Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024
zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni
2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
(im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) unterzeichnet. Zur wirk -
samen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung
und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die
internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen
automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten
auszubauen. Die Mehrseitige Vereinbarung erweitert den
automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten
Kryptowerten.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die
Vertragsparteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, bestimmte für das
Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich
erhebliche Informationen über Transaktionen mit relevanten
Kryptowerten regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten
automatisch zu übermitteln. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen
Behörden soll unter Berücksichtigung der umfangreichen
datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in
Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
967) erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland
eine Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
Bundesrat Drucksache 336/26
29. 05. 26
Fz
Fristablauf: 10. 07. 26
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 336/26 – 2 – Bundesrat
Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen
Vereinbarung abgeben. Der Wortlaut der datenschutzbezogenen Notifikation
soll – nach dem Vorbild des Vorgehens im Jahr 2015 bei der Mehr -
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den
zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1643) – aus
Transparenzgründen zusammen mit diesem Gesetz in Bundesgesetzblatt bekannt
gemacht werden. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung
werden die Informationen im Einklang mit den vorgesehenen
Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der
Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der
Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen, dass sie über geeignete
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik
Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen
Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten
werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets
übermittelt und nicht veröffentlicht.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in
Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und
bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes
nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
B. Lösung
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der automatische Informationsaustausch nach der Mehrseitigen
Vereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige
Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein
Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte regelt, an
dem ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Bundesrat – 3 – Drucksache 336/26
Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der
Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
Vereinbarung nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni
2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Friedrich Merz
Fristablauf: 10. 07. 26
Bundesrat Drucksache 336/26
29. 05. 26
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Bundesrat – 7 – Drucksache 336/26
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen
Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 der in Artikel 1 genannten
Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 336/26 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem
Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) findet
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein
völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für
Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
Zu Artikel 2
In Artikel 2 wurde eine vertragsbezogene Verordnungsermächtigung
aufgenommen, auf deren Grundlage künftige Änderungen bezüglich der auszutauschenden
Informationen (§ 2 Absatz 3 der Mehrseitigen Vereinbarung) einfacher und
schneller innerstaatlich in Kraft gesetzt werden können. Solche Änderungen sind
beispielsweise denkbar, wenn sich zukünftig herausstellen sollte, dass zur
Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Identifizierung der
Steuerpflichtigen, für die (personenbezogene) Daten ausgetauscht werden, weitere Daten
übermittelt werden sollten, oder wenn aufgrund geänderter Geschäftsmodelle der
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weitere (personenbezogene) Daten für die
Besteuerung in den Vertragsstaaten erheblich sein könnten, so dass diese auch
ausgetauscht werden sollen. Um solche spezifischen Änderungen beschleunigt
und vereinfacht innerstaatlich in Kraft setzen zu können, erscheint es
sachgerecht, das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von vertragsbezogenen
Verordnungen zu ermächtigen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem
§ 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Mehrseitige Vereinbarung setzt voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland
unter den in der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen von
den in ihrem Gebiet ansässigen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen über
Transaktionen, die diese Anbieter für die in anderen Vertragsstaaten ansässigen
Nutzer durchführen, Informationen erhebt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Mehrseitigen Vereinbarung
verpflichtet, diese Informationen sodann den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf
die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu
stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von
– Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie
Geburtsdatum jedes Kryptowerte-Nutzers und der beherrschenden Personen,
– Art jedes zu meldenden Kryptowerts,
– Gesamtbruttobeträge von Transaktionen bzw. beizulegende Marktwerte und
– Anzahlen von Einheiten und zu meldenden Transaktionen.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen von in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Nutzern automatisch zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Mehrseitige Vereinbarung weiter
ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur
noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und
Bundesrat – 9 – Drucksache 336/26
-hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die
Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen
Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System
weiterzuentwickeln. Zu diesem Zwecke werden die Staaten, die die Mehrseitige
Vereinbarung bereits unterzeichnet haben, Staaten unterstützen, die sich zukünftig auch
zum automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für
Kryptowerte bereit erklären wollen.
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige Vereinbarung nicht zu erwarten.
Drucksache 336/26 – 10 – Bundesrat
Mehrseitige Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Multilateral Competent Authority Agreement
on Automatic Exchange of Information Pursuant
to the Crypto-Asset Reporting Framework
Accord multilatéral
entre autorités compétentes
concernant l’échange automatique de
renseignements relatifs au Cadre de déclaration applicable aux Crypto-actifs
Whereas, the Jurisdictions of the
signatories to this Multilateral Competent Authority
Agreement on the Automatic Exchange of
Information pursuant to the Crypto-Asset
Reporting Framework (the “Agreement”) are
Parties to, or territories covered by, the
Convention on Mutual Administrative Assistance
in Tax Matters or the Convention on Mutual
Administrative Assistance in Tax Matters, as
amended by the Protocol amending the
Convention on Mutual Administrative
Assistance in Tax Matters (the “Convention”);
collectively the “Convention”, individually
the “original Convention” or the “amended
Convention” respectively);
Whereas, the Jurisdictions intend to
improve international tax compliance by further
building on their relationship with respect to
mutual assistance in tax matters;
Whereas, the Crypto-Asset Reporting
Framework was developed by the OECD,
with G20 countries, to tackle tax avoidance
and evasion and improve tax compliance;
Whereas, the laws of the respective
Jurisdictions require or are expected to require
Reporting Crypto-Asset Service Providers to
report information with respect to certain
Crypto-Assets and follow related due
diligence procedures, consistent with the
scope of exchange contemplated by
Section 2 of this Agreement and the reporting
and due diligence procedures set out in the
Crypto-Asset Reporting Framework;
Considérant que les Juridictions des
signataires du présent Accord multilatéral
entre autorités compétentes concernant
l’échange automatique de renseignements
relatifs au Cadre de déclaration des
Cryptoactifs (l’« Accord ») sont des Parties à la
Convention concernant l’assistance ad -
ministrative mutuelle en matière fiscale ou à
la Convention concernant l’assistance ad -
ministrative mutuelle en matière fiscale telle
que modifiée par le Protocole portant
modification de la Convention concernant l’
assistance administrative mutuelle en matière
fiscale (conjointement la « Convention » ;
individuellement la « Convention originale »
ou la « Convention modifiée »
respectivement) ;
Considérant que les Juridictions ont
l’intention d’améliorer le respect des
obligations fiscales à l’échelle internationale en
approfondissant davantage leur relation
concernant l’assistance mutuelle en matière
fiscale ;
Considérant que le Cadre de déclaration
des Crypto-actifs a été élaboré par l’OCDE,
en collaboration avec les pays du G20, pour
lutter contre l’évasion et la fraude fiscales et
améliorer la discipline fiscale ;
Considérant que la législation des
Juridictions respectives impose ou est censée
imposer aux Prestataires de services sur
Crypto-actifs déclarants de communiquer
des informations concernant certains
Crypto-actifs et de suivre les procédures de
diligence raisonnable qui s’y rattachent,
conformément à la portée des échanges
définie à la section 2 du présent Accord et
aux procédures de déclaration et de
diligence raisonnable énoncées dans le Cadre
de déclaration des Crypto-actifs ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die Staaten der
Unterzeichner dieser Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen nach dem Melderahmen
für Kryptowerte („Vereinbarung“) Vertrags -
parteien des Übereinkommens über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
beziehungsweise des Übereinkommens über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in der durch das Protokoll zur Änderung des
Übereinkommens über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen geänderten
Fassung (zusammen „Übereinkommen“,
einzeln „ursprüngliches Übereinkommen“
beziehungsweise „geändertes
Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete
sind,
in der Erwägung, dass die Staaten
beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten durch den weiteren
Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der
gegenseitigen Unterstützung in
Steuersachen zu fördern,
in der Erwägung, dass der Melderahmen
für Kryptowerte von der OECD zusammen
mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von
Steuervermeidung und -hinterziehung sowie
zur Förderung der Steuerehrlichkeit ent -
wickelt wurde,
in der Erwägung, dass das Recht der
jeweiligen Staaten meldende Anbieter von
Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder
verpflichten soll, nach dem in § 2 vorge -
sehenen Austauschumfang und den im
Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen
Verfahren zur Erfüllung der Melde- und
Sorgfaltspflichten Informationen über
bestimmte Kryptowerte zu melden und
entsprechende Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten einzuhalten,
Bundesrat – 11 – Drucksache 336/26
Whereas, it is expected that the laws of
the Jurisdictions would be amended from
time to time to reflect updates to the Crypto-
Asset Reporting Framework and once such
amendments are enacted by a Jurisdiction
the term Crypto-Asset Reporting Framework
would be deemed to refer to the updated
version in respect of that Jurisdiction;
Whereas, Chapter III of the Convention
authorises the exchange of information for
tax purposes, including the exchange of
information on an automatic basis, and allows
the competent authorities of the
Jurisdictions to agree to the procedures to be
applied to such automatic exchanges;
Whereas, Article 6 of the Convention
provides that two or more Parties can mutually
agree to exchange specified information
automatically, the actual exchange of the
information will be on a bilateral basis;
Whereas, the Jurisdictions have in place
(i) appropriate safeguards to ensure that the
information received pursuant to this
Agreement remains confidential and is used solely
for the purposes set out in the Convention,
and (ii) the infrastructure for an effective
exchange relationship (including established
processes for ensuring timely, accurate, and
confidential information exchanges, effective
and reliable communications, and capabi -
lities to promptly resolve questions and
concerns about exchanges or requests for
exchanges and to administer the provisions
of Section 4 of this Agreement);
Whereas, the Competent Authorities of
the Jurisdictions desire to conclude this
Agreement to improve international tax
compliance with respect to Crypto-Assets based
