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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1853 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1853 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) A. Problem und Ziel Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet. Dieser Kernauftrag ist strukturbestimmend. Russland wird auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die personellen und materiellen Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre in der Lage zu sein, NATO-Territorium angreifen zu können. Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeiten zur gesamtstaatlichen Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich darüber hinaus verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu leisten. Diesen veränderten Anforderungen werden unsere Streitkräfte nur gerecht, wenn sie über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und Großverbände verfügen. Dies bedingt auch eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Der deutsche Beitrag zur Bündnisverteidigung und die Aufgaben der unmittelbaren Landesverteidigung im Rahmen der nationalen und NATO- Verteidigungsplanung erfordern einen deutlich höheren Friedensumfang an aktiven Soldatinnen und Soldaten. Im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung ist insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von 460 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen. Der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang ist im Frieden zu erheblichen Teilen nicht aktiv, muss jedoch schnell aus einer stabilen und einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ wie quantitativ starke Reserve ist unverzichtbar. Eine schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit ist von grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig bestehen und Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Mit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) sind auch die Strukturen für eine Wehrerfassung, Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst (insbesondere die 52 Kreiswehrersatzämter) weggefallen, obwohl die auf Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) und dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) beruhende Wehrpflicht für deutsche Männer als potenzielle Verpflichtung weiterbesteht. Dies hat zur Folge, dass heute kein umfassendes Lagebild hinsichtlich der jeweils der Wehrpflicht unterfallenden Geburtsjahrgänge und deren Bereitschaft sowie ihrer Fähigkeiten für einen Wehrdienst vorliegt. Aktuell verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im Falle eines Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet die Männer sind und welche Qualifikationen sie haben. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Änderungen zwingend notwendig. Daher verfolgt dieser Entwurf angesichts der gegenwärtigen Lage und Entwicklung drei Zielsetzungen: 1. Die Erreichung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen; 2. die Gewinnung von deutlich mehr Freiwilligen für die Streitkräfte und damit verbunden die Erhöhung des Potenzials an Reservistinnen und Reservisten (Neuer Wehrdienst); 3. die Möglichkeit für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls einzuführen, wenn der Deutsche Bundestag dem zustimmt. Mit der Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen ist auch eine Grundlage dafür gegeben, schon jetzt die notwendigen militärischen und administrativen Strukturen zu etablieren, die im Falle einer verpflichtenden Heranziehung erforderlich sind. B. Lösung Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Entwurf die gesetzlichen Grundlagen für einen neuen attraktiven Wehrdienst geschaffen; hierzu werden das WPflG und das Soldatengesetz (SG) geändert. Der Neue Wehrdienst basiert zunächst auf Freiwilligkeit, enthält mit der für Männer verpflichtenden Bereitschaftserklärung und der Wiedereinführung der Musterung von vornherein aber auch verpflichtende Elemente. Zudem wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages die verpflichtende Heranziehung von Wehrpflichtigen zu veranlassen, wenn die verteidigungspolitische Lage dies erfordert und attraktivitätssteigernde Maßnahmen zur Erhöhung freiwilliger Bewerbungen nicht rechtzeitig wirksam werden. Der Neue Wehrdienst soll durch eine deutlich gesteigerte Attraktivität, Wertschätzung und einen sinnhaften, anspruchsvollen Dienst die Bereitschaft zum Wehrdienst dauerhaft und signifikant steigern. Notwendig ist darüber hinaus eine modernisierte Wehrerfassung, um effektiver und zielgerichtet das Potenzial der Wehrpflichtigen sowie der jetzigen und künftigen Reservistinnen und Reservisten zu erfassen. So wird die im WPflG verankerte Erfassung unabhängig vom Spannungs- oder Verteidigungsfall reaktiviert und gleichzeitig an das aktuelle Melderecht und die damit verbundenen IT-gestützten Verfahren angepasst. Ergänzt wird dies durch eine verpflichtende Befragung der wehrpflichtigen Männer über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wehrdienstleistung sowie zu Bildungsabschlüssen, sonstigen Qualifikationen und Interessen. Die Abgabe der Erklärung soll für Wehrpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde verpflichtend sein. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung – in Verbindung mit umfassenden Informationen über berufliche Möglichkeiten und Perspektiven in den Streitkräften – zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generation mit dem militärischen Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen steigen wird. Mit der Wiedereinführung der Musterung soll ein konkreteres Lagebild ermöglicht werden, wie viele Wehrpflichtige wirklich für einen Wehrdienst zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht auch einen Zeitgewinn, wenn die verpflichtende Heranziehung zum Grundwehrdienst aktiviert werden muss, weil dann bereits Musterungsdaten zur Verfügung stehen und nicht erst in dieser Situation erhoben werden müssen. Da die entsprechenden Strukturen erst aufgebaut werden müssen, ist jedoch vorgesehen, verpflichtende Musterungen beginnend erst ab dem 1. Juli 2027 durchzuführen. Vorgesehen ist, dass zunächst nur diejenigen Wehrpflichtigen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung und der Musterung unterworfen werden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurden. Eine Anwendung der Neuregelungen auf frühere Geburtsjahrgänge, die seit dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 nicht mehr erfasst wurden (das ginge bei umfassender Betrachtung bis zum Geburtsjahrgang 1993 zurück), erfolgt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zunächst noch nicht. Ein derartiger Umfang von Befragungen und Musterungen wäre kurzfristig durch die Wehrersatzbehörden kaum zu bewältigen. Hinzu kommt, dass mit dem Gesetz auch der auf Freiwilligkeit beruhende Aufwuchs der Streitkräfte erreicht werden soll. Hier ist das gezielte Ansprechen der jüngeren Jahrgänge, die in beruflicher, persönlicher oder familiärer Hinsicht oft noch nicht nachhaltig etabliert sind, zunächst auch erfolgversprechender als das Ansprechen älterer Jahrgänge, die sich häufiger bereits in einer beruflich und familiär verfestigten Lebenssituation befinden, aus der heraus sich eine Entscheidung für den Wehrdienst nur noch schwer treffen lässt. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2008 werden in den nächsten Jahren sukzessive weitere Geburtsjahrgänge einbezogen und einer Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung sowie einer Musterung unterworfen. Damit wird gewährleistet, dass sich das aktuelle Lagebild im Laufe der Zeit auf eine immer größere Anzahl von Wehrpflichtigen erstreckt. Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines einheitlichen Dienstrechts als Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (SaZ) nach dem SG gewonnen werden. Die Attraktivität des Neuen Wehrdienstes wird durch zusätzliche Leistungen in den Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung gesteigert. Ein Element des Entwurfs ist zudem die Möglichkeit, die Verpflichtung zum Grundwehrdienst unter bestimmten strengen Voraussetzungen wieder aufleben lassen zu können. Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 war festgelegt worden, dass die §§ 3 bis 53 WPflG – und damit alle unmittelbar aus der Wehrpflicht folgenden Verpflichtungen – ausschließlich im Spannungs- oder Verteidigungsfall Geltung erlangen. Dies wird der aktuellen Bedrohungslage und dem gegebenenfalls bestehenden Erfordernis eines schnellen Personalaufwuchses der Streitkräfte nicht mehr gerecht. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, nach der Wehrpflichtige auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden können, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Der Entwurf sieht hierzu vor, dass die Bundesregierung unter den genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung die Einberufung zum Grundwehrdienst anordnen kann. Diese Rechtsverordnung setzt die Zustimmung des Bundestages voraus, da die Entscheidung über die verpflichtende Heranziehung wegen der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz einer parlamentarischen Beteiligung bedarf und nicht allein der Exekutive überlassen werden kann. Im Falle einer verpflichtenden Heranziehung wird auch das Recht der Kriegsdienstverweigerung (KDV) wieder praktische Relevanz erhalten, da Wehrpflichtigen die Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 3 GG frühzeitig und effektiv wahrzunehmen. Der Gesetzentwurf sieht daher entsprechende Anpassungen im Kriegsdienstverweigerungsgesetz vor. Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713 Millionen Euro für das Jahr 2028 und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja wann eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen Haushaltsverfahren zu entscheiden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu unterziehen haben. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand für eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den oben genannten Gründen hier nicht angegeben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt. Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro. Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro. Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der Umstellung von Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können. Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes und den damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis 2030 ein Mehraufwand in Höhe von 33 738 000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD, 40,1 gD und 7,8 hD). Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt aber gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die Verpflichtung, Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes. Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden, wie bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die Meldebehörden von ihren bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet. F. Weitere Kosten Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Anwendung dieses Gesetzes § 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung“. b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“. c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Bereitschaftserklärung § 15b Datenverarbeitung § 15c Datenaktualisierung § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“. d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen. 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: § 2„ Anwendung dieses Gesetzes (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 2. im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a. Anlage 1 (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. § 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt mindestens sechs und längstens zwölf Kalendermonate und ist in der Rechtsverordnung in Kalendermonaten festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder“. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe „oder strengem Disziplinararrest“ eingefügt. 5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt. 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern. (2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend. (3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 2a einen der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes genannten Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben, werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen, wenn unter Anrechnung des insgesamt geleisteten Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach Satz 1 verpflichtet haben und diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung beginnen. Während des Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst herangezogen.“ 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,“. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“ 9. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit Ausnahme der Erfassung“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 11. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: § 15„ Erfassung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland, 8. Familienstand, 9. Staatsangehörigkeiten sowie 10. Sterbetag. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten. (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Bereitschaftserklärung (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst: 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind, 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, 3. Körpergröße und Gewicht, 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung, 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen, 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen. (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben. (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben. (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen. (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend. (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. § 15b Datenverarbeitung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a, 4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes. (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 15c Datenaktualisierung Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit, 2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist, 3. berufliche Tätigkeit, 4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit, 5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und 6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“ 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe „Wehrersatzbehörden“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor.“ c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“ 13. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“ 14. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“ 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“ 16. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.“ 17. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1,“ gestrichen. 18. § 24a wird gestrichen. 19. