zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3/26
Text
zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3/26
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6944
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
2 BvE 3/26
A. Problem
In dem Organstreitverfahren mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung 2 BvE 3/26 wenden sich einzelne Abgeordnete der sowie die Fraktion Die
Linke als Antragstellerinnen insbesondere gegen die Behandlung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Vorschriften im Wärmebereich (Drucksache 21/6278, im Folgenden, Gesetzentwurf).
Antragsgegner sind die Bundesregierung (im Folgenden, die Antragsgegnerin 1)
und der Deutsche Bundestag (im Folgenden, der Antragsgegner 2).
Die Antragstellerinnen beantragen insbesondere festzustellen, dass
• die Antragsgegnerin 1 bei der Einbringung des Gesetzentwurfs
verfassungsrechtliche Beteiligungs- und Informationsrechte der Antragstellerinnen
(Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG – sowie Artikel 38 Absatz
1 Satz 2 GG i. V. m. den Artikeln 42, 76 f. GG) und des Deutschen
Bundestages (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Artikel 42, Artikel 76 f. GG) verletzt habe,
• die Antragsgegnerin 1 durch die Verweigerung von im Antrag genannten
Informationen und weiteren hiermit zusammenhängenden Informationen auf
parlamentarische Fragen verfassungsrechtliche Beteiligungs- und
Informationsrechte der Antragstellerinnen (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sowie
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG i. V. m. den Artikeln 42, 77 Absatz 1 Satz 1 GG)
und des Deutschen Bundestages (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Artikel 42,
Artikel 77 Absatz 1 Satz 1 GG) verletzt habe und
• der Antragsgegner 2 durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens,
insbesondere die kurzfristige Terminierung der zweiten und dritten Lesung
des Gesetzentwurfs in der letzten Sitzungswoche (6. Juli bis 10. Juli 2026)
vor der sitzungsfreien Zeit und ohne Vorliegen bestimmter, im Antrag
genannter Informationen verfassungsrechtliche Beteiligungs- und
Informationsrechte der Antragstellerinnen (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sowie
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG i. V. m. den Artikeln 42, 76 f. GG) und des
Deutschen Bundestages (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Artikel 42, Artikel 76 f. GG)
verletze.
B. Lösung
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke in dem Streitverfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3/26 eine Stellungnahme abzugeben
und die Präsidentin zu bitten, eine Prozessbevollmächtigte oder einen
Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Kosten der Prozessvertretung.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
in dem Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3/26 eine
Stellungnahme abzugeben sowie die Präsidentin zu bitten, eine
Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Bericht des amtierenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz, Carsten Müller (Braunschweig)
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat im Umlaufverfahren am 6. Juli 2026 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke beschlossen, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, in dem Streitverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht 2 BvE 3/26 eine Stellungnahme abzugeben sowie die Präsidentin zu bitten, eine
Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
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ISSN 0722-8333
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