on automatic exchange pursuant to the
Convention, without prejudice to national
legislative procedures (if any), and subject
to the confidentiality, data safeguards and
other protections provided for therein,
including the provisions limiting the use of the
information exchanged under the
Convention;
Now, therefore, the Competent Authorities
have agreed as follows:
Section 1
Definitions
1. For the purposes of the Agreement,
the following terms have the following
meanings:
Considérant que la législation des
Juridictions doit être modifiée périodiquement afin
de tenir compte des mises à jour du Cadre
de déclaration des Crypto-actifs, et qu’une
fois ces modifications promulguées par une
Juridiction, l’expression « Cadre de
déclaration des Crypto-actifs » est réputée faire
référence à la version mise à jour pour cette
Juridiction ;
Considérant que le chapitre III de la
Convention autorise l’échange de
renseignements à des fins fiscales, y compris de
manière automatique, et autorise les
autorités compétentes des Juridictions à définir
les procédures à appliquer à ces échanges
automatiques ;
Considérant que l’article 6 de la
Convention prévoit que deux ou plusieurs Parties
peuvent convenir mutuellement d’échanger
automatiquement certains renseignements,
et que l’échange effectif des
renseignements s’effectuera sur une base bilatérale
entre Autorités compétentes ;
Considérant que les Juridictions ont mis
en place (i) les protections adéquates pour
faire en sorte que les renseignements reçus
conformément au présent Accord restent
confidentiels et soient utilisés uniquement
aux fins prévues par la Convention, et (ii) les
infrastructures nécessaires à un échange
efficace (y compris les processus
garantissant un échange de renseignements en
temps voulu, exact et confidentiel, des
communications efficaces et fiables, et les
moyens permettant de résoudre rapidement
les questions et préoccupations relatives
aux échanges ou aux demandes
d’échanges et d’appliquer les dispositions
de la section 4 du présent Accord) ;
Considérant que les Autorités
compétentes des Juridictions ont l’intention de
conclure le présent Accord afin d’améliorer
le respect des obligations fiscales à l’échelle
internationale, en ce qui concerne les
Crypto-actifs, sur la base d’échanges
automatiques en application de la Convention,
sans préjudice des procédures législatives
nationales (éventuelles), et sous réserve de
la confidentialité, de la protection des
données et des garanties prévues par la
Convention, y compris les dispositions qui
limitent l’utilisation des renseignements
échangés en vertu de celle-ci ;
Les Autorités compétentes sont con -
venues des dispositions suivantes :
Section 1
Définitions
1. Aux fins de l’Accord, les expressions
et termes suivants ont le sens défini
ciaprès :
in der Erwägung, dass das Recht der
Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit
geändert wird, um Aktualisierungen des
Melderahmens für Kryptowerte Rechnung
zu tragen, und dass, sobald diese Ände -
rungen von einem Staat in Kraft gesetzt
wurden, der Ausdruck „Melderahmen für
Kryptowerte“ für diesen Staat als Bezug -
nahme auf die aktualisierte Fassung gelten
wird,
in der Erwägung, dass Kapitel III des
Übereinkommens die Grundlage für den
Informationsaustausch zu Steuerzwecken
einschließlich des automatischen Informa -
tionsaustauschs schafft sowie den
zuständigen Behörden der Staaten gestattet, die
bei diesem automatischen Austausch
anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren,
in der Erwägung, dass Artikel 6 des
Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr
Vertragsparteien einen automatischen
Austausch von bestimmten Informationen
einvernehmlich vereinbaren können und der
tatsächliche Informationsaustausch bilateral
zwischen den zuständigen Behörden
erfolgen wird,
in der Erwägung, dass die Staaten
über i) geeignete Schutzvorkehrungen zur
Sicher stellung der vertraulichen Behandlung
der nach dieser Vereinbarung erhaltenen
Informationen und deren ausschließlicher
Verwendung für die im Übereinkommen
genannten Zwecke sowie ii) die Infrastruktur
für eine wirksame Austauschbeziehung
(einschließlich bestehender Verfahren zur
Gewährleistung eines fristgerechten, fehler -
freien und vertraulichen
Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger
Übertragungswege sowie Ressourcen für die
zügige Klärung von Fragen und Anliegen
zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen
sowie für die Durchführung des § 4) ver -
fügen,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden der Staaten beabsichtigen, diese
Vereinbarung zu schließen zur Förderung
der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf
der Grundlage eines automatischen
Austauschs nach dem Übereinkommen, und
zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaat -
licher Gesetzgebungsverfahren sowie
vorbehaltlich der im Übereinkommen
vorgesehenen Vertraulichkeits- und
Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutz -
vorkehrungen einschließlich der
Bestimmungen, welche die Verwendung der
danach ausgetauschten Informationen
einschränken,
sind die zuständigen Behörden wie folgt
übereingekommen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne der Vereinbarung haben die
nachstehenden Ausdrücke folgende Be -
deutung:
Drucksache 336/26 – 12 – Bundesrat
a) the term “Jurisdiction” means a country
or a territory in respect of which the
Convention is in force or in effect under the
original or amended Convention,
respectively, either through signature and
ratification in accordance with Article 28,
or through territorial extension in
accordance with Article 29, and which is a
signatory to this Agreement.
b) the term “Competent Authority” means,
for each respective Jurisdiction, the
persons and authorities listed in Annex B of
the Convention.
c) the term “Crypto-Asset Reporting
Framework” means the international
framework for the automatic exchange
of information with respect to Crypto-
Assets (which includes the
Commentaries) developed by the OECD, with
G20 countries.
d) the term “Co-ordinating Body Secre -
tariat” means the OECD Secretariat that,
pursuant to paragraph 3 of Article 24 of
the Convention, provides support to the
co-ordinating body that is composed of
representatives of the competent
authorities of the Parties to the Convention.
e) the term “Agreement in effect” means, in
respect of any two Competent
Authorities, that both Competent Authorities
have provided notification to the
Coordinating Body Secretariat under
paragraph 1 of Section 7, including listing the
other Competent Authority’s Jurisdiction
pursuant to subparagraph 1g) of
Section 7. A list of Competent Authorities
between which this Agreement is in
effect is to be published on the OECD
Website.
2. Any capitalised term not otherwise
defined in this Agreement will have the
meaning that it has at that time under the law of
the Jurisdiction applying the Agreement,
such meaning being consistent with the
meaning set forth in the Crypto-Asset
Reporting Framework. Any term not otherwise
defined in this Agreement or in the Crypto-
Asset Reporting Framework will, unless the
context otherwise requires or the Competent
Authorities agree to a common meaning (as
permitted by domestic law), have the
meaning that it has at that time under the law of
the Jurisdiction applying this Agreement,
any meaning under the applicable tax laws
of that Jurisdiction prevailing over a
meaning given to the term under other laws of
that Jurisdiction.
a) Le terme « Juridiction » désigne un pays
ou un territoire pour lequel la Convention
est en vigueur ou a pris effet au titre de
la Convention originale ou modifiée,
respectivement, par signature et ratification
conformément à l’article 28, ou par
extension territoriale conformément à
l’article 29, et qui est signataire du
présent Accord ;
b) L’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction
respective, les personnes et autorités
énumérées à l’annexe B de la Convention ;
c) L’expression « Cadre de déclaration des
Crypto-actifs » désigne le cadre
international régissant l’échange automatique
de renseignements relatifs aux
Cryptoactifs (Commentaires compris) élaboré
par l’OCDE en collaboration avec les
pays du G20 ;
d) L’expression « Secrétariat de l’Organe
de coordination » désigne le Secrétariat
de l’OCDE qui, conformément au
paragraphe 3 de l’article 24 de la
Convention, appuie l’Organe de coordination,
qui est composé de représentants des
Autorités compétentes des Parties à la
Convention ;
e) L’expression « Accord qui a pris effet »
désigne, pour deux Autorités
compétentes, quelles qu’elles soient, le fait que
l’une et l’autre ont adressé au
Secrétariat de l’Organe de coordination la
notification visée au paragraphe 1 de la
section 7, chaque Autorité compétente
ayant inscrit la Juridiction de l’autre
Autorité compétente sur la liste, con -
formément à l’alinéa 1g) de la section 7.
La liste des Autorités compétentes pour
lesquelles le présent Accord a pris effet
sera publiée sur le site Internet de
l’OCDE.
2. Tout terme en majuscule qui n’est pas
défini dans le présent Accord a le sens que
lui attribue au moment considéré la
législation de la Juridiction qui applique l’Accord,
cette définition étant conforme à celle
figurant dans le Cadre de déclaration des
Crypto-actifs. Tout terme qui n’est pas défini
dans le présent Accord ou dans le Cadre de
déclaration des Crypto-actifs a, sauf si le
contexte exige une interprétation différente
ou si les Autorités compétentes s’entendent
sur une signification commune (comme le
prévoit le droit national), le sens que lui
attribue au moment considéré la législation
de la Juridiction qui applique le présent
Accord, toute définition figurant dans la
législation fiscale applicable de cette
Juridiction l’emportant sur une définition contenue
dans une autre législation de la même
Juridiction.
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land
oder ein Hoheitsgebiet, für welches das
Übereinkommen nach dem ursprüng -
lichen oder dem geänderten Über -
einkommen in Kraft oder wirksam ist,
entweder durch Unterzeichnung und
Ratifikation nach Artikel 28 oder durch
räumliche Erstreckung nach Artikel 29,
und das ein Unterzeichner dieser
Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“
bedeutet für den jeweiligen Staat die in
Anlage B des Übereinkommens auf -
geführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „Melderahmen für
Kryptowerte“ bedeutet den von der OECD
zusammen mit den G20-Staaten
entwickelten internationalen Rahmen für den
automatischen Austausch von
Informationen in Bezug auf Kryptowerte
(einschließlich der Kommentare);
d) der Ausdruck „Sekretariat des
Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-
Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3
des Übereinkommens das aus Ver -
tretern der zuständigen Behörden der
Vertragsparteien des Übereinkommens
zusammengesetzte Koordinierungs -
gremium unterstützt;
e) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“
bedeutet in Bezug auf zwei zuständige
Behörden, dass beide zuständigen
Behörden dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die in § 7 Absatz 1
genannten Notifikationen übermittelt
haben, in denen unter anderem der Staat
der anderen zuständigen Behörde nach
§ 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist.
Auf der OECD-Website ist eine Liste der
zuständigen Behörden zu veröffent -
lichen, zwischen denen diese Verein -
barung wirksam ist.
(2) Jeder [im englischen und im
französischen Wortlaut] großgeschriebene und in
dieser Vereinbarung nicht definierte
Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum je -
weiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die
Vereinbarung anwendenden Staaten
zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im
Melderahmen für Kryptowerte festgelegten
Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser
Vereinbarung oder dem Melderahmen für
Kryptowerte nicht definierte Ausdruck wird,
sofern der Zusammenhang nichts anderes
erfordert und die zuständigen Behörden sich
nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen
Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung
einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum
jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die
Vereinbarung anwendenden Staaten
zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in
diesem Staat geltenden Steuerrecht
Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem
Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses
Staates zukommt.
Bundesrat – 13 – Drucksache 336/26
Section 2
Exchange of Information
with Respect to Reportable Persons
1. Pursuant to the provisions of Article 6
and 22 of the amended or original
Convention, as applicable, and subject to the
applicable reporting and due diligence rules
consistent with the Crypto-Asset Reporting
Framework, each Competent Authority will
annually exchange with the other
Competent Authorities on an automatic basis the
information obtained pursuant to such rules
and specified in paragraph 3.
2. Notwithstanding paragraph 1, the
Competent Authorities of the Jurisdictions
that have indicated that they are to be listed
as non-reciprocal jurisdictions on the basis
of their notification pursuant to
subparagraph 1b) of Section 7 will send, but not
receive, the information specified in
paragraph 3. Jurisdictions that are not listed as
non-reciprocal Jurisdictions will receive the
information specified in paragraph 3, but will
not send such information to the
Jurisdictions included in the aforementioned list of
non-reciprocal Jurisdictions.
