Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3076
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1853, 21/2581 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1488 –
Streichung der Wehrpflicht aus dem Grundgesetz
A. Problem
Zu Buchstabe a
Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des
völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die
Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung
ausgerichtet. Dieser Kernauftrag ist strukturbestimmend. Russland wird auf absehbare Zeit
die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die
personellen und materiellen Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre
in der Lage zu sein, NATO-Territorium angreifen zu können. Daraus folgt, dass
die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeiten zur gesamtstaatlichen
Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich darüber hinaus
verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu leisten.
Diesen veränderten Anforderungen werden die Streitkräfte nur gerecht, wenn sie
über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und
Großverbände verfügen. Dies bedingt auch eine erhebliche Verbesserung der
personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit im Spannungs- oder
Verteidigungsfall. Der deutsche Beitrag zur Bündnisverteidigung und die Aufgaben der
unmittelbaren Landesverteidigung im Rahmen der nationalen und NATO-
Verteidigungsplanung erfordern einen deutlich höheren Friedensumfang an aktiven
Soldatinnen und Soldaten. Im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung ist
insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von 460 000 Soldatinnen und
Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen. Der für den
Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang ist im Frieden zu erheblichen Teilen nicht
aktiv, muss jedoch schnell aus einer stabilen und einsatzbereiten Reserve
aufwachsen können. Eine qualitativ wie quantitativ starke Reserve ist unverzichtbar. Eine
schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit ist von
grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig bestehen und Deutschland und
seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können.
Mit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch
das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) sind
auch die Strukturen für eine Wehrerfassung, Musterung und Einberufung zum
Grundwehrdienst (insbesondere die 52 Kreiswehrersatzämter) weggefallen,
obwohl die auf Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) und dem Wehrpflichtgesetz
(WPflG) beruhende Wehrpflicht für deutsche Männer als potenzielle
Verpflichtung weiterbesteht. Dies hat zur Folge, dass heute kein umfassendes Lagebild
hinsichtlich der jeweils der Wehrpflicht unterfallenden Geburtsjahrgänge und deren
Bereitschaft sowie ihrer Fähigkeiten für einen Wehrdienst vorliegt. Aktuell
verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im Falle eines
Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet die
Männer sind und welche Qualifikationen sie haben.
Zu Buchstabe b
Laut den Antragstellern widerspricht die Wehrpflicht wie jede allgemeine
Dienstpflicht den Grundsätzen von Demokratie und Freiheit. Sie beruhe auf staatlichem
Zwang, greife tief in die Lebensplanung der Betroffenen ein und könne nur durch
Gewalt oder deren Androhung durchgesetzt werden. Die Wehrpflicht bedeute
nichts anderes als eine erzwungene Teilnahme junger Menschen am Krieg und
somit an der möglichen Vernichtung von Menschenleben, gegebenenfalls unter
Einsatz des eigenen Lebens.
Die aktuelle Debatte um eine Wiedereinführung der Wehrpflicht berufe sich vor
allem auf die sicherheitspolitische Bedrohung durch den russischen Angriffskrieg
in der Ukraine. Die Argumentation greife aber zu kurz, da die NATO mit einer
Truppenstärke von mehr als 3 Millionen Soldatinnen und Soldaten über die mit
Abstand umfangreichsten Streitkräfte weltweit verfüge. So bestehe keine
sicherheitspolitische Notwendigkeit zur Reaktivierung der Wehrpflicht.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Entwurf die
gesetzlichen Grundlagen für einen neuen attraktiven Wehrdienst geschaffen; hierzu
werden das WPflG und das Soldatengesetz (SG) geändert.
Der Neue Wehrdienst basiert zunächst auf Freiwilligkeit, enthält mit der für
Männer verpflichtenden Bereitschaftserklärung und der Wiedereinführung der
Musterung von vornherein aber auch verpflichtende Elemente.
Der Neue Wehrdienst soll durch eine deutlich gesteigerte Attraktivität,
Wertschätzung und einen sinnhaften, anspruchsvollen Dienst die Bereitschaft zum
Wehrdienst dauerhaft und signifikant steigern.
