polradar

Schriftliche Frage 101 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist der Bundesregierung eine Problemlage verwaister Eltern im Hinblick auf Nachsorgebehandlungen bekannt, und wenn ja, plant sie, deren fina…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 101 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist der Bundesregierung eine Problemlage verwaister Eltern im Hinblick auf Nachsorgebehandlungen bekannt, und wenn ja, plant sie, deren fina… Frage 101 (Simone Fischer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist der Bundesregierung eine Problemlage verwaister Eltern im Hinblick auf Nachsorgebehandlungen bekannt, und wenn ja, plant sie, deren finanzielle Absicherung sowie einen Rechtsanspruch auf Angebote der Rehabilitation für diese Zielgruppe langfristig zu gewährleisten, wenn ja, wie? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 17. September 2025: Nach § 11 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. § 40 Absatz 1 und 2 SGB V konkretisiert den Anspruch der Versicherten auf Rehabilitationsleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Die konkreten Leistungen hängen von der Art der Rehabilitationsmaßnahme (medizinisch, beruflich, sozial) und vom zuständigen Leistungsträger ab. Die typischen Leistungen während der medizinischen Reha beinhalten medizinische Leistungen, Unterbringung und Verpflegung, Fahrkosten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Übergangsgeld oder Entgeltfortzahlung. Während der medizinischen Reha zahlt zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung ein sogenanntes Übergangsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Darüber hinaus gibt es Nachsorgeleistungen wie etwa ambulante Nachsorgeprogramme (z. B. IRENA, T-RENA). Zu den Nachsorgeleistungen gehören auch eine psychosoziale Betreuung sowie weitere medizinische oder berufliche Reha-Nachsorge. Grundsätzlich haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf diese Leistungen. Dazu gehören auch „verwaiste“ Eltern. Es ist allerdings zu beachten, dass ein anderer Leistungsträger wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, vorrangig zuständig sein kann. Dies gilt insbesondere für aktive Versicherte, die noch berufstätig sind oder zuletzt berufstätig waren und deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist. Soweit andere Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen haben, besteht kein Anspruch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV; § 40 Absatz 4 SGB V). Die GKV ist somit in diesem Bereich grundsätzlich nachrangig zuständiger Leistungsträger. Zur Bewältigung der Trauer und Belastungen durch den Verlust eines Kindes spielen neben den Sozialgesetzbüchern weitere Hilfesysteme der Länder und Zivilgesellschaft eine Rolle, wie beispielsweise Trauerbegleitung, Beratungsstellen, Selbsthilfe und Angebote der Krisendienste.

Relationen