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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3067 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3067 21. Wahlperiode 03.12.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener A. Problem und Ziel Wird das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft – § 189 StGB –, so steht das Antragsrecht zur strafrechtlichen Verfolgung dieser Tat den in § 77 Absatz 2 StGB bezeichneten Angehörigen zu. Es handelt sich – abgesehen vom Fall des § 194 Absatz 2 Satz 2 StGB (Verunglimpfung von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft) – um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die in § 77 Absatz 2 StGB genannten nahen Angehörigen – also grundsätzlich die Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern – einen Strafantrag stellen müssen, wenn sie die entsprechende ehrverletzende Äußerung verfolgt sehen wollen. Sie müssen jede einzelne verunglimpfende Äußerung zur Kenntnis nehmen und entscheiden, ob diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Strafantrag durch den oder die Antragsberechtigten selbst gestellt wird. Zulässig ist indes lediglich eine Vertretung in der Erklärung, da die Entscheidung über die Antragstellung höchstpersönlicher Natur ist und nicht einem anderen überlassen werden kann, der zu der Tat nicht die Beziehung hat, die der Zuordnung des Antragrechts zu der Person des Berechtigten ihre Legitimation gibt (MüKoStGB/Mitsch, StGB, 4. Auflage 2020, § 77 Rn. 29 m. w. N.). Das bedeutet, dass auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen diese nicht von der individuellen Kenntnisnahme der jeweiligen Äußerung und nachfolgenden Entscheidung entbindet. Dies ist emotional hoch belastend und insbesondere, wenn es sich um eine Vielzahl solcher Äußerungen handelt, den Angehörigen nicht zumutbar. Im Nachgang zu dem Tötungsdelikt vom 31. Januar 2022 bei Kusel (Rheinland- Pfalz) zum Nachteil einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten hat die zuständige Ermittlungsgruppe aus bislang insgesamt 1 600 erlangten Hinweisen 736 in den sozialen Medien veröffentlichte Hasskommentare gefiltert, von denen bei 509 eine strafrechtliche Relevanz bejaht wurde. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Delikte der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB sowie der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB. Die Tötung und die Beschuldigten wurden regelrecht gefeiert und die Tatopfer als „Systemhuren“, „Nazischweine in Uniform“, „Arschlöcher in Uniform“, „Viecher“ oder „Dreck“ verhöhnt. Auch die Angehörigen blieben nicht ausgenommen, sondern wurden mit Wünschen nach einer möglichst langen Trauerzeit konfrontiert. Einzelne Posts verzeichneten bis zu 3 000 Zustimmungsbekundungen in Form sogenannter „likes“. Diese Entwicklung war auch in jüngster Vergangenheit in Zusammenhang mit der Tötung eines jungen Polizeibeamten am 21. August 2025 im saarländischen Völklingen festzustellen, der in Ausübung seines Dienstes sein Leben verloren hat. Wie bereits im Jahr 2022 wurde erneut in den sozialen Medien eine Vielzahl diffamierender und ehrverletzender Beiträge zum Nachteil des verstorbenen Polizeibeamten veröffentlicht. In diesen Veröffentlichungen wurden mitunter die Ermordung des Polizeibeamten begrüßt und sein Andenken verunglimpft. Die den Verlust betrauernden Angehörigen sind als Opfer von solchen, ihre nahen Angehörigen betreffenden Straftaten anzusehen. Sie treten quasi an deren Stelle. Durch die wiederkehrende Konfrontation mit den ehrverletzenden, herabwürdigenden Äußerungen werden deren belastende psychische Auswirkungen verstärkt und verlängert. Der Prozess der Konfrontation mit derartigen Äußerungen kann sich über Wochen hinziehen und den Angehörigen jedes Mal erneut emotionale Wunden zufügen, die die Trauerbewältigung erschweren. Das Phänomen der Nutzung sozialer Medien mit großer Reichweite, Schnelligkeit und Langlebigkeit der Äußerungsmöglichkeiten war bei der Konzeption der Vorschrift des § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt noch unbekannt. Diese war bereits Bestandteil des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 und blieb bis zur Umgestaltung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 im noch heute gültigen Wortlaut unverändert (MüKoStGB/Regge/Pegel, StGB, 4. Auflage 2021, § 189 Rn. 16 ff.). B. Lösung Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung des § 194 Absatz 2 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung von Taten nach § 189 StGB – Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener – auch ohne Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ermöglicht. Insbesondere wenn es aufgrund einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor allem in den sozialen Medien – oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die Angehörigen in jedem einzelnen Fall um Prüfung einer Strafantragstellung zu bitten, soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Das besondere Schutzbedürfnis der Angehörigen kann hier ausnahmsweise ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ohne Strafantrag rechtfertigen. Außerdem wird dem ehemaligen (letzten) Dienstvorgesetzten des verstorbenen Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person ein Antragsrecht eingeräumt, sofern die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht. Insoweit wird § 194 Absatz 3 StGB ergänzt. C. Alternativen Beibehaltung des aktuellen unbefriedigenden Rechtszustandes. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Die vorgeschlagenen Neuregelungen im materiellen Strafrecht können zu einem Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Umfang derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 77a Absatz 1 wird nach der Angabe „zur Zeit der Tat unterstellt war“ die Angabe „; im Fall des § 189 der Dienstvorgesetzte, dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes unterstellt war“ eingefügt. 2. § 194 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Tat wird auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Ist eine Tat nach § 189 gegen eine in Satz 1 genannte Person in Beziehung auf die Dienstausübung begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt, dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes unterstellt war.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Straftatbestand des § 189 StGB war bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 enthalten und erhielt seine bis heute gültige Fassung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943. Er stammt daher aus einer Zeit, in der das Internet im Allgemeinen und soziale Netzwerke im Besonderen noch gänzlich unbekannt waren. Bei der Ausgestaltung als absolutes Antragsdelikt hatte der damalige Gesetzgeber nicht die Situation vor Augen, dass die den plötzlichen Verlust eines Partners oder eines nahen Angehörigen betrauernden Hinterbliebenen damit konfrontiert sind, eine Vielzahl – unter Umständen hunderte – von Schmähungen des Verstorbenen zur Kenntnis nehmen und stets aufs Neue entscheiden zu müssen, ob diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird. Die zwangsläufig kontinuierliche Befassung mit dem Todesereignis verbunden mit der Erfahrung, dass die menschliche und soziale Leistung der verstorbenen Person als Ausdruck ihrer – wenn auch in eingeschränkter und veränderter Form fortbestehenden – Menschenwürde in verachtender Weise von einer nicht unerheblichen Anzahl von Personen in Abrede gestellt wird, beeinträchtigt den Prozess der Trauerverarbeitung und kann Verlassenheits- und Verlustgefühle verstärken oder wiederaufleben lassen. Die so in ihrem seelischen und unter Umständen auch körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigen Angehörigen sind daher selbst Opfer. Dem Staat kommt eine besondere Verantwortung im Umgang mit ihnen zu. Im Sinne eines verbesserten Opferschutzes ist es daher angezeigt, den Angehörigen die Kenntnisnahme jeder einzelnen verunglimpfenden Äußerung zu ersparen. Es soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses – etwa bei einer Vielzahl von ehrverletzenden Äußerungen (insbesondere in den sozialen Medien) – die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Darüber hinaus soll auch, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr handelte und die ehrverletzende Äußerung diesen gerade als Teil einer der genannten Personengruppen angreift, dem Dienstvorgesetzten, dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes unterstellt war, ein Antragsrecht zukommen. Bestandteil des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personenseins zusteht, ist die Lebensleistung als solche. Diese besteht aus sittlichen, personalen und sozialen Komponenten. Dazu gehört auch das berufliche Wirken. Wird der Verstorbene als Teil eines Systems diffamiert, muss dem vormaligen Vorgesetzten die Möglichkeit gegeben werden, das mittelbar berührte Ansehen der Behörde oder Dienststelle zu wahren und auch seiner Fürsorgepflicht, die mit dem Tod nicht abrupt endet, nachzukommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung von § 194 Absatz 2 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung des Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) auch ohne Strafantrag der Angehörigen ermöglicht. Hierdurch sollen die Angehörigen einer verstorbenen Person von einer mit der Entscheidung über die Stellung eines Strafantrags einhergehenden Konfrontation mit ehrverletzenden, gegen den oder die Verstorbene gerichteten Äußerungen verschont werden. Statt der bisherigen Ausgestaltung von § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Gerade in den Fällen, in denen es aufgrund einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor allem in den sozialen Medien – oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die Angehörigen in jedem einzelnen Fall um Prüfung einer Strafantragstellung zu bitten, rechtfertigt das besondere Schutzbedürfnis der Angehörigen ausnahmsweise den Verzicht auf das Erfordernis eines Strafantrags. Außerdem räumt der Gesetzentwurf dem letzten Dienstvorgesetzten eines verstorbenen Amtsträgers, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Soldaten der Bundeswehr ein Antragsrecht ein, sofern die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht. § 194 Absatz 3 StGB wird entsprechend ergänzt. III. Alternativen Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustands. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen wird der Ermittlungsaufwand für Polizei und Staatsanwaltschaften reduziert. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Die Ergänzung des § 194 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung des Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener auch ohne Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ermöglicht, dient der Vermeidung weiterer psychischer Belastungen bei den Angehörigen und damit der Verwirklichung von Ziel 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung. 5. Weitere Kosten Durch die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Strafrecht kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit noch nicht genau quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist jedoch angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Der Gesetzentwurf dient dem Opferschutz. Eine Befristung würde dem auf Dauer angelegten Ziel zuwiderlaufen. Eine Evaluierung erscheint im Hinblick