Frage von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Versorgung pflegender Familien mit chronisch kranken oder pflegebedürftigen Kindern mit familienorientierten Rehabilitations- und Entlastungsangeboten, und plant sie konkrete Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation, und, wenn ja, welche?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels:
Pflegende Familien mit chronisch kranken oder pflegebedürftigen Kindern erhalten familienorientierte Rehabilitations- und Entlastungsangebote von einer Vielzahl verschiedener Kostenträger und Institutionen.
Nach § 40 Absatz 1 und 2 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung stehen grundsätzlich allen pflegebedürftigen Versicherten, unabhängig von ihrem Alter, zur Verfügung. Dabei ist der Leistungskatalog des SGB XI sehr vielfältig und ausdifferenziert, sodass sich auch Familien mit pflegebedürftigen Kindern ein individuelles und bedarfsgerechtes Pflegesetting zusammenstellen können. Auch Entlastungsleistungen wie Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI gehören zum Leistungsportfolio der Pflegeversicherung. Familien mit pflegebedürftigen Kindern können sich zudem zu individuellen Leistungsansprüchen aus der Pflegeversicherung nach § 7a SGB XI beraten lassen.
Es ist zu beachten, dass auch ein anderer Leistungsträger (zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung) vorrangig zuständig sein kann. Dies gilt insbesondere für aktive Versicherte (zum Beispiel Elternteile), deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist. In diesem Fall besteht kein Anspruch zulasten der GKV (§ 40 Absatz 4 SGB V). Neben möglichen Ansprüchen auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Eltern kann auch ein Anspruch auf Kinder- (und Jugend-)Rehabilitation der chronisch kranken Kinder selbst bestehen, sofern die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Zuständig sind gleichrangig die Kranken- und Rentenversicherung.
Hervorzuheben ist zudem, dass die Träger der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Alterskasse und die Deutsche Rentenversicherung Bund am 1. Januar 2020 eine Verfahrensabsprache zu Anträgen der „Familienorientierten Rehabilitation“ für Kinder und Jugendliche mit besonders schweren chronischen Erkrankungen getroffen haben, um den besonderen Bedarfen von pflegenden Familien mit chronisch kranken oder pflegebedürftigen Kindern gerecht werden zu können. Mit der Absprache soll sichergestellt werden, dass die Kinder und Jugendlichen im Rahmen der unterschiedlichen Leistungsgesetze der Renten- und Krankenversicherung nach einheitlichen Voraussetzungen Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit familienorientierter Zielstellung erhalten können. Damit soll den betroffenen Familien ein möglichst niedrigschwelliger Zugang zu medizinischen Rehabilitationsleistungen ermöglicht werden.
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