Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3067
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
A. Problem und Ziel
Wird das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft – § 189 StGB –, so steht
das Antragsrecht zur strafrechtlichen Verfolgung dieser Tat den in § 77 Absatz 2
StGB bezeichneten Angehörigen zu.
Es handelt sich – abgesehen vom Fall des § 194 Absatz 2 Satz 2 StGB
(Verunglimpfung von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft) – um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die in
§ 77 Absatz 2 StGB genannten nahen Angehörigen – also grundsätzlich die
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern – einen Strafantrag stellen müssen,
wenn sie die entsprechende ehrverletzende Äußerung verfolgt sehen wollen. Sie
müssen jede einzelne verunglimpfende Äußerung zur Kenntnis nehmen und
entscheiden, ob diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Strafantrag durch den oder die
Antragsberechtigten selbst gestellt wird. Zulässig ist indes lediglich eine Vertretung in der
Erklärung, da die Entscheidung über die Antragstellung höchstpersönlicher Natur
ist und nicht einem anderen überlassen werden kann, der zu der Tat nicht die
Beziehung hat, die der Zuordnung des Antragrechts zu der Person des Berechtigten
ihre Legitimation gibt (MüKoStGB/Mitsch, StGB, 4. Auflage 2020, § 77
Rn. 29 m. w. N.). Das bedeutet, dass auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts
durch die Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen diese nicht von der
individuellen Kenntnisnahme der jeweiligen Äußerung und nachfolgenden
Entscheidung entbindet.
Dies ist emotional hoch belastend und insbesondere, wenn es sich um eine
Vielzahl solcher Äußerungen handelt, den Angehörigen nicht zumutbar.
Im Nachgang zu dem Tötungsdelikt vom 31. Januar 2022 bei Kusel (Rheinland-
Pfalz) zum Nachteil einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten hat die
zuständige Ermittlungsgruppe aus bislang insgesamt 1 600 erlangten Hinweisen 736
in den sozialen Medien veröffentlichte Hasskommentare gefiltert, von denen bei
509 eine strafrechtliche Relevanz bejaht wurde. Hierbei handelt es sich
vorwiegend um Delikte der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB
sowie der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB. Die
Tötung und die Beschuldigten wurden regelrecht gefeiert und die Tatopfer als
„Systemhuren“, „Nazischweine in Uniform“, „Arschlöcher in Uniform“,
„Viecher“ oder „Dreck“ verhöhnt. Auch die Angehörigen blieben nicht ausgenommen,
sondern wurden mit Wünschen nach einer möglichst langen Trauerzeit
konfrontiert. Einzelne Posts verzeichneten bis zu 3 000 Zustimmungsbekundungen in
Form sogenannter „likes“.
Diese Entwicklung war auch in jüngster Vergangenheit in Zusammenhang mit der
Tötung eines jungen Polizeibeamten am 21. August 2025 im saarländischen
Völklingen festzustellen, der in Ausübung seines Dienstes sein Leben verloren hat.
Wie bereits im Jahr 2022 wurde erneut in den sozialen Medien eine Vielzahl
diffamierender und ehrverletzender Beiträge zum Nachteil des verstorbenen
Polizeibeamten veröffentlicht. In diesen Veröffentlichungen wurden mitunter die
Ermordung des Polizeibeamten begrüßt und sein Andenken verunglimpft.
Die den Verlust betrauernden Angehörigen sind als Opfer von solchen, ihre nahen
Angehörigen betreffenden Straftaten anzusehen. Sie treten quasi an deren Stelle.
Durch die wiederkehrende Konfrontation mit den ehrverletzenden,
herabwürdigenden Äußerungen werden deren belastende psychische Auswirkungen verstärkt
und verlängert. Der Prozess der Konfrontation mit derartigen Äußerungen kann
sich über Wochen hinziehen und den Angehörigen jedes Mal erneut emotionale
Wunden zufügen, die die Trauerbewältigung erschweren.