3. The information to be exchanged is,
with respect to each Reportable Person of
another Jurisdiction:
a) the name, address, jurisdiction(s) of
residence, TIN(s) and date and place
of birth (in the case of an individual) of
each Reportable User and, in the case
of any Entity that, after application of the
due diligence procedures, is identified as
having one or more Controlling Persons
that is a Reportable Person, the name,
address, jurisdiction(s) of residence and
TIN(s) of the Entity and the name,
address, jurisdiction(s) of residence, TIN(s)
and date and place of birth of each
Controlling Person of the Entity that is a
Reportable Person, as well as the role(s)
by virtue of which each such Reportable
Person is a Controlling Person of the
Entity;
b) the name, address and identifying
number (if any) of the Reporting Crypto-
Asset Service Provider;
c) for each type of Relevant Crypto-Asset
with respect to which the Reporting
Crypto-Asset Service Provider has
effectuated Relevant Transactions
during the relevant calendar year or
other appropriate reporting period:
i) the full name of the type of
Relevant Crypto-Asset;
ii) the aggregate gross amount paid,
the aggregate number of units and
the number of Relevant Trans -
Section 2
Échange de renseignements
concernant les Personnes
devant faire l’objet d’une déclaration
1. Conformément aux dispositions des
articles 6 et 22 de la Convention modifiée ou
originale, selon le cas, et sous réserve des
règles applicables en matière de déclaration
et de diligence raisonnable définies dans le
Cadre de déclaration des Crypto-actifs,
chaque Autorité compétente échangera
chaque année avec les autres Autorités
compétentes, de manière automatique, les
renseignements obtenus conformément à
ces règles et précisés dans le paragraphe 3.
2. Nonobstant le paragraphe 1, les
Autorités compétentes des Juridictions qui ont
indiqué qu’elles doivent être inscrites sur la
liste des juridictions pour lesquelles il n’y a
pas de réciprocité, en adressant la
notification prévue à l’alinéa 1b) de la section 7,
transmettront mais ne recevront pas les
renseignements visés au paragraphe 3. Les
Juridictions qui ne sont pas inscrites sur la
liste des Juridictions pour lesquelles il n’y a
pas de réciprocité recevront les informations
visées au paragraphe 3, mais ne les
transmettront pas aux Juridictions figurant sur
cette liste.
3. Les renseignements qui doivent être
échangés, concernant chaque Personne
devant faire l’objet d’une déclaration d’une
autre Juridiction, sont les suivants :
a) Le nom, l’adresse, la ou les juridiction(s)
de résidence, le NIF, la date et le lieu de
naissance (pour une personne
physique) de chaque Utilisateur soumis à
déclaration et, dans le cas d’une Entité
pour laquelle, après application des
procédures de diligence raisonnable, il
apparaît qu’une ou plusieurs Personnes
qui en détiennent le contrôle sont des
Personnes devant faire l’objet d’une
déclaration, le nom, l’adresse, la ou les
juridiction(s) de résidence et le NIF de
cette Entité et le nom, l’adresse, la ou
les juridiction(s) de résidence, le NIF et
les date et lieu de naissance de chaque
Personne détenant le contrôle de l’Entité
qui est une Personne devant faire l’objet
d’une déclaration, ainsi que la ou les
fonction(s) au titre de la/desquelles
chacune des Personnes devant faire l’objet
d’une déclaration est une Personne
détenant le contrôle de l’Entité ;
b) Le nom, l’adresse et le numéro d’
identification (éventuel) du Prestataire de
services sur Crypto-actifs déclarant ;
c) Pour chaque type de Crypto-actif
concerné pour lequel le Prestataire de
services sur Crypto-actifs déclarant a
effectué des Transactions concernées
au cours de l’année civile considérée ou
de toute autre période de référence
adéquate :
i) Le nom complet du type de
Cryptoactif concerné ;
ii) Le montant brut total acquitté, le
nombre total d’unités et le nombre
de Transactions concernées por-
§ 2
Austausch von Informationen
in Bezug auf meldepflichtige Personen
(1) Nach den Artikeln 6 und 22 des
geänderten beziehungsweise des ursprünglichen
Übereinkommens und vorbehaltlich der
geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
wird jede zuständige Behörde die nach
diesen Vorschriften beschafften und in
Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit
den anderen zuständigen Behörden
automatisch austauschen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden
die zuständigen Behörden der Staaten, die
in ihrer Notifikation nach § 7 Absatz 1
Buchstabe b angegeben haben, dass sie als
Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen
sind, die in Absatz 3 genannten
Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten.
Staaten, die nicht als Staaten ohne
Gegenseitigkeit aufgeführt sind, werden die in Absatz 3
genannten Informationen erhalten, werden
diese jedoch nicht an die in der Liste der
Staaten ohne Gegenseitigkeit enthaltenen
Staaten übermitteln.
(3) Die für jede meldepflichtige Person
eines anderen Staates auszutauschenden
Informationen sind:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en),
Steueridentifikationsnummer(n) sowie
Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen
Personen) jedes meldepflichtigen
Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für
den nach Anwendung von Verfahren
zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine
oder mehrere beherrschende Personen
ermittelt wurden, die meldepflichtige
Personen sind, Name, Anschrift, An -
sässigkeitsstaat(en) und Steueridenti -
fikationsnummer(n) des Rechtsträgers
sowie Name, Anschrift,
Ansässigkeitsstaat(en),
Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder
beherrschenden Person des Rechts -
trägers, die eine meldepflichtige Person
ist, sowie die Funktion(en), aufgrund
derer die jeweiligen meldepflichtigen
Personen beherrschende Personen des
Rechtsträgers sind;
b) Name, Anschrift und (gegebenenfalls)
Identifikationsnummer des meldenden
Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c) für jede Art von relevantem Kryptowert,
in Bezug auf die der meldende Anbieter
von Krypto-Dienstleistungen im
betreffenden Kalenderjahr oder in einem
anderen geeigneten Meldezeitraum
relevante Transaktionen durchgeführt hat:
i) die vollständige Bezeichnung der
Art des relevanten Kryptowerts;
ii) der gezahlte Gesamtbruttobetrag,
die Gesamtzahl der Einheiten und
die Anzahl relevanter Transaktio-
Drucksache 336/26 – 14 – Bundesrat
actions in respect of acquisitions
against Fiat Currency;
iii) the aggregate gross amount
received, the aggregate number of
units and the number of Relevant
Transactions in respect of disposals
against Fiat Currency;
iv) the aggregate fair market value, the
aggregate number of units and the
number of Relevant Transactions
in respect of acquisitions against
other Relevant Crypto-Assets;
v) the aggregate fair market value, the
aggregate number of units and the
number of Relevant Transactions in
respect of disposals against other
Relevant Crypto-Assets;
vi) the aggregate fair market value, the
aggregate number of units and the
number of Reportable Retail
Payment Transactions;
vii) the aggregate fair market value, the
aggregate number of units and the
number of Relevant Transactions,
and subdivided by transfer type
where known by the Reporting
Crypto-Asset Service Provider, in
respect of Transfers to the
Reportable User not covered by
subparagraphs c)(ii) and (iv);
viii) the aggregate fair market value, the
aggregate number of units and the
number of Relevant Transactions,
and subdivided by transfer type
where known by the Reporting
Crypto-Asset Service Provider, in
respect of Transfers by the
Reportable User not covered by
subparagraphs c)(iii), (v) and (vi);
and
ix) the aggregate fair market value, as
well as the aggregate number of
units in respect of Transfers by the
Reportable User effectuated by the
Reporting Crypto-Asset Service
Provider to wallet addresses not
known by the Reporting Crypto-
Asset Service Provider to be
associated with a virtual asset service
provider or financial institution.
Section 3
Time and Manner
of Exchange of Information
1. With respect to paragraph 3 of
Section 2, and subject to the notification
procedure set out in Section 7, including the dates
specified therein, information is to be
exchanged commencing from the year
specified in the notification pursuant to
subparagraph 1a) of Section 7 within nine
months after the end of the calendar year to
which the information relates.
Notwithstandtant sur des acquisitions en
contrepartie de Monnaies fiduciaires ;
iii) Le montant brut total reçu, le
nombre total d’unités et le nombre de
Transactions concernées portant
sur des cessions en contrepartie de
Monnaies fiduciaires ;
iv) La juste valeur marchande totale, le
nombre total d’unités et le nombre
de Transactions concernées
portant sur des acquisitions en
contrepartie d’autres Crypto-actifs con -
cernés ;
v) La juste valeur marchande totale, le
nombre total d’unités et le nombre
de Transactions concernées
portant sur des cessions en contre -
partie d’autres Crypto-actifs con -
cernés ;
vi) La juste valeur marchande totale, le
nombre total d’unités et le nombre
des Transactions de paiement au
détail déclarables ;
vii) La juste valeur marchande totale, le
nombre total d’unités et le nombre
de Transactions concernées
portant sur les transferts vers l’
Utilisateur soumis à déclaration non
couvert par les alinéas c)(ii) et (iv),
réparties par type de transfert dès
lors que le Prestataire de services
sur Crypto-actifs déclarant a
connaissance de cette information ;
viii) La juste valeur marchande totale, le
nombre total d’unités et le nombre
de Transactions concernées
portant sur des Transferts par l’
Utilisateur soumis à déclaration non
couvert par les alinéas c)(iii), (v)
et (vi), réparties par type de
transfert dès lors que le Prestataire de
services sur Crypto-actifs déclarant
a connaissance de cette
information ;
ix) La juste valeur marchande totale,
ainsi que le nombre total d’unités
correspondant aux Transferts de
l’Utilisateur soumis à déclaration
effectués par le Prestataire de
services sur Crypto-actifs déclarant
vers des adresses de portefeuille
dont le Prestataire déclarant n’a
pas connaissance de ce qu’elles
sont associées à un prestataire de
services liés aux actifs virtuels ou à
une Institution financière.
Section 3
Calendrier et modalités
des échanges de renseignements
1. En ce qui concerne le paragraphe 3
de la section 2, et sous réserve de la
procédure de notification prévue à la section 7, y
compris les dates qui y sont énoncées, les
renseignements doivent être échangés à
partir de l’année indiquée dans la
notification, conformément à l’alinéa 1a) de la
section 7, dans les neuf mois suivant la fin de
l’année civile à laquelle ils se rapportent.
nen in Bezug auf Erwerbe gegen
eine Fiat-Währung;
iii) der erhaltene Gesamtbruttobetrag,
die Gesamtzahl der Einheiten und
die Anzahl relevanter
Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen
eine Fiat-Währung;
iv) der Gesamtmarktwert, die
Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl
relevanter Transaktionen in Bezug
auf Erwerbe gegen andere
relevante Kryptowerte;
v) der Gesamtmarktwert, die
Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl
relevanter Transaktionen in Bezug
auf Verkäufe gegen andere
relevante Kryptowerte;
vi) der Gesamtmarktwert, die
Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl
meldepflichtiger
Massenzahlungstransaktionen;
vii) der Gesamtmarktwert, die
Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl
relevanter Transaktionen in
Bezug auf nicht unter Buchstabe c
Ziffern ii und iv fallende Übertra -
gungen an den meldepflichtigen
Nutzer, unterteilt nach
Übertragungsart, sofern dem meldenden
Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen bekannt;
viii) der Gesamtmarktwert, die
Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl
relevanter Transaktionen in
Bezug auf nicht unter Buchstabe c
Ziffern iii, v und vi fallende
Übertragungen durch den meldepflichtigen
Nutzer, unterteilt nach
Übertragungsart, sofern dem meldenden
Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen bekannt;
ix) der Gesamtmarktwert sowie die
Gesamtzahl der Einheiten in Bezug
auf vom meldenden Anbieter von
Krypto-Dienstleistungen
durchgeführte Übertragungen durch den
meldepflichtigen Nutzer an Wallet-
Adressen, die nach Kenntnis des
meldenden Anbieters von Krypto-
Dienstleistungen nicht einem
Anbieter von Dienstleistungen für
virtuelle Vermögenswerte oder einem
Finanzinstitut zugeordnet werden
können.