Notwendig ist darüber hinaus eine modernisierte Wehrerfassung, um effektiver
und zielgerichtet das Potenzial der Wehrpflichtigen sowie der jetzigen und
künftigen Reservistinnen und Reservisten zu erfassen. So wird die im WPflG
verankerte Erfassung unabhängig vom Spannungs- oder Verteidigungsfall reaktiviert
und gleichzeitig an das aktuelle Melderecht und die damit verbundenen IT-
gestützten Verfahren angepasst. Ergänzt wird dies durch eine verpflichtende
Befragung der wehrpflichtigen Männer über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur
Wehrdienstleistung sowie zu Bildungsabschlüssen, sonstigen Qualifikationen und
Interessen. Die Abgabe der Erklärung soll für Wehrpflichtige, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde verpflichtend
sein. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung – in Verbindung mit
umfassenden Informationen über berufliche Möglichkeiten und Perspektiven in den
Streitkräften – zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generation mit dem
militärischen Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen
steigen wird.
Mit der Wiedereinführung der Musterung soll ein konkreteres Lagebild
ermöglicht werden, wie viele Wehrpflichtige tatsächlich für einen Wehrdienst zur
Verfügung stehen.
Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines
einheitlichen Dienstrechts als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit (SaZ) nach dem SG
gewonnen werden.
Die Attraktivität des Neuen Wehrdienstes wird durch zusätzliche Leistungen in
den Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der
Dienstzeitversorgung gesteigert.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Zu den Buchstaben a und b
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das
Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14
Mehrausgaben in Höhe von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713
Millionen Euro für das Jahr 2028 und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029
erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst
entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn
ja wann eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden
gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch
Mehrausgaben im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.
Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln
in den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in
künftigen Haushaltsverfahren zu entscheiden.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Buchstabe a
Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die
Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu
unterziehen haben. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der
Erfüllungsaufwand für eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den
oben genannten Gründen hier nicht angegeben.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Buchstabe a
Keiner.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Zu Buchstabe a
Keine.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein
Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt.
Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die
Bereitschaftserklärung entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro.
Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro.
Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand
infolge der Umstellung von Freiwilligen Wehrdienstleistenden (FWDL) auf SaZ.
Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand durch den Wegfall der
Statusgruppe FWDL.
Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen
kann nicht prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer
Rechtsverordnung der Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser
Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können.
Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes
und den damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis 2030 ein Mehraufwand in
Höhe von 33 738 000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD,
40,1 gD und 7,8 hD).
Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die
Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt
aber gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die
Verpflichtung, Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39
Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.
Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden,
wie bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die
Meldebehörden von ihren bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet.
Zu Buchstabe b
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1853, 21/2581 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Aufgrund der Bedrohung durch Russland hat sich das Sicherheitsumfeld in
Europa drastisch verschlechtert. Deutschland und seine Alliierten in der
NATO sowie seine europäischen Partner müssen mehr Verantwortung für
die Sicherheit Europas übernehmen. Durch den Auf- und Ausbau unserer
militärischen Fähigkeiten stärken wir Abschreckung und Verteidigung und
tragen zur transatlantischen Lastenteilung bei.
Um den sicherheitspolitischen Herausforderungen begegnen zu können, ist
ein personeller Aufwuchs der Bundeswehr zwingend erforderlich. Mit dem
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz schaffen wir einen neuen, attraktiven
Wehrdienst. Wehrdienstleistende übernehmen eine besondere
staatsbürgerliche Verantwortung für die Gesellschaft und für die Sicherheit und Freiheit
in unserem Land und in Europa. Der neue Wehrdienst wird deutlich
attraktiver und mit einer modernen Ausbildung und adäquater Bezahlung
ausgestaltet werden.
