Mieterinnen und Mieter besser schützen - Erste Mietrechtsnovelle sofort umsetzen
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Mieterinnen und Mieter besser schützen - Erste Mietrechtsnovelle sofort umsetzen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3607
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Maik Brückner, Clara Bünger, Dr. Fabian
Fahl, Katrin Fey, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Jan
Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Sahra Mirow, Bodo Ramelow, David
Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner und der
Fraktion Die Linke
Mieterinnen und Mieter besser schützen – Erste Mietrechtsnovelle sofort
umsetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Themen Indexmiete, Kurzzeitwohnen und möbliertes Wohnen sollen in einer
ersten Mietrechtsnovelle noch im Jahr 2025 geregelt werden. Dies hat die
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig im September 2025 in
ihrer Rede zum Haushalt versprochen (www.bundesregierung.de/breg-de/
service/newsletter-und-abos/bulletin/bmjv-hubig-haushalt-2026-2386180). Bereits im
Koalitionsvertrag waren diese Themen sowie die Ermöglichung einer
Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen geeint. Getan hat sich jedoch bislang nichts.
Doch das Problem drängt zum Handeln: Fast jede:r dritte Mieter:in hat Angst, sich die
eigene Wohnung künftig nicht mehr leisten zu können (https://mieterbund.de/themen-
und-positionen/studien/mietenreport-2025/). Jeder dritte der 21 Millionen
Mieterhaushalte ist durch die Wohnkosten überlastet und zahlt mehr als 30 Prozent des
Einkommens für Miete und Heizkosten. Einkommensschwache Mieter:innen zahlen sogar die
Hälfte und mehr ihres Einkommens für die Miete.
Gerade möbliertes Wohnen ist aktuell ein großes Problem: In Großstädten, wie Berlin,
Frankfurt und München ist jede dritte inserierte Wohnung möbliert. Die
durchschnittliche Differenz zwischen unmöblierten und möblierten Wohnungen beträgt in Berlin
17 Euro, in München und Frankfurt 9 bis 10 Euro pro Quadratmeter (www.berliner-
mieterverein.de/magazin/online/mm0324/moeblierte-wohnungen-immer-mehr-und-
immer-teurer-032408a.htm). Wenngleich die Möblierung von Wohnraum eigentlich
keine Ausnahme von bestehenden Instrumenten zur Mietpreisregulierung darstellt,
wird sie von Vermieter:innen genutzt, um die Überprüfung einer angemessenen Miete
zu erschweren. Der Effekt ist empirisch belegt: Laut einer vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in Auftrag gegebenen Studie sind die Preise
für möblierte Wohnungen von 2013 bis 2022 um 50 Prozent und die für unmöblierte
um 38 Prozent gestiegen (www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/
Fachpublikationen/2023_Schlussbriicht_Untersuchung_moeblierter_Mietwohnungsmark-
tes.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Da der Anteil von möblierten Wohnungen auf
dem Wohnungsmarkt zunimmt, wird der mietensteigernde Effekt dieses teureren
Segments sogar noch verstärkt.
Die Vermietung zum vorrübergehenden Gebrauch – ursprünglich gedacht für
kurzfristige Unterbringung von Auslandsstudierenden, Messebauleuten oder Künstler:innen –
ist bislang vom Mieter:innenschutz ausgenommen. Dies dient in der Realität als
Schlupfloch für überhöhte Mieten. Laut einer Studie von Oxford Economics sind
lediglich 7 Prozent dieser Verträge auf weniger als sieben Monate befristet – obwohl
laut Rechtsprechung längere Zeiträume oft nicht mehr als „vorübergehend“ gelten.
Eine aktuelle Analyse der Beratungen in sechs der größten Mietervereine des
Deutschen Mieterbundes hat ergeben, dass der Abschluss von Indexmietverträgen seit 2022
in größeren Städten massiv zugenommen hat. Rund 30 Prozent der neu
abgeschlossenen Mietverträge waren indexiert, in Berlin sogar 70 Prozent (https://mieter-
bund.de/aktuelles/meldungen/mieterbund-indexmieten-sind-kein-nischenproblem/).