§ 3
Zeitplan und Form
des Informationsaustauschs
(1) Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und
vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen
Notifikationen einschließlich der darin genannten
Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Jahr innerhalb von neun
Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs aus -
zutauschen, auf das sie sich beziehen.
Ungeachtet des Satzes 1 sind Informatio-
Bundesrat – 15 – Drucksache 336/26
ing the foregoing sentence, information is
only required to be exchanged with respect
to a calendar year if both Jurisdictions have
legislation in place to give effect to the
Crypto-Asset Reporting Framework that
requires reporting with respect to such
calendar year that is consistent with the scope of
exchange provided for in Section 2 and the
reporting and due diligence procedures
contained in the Crypto-Asset Reporting
Framework.
2. The Competent Authorities will
automatically exchange the information
described in Section 2 in a common schema.
3. The Competent Authorities will
transmit the information through the OECD
Common Transmission System and in
compliance with the related encryption and file
preparation standards, or through another
transmission method specified in the
notification pursuant to subparagraph 1d) of
Section 7.
Section 4
Collaboration on
Compliance and Enforcement
A Competent Authority will notify the other
Competent Authority when the first-
mentioned Competent Authority has reason to
believe that an error may have led to
incorrect or incomplete information reporting or
there is non-compliance by a Reporting
Crypto-Asset Service Provider with the
applicable reporting requirements and due
diligence procedures consistent with the
Crypto-Asset Reporting Framework. The notified
Competent Authority will take all appropriate
measures available under its domestic law
to address the errors or non-compliance
described in the notice.
Section 5
Confidentiality and
Data Safeguards
1. All information exchanged is subject to
the confidentiality rules and other
safeguards provided for in the amended or
original Convention, as applicable, including the
provisions limiting the use of the information
exchanged and, to the extent needed to
ensure the necessary level of protection of
personal data, in accordance with the
safeguards which may be specified by the
supplying Competent Authority as required
under its domestic law and as set out in the
notification pursuant to subparagraph 1e) of
Section 7.
2. A Competent Authority will notify the
Co-ordinating Body Secretariat immediately
regarding any breach of confidentiality or
Nonobstant la phrase précédente, l’
obligation d’échanger les renseignements pour
une année civile s’applique uniquement si
les deux juridictions sont dotées d’une
législation donnant effet au Cadre de déclaration
des Crypto-actifs qui prévoit la
communication d’informations pour cette année civile
conformément à la portée de l’échange
définie à la section 2 et aux procédures de
déclaration et de diligence raisonnable
stipulées dans le Cadre de déclaration des
Crypto-actifs.
2. Les Autorités compétentes
échangeront automatiquement les renseignements
décrits à la section 2 selon un schéma
commun.
3. Les Autorités compétentes
transmettront les renseignements par l’intermédiaire
du Système commun de transmission de
l’OCDE, et conformément aux normes de
cryptage et de préparation des fichiers
afférentes, ou par l’intermédiaire d’une autre
méthode de transmission précisée dans la
notification conformément à l’alinéa 1d) de
la section 7.
Section 4
Collaboration en
matière d’application
et de mise en œuvre
Une Autorité compétente transmet une
notification à l’Autorité compétente de l’autre
partie lorsque la première Autorité
compétente a des raisons de croire qu’une erreur
peut avoir eu pour conséquence la
communication de renseignements erronés ou
incomplets ou qu’un Prestataire de services
sur Crypto-actifs déclarant ne respecte pas
les obligations déclaratives en vigueur et les
procédures de diligence raisonnable
définies dans le Cadre de déclaration des
Crypto-actifs. L’Autorité compétente ainsi
informée applique toutes les dispositions
appropriées de son droit interne pour
corriger ces erreurs ou remédier aux
manquements décrits dans la notification.
Section 5
Confidentialité et
protection des données
1. Tous les renseignements échangés
sont soumis aux obligations de
confidentialité et autres protections prévues par la
Convention modifiée ou originale, selon le
cas, y compris aux dispositions qui limitent
l’utilisation des renseignements échangés
et, dans la mesure où cela est nécessaire
pour garantir le degré requis de protection
des données personnelles, conformément
aux protections qui peuvent être exigées par
l’Autorité compétente qui communique les
données en vertu de son droit interne et
spécifiées dans la notification prévue par
l’alinéa 1e) de la section 7.
2. Chaque Autorité compétente notifiera
immédiatement au Secrétariat de l’Organe
de coordination toute violation de l’obligation
nen für ein Kalenderjahr nur dann
auszutauschen, wenn beide Staaten über
Rechtvorschriften verfügen, die dem Melderahmen
für Kryptowerte Wirksamkeit verleihen und
denen zufolge Meldungen für dieses
Kalenderjahr nach dem in § 2 vorgesehenen
Austauschumfang und den im
Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Verfahren
zur Erfüllung der Melde- und Sorgfalts -
pflichten erfolgen müssen.
(2) Die zuständigen Behörden werden
die in § 2 beschriebenen Informationen in
einem gemeinsamen Schema automatisch
austauschen.
(3) Die zuständigen Behörden werden
die Informationen über das gemeinsame
Übertragungssystem der OECD und unter
Einhaltung der entsprechenden
Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards
übermitteln oder über ein anderes in der
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d
angegebenes Datenübertragungsverfahren.
§ 4
Zusammenarbeit bei
Einhaltung und Durchsetzung
der Vereinbarung
Eine zuständige Behörde wird die andere
zuständige Behörde unterrichten, wenn die
erstgenannte zuständige Behörde Grund zu
der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer
unrichtigen oder unvollständigen Informa -
tionsmeldung geführt haben könnte oder
dass ein meldender Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen die geltenden
Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten nach dem Melderahmen für
Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete
zuständige Behörde wird sämtliche nach
ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung
stehenden geeigneten Maßnahmen er -
greifen, um gegen die in der Unterrichtung
beschriebenen Fehler oder Fälle von
Nichteinhaltung vorzugehen.
§ 5
Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen
(1) Alle ausgetauschten Informationen
unterliegen den im geänderten
beziehungsweise im ursprünglichen Übereinkommen
vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften
und sonstigen Schutzvorkehrungen
einschließlich der Bestimmungen, welche die
Verwendung der ausgetauschten
Informationen einschränken, und werden, soweit für
die Gewährleistung des notwendigen
Schutzes personenbezogener Daten erforderlich,
im Einklang mit den gegebenenfalls von der
übermittelnden zuständigen Behörde nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
festgelegten und in der Notifikation nach § 7
Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten
Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2) Eine zuständige Behörde wird das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
unverzüglich über alle Verstöße gegen die
Drucksache 336/26 – 16 – Bundesrat
failure of safeguards and any sanctions and
remedial actions consequently imposed.
The Co-ordinating Body Secretariat will
notify all Competent Authorities with respect
to which this is an Agreement in effect with
the first mentioned Competent Authority.
Section 6
Consultations and Amendments
1. If any difficulties in the implementation
or interpretation of this Agreement arise, a
Competent Authority may request
consultations with one or more of the Competent
Authorities to develop appropriate measures
to ensure that this Agreement is fulfilled. The
Competent Authority that requested the
consultations shall ensure that the Co-
ordinating Body Secretariat is notified of any
appropriate measures that were developed and
the Co-ordinating Body Secretariat will notify
all Competent Authorities, even those that
did not participate in the consultations, of
any measures that were developed.
2. This Agreement may be amended by
consensus by written agreement of all of the
Competent Authorities. Unless otherwise
agreed upon, such an amendment is
effective on the first day of the month following
the expiration of a period of one month after
the date of the last signature of such written
agreement.
Section 7
General Terms
1. A Competent Authority must provide,
at the time of signature of this Agreement or
as soon as possible thereafter, notifications
to the Co-ordinating Body Secretariat:
a) confirming that its Jurisdiction has the
necessary laws in place to give effect to
the Crypto-Asset Reporting Framework
and specifying the relevant effective
dates, or any period of provisional
application of the Agreement due to pending
national legislative procedures (if any);
b) confirming whether the Jurisdiction is to
be listed as a non-reciprocal Jurisdiction;
c) requesting consent from the other
Competent Authorities to use the information
received for the assessment, collection
or recovery of, the enforcement or
prosecution in respect of, or the
determination of appeals in relation to taxes with
respect to which its Jurisdiction made
de confidentialité ou des protections et
l’informera de toute sanction et action
corrective qui en résultent. Le Secrétariat de
l’Organe de coordination informera toutes
les Autorités compétentes pour lesquelles
cet Accord a pris effet avec la première
Autorité compétente mentionnée.
Section 6
Consultations et modifications
1. En cas de difficulté dans l’application
ou l’interprétation du présent Accord,
chaque Autorité compétente peut solliciter
des consultations avec une ou plusieurs
Autorités compétentes en vue d’élaborer des
mesures appropriées pour garantir l’
exécution du présent Accord. L’Autorité
compétente qui a sollicité les consultations doit
veiller à ce que le Secrétariat de l’Organe de
coordination soit informé de toutes mesures
appropriées ainsi élaborées, et le
Secrétariat de l’Organe de coordination informera
l’ensemble des Autorités compétentes,
même celles qui n’ayant pas pris part aux
consultations, de ces mesures.
2. Le présent Accord peut être modifié,
par consensus, par accord écrit de toutes
les Autorités compétentes. Sauf disposition
contraire, une telle modification prend effet
le premier jour du mois suivant l’expiration
d’une période d’un mois après la date de la
dernière signature d’un tel accord écrit.
Section 7
Conditions générales
1. Une Autorité compétente doit, au
moment de la signature du présent Accord ou
le plus tôt possible par la suite, adresser
une notification au Secrétariat de l’Organe
de coordination :
a) Confirmant que sa Juridiction a mis en
place la législation nécessaire pour
donner effet au Cadre de déclaration des
Crypto-actifs et précisant les dates d’
entrée en vigueur correspondantes, ou
toute période d’application provisoire
de l’Accord en raison de procédures
législatives nationales (éventuelles) en
cours ;
b) Confirmant que la Juridiction doit figurer
dans la liste des Juridictions pour
lesquelles il n’y a pas de réciprocité ;
c) Demandant aux autres Autorités com -
pétentes l’autorisation d’utiliser les
renseignements reçus aux fins de l’
établissement, de la perception ou du
recouvrement des impôts, des
procédures ou poursuites pénales concernant
ces impôts ou des décisions sur les
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes
Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle
daraufhin verhängten Sanktionen und
ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
wird sämtliche zuständigen Behörden
unterrichten, für die diese Vereinbarung eine
wirksame Vereinbarung mit der
erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
§ 6
Konsultationen und Änderungen
(1) Treten bei der Durchführung oder
Auslegung dieser Vereinbarung
Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be -
hörde um Konsultationen mit einer oder
mehreren der zuständigen Behörden zur
Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er -
suchen, durch welche die Einhaltung der
Vereinbarung sichergestellt wird. Die
zuständige Behörde, die um die
Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
über alle ausgearbeiteten geeigneten
Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekre -
tariat des Koordinierungsgremiums wird
sämtliche zuständigen Behörden, auch
diejenigen, die nicht an den Konsultationen
teilgenommen haben, über sämtliche ausge -
arbeiteten Maßnahmen unterrichten.