Aber: Die sicherheitspolitische Lage setzt auch unsere Demokratie
zunehmend unter Druck. Dem können wir nicht allein militärisch begegnen. Die
Freiwilligendienste leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unseren
gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Stärkung unserer Demokratie,
angesichts der auf uns zukommenden Herausforderungen. Es ist mehr
gesellschaftspolitisches Engagement gefragt. Dazu müssen wir mehr Menschen
motivieren, einen Dienst für unsere Gesellschaft zu leisten. Daher brauchen
wir den neuen Wehrdienst und zusätzlich die Stärkung der
Freiwilligendienste. Deshalb sind der neue Wehrdienst zum Zwecke der militärischen
Abschreckung und die Freiwilligendienste mit dem Ziel, den
gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, für uns zwei komplementäre Elemente einer
zukünftigen Gesamtarchitektur gesellschaftlicher Resilienz.
Damit die Freiwilligendienste eine weitere Option sein können, müssen auch
sie deutlich attraktiver ausgestaltet werden. Wir sind überzeugt, dass unsere
Gesellschaft vor allem auch dort stark ist, wo Menschen sich engagieren.
Unser Ziel: Über 100.000 Menschen in Deutschland sollen sich jedes Jahr
einbringen können – in Kitas und Schulen, in Pflegeeinrichtungen, im
Umwelt- und Klima- sowie Zivil- und Katastrophenschutz. Nicht nur die Anzahl
der Wehrdienstleistenden, sondern auch die der Freiwilligendienstleistenden
soll steigen. Wer sich engagiert, verdient Anerkennung, Wertschätzung und
eine faire Entschädigung. Am Prinzip der Arbeitsmarktneutralität werden
wir festhalten.
Freiwilligendienstleistende dürfen nicht dazu eingesetzt werden, reguläre
Arbeitsplätze zu ersetzen.
Perspektivisch wollen wir alle Modelle, die eine durchlässige,
anschlussfähige oder modulare Verbindung zwischen neuem Wehrdienst und zivilen
Diensten ermöglichen, wie zum Beispiel in Form eines umfassenden
Gesellschaftsdienstkatalogs, in den Blick nehmen. Dabei soll ein Katalog zivile,
militärische, zivil-militärische sowie ehrenamtliche Tätigkeiten
systematisch abbilden und ihren Beitrag zur gesellschaftlichen Resilienz sichtbar
machen. Eine Übersicht über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und
Kompetenzen der beteiligten Akteure würde helfen, Ehrenamt,
Freiwilligendienst und Wehrdienst besser zu verzahnen.
II. Der Deutsche Bundestag begrüßt,
1. dass die Freiwilligendienste im Bundeshaushalt deutlich gestärkt
wurden: 50 Millionen Euro zusätzlich für das Jahr 2026 und 80 Millionen
Euro zusätzlich in den Folgejahren für Menschen, die sich für das
Allgemeinwohl engagieren – im sozialen, ökologischen, politischen und
kulturellen Bereich, in Sporteinrichtungen oder im Zivil- und
Katastrophenschutz;
2. dass im Rahmen des Anschreibens, welches durch das Wehrdienst-
Modernisierungsgesetz alle jungen Menschen mit Erreichen des 18.
Lebensjahres erhalten, ausdrücklich auch die unterschiedlichen
Freiwilligendienste als attraktive Optionen benannt werden.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. ein ganzheitliches Konzept zur Stärkung der Freiwilligendienste unter
Einbindung der beteiligten Ressorts, Akteure, Träger und
Freiwilligendienstleistenden vorzulegen;
2. durch die gesteigerten Mittel mehr Plätze zu schaffen, um die Zahl von
über 100.000 Freiwilligendienstleistenden jährlich zu erreichen;
3. die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienstleistende attraktiver
auszugestalten. Dazu gehören Vorschläge für eine angemessene,
chancengerechte Anpassung der Entschädigung und zusätzliche Leistungen,
bspw. für den ÖPNV, gefördert mit Bundesmitteln;
4. zu prüfen, wie die Rahmenbedingungen der pädagogischen Begleitung,
auf Basis der bestehenden Strukturen von Bund und Trägern
(einschließlich der Bildungszentren des Bundes), aufgewertet werden
können und ebendiese pädagogische Begleitung zu einem ganzheitlichen
Coachingangebot ausgeweitet werden kann, das mit den notwendigen
Ressourcen ausgestattet ist;
5. einen Freiwilligendienst Bevölkerungsschutz zu implementieren, in
den wir Modellprojekte des freiwilligen Handwerksjahres gemeinsam
mit den Handwerkskammern integrieren;
6. die Ausweitung der Kapazitäten für den Dienst an der Gesellschaft im
Hinblick auf Personalbedarf, volkswirtschaftliche, gesellschaftliche
und rechtliche Auswirkungen sowie Finanzierungsmodelle unter
Einbindung der Länder zu prüfen und innerhalb von zwölf Monaten
vorzulegen.“;
c) den Antrag auf Drucksache 21/1488 abzulehnen.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Verteidigungsausschuss
Thomas Röwekamp
Vorsitzender
Diana Herbstreuth
Berichterstatterin
Rüdiger Lucassen
Berichterstatter
Falko Droßmann
Berichterstatter
Niklas Wagener
Berichterstatter
Desiree Becker
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes
– Drucksachen 21/1853, 21/2581 –
mit den Beschlüssen des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Wehrdienstes
Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Wehrdienstes
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz –
WDModG)
(Wehrdienst-Modernisierungsgesetz –
WDModG)
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I
S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I
S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 2 Anwendung dieses Gesetzes „§ 2 u n v e r ä n d e r t
§ 2a Anordnung der Einberufung zum
Grundwehrdienst;
Verordnungsermächtigung“.
§ 2a Anordnung der
Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“.
b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 6a Freiwillige Verlängerung des
Grundwehrdienstes“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende
Angabe eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 15a Bereitschaftserklärung
§ 15b Datenverarbeitung
§ 15c Datenaktualisierung
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 15d Datenübermittlung für die
Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
„§ 2 „§ 2
Anwendung dieses Gesetzes Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten
nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im
Spannungsoder Verteidigungsfall.
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 1. entfällt
2. im Falle der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a.
2. entfällt
(3) Außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung
nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32
bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die
Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli
2027 anzuwenden sind.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder
Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis
35, 44 und 45.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf
Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im
Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 2a § 2a
Anordnung der Einberufung zum
Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung
Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch
Gesetz
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente
Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5
einberufen werden, wenn die
verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der
Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger
Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des
Grundwehrdienstes beträgt mindestens sechs und
längstens zwölf Kalendermonate und ist in der
Rechtsverordnung in Kalendermonaten
festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.“
Der Bundestag entscheidet durch Gesetz
über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht,
insbesondere, wenn die verteidigungspolitische
Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies
erforderlich macht. Dabei soll sich die
Einberufung unter Beachtung der
wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem
Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den
§§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte
orientieren. Übersteigt die Zahl der für den
Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden
geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die
Auswahl der einzuberufenden
Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden,
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft
sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens
bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung
vorbehalten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die freiwillige Verlängerung des
Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4. den unbefristeten Wehrdienst im
Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
a) entfällt
„(2) Der Grundwehrdienst wird
zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf
vorzeitige Heranziehung kann nach
Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach
Vollendung des 18. Lebensjahres
entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger
bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) entfällt
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„4. Verbüßung von Freiheitsstrafe,
Strafarrest, Jugendstrafe,
Jugendarrest, Disziplinararrest,
strengem Disziplinararrest oder“.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe
„Verbüßung von Disziplinararrest“ die
Angabe „oder strengem Disziplinararrest“
eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die
Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die
Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen“
ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a
ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„§ 6a
Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren
Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen,
längstens fünf Monate verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des
Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich
festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach
Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert
wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen
Bescheid entsprechend.
(3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29
Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben
anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der
Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der
Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die
Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung
rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des
festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer
des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn
dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat
der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des
festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne
Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er
durch sein bisheriges Verhalten oder durch
Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen
Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die
Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen
Soldaten zu stellen sind, der verlängerten
Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 7. entfällt
„§ 7a
Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a
Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 2a einen
der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes genannten
Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben,
werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen,
wenn unter Anrechnung des insgesamt geleisteten
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst
von mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches
gilt für Wehrpflichtige, die sich vor Inkrafttreten
der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach
Satz 1 verpflichtet haben und diesen innerhalb
von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der
Rechtsverordnung beginnen. Während des
Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst
herangezogen.“
8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch
den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) einen freiwilligen Dienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder
nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs
Monaten,“.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Antrag ist frühestens nach der
Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens
bis zum Abschluss der Musterung zu stellen,
es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst
später ein oder wird später bekannt. Der
Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“
9. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des
Innern“ ersetzt.