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: „§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.“ 20. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen. 21. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: § 45„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder 6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.“ 22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: 3. „ § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“. d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7. 23. § 53 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben in folgenden Fällen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten: 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder 2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Antrag (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen. (3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind. (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht. (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt: 1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder 2. folgende Dokumente: a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden. (6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 6„ Anhörung; Verordnungsermächtigung“. b) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. „ der Antragsteller die Musterung verweigert,“ b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. 6. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: § 13„ Anwendungsvorschrift (1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen. (2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden. (3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“. b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Dritter Abschnitt: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“. c) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. d) Die Angabe zu den §§ 58b bis 58h wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial § 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“. e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“. f) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“. 2. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. 5. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 6. In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. 7. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt. 8. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. 9. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt: „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (1) Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde. (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen. (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind, 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden, 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“ 10. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“ b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: (9) „ Eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten auf Zeit, die sich für nicht länger als zwölf Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet haben, bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung. Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“ 11. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.“ 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“. 13. In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder“ gestrichen. 14. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. 15. Die §§ 58b bis 58h werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt: „§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen. § 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten: 1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, 2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind. (3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“ 16. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ ersetzt. 17. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: „§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen (1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register. (2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 9. Sterbetag sowie 10. Tag des Einzugs und des Auszugs. (3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.“ 18. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: 11. „ er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder“. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“ 19. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: 1. Familienname, 2. Vornamen und 3. letzte bekannte Anschrift.“ 20. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: § 80„ Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder 2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ 21. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 22. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt: § 101„ Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind die §§ 58b, 58h und 75 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“ Artikel 4 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet“ durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat“ ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt. 4. § 14b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die Angabe „nach § 5 Absatz 1 und nach § 6“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach den §§ 5 bis 8“ ersetzt. 5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.“ 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. e) Absatz 5 wird gestrichen. f) Absatz 6 wird zu Absatz 4. g) Absatz 7 wird gestrichen. 7. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe „Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen)“. 2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“ ersetzt. 5. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis f wird jeweils die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“ cc) Nummer 3 wird gestrichen. 7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“ ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 9. Abschnitt 4 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“. b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Zuständigkeit“. 2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses Gesetz auch für 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes und 2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes. (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.“ 3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“ 4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: § 14„ Dienstgeld Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“ 5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“ 6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“ 7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: § 24„ Zuständigkeit Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“ 8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“ 9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 € 2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 € 3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 € 4 Stabsunteroffizier, Obermaat Korporal Stabskorporal 80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 € 5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, 82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 € * Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht. Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 € 7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 € 8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 € 9 Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 € 10 Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 € 11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 € 12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, 148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 € Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* Oberfeldveterinär 13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 € Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 1 Jäger Panzerschütze Panzergrenadier Kanonier Pionier Panzerpionier Funker Schütze Flieger Sanitätssoldat Matrose Gefreiter Grenadier Panzerjäger Panzerkanonier Panzerfunker 23,53 € 18,82 € 10,18 € 2 Obergefreiter Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 € Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 3 Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett 26,99 € 21,59 € 13,25 € 4 Stabsunteroffizier Obermaat Korporal Stabskorporal 29,31 € 23,45 € 13,25 € 5 Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel Oberbootsmann 30,08 € 24,06 € 13,76 € 6 Hauptfeldwebel Hauptbootsmann Oberfähnrich Oberfähnrich zur See 30,48 € 24,38 € 14,27 € 7 Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See 30,85 € 24,68 € 14,27 € 8 Oberleutnant Oberleutnant zur See 31,61 € 25,29 € 14,78 € 9 Hauptmann Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 € 10 Stabsarzt Stabsapotheker Stabsveterinär Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän 33,15 € 26,52 € 15,80 € Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 11 Oberstabsarzt Oberstabsapotheker Oberstabsveterinär Oberstleutnant Fregattenkapitän 33,94 € 27,15 € 16,32 € 12 Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldveterinär 34,71 € 27,77 € 16,32 € 13 Oberst Kapitän zur See Oberstarzt Flottenarzt Oberstabsapotheker Flottenapotheker Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 36,25 € 29,00 € 16,83 €“. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer angerechnet.“ 3. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. 4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen. 5. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle. (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat 2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate 3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate 4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate 5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate 6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate 7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate 8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate 9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate 10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate 11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate 12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“ c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“ b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“ 8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.“ 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“ 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat 2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate 3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate 4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate 5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate 6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate 7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate 8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate 9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate 10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate 11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate 12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.“ c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“ e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden.“ 11. § 20 Satz 4 wird gestrichen. 12. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt. 13. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „zwischenzeitlich“ durch die Angabe „zwischenstaatlichen“ ersetzt. 14. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden.“ 15. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 56„ Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so ist auf die Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat entsprechend anzuwenden. Stirbt eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“ 16. § 57 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 57„ Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten.“ 17. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 58„ Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.“ 18. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“ 19. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen. 20. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,“. 21. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der Beendigung“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 2. einer Elternzeit, 3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und 4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“ c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.“ 22. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“ 23. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 24. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend.“ 25. Nach § 135 wird der folgende § 136 eingefügt: § 136„ Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung am oder vor dem 31. Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“ Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes“. b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14c Freiwilligendienst“. 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden. (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.“ 4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,“. 6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.“ 7. § 14c wird wie folgt gefasst: „§ 14c Freiwilligendienst (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“ 8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 9. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt. 10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 12. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamtes“ ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ 14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt. 16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. Artikel 9 Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen.“ 2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge 1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“ Artikel 10 Änderung der Berufsförderungsverordnung Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 2. § 2 Absatz 9 wird gestrichen. 3. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn 1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird, 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder 3. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt wurde und die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.“ 4. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn 1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und 2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.“ 5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten Höchstbetrag in Euro 1 1 1 200 2 2 2 400 3 3 3 600 4 12 5 000 Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten Höchstbetrag in Euro 5 18 7 000 6 24 9 000 7 30 11 000 8 36 13 000 9 42 15 000 10 48 17 000 11 54 19 000 12 60 21 000“. 6. § 31 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.“ 7. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 34„ Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.“ 8. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 35„ Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.“ 9. Nach § 38 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist diese Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Artikel 11 Änderung der Zivildienst-Personalaktenverordnung Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)“. 2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“ 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Bundesmeldegesetzes Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe „Wohnungsgebers.“ ersetzt. b) Nummer 11 wird gestrichen. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“ Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt: „Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“. b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften“. 2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und“. 3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt. 4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt Datenverarbeitung § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. (2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen. (3) Im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30 durchzuführen. (4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes. § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest. § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten (1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“ 5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Siebter Abschnitt Schlussvorschriften“. 6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“ Artikel 14 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt. Artikel 15 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 58c“ durch die Angabe „§ 58b“ und die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt. 2. Satz 2 wird gestrichen. Artikel 16 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt. b) Nummer 27 wird gestrichen. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36 Absatz 2,“ gestrichen. Artikel 17 Wehrpflichtsoldgesetz (WPflSG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes A b s c h n i t t 2 G e l d b e z ü g e § 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige § 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds § 7 Entlassungsgeld § 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen § 9 Vergütung für besondere Erschwernisse § 10 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen § 11 Auslandsverwendungszuschlag § 12 Kaufkraftausgleich § 13 Wehrdienstzuschlag § 14 Verpflichtungszuschlag A b s c h n i t t 3 S a c h b e z ü g e § 15 Unterkunft § 16 Dienstkleidung und Ausrüstung § 17 Heilfürsorge § 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld Anlage A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich (1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des Wehrpflichtgesetzes leisten. (2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag, 2. Kinderzuschlag 3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag, 4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige, 5. Entlassungsgeld, 6. Vergütung für herausgehobene Funktionen, 7. Vergütung für besondere Erschwernisse, 8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, 9. Auslandsverwendungszuschlag, 10. Wehrdienstzuschlag, 11. Verpflichtungszuschlag. (3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner folgende Sachbezüge: 1. Unterkunft, 2. Dienstkleidung und Ausrüstung, 3. Heilfürsorge, 4. Verpflegung. § 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrpflichtsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung: 1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3, 2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4, 3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der Besoldungsgruppe A 5. A b s c h n i t t 2 G e l d b e z ü g e § 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag (1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages richtet sich nach Spalte 3 der Anlage. (2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage. (3) Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den doppelten Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet. § 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und der Kinderzuschlag im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt. § 7 Entlassungsgeld (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrpflichtsold 100 Euro. (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt. (4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes, 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. § 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. § 9 Vergütung für besondere Erschwernisse (1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulagen nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 100 Prozent, wenn sie für Besoldungsempfänger nicht steuerpflichtig ist. § 10 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen (1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit gewährt werden. § 11 Auslandsverwendungszuschlag Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. § 12 Kaufkraftausgleich Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18 Absatz 2 unterliegen dem Kaufkraftausgleich unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang, in denen Besoldungsempfängern ein Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird. § 13 Wehrdienstzuschlag (1) Soldaten, die freiwillig den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes verlängern, erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten Wehrdienstes einen Wehrdienstzuschlag in Höhe von 150 Euro. (2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold gezahlt. § 14 Verpflichtungszuschlag (1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den folgenden Absätzen. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Wehrpflichtsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 700 Euro. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetz gleich. A b s c h n i t t 3 S a c h b e z ü g e § 15 Unterkunft (1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. § 16 Dienstkleidung und Ausrüstung (1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. § 17 Heilfürsorge Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. § 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag. (3) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Wehrpflichtsoldgruppe Dienstgrad Wehrpflichtsoldgrundbetrag in Euro Kinderzuschlag je Kind in Euro 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 850 100 2 Gefreiter 878 3 Obergefreiter 907 4 Hauptgefreiter 937 5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter 968 Artikel 18 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt. b) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: f) „ Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes;“. 2. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“. Artikel 19 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Ausgenommen von dieser Anerkennung sind Soldaten auf Zeit mit einem Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren.“ b) Der neue Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für 1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, 3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie 4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern.