
Considérant que les Autorités
compétentes des Juridictions ont l’intention de
conclure le présent Accord, sans préjudice
des procédures législatives internes
(éventuelles), et sous réserve de la confidentialité,
in der Erwägung, dass Kapitel III des
Übereinkommens die Grundlage für den
Informationsaustausch zu Steuerzwecken
einschließlich des automatischen Informa -
tionsaustauschs schafft sowie den zu -
ständigen Behörden der Staaten gestattet,
den Umfang und die Modalitäten dieses
automatischen Austauschs zu vereinbaren,
in der Erwägung, dass Artikel 6 des
Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr
Vertragsparteien einen automatischen
Informationsaustausch einvernehmlich verein -
baren können, obgleich der tatsächliche
Informationsaustausch bilateral zwischen
den zuständigen Behörden erfolgen wird,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden beabsichtigen, sich beim auto -
matischen Austausch von Informationen
aus GloBE-Erklärungen mit umsetzenden
Staaten und Nur-QDMTT-Staaten auf diese
Vereinbarung zu stützen, um eine
reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE-
Vorschriften zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass diese Verein -
barung eine maßgebliche Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden im
Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt,
in der Erwägung, dass die Staaten, die
nach dieser Vereinbarung Informationen zu
übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt
des ersten Austauschs von Informationen
aus einer GloBE-Erklärung über die recht -
lichen und organisatorischen Strukturen
verfügen oder verfügen sollen, welche
die inländische Einreichung von GloBE-
Erklärungen ermöglichen und den inter -
nationalen Austausch von Informationen
aus diesen GloBE-Erklärungen gestatten
(einschließlich bestehender Verfahren zur
Gewährleistung eines fristgerechten,
fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informa -
tionsaustauschs, wirksamer und zuverläs -
siger Übertragungswege sowie Ressourcen
für die zügige Klärung von Fragen und
Anliegen zum Austausch oder zu
Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung dieser
Vereinbarung),
in der Erwägung, dass die umsetzenden
Staaten oder Nur-QDMTT-Staaten, die nach
dieser Vereinbarung Informationen zu
erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten
Austauschs von Informationen aus einer
GloBE-Erklärung über geeignete Schutz -
vorkehrungen zur Sicherstellung der
vertraulichen Behandlung der nach dieser
Vereinbarung erhaltenen Informationen und
deren ausschließlicher Verwendung für die
im Übereinkommen genannten Zwecke
verfügen oder verfügen sollen,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden der Staaten beabsichtigen, diese
Vereinbarung zu schließen, und zwar
unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher
Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der
Drucksache 271/26 – 12 – Bundesrat
and other protections provided for in the
Convention, including the provisions limiting
the use of the information exchanged
thereunder;
Whereas, recognising the benefits of a
centralised filing approach with subsequent
exchange of information included within a
GloBE Information Return between
Competent Authorities, which can promote
streamlined compliance and can reduce burdens
on MNE Groups and tax administrations, the
Competent Authorities of the Jurisdictions
will work towards putting in place exchange
relationships between signatories of this
Agreement, wherever feasible;
Whereas this Agreement further facilitates
the exchange of information included within
a GloBE Information Return pursuant to the
Dissemination Approach with QDMTT-only
Jurisdictions;
Now, therefore, the Competent Authorities
have agreed as follows:
Section 1
Definitions
1. For the purposes of this Agreement,
the following terms have the following
meanings:
a) the term “Jurisdiction” means a country
or a territory in respect of which the
Convention is in force or in effect under
the original or amended Convention,
respectively, either through signature and
ratification in accordance with Article 28,
or through territorial extension in
accordance with Article 29, and which
is a signatory to this Agreement;
b) the term “Competent Authority” means,
for each respective Jurisdiction, the
persons and authorities listed in Annex B of
the Convention;
c) the term “GloBE Information Return”
means the information return filed by an
Ultimate Parent Entity, Designated Filing
Entity, Designated Local Entity or
Constituent Entity in accordance with the
domestic law, rules and/or procedures
of the jurisdiction where such entity is
located, such return reflecting the format
and content of the standardised GloBE
Information Return as approved by the
OECD/G20 Inclusive Framework on
BEPS;
d) the term “General Section” means the
Section of the GloBE Information Return
that contains general information on the
MNE Group as a whole, including its
corporate structure and a high-level
de la protection des données et des autres
garanties prévues par la Convention, y
compris les dispositions qui limitent l’utilisation
des renseignements échangés en vertu de
celui-ci ;
Considérant qu’au regard des avantages
d’une approche consistant à centraliser les
dépôts, puis à échanger les renseignements
contenus dans une Déclaration d’
information GloBE entre Autorités compétentes, qui
peut promouvoir des règles de conformité
fiscale simplifiées et alléger les contraintes
pour les Groupes d’EMN comme pour les
administrations fiscales, les Autorités
compétentes des Juridictions s’emploieront à
mettre en place des relations d’échange
entre signataires du présent Accord, dans
la mesure du possible ;
Considérant que le présent Accord facilite
en outre l’échange des renseignements
contenus dans une Déclaration d’
information GloBE conformément à l’Approche de
diffusion avec des Juridictions qui
appliquent uniquement l’ICMQL ;
Les Autorités compétentes sont
convenues des dispositions suivantes :
Section 1
Définitions
1. Aux fins du présent Accord, les
expressions et termes suivants ont le sens
défini ci-après :
a) le terme « Juridiction » désigne un pays
ou un territoire pour lequel la Convention
est en vigueur ou a pris effet au titre de
la Convention originale ou modifiée,
respectivement, par signature et
ratification conformément à l’article 28, ou par
extension territoriale conformément à
l’article 29, et qui est signataire du
présent Accord ;
b) l’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction
respective, les personnes et autorités
énumérées à l’Annexe B de la Convention ;
c) l’expression « Déclaration d’information
GloBE » désigne la déclaration d’
information déposée par une Entité mère
ultime, une Entité déclarante désignée,
une Entité locale désignée ou une Entité
constitutive conformément à la
législation interne, aux règles et/ou procédures
de la juridiction dans laquelle cette
entité se situe, et dont le format et le
contenu reflètent ceux de la Déclaration
d’information GloBE standardisée telle
qu’approuvée par le Cadre inclusif
OCDE/G20 sur le BEPS ;
d) l’expression « Section générale »
désigne la Section de la Déclaration
d’information GloBE qui contient des
informations générales sur le Groupe
d’EMN dans son ensemble, y compris
im Übereinkommen vorgesehenen
Vertraulichkeitsvorschriften,
Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen
einschließlich der Bestimmungen, welche die
Verwendung der danach ausgetauschten
Informationen einschränken,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden der Staaten in Anerkennung der
Vorteile eines Verfahrens der zentralen
Einreichung mit anschließendem Austausch
von Informationen aus einer GloBE-
Erklärung zwischen den zuständigen Be -
hörden, das eine vereinfachte
Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für
multinationale Unternehmensgruppen und
Steuerverwaltungen verringern kann, darauf
hinwirken werden, nach Möglichkeit
zwischen den Unterzeichnern dieser Ver -
einbarung Austauschbeziehungen
einzurichten,
in der Erwägung, dass diese
Vereinbarung den Austausch von Informationen aus
einer GloBE-Erklärung mit Nur-QDMTT-
Staaten nach dem Verteilungsansatz weiter
erleichtert,
sind die zuständigen Behörden wie folgt
übereingekommen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben
die nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung:
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land
oder ein Hoheitsgebiet, für welches das
Übereinkommen nach dem ursprüng -
lichen beziehungsweise dem
geänderten Übereinkommen in Kraft oder
wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung
und Ratifikation nach Artikel 28 oder
durch räumliche Erstreckung nach
Artikel 29, und das ein Unterzeichner
dieser Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“
bedeutet für den jeweiligen Staat die in
Anlage B des Übereinkommens
aufgeführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „GloBE-Erklärung“
bedeutet die Erklärung, die von einer obersten
Muttergesellschaft, einem beauftragten
einreichenden Rechtsträger, einem
beauftragten inländischen Rechtsträger
oder einer Geschäftseinheit nach dem
innerstaatlichen Recht, den innerstaat -
lichen Vorschriften und/oder den
innerstaatlichen Verfahren des Staates ein -
gereicht wird, in dem der betreffende
Rechtsträger belegen ist, und die formal
und inhaltlich der vom Inklusiven
Rahmen von OECD und G20 zu BEPS
genehmigten standardisierten GloBE-
Erklärung entspricht;
d) der Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“
bedeutet den Abschnitt der GloBE-
Erklärung, der allgemeine
Informationen zur multinationalen Unternehmens -
gruppe als Ganzes einschließlich ihrer
Bundesrat – 13 – Drucksache 271/26
summary of GloBE information, such
section being consistent with Section 1
of the GloBE Information Return as
approved by the OECD/G20 Inclusive
Framework on BEPS;
e) the term “Jurisdictional Sections” means
the Sections of the GloBE Information
Return that contain information on the
detailed application of the GloBE Rules
and the QDMTT in respect of each
jurisdiction where the MNE Group is
operating, such Sections being
consistent with Sections 2 and 3 of the GloBE
Information Return as approved by the
OECD/G20 Inclusive Framework on
BEPS;
f) the term “Dissemination Approach”
means the approach approved by the
OECD/G20 Inclusive Framework on
BEPS to determine in which
circumstances and to which extent a General
Section or one or more Jurisdictional
Sections of the GloBE Information
Return are relevant for the
administration of domestic taxes of the jurisdiction
and pursuant to which:
i) the General Section is to be pro -
vided to Implementing Jurisdictions
where the Ultimate Parent Entity or
Constituent Entities of the MNE
Group are located;
ii) the General Section, with the
exception of the high-level summary of
GloBE information in Section 1.4 of
the GloBE Information Return, is to
be provided to QDMTT-only
Jurisdictions a) where Constituent Entities
of the MNE Group are located;
b) where a Joint Venture or a
member of a JV Group of the MNE Group
is located if the QDMTT is imposed
in respect of Joint Ventures in the
jurisdiction; or c) in situations where
the QDMTT is imposed in the
jurisdiction in respect of a Stateless
Constituent Entity or a Stateless Joint
Venture of the MNE Group; and
iii) one or more Jurisdictional Section(s)
are to be provided to the
jurisdiction(s) that have taxing rights under
the GloBE Rules or the QDMTT
in respect of the jurisdiction(s) to
which such Jurisdictional Section(s)
relate. Notwithstanding the fore -
going, a) UTPR Jurisdictions with a
UTPR Percentage of zero are only
to be provided with the portion of
the GloBE Information Return that
sa structure sociale et une vue d’
ensemble des informations GloBE, cette
section étant conforme à la section 1 de
la Déclaration d’information GloBE
telle qu’approuvée par le Cadre inclusif
OCDE/G20 sur le BEPS ;
e) L’expression « Sections ventilées par
juridiction » désigne les sections de
la Déclaration d’information GloBE qui
contiennent des informations sur l’
application détaillée des Règles GloBE et de
l’ICMQL pour chacune des juridictions
dans lesquelles le Groupe d’EMN
exerce des activités, ces sections étant
conformes aux sections 2 et 3 de la
Déclaration d’information GloBE telle
qu’approuvée par le Cadre inclusif
OCDE/G20 sur le BEPS ;
f) L’expression « Approche de
dissémination » désigne l’approche approuvée
par le Cadre inclusif OCDE/G20 sur le
BEPS afin de déterminer dans quelles
circonstances et dans quelle mesure
une Section générale ou une ou
plusieurs Sections ventilées par juridiction
de la Déclaration d’information GloBE
sont pertinentes pour l’administration
des impôts de droit interne de la
juridiction d’une Autorité compétente et en
vertu de laquelle :
i) la section générale est
communiquée aux Juridictions qui mettent en
œuvre, dans lesquelles l’Entité mère
ultime ou les Entités constitutives du
Groupe d’EMN se situent ;
ii) la section générale, à l’exception de
la vue d’ensemble des informations
GloBE figurant dans la section 1.4
de la Déclaration d’information
GloBE, est communiquée aux
Juridictions qui appliquent uniquement
l’ICMQL a) dans lesquelles des
Entités constitutives du Groupe d’EMN
sont situées ; b) dans lesquelles une
Coentreprise ou un membre d’un
Groupe d’une coentreprise du
Groupe d’EMN est situé si l’ICMQL
est appliqué aux à l’égard des
Coentreprises dans la juridiction ;
ou c) dans les situations dans
lesquelles l’ICMQL est appliqué à une
Entité constitutive apatride ou à une
Coentreprise apatride du Groupe
d’EMN située dans la juridiction ; et
iii) une ou plusieurs Sections ventilées
par juridiction doivent être
communiquées à la juridiction ou aux
juridictions qui détiennent des droits
d’imposition en vertu des Règles
GloBE ou de l’ICMQL au titre de la
juridiction ou des juridictions
auxquelles ces sections se rapportent.
