Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
[Bundesrat Drucksache 526/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
A. Problem und Ziel
Wird das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft – § 189 StGB –, so steht das
Antragsrecht zur strafrechtlichen Verfolgung dieser Tat den in § 77 Absatz 2 StGB
bezeichneten Angehörigen zu.
Es handelt sich – abgesehen vom Fall des § 194 Absatz 2 Satz 2 StGB
(Verunglimpfung von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft) – um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die in
§ 77 Absatz 2 StGB genannten nahen Angehörigen – also grundsätzlich die
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern – einen Strafantrag stellen müssen, wenn sie
die entsprechende ehrverletzende Äußerung verfolgt sehen wollen. Sie müssen jede
einzelne verunglimpfende Äußerung zur Kenntnis nehmen und entscheiden, ob
diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird.
Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Strafantrag durch den oder die
Antragsberechtigten selbst gestellt wird. Zulässig ist indes lediglich eine Vertretung in der
Erklärung, da die Entscheidung über die Antragstellung höchstpersönlicher Natur
ist und nicht einem anderen überlassen werden kann, der zu der Tat nicht die
Beziehung hat, die der Zuordnung des Antragrechts zu der Person des Berechtigten ihre
Legitimation gibt (MüKoStGB/Mitsch, StGB, 4. Auflage 2020, § 77
Rn. 29 m. w. N.). Das bedeutet, dass auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts
durch die Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen diese nicht von der
individuellen Kenntnisnahme der jeweiligen Äußerung und nachfolgenden
Entscheidung entbindet.
Dies ist emotional hoch belastend und insbesondere, wenn es sich um eine Vielzahl
solcher Äußerungen handelt, den Angehörigen nicht zumutbar.
Im Nachgang zu dem Tötungsdelikt vom 31. Januar 2022 bei Kusel (Rheinland-
Pfalz) zum Nachteil einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten hat die
zuständige Ermittlungsgruppe aus bislang insgesamt 1 600 erlangten Hinweisen 736 in
den sozialen Medien veröffentlichte Hasskommentare gefiltert, von denen bei 509
eine strafrechtliche Relevanz bejaht wurde. Hierbei handelt es sich vorwiegend um
Delikte der Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB sowie der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB. Die Tötung und
die Beschuldigten wurden regelrecht gefeiert und die Tatopfer als “Systemhuren”,
“Nazischweine in Uniform”, “Arschlöcher in Uniform”, “Viecher” oder “Dreck”
verhöhnt. Auch die Angehörigen blieben nicht ausgenommen, sondern wurden mit
Wünschen nach einer möglichst langen Trauerzeit konfrontiert. Einzelne Posts
verzeichneten bis zu 3 000 Zustimmungsbekundungen in Form sogenannter “likes”.
Diese Entwicklung war auch in jüngster Vergangenheit in Zusammenhang mit der
Tötung eines jungen Polizeibeamten am 21. August 2025 im saarländischen
Völklingen festzustellen, der in Ausübung seines Dienstes sein Leben verloren hat. Wie
bereits im Jahr 2022 wurde erneut in den sozialen Medien eine Vielzahl
diffamierender und ehrverletzender Beiträge zum Nachteil des verstorbenen Polizeibeamten
veröffentlicht. In diesen Veröffentlichungen wurden mitunter die Ermordung des
Polizeibeamten begrüßt und sein Andenken verunglimpft.
Die den Verlust betrauernden Angehörigen sind als Opfer von solchen, ihre nahen
Angehörigen betreffenden Straftaten anzusehen. Sie treten quasi an deren Stelle.
Durch die wiederkehrende Konfrontation mit den ehrverletzenden,
herabwürdigenden Äußerungen werden deren belastende psychische Auswirkungen verstärkt und
verlängert. Der Prozess der Konfrontation mit derartigen Äußerungen kann sich
über Wochen hinziehen und den Angehörigen jedes Mal erneut emotionale Wunden
zufügen, die die Trauerbewältigung erschweren.
