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Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen - Öffentliche Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6952 · Antrag · Original ↗

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Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen - Öffentliche Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen Antrag der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen – Öffentliche Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Änderung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu veranlassen oder – bei ausbleibender Zustimmung der Bundesländer – einen Novellierungsentwurf zu den §§ 153, 153a, 407 ff. StPO vorzulegen, um sicherzustellen, dass 1. in Fällen mit Todesfolge eine Verfahrensbeendigung ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere bei Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO oder bei Erledigungen im Strafbefehlsverfahren nach § 407 ff. StPO, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist und regelmäßig unterbleibt; 2. in Fällen mit Todesfolge die zur Nebenklage berechtigten Personen vor Stellung eines Strafbefehlsantrags anzuhören sind; 3. in Fällen mit Todesfolge bei einem Widerspruch der Nebenklageberechtigten gegen die Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig von der Stellung eines Strafbefehlsantrags abzusehen ist; 4. in Verfahren mit Todesfolge verbindliche Vorgaben für eine gesteigerte Begründungspflicht geschaffen werden, nach der in der Einstellungsverfügung nach den §§ 153, 153a StPO oder bei einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren die jeweils verfahrensspezifischen, rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen sind, aus denen sich die Gründe für ein nach den vorstehenden Grundsätzen ausnahmsweises Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung trotz der Todesfolge ergeben und die von der Behördenleitung schriftlich zu billigen ist; 5. die vorgenannten Grundsätze für eine ausnahmsweise Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO in Verfahren mit Todesfolge im Zwischen- und Hauptverfahren entsprechend Anwendung finden, insbesondere dann, wenn diese Entscheidung ohne Durchführung eines öffentlichen Hauptverhandlungstermins getroffen wird. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Deutscher Bundestag Drucksache 21/6952 21. Wahlperiode 07.07.2026 Begründung Derzeit können Strafverfahren auch in Fällen mit Todesfolge nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt sowie im Strafbefehlsverfahren nach § 407 ff. StPO erledigt werden, soweit es sich um Vergehen handelt. Das Verfahren wird in diesen Fällen in der Regel ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung beendet. Dies betrifft insbesondere Verkehrsunfälle infolge vermeintlich leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit. Ungeachtet ihrer rechtlichen Zulässigkeit sind Verfahrensbeendigungen nach den §§ 153, 153a StPO sowie Erledigungen im Strafbefehlsverfahren in Verfahren mit Todesfolge für Hinterbliebene regelmäßig schwer nachvollziehbar, sofern sie ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und damit regelmäßig ohne umfassende gerichtliche Aufklärung des Tatgeschehens erfolgen. Dadurch unterbleibt eine für die Hinterbliebenen wahrnehmbare strafgerichtliche Aufarbeitung und ihnen wird die Möglichkeit genommen, Antworten auf verbleibende Fragen zu erhalten. Zudem verknüpfen Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO den Tod eines nahen Angehörigen mit einer Geringfügigkeits- bzw. Opportunitätsentscheidung. Aus der Perspektive der Hinterbliebenen besteht in diesen Konstellationen insofern ein besonders deutliches Missverhältnis zwischen der objektiven Tragweite des Geschehens – dem Verlust eines nahen Angehörigen – und der strafprozessualen Reaktion des Staates. Das Ermittlungsverfahren wird in diesen Fällen ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und im Falle der Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO ohne Herbeiführung einer förmlichen gerichtlichen Schuldentscheidung beendet. Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Verlusts für die Hinterbliebenen ist es von zentraler Bedeutung, dass Entscheidungen in diesen Fällen nachvollziehbar und öffentlich getroffen werden. Eine fehlende gerichtliche Öffentlichkeit kann die Akzeptanz der Entscheidung durch die Betroffenen sowie das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege erheblich beeinträchtigen. Die Tragweite derartiger Fälle erfordert aus Hinterbliebenensicht in der Regel einen öffentlichen Verhandlungstermin vor Gericht. Bereits durch eine entsprechende Klarstellung in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) ließe sich das bestehende Spannungsverhältnis verdeutlichen und zugleich in derartigen Fällen eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Hinterbliebenen sowie der Opferperspektive sicherstellen. Als Grundregel ist festzulegen, dass in Fällen mit Todesfolge regelmäßig eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen ist. Sollte in Ausnahmefällen aus spezifischen, einzelfallbezogenen Gründen dennoch eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO oder ein Strafbefehl nach § 407 ff. StPO erfolgen, mithin trotz Todesfolge keine öffentliche Hauptverhandlung angesetzt werden, ist diese Entscheidung besonders sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Hinterbliebenen angemessen zu berücksichtigen. Schließlich trägt die Klarstellung der Geltung dieser Grundsätze auch für Entscheidungen im Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung der verfahrensrechtlichen Realität Rechnung, dass Opportunitätsentscheidungen ohne Durchführung eines öffentlichen Hauptverhandlungstermins auch in diesen Verfahrensstadien in Betracht kommen. So werden Wertungswidersprüche ausgeschlossen. Dass eine derartige Praxis grundsätzlich möglich ist, zeigt die Staatsanwaltschaft Schweinfurt: Dort werden Strafbefehle wegen fahrlässiger Tötung nach Erfahrungen aus früheren Verfahren nur nach formloser Rücksprache mit einem Bevollmächtigten der Angehörigen erlassen, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, sodass diese Praxis bislang nicht bundesweit verbindlich ist. Sollte sich eine solche Klarstellung in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) als unzureichend erweisen, ist eine geeignete Änderung des formellen Strafrechts im Bereich der §§ 153, 153a, 407 ff. StPO zu prüfen. Bezüglich weiterer notwendiger Maßnahmen zur Stärkung des Opferschutzes bei Verfahren mit Todesfolge wird im Übrigen auf den parallel eingebrachten Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 21/6949) verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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