“ 2. § 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „16 000 Euro“ durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer Dienstzeit von 1. über sechs und weniger als neun Jahren 10 000 Euro, 2. neun und weniger als zwölf Jahren 11 000 Euro, 3. zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12 000 Euro, 4. fünfzehn Jahren und länger 13 000 Euro.“ Artikel 20 Folgeänderungen (1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S.1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.“ (2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten,“. 2. § 48 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.“ 3. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ (3) Die WDO-Bezügeverordnung vom 17. August 2020 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ für Soldatinnen und Soldaten, die unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall leisten, a) die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, b) der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.“ 2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Wehrpflichtsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für Soldaten, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes freiwillig verlängern, 1. der Wehrpflichtsoldgrundbetrag nach § 4 des Wehrpflichtsoldgesetzes, 2. die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 8 des Wehrpflichtsoldgesetzes, 3. der Auslandsverwendungszuschlag nach § 10 des Wehrpflichtsoldgesetzes und 4. der Wehrdienstzuschlag nach § 12 des Wehrpflichtsoldgesetzes.“ (4) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) wird wie folgt geändert: § 24 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge, des Wehrsoldes oder des Wehrpflichtsoldes nicht überschreiten.“ (5) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“. (6) Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.“ (7) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 459 die folgende Angabe eingefügt: „§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“. 2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „, des § 58b des Soldatengesetzes“ gestrichen. 3. Nach § 459 wird der folgende § 460 eingefügt: § 460„ Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 26 Absatz 1 Nummer 2 dieses Buches in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ (8) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. 2. In § 193 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt. 3. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. (9) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. (10) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn 1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder 2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war. Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz mit einer Gesamtdauer unter zwei Jahren, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.“ (11) Die Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127) wird wie folgt geändert: § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.“ Artikel 21 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 7 sowie Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe c und e und Nummer 24 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte setzt eine erhebliche Stärkung der Personalbedarfsdeckung und der personellen Aufwuchsfähigkeit voraus. Hierzu ist es erforderlich, über die bisher zu einer freiwilligen Wehrdienstleistung gewonnenen Personen hinaus, zunächst auf freiwilliger Basis, weitere Personen im Rahmen eines einheitlichen Dienstrechts nach dem Soldatengesetz (SG) zu gewinnen. Auch hierbei wird auf Freiwilligkeit gesetzt. Zusätzlich enthält der Entwurf auch bereits unmittelbar verpflichtende Elemente wie die Reaktivierung der Erfassung und die Verpflichtung für wehrpflichtige Männer, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde eine Bereitschaftserklärung abzugeben und sich mustern zu lassen. Neben der Erhöhung der Personalstärke bei aktiven Soldatinnen und Soldaten und der Umfänge an Reservistinnen und Reservisten soll damit auch ein verbessertes Lagebild über Eignung und Bereitschaft für den Dienst in den Streitkräften in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen erreicht werden. Für den Fall, dass die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, sieht der Entwurf vorsorglich auch die Möglichkeit zur Heranziehung von Wehrpflichtigen vor, wenn die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt. Hierzu sind Regelungen im Wehrpflichtgesetz (WPflG) und im SG erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf hat eine Reaktivierung und Modernisierung der Wehrerfassung aller wehrpflichtigen Männer, die Einführung einer auch kürzeren freiwilligen Wehrdienstleistung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (Neuer Wehrdienst) sowie die verpflichtende Musterung und die Möglichkeit der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund einer Rechtsverordnung zum Gegenstand. Die bislang in § 15 WPflG geregelte Erfassung als Aufgabe der Länder wird reaktiviert, aber auch modernisiert und vereinfacht. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird in der Neuregelung des § 15 WPflG ermächtigt, hinsichtlich derjenigen Personen, die der Wehrpflicht unterliegen, bei deren Volljährigkeit einen umfassenderen Datenkranz abzurufen und für Aufgaben des Wehrersatzwesens zu verarbeiten. Dagegen entfallen Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Länder, wie sie in der bisherigen Fassung des § 15 WPflG vorgesehen waren. Auch die Datenaktualisierung hinsichtlich der Wehrpflichtigen erfolgt künftig durch aktiven Datenabruf von Seiten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr. Für wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 soll die Befragung auf der Grundlage der wehrpflichtrechtlichen Erfassung verpflichtend sein; Personen anderen Geschlechts sowie wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2001 erhalten auf der Grundlage von § 58c SG Informationen und einen Online-Fragebogen, der inhaltlich im Wesentlichen der Bereitschaftserklärung nach § 15a WPflG entspricht, und sind eingeladen, die Fragen freiwillig zu beantworten und damit ihr Interesse an einem Dienst in der Bundeswehr zu bekunden. Darüber hinaus werden auch frühere Jahrgänge auf Grundlage von § 15 Absatz 1 WPflG flächendeckend erfasst, so dass auf die Daten aller Wehrpflichtigen zurückgegriffen werden kann. Auch sie sollen sukzessive gezielt angesprochen und über die Tätigkeit der Streitkräfte informiert werden. Diese Jahrgänge bilden ebenfalls ein Potential, um den auf Freiwilligkeit basierenden Aufwuchs zu gewährleisten. Wehrpflichtige Männer ab dem Geburtsjahrgang 2008 werden zudem verpflichtet, sich mustern zu lassen. Dadurch soll ein konkreteres Lagebild über die Verfügbarkeit und Fähigkeiten der Wehrpflichtigen gewonnen werden. Mit den hiermit zur Verfügung stehenden Musterungsdaten kann bei Aktivierung der Einberufung zum Grundwehrdienst ein Zeitgewinn erzielt werden, da diese Daten dann nicht erst erhoben werden müssen. Die verpflichtenden Musterungen sollen ab dem 1. Juli 2027 erfolgen, sobald die hierfür erforderlichen Strukturen aufgebaut sein werden. Der Gesetzentwurf sieht in § 2a WPflG die Möglichkeit vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine Rechtsverordnung über eine verpflichtende Heranziehung von Wehrpflichtigen (Einberufung) zur Deckung des Personalbedarfs der Streitkräfte erlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Im Übrigen werden für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) im WPflG die notwendigen Grundlagen für die Übermittlung der