auf die zu erwartende moderate Kostenfolge nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (§ 77a Absatz 1 StGB) Bei bestimmten Straftaten, die von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen eine solche Person begangen worden sind und die Beziehung zur Tat durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Täters oder des Opfers vermittelt wird, steht auch dem Dienstvorgesetzten des Täters bzw. des Opfers ein Strafantragsrecht zu. Durch die Ergänzung von § 77 Absatz 1 StGB wird – ungeachtet der Regelung in § 194 Absatz 3 Satz 4 StGB-E – klargestellt, welcher Dienstvorgesetzte in den Fällen des § 189 StGB antragsberechtigt ist. Die Klarstellung ist erforderlich, da § 77a Absatz 1 StGB für die Bestimmung des antragsberechtigten Dienstvorgesetzten (im Sinne von § 194 Absatz 3 StGB) bislang nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abstellt. Voraussetzung für das (erweiterte) Antragsrecht nach § 194 Absatz 3 Satz 1 ist wiederum, dass die Beleidigung gegen die genannten Personen während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begangen wird. In Betracht kommen daher (bisher) nicht Taten nach § 189 StGB, da sich der Amtsträger zur Zeit der Tat noch im Dienst befinden muss (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 194 Rn. 11 f.). Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a (§ 194 Absatz 2 Satz 3 StGB) Gerade in Fällen, in denen eine Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – etwa in den sozialen Medien – getätigt wurden, ist die derzeitige Rechtslage unbefriedigend. Um derartige besonders ehrverletzende Äußerungen der Strafverfolgung zuzuführen, müssen die Angehörigen zu jedem einzelnen Fall um Prüfung einer Strafantragstellung gebeten werden. Dadurch wird ihnen zusätzlich zu der Verarbeitung des schmerzhaften Verlustes abverlangt, ehrverletzende und herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf die verstorbene Person zur Kenntnis zu nehmen. Um sie in dem Prozess des Trauerns nicht unnötig zu belasten und nicht zusätzliche emotionale Wunden zuzufügen, soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Das dargelegte besondere Schutzbedürfnis der Angehörigen kann ausnahmsweise ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ohne Strafantrag rechtfertigen. Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen können zudem mögliche Beweismittelverluste verhindert werden, die eintreten könnten, wenn der erforderliche Strafantrag erst kurz vor Ablauf der Strafantragsfrist gestellt wird. Nach Nummer 6 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren wird der Staatsanwalt wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Ist zu befürchten, dass wichtige Beweismittel verloren gehen, so kann es geboten sein, mit den Ermittlungen schon vorher zu beginnen. Angesichts des Umstandes, dass die bedeutendsten sozialen Netzwerke ihren Sitz im Ausland haben, bedarf es zur Sicherung der IP-Adresse und der vorhandenen Bestandsdaten eines Rechtshilfeersuchens. Ein solches bedingt einen gewissen zeitlichen Vorlauf, der sich mit der Flüchtigkeit der genannten Daten, die in der Regel nicht länger als eine Woche gespeichert werden, schwerlich vereinbaren lässt. Je schneller der Zugriff der Ermittlungsbehörden erfolgt, desto größer ist die Möglichkeit einer Identifizierung des oder der Verantwortlichen. Zu Buchstabe b (§ 194 Absatz 3 Satz 4 StGB) Richtet sich die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen gegen eine der in § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB genannten Personen und weist die Tat einen Bezug zu deren Dienstausübung auf, steht dies der bereits jetzt durch § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB für Beleidigungstaten geregelten Fallgestaltung in nichts nach. Wie bei § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB ist eine Tat nach § 189 StGB in Beziehung auf den Dienst begangen, wenn sie die Tätigkeit im Dienst oder die dienstliche Stellung erkennbar zum Gegenstand hat oder sonst ein erkennbarer Zusammenhang zu diesen hergestellt wird (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 194 Rn. 14). Das auch in solchen Fällen dem letzten Dienstvorgesetzten zu gewährende selbstständige Antragsrecht soll diesem nicht nur ermöglichen, das auch durch Taten nach § 189 StGB jedenfalls mittelbar berührte Ansehen der Behörde oder Dienststelle zu wahren. Er soll überdies in die Lage versetzt werden, seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Untergebenen auch nach deren Tod nachzukommen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Das im Gesetzentwurf des Bundesrates verfolgte Ziel ist bedenkenswert, bei Taten nach § 189 des Strafgesetzbuches (StGB) (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) Angehörige zu entlasten, die vor der Entscheidung über die Stellung von Strafanträgen eine emotional hoch belastende Sichtung verunglimpfender Äußerungen durchführen müssen. Dies gilt in besonderem Maße für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Fälle, in denen verstorbene Polizistinnen oder Polizisten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit verunglimpft werden. Die Einführung eines Strafantragsrechts des letzten Dienstvorgesetzten für den Fall, dass die Verunglimpfung im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht, wird daher befürwortet. Die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 77a Absatz 1 StGB (Antrag des Dienstvorgesetzten) und des § 194 Absatz 3 StGB (Strafantrag) werden grundsätzlich unterstützt. Im Übrigen wird die Bundesregierung die vorgeschlagenen Änderungen prüfen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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