Das Phänomen der Nutzung sozialer Medien mit großer Reichweite, Schnelligkeit
und Langlebigkeit der Äußerungsmöglichkeiten war bei der Konzeption der
Vorschrift des § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt noch unbekannt. Diese war
bereits Bestandteil des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 und blieb bis zur
Umgestaltung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 im
noch heute gültigen Wortlaut unverändert (MüKoStGB/Regge/Pegel, StGB,
4. Auflage 2021, § 189 Rn. 16 ff.).
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung des § 194 Absatz 2 StGB, die eine
strafrechtliche Verfolgung von Taten nach § 189 StGB – Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener – auch ohne Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen
eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ermöglicht.
Insbesondere wenn es aufgrund einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor
allem in den sozialen Medien – oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint,
die Angehörigen in jedem einzelnen Fall um Prüfung einer Strafantragstellung zu
bitten, soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im
Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die
Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Das besondere Schutzbedürfnis der
Angehörigen kann hier ausnahmsweise ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden
ohne Strafantrag rechtfertigen.
Außerdem wird dem ehemaligen (letzten) Dienstvorgesetzten des verstorbenen
Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person ein Antragsrecht eingeräumt,
sofern die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des
Verstorbenen steht. Insoweit wird § 194 Absatz 3 StGB ergänzt.
C. Alternativen
Beibehaltung des aktuellen unbefriedigenden Rechtszustandes.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Die vorgeschlagenen Neuregelungen im materiellen Strafrecht können zu einem
Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Umfang derzeit noch nicht
quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77a Absatz 1 wird nach der Angabe „zur Zeit der Tat unterstellt war“ die Angabe „; im Fall des § 189
der Dienstvorgesetzte, dem der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes unterstellt war“ eingefügt.
2. § 194 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Tat wird auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist eine Tat nach § 189 gegen eine in Satz 1 genannte Person in Beziehung auf die Dienstausübung
begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt, dem der Verstorbene im
Zeitpunkt seines Todes unterstellt war.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Straftatbestand des § 189 StGB war bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 enthalten und erhielt seine
bis heute gültige Fassung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943. Er stammt daher aus
einer Zeit, in der das Internet im Allgemeinen und soziale Netzwerke im Besonderen noch gänzlich unbekannt
waren. Bei der Ausgestaltung als absolutes Antragsdelikt hatte der damalige Gesetzgeber nicht die Situation vor
Augen, dass die den plötzlichen Verlust eines Partners oder eines nahen Angehörigen betrauernden
Hinterbliebenen damit konfrontiert sind, eine Vielzahl – unter Umständen hunderte – von Schmähungen des Verstorbenen zur
Kenntnis nehmen und stets aufs Neue entscheiden zu müssen, ob diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird.
Die zwangsläufig kontinuierliche Befassung mit dem Todesereignis verbunden mit der Erfahrung, dass die
menschliche und soziale Leistung der verstorbenen Person als Ausdruck ihrer – wenn auch in eingeschränkter
und veränderter Form fortbestehenden – Menschenwürde in verachtender Weise von einer nicht unerheblichen
Anzahl von Personen in Abrede gestellt wird, beeinträchtigt den Prozess der Trauerverarbeitung und kann
Verlassenheits- und Verlustgefühle verstärken oder wiederaufleben lassen.
Die so in ihrem seelischen und unter Umständen auch körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigen Angehörigen
sind daher selbst Opfer. Dem Staat kommt eine besondere Verantwortung im Umgang mit ihnen zu. Im Sinne
eines verbesserten Opferschutzes ist es daher angezeigt, den Angehörigen die Kenntnisnahme jeder einzelnen
verunglimpfenden Äußerung zu ersparen. Es soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt
werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses – etwa bei einer Vielzahl von
ehrverletzenden Äußerungen (insbesondere in den sozialen Medien) – die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen.