Daten von Wehrpflichtigen an die Bundesagentur für Arbeit geschaffen. Im ASG werden die Grundlagen für die Übermittlung von Daten der Meldebehörden sowie der Jobcenter an die Bundesagentur für Arbeit geregelt. Weitere Anpassungen im Zivildienstgesetz sollen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und das Meldewesen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist sowohl mit dem Recht der Europäischen Union als auch mit völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch den Verzicht auf den Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) erfolgt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Er steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Insbesondere folgt er dem Prinzip „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“. Der Gesetzentwurf bezweckt eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte. Damit leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz zu ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Ziel enthält die Zielvorgaben, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen (16.6) und dafür zu sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist (16.7). Der Gesetzentwurf fördert die Erreichung dieser Vorgaben, indem die Wehrerfassung reaktiviert und modernisiert, eine – für Wehrpflichtige verpflichtende – Befragung über die Bereitschaft und die Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung sowie die Musterung Wehrpflichtiger eingeführt wird. Dadurch wird ein verbessertes Lagebild über Eignung und Bereitschaft für den Dienst in den Streitkräften in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen erreicht. Die Möglichkeit einer Rechtsverordnung nach § 2a WPflG und damit der Einberufung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst dient der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und seinen Bündnisverpflichtungen und damit letztlich dem Erhalt der staatlichen Institutionen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713 Millionen Euro für das Jahr 2028 und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Dem liegen folgende Parameter zugrunde: Die Prognoseberechnung erfolgt dabei unter der Annahme, dass die bisherigen Planungsumfänge an Soldatinnen und Soldaten im Status FWDL künftig als Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) eingestellt werden. Insoweit wird der Mehrbedarf als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Der unabhängig davon angestrebte Aufwuchs der Streitkräfte, der auch mit einer deutlich erhöhten Zahl an SaZ einhergeht, ist in diese Ausgabenberechnung nicht mit einbezogen. Danach wird von folgenden Aufwuchszahlen infolge des Gesetzes ausgegangen: Jahr 2026 2027 2028 2029 2030 SaZ (ehemals FWDL) 20 000 23 000 28 000 33 000 38 000 Durch die Abschaffung des bisherigen FWDL zugunsten der Berufung von befristet dienenden Soldatinnen und Soldaten in das Dienstverhältnis eines SaZ entstehen jährlich Mehrausgaben in Höhe von rund 125 Millionen Euro je 10 000 Personen. Diese begründen sich im Wesentlichen durch höhere Bezüge und eine zustehende Dienstzeitversorgung für SaZ. Unabhängig von diesen Mehrausgaben führt das Gesetz im Betrachtungszeitraum infolge weiterer Leistungsverbesserungen zu nachstehenden Mehrausgaben für den Bundeshaushalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung: Nr. Maßnahme Mehrbedarf in Millionen Euro 2026 2027 2028 2029 Gesamt 1 Artikel 6, Zuschlag für Fahrtkosten, § 17a USG 6,0 6,0 6,0 6,0 24,0 2 Artikel 6, Anhebung der Tagessätze der Prämie nach § 11 USG, Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) 11,3 11,3 11,3 11,3 45,2 3 Artikel 7, Maßnahmen für SaZ unter 4 Jahren, § 6 SVG 1,31 1,75 2,0 2,45 7,51 4 Artikel 7, Anspruch auf Übergangsgebührnisse bei kurzen SaZ- Verpflichtungszeiten, § 16 SVG 31,2 41,5 47,8 58,2 178,7 5 Artikel 7, Anspruch auf Übergangsbeihilfe; § 19 SVG 44,3 59,1 67,9 82,7 254 6 Artikel 7 Folgekosten durch Versorgungsrücklage 2,3 3,0 3,5 4,3 13,1 Nr. Maßnahme Mehrbedarf in Millionen Euro 2026 2027 2028 2029 Gesamt 7 Artikel 7 Folgekosten durch Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag 3,7 5,0 5,7 7,0 21,4 8 Verbeitragung Übergangsgebührnisse in der gesetzlichen Rentenversicherung 5,8 7,7 8,9 10,8 33,2 9 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 111,26 148,34 170,75 207,67 638,02 Durch die Änderungen im SG zur Einrichtung des Neuen Wehrdienstes durch Abschaffung des bisherigen FWDL werden alle befristet dienenden Soldatinnen und Soldaten künftig in das Dienstverhältnis als SaZ berufen. Durch diese Berufung mit einer flexiblen Mindestverpflichtungsdauer des Wehrdienstes im Status SaZ werden künftig für diese Gruppe der Soldatinnen und Soldaten ebenfalls das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und die Trennungsgeldverordnung (TGV) des Bundes unmittelbar zur Anwendung kommen. Die im Bereich der Umzugskosten und des Trennungsgeldes zu erwartenden Mehrausgaben belaufen sich insgesamt auf 145,6 Millionen Euro und für die folgenden vier Jahre wie folgt: 28,00 Millionen Euro für das Jahr 2026, 32,20 Millionen Euro für das Jahr 2027, 39,20 Millionen Euro für das Jahr 2028 und 46,20 Millionen Euro für das Jahr 2029. Hierbei fallen an für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 1 Absatz 2 Nummer 13 TGV bei einer fehlenden Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem BUKG für die folgenden vier Jahre: 25,00 Millionen Euro für das Jahr 2026, 28,75 Millionen Euro für das Jahr 2027, 35,00 Millionen Euro für das Jahr 2028 und 41,25 Millionen Euro für das Jahr 2029 sowie bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 BUKG für die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 2 BUKG für die folgenden vier Jahre: 3,00 Millionen Euro für das Jahr 2026, 3,45 Millionen Euro für das Jahr 2027, 4,20 Millionen Euro für das Jahr 2028 und 4,95 Millionen Euro für das Jahr 2029. Die Ausgaben für die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B hängen davon ab, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird. Sie können daher nicht beziffert werden. Die sich aus der Einführung des Wehrpflichtsoldgesetzes ergebenden Ausgaben für den Personalhaushalt des Einzelplans 14 sind derzeit nicht absehbar, da weiterhin auf die Freiwilligkeit des Wehrdienstes abgestellt wird. Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja wann eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen Haushaltsverfahren zu entscheiden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wehrpflichtigen Bürgern, die der Pflicht zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a WPflG unterliegen, entsteht durch die Abgabe der Erklärung ein Aufwand. Zur Verringerung wird die Möglichkeit einer elektronischen Erklärungsabgabe geschaffen. Im Rahmen der Wehrerfassung entstehen keine zusätzlichen Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen. Durch die Möglichkeit eines digitalen Datenabrufs entfallen die bisher in § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 WPflG bestehenden Melde- und Mitwirkungspflichten. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen, denen ein Erfüllungsaufwand pro Fragebogen von ca. 15 Minuten entsteht. Dadurch entsteht dem Normadressaten Bürger ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 75 000 Stunden. Erklärung zur Bereitschaft durch Wehrpflichtigen; § 15a WPflG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 000 15,00 0,00 75,00 0,00 Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass pro Jahr ca. 300 000 männliche deutsche Staatsangehörige ihre Erklärung zur Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr (einschließlich weiterer Angaben) abgeben müssen. Die Fallzahl leitet sich aus Daten zur deutschen Bevölkerung ab. Als durchschnittlicher zeitlicher Aufwand für die Erfüllung der Pflicht werden 15 Minuten angenommen. In Summe entsteht dadurch ein laufender Erfüllungsaufwand für den Bürger in Höhe von 75 000 Stunden jährlich. Musterung; § 17 WPflG Wehrpflichtigen Bürgern, die der Pflicht nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG, sich einer Musterung zu unterziehen, unterliegen, entsteht durch die Durchführung der Musterung insoweit ein Aufwand, als sie sich einer persönlichen ärztlichen körperlichen und geistigen Untersuchung unterziehen müssen. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahrgang zu rechnen, denen ein Erfüllungsaufwand pro Musterung von 6 Stunden entstehen würde. Dadurch entstünde den wehrpflichtigen Bürgern ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 800 000 Stunden. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 000 6,00 0,00 1 800 000.00 0,00 Unter Berücksichtigung statistischer Erfahrungswerte und Annahmen (u.a. Ausschlussgründe für die Durchführung einer Musterung) wird derzeit von einem Umfang von 200 000 Wehrpflichtigen pro Jahrgang gerechnet, denen ein Erfüllungsaufwand pro Musterung von 6 Stunden entstehen würde. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 000 6,00 0,00 1 200 000,00 0,00 Hinsichtlich der Differenz der Wehrpflichtigen eines Jahrganges wird ein geringer Erfüllungsaufwand mit Blick auf die Befüllung der Unterlagen zur Musterungsvorbereitung gesehen. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Sachkosten pro Fall (in Euro) Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro) 100 000 0,50 0,00 50 000,00 0,00 Die gesetzliche Vorgabe sieht vor, dass männliche deutsche Staatsangehörige sich einer verpflichtenden Musterung unterziehen müssen. Die Fallzahlen leiten sich aus Daten zur deutschen Bevölkerungsentwicklung ab. Als durchschnittlicher zeitlicher Aufwand für die Erfüllung der Musterungspflicht werden 6 Stunden angenommen. Der zeitliche Aufwand für Wegezeiten des wehrpflichtigen Bürgers zum Ort der Musterung kann nicht ermittelt werden. Der Zweck der Musterung besteht darin, eine Entscheidung über die Verfügbarkeit des ungedienten wehrpflichtigen Bürgers für den Wehrdienst zu treffen. Sie ist eine rechtsnotwendige Voraussetzung für die Einberufung eines ungedienten Wehrpflichtigen zur Ableistung eines Wehrdienstes nach dem WPflG. Die zu musternden wehrpflichtigen Bürger haben sich gemäß dem WPflG, nach Aufforderung durch das für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr, zur Musterung vorzustellen. Sie sind grundsätzlich individuell unter Angabe des Ortes, des Tages sowie der Uhrzeit unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu laden. Die Durchführung einer Musterung unterliegt der Forderung des Ein-Tages-Prinzip, d.h. Wegezeiten von und zur Musterungsbehörde, Einsteuerung in den Musterungsablauf, persönliche körperliche ärztliche Untersuchung – untergliedert in Vor- und Hauptuntersuchung –, ein computerassistiertes Assessment mit indikationsbedingtem Kommissionsgespräch und das abschließende Gespräch über das Ergebnis der Musterung einschließlich der Verfügbarkeitsentscheidung sind an einem Kalendertag durchzuführen. Das Musterungsverfahren ist kostenfrei, daneben werden dem wehrpflichtigen Bürger die entstandenen und notwendigen Auslagen erstattet. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht, da die Änderungen keine Verpflichtungen beinhalten, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt. Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro. Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro. Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der Umstellung von FWDL auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht prognostiziert werden, da der Eintritt von einer Rechtsverordnung der Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können. Für den Bund entsteht ein Erfüllungsaufwand für den Aufbau des Wehrersatzwesens und für die Bereitstellung und Auswertung des Online-Fragebogens. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands im Einzelnen dargestellt: Bereitstellung des Online-Fragebogens; § 15a WPflG Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Die Entwicklung einer Schnittstelle zu den Meldebehörden erfordert einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 200 000 Euro. Aufforderung der Wehrpflichtigen und Datenverarbeitung; § 15a Absatz 1 in Verbindung mit § 15b WPflG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 000 14,00 42,20 1,00 2 954 300 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 254 Das Gesetz sieht vor, dass jährlich ca. 300 000 junge Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit postalisch angeschrieben und deren Rückmeldungen für verschiedene Zwecke verarbeitet werden. Als durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 14 Minuten auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung angenommen sowie ein Euro Sachkosten pro Fall für Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 42,20 Euro je Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die Bundesverwaltung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro jährlich. Durchführung der Musterungsvorbereitung ab dem 1. Juli 2027 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 300 000 14,00 42,20 1,00 2 954 300 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 254 Das Gesetz sieht vor, dass jährlich ca. 300 000 junge Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit postalisch angeschrieben und deren Rückmeldungen für die Musterungsvorbereitung verarbeitet werden. Als durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 14 Minuten auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung angenommen sowie ein Euro Sachkosten pro Fall für Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 42,20 Euro je Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die Bundesverwaltung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro jährlich. Durchführung der Musterung ab dem 1. Juli 2027 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 000 6 42,20 1,00 50 640 200 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 50 840 Bei Umsetzung der gesetzlichen Änderung ist davon auszugehen, dass jährlich 200 000 junge Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit verpflichtend gemustert werden. Als durchschnittlicher Zeitaufwand werden pro Fall 6 Stunden angenommen sowie ein Euro Sachkosten pro Fall für Porto. Als durchschnittlicher Lohnsatz für die Bundesverwaltung werden 42,20 Euro je Stunde in Ansatz gebracht. In Summe entsteht für die Bundesverwaltung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 50 840 000 Euro jährlich. Grundsätzlich ist für die Verwaltung festzustellen, dass das Verfahren einer verpflichtenden Musterung einen Aufbau einer Wehrersatzorganisation erforderlich macht, welche personelle, organisatorische und infrastrukturelle Bedarfe nach sich zieht, wodurch derzeit nicht klar zu ermittelnde weitere Erfüllungsaufwände entstehen. Zuschuss zum Erwerb der Fahrerlaubnis, § 31b SG Der durch die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B entstehende Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge und von der Art der systemseitigen Umsetzung und kann daher erst später ermittelt werden. Artikel 6 (

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