Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen - Öffentliche Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen
Text
Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen - Öffentliche Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen
Antrag
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen,
Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen – Öffentliche
Hauptverhandlung in Fällen mit Todesfolge sicherstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Änderung der Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu veranlassen oder – bei ausbleibender
Zustimmung der Bundesländer – einen Novellierungsentwurf zu den §§ 153, 153a,
407 ff. StPO vorzulegen, um sicherzustellen, dass
1. in Fällen mit Todesfolge eine Verfahrensbeendigung ohne Durchführung einer
öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere bei Einstellungen nach den §§ 153,
153a StPO oder bei Erledigungen im Strafbefehlsverfahren nach § 407 ff. StPO,
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist und regelmäßig unterbleibt;
2. in Fällen mit Todesfolge die zur Nebenklage berechtigten Personen vor Stellung
eines Strafbefehlsantrags anzuhören sind;
3. in Fällen mit Todesfolge bei einem Widerspruch der Nebenklageberechtigten
gegen die Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig von der Stellung eines
Strafbefehlsantrags abzusehen ist;
4. in Verfahren mit Todesfolge verbindliche Vorgaben für eine gesteigerte
Begründungspflicht geschaffen werden, nach der in der Einstellungsverfügung nach den
§§ 153, 153a StPO oder bei einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren die jeweils
verfahrensspezifischen, rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen darzulegen
sind, aus denen sich die Gründe für ein nach den vorstehenden Grundsätzen
ausnahmsweises Absehen von der Durchführung einer öffentlichen
Hauptverhandlung trotz der Todesfolge ergeben und die von der Behördenleitung schriftlich zu
billigen ist;
5. die vorgenannten Grundsätze für eine ausnahmsweise Einstellung nach den
§§ 153, 153a StPO in Verfahren mit Todesfolge im Zwischen- und
Hauptverfahren entsprechend Anwendung finden, insbesondere dann, wenn diese
Entscheidung ohne Durchführung eines öffentlichen Hauptverhandlungstermins getroffen
wird.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6952
21. Wahlperiode 07.07.2026
Begründung
Derzeit können Strafverfahren auch in Fällen mit Todesfolge nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt sowie
im Strafbefehlsverfahren nach § 407 ff. StPO erledigt werden, soweit es sich um Vergehen handelt. Das
Verfahren wird in diesen Fällen in der Regel ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung beendet. Dies
betrifft insbesondere Verkehrsunfälle infolge vermeintlich leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit. Ungeachtet ihrer
rechtlichen Zulässigkeit sind Verfahrensbeendigungen nach den §§ 153, 153a StPO sowie Erledigungen im
Strafbefehlsverfahren in Verfahren mit Todesfolge für Hinterbliebene regelmäßig schwer nachvollziehbar, sofern sie
ohne Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und damit regelmäßig ohne umfassende gerichtliche
Aufklärung des Tatgeschehens erfolgen. Dadurch unterbleibt eine für die Hinterbliebenen wahrnehmbare
strafgerichtliche Aufarbeitung und ihnen wird die Möglichkeit genommen, Antworten auf verbleibende Fragen zu
erhalten. Zudem verknüpfen Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO den Tod eines nahen Angehörigen mit
einer Geringfügigkeits- bzw. Opportunitätsentscheidung.
Aus der Perspektive der Hinterbliebenen besteht in diesen Konstellationen insofern ein besonders deutliches
Missverhältnis zwischen der objektiven Tragweite des Geschehens – dem Verlust eines nahen Angehörigen –
und der strafprozessualen Reaktion des Staates. Das Ermittlungsverfahren wird in diesen Fällen ohne
Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und im Falle der Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO ohne
Herbeiführung einer förmlichen gerichtlichen Schuldentscheidung beendet. Gerade vor dem Hintergrund des
erheblichen Verlusts für die Hinterbliebenen ist es von zentraler Bedeutung, dass Entscheidungen in diesen Fällen
nachvollziehbar und öffentlich getroffen werden. Eine fehlende gerichtliche Öffentlichkeit kann die Akzeptanz
der Entscheidung durch die Betroffenen sowie das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege
erheblich beeinträchtigen. Die Tragweite derartiger Fälle erfordert aus Hinterbliebenensicht in der Regel einen
öffentlichen Verhandlungstermin vor Gericht.
Bereits durch eine entsprechende Klarstellung in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)
ließe sich das bestehende Spannungsverhältnis verdeutlichen und zugleich in derartigen Fällen eine stärkere
Berücksichtigung der Interessen der Hinterbliebenen sowie der Opferperspektive sicherstellen. Als Grundregel ist
festzulegen, dass in Fällen mit Todesfolge regelmäßig eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen ist.
Sollte in Ausnahmefällen aus spezifischen, einzelfallbezogenen Gründen dennoch eine Einstellung nach den
§§ 153, 153a StPO oder ein Strafbefehl nach § 407 ff. StPO erfolgen, mithin trotz Todesfolge keine öffentliche
Hauptverhandlung angesetzt werden, ist diese Entscheidung besonders sorgfältig und nachvollziehbar zu
begründen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Hinterbliebenen angemessen zu
berücksichtigen. Schließlich trägt die Klarstellung der Geltung dieser Grundsätze auch für Entscheidungen im
Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung der verfahrensrechtlichen Realität Rechnung, dass
Opportunitätsentscheidungen ohne Durchführung eines öffentlichen Hauptverhandlungstermins auch in diesen
Verfahrensstadien in Betracht kommen. So werden Wertungswidersprüche ausgeschlossen.
Dass eine derartige Praxis grundsätzlich möglich ist, zeigt die Staatsanwaltschaft Schweinfurt: Dort werden
Strafbefehle wegen fahrlässiger Tötung nach Erfahrungen aus früheren Verfahren nur nach formloser Rücksprache
mit einem Bevollmächtigten der Angehörigen erlassen, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, sodass diese Praxis bislang nicht bundesweit
verbindlich ist.
Sollte sich eine solche Klarstellung in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) als
unzureichend erweisen, ist eine geeignete Änderung des formellen Strafrechts im Bereich der §§ 153, 153a,
407 ff. StPO zu prüfen.
Bezüglich weiterer notwendiger Maßnahmen zur Stärkung des Opferschutzes bei Verfahren mit Todesfolge wird
im Übrigen auf den parallel eingebrachten Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 21/6949) verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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