Nonobstant ce qui précède, a) les
Juridictions appliquant la RPII dont
le Ratio pour la RPII est égal à zéro
Unternehmensstruktur und einer kurzen
Zusammenfassung der GloBE-
Informationen enthält und der mit Abschnitt 1
der vom Inklusiven Rahmen von OECD
und G20 zu BEPS genehmigten GloBE-
Erklärung übereinstimmt;
e) der Ausdruck „staatsbezogene Ab -
schnitte“ bedeutet die Abschnitte der
GloBE-Erklärung, die in Bezug auf jeden
Staat, in dem die multinationale
Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen
zur genauen Anwendung der GloBE-
Vorschriften und der QDMTT enthalten
und die mit den Abschnitten 2 und 3 der
vom Inklusiven Rahmen von OECD
und G20 zu BEPS genehmigten GloBE-
Erklärung übereinstimmen;
f) der Ausdruck „Verteilungsansatz“
bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von
OECD und G20 zu BEPS genehmigten
Ansatz, anhand dessen festgestellt wird,
unter welchen Umständen und in
welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt
oder ein oder mehrere staatsbezogene
Abschnitte der GloBE-Erklärung für die
Anwendung der inländischen Steuern
des Staates einschlägig sind, und dem
zufolge
i) der allgemeine Abschnitt den um -
setzenden Staaten zu übermitteln
ist, in denen die oberste
Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten
der multinationalen
Unternehmensgruppe belegen sind,
ii) der allgemeine Abschnitt ohne
die kurze Zusammenfassung der
GloBE-Informationen in
Abschnitt 1.4 der GloBE-Erklärung den
Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln
ist, a) in denen Geschäftseinheiten
der multinationalen
Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein
Joint Venture oder ein Mitglied einer
Joint-Venture-Gruppe der
multinationalen Unternehmensgruppe belegen
ist, sofern die QDMTT in dem Staat
in Bezug auf Joint Ventures erhoben
wird, oder c) in Fällen, in denen die
QDMTT in dem Staat in Bezug auf
eine staatenlose Geschäftseinheit
oder ein staatenloses Joint Venture
der multinationalen
Unternehmensgruppe erhoben wird, und
iii) ein oder mehrere staatsbezogene
Abschnitte den Staaten zu über -
mitteln sind, die nach den GloBE-
Vorschriften oder im Rahmen der
QDMTT Besteuerungsrechte in
Bezug auf die Staaten haben, auf
die sich die betreffenden staats -
bezogenen Abschnitte beziehen.
Ungeachtet dessen a) ist UTPR2-
Staaten mit einem UTPR-
Prozentsatz von null nur der Teil der
2 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen:
Die Abkürzung „UTPR“ steht für „Undertaxed
Profit Rule“, im deutschen Mindeststeuergesetz
als „Sekundärergänzungssteuerregelung“
bezeichnet.
Drucksache 271/26 – 14 – Bundesrat
contains information on the
attribution of Top-up Tax under the UTPR
in respect of that jurisdiction, such
information being consistent with
an excerpt of Section 3.4.3 of
the GloBE Information Return; and
b) the Implementing Jurisdiction in
which the Ultimate Parent Entity is
located is provided with all
Jurisdictional Sections;
g) the term “Implementing Jurisdiction”
means a jurisdiction that has
implemented either the IIR, the UTPR or both;
h) the term “GloBE Rules” means the
GloBE Model Rules, the Commentary to
the GloBE Model Rules, and any Agreed
Administrative Guidance as developed
by the OECD/G20 Inclusive Framework
on BEPS, (including the GloBE
Information Return, the Dissemination Approach
and any other guidance, conditions, or
requirements agreed as part of the
GloBE Implementation Framework);
i) the term “Co-ordinating Body” means
the co-ordinating body of the Con -
vention that, pursuant to paragraph 3 of
Article 24 of the Convention, is
composed of representatives of the
competent authorities of the Parties to the
Convention;
j) the term “Co-ordinating Body Secre -
tariat” means the OECD Secretariat that
provides support to the Co-ordinating
Body;
k) the term “Agreement in effect” means,
in respect of any two Competent
Authorities, that both Competent
Authorities have signed this Agreement
and the first Competent Authority has
provided notification to the Co-ordinating
Body Secretariat under
subparagraph 1(a) of Section 8, including listing
the other Competent Authority’s Juris -
diction, and the other Competent
Authority has provided notification to the
Co-ordinating Body Secretariat under
subparagraph 1(b) of Section 8,
including listing the first Competent Authority’s
Jurisdiction; and
l) The term “QDMTT-only Jurisdiction”
means a jurisdiction that has only
implemented a Qualified Domestic Minimum
Top-up Tax (QDMTT).
2. Any capitalised term not otherwise
defined in this Agreement will have the
meaning it has at that time under the law of
the Jurisdiction applying this Agreement,
such meaning being consistent with the
reçoivent uniquement la partie de la
Déclaration d’information GloBE qui
contient des informations sur l’
attribution de l’Impôt complémentaire
pour la RPII se rapportant à cette
juridiction, ces informations étant
conformes à un extrait de la
section 3.4.3 de la Déclaration d’
information GloBE ; et b) la Juridiction qui
met en œuvre les Règles GloBE
dans laquelle l’Entité mère ultime
se situe reçoit toutes les Sections
ventilées par juridiction ;
g) l’expression « Juridiction qui met en
œuvre les Règles GloBE » désigne une
juridiction qui applique la RDIR, la RPII
ou les deux ;
h) l’expression « Règles GloBE » désigne
le Modèle de Règles GloBE, les
Commentaires du Modèle de Règles GloBE
et toute Instruction administrative
agréée élaborée par le Cadre inclusif
OCDE/G20 sur le BEPS (y compris
la Déclaration d’information GloBE,
l’Approche de dissémination et toutes
autres instructions, conditions ou
exigences convenues au titre du Cadre
de mise en œuvre des règles GloBE) ;
i) l’expression « Organe de coordination »
désigne l’organe de coordination de la
Convention qui, conformément au
paragraphe 3 de l’article 24 de la
Convention, est composé de représentants des
Autorités compétentes des Parties à la
Convention ;
j) l’expression « Secrétariat de l’Organe
de coordination » désigne le Secrétariat
de l’OCDE qui fournit un soutien à
l’Organe de coordination ;
k) l’expression « Accord en vigueur »
signifie, s’agissant de deux Autorités
compétentes, que ces deux Autorités
compétentes ont signé le présent Accord et
que la première d’entre elles a adressé
une notification au Secrétariat de
l’Organe de coordination en vertu de
l’alinéa a) du paragraphe 1 de la
section 8, dans laquelle est inscrite la
Juridiction de l’autre Autorité compétente,
et que l’autre Autorité compétente a
adressé une notification au Secrétariat
de l’Organe de coordination en vertu de
l’alinéa b) du paragraphe 1 de la section
8, dans laquelle est inscrite la Juridiction
de la première Autorité compétente ; et
l) l’expression « Juridiction qui applique
uniquement l’ICMQL » désigne une
juridiction qui met en œuvre uniquement un
Impôt complémentaire minimum qualifié
prélevé localement (ICMQL).
2. Tout terme en majuscule qui n’est pas
défini dans le présent Accord a le sens que
lui attribue au moment considéré la
législation de la Juridiction qui applique le présent
Accord, cette définition étant conforme à
GloBE-Erklärung zu übermitteln, der
Informationen zur Zurechnung der
Ergänzungssteuer nach der UTPR
zu diesem Staat enthält, die mit
einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3
der GloBE-Erklärung
übereinstimmen, und b) werden dem um -
setzenden Staat, in dem die oberste
Muttergesellschaft belegen ist, alle
staatsbezogenen Abschnitte
übermittelt;
g) der Ausdruck „umsetzender Staat“
bedeutet einen Staat, der entweder die
IIR3, die UTPR oder beide umgesetzt
hat;
h) der Ausdruck „GloBE-Vorschriften“
bedeutet die GloBE-Mustervorschriften,
den Kommentar zu den GloBE-
Mustervorschriften und die vereinbarten
Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive
Rahmen von OECD und G20 zu BEPS
erarbeitet hat (einschließlich der GloBE-
Erklärung, des Verteilungsansatzes und
weiterer als Teil des GloBE-
Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien,
Bedingungen und Anforderungen);
i) der Ausdruck „Koordinierungsgremium“
bedeutet das Koordinierungsgremium
des Übereinkommens, das sich nach
Artikel 24 Absatz 3 des
Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragsparteien des
Übereinkommens zusammensetzt;
j) der Ausdruck „Sekretariat des
Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-
Sekretariat, welches das
Koordinierungsgremium unterstützt;
k) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“
bedeutet in Bezug auf zwei zuständige
Behörden, dass beide zuständigen
Behörden diese Vereinbarung
unterzeichnet haben und die erste zuständige
Behörde dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach
§ 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt
hat, in der unter anderem der Staat der
anderen zuständigen Behörde auf -
geführt ist, und die andere zuständige
Behörde dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach
§ 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt
hat, in der unter anderem der Staat der
ersten zuständigen Behörde aufgeführt
ist;
l) der Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“
bedeutet einen Staat, der lediglich eine
anerkannte nationale
Mindestergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.
(2) Jeder [im englischen und im
französischen Wortlaut] großgeschriebene
und in dieser Vereinbarung nicht definierte
Ausdruck wird die Bedeutung haben, die
ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem
3 Hinweis des Bundesministeriums der Finanzen:
Die Abkürzung „IIR“ steht für „Income Inclusion
Rule“, im deutschen Mindeststeuergesetz als
„Primärergänzungssteuerregelung“ bezeichnet.
Bundesrat – 15 – Drucksache 271/26
meaning set forth in the GloBE Rules. Any
term not otherwise defined in this
Agreement or in the GloBE Rules will, unless the
context otherwise requires or the Competent
Authorities agree to a common meaning
(as permitted by domestic law), have the
meaning that it has at that time under the
law of the Jurisdiction applying this
Agreement, any meaning under the applicable tax
laws of that Jurisdiction prevailing over a
meaning given to the term under other laws
of that Jurisdiction.
Section 2
Exchange of
Information Included Within
GloBE Information Returns
Pursuant to the provisions of Article 6 of
the Convention and based on the
designations of the Ultimate Parent Entity or
Designated Filing Entity, each Competent
Authority will exchange on an automatic
basis with all other Competent Authorities of
Jurisdictions with which it has an active
exchange relationship pursuant to
paragraph 2 of Section 8 the information in -
cluded within the GloBE Information Return
of the MNE Group received from a Ultimate
Parent Entity or Designated Filing Entity
located in its Jurisdiction that is relevant
for such Jurisdictions pursuant to the
Dissemination Approach.
Section 3
Time and Manner
of Exchange of Information
1. With respect to Section 2, information
included within a GloBE Information Return
is to be exchanged no later than three
months after the filing deadline in the
sending Jurisdiction for the Reporting Fiscal Year
to which the information relates.