Darüber hinaus soll auch, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr handelte und die ehrverletzende Äußerung
diesen gerade als Teil einer der genannten Personengruppen angreift, dem Dienstvorgesetzten, dem der
Verstorbene im Zeitpunkt des Todes unterstellt war, ein Antragsrecht zukommen. Bestandteil des allgemeinen
Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Personenseins zusteht, ist die Lebensleistung als solche. Diese besteht
aus sittlichen, personalen und sozialen Komponenten. Dazu gehört auch das berufliche Wirken. Wird der
Verstorbene als Teil eines Systems diffamiert, muss dem vormaligen Vorgesetzten die Möglichkeit gegeben werden,
das mittelbar berührte Ansehen der Behörde oder Dienststelle zu wahren und auch seiner Fürsorgepflicht, die mit
dem Tod nicht abrupt endet, nachzukommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung von § 194 Absatz 2 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung des
Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) auch ohne Strafantrag der
Angehörigen ermöglicht. Hierdurch sollen die Angehörigen einer verstorbenen Person von einer mit der Entscheidung
über die Stellung eines Strafantrags einhergehenden Konfrontation mit ehrverletzenden, gegen den oder die
Verstorbene gerichteten Äußerungen verschont werden. Statt der bisherigen Ausgestaltung von § 189 StGB als
absolutes Antragsdelikt soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus
Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Gerade in
den Fällen, in denen es aufgrund einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor allem in den sozialen Medien
– oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die Angehörigen in jedem einzelnen Fall um Prüfung einer
Strafantragstellung zu bitten, rechtfertigt das besondere Schutzbedürfnis der Angehörigen ausnahmsweise den
Verzicht auf das Erfordernis eines Strafantrags.
Außerdem räumt der Gesetzentwurf dem letzten Dienstvorgesetzten eines verstorbenen Amtsträgers, für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Soldaten der Bundeswehr ein Antragsrecht ein, sofern die
Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht. § 194 Absatz 3 StGB wird
entsprechend ergänzt.
III. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustands.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen wird der Ermittlungsaufwand für Polizei und
Staatsanwaltschaften reduziert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Die Ergänzung des § 194 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung des
Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener auch ohne Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen
eines besonderen öffentlichen Interesses ermöglicht, dient der Vermeidung weiterer psychischer Belastungen bei
den Angehörigen und damit der Verwirklichung von Ziel 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf
nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die
Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Durch die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Strafrecht kann ein Mehraufwand für die
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit noch nicht genau quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist
jedoch angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Sie sind
geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht
zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Der Gesetzentwurf dient dem Opferschutz. Eine Befristung würde dem auf Dauer angelegten Ziel zuwiderlaufen.
Eine Evaluierung erscheint im Hinblick auf die zu erwartende moderate Kostenfolge nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 77a Absatz 1 StGB)
Bei bestimmten Straftaten, die von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen eine solche Person begangen worden sind und die Beziehung
zur Tat durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Täters oder des Opfers vermittelt wird, steht auch
dem Dienstvorgesetzten des Täters bzw. des Opfers ein Strafantragsrecht zu.
Durch die Ergänzung von § 77 Absatz 1 StGB wird – ungeachtet der Regelung in § 194 Absatz 3 Satz 4 StGB-E
– klargestellt, welcher Dienstvorgesetzte in den Fällen des § 189 StGB antragsberechtigt ist. Die Klarstellung ist
erforderlich, da § 77a Absatz 1 StGB für die Bestimmung des antragsberechtigten Dienstvorgesetzten (im Sinne
von § 194 Absatz 3 StGB) bislang nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abstellt. Voraussetzung für das
(erweiterte) Antragsrecht nach § 194 Absatz 3 Satz 1 ist wiederum, dass die Beleidigung gegen die genannten Personen
während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begangen wird. In Betracht kommen
daher (bisher) nicht Taten nach § 189 StGB, da sich der Amtsträger zur Zeit der Tat noch im Dienst befinden
muss (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 194 Rn. 11 f.).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 194 Absatz 2 Satz 3 StGB)
Gerade in Fällen, in denen eine Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – etwa in den sozialen Medien – getätigt
wurden, ist die derzeitige Rechtslage unbefriedigend. Um derartige besonders ehrverletzende Äußerungen der
Strafverfolgung zuzuführen, müssen die Angehörigen zu jedem einzelnen Fall um Prüfung einer
Strafantragstellung gebeten werden. Dadurch wird ihnen zusätzlich zu der Verarbeitung des schmerzhaften Verlustes abverlangt,
ehrverletzende und herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf die verstorbene Person zur Kenntnis zu nehmen.