Das Phänomen der Nutzung sozialer Medien mit großer Reichweite, Schnelligkeit
und Langlebigkeit der Äußerungsmöglichkeiten war bei der Konzeption der
Vorschrift des § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt noch unbekannt. Diese war
bereits Bestandteil des Reichsstrafgesetzbuches von 1871 und blieb bis zur
Umgestaltung durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 im noch heute
gültigen Wortlaut unverändert (MüKoStGB/Regge/Pegel, StGB, 4. Auflage 2021,
§ 189 Rn. 16 ff.).
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung des § 194 Absatz 2 StGB, die eine
strafrechtliche Verfolgung von Taten nach § 189 StGB – Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener – auch ohne Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen eines
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ermöglicht. Insbesondere
wenn es aufgrund einer Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor allem in den
sozialen Medien – oder aus anderen Gründen unzumutbar erscheint, die
Angehörigen in jedem einzelnen Fall um Prüfung einer Strafantragstellung zu bitten, soll den
Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus
Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung von Amts
wegen aufzunehmen. Das besondere Schutzbedürfnis der Angehörigen kann hier
ausnahmsweise ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden ohne Strafantrag
rechtfertigen.
Außerdem wird dem ehemaligen (letzten) Dienstvorgesetzten des verstorbenen
Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person ein Antragsrecht eingeräumt,
sofern die Verunglimpfung in Zusammenhang mit der Dienstausübung des
Verstorbenen steht. Insoweit wird § 194 Absatz 3 StGB ergänzt.
C. Alternativen
Beibehaltung des aktuellen unbefriedigenden Rechtszustandes.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Die vorgeschlagenen Neuregelungen im materiellen Strafrecht können zu einem
Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Umfang derzeit noch nicht
quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt.
Bundesrat Drucksache 526/25 (Beschluss)
17.10.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 526/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 77a Absatz 1 wird nach der Angabe „zur Zeit der Tat unterstellt war“ die
Angabe „; im Fall des § 189 der Dienstvorgesetzte, dem der Verstorbene im
Zeitpunkt des Todes unterstellt war“ eingefügt.
2. § 194 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Tat wird auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.”
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist eine Tat nach § 189 gegen eine in Satz 1 genannte Person in Beziehung
auf die Dienstausübung begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt, dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes
unterstellt war”.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Straftatbestand des § 189 StGB war bereits im Reichsstrafgesetzbuch von 1871
enthalten und erhielt seine bis heute gültige Fassung durch die
Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943. Er stammt daher aus einer Zeit, in der das
Internet im Allgemeinen und soziale Netzwerke im Besonderen noch gänzlich
unbekannt waren. Bei der Ausgestaltung als absolutes Antragsdelikt hatte der
damalige Gesetzgeber nicht die Situation vor Augen, dass die den plötzlichen Verlust eines
Partners oder eines nahen Angehörigen betrauernden Hinterbliebenen damit
konfrontiert sind, eine Vielzahl – unter Umständen hunderte – von Schmähungen des
Verstorbenen zur Kenntnis nehmen und stets aufs Neue entscheiden zu müssen, ob
diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird.
Die zwangsläufig kontinuierliche Befassung mit dem Todesereignis verbunden mit
der Erfahrung, dass die menschliche und soziale Leistung der verstorbenen Person
als Ausdruck ihrer – wenn auch in eingeschränkter und veränderter Form
fortbestehenden – Menschenwürde in verachtender Weise von einer nicht unerheblichen
Anzahl von Personen in Abrede gestellt wird, beeinträchtigt den Prozess der
Trauerverarbeitung und kann Verlassenheits- und Verlustgefühle verstärken oder
wiederaufleben lassen.
Die so in ihrem seelischen und unter Umständen auch körperlichen Wohlbefinden
beeinträchtigen Angehörigen sind daher selbst Opfer. Dem Staat kommt eine
besondere Verantwortung im Umgang mit ihnen zu. Im Sinne eines verbesserten
Opferschutzes ist es daher angezeigt, den Angehörigen die Kenntnisnahme jeder
einzelnen verunglimpfenden Äußerung zu ersparen. Es soll den
Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines
besonderen öffentlichen Interesses – etwa bei einer Vielzahl von ehrverletzenden
Äußerungen (insbesondere in den sozialen Medien) – die Strafverfolgung von Amts
wegen aufzunehmen.