2. Notwithstanding paragraph 1,
information included within a GloBE Information
Return is to be exchanged, with respect to the
first Reporting Fiscal Year indicated by the
Competent Authority in the notification
pursuant to subparagraph 1a) of Section 8, no
later than six months after the filing deadline
in the sending Jurisdiction for that Reporting
Fiscal Year.
3. Notwithstanding paragraph 1,
Competent Authorities will exchange information
included within a GloBE Information Return
received after the filing deadline in the
sending Jurisdiction within three months
following the date on which it is received.
4. The Competent Authorities will
automatically exchange the information included
celle figurant dans les Règles GloBE. Tout
terme qui n’est pas défini dans le présent
Accord ou dans les Règles GloBE a, sauf si
le contexte exige une interprétation
différente ou si les Autorités compétentes
s’entendent sur une signification commune
(comme le prévoit le droit interne), le sens
que lui attribue au moment considéré la
législation de la Juridiction qui applique le
présent Accord, toute définition figurant
dans la législation fiscale applicable de cette
Juridiction l’emportant sur une définition
contenue dans une autre législation de la
même Juridiction.
Section 2
Échange de renseignements
contenus dans les Déclarations
d’information GloBE
Conformément aux dispositions de
l’article 6 de la Convention et sur la base de
la désignation des Entités mères ultimes ou
des Entités déclarantes désignées, chaque
Autorité compétente échange
automatiquement, avec toutes les autres Autorités
compétentes des Juridictions avec lesquelles
elle a une relation d’échange active en vertu
du paragraphe 2 de la section 8, les ren -
seignements contenus dans la Déclaration
d’information GloBE du Groupe d’EMN
reçus d’une Entité mère ultime ou d’une
Entité déclarante désignée située dans sa
Juridiction et qui sont pertinents pour ces
Juridictions conformément à l’Approche de
dissémination.
Section 3
Calendrier et modalités
des échanges de renseignements
1. S’agissant de la section 2, les ren -
seignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE sont échangés au
plus tard trois mois après le délai de dépôt
dans la Juridiction émettrice pour l’Année
fiscale de déclaration à laquelle ces ren -
seignements se rapportent.
2. Nonobstant le paragraphe 1, les
renseignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE sont échangés,
s’agissant de la première Année fiscale de
déclaration indiquée par l’Autorité
compétente dans la notification conformément à
l’alinéa a) du paragraphe 1 de la section 8,
au plus tard six mois après le délai de dépôt
dans la Juridiction émettrice pour cette
Année fiscale de déclaration.
3. Nonobstant le paragraphe 1, les
Autorités compétentes échangent les ren -
seignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE reçus après le
délai de dépôt dans la Juridiction émettrice
dans les trois mois qui suivent la date à
laquelle ils ont été reçus.
4. Les Autorités compétentes échangent
automatiquement les renseignements
Recht des die Vereinbarung anwendenden
Staates zukommt, wobei diese Bedeutung
mit der in den GloBE-Vorschriften fest -
gelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder
in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-
Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird,
sofern der Zusammenhang nichts anderes
erfordert und die zuständigen Behörden sich
nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen
Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung
einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum
jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des
diese Vereinbarung anwendenden Staates
zukommt, wobei die Bedeutung nach dem
in diesem Staat geltenden Steuerrecht
Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem
Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses
Staates zukommt.
§ 2
Austausch von
Informationen aus
GloBE-Erklärungen
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens
und auf der Grundlage der Angaben der
obersten Muttergesellschaft oder des be -
auftragten einreichenden Rechtsträgers
wird jede zuständige Behörde mit allen
anderen zuständigen Behörden von Staaten,
mit denen sie in einer aktiven Austausch -
beziehung nach § 8 Absatz 2 steht, die von
einer in ihrem Staat belegenen obersten
Muttergesellschaft oder einem in ihrem
Staat belegenen beauftragten
einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen
aus der GloBE-Erklärung der
multinationalen Unternehmensgruppe automatisch
austauschen, die für diesen Staat gemäß dem
Verteilungsansatz einschlägig sind.
§ 3
Zeitplan und Form
des Informationsaustauschs
(1) Im Hinblick auf § 2 sind Informationen
aus einer GloBE-Erklärung spätestens drei
Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist
des übermittelnden Staates für das
Berichtswirtschaftsjahr auszutauschen, auf das
sie sich beziehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind
Informationen aus einer GloBE-Erklärung
in Bezug auf das von der zuständigen
Behörde in der Notifikation nach § 8 Absatz 1
Buchstabe a angegebene erste
Berichtswirtschaftsjahr spätestens sechs Monate
nach Ablauf der Einreichungsfrist des
übermittelnden Staates für dieses Berichts -
wirtschaftsjahr auszutauschen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 werden
die zuständigen Behörden Informationen
aus einer GloBE-Erklärung, die sie nach
Ablauf der Einreichungsfrist des über -
mittelnden Staates erhalten haben,
innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt
austauschen.
(4) Die zuständigen Behörden werden
die Informationen aus GloBE-Erklärungen
Drucksache 271/26 – 16 – Bundesrat
within GloBE Information Returns through
a common schema in Extensible Markup
Language.
5. The Competent Authorities will
transmit the information through the OECD
Common Transmission System and in
compliance with the related encryption and
file preparation standards.
Section 4
Collaboration
on Corrections, Compliance
and Enforcement
1. A Competent Authority may notify
another Competent Authority when the
firstmentioned Competent Authority has reason
to believe, with respect to an Ultimate
Parent Entity or Designated Filing Entity that
is located in the Jurisdiction of the other
Competent Authority, that information in -
cluded within a GloBE Information Return
requires corrections. In case the notified
Competent Authority agrees that information
included within a GloBE Information Return
requires corrections, it will, without undue
delay, take appropriate measures to obtain
such corrected information from the
concerned Ultimate Parent Entity or Designated
Filing Entity and will exchange the corrected
information, without undue delay, with all
Competent Authorities for which such
information is subject to exchange pursuant to
Section 2.
2. A Competent Authority may notify
another Competent Authority when the
firstmentioned Competent Authority received a
notification from one or more Constituent
Entities located in its Jurisdiction that the
GloBE Information Return for such
Constituent Entities is filed by the Ultimate
Parent Entity or Designated Filing Entity
located in the Jurisdiction of the other
Competent Authority, but the information included
within the GloBE Information Return
relevant to the Jurisdiction of the first-mentioned
Competent Authority pursuant to the
Dissemination Approach was not exchanged by
the deadline specified in paragraph 1 or 2
of Section 3. The other Competent Authority
will promptly determine the reason for not
exchanging such information and will inform
the first-mentioned Competent Authority of
such reason within one month of the receipt
of the notification, including the expected
exchange date for the information included
within the GloBE Information Return, where
relevant.
Section 5
Confidentiality
and Data Safeguards
1. All information exchanged is subject to
the confidentiality rules and other
safecontenus dans les Déclarations d’
information GloBE selon un schéma commun en
langage de balisage extensible.
5. Les Autorités compétentes
transmettent les renseignements par l’intermédiaire
du Système commun de transmission de
l’OCDE, et conformément aux normes
de cryptage et de préparation des fichiers
correspondants.
Section 4
Collaboration
concernant les corrections,
la conformité et l’application
1. Une Autorité compétente peut notifier
à une autre Autorité compétente lorsqu’elle
a des raisons de penser, s’agissant d’une
Entité mère ultime ou d’une Entité
déclarante désignée qui est située dans la
Juridiction de l’autre Autorité compétente, que
les renseignements contenus dans une
Déclaration d’information GloBE doivent être
corrigés. Si l’Autorité compétente notifiée
reconnaît que les renseignements contenus
dans une Déclaration d’information GloBE
doivent être corrigés, elle prend, dans les
meilleurs délais, les mesures nécessaires
pour se procurer ces renseignements
corrigés auprès de l’Entité mère ultime ou de
l’Entité déclarante désignée concernée, et
procède à l’échange de ces renseignements
corrigés, dans les meilleurs délais, avec
l’ensemble des Autorités compétentes pour
lesquelles ces renseignements sont
échangés conformément à la section 2.
2. Une Autorité compétente peut notifier
une autre Autorité compétente lorsqu’elle
reçoit une notification d’une ou de plusieurs
Entités constitutives situées dans sa
Juridiction, indiquant que la Déclaration d’
information GloBE pour ces Entités constitutives est
déposée par l’Entité mère ultime ou l’Entité
déclarante désignée située dans la
Juridiction de l’autre Autorité compétente, mais
que les renseignements contenus dans la
Déclaration intéressant la Juridiction de
la première Autorité compétente,
conformément à l’Approche de dissémination, n’ont
pas été échangés dans les délais
spécifiés au paragraphe 1 ou 2 de la section 3.
L’autre Autorité compétente détermine
rapidement la raison pour laquelle ces
renseignements n’ont pas été échangés et en
informe la première Autorité compétente
dans un délai d’un mois à compter de la
réception de la notification, en indiquant, le
cas échéant, la date prévue pour l’échange
des renseignements contenus dans la
Déclaration d’information GloBE.
Section 5
Confidentialité
et protection des données
1. Tous les renseignements échangés
sont soumis aux obligations de
confidentiaüber ein gemeinsames XML-Schema
automatisch austauschen.
(5) Die zuständigen Behörden werden
die Informationen unter Einhaltung der
entsprechenden Verschlüsselungs- und
Dateiaufbereitungsstandards über das
Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD
austauschen.
§ 4
Zusammenarbeit
in Bezug auf Berichtigungen,
Einhaltung und Durchsetzung
(1) Eine zuständige Behörde kann eine
andere zuständige Behörde unterrichten,
wenn die erstgenannte zuständige Behörde
Grund zu der Annahme hat, dass die
Berichtigung von Informationen aus einer
GloBE-Erklärung in Bezug auf eine im Staat
der anderen zuständigen Behörde belegene
oberste Muttergesellschaft oder einen im
Staat der anderen zuständigen Behörde
belegenen beauftragten einreichenden
Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die
unterrichtete zuständige Behörde zustimmt,
dass Informationen aus einer GloBE-
Erklärung berichtigt werden müssen, wird
sie unverzüglich geeignete Maßnahmen
ergreifen, um diese berichtigten Informationen
von der betreffenden obersten
Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden
Rechtsträger zu beschaffen, und wird die
berichtigten Informationen unverzüglich mit
allen zuständigen Behörden austauschen,
bei denen diese Informationen dem
Austausch nach § 2 unterliegen.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine
andere zuständige Behörde unterrichten,
wenn die erstgenannte zuständige Behörde
von einer oder mehreren in ihrem Staat
belegenen Geschäftseinheiten eine
Unterrichtung erhalten hat, dass die GloBE-Erklärung
für diese Geschäftseinheiten von der im
Staat der anderen zuständigen Behörde
belegenen obersten Muttergesellschaft oder
dem im Staat der anderen zuständigen
Behörde belegenen beauftragten
einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass
jedoch die für den Staat der erstgenannten
zuständigen Behörde nach dem Ver -
teilungsansatz einschlägigen Informationen
aus der GloBE-Erklärung nicht innerhalb der
in § 3 Absatz 1 beziehungsweise 2 ange -
gebenen Frist ausgetauscht wurden. Die
andere zuständige Behörde wird umgehend
den Grund für den nicht erfolgten Austausch
dieser Informationen feststellen und der
erstgenannten zuständigen Behörde
innerhalb eines Monats nach Eingang der
Unterrichtung diesen Grund mitteilen,
gegebenenfalls einschließlich des voraussichtlichen
Austauschtermins für die Informationen aus
der GloBE-Erklärung.
§ 5
Vertraulichkeit
und Datenschutzvorkehrungen
(1) Alle ausgetauschten Informationen
unterliegen den im Übereinkommen vor -
Bundesrat – 17 – Drucksache 271/26
guards provided for in the Convention,
including the provisions limiting the use of the
information exchanged.
2. A Competent Authority will notify the
Co-ordinating Body Secretariat immediately
of any breach of confidentiality or failure
of safeguards and any sanctions and re -
medial actions consequently imposed. The
Co-ordinating Body Secretariat will notify all
other Competent Authorities with respect to
which this is an Agreement in effect with the
first-mentioned Competent Authority.