(2) Diese Vereinbarung kann mittels
Konsens durch schriftliche Übereinkunft
aller zuständigen Behörden geändert
werden. Sofern nichts anderes vereinbart
wurde, wird diese Änderung am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeit -
abschnitt von einem Monat nach der letzten
Unterzeichnung dieser schriftlichen
Übereinkunft folgt.
§ 7
Allgemeine Bedingungen
(1) Eine zuständige Behörde muss zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
Vereinbarung oder so bald wie möglich danach
eine Notifikation an das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums übermitteln,
a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über
die erforderlichen Rechtsvorschriften
verfügt, um dem Melderahmen für
Krypto werte Wirksamkeit zu verleihen,
und in der die jeweils maßgeblichen
Zeitpunkte für das Wirksamwerden
genannt sind oder ein aufgrund von
(etwaigen) noch nicht abgeschlossenen
innerstaatlichen
Gesetzgebungsverfahren festgelegter Zeitraum der vor -
läufigen Anwendung der Vereinbarung
angegeben ist,
b) in der bestätigt wird, ob der Staat als
Staat ohne Gegenseitigkeit aufzuführen
ist,
c) in der das Einverständnis der anderen
zuständigen Behörden dafür eingeholt
wird, die erhaltenen Informationen für
die Festsetzung, Erhebung oder Bei -
treibung, die Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder die Entscheidung über
Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu
Bundesrat – 17 – Drucksache 336/26
a reservation pursuant to
subparagraph 1(a) of Article 30 of the
Convention and, if so, specifying these taxes
and confirming that the use will be in line
with the terms of the Convention;
d) specifying one or more alternative
methods, if any, for data transmission
including encryption;
e) specifying safeguards, if any, for the
protection of personal data;
f) confirming that it has in place adequate
measures to ensure the required
confidentiality and data safeguards standards
are met; and
g) a list of the Jurisdictions of the
Competent Authorities with respect to which it
intends to have this Agreement in effect,
following national legislative procedures
for entry into force (if any).
Competent Authorities must notify the
Co-ordinating Body Secretariat, promptly, of
any subsequent change to be made to the
above-mentioned notifications.
2. This Agreement will come into effect
between two Competent Authorities on the
date on which the second of the two
Competent Authorities has provided notification
to the Co-ordinating Body Secretariat under
paragraph 1, of this Section, including listing
the other Competent Authority’s Jurisdiction
pursuant to subparagraph 1g) of this
Section.
3. The Co-ordinating Body Secretariat
will maintain a list that will be published on
the OECD website of the Competent
Authorities that have signed the Agreement and
between which Competent Authorities this is
an Agreement in effect.
4. The Co-ordinating Body Secretariat
will publish on the OECD website the
information provided by Competent Authorities
pursuant to subparagraphs 1a), b) and e) of
this Section. The information provided
pursuant to subparagraphs 1c), d), f) and g) of
this Section will be made available to other
signatories upon request in writing to the
Co-ordinating Body Secretariat.
5. A Competent Authority may suspend
the exchange of information under this
Agreement by giving notice in writing to
another Competent Authority that it has
determined that there is or has been significant
non-compliance by the second-mentioned
Competent Authority with this Agreement.
Such suspension will have immediate effect.
recours se rapportant à ces impôts,
au titre desquels sa Juridiction a
formulé une réserve conformément à
l’alinéa 1(a) de l’article 30 de la
Convention et, le cas échéant, précisant ces
impôts et confirmant que l’utilisation
sera conforme aux dispositions de la
Convention ;
d) Indiquant, le cas échéant, une ou
plusieurs autres méthodes de transmission
électronique des données, y compris le
cryptage ;
e) Précisant, le cas échéant, les garanties
applicables à la protection des données
personnelles ;
f) Confirmant qu’elle a mis en place les
mesures adéquates pour assurer la
confidentialité requise et le respect des
normes de protection des données ; et
g) Précisant la liste des Juridictions des
Autorités compétentes à l’égard
desquelles elle a l’intention que le présent
Accord prenne effet, conformément
aux procédures législatives nationales
concernant l’entrée en vigueur (le cas
échéant).
Les Autorités compétentes devront notifier
rapidement au Secrétariat de l’Organe de
coordination toute modification ultérieure
qu’elles comptent apporter aux notifications
mentionnées ci-dessus.
2. Le présent Accord prendra effet entre
deux Autorités compétentes à la date à
laquelle la seconde des deux Autorités
compétentes aura adressé au Secrétariat de
l’Organe de coordination la notification visée
au paragraphe 1 de la présente section,
chaque Autorité compétente ayant inscrit la
Juridiction de l’autre Autorité compétente
sur la liste conformément à l’alinéa 1g) de la
présente section.
3. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination conservera et publiera sur le site web
de l’OCDE une liste des Autorités
compétentes qui ont signé l’Accord et entre
lesquelles le présent Accord a pris effet.
4. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination publiera sur le site web de l’OCDE
les renseignements fournis par les
Autorités compétentes conformément aux
alinéas 1a), b) et e) de la présente section.
Les renseignements fournis conformément
aux alinéas 1c), d), f) et g) de la présente
section seront mis à la disposition des
autres signataires sur demande écrite
adressée au Secrétariat de l’Organe de
coordination.
5. Une Autorité compétente peut
suspendre l’échange de renseignements visé par
le présent Accord moyennant préavis écrit
adressé à une autre Autorité compétente
indiquant que cette dernière commet ou a
commis un manquement grave au présent
Accord. Cette suspension est à effet
immédiat. Aux fins du présent paragraphe, l’
exverwenden, zu denen ihr Staat einen
Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens
angebracht hat, und in der gegebenenfalls
diese Steuern angegeben sind und
bestätigt wird, dass die Verwendung im
Einklang mit den Bestimmungen des
Übereinkommens erfolgen wird,
d) in der gegebenenfalls ein oder mehrere
alternative Verfahren für die
Datenübertragung einschließlich Verschlüsselung
genannt sind,
e) in der gegebenenfalls Vorkehrungen
zum Schutz personenbezogener Daten
genannt sind,
f) in der bestätigt wird, dass sie über
geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschrie -
benen Standards für Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
g) eine Liste der Staaten der zuständigen
Behörden, mit denen sie dieser
Vereinbarung nach Abschluss (etwaiger)
innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren für
das Inkrafttreten Wirksamkeit zu ver -
leihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
umgehend jede nachträgliche Änderung an
den oben genannten Notifikationen
notifizieren.
(2) Diese Vereinbarung wird zwischen
zwei zuständigen Behörden an dem Tag
wirksam werden, an dem die zweite der
beiden zuständigen Behörden die
Notifikationen nach Absatz 1 an das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in
denen unter anderem nach Absatz 1
Buchstabe g der Staat der anderen zuständigen
Behörde aufgeführt ist.
(3) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website
zu veröffentlichende Liste der zuständigen
Behörden führen, der zu entnehmen ist,
welche zuständigen Behörden die
Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen
welchen zuständigen Behörden diese
Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung
darstellt.
(4) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen
Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a, b
und e übermittelten Informationen auf der
OECD-Website veröffentlichen. Die nach
Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g
übermittelten Informationen werden den anderen
Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage
an das Sekretariat des Koordinierungs -
gremiums zur Verfügung gestellt werden.
(5) Eine zuständige Behörde kann den
Informationsaustausch nach dieser
Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen
zuständigen Behörde schriftlich ihre
Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte
zuständige Behörde diese Vereinbarung in
erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht
eingehalten hat. Diese Aussetzung wird
Drucksache 336/26 – 18 – Bundesrat
For the purposes of this paragraph, signi -
ficant non-compliance includes, but is not
limited to, non-compliance with the con -
fidentiality and data safeguard provisions
of this Agreement and the Convention, or
a failure by the Competent Authority to
provide timely or adequate information as
required under this Agreement.
6. A Competent Authority may terminate
its participation in this Agreement, or with
respect to a particular Competent Authority,
by giving notice of termination in writing to
the Co-ordinating Body Secretariat. Unless
specified otherwise by the Competent
Authority, such termination will become
effective on the first day of the month
following the expiration of a period of 12 months
after the date of the notice of termination. In
the event of termination, all information
previously received under this Agreement
will remain confidential and subject to the
terms of the Convention.
Section 8
Co-ordinating Body Secretariat
Unless otherwise provided for in the
Agreement, the Co-ordinating Body
Secretariat will notify all Competent Authorities of
any notifications that it has received under
this Agreement and will provide a notice to
all signatories of the Agreement when a new
Competent Authority signs the Agreement.
Done in English and French, both texts
being equally authentic.
pression « manquement grave » désigne
notamment le non-respect des dispositions
relatives à la confidentialité et à la protection
des données du présent Accord et de la
Convention ou le fait pour l’Autorité
compétente de ne pas communiquer des
informations appropriées ou en temps voulu comme
le prévoit le présent Accord.
6. Une Autorité compétente peut mettre
fin à sa participation au présent Accord ou
vis-à-vis d’une autre Autorité compétente
moyennant un préavis écrit adressé au
Secrétariat de l’Organe de coordination.
Sauf indication contraire de l’Autorité
compétente, cette dénonciation prend effet le
premier jour du mois suivant l’expiration
d’un délai de douze mois à compter de la
date du préavis. En cas de dénonciation,
toutes les informations déjà reçues au titre
du présent Accord restent confidentielles et
soumises aux dispositions de la Convention.
Section 8
Secrétariat de
l’Organe de coordination
Sauf disposition contraire contenue dans
l’Accord, le Secrétariat de l’Organe de
coordination informera l’ensemble des Autorités
compétentes de toute notification qu’il reçoit
au titre du présent Accord et donnera
notification à tous les signataires de l’Accord de
la signature de l’Accord par une nouvelle
Autorité compétente.
Fait en français et en anglais, les deux
textes faisant également foi.
unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses
Absatzes umfasst die erhebliche
Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung
der Vertraulichkeits- und
Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des
Übereinkommens sowie die nicht
fristgerechte oder angemessene Bereitstellung
von Informationen nach dieser Verein -
barung durch die zuständige Behörde.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre
Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in
Bezug auf eine bestimmte zuständige
Behörde gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich kün -
digen. Sofern die zuständige Behörde nichts
anderes angegeben hat, wird die Kündigung
am ersten Tag des Monats wirksam werden,
der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten
nach der Kündigung folgt. Im Fall einer
Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt
nach dieser Vereinbarung erhaltenen
Informationen weiterhin vertraulich behandelt
werden und den Bestimmungen des
Übereinkommens unterliegen.