Darüber hinaus soll auch, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen Amtsträger,
einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Bundeswehr handelte und die ehrverletzende Äußerung diesen gerade als Teil einer
der genannten Personengruppen angreift, dem Dienstvorgesetzten, dem der
Verstorbene im Zeitpunkt des Todes unterstellt war, ein Antragsrecht zukommen.
Bestandteil des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines
Personenseins zusteht, ist die Lebensleistung als solche. Diese besteht aus sittlichen,
personalen und sozialen Komponenten. Dazu gehört auch das berufliche Wirken.
Wird der Verstorbene als Teil eines Systems diffamiert, muss dem vormaligen
Vorgesetzten die Möglichkeit gegeben werden, das mittelbar berührte Ansehen der
Behörde oder Dienststelle zu wahren und auch seiner Fürsorgepflicht, die mit dem Tod
nicht abrupt endet, nachzukommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält eine Ergänzung von § 194 Absatz 2 StGB, die eine
strafrechtliche Verfolgung des Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener (§ 189 StGB) auch ohne Strafantrag der Angehörigen ermöglicht.
Hierdurch sollen die Angehörigen einer verstorbenen Person von einer mit der
Entscheidung über die Stellung eines Strafantrags einhergehenden Konfrontation mit
ehrverletzenden, gegen den oder die Verstorbene gerichteten Äußerungen verschont
werden. Statt der bisherigen Ausgestaltung von § 189 StGB als absolutes
Antragsdelikt soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt werden, im
Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung
von Amts wegen aufzunehmen. Gerade in den Fällen, in denen es aufgrund einer
Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – vor allem in den sozialen Medien – oder aus
anderen Gründen unzumutbar erscheint, die Angehörigen in jedem einzelnen Fall
um Prüfung einer Strafantragstellung zu bitten, rechtfertigt das besondere
Schutzbedürfnis der Angehörigen ausnahmsweise den Verzicht auf das Erfordernis eines
Strafantrags.
Außerdem räumt der Gesetzentwurf dem letzten Dienstvorgesetzten eines
verstorbenen Amtsträgers, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
Soldaten der Bundeswehr ein Antragsrecht ein, sofern die Verunglimpfung in
Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen steht. § 194 Absatz 3 StGB
wird entsprechend ergänzt.
III. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustands.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen wird der
Ermittlungsaufwand für Polizei und Staatsanwaltschaften reduziert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung
zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient. Die Ergänzung des § 194 StGB, die eine strafrechtliche Verfolgung des
Tatbestands der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener auch ohne
Strafantrag der Angehörigen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
ermöglicht, dient der Vermeidung weiterer psychischer Belastungen bei den Angehörigen
und damit der Verwirklichung von Ziel 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen
jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden
durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein
Erfüllungsaufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Durch die vorgeschlagenen Änderungen im materiellen Strafrecht kann ein
Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit noch
nicht genau quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist jedoch angesichts des
verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher haben. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in
gleicher Weise. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Der Gesetzentwurf dient dem Opferschutz. Eine Befristung würde dem auf Dauer
angelegten Ziel zuwiderlaufen. Eine Evaluierung erscheint im Hinblick auf die zu
erwartende moderate Kostenfolge nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 77a Absatz 1 StGB)
Bei bestimmten Straftaten, die von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen
eine solche Person begangen worden sind und die Beziehung zur Tat durch ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis des Täters oder des Opfers vermittelt wird,
steht auch dem Dienstvorgesetzten des Täters bzw. des Opfers ein Strafantragsrecht
zu.