Section 6
Consultations
1. If any difficulties in the implementation
or interpretation of this Agreement arise, a
Competent Authority may request con -
sultations with one or more Competent
Authorities to develop appropriate measures
to ensure that this Agreement is fulfilled. To
the extent permitted by applicable law, any
Competent Authority may, and if it so wishes
through the Co-ordinating Body Secretariat,
involve other Competent Authorities that
have this Agreement in effect with a view to
finding an acceptable resolution to the
issue.
2. The Competent Authority that re -
quested the consultations pursuant to
paragraph 1 shall ensure, as appropriate, that
the Co-ordinating Body Secretariat is
notified of any conclusions that were reached
and measures that were developed, in -
cluding the absence of such conclusions
or measures, and the Co-ordinating Body
Secretariat will notify all Competent
Authorities with respect to which this is an
Agreement in effect with the first mentioned
Competent Authority, even those that did not
participate in the consultations, of any such
conclusions or measures. Taxpayer-specific
information, including information that would
reveal the identity of the taxpayer involved,
is not to be furnished.
3. Information included within a GloBE
Information Return provided by a Com -
petent Authority to another Competent
Authority under this Agreement may be
discussed by the latter with a third
Competent Authority provided the third Competent
Authority has been provided with the same
information by the first-mentioned Com -
petent Authority under this Agreement.
lité et autres protections prévues par la
Convention, y compris aux dispositions qui
limitent l’utilisation des renseignements
échangés.
2. Chaque Autorité compétente notifiera
immédiatement le Secrétariat de l’Organe
de coordination de toute violation de l’
obligation de confidentialité ou de protection et
l’informera de toute sanction et action
corrective qui en résultent. Le Secrétariat de
l’Organe de coordination informe toutes
les autres Autorités compétentes pour
lesquelles le présent Accord constitue un
Accord qui a pris effet avec la première
Autorité compétente mentionnée.
Section 6
Consultations
1. En cas de difficulté dans l’application
ou l’interprétation du présent Accord, une
Autorité compétente peut solliciter des
consultations avec une ou plusieurs
Autorités compétentes en vue d’élaborer des
mesures appropriées pour garantir l’exécution
du présent Accord. Dans la mesure où la
législation applicable l’autorise, toute Autorité
compétente peut, en passant par le
Secrétariat de l’Organe de coordination si elle le
souhaite, associer d’autres Autorités
compétentes pour lesquelles cet Accord a pris
effet aux fins de recherche d’une solution
acceptable au problème.
2. L’Autorité compétente qui a demandé
les consultations conformément au
paragraphe 1 veille, s’il y a lieu, à ce que le
Secrétariat de l’Organe de coordination soit
informé des conclusions adoptées et de
toutes mesures ainsi élaborées, y compris
l’absence de conclusions ou de mesures, et
le Secrétariat de l’Organe de coordination
informe l’ensemble des Autorités
compétentes pour lesquelles cet Accord est en
vigueur avec la première Autorité compétente
mentionnée, même celles qui n’ont pas pris
part aux consultations, de ces conclusions
ou mesures. Les renseignements
spécifiques aux contribuables, y compris ceux qui
révèlent l’identité du contribuable concerné,
n’ont pas à être communiqués.
3. Les renseignements contenus dans
une Déclaration d’information GloBE
communiquée par une Autorité compétente à
une autre Autorité compétente en vertu du
présent Accord peuvent être discutés par
cette dernière en associant une troisième
Autorité compétente, pourvu que celle-ci ait
reçu les mêmes renseignements de la part
de la première Autorité compétente
mentionnée en application du présent Accord.
gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und
sonstigen Schutzvorkehrungen
einschließlich der Bestimmungen, welche die Ver -
wendung der ausgetauschten Informationen
einschränken.
(2) Eine zuständige Behörde wird das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
unverzüglich über alle Verstöße gegen die
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes
Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle
daraufhin verhängten Sanktionen und
ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten.
Das Sekretariat des Koordinierungs -
gremiums wird alle anderen zuständigen
Behörden unterrichten, für die diese
Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit
der erstgenannten zuständigen Behörde
darstellt.
§ 6
Konsultationen
(1) Treten bei der Durchführung oder
Auslegung dieser Vereinbarung
Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be -
hörde um Konsultationen mit einer oder
mehreren zuständigen Behörden zur Aus -
arbeitung geeigneter Maßnahmen er -
suchen, durch welche die Einhaltung der
Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das
geltende Recht dies zulässt, kann jede
zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch
über das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden,
für die diese Vereinbarung wirksam ist,
beteiligen, um eine annehmbare Lösung für
die Angelegenheit zu finden.
(2) Die zuständige Behörde, die nach
Absatz 1 um die Konsultationen ersucht
hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
über alle gefassten Beschlüsse und
ausgearbeiteten Maßnahmen, aber auch über das
Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse
und Maßnahmen, unterrichtet wird, und das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
wird sämtliche zuständigen Behörden, für
die diese Vereinbarung eine wirksame
Vereinbarung mit der erstgenannten zu -
ständigen Behörde darstellt, auch die -
jenigen, die nicht an den Konsultationen
teilgenommen haben, über alle diese
Beschlüsse beziehungsweise Maßnahmen
unterrichten. Informationen über einzelne
Steuerpflichtige, einschließlich
Informationen, welche die Identität des betroffenen
Steuerpflichtigen erkennen lassen würden,
sind nicht zu erteilen.
(3) Informationen aus einer GloBE-
Erklärung, die eine zuständige Behörde
einer anderen zuständigen Behörde nach
dieser Vereinbarung übermittelt hat, können
von letzterer mit einer dritten zuständigen
Behörde erörtert werden, sofern die erst -
genannte zuständige Behörde der dritten
zuständigen Behörde dieselben Informa -
tionen nach dieser Vereinbarung übermittelt
hat.
Drucksache 271/26 – 18 – Bundesrat
Section 7
Amendments
This Agreement may be amended by
consensus by written agreement of all of the
Competent Authorities that have this
Agreement in effect. Unless otherwise agreed
upon, such an amendment is effective on
the first day of the month following the
expiration of a period of one month after the
date of the last signature of such written
agreement.
Section 8
General Terms
1. A Competent Authority must provide,
at the time of signature of this Agreement or
as soon as possible thereafter, a notification
to the Co-ordinating Body Secretariat:
a) specifying whether it intends to send the
information pursuant to this Agreement
and, if so:
i) confirming that its Jurisdiction has
the legal and operational framework
in place to allow for domestic filings
of GloBE Information Returns and
international exchanges of information
included within such GloBE
Information Returns with respect to
Reporting Fiscal Years commencing on or
after the date set out in the
notification or specifying any period of
provisional application of this
Agreement due to pending national
legislative procedures (if any); and
ii) including a list of the Jurisdictions of
the Competent Authorities to which it
wishes to send such information;
and
b) specifying whether it wishes to receive
information pursuant to this Agreement,
and if so,
i) indicating whether its Jurisdiction
has implemented an IIR, UTPR
or QDMTT;
ii) confirming that it has in place
adequate measures to ensure that
the required confidentiality and data
safeguards are met; and
iii) including a list of the Jurisdictions of
the Competent Authorities from
which it wishes to receive such
information.
Competent Authorities must notify the
Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of
any subsequent change to be made to any
of the above-mentioned contents of the
notification.
2. For purposes of Section 2, there is an
active exchange relationship pursuant to
this Agreement, as of the date on which
(i) the sending Competent Authority has
Section 7
Modifications
Le présent Accord peut être modifié,
par consensus, par accord écrit de toutes
les Autorités compétentes pour lesquelles
l’Accord a pris effet. Sauf disposition
contraire, une telle modification entre en
vigueur le premier jour du mois suivant
l’expiration d’une période d’un mois après la
date de la dernière signature d’un tel accord
écrit.
Section 8
Conditions générales
1. Une Autorité compétente adresse, au
moment de la signature du présent Accord
ou le plus tôt possible par la suite, une
notification au Secrétariat de l’Organe de
coordination :
a) précisant si elle a l’intention de
transmettre les renseignements
conformément au présent Accord et, dans l’
affirmative :
i) confirmant que sa Juridiction a mis
en place le cadre juridique et
opérationnel nécessaire pour donner effet
au dépôt local des Déclarations
d’information GloBE et l’échange
international des renseignements qui
y sont contenus s’agissant des
Années fiscales de déclaration qui
débutent le jour indiqué dans la
notification ou après, ou précisant
toute période d’application provisoire
de l’Accord en raison de procédures
législatives internes (le cas échéant)
en cours ; et
ii) incluant une liste des Juridictions
des Autorités compétentes
auxquelles elle souhaite transmettre ces
renseignements ; et
b) précisant si elle souhaite recevoir les
renseignements conformément au
présent Accord et, dans l’affirmative,
i) indiquant si sa Juridiction a mis en
œuvre une RDIR, une RPII ou un
ICMQL ;
ii) confirmant qu’elle a mis en oeuvre
les mesures adéquates pour assurer
la confidentialité requise et la
protection des données ; et
iii) incluant une liste des Juridictions
des Autorités compétentes dont elle
souhaite recevoir ces
renseignements.
Les Autorités compétentes notifie
rapidement au Secrétariat de l’Organe de
coordination toute modification ultérieure qu’elles
comptent apporter aux éléments de la
notification mentionnés ci-dessus.
2. Aux fins de la section 2, il existe une
relation d’échange active au sens du
présent Accord à compter de la date à laquelle
(i) l’Autorité compétente émettrice a adressé
§ 7
Änderungen
Diese Vereinbarung kann mittels
Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller
zuständigen Behörden geändert werden, für
die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern
nichts anderes vereinbart wurde, wird diese
Änderung am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem
Monat nach der letzten Unterzeichnung
dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine zuständige Behörde muss dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
Vereinbarung oder so bald wie möglich
danach eine Notifikation übermitteln,
a) in der angegeben ist, ob sie die
Informationen nach dieser Vereinbarung zu
übermitteln beabsichtigt, und, sofern
dies der Fall ist,
i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat
über die rechtlichen und organisa -
torischen Strukturen verfügt, welche
die inländische Einreichung von
GloBE-Erklärungen und den
internationalen Austausch von
Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen
für Berichtswirtschaftsjahre ermög -
lichen, die an dem in der Notifikation
genannten Tag oder danach be -
ginnen, oder in der ein Zeitraum der
vorläufigen Anwendung dieser
Vereinbarung aufgrund von (etwaigen)
noch nicht abgeschlossenen
innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren
angegeben ist und
ii) in der eine Liste der Staaten der
zuständigen Behörden enthalten ist,
denen sie diese Informationen
übermitteln möchte;
b) in der angegeben ist, ob sie
Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten
möchte, und, sofern dies der Fall ist,
i) in der angegeben ist, ob ihr Staat
eine IIR, eine UTPR oder eine
QDMTT umgesetzt hat,
ii) in der bestätigt wird, dass sie über
geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der vorgeschriebenen
Vertraulichkeit und der Einhaltung der
vorgeschriebenen
Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
iii) in der eine Liste der Staaten der
zuständigen Behörden enthalten ist,
von denen sie diese Informationen
erhalten möchte.
Die zuständigen Behörden müssen dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
umgehend jede an einem der oben
genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende
nachträgliche Änderung notifizieren.
(2) Im Sinne des § 2 besteht eine aktive
Austauschbeziehung nach dieser
Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die
übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des
Bundesrat – 19 – Drucksache 271/26
provided a notification to the Co-ordinating
Body Secretariat under subparagraph 1a) of
this Section, including listing the receiving
Competent Authority’s Jurisdiction and
(ii) the receiving Competent Authority has
provided a notification to the Co-ordinating
Body Secretariat under subparagraph 1b) of
this Section, including listing the sending
Competent Authority’s Jurisdiction.