§ 8
Sekretariat des
Koordinierungsgremiums
Sofern in der Vereinbarung nichts
anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums sämtliche
zuständigen Behörden über alle nach dieser
Vereinbarung bei ihm eingegangenen
Notifikationen unterrichten und sämtliche
Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis
setzen, wenn eine neue zuständige Behörde
die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesrat – 19 – Drucksache 336/26
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte:
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen
für Kryptowerte (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer
verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung
ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen
Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere
Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.
Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist
nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als
Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.
Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
einschließt.
Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des
Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention
und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard
verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der
menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie
nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen
übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen
Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen
bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende
Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten
Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten
personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig
sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder
nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder
– insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie
unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern
oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese
personenbezogenen Daten.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen
Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde.
Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die
Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde
Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person
beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich
beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen
Drucksache 336/26 – 20 – Bundesrat
verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das
innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung
der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern
zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung
notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass
die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der
zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht
den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde einzulegen.
7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich,
zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie
nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach
den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation
a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das
Löschen oder die Vernichtung;
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung
zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die
Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert
werden kann;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen
für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung
und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppel -
besteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung
darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die
verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer
zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in
Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten
von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung
festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem
Link zu finden:
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#
adequacydecisions-latest.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.
Bundesrat – 21 – Drucksache 336/26
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II
S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in
Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen
können. Die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023
zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen nach dem
Melderahmen für Kryptowerte (im Folgenden: Mehrseitige
Vereinbarung) stellt eine solche einvernehmliche Festlegung im
Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens dar und wurde
am 26. November 2024 von der Bundesrepublik
Deutschland sowie 26 weiteren Staaten unterzeichnet. Sie enthält
Regelungen zum gegenseitigen automatischen Austausch
von Informationen nach dem Melderahmen für
Kryptowerte zwischen zwei Staaten. Die Systematik der
Mehrseitigen Vereinbarung sieht vor, dass die Regelungen
zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung gelangen, wenn
für beide Staaten das Übereinkommen in Kraft getreten
ist und beide Staaten gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz 3 des
Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation nach § 7
Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben
haben. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet
dies, dass ein Austausch personenbezogener Daten über
in Deutschland für in anderen Staaten steuerlich
ansässige Personen durchgeführte Transaktionen, die zuvor von
inländischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen
gemeldet wurden, erst bei Vorliegen beider
Voraussetzungen sowohl auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
als auch auf Seiten des anderen Staates erfolgen kann.
Die Informationen über Krypto-Transaktionen sollen
regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des
Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre
jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Mehrseitigen Vereinbarung möchten die
Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der
Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu
diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von
ihren Anbietern von Krypto-Dienstleistungen die in der
Mehrseitigen Vereinbarung näher bezeichneten und für
die Besteuerung im anderen Vertragsstaat relevanten
Informationen über Transaktionen mit Kryptowerten
entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und
Sorgfaltspflichten regelmäßig zu erheben und
auszutauschen (automatischer Informationsaustausch). Die
Vertragsstaaten sehen in einem automatischen
Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und
-hinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu
bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser
Mehrseitigen Vereinbarung als geeignete Grundlage, um mit
möglichst vielen Staaten die derzeitigen Standards der
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der
Steuerhinterziehung fortzuentwickeln.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der
Bundesrepublik Deutschland auch durch das
Commonwealth der Bahamas, Barbados, das Königreich Belgien,
die Föderative Republik Brasilien, die Republik Bulgarien,
die Republik Chile, die Republik Costa Rica, das
Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Färöer Inseln,
die Republik Finnland, die Französische Republik,
Gibraltar, Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik
Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, den Staat Israel, die
Italienische Republik, Japan, Jersey, die Kaimaninseln,
Kanada, die Republik Kolumbien, die Republik Korea, die
Republik Kroatien, die Republik Lettland, das Fürstentum
Liechtenstein, die Republik Litauen, das Großherzogtum
Luxemburg, die Republik Malta, die Republik Mauritius,
Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das
Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik
Panama, die Republik Polen, die Portugiesische Republik,
Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich
Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die
Republik Singapur, die Slowakische Republik, die
Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik
Südafrika, die Tschechische Republik, Ungarn, die
Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland und die Republik Zypern
unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2 der
Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen
ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den
Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober
2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023)
ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit Staaten, die die
Mehrseitige Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt
zeichnen, CARF-Informationen auszutauschen, sobald
diese Staaten die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der
Mehrseitigen Vereinbarung erfüllen.
2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des
Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere
Vertragsparteien einen automatischen
Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der
Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige
Vereinbarung wird von der Möglichkeit, einen
automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch
gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen
Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen
die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung
einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener
Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21
und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und
Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist
dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber
hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine
Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der
Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden: Datenschutznotifi-
Drucksache 336/26 – 22 – Bundesrat
kation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit
diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede
Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen
nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f der Mehrseitigen
Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der
Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten
Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf die
Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Durch die Datenschutznotifikation werden auch
Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen,
dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat
die übermittelten Informationen nicht für Zwecke
verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)
verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre
public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland
dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch
politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert
sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn
die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten
Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die
übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte
gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut
der Datenschutznotifikation zusammen mit dem
Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl.
2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
II. Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para -
graphen.
Zu § 1 – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die
Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung
sind.
Zu Buchstabe a
In Buchstabe a wird der Begriff „Staat“ definiert. Dies sind
Länder oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das
Übereinkommen entweder durch Ratifizierung oder durch
räumliche Erstreckung in Kraft (im Fall des ursprünglichen
Übereinkommens) oder wirksam ist (im Fall des
geänderten Übereinkommens).
Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“
und verweist hierzu auf die in Anlage B des
Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Zuständige
Behörde für die Bundesrepublik Deutschland ist danach
das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde,
an die es seine Befugnisse delegiert hat
(Bundeszentralamt für Steuern). Für die Mehrseitige Vereinbarung
werden die Befugnisse durch § 15 und § 16 Absatz 1
und 3 des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern
und den automatischen Austausch von Informationen in
Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352; im Folgenden:
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) auf das
Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c definiert den Ausdruck „Melderahmen für
Kryptowerte“. Das ist der von der OECD zusammen mit
den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für
den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf
Kryptowerte (einschließlich der Kommentare).
Es ist möglich, dass der Melderahmen für Kryptowerte,
einschließlich der informationstechnischen Modalitäten,
wie zum Beispiel das gemeinsame Datenschema, von
Zeit zu Zeit aktualisiert wird, wenn mehr Staaten den
Melderahmen umsetzen und Erfahrungen damit sammeln.
Darüber hinaus unterzeichnen die zuständigen Behörden
die Mehrseitige Vereinbarung möglicherweise zu
unterschiedlichen Zeitpunkten, sodass diese in der
Zwischenzeit aktualisiert worden sein kann. Alle Staaten sind
verpflichtet, die neueste Version der Mehrseitigen
Vereinbarung auf die Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen anzuwenden, die nach ihrem Recht den Melde- und
Sorgfaltspflichten unterliegen. Sobald Änderungen des
Melderahmens für Kryptowerte von einem Staat in Kraft
gesetzt wurden, gilt der Begriff Melderahmen für
Kryptowerte für diesen Staat als Bezugnahme auf die
aktualisierte Fassung.
Zu Buchstabe d
„Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach
Buchstabe d das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24
Absatz 3 des Übereinkommens das aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragsparteien des
Übereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium
unterstützt.
Zu Buchstabe e
Buchstabe e definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach gilt eine Vereinbarung in Bezug auf zwei
zuständige Behörden als wirksam, wenn diese sich gegenseitig
in die Liste der beabsichtigten Austauschpartner
aufgenommen haben (Notifikation nach § 7 Absatz 1
Buchstabe g) und die anderen in § 7 Absatz 2 genannten
Bedingungen erfüllen. Auf der OECD-Website ist eine Liste der
zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen
denen die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für
Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert
sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass
jeder in der englischen oder französischen Fassung der
Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort
nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem
Bundesrat – 23 – Drucksache 336/26
Zeitpunkt nach dem Recht der die Mehrseitige
Vereinbarung anwendenden Staaten hat, wobei diese Bedeutung
mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten
Bedeutung übereinstimmt. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass,
sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder
sich die zuständigen Behörden nicht auf eine
gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff, der in der
Mehrseitigen Vereinbarung oder im Melderahmen für Kryptowerte
nicht anderweitig definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu
diesem Zeitpunkt nach dem Recht des Staates hat, der
die Mehrseitige Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus
dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die
Bedeutung nach dem anwendbaren Steuerrecht des
betreffenden Staates Vorrang vor der Bedeutung, die diesem
Begriff nach anderen Gesetzen dieses Staates zukommt.
Die zuständigen Behörden sollen bei der Betrachtung des
Zusammenhangs die Kommentare zum Melderahmen für
Kryptowerte berücksichtigen.
Zu § 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf
meldepflichtige Personen
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für den
zwischenstaatlichen Austausch der Informationen in Bezug auf
meldepflichtige Personen, der jährlich stattfindet. Die
Informationen können auch häufiger als einmal im Jahr
ausgetauscht werden. Erhält eine zuständige Behörde
beispielsweise korrigierte Daten von einem Anbieter von
Kryptowerte-Dienstleistungen, werden diese
Informationen in der Regel möglichst umgehend nach Erhalt an die
andere zuständige Behörde übermittelt. Bei den
auszutauschenden Informationen handelt es sich um die gemäß
Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte erhaltenen
und in Absatz 3 näher bezeichneten Informationen.
Es wird außerdem klargestellt, dass der
Informationsaustausch den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
des Melderahmens für Kryptowerte unterliegt. Ist nach
diesen Vorschriften in Bezug auf eine bestimmte
meldepflichtige Person zum Beispiel keine
Steueridentifikationsnummer oder kein Geburtsort zu melden, besteht somit
auch keine Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Regelungen für Staaten, die gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b notifiziert haben, als Staat
aufgeführt zu werden, der keinen reziproken Austausch
vornehmen wird. Diese Staaten werden die in Absatz 3
genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht
erhalten. Umgekehrt erhalten die Staaten, die nicht als Staaten
aufgeführt sind, die keinen reziproken Austausch
vornehmen, von ihnen die in Absatz 3 genannten Informationen,
übermitteln diese aber nicht an die Staaten, die keinen
reziproken Austausch vornehmen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug
auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates
auszutauschen sind. Für alle Meldekategorien gemäß
Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii bis ix verlangt der
Melderahmen für Kryptowerte den Gesamtwert, das heißt die
Aufsummierung, aller relevanten Transaktionen, die jeder
Meldekategorie für jede Art von relevantem Kryptowert
zuzuordnen sind, wie sie gemäß den Unterabschnitten D
und E von Abschnitt II des Melderahmens für Kryptowerte
und den Randnummern 33 bis 41 des Kommentars zu
Abschnitt II umgerechnet und bewertet wurden.