Um sie in dem Prozess des Trauerns nicht unnötig zu belasten und nicht zusätzliche emotionale Wunden
zuzufügen, soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines
besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Das dargelegte besondere
Schutzbedürfnis der Angehörigen kann ausnahmsweise ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ohne
Strafantrag rechtfertigen.
Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen können zudem mögliche Beweismittelverluste
verhindert werden, die eintreten könnten, wenn der erforderliche Strafantrag erst kurz vor Ablauf der
Strafantragsfrist gestellt wird. Nach Nummer 6 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
wird der Staatsanwalt wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist, in der Regel erst tätig, wenn ein
ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Ist zu befürchten, dass wichtige Beweismittel verloren gehen, so kann es
geboten sein, mit den Ermittlungen schon vorher zu beginnen. Angesichts des Umstandes, dass die bedeutendsten
sozialen Netzwerke ihren Sitz im Ausland haben, bedarf es zur Sicherung der IP-Adresse und der vorhandenen
Bestandsdaten eines Rechtshilfeersuchens. Ein solches bedingt einen gewissen zeitlichen Vorlauf, der sich mit
der Flüchtigkeit der genannten Daten, die in der Regel nicht länger als eine Woche gespeichert werden, schwerlich
vereinbaren lässt. Je schneller der Zugriff der Ermittlungsbehörden erfolgt, desto größer ist die Möglichkeit einer
Identifizierung des oder der Verantwortlichen.
Zu Buchstabe b (§ 194 Absatz 3 Satz 4 StGB)
Richtet sich die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen gegen eine der in § 194 Absatz 3 Satz 1
StGB genannten Personen und weist die Tat einen Bezug zu deren Dienstausübung auf, steht dies der bereits jetzt
durch § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB für Beleidigungstaten geregelten Fallgestaltung in nichts nach.
Wie bei § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB ist eine Tat nach § 189 StGB in Beziehung auf den Dienst begangen, wenn
sie die Tätigkeit im Dienst oder die dienstliche Stellung erkennbar zum Gegenstand hat oder sonst ein erkennbarer
Zusammenhang zu diesen hergestellt wird (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019,
§ 194 Rn. 14). Das auch in solchen Fällen dem letzten Dienstvorgesetzten zu gewährende selbstständige
Antragsrecht soll diesem nicht nur ermöglichen, das auch durch Taten nach § 189 StGB jedenfalls mittelbar berührte
Ansehen der Behörde oder Dienststelle zu wahren. Er soll überdies in die Lage versetzt werden, seiner
Fürsorgepflicht gegenüber seinen Untergebenen auch nach deren Tod nachzukommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Das im Gesetzentwurf des Bundesrates verfolgte Ziel ist bedenkenswert, bei Taten nach § 189 des
Strafgesetzbuches (StGB) (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) Angehörige zu entlasten, die vor der Entscheidung
über die Stellung von Strafanträgen eine emotional hoch belastende Sichtung verunglimpfender Äußerungen
durchführen müssen. Dies gilt in besonderem Maße für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Fälle, in denen
verstorbene Polizistinnen oder Polizisten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit verunglimpft werden. Die Einführung
eines Strafantragsrechts des letzten Dienstvorgesetzten für den Fall, dass die Verunglimpfung im Zusammenhang
mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht, wird daher befürwortet. Die vorgeschlagenen Ergänzungen des
§ 77a Absatz 1 StGB (Antrag des Dienstvorgesetzten) und des § 194 Absatz 3 StGB (Strafantrag) werden
grundsätzlich unterstützt. Im Übrigen wird die Bundesregierung die vorgeschlagenen Änderungen prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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