3. The Co-ordinating Body Secretariat
will maintain a list that will be published
on the OECD website of the Competent
Authorities that have signed this Agreement
and between which Competent Authorities
there is an active exchange relationship
pursuant to paragraph 2 of this Section.
4. The Co-ordinating Body Secretariat
will make available the information provided
pursuant to subparagraphs 1a) and b) to
other signatories through appropriate
means.
5. A Competent Authority may deactivate
an exchange relationship under this
Agreement by giving notice of deactivation in
writing to the Co-ordinating Body Secre -
tariat. The Co-ordinating Body Secretariat
will promptly notify the other Competent
Authority of such notice. The deactivation
will have effect for Reporting Fiscal Years
commencing after such notice.
Notwithstanding the above, the deactivation will
have immediate effect in case it is due to
a breach of confidentiality or failure of
safeguards.
6. A Competent Authority may terminate
its participation in this Agreement, by giving
notice of termination in writing to the
Co-ordinating Body Secretariat. Unless
specified otherwise by the Competent
Authority, such termination will become
effective on the first day of the month
following the expiration of a period of 30 months
after the date of the notice of termination.
In the event of termination, all information
previously received under this Agreement
will remain confidential and subject to the
terms of the Convention.
Section 9
Co-ordinating Body Secretariat
Unless otherwise provided for in this
Agreement, the Co-ordinating Body
Secretariat will notify all Competent Authorities of
any notifications that it has received under
this Agreement and will provide a notice to
all signatories of this Agreement when a
new Competent Authority signs this
Agreement.
Done in English and French, both texts
being equally authentic.
une notification au Secrétariat de l’Organe
de coordination tel que prévu à l’alinéa a) du
paragraphe 1 de cette section, mentionnant
la Juridiction de l’Autorité compétente
destinataire, et (ii) l’Autorité compétente
destinataire a adressé une notification au
Secrétariat de l’Organe de coordination tel
que prévu à l’alinéa b) du paragraphe 1 de
cette section, mentionnant la Juridiction de
l’Autorité compétente émettrice.
3. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination conserve et publie sur le site web de
l’OCDE une liste des Autorités compétentes
qui ont signé le présent Accord et qui sont
liées par une relation d’échange active au
sens du paragraphe 2 de cette section.
4. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination communique les informations visées
aux alinéas a) et b) du paragraphe 1 aux
autres signataires par les moyens
appropriés.
5. Une Autorité compétente peut
désactiver une relation d’échange au sens du
présent Accord moyennant un préavis écrit
adressé au Secrétariat de l’Organe de
coordination. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination informe rapidement l’autre
Autorité compétente de ce préavis. La
désactivation s’applique aux Années fiscales de
déclaration qui débutent après la date du
préavis. Nonobstant ce qui précède, la
désactivation prend effet immédiatement si elle
est due à une violation de la confidentialité
ou de protection des données.
6. Une Autorité compétente peut mettre
fin à sa participation au présent Accord
moyennant un préavis écrit adressé au
Secrétariat de l’Organe de coordination.
Sauf indication contraire de l’Autorité
compétente, cette dénonciation prend effet le
premier jour du mois suivant l’expiration
d’un délai de trente mois à compter de la
date du préavis. En cas de dénonciation,
toutes les informations déjà reçues au titre
du présent Accord restent confidentielles et
soumises aux dispositions de la Convention.
Section 9
Secrétariat
de l’Organe de coordination
Sauf disposition contraire contenue dans
le présent Accord, le Secrétariat de l’Organe
de coordination informe l’ensemble des
Autorités compétentes de toute notification
qu’il reçoit au titre du présent Accord et
donne notification à tous les signataires de
l’Accord de la signature de l’Accord par une
nouvelle Autorité compétente.
Fait en français et en anglais, les deux
textes faisant également foi.
Koordinierungsgremiums eine Notifikation
nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat,
in der unter anderem der Staat der
empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist,
und ii) die empfangende zuständige Be -
hörde dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1
Buchstabe b übermittelt hat, in der unter
anderem der Staat der übermittelnden
zuständigen Behörde aufgeführt ist.
(3) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website
zu veröffentlichende Liste führen, der zu
entnehmen ist, welche zuständigen Be -
hörden diese Vereinbarung unterzeichnet
haben und zwischen welchen zuständigen
Behörden eine aktive Austauschbeziehung
nach Absatz 2 besteht.
(4) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird den anderen Unterzeichnern
die nach Absatz 1 Buchstaben a und b
übermittelten Informationen auf geeignetem
Wege zur Verfügung stellen.
(5) Eine zuständige Behörde kann eine
Austauschbeziehung nach dieser
Vereinbarung durch schriftliche Beendigungsanzeige
an das Sekretariat des Koordinierungs -
gremiums beenden. Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird die andere
zuständige Behörde umgehend über diese
Anzeige unterrichten. Die Beendigung wird
für Berichtswirtschaftsjahre wirksam, die
nach dieser Anzeige beginnen. Ungeachtet
der vorstehenden Bestimmungen wird die
Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie
auf einen Verstoß gegen die
Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der
Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre
Teilnahme an dieser Vereinbarung
gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die
zuständige Behörde nichts anderes angibt,
wird die Kündigung am ersten Tag des
Monats wirksam werden, der auf einen
Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der
Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung
werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach
dieser Vereinbarung erhaltenen Informa -
tionen weiterhin vertraulich behandelt
werden und den Bestimmungen des
Übereinkommens unterliegen.
§ 9
Sekretariat
des Koordinierungsgremiums
Sofern in dieser Vereinbarung nichts
anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat
des Koordinierungsgremiums sämtliche
zuständigen Behörden über alle nach
der Vereinbarung bei ihm eingegangenen
Notifikationen unterrichten und sämtliche
Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis
setzen, wenn eine neue zuständige Be -
hörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Drucksache 271/26 – 20 – Bundesrat
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Der Inklusive Rahmen zu Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung (Inclusive Framework on Base Erosion and
Profit Shifting) der Organisation für wirtschaftliche
Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) und der G20 (im
Folgenden: OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS)
hat im Oktober 2021 eine Einigung auf die sogenannte
Zwei-Säulen-Lösung erzielt. Die Zwei-Säulen-Lösung ist
Teil des G20/OECD-Projekts „Base Erosion Profit Shifting
(BEPS)“, ein international abgestimmtes steuerpolitisches
Vorgehen der OECD, der G20-Staaten sowie von
Schwellen- und Entwicklungsländern gegen schädlichen
Steuerwettbewerb und gegen aggressive Steuergestaltung
international tätiger Unternehmen. Die Abschlussberichte
geben die Empfehlungen zu 15 Maßnahmen wieder,
welche die beteiligten Staaten für den G20/OECD-BEPS-
Aktionsplan gegen Gewinnverkürzungen und Gewinn -
verlagerungen multinational tätiger Unternehmen (im
Folgenden: BEPS-Aktionsplan) erarbeitet haben.
Die Zwei-Säulen-Lösung setzt die erste Maßnahme
(Aktionspunkt 1) des BEPS-Aktionsplans um und dient der
Adressierung der steuerlichen Herausforderung der
digitalisierten Wirtschaft. Die Säule 1 beinhaltet insbesondere
die teilweise Neuverteilung der Besteuerungsrechte der
größten und profitabelsten Unternehmen der Welt
(Amount A).
Unter Säule 2 einigte sich das OECD/G20 Inclusive
Framework on BEPS unter anderem auf die Umsetzung
einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Die
Umsetzung wurde in der EU mit der Richtlinie (EU) 2022/2523
des Rates vom 15. Dezember 2022 (ABl. L 328 vom
22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) begleitet.
Deren nationale Um setzung wurde mit der Veröffentlichung
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) im
Bundesgesetzblatt am 27. Dezember 2023 erfolgreich
abgeschlossen. Die Regelungen finden erstmalig für
Wirtschaftsjahre An wendung, die nach dem 30. Dezember
2023 begonnen haben. Anzuwenden sind die Regelungen
auf Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz
von 750 Millionen Euro oder mehr.
Da neben der Bundesrepublik Deutschland und den
europäischen Mitgliedstaaten auch eine Vielzahl weiterer
internationaler Staaten die globale effektive Mindest -
besteuerung umgesetzt haben, wurde zur konsistenten
und koordinierten Anwendung der Regelung ein
einheitlicher Mindeststeuer-Bericht (Global Anti-Base Erosion
(GloBE) Information Return - GIR) entwickelt, in dem alle
notwendigen Informationen zur Prüfung und
Administration der Mindeststeuer enthalten sind. Um ein möglichst
effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewähr -
leisten, ist der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem
Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der
Unternehmensgruppe belegen ist, abzugeben. Vielmehr
ist es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral (in der
Regel bei der zuständigen Behörde des
Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft) einzureichen.
Um sicherzustellen, dass die Informationen des
Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen
betroffenen Behörden vorliegen, wird durch die Mehrseitige
Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zu -
ständigen Behörden über den Austausch von GloBE-
Informationen (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung)
ein automatischer Informationsaustausch zwischen den
beteiligten Finanzverwaltungen etabliert. Durch den
automatischen Austausch sollen der Zugang der jeweiligen
Behörde zu Informationen der Unternehmensgruppen
gewährleistet und gleichzeitig multiple
Abgabeverpflichtungen der steuerpflichtigen Einheiten einer
Unternehmensgruppe vermieden werden.
Durch die Einigung auf die zentrale Abgabe des
Mindeststeuer-Berichts hat die Unternehmensgruppe die
Möglichkeit, den Mindeststeuer-Bericht nur einmal abzugeben.
Dieser wird im Wege des automatischen
Informationsaustausches an alle betroffenen Finanzbehörden weiterge -
leitet. Für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Unternehmensgruppen wird durch den Abschluss der
Mehrseitigen Vereinbarung sichergestellt, dass die in der
Bundesrepublik Deutschland belegenen obersten
Muttergesellschaften den Bericht nur einmal in der
Bundesrepublik Deutschland nach den hier geltenden Regeln
einreichen müssen. Gleichzeitig wird dadurch festgelegt, dass
eine Geschäftseinheit von der Verpflichtung zur
Einreichung des Mindeststeuer-Berichts bei der Behörde ihres
Belegenheitsstaates entbunden ist, wenn der
Mindeststeuer-Bericht innerhalb der Einreichungsfrist von der
obersten Muttergesellschaft oder einer beauftragten
Geschäftseinheit eingereicht wird, die in einem Steuer -
hoheitsgebiet belegen ist, das mit den zuständigen
Behörden der betreffenden umsetzenden Steuerhoheitsgebiete
eine der Mehrseitigen Vereinbarung entsprechende
Vereinbarung geschlossen hat. Im Sinne der Gegenseitigkeit
erhält die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich von
den beteiligten Staaten den Mindeststeuer-Bericht
derjenigen Unternehmensgruppen, die in der Bundesrepublik
Deutschland über Geschäftseinheiten verfügen.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die
unterzeichnenden Staaten die Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Steuervermeidung weiter ausbauen. Zu
diesem Zweck verpflichten sie sich, relevante
Informationen in Form der Mindeststeuer-Berichte dem anderen
Vertragsstaat in einem automatisierten Verfahren zu
übermitteln.
Der Austausch der Mindeststeuer-Berichte wird zu mehr
internationaler steuerlicher Kooperation und zur
effizienten Administrierbarkeit der globalen effektiven Mindest -
besteuerung beitragen.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der
Bundesrepublik Deutschland auch durch Australien, das
Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die
Republik Finnland, die Französische Republik, Gibraltar, Irland,
die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Republik
Korea, die Republik Kroatien, das Fürstentum
Liechtenstein, das Großherzogtum Luxemburg, Neuseeland, das
Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen,
die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das
Königreich Schweden, die Schweizerische
Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien,
Bundesrat – 21 – Drucksache 271/26
das Königreich Spanien, die Republik Südafrika, Ungarn
und das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2
der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen
ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den
Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April
2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) ist. Es ist zudem
beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige
Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, GloBE-
Informationen auszutauschen, sobald diese Staaten die
Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung erfüllen.