Zu § 3 – Zeitplan und Form des
Informationsaustauschs
In § 3 werden die Fristen für den Austausch der
Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte festgelegt.
Die Informationen müssen spätestens bis zum Ablauf der
vereinbarten Fristen ausgetauscht werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass die Informationen gemäß § 2
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen,
ausgetauscht werden müssen. Das erste Jahr, für das
Informationen ausgetauscht werden, ist das Jahr, das die
unterzeichnende zuständige Behörde in ihrer Notifikation
gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a angibt, in der sie be -
stätigt, dass ihr Staat über die erforderliche
Umsetzungsgesetzgebung verfügt. Bei der in Absatz 1 genannten Frist
von neun Monaten handelt es sich um einen
Mindeststandard und es steht den Staaten frei, die Informationen vor
Ablauf der vorgeschriebenen Fristen auszutauschen.
Absatz 1 sieht außerdem vor, dass unabhängig davon,
welches Jahr die zuständigen Behörden in ihrer
Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a als das Jahr
angegeben haben, für das der erste Austausch erfolgen wird,
Informationen für ein Kalenderjahr nur dann ausgetauscht
werden müssen, wenn beide Staaten über
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für
Kryptowerte für dieses Kalenderjahr verfügen. Vorbehaltlich
seines innerstaatlichen Rechts kann ein Staat jedoch auch
entscheiden, die Informationen mit einem anderen Staat
für (frühere) Jahre auszutauschen, wenn dieser den
Melderahmen für Kryptowerte umgesetzt hat und die
Mehrseitige Vereinbarung mit der zuständigen Behörde dieses
Staates in Kraft ist.
Das folgende Beispiel veranschaulicht die Wirkung des
letzten Satzes von Absatz 1. Die Staaten A und B haben
die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet. Staat A reicht
seine Notifikationen gemäß § 7 Absatz 1 am 7. Juni 2025
ein und gibt darin an, dass er über wirksame
Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr 2026
vorschreiben. Staat B legt seine Notifikationen am 1.
November 2025 vor und gibt an, dass er über wirksame
Rechtsvorschriften verfügt, die Meldungen für das Jahr
2027 vorsehen. In diesem Fall bewirkt der letzte Satz von
Absatz 1, dass Staat A nicht verpflichtet ist, für das Jahr
2026 Informationen auszutauschen. Staat A und Staat B
sind aber verpflichtet, für das Jahr 2027 Informationen
auszutauschen. Staat A kann sich jedoch vorbehaltlich
seines innerstaatlichen Rechts entscheiden, Staat B
Informationen für das Jahr 2026 zu übermitteln, obwohl Staat
A keine Informationen für das Jahr 2026 erhalten wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die
Informationen automatisch in einem gemeinsamen
Datenschema austauschen.
Drucksache 336/26 – 24 – Bundesrat
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die
Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem
der OECD übermitteln, welches das gemeinsam ent -
wickelte sichere Übertragungssystem ist, das von den
zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die
Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird.
Die Informationen müssen außerdem nach den neuesten
international vereinbarten Standards aufbereitet und
verschlüsselt werden.
Alternativ können die zuständigen Behörden ein anderes,
in ihrer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe d
erwähntes Verfahren für die Datenübertragung verwenden.
Jedes alternative Datenübertragungsverfahren sollte
Sicherheits-, Verschlüsselungs- und
Dateivorbereitungsstandards erfüllen, die mit denjenigen des Gemeinsamen
Übertragungssystems der OECD gleichwertig sind, um
die Vertraulichkeit und Integrität der Daten während der
gesamten Übertragung zu gewährleisten und
sicherzustellen, dass die Daten auf keinen Fall unbefugten
Personen zugänglich gemacht oder offengelegt und nicht auf
unbefugte Weise (ab-)geändert werden.
Zu § 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und
Durchsetzung der Vereinbarung
In § 4 werden die Erwartungen an die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden bei der Einhaltung
und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung
festgelegt. Er sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die
Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer
unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt
hat oder dass ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
die geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllt,
die andere zuständige Behörde davon unterrichten soll.
Von der unterrichteten zuständigen Behörde wird erwartet,
dass sie sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur
Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreift,
um gegen diese Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung
vorzugehen. Dies schließt Situationen ein, in denen sich
ein Kryptowerte-Nutzer auf das Recht der betroffenen
Person auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten
beruft. Vor der Übermittlung einer formellen Mitteilung
sollten die zuständigen Behörden in Erwägung ziehen, sich
informell über die festgestellten Fehler oder Fälle von
Nichteinhaltung auszutauschen.
Die Unterrichtung muss genaue Angaben zum Fehler
oder zur Nichteinhaltung sowie die Gründe für die
Annahme enthalten, dass der Fehler oder die Nichteinhaltung
vorliegen. Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so
rasch wie möglich, spätestens jedoch 90 Kalendertage
nach Eingang der Unterrichtung durch die andere
zuständige Behörde eine Antwort übermitteln oder über den
Bearbeitungsstand informieren. Solange der Fall nicht
geklärt ist, sollte die unterrichtete zuständige Behörde die
andere zuständige Behörde alle 90 Tage über den
Bearbeitungsstand informieren. Ist die unterrichtete zuständige
Behörde, nachdem sie die Unterrichtung nach bestem
Wissen und Gewissen geprüft und beurteilt hat, jedoch
nicht der Ansicht, dass ein Fehler oder ein Fall von
Nichteinhaltung vorliegt oder vorlag, muss sie die andere
zuständige Behörde so rasch wie möglich schriftlich davon
in Kenntnis setzen und die Gründe dafür darlegen.
Zu § 5 – Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen
Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige
war schon immer eine wesentliche Grundlage der
Steuersysteme und des internationalen Austauschs von
Steuerinformationen. Die Staaten sind rechtlich verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass die ausgetauschten Daten vertraulich
bleiben und gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung,
unter der sie ausgetauscht wurden, verwendet werden.
Damit die Steuerpflichtigen Vertrauen in ihre
Steuersysteme haben und ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen,
müssen sie sicher sein können, dass Finanzinformationen
weder absichtlich noch versehentlich unberechtigterweise
weitergegeben werden. Steuerpflichtige und Regierungen
werden nur dann Vertrauen in den zwischenstaatlichen
Informationsaustausch haben, wenn die ausgetauschten
Informationen ausschließlich nach Maßgabe der
Vereinbarung verwendet und weitergegeben werden, auf deren
Grundlage sie ausgetauscht wurden. Dies erfordert einen
rechtlichen Rahmen sowie Systeme und Verfahren, mit
denen gewährleistet wird, dass der rechtliche Rahmen in
der Praxis eingehalten wird und keine unbefugte
Weitergabe oder Verwendung der Informationen erfolgt. Wenn
die vertrauliche Behandlung von Steuerinformationen
gewährleistet werden kann, ist dies auch das Ergebnis einer
„Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, welche
die gesamte Bandbreite an Systemen, Verfahren und
Abläufen umfasst, um die Einhaltung des rechtlichen
Rahmens in der Praxis und auch die Informationssicherheit
und -integrität bei der Bearbeitung der Informationen zu
gewährleisten. Die Abläufe und Maßnahmen im
Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung müssen mit
der zunehmenden Komplexität der Steuerverwaltungen
Schritt halten, um sicherzustellen, dass ausgetauschte
Informationen weiterhin vertraulich behandelt und
angemessen verwendet werden. In dieser Hinsicht verfügen
mehrere Staaten über spezielle Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten und die Rechte der
betroffenen Personen, die auch für Informationen über
Steuerpflichtige gelten.
Zu Absatz 1
Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten
Informationen unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und
weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen
vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen
hinsichtlich der Zwecke, für welche die Informationen
verwendet werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen
die Informationen weitergegeben werden dürfen.
Insbesondere sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass
die mit einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen
nur an Personen oder Behörden weitergegeben werden
dürfen, die mit der Festsetzung, Erhebung oder
Beitreibung von Steuern dieser Vertragspartei oder der
Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in
Bezug auf Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und
dass die Vertragspartei die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden darf.
Viele Staaten und Gebiete verfügen über spezielle
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und
über die Rechte der betroffenen Personen, die für
Informationen über Steuerpflichtige gelten. So gelten
beispielsweise besondere Datenschutzbestimmungen für den
Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten (unabhängig
Bundesrat – 25 – Drucksache 336/26
davon, ob der Austausch mit einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat erfolgt). Diese Vorschriften
umfassen unter anderem das Recht der betroffenen
Person auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelf
sowie das Vorhandensein eines Aufsichtsmechanismus
zum Schutz ihrer Rechte. Die übermittelnde zuständige
Behörde kann die Schutzvorkehrungen in einer
Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe e angeben. Die
empfangende zuständige Behörde bestätigt in ihrer
Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe g, dass ihr Staat die
Anforderungen erfüllt, die von den als beabsichtigte
Austauschpartner ausgewählten zuständigen Behörden
angegeben wurden. Sie muss bei der Verarbeitung der
Informationen nicht nur ihr eigenes innerstaatliches Recht,
sondern auch zusätzliche Schutzvorkehrungen einhalten,
die zur Gewährleistung des Datenschutzes nach dem
innerstaatlichen Recht der übermittelnden zuständigen
Behörde erforderlich sind. Derartige von der übermittelnden
zuständigen Behörde festgelegte Schutzvorkehrungen
können zum Beispiel den individuellen Zugang zu den
Daten, die Berichtigung, die Löschung oder Rechtsbehelfe
betreffen. Ist die übermittelnde zuständige Behörde davon
überzeugt, dass die empfangende zuständige Behörde
den erforderlichen Datenschutz für die übermittelten
Daten sicherstellt, ist ein Festlegen von
Schutzvorkehrungen möglicherweise nicht erforderlich. In jedem Fall
sollten sich diese Schutzvorkehrungen auf das zur
Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten
erforderliche Maß beschränken, ohne den wirksamen
Informationsaustausch ungerechtfertigt zu verhindern oder
zu verzögern, da der Informationsaustausch in Steuer -
sachen für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse
ist.
Die Bundesrepublik Deutschland wird eine Notifikation mit
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e
(Datenschutznotifikation) abgeben, so dass Informationen nach Absatz 1
nur im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen
ausgetauscht werden können, siehe dazu bereits oben unter
Ziffer I.2. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe f der Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber
dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestätigen,
dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung
der Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen
Vereinbarung notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt.
Die Vereinbarungen zum Informationsaustausch,
einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im
Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen
Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe
der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public)
des Staates widersprechen würde, welcher die
Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit
dem Informationsaustausch zwischen zuständigen
Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten
ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen,
dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in
Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die
zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
von Folter oder anderen schweren
Menschenrechtsverletzungen führen könnten (zum Beispiel wenn
Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse
Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen
die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates ver -
stoßen würde.
Durch die Datenschutznotifikation durch die
Bundesrepublik Deutschland werden auch
Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige
Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten
Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die
öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß
gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus
Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die
betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische
oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in
diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder
indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur
Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine
Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten
Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte
gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut
der Datenschutznotifikation zusammen mit dem
Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl.