Eine Anpassung an diese Entwicklungen im Bereich des Mieter:innenschutzes ist
daher dringend notwendig.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf für ein wirksames, soziales Mietrecht und einen starken
Mieter:innenschutz vorzulegen, der folgende Maßnahmen enthält:
1. die Regulierung der Vermietung von möblierten Wohnungen durch
a. Einführung einer Genehmigungs- und Transparenzpflicht für möblierte
Wohnungen, sodass die Einhaltung mietrechtlicher Vorschriften überprüfbar
wird;
b. Pflicht zur differenzierten Darlegung von Nettokaltmiete und
Möblierungszuschlag im Mietvertrag;
c. Festlegung eines Möblierungszuschlages von maximal 1 Prozent des
Zeitwertes. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines
Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für die
Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf die
zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet. § 556g Absatz 2 bis 4 gilt
entsprechend;
d. Sanktionieren und Ahnden von Verstößen;
2. die Regulierung von Kurzzeitwohnen durch
a. Einführung einer Genehmigungs- und Transparenzpflicht von Vermietungen
zum vorübergehenden Gebrauch;
b. klarere Definition der Nutzung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine
zeitliche Festlegung auf maximal drei Monate sowie eine inhaltliche
Festlegung von Gründen wie z. B. temporäre Arbeitsaufenthalte, Pflege von
Angehörigen, Sprachkurse;
c. Verbot von befristeten Kettenmietverhältnissen, die insgesamt über drei
Monate hinaus gehen, stattdessen Übergang in normale Mietverhältnisse mit den
üblichen mietpreisregulierenden Bestimmungen;
3. Verbesserung des Kündigungsschutzes für Mieter:innen durch
a. Ermöglichung von Schonfristzahlungen bei einer fristgerechten, ordentlichen
Kündigung analog zur Schonfristzahlung einer außerordentlichen
Kündigung;
b. Ausschluss von Kündigungen wegen Mietrückstanden aufgrund von
fälschlicherweise zu hoch eingeschätzten mieterseitigen Mietminderungen bei
Mängeln der Mietsache;
4. Einschränkung von Eigenbedarfskündigungen durch
a. Beschränkung der Gründe für Eigenbedarfskündigung auf Selbstnutzung und
Überlassung ausschließlich an Verwandte ersten Grades;
b. Festlegung, dass der Wohnbedarf des Eigentümers dauerhaft und nicht nur
vorrübergehend oder als Pendlerwohnung bestehen muss. Bei Wegfall des
vom Vermieter angegebenen berechtigten Interesses muss der Wohnraum der
letzten Mietpartei zu alten Konditionen wieder angeboten werden;
c. bessere Ahndung und härtere Sanktionierung bei vorgetäuschten
Eigenbedarfskündigungen;
d. Ausschluss von „gekauften Eigenbedarf“, d. h. bei Kauf einer bereits
vermieteten Wohnung darf kein Eigenbedarf angemeldet werden;
e. Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen gegenüber Mieter:innen, die das
70. Lebensjahr überschritten haben und
f. Ausweitung und Ausdifferenzierung der Härtefallgründe nach § 574 BGB;
5. Verbot von neuen Indexmietverträgen und Neuregelung von bestehenden
Indexmietverträgen durch
a. Abschaffung der Möglichkeit, neue Indexmietverträge abzuschließen;
b. Klarstellung, dass auch für bestehende Indexmietverträge die
Mietpreisbegrenzungsregelung der Kappungsgrenze und des § 5 WStG gelten;
6. Verbot von Zwangsräumungen in die Wohnungs- und Obdachlosigkeit.
Berlin, den 13. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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