2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des
Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
967; im Folgenden: Übereinkommen), das durch das
Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986)
geändert worden ist. Hiernach können zwei oder mehrere
Vertragsparteien einen automatischen
Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der
Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige
Vereinbarung wird von dieser Möglichkeit, einen
automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch
gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen
Vereinbarung zu übermittelnden Mindeststeuer-Berichte
unterstützen die deutsche Finanzverwaltung bei der
effizienten Administration und Handhabung der globalen
effektiven Mindestbesteuerung sowie bei der
Sicherstellung, dass betroffene Unternehmensgruppen in jedem
Steuerhoheitsgebiet, in dem sie tätig sind, ein
Mindestmaß an Steuern auf die dort erzielten Gewinne zahlen.
Dabei ist zu beachten, dass der Mindeststeuer-Bericht
aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen
Abschnitt, der Angaben zu der Unternehmensgruppe als
Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und
eine kurze Zusammenfassung von relevanten
Informationen enthält, und einem oder mehreren Abschnitten zu
Steuerhoheitsgebieten mit Angaben zur genauen
Anwendung der Vorschriften und gegebenenfalls zur nationalen
Ergänzungssteuer für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem
die Unternehmensgruppe tätig ist.
Art und Umfang des Informationsaustauschs hängen
dementsprechend davon ab, wie und in welcher Form die
Unternehmensgruppe jeweils in den umsetzenden
Steuerhoheitsgebieten vertreten ist und in welcher Rangfolge
die Nachversteuerungsreglungen zur Anwendung
kommen (Verteilungsansatz – Dissemination Approach).
II. Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus neun
Paragraphen.
Zu § 1 – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die
Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung
sind.
Zu Buchstabe a
In Buchstabe a wird der Begriff „Steuerhoheitsgebiet“
definiert. Dies sind Staaten oder Hoheitsgebiete, welche die
Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben und für die
das Übereinkommen entweder durch Ratifizierung oder
durch räumliche Erstreckung in Kraft (im Fall des
ursprünglichen Übereinkommens) oder wirksam (im Fall des
geänderten Übereinkommens) ist.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“
für Zwecke der Anwendung und Durchführung der
Mehrseitigen Vereinbarung und verweist hierzu auf die in
Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und
Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik
Deutschland ist danach das Bundesministerium der
Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse
delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für die
Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse in § 5 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5h des Finanzverwaltungsgesetzes und
§ 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes auf das
Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c definiert den Ausdruck „GloBE-Erklärung“.
Das ist die Erklärung, die von der obersten
Muttergesellschaft, der beauftragten Einheit oder einer
Geschäftseinheit, die nach innerstaatlichem Recht, den
innerstaatlichen Regelungen oder dem innerstaatlichen Verfahren
des Steuerhoheitsgebiets eingereicht wird, in dem die
betreffende Einheit belegen ist. Die GloBE-Erklärung muss
in Form und Inhalt der von dem OECD/G20 Inclusive
Framework on BEPS und der G20 genehmigten
standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen. Bei der GloBE-
Erklärung handelt es sich um den Mindeststeuer-Bericht
im Sinne des Mindeststeuergesetzes (im Englischen:
GloBE Information Return).
Zu Buchstabe d
Buchstabe d definiert den Ausdruck „allgemeiner
Abschnitt“. Der allgemeine Abschnitt beschreibt den Teil der
GloBE-Erklärung, der die allgemeinen Informationen zu
der multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes
einschließlich ihrer Unternehmensstruktur sowie einer
überblicksartigen Zusammenfassung der Informationen der
GloBE-Erklärung enthält. Dieser Teil muss in Form und
Inhalt dem Abschnitt 1 der von dem OECD/G20 Inclusive
Framework on BEPS genehmigten standardisierten
GloBE-Erklärung entsprechen.
Zu Buchstabe e
Buchstabe e definiert den Ausdruck „staatsbezogene
Abschnitte“. Das ist der Teil der GloBE-Erklärung, der zu
jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem die
Unternehmensgruppe tätig ist, die speziellen Informationen zur genauen
Anwendung der GloBE-Vorschriften und der nationalen
Ergänzungssteuer enthält. Diese Abschnitte müssen mit
den Abschnitten 2 und 3 der vom OECD/G20 Inclusive
Framework on BEPS genehmigten GloBE-Erklärung
übereinstimmen. In einem Steuerhoheitsgebiet können
mehrere Untergruppen belegen sein, für die separate
Berechnungen oder Zurechnungen des effektiven
Steuersatzes und der Ergänzungssteuer erstellt werden. Wenn dies
Drucksache 271/26 – 22 – Bundesrat
der Fall ist, bezeichnet der Ausdruck „staatsbezogene
Abschnitte“ jeden separaten Abschnitt, der sich auf eine
betreffende Untergruppe bezieht.
Zu Buchstabe f
Buchstabe f definiert den Ausdruck „Verteilungsansatz“.
Darunter ist der vom OECD/G20 Inclusive Framework on
BEPS erarbeitete Ansatz zu verstehen, anhand dessen
festgestellt wird, unter welchen Umständen und in
welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder
mehrere staatsbezogene Abschnitte der GloBE-Erklärung
an die jeweilige zuständige Behörde zu übermitteln sind.
Es wird darauf abgestellt, welche Abschnitte für die
Anwendung, Erhebung und Durchsetzung des inländischen
Steuerrechts des Staates relevant sind.
Der allgemeine Abschnitt ist den umsetzenden Staaten zu
übermitteln, in denen die oberste Muttergesellschaft oder
Geschäftseinheiten der multinationalen
Unternehmensgruppe belegen sind. Staaten, in denen Geschäftsein -
heiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen
sind und die nur eine nationale Ergänzungssteuer
umgesetzt haben, ist der allgemeine Abschnitt ohne überblicks -
artige Zusammenfassung zu übermitteln, da diese
Informationen für die Anwendung der nationalen
Ergänzungssteuer ausreichend sind. Die gleichen Informationen sind
auch zu übermitteln, wenn Staaten bei der Erhebung der
nationalen Ergänzungssteuer Joint Ventures, ein Mitglied
einer Joint-Venture-Gruppe oder staatenlose
Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe mit
einbeziehen.
Die staatsbezogenen Abschnitte sind an diejenigen
Staaten zu übermitteln, die nach den GloBE-Vorschriften oder
aufgrund einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
eine Nachversteuerung in Bezug auf die Staaten, auf die
sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte
beziehen, vornehmen werden. Zu diesem Zweck hat ein
umsetzender Staat ein Besteuerungsrecht in Bezug auf einen
anderen Staat, wenn der in Bezug auf den letztgenannten
Staat berechnete Nachversteuerungsbetrag nach der in
den GloBE-Vorschriften vorgesehenen Reihenfolge der
Regeln zu einer Steuerschuld führen könnte, welche im
erstgenannten Staat fällig wird, auch wenn tatsächlich
keine Steuerschuld entsteht (z. B., weil der effektive
Steuersatz des letztgenannten Staates über dem
Mindeststeuersatz liegt).
Ein Staat mit einer anerkannten nationalen
Ergänzungssteuer gilt als Staat mit Besteuerungsrechten in Bezug auf
sein eigenes Steuerhoheitsgebiet und muss daher die
staatsbezogenen Abschnitte erhalten, wenn die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer auf Geschäftseinheiten
oder Joint Ventures oder Geschäftseinheiten der Joint-
Venture-Gruppe in seinem Steuerhoheitsgebiet
angewendet werden kann.
Staaten mit einer anerkannten
Sekundärergänzungssteuer erhalten grundsätzlich die entsprechenden
staatsbezogenen Abschnitte, es sei denn die Inlandsquote bei der
Sekundärergänzungssteuer beträgt null. In diesem Fall ist
nur der Abschnitt der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der
Informationen über die Zurechnung des
Nachversteuerungsbetrags in Bezug auf diesen Staat enthält. Darüber
hinaus sieht der Verteilungsansatz vor, dass der Staat, in
dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle
Abschnitte der GloBE-Erklärung erhält.
Zu Buchstabe g
Buchstabe g definiert den Ausdruck „umsetzender Staat“.
Dies ist jeder Staat, der entweder die
Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer oder beide
Regelungen umgesetzt hat. Ein Staat kann eine anerkannte
nationale Ergänzungssteuer eingeführt haben, muss es
aber nicht. Ein Staat gilt jedoch nicht als umsetzender
Staat, wenn er nur eine anerkannte nationale
Ergänzungssteuer umgesetzt hat. Ein Staat gilt ab dem Datum
als umsetzender Staat, ab dem die
Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer oder beide in
diesem Staat angewendet werden.
Zu Buchstabe h
Buchstabe h definiert den Ausdruck „GloBE-Vorschriften“.
„GloBE-Vorschriften“ umfassen die GloBE-
Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-
Mustervorschriften und alle vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die durch
das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS entwickelt
wurden. Dazu gehören auch die GloBE-Erklärung, der
Verteilungsansatz sowie alle anderen Leitlinien,
Bedingungen und Anforderungen, die als Teil des GloBE-
Umsetzungsrahmens vereinbart wurden. Dabei wird anerkannt,
dass im Zuge der mit der Umsetzung der GloBE-
Vorschriften gewonnenen Erfahrungen eine Aktualisierung (von
Teilen) der GloBE-Vorschriften beschlossen werden kann.
In einem solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass
diese Änderungen in die innerstaatlichen Vorschriften der
Staaten übernommen werden, wird davon ausgegangen,
dass sich die Definition der GloBE-Vorschriften (oder
anderer definierter Begriffe, wie z. B. „GloBE-Erklärung“ oder
„Verteilungsansatz“) auf die aktualisierte Fassung in
Bezug auf diese Staaten bezieht.
Zu Buchstabe i
„Koordinierungsgremium“ ist nach Buchstabe i das Ko -
ordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich
gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus
Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsparteien des Übereinkommens
zusammensetzt.
Zu Buchstabe j
„Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach
Buchstabe j das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24
Absatz 3 des Übereinkommens das Koordinierungsgremium
unterstützt.
Zu Buchstabe k
Buchstabe k definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei
zuständige Behörden als wirksam, wenn beide die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zu -
ständige Behörde dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a
übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der
anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere
zuständige Behörde dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die Notifikation nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b
übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten
zuständigen Behörde aufgeführt ist.
Bundesrat – 23 – Drucksache 271/26
Zu Buchstabe l
Als „Nur-QDMTT-Staat“ werden nach Buchstabe l solche
Staaten bezeichnet, die nur eine anerkannte nationale
Mindestergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum
Top-up Tax – QDMTT) eingeführt haben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für
Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert
sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass
jeder in der englischen oder französischen Fassung der
Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort
nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem
Zeitpunkt nach dem Recht des die Mehrseitige
Vereinbarung anwendenden Staates hat, wobei diese Bedeutung
mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung
übereinstimmt. Wird das Recht des Staates, in dem die
Mehrseitige Vereinbarung Anwendung findet, geändert,
um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften zu
berücksichtigen, so hat ein solcher Begriff die Bedeutung, die er
nach der aktualisierten Fassung des Rechts dieses
Staates hat. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Kontext
nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen
Behörden nicht auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder
Begriff, der in der Mehrseitigen Vereinbarung oder in den
GloBE-Vorschriften nicht anderweitig definiert ist, die
Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht
des Staates hat, der die Mehrseitige Vereinbarung
anwendet. Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt, hat die Bedeutung nach dem anwendbaren
Steuerrecht des betreffenden Staates Vorrang vor der
Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieses
Staates zukommt. Gemäß dem Kommentar zu Artikel
10.1 der GloBE-Vorschriften könnten beispielsweise nicht
im Rahmen der GloBE-Vorschriften definierte Begriffe aus
der Rechnungslegung oder Konzepte, die in den GloBE-
Vorschriften nicht definiert sind, aufgrund des Kontextes
entsprechend ihrer Bedeutung ausgelegt werden, die
ihnen in den Rechnungslegungsstandards und -leitlinien
des Staates, der die Mehrseitige Vereinbarung anwendet,
zukommt. Dies gilt selbst dann, wenn sie im nationalen
Steuerrecht des jeweiligen Staates definiert sind.