2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
Zu Absatz 2
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen
Informationen ist von entscheidender Bedeutung. § 5
Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle
einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens
der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche
Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der
daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen
informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung
muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen
Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen.
Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet
alle anderen zuständigen Behörden, für welche die
Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen
Behörde in Kraft ist.
Zu § 6 – Konsultationen und Änderungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der
Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen
Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen
kann, um Maßnahmen zu entwickeln, welche die Erfüllung
der Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Auch zur
Prüfung der Qualität der erhaltenen Informationen können
Konsultationen abgehalten werden.
Die zuständigen Behörden können miteinander
kommunizieren, um sich auf geeignete Maßnahmen zu einigen, mit
denen die Einhaltung der Mehrseitigen Vereinbarung
sichergestellt wird. Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden, einschließlich
derjenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen
haben, über alle Maßnahmen unterrichten, die ausgear-
Drucksache 336/26 – 26 – Bundesrat
beitet wurden, um die Einhaltung der Mehrseitigen
Vereinbarung zu gewährleisten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Möglichkeit einer Änderung der
Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige
Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die
Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes
vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des
Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem
Monat nach der letzten Unterzeichnung einer solchen
schriftlichen Vereinbarung folgt.
Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen
Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die
Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines
Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer
Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine
schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen
Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst
in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist
und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die Bundes -
republik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst
nach Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen.
Dadurch können die Beteiligungsrechte der
gesetzgebenden Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt
werden.
Um mögliche künftige Änderungen der auszutauschenden
Informationen nach § 2 Absatz 3 einfacher und schneller
innerstaatlich in Kraft setzen zu können, wurde für das
Bundesministerium der Finanzen in Artikel 2 des
Vertragsgesetzes eine (begrenzte) vertragsbezogene
Verordnungsermächtigung aufgenommen.
Zu § 7 – Allgemeine Bedingungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine
zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach
an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln
muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber
einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden kann.
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
bestätigt, dass der Staat über die notwendigen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für
Kryptowerte verfügt, und nennt die jeweils maßgeblichen
Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften.
Es könnten darin auch mit innerstaatlichen
Gesetzgebungsverfahren verbundene Erfordernisse für eine
vorläufige Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung während
eines begrenzten Zeitraums genannt werden. Bei einer
solchen vorläufigen Anwendung sollte die Notifikation den
Stand der innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren, die
Gründe für die vorläufige Anwendung und den Zeitraum,
der in keinem Fall über das Ende des ersten
Meldezeitraums hinausgehen sollte, darlegen. In dieser Notifikation
sollte zugesichert werden, dass die Gesetzgebung des
Staates sicherstellt, dass die Sorgfalts- und
Meldepflichten des Melderahmens für Kryptowerte in Bezug auf alle
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfüllt werden.
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b
bestätigt, ob Staaten als Staaten aufgeführt werden sollen,
die den Austausch reziprok oder nicht reziprok vornehmen
(zum Beispiel, weil der Staat kein direktes Steuersystem
hat oder weil die zuständige Behörde des Staates kein
angemessenes Niveau an Vertraulichkeits- und
Datenschutzvorkehrungen aufweist). Während Staaten, die
keinen reziproken Austausch vornehmen, verpflichtet sind,
die in § 2 vorgesehenen Informationen zu übermitteln,
erhalten sie keine Informationen von anderen zuständigen
Behörden. Eine zuständige Behörde sollte ihre Absicht,
auf nicht reziproker Basis zu arbeiten, auch dann
mitteilen, wenn dies nur vorübergehend ist (zum Beispiel bis
eine Überprüfung ihrer Vertraulichkeits- und
Datenschutzvorkehrungen erfolgt ist).
Die Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c sieht
eine Erklärung der zuständigen Behörde vor, in der sie
das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden
einholt, die im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung
erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung
oder Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die
Entscheidung über Rechtsbehelfe hinsichtlich der Steuern zu
verwenden, zu denen ihr Staat einen Vorbehalt nach
Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens
angebracht hat. Die ersuchende zuständige Behörde muss
diese Steuern angeben und bestätigen, dass die
Verwendung der Informationen im Einklang mit den
Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt. Die andere zuständige
Behörde muss einer solchen Verwendung ausdrücklich
zustimmen, wenn sie die ersuchende zuständige Behörde
in der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als
beabsichtigten Austauschpartner aufführt.
In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d
müssen die zuständigen Behörden angeben, ob sie
andere Datenübertragungs- und Verschlüsselungsverfahren
als das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und
die damit verbundenen Dateivorbereitungs- und -
verschlüsselungsverfahren verwenden möchten.
In der Notifikation nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e wird
darauf hingewiesen, dass der Staat jegliche
Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
angeben muss, die im empfangenden Staat hinsichtlich
der Informationen, die er an die zuständigen Behörden in
diesen Staaten übermittelt, zusätzlich zu den in Artikel 22
des Übereinkommens enthaltenen Anforderungen in
Bezug auf die Vertraulichkeit und die beschränkte Nutzung
einhalten muss. Dies ermöglicht es der übermittelnden
zuständigen Behörde, die Übermittlung von Informationen
von der Bestätigung abhängig zu machen, dass im
empfangenden Staat angemessene Schutzvorkehrungen
bestehen. Die andere zuständige Behörde muss diesen
Schutzvorkehrungen ausdrücklich zustimmen, wenn sie
die übermittelnde zuständige Behörde in der Notifikation
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g als beabsichtigten
Austauschpartner aufführt. Alternativ kann eine
zuständige Behörde im Rahmen dieser Notifikation auch nur
angeben, dass sie keine weiteren Vorgaben zu den
Datenschutzvorkehrungen machen möchte.
In der Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f
müssen die Staaten bestätigen, dass sie über geeignete
Maßnahmen verfügen, um die Einhaltung der in § 5
behandelten vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit
und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dies
kann durch Verweis auf den entsprechenden, vom Global
Bundesrat – 27 – Drucksache 336/26
Forum on Transparency and Exchange of Information for
Tax Purposes angenommenen Bericht über
Vertraulichkeits- und Datenschutzvorkehrungen für den jeweiligen
Staat bestätigt werden.
Schließlich muss die zuständige Behörde in der
Notifikation gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g eine Liste der
Staaten angeben, mit denen sie beabsichtigt, der
Mehrseitigen Vereinbarung im Einklang mit innerstaatlichen
Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen.
Durch Aufnahme eines Staates in diese Liste erklärt sie
sich auch bereit, die von der zuständigen Behörde dieser
Staaten gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mitgeteilten
Datenschutzanforderungen einzuhalten. Darüber hinaus
kann die zuständige Behörde in dieser Notifikation
gegebenenfalls angeben, ob sie damit einverstanden ist, dass
die Informationen, die sie mit der zuständigen Behörde
eines anderen Staates austauscht, für die in der Notifikation
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c genannten Zwecke
der Verwaltung oder Vollstreckung von Steuern verwendet
werden.
Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden
dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend
jede nachträgliche Änderung mitteilen, die sie an den
Notifikationen nach deren Übermittlung vorzunehmen
beabsichtigen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass eine spezifische bilaterale
Austauschbeziehung an dem Tag aktiviert wird und in Kraft
tritt, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden
dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß
Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Notifikationen übermittelt
und den Staat der anderen zuständigen Behörde gemäß
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g aufgeführt hat.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 Absatz 1
und 2 auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem
anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach
Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen
völkerrechtlich gebunden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 wird das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen,
welche die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben
und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung
nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf
der OECD-Website veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Bestätigung, dass der
Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt),
Buchstabe b (Bestätigung, ob der Staat als Staat auf -
geführt werden soll, der keinen reziproken Austausch
vornimmt) und Buchstabe e (Angabe der
Datenschutzvorkehrungen) übermittelten Informationen auf der OECD-
Website veröffentlicht. Die nach Absatz 1 Satz 1 Buch -
stabe c, d, f und g übermittelten Informationen werden
auch vom Sekretariat des Koordinierungsgremiums
verwaltet, allerdings nicht auf der OECD-Website ver -
öffentlicht. Sie werden den anderen Unterzeichnern auf
schriftliche Anfrage an das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer
zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung
gegenüber einer anderen zuständigen Behörde
auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige
Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem
Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit
möglich sollten die zuständigen Behörden versuchen,
Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen Umfangs
– zu beheben, bevor sie die Mehrseitige Vereinbarung
aussetzen.
Um die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss
eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde
schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten.
Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die
Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des
Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit
sofortiger Wirkung.
Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie
möglich die zur Beseitigung der erheblichen
Nichteinhaltung erforderlichen Schritte unternehmen. Sobald die
Nichteinhaltung behoben ist, sollte sie die andere
zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Nach
erfolgreicher Behebung der Nichteinhaltung sollte die zuständige
Behörde, welche die Aussetzung veranlasst hat, der
unterrichteten zuständigen Behörde schriftlich bestätigen,
dass die Mehrseitige Vereinbarung nicht mehr ausgesetzt
ist, und der Informationsaustausch sollte so bald wie
möglich wieder aufgenommen werden.
Eine erhebliche Nichteinhaltung der Mehrseitigen
Vereinbarung im Sinne von Absatz 5 umfasst unter anderem die
Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- oder
Datenschutzbestimmungen und die nicht fristgerechte oder nicht
angemessene Bereitstellung von Informationen.
Während einer Aussetzung werden alle zuvor im Rahmen
der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen
weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin
den Bestimmungen von § 5, einschließlich aller von der
übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten
zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre
Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung oder in Bezug
auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. Dazu
muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich informieren. In der
Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach
der Kündigung folgt. In Fällen, in denen dies erforderlich
ist (zum Beispiel aufgrund nationaler Gesetzgebungs -
verfahren oder eines Gerichtsurteils), kann die zuständige
Behörde, die eine oder mehrere Austauschbeziehungen
kündigt oder ihre Teilnahme an der Mehrseitigen
Vereinbarung beendet, von der Standardfrist von 12 Monaten
abweichen und eine andere Frist festlegen.
Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am
Übereinkommen führt zur automatischen Beendigung der Teilnah-
Drucksache 336/26 – 28 – Bundesrat
me dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung.
Dementsprechend müsste die Mehrseitige Vereinbarung
in einem solchen Fall nicht gesondert gekündigt werden.
Absatz 6 stellt ferner klar, dass im Falle einer Kündigung
alle zuvor im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung
erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt
werden und den Bestimmungen von § 5 und des
Übereinkommens unterliegen, einschließlich allen von der
übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten
zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.
Zu § 8 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums
§ 8 stellt klar, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums alle zuständigen Behörden über alle
Notifizierungen, die es zu der Mehrseitigen Vereinbarung erhalten
hat, benachrichtigt, sofern in der Mehrseitigen
Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. § 8 regelt auch, dass
das Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle
Unterzeichner der Mehrseitigen Vereinbarung benachrichtigt,
wenn eine neue zuständige Behörde die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informatione (Gesetzentwurf)