Frage von Ayse Asar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Ayse Asar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung im Wehrpflichtgesetz oder im Soldatengesetz, die eine Freistellung von der verpflichtenden Musterung oder einem späteren Dienst ermöglicht, wenn junge deutsche Doppelstaater aufgrund bestehender Wehr- bzw. Militärdienstpflichten ihres Zweitstaates (zum Beispiel Türkei) nachweislich in einen unlösbaren Loyalitäts- oder Rechtskonflikt geraten würden, und, wenn ja, wie?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Sebastian Hartmann:
In dem vom Deutschen Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossenen Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist keine Regelung vorgesehen, die eine Freistellung von der Musterungspflicht vorsieht.
Die geplante Musterungspflicht führt nicht zur pflichtigen Ableistung eines Wehrdienstes, sondern dient der Schaffung eines umfassenden Lagebildes über die Verfügbarkeit der wehrdienstfähigen Männer. Dadurch soll im Falle der Reaktivierung einer verpflichtenden Heranziehung ein schneller Aufwuchs der Streitkräfte ermöglicht werden.
Der neue Wehrdienst ist freiwillig; eine Freistellung ist deshalb nicht erforderlich.
Für den Fall, dass künftig eine gesetzliche Regelung die pflichtige Ableistung von Wehrdienst vorsieht, kann die Pflicht zur Wehrdienstleistung für wehrpflichtige Doppelstaater aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2004 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Danach haben Wehrpflichtige, welche die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzen, ihre Pflicht nur gegenüber einem dieser Vertragsstaaten zu erfüllen. Mit einigen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Übereinkommen, welche die Ableistung eines Wehrdienstes von Doppelstaatern regeln.
Zudem enthält § 8 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) bereits jetzt eine Härtefallregelung, wonach das Bundesministerium der Verteidigung im Einzelfall auf Antrag außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach dem WPflG ganz oder zum Teil anrechnen kann.
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