Zu § 2 – Austausch von Informationen aus GloBE-
Erklärungen
§ 2 enthält die Rechtsgrundlage für den Austausch der
Informationen aus GloBE-Erklärungen und legt fest,
welche Informationen ausgetauscht werden. Im Allgemeinen
findet der Austausch jährlich statt. Allerdings können
Informationen auch häufiger als einmal pro Jahr
ausgetauscht werden, wenn dies zweckdienlich ist. Erhält eine
zuständige Behörde beispielsweise eine berichtigte
GloBE- Erklärung, so werden diese Informationen nach § 3
Absatz 3 in der Regel so bald wie möglich nach Eingang
an die andere zuständige Behörde weitergeleitet.
Ein Austausch mit den empfangsberechtigten Staaten
erfolgt im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung nur, wenn
für das Berichtswirtschaftsjahr gemäß § 8 Absatz 2 eine
aktive Austauschbeziehung zwischen der zuständigen
Behörde des Staates, in dem die oberste Muttergesellschaft
oder die beauftragte Geschäftseinheit die GloBE-
Erklärung eingereicht hat, und der zuständigen Behörde des
empfangenden Staates besteht.
Der Umfang der im Rahmen der GloBE-Erklärung aus -
zutauschenden Informationen ist beschränkt auf die
Informationen, die für die zuständige Behörde des
empfangenden Staates gemäß des in § 1 Absatz 1 Buchstabe f
definierten Verteilungsansatzes relevant sind.
Zu § 3 – Zeitplan und Form des
Informationsaustauschs
In § 3 werden die Fristen für den Austausch der
Informationen der GloBE-Erklärung unter Berücksichtigung des
Verteilungsansatzes festgelegt. Die Informationen müssen
spätestens innerhalb der vereinbarten Fristen
ausgetauscht werden. Die zuständigen Behörden müssen sich
gleichwohl bemühen, die Informationen so früh wie
möglich nach deren Erhalt auszutauschen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 schreibt vor, dass die Informationen der GloBE-
Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das
Berichtswirtschaftsjahr, auf das sich die Informationen
beziehen, ausgetauscht werden müssen.
Wenn beispielsweise die Frist für die Einreichung der
Informationen im versendenden Staat 15 Monate nach
Ende des Berichtswirtschaftsjahres beträgt (gemäß
Artikel 8.1.6. der GloBE-Vorschriften), müssen die
Informationen spätestens 18 Monate nach Ende des
Berichtswirtschaftsjahres ausgetauscht werden. Wenn sich die Frist
für die Einreichung der Informationen der GloBE-
Erklärung im versendenden Staat auf 18 Monate nach Ablauf
des Berichtswirtschaftsjahres beläuft (gemäß Artikel 9.4.1.
der GloBE-Vorschriften), müssen die Informationen
spätestens 21 Monate nach Ende des Berichtswirtschafts -
jahres ausgetauscht werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht eine vorübergehende Vereinfachung von
den Austauschverpflichtungen für das erste
Berichtswirtschaftsjahr vor, für das die rechtlichen und operativen
Voraussetzungen für die Einreichung der GloBE-
Erklärung im Staat der übermittelnden Behörde geschaffen
wurden. Für dieses erste Berichtswirtschaftsjahr müssen
die Informationen der GloBE-Erklärung innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist in dem
versendenden Staat für dieses Jahr ausgetauscht
werden.
Wenn sich beispielsweise die Frist für die Einreichung der
GloBE-Erklärung auf 18 Monate nach dem Ende des
Berichtswirtschaftsjahres beläuft (gemäß Artikel 9.4.1. der
GloBE-Vorschriften), müssen die Informationen für das
erste Berichtswirtschaftsjahr, für das die rechtlichen und
operativen Voraussetzungen für die Einreichung der
GloBE-Erklärung im übermittelnden Staat in Kraft sind,
spätestens 24 Monate nach dem Ende dieses
Berichtswirtschaftsjahres ausgetauscht werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 befasst sich mit Fällen, in denen die GloBE-
Erklärung verspätet eingereicht wird, und schreibt den
zuständigen Behörden vor, die Informationen der GloBE-
Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
GloBE-Erklärung auszutauschen. Diese Vorschrift gilt
Drucksache 271/26 – 24 – Bundesrat
auch für GloBE-Erklärungen, die nach der ersten Ein -
reichung geändert oder berichtigt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass die Informationen der GloBE-
Erklärung über ein gemeinsames Schema in Extensible
Markup Language (XML) ausgetauscht werden. Dies sind
das neueste GIR-XML-Schema und der Benutzerleit -
faden, die durch das OECD/G20-Inclusive Framework on
BEPS beschlossen wurden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht vor, dass die Informationen der GloBE-
Erklärung über das gemeinsame Übermittlungssystem der
OECD übermittelt werden.
Zu § 4 – Zusammenarbeit in Bezug auf Berichti -
gungen, Einhaltung und Durchsetzung
§ 4 befasst sich mit der Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden bei Berichtigung, Einhaltung und
Durchsetzung. Neben den in § 4 vorgesehenen Fällen
können die zuständigen Behörden auch multilaterale
Vereinbarungen über die gemeinsame
Verwaltungszusammenarbeit abschließen, um die fortlaufende Administration
und Durchsetzung der Vorschriften weiter zu verbessern.
Eine solche Verwaltungszusammenarbeit könnte in
verschiedenen Bereichen erfolgen, z. B. bei der koordinierten
Risikobewertung und -absicherung und bei gleichzeitigen
Betriebsprüfungen. Die zuständigen Behörden könnten im
Rahmen eines abgestimmten Vorgehens weitere
Informationen von multinationalen Unternehmensgruppen über
Risiken anfordern, die sie anhand der Informationen in der
GloBE-Erklärung ermittelt haben. Wenn beispielsweise
eine QDMTT, also eine anerkannte nationale
Mindestergänzungssteuer, nicht für den Safe Harbour qualifiziert
und der Staat die Verwendung eines lokalen
Rechnungslegungsstandards zulässt, der sich von dem im
konsolidierten Abschluss verwendeten Standard unterscheidet,
kann die multinationale Unternehmensgruppe im Staat
der zentralen Abgabeverpflichtung eine GloBE-Erklärung
auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
einreichen. Es steht der Unternehmensgruppe gleichwohl frei,
eine nationale Steuererklärung zur nationalen
Ergänzungssteuer auf der Grundlage des lokalen
Rechnungslegungsstandards einzureichen. Vereinbarungen über die
Verwaltungszusammenarbeit könnten vorsehen, dass der
Staat mit der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
und der Staat der zentralen Abgabeverpflichtung die
relevanten Informationen der GloBE-Erklärung oder die
eingereichte nationale Steuererklärung austauschen, um
gemeinsame Compliance-Aktivitäten in Bezug auf eine
multinationale Unternehmensgruppe durchzuführen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die
Grund zu der Annahme hat, dass in der GloBE-Erklärung
enthaltene Informationen in Bezug auf eine im Staat der
anderen zuständigen Behörde belegene oberste
Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen
Behörde belegenen beauftragten einreichenden
Rechtsträger berichtigt werden müssen, die andere zuständige
Behörde benachrichtigen kann, wenn sie dies wünscht.
Stimmt die benachrichtigte Behörde zu, ergreift sie
geeignete Maßnahmen, um auf eine geänderte GloBE-
Erklärung hinzuwirken, und tauscht die geänderten Angaben
unverzüglich mit allen zuständigen Behörden gemäß § 2
aus.
Die Benachrichtigung nach diesem Absatz muss schriftlich
erfolgen. Dabei müssen die Fehler sowie die Gründe für
die Annahme, dass solche Fehler aufgetreten sind,
dargelegt werden. Die benachrichtigte zuständige Behörde
sollte so bald wie möglich eine Antwort oder eine
Aktualisierung übermitteln. Stimmt die benachrichtigte
zuständige Behörde jedoch nach Prüfung und Abwägung nicht zu,
dass ein solcher Fehler vorliegt oder vorgelegen hat, sollte
sie die andere zuständige Behörde unverzüglich schriftlich
über diese Feststellung informieren und die Gründe dafür
darlegen.
Absatz 1 zielt nur auf offensichtliche Fehler ab, die zu
unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der GloBE-
Erklärung geführt haben. Dadurch soll sichergestellt
werden, dass die in der GloBE-Erklärung enthaltenen
Informationen korrekt und belastbar sind, damit die
Steuerverwaltungen darauf aufbauend eine angemessene
Risikobewertung durchführen und die Korrektheit der
Steuerschuld beurteilen können. Die unter diesen Absatz
fallenden Fehler umfassen daher keine Fehler, die durch
eine gründlichere Risikobewertung oder Betriebsprüfung
zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Darüber
hinaus fallen Streitigkeiten zwischen Staaten über
Unterschiede in der Auslegung oder Anwendung der GloBE-
Vorschriften nicht unter Absatz 1.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen eine
Geschäftseinheit ihrer zuständigen Behörde mitgeteilt hat,
dass ihre GloBE-Erklärung zentral in einem anderen Staat
(von der obersten Muttergesellschaft oder einer
beauftragten Geschäftseinheit) eingereicht werden sollen, die
entsprechenden Informationen jedoch nicht innerhalb der
vereinbarten Frist ausgetauscht wurden. In diesem Fall
kann die zuständige Behörde, wenn sie dies wünscht, die
andere zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen,
dass die GloBE-Erklärung von der obersten
Muttergesellschaft oder der beauftragten Geschäftseinheit im Staat
der anderen zuständigen Behörde eingereicht werden
sollte. Die andere zuständige Behörde ermittelt dann
umgehend den Grund für den unterbliebenen
Informationsaustausch (z. B.: Nichterhalt der GloBE-Erklärung,
Nichtbenennung des Staates der mitteilenden zuständigen
Behörde als Empfängerstaat oder technische Probleme
auf der Ebene der Steuerverwaltung) und informiert die
erstgenannte zuständige Behörde innerhalb eines Monats
nach Erhalt der Mitteilung darüber, einschließlich des
voraussichtlichen Datums für den Austausch der GloBE-
Erklärung.
Zu § 5 – Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen
Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige
ist seit jeher ein grundlegender Eckpfeiler der
Steuersysteme und auch des zwischenstaatlichen
Informationsaustauschs in Steuersachen. Sowohl die Steuerpflichtigen als
auch die Steuerverwaltungen haben einen
Rechtsanspruch darauf, dass die ausgetauschten Informationen
vertraulich bleiben und nur gemäß den Bedingungen der
Vereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden, ver-
Bundesrat – 25 – Drucksache 271/26
wendet werden. Um Vertrauen in ihre Steuersysteme zu
haben und ihren gesetzlichen Verpflichtungen
nachzukommen, müssen die Steuerpflichtigen sicher sein
können, dass die oft sensiblen Informationen nicht absichtlich
oder versehentlich unberechtigt weitergegeben werden.
Bürger und Bürgerinnen sowie Regierungen werden dem
zwischenstaat lichen Informationsaustausch nur dann
vertrauen, wenn die ausgetauschten Informationen nur in
Übereinstimmung mit der Vereinbarung, auf deren
Grundlage sie ausgetauscht wurden, verwendet und
weitergegeben werden. Dies ist sowohl eine Frage des rechtlichen
Rahmens als auch des Vorhandenseins von Systemen
und Verfahren, die sicherstellen, dass der rechtliche
Rahmen in der Praxis eingehalten wird und es nicht zu einer
unbefugten Weitergabe oder Verwendung von
Informationen kommt.
Wenn die Vertraulichkeit von Steuerinformationen
gewährleistet werden kann, ist das auch das Ergebnis einer
„Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, die das
gesamte Spektrum von Systemen, Verfahren und
Prozessen umfasst, um sicherzustellen, dass der rechtliche
Rahmen in der Praxis eingehalten und die
Informationssicherheit und Integrität beim Umgang mit Informationen
gewahrt wird. Die Vertraulichkeitsverfahren und -praktiken
müssen mit der zunehmenden Komplexität der Steuer -
verwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass die
ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und
sachgemäß verwendet werden.
