Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1392
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Erhöhung der
Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
A. Problem und Ziel
Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in
jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Außerhalb des
Bereichs verbotener Kraftfahrzeugrennen ergeben sich im geltenden Recht jedoch
erhebliche Defizite und Ungereimtheiten, weil die Erfolgsqualifikation der
einschlägigen Strafbestimmungen zwar die schwere Gesundheitsschädigung eines
anderen Menschen sowie die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen, nicht aber die Todesfolge umfasst.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf beseitigt diesen systematischen Widerspruch, indem er für die
Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen denselben Strafrahmen eröffnet,
der bislang nur für die geringeren gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen der
vorbezeichneten Art vorgesehen ist.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands, der die Fälle des
erhöhten Unwert- und Schuldgehalts verkehrsfeindlicher Eingriffe mit Todesfolge nicht
abbildet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch die Strafrahmenerhöhung kann ein den Länderhaushalten zur Last
fallender erhöhter Kostenaufwand beim Vollzug von Freiheitsstrafen wegen
verkehrsfeindlicher Eingriffe mit Todesfolge entstehen, dessen Umfang derzeit nicht
quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für
Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Erhöhung der
Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Erhöhung der
Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 315 Absatz 3 Nummer 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Tat“ die Wörter
„den Tod oder“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Verkehrsfeindliches Verhalten, insbesondere solches mit Todesfolge, ist in jüngerer Zeit wiederholt in den Fokus
der Öffentlichkeit geraten. Vor allem Fälle verbotener Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang für
Unbeteiligte haben nicht nur eine erhebliche Betroffenheit in der Bevölkerung ausgelöst, sondern auch zu einer intensiven
Diskussion über die angemessene Sanktionierung derartiger Taten geführt. Auch vor diesem Hintergrund hat der
Gesetzgeber mit Wirkung vom 13. Oktober 2017 in § 315d Strafgesetzbuch (StGB) eine Sonderregelung für
verbotene Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Diese Vorschrift enthält in Absatz 5 eine Erfolgsqualifikation für
diejenigen Fälle, in denen der Täter durch eine Tat nach Absatz 2 den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
Weithin unbeachtet geblieben ist allerdings, dass bei vergleichbaren Taten, den verkehrsfeindlichen Eingriffen in
den Verkehr, die Regelung einer Erfolgsqualifikation für Fälle der Verursachung des Todes bislang unterblieben
ist. So fällt auf, dass die Strafvorschrift des Gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315
StGB) in Absatz 3 Nummer 2 als Erfolgsqualifikation lediglich diejenigen Fälle mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr sanktioniert, in denen der Täter durch eine (vorsätzliche) Tat nach Absatz 1 eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
verursacht. Über die Verweisung in § 315b Absatz 3 StGB findet diese Regelung auch Anwendung für den
Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit einer Strafobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 315b StGB).
Es gehört zu den Ungereimtheiten des geltenden Rechts, dass die Todesfolge keinen Eingang in § 315 Absatz 3
Nummer 2 StGB gefunden hat. Das führt dazu, dass bei fahrlässiger Todesverursachung durch eine Tat nach § 315
Absatz 1 StGB nur der Grundtatbestand des § 315 Absatz 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gemäß
§ 222 StGB anzuwenden ist (Vergehen), während bei fahrlässiger schwerer Gesundheitsschädigung die Tat ein
Verbrechen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 ist und höher bestraft wird. Die schwerer wiegende Todesfolge
wird von § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB nicht erfasst (zu vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442/18 –,
Rn. 30, NStZ 2019, 608; Fischer, StGB, 67. Auflage [2020], § 315, Rn. 24; ders., in: Festschrift für Wolfgang
Frisch, 2013, S. 31, 40 mit Fn. 39). Dies erscheint widersprüchlich und – zumal mit Blick auf den hohen Rang
des Rechtsguts „Leben“ – nicht nachvollziehbar. In der Kommentarliteratur wird zu Recht angemerkt: „Zwar
könnte man die Gesundheitsschädigung theoretisch als notwendiges Durchgangsstadium zum Tod und damit als
mit umfasst ansehen. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gesetzgeber in zahlreichen Regelungen
differenziert, indem er dort allein oder in Verbindung mit dem Merkmal der Gesundheitsschädigung an die Verursachung
gerade des Todes einen strengeren Strafrahmen knüpft (…). Warum von der Aufnahme der Todesfolge abgesehen
worden ist, geht aus den Motiven nicht hervor (…). Der Umstand ist letztlich den ‚Strafrahmenrätseln‘
zuzurechnen, die das 6. StrRG hinterlassen hat“ (König, in: LK-StGB, 12. Auflage [2008], § 315, Rn. 122; vgl. auch
Fischer a. a. O. S. 40 mit Fn. 39 mit Hinweisen zum Gesetzgebungsverfahren).
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
III. Auswirkungen
Durch die Strafrahmenerhöhung kann ein den Länderhaushalten zur Last fallender erhöhter Kostenaufwand beim
Vollzug von Freiheitsstrafen wegen verkehrsfeindlicher Eingriffe mit Todesfolge entstehen, dessen Umfang
derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger
und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB)
Durch Einfügung der Wörter „den Tod oder“ in § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB wird für die Todesfolge bei
verkehrsfeindlichen Eingriffen derselbe Strafrahmen eröffnet, der bislang nur für die geringeren Folgen der
schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen vorgesehen ist. Damit werden die unter A. I. aufgezeigten Ungereimtheiten beseitigt. Über die
Verweisung in § 315b Absatz 3 StGB wirkt sich die Änderung auch für Fälle des gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (§ 315b StGB) aus.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf des Bundesrates prüfen. Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel
erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der verbotenen
Kraftfahrzeugrennen in § 315d Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Todesfolge bereits geregelte
Erfolgsqualifikation. Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss
jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten.
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ISSN 0722-8333]
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