Durch die Ergänzung von § 77 Absatz 1 StGB wird – ungeachtet der Regelung in
§ 194 Absatz 3 Satz 4 StGB-E – klargestellt, welcher Dienstvorgesetzte in den
Fällen des § 189 StGB antragsberechtigt ist. Die Klarstellung ist erforderlich, da
§ 77a Absatz 1 StGB für die Bestimmung des antragsberechtigten
Dienstvorgesetzten (im Sinne von § 194 Absatz 3 StGB) bislang nur auf den Zeitpunkt der
Tatbegehung abstellt. Voraussetzung für das (erweiterte) Antragsrecht nach § 194
Absatz 3 Satz 1 ist wiederum, dass die Beleidigung gegen die genannten Personen
während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begangen
wird. In Betracht kommen daher (bisher) nicht Taten nach § 189 StGB, da sich der
Amtsträger zur Zeit der Tat noch im Dienst befinden muss
(Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 194 Rn. 11 f.).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 194 Absatz 2 Satz 3 StGB)
Gerade in Fällen, in denen eine Vielzahl ehrverletzender Äußerungen – etwa in den
sozialen Medien – getätigt wurden, ist die derzeitige Rechtslage unbefriedigend.
Um derartige besonders ehrverletzende Äußerungen der Strafverfolgung
zuzuführen, müssen die Angehörigen zu jedem einzelnen Fall um Prüfung einer
Strafantragstellung gebeten werden. Dadurch wird ihnen zusätzlich zu der Verarbeitung
des schmerzhaften Verlustes abverlangt, ehrverletzende und herabwürdigende
Äußerungen in Bezug auf die verstorbene Person zur Kenntnis zu nehmen. Um sie in
dem Prozess des Trauerns nicht unnötig zu belasten und nicht zusätzliche
emotionale Wunden zuzufügen, soll den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit
eingeräumt werden, im Einzelfall aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses
die Strafverfolgung von Amts wegen aufzunehmen. Das dargelegte besondere
Schutzbedürfnis der Angehörigen kann ausnahmsweise ein Einschreiten der
Strafverfolgungsbehörden ohne Strafantrag rechtfertigen.
Durch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen können zudem
mögliche Beweismittelverluste verhindert werden, die eintreten könnten, wenn der
erforderliche Strafantrag erst kurz vor Ablauf der Strafantragsfrist gestellt wird. Nach
Nummer 6 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren wird der Staatsanwalt wegen einer Straftat, die nur auf Antrag zu verfolgen ist,
in der Regel erst tätig, wenn ein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Ist zu
befürchten, dass wichtige Beweismittel verloren gehen, so kann es geboten sein, mit
den Ermittlungen schon vorher zu beginnen. Angesichts des Umstandes, dass die
bedeutendsten sozialen Netzwerke ihren Sitz im Ausland haben, bedarf es zur
Sicherung der IP-Adresse und der vorhandenen Bestandsdaten eines
Rechtshilfeersuchens. Ein solches bedingt einen gewissen zeitlichen Vorlauf, der sich mit der
Flüchtigkeit der genannten Daten, die in der Regel nicht länger als eine Woche
gespeichert werden, schwerlich vereinbaren lässt. Je schneller der Zugriff der
Ermittlungsbehörden erfolgt, desto größer ist die Möglichkeit einer Identifizierung des
oder der Verantwortlichen.
Zu Buchstabe b (§ 194 Absatz 3 Satz 4 StGB)
Richtet sich die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen gegen eine der
in § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB genannten Personen und weist die Tat einen Bezug
zu deren Dienstausübung auf, steht dies der bereits jetzt durch § 194 Absatz 3
Satz 1 StGB für Beleidigungstaten geregelten Fallgestaltung in nichts nach.
Wie bei § 194 Absatz 3 Satz 1 StGB ist eine Tat nach § 189 StGB in Beziehung auf
den Dienst begangen, wenn sie die Tätigkeit im Dienst oder die dienstliche Stellung
erkennbar zum Gegenstand hat oder sonst ein erkennbarer Zusammenhang zu
diesen hergestellt wird (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage
2019, § 194 Rn. 14). Das auch in solchen Fällen dem letzten Dienstvorgesetzten zu
gewährende selbstständige Antragsrecht soll diesem nicht nur ermöglichen, das
auch durch Taten nach § 189 StGB jedenfalls mittelbar berührte Ansehen der
Behörde oder Dienststelle zu wahren. Er soll überdies in die Lage versetzt werden,
seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Untergebenen auch nach deren Tod
nachzukommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
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