Zu Absatz 1
Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten
Informationen der GloBE-Erklärung unterliegen den
Vertraulichkeitsregeln und weiteren Schutzmaßnahmen, die
im Übereinkommen vorgesehen sind. Dazu gehören die
Beschränkungen hinsichtlich der Zwecke, für die die
Informationen verwendet werden dürfen, und die
Beschränkungen, an wen die Informationen weitergegeben werden
dürfen. Insbesondere sieht Artikel 22 des
Übereinkommens vor, dass die mit einer Vertragspartei
ausgetauschten Informationen nur an Personen oder Behörden
weitergegeben werden dürfen, die mit der Festsetzung,
Erhebung oder Beitreibung von Steuern dieser
Vertragspartei oder der Strafverfolgung oder der Entscheidung
über Rechtsbehelfe in Bezug auf Steuern dieser
Vertragspartei befasst sind, und dass die Vertragspartei die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden darf. Da nach
der Mehrseitigen Vereinbarung keine personenbezogenen
Daten ausgetauscht werden, ist eine Notifikation durch die
Vertragsstaaten zu darüberhinausgehenden
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten in der
Mehrseitigen Vereinbarung nicht vorgesehen.
Die Übereinkünfte zum Informationsaustausch,
einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im
Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen
Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe
der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public)
des Staates widersprechen würde, welcher die
Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit
dem Informationsaustausch zwischen zuständigen
Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten
ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen,
dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in
Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die
zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
von Folter oder anderen schweren
Menschenrechtsverletzungen führen könnten (z. B., wenn Steuerermittlungen
durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung
motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen die
öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates
verstoßen würde.
Zu Absatz 2
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen
Informationen ist von entscheidender Bedeutung. Absatz 2
sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle einer
Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens der
Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche Verletzung
oder ein solches Versäumnis einschließlich der daraufhin
verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen
informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung muss
den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen
Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen. Das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet alle
anderen zuständigen Behörden, für welche die Mehrseitige
Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde
in Kraft ist.
Zu § 6 – Konsultationen
§ 6 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der
Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen Vereinbarung jede
zuständige Behörde Konsultationen beantragen kann, um
Maßnahmen zu entwickeln, welche die Erfüllung der
Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Soweit dies
nach geltendem Recht zulässig ist, kann eine zuständige
Behörde über das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden, für welche die
Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, einbeziehen, um eine
annehmbare Lösung für das Problem zu finden.
Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen
ersucht hat, sorgt dafür, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums über die gefassten Beschlüsse und die
erarbeiteten Maßnahmen, aber auch über das
Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen,
informiert wird. Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für welche
die Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten
zuständigen Behörde wirksam ist, über diese Beschlüsse
und Maßnahmen. Das betrifft auch diejenigen
zuständigen Behörden, die nicht an den Konsultationen
teilgenommen haben.
Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sollte im
Rahmen der Unterrichtungen nach § 6 keine
Informationen zu einzelnen Steuerpflichtigen erhalten, einschließlich
der Informationen, die die Identität des betroffenen
Steuerpflichtigen erkennen lassen.
§ 6 Absatz 3 sieht vor, dass Informationen aus einer
GloBE-Erklärung, welche eine zuständige Behörde einer
anderen zuständigen Behörde im Rahmen der
Mehrseitigen Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat, von letzterer
mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden
können, sofern die dritte zuständige Behörde dieselben
Informationen von der erstgenannten zuständigen
Behörde im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten
hat.
Drucksache 271/26 – 26 – Bundesrat
Zu § 7 – Änderungen
§ 7 enthält die Möglichkeit einer Änderung der
Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige
Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die
Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes
vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des
Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem
Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen
schrift lichen Vereinbarung folgt.
Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen
Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die
Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines
Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer
Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine
schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen
Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst
in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist
und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die
Bundesrepublik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach
Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen.
Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden
Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden.
Von der Aufnahme einer vertragsbezogenen
Verordnungsermächtigung in das Vertragsgesetz, auf deren
Grundlage das innerstaatliche Inkraftsetzen von mög -
lichen künftigen Änderungen der Mehrseitigen Verein -
barung gegebenenfalls vereinfacht und beschleunigt
werden könnte, wurde abgesehen, da sich eine solche
Verordnungsermächtigung kaum ausreichend bestimmt
fassen ließe. Im Übrigen erscheint eine
Verordnungsermächtigung entbehrlich, da davon ausgegangen wird,
dass es aufgrund der Verweise in den
Begriffsbestimmungen der Mehrseitigen Vereinbarung auf die vom
OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS genehmigte
standardisierte GloBE-Erklärung nicht häufig zu
Änderungen der Mehrseitigen Vereinbarung kommen wird.
Zu § 8 – Allgemeine Bestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine
zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach
an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln
muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber
einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann.
In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe a kann eine
zuständige Behörde angeben, ob sie beabsichtigt, in der
GloBE-Erklärung enthaltene Informationen an andere
zuständige Behörden im Rahmen der Mehrseitigen
Vereinbarung zu übermitteln. Beabsichtigt eine zuständige
Behörde die Übermittlung von solchen Informationen, sollte
sie bestätigen, dass ihr Staat über die rechtlichen und
organisatorischen Strukturen verfügt, welche die inländische
Einreichung der GloBE-Erklärungen und den
zwischenstaatlichen Informationsaustausch dieser Informationen
nach der Mehrseitigen Vereinbarung ermöglichen. Diese
Struktur sollte die zuverlässige, vollständige, rechtzeitige
und durchsetzbare Einreichung von GloBE-Erklärungen
gewährleisten. Dabei sollte die zuständige Behörde auch
den Beginn des ersten Berichtswirtschaftsjahres angeben,
für das sie Informationen zu übermitteln beabsichtigt. Falls
die Mehrseitige Vereinbarung aufgrund eines anhängigen
nationalen Gesetzgebungsverfahrens vorübergehend
vorläufig angewandt werden soll, sollte dies ebenfalls
angegeben werden. Bei der Angabe einer solchen vorläufigen
Anwendung sollten in der Meldung der Stand der
nationalen Gesetzgebungsverfahren, die Gründe für die
vorläufige Anwendung und der Zeitraum angegeben werden.
Schließlich sollte die zuständige Behörde die Staaten der
anderen zuständigen Behörden auflisten, denen sie
Informationen aus GloBE-Erklärungen nach der Mehr seitigen
Vereinbarung übermitteln möchte.
In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe b kann eine
zuständige Behörde angeben, ob sie die in der GloBE-
Erklärung enthaltenen Informationen von anderen
zuständigen Behörden im Rahmen der Mehrseitigen Verein -
barung erhalten möchte. Wenn eine zuständige Behörde
Informationen aus den GloBE-Erklärungen erhalten
möchte, sollte sie angeben, ob in ihrem Staat die
Primärergänzungssteuer, die Sekundärergänzungssteuer und/oder
eine nationale Ergänzungssteuer umgesetzt ist. Die
zuständige Behörde sollte ferner bestätigen, dass ihr Staat
über geeignete Maßnahmen verfügt, um sicherzustellen,
dass die in § 5 vorgeschriebenen Anforderungen an die
Vertraulichkeit und den Datenschutz eingehalten werden.
Dies kann durch einen Verweis auf den einschlägigen
Bericht über Vertraulichkeits- und
Datensicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Staat bestätigt werden, der vom
Global Forum on Transparency and Exchange of
Information for Tax Purposes angenommen wurde. Schließlich
sollte die zuständige Behörde die Staaten der anderen
zuständigen Behörden auflisten, von denen sie
Informationen aus GloBE-Erklärungen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung erhalten möchte.
Satz 2 stellt klar, dass die zuständigen Behörden dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich
alle Änderungen mitteilen müssen, die an den oben
genannten Notifikationen vorgenommen werden sollen,
sobald diese eingereicht wurden. Dies gilt auch für Fälle,
in denen die Notifikationen gemäß Satz 1 Buchstabe a
aufgrund von Gesetzesänderungen im Zusammenhang
mit den GloBE-Vorschriften geändert werden müssen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass eine aktive Austauschbeziehung
nach der Mehrseitigen Vereinbarung ab dem Tag besteht,
an dem erstens die sendende zuständige Behörde dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der
auch der Staat der die GloBE-Informationen
empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und zweitens die
empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat der
Koordinierungsstelle Notifikationen gemäß Absatz 1
Satz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in denen auch der
Staat der sendenden zuständigen Behörde aufgeführt ist.
Um den Austausch von Informationen der GloBE-
Erklärungen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung so weit
wie möglich zu erleichtern, werden
Austauschbeziehungen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen
zwei zuständigen Behörden immer dann hergestellt, wenn
die in § 8 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind
und eine zuständige Behörde bereit ist, Informationen aus
GloBE-Erklärungen zu senden und die andere zuständige
Behörde diese empfangen möchte, ohne dass ein ent-
Bundesrat – 27 – Drucksache 271/26
sprechender Informationsfluss in umgekehrter Richtung
erforderlich ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 erst dann,
wenn eine aktive Austauschbeziehung mit einem anderen
Staat besteht, verpflichtet, GloBE-Erklärungen mit diesem
anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach
Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen
völkerrechtlich gebunden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden
führen wird, die die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet
haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine
aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht. Diese
Informationen werden auf der OECD-Website
veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b übermittelten
Informationen verwaltet. Diese Informationen werden
nicht auf der OECD-Website veröffentlicht und nur den
Unterzeichnern der Mehrseitigen Vereinbarung zur Ver -
fügung gestellt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht vor, dass eine zuständige Behörde eine
Austauschbeziehung nach der Mehrseitigen Vereinbarung
beenden kann, indem sie dies dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich mitteilt. Das Sekretariat
des Koordinierungsgremiums unterrichtet die andere
zuständige Behörde unverzüglich über diese Mitteilung.
Grundsätzlich wird die Beendigung für
Berichtswirtschaftsjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Damit
soll sichergestellt werden, dass ein vollständiger Er -
hebungs- und Austauschzyklus von GloBE-Erklärungen
noch stattfinden kann, bevor die Austauschbeziehung
endet. Als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel hat
die Beendigung sofortige Wirkung, wenn sie auf eine
Verletzung der Vertraulichkeit oder ein Versagen der
Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen ist.
Nach einer Beendigung bleiben alle zuvor im Rahmen der
Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen
weiterhin vertraulich und unterliegen den Bestimmungen
von § 5.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre
Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung kündigen. Dazu
muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich notifizieren. In der
Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitraum von 30 Monaten nach der
Notifikation folgt. Damit soll sichergestellt werden, dass
jeder Zyklus der Erfassung und des Austauschs von
Informationen der GloBE-Erklärung, der von einer anderen
zuständigen Behörde begonnen wird, noch vollständig von
der Mehrseitigen Vereinbarung abgedeckt wird, bevor die
Kündigung wirksam wird, um sowohl für die zuständigen
Behörden als auch für die multinationalen Konzerne
Rechtssicherheit zu gewährleisten. In Fällen, in denen
dies erforderlich ist (z. B. aufgrund nationaler Gesetz -
gebungsverfahren oder eines Gerichtsurteils), kann die
zuständige Behörde, die ihre Teilnahme an der
Mehrseitigen Vereinbarung beendet, von der Standardfrist von
30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen.
Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am
Übereinkommen würde zur automatischen Beendigung der
Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung
führen. Dementsprechend müsste die Mehrseitige
Vereinbarung unter solchen Umständen nicht gesondert
gekündigt werden.
Absatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung
alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung
erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt
werden und den Bestimmungen von § 5 und des
Übereinkommens unterliegen.
Zu § 9 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums
§ 9 stellt klar, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle
Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten
hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen Verein -
barung nichts anderes vorgesehen ist. § 9 regelt auch,
dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle
Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung
benachrichtigt, wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Gesetzentwurf)