8. u n v e r ä n d e r t
10. § 14 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in
der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit
Ausnahme der Erfassung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
11. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d
ersetzt:
10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d
ersetzt:
„§ 15 „§ 15
Erfassung Erfassung
(1) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der
Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfah-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
ren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger
abrufen und weiterverarbeiten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Geschlecht,
6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und
Nebenwohnung,
7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug
aus dem Ausland,
8. Familienstand,
9. Staatsangehörigkeiten sowie
10. Sterbetag.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall
oder im Falle der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck
der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten
Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor
Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall
darf das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung
die in Absatz 1 genannten Daten männlicher
Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18.
Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren
nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes
abrufen und weiterverarbeiten.
(3) Im Falle der Unmöglichkeit des
Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des
Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 15a § 15a
Bereitschaftserklärung Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf
Aufforderung durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr eine
Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer
Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende
Angaben umfasst:
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf
Aufforderung durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr eine
Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer
Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende
Angaben umfasst:
1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum
Familienstand und zu weiteren
Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das
Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht
zutreffen oder nicht vollständig sind,
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
2. Interesse an einem Wehrdienst in der
Bundeswehr,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Körpergröße und Gewicht, 3. u n v e r ä n d e r t
4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende
Gleichstellung,
4. u n v e r ä n d e r t
5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige
Befähigungen und Qualifikationen,
5. u n v e r ä n d e r t
6. Selbsteinschätzung der körperlichen
Leistungsfähigkeit,
6. u n v e r ä n d e r t
7. Wehrdienst in fremden Streitkräften. 7. u n v e r ä n d e r t
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1
kann das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen
und Verwendungen in der Bundeswehr zur
Verfügung stellen.
Die Aufforderung zur Abgabe der
Bereitschaftserklärung kann vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden.
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann
das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und
Verwendungen in der Bundeswehr und über
gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur
Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels
eines zur Verfügung gestellten Online-
Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung
durch einen Bevollmächtigten ist nur dann
zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist,
sie eigenständig abzugeben.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Kommt der Wehrpflichtige der
Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung
nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats
nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit
einer Fristsetzung, innerhalb derer die
Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute
Aufforderung ist zuzustellen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Wehrpflichtige, die weder in einem
Wehrdienstverhältnis stehen noch der
Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz
unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine
Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1
abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür
entsprechend.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Das Verfahren ist kostenfrei.
Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 15b § 15b
Datenverarbeitung Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den
§§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen
Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für
folgende Zwecke verarbeiten:
(1) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den
§§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen
Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für
folgende Zwecke verarbeiten:
1. Übersendung von Informationen über
Tätigkeiten in den Streitkräften,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Personalbearbeitung, wenn der
Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a
Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Einberufung und Heranziehung zum
Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall
oder im Falle der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a,
3. Einberufung und Heranziehung zum
Wehrdienst im Spannungs- oder
Verteidigungsfall,
4. Übermittlung an die Bundesagentur für
Arbeit für Zwecke der Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes.
4. u n v e r ä n d e r t
(2) § 22 Absatz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 15c § 15c
Datenaktualisierung u n v e r ä n d e r t
Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten
nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut
abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf
endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 15d § 15d
Datenübermittlung für die Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes
u n v e r ä n d e r t
(1) Im Verteidigungsfall und nach
Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes
übermittelt das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für
Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten
Wehrpflichtiger:
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und
Nebenwohnung,
6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung
nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende
Gleichstellung gemäß der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4,
8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige
Befähigungen und Qualifikationen gemäß der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1
Satz 1 Nummer 5,
9. Informationen über die Einberufung und
Heranziehung zum Wehrdienst,
10. Feststellung einer Befreiung nach § 11
Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
(2) Die Wehrersatzbehörden holen im
Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a
Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der
Musterung nach § 17 für die Zwecke der
Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende
Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und
übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad
der Schädigungsfolgen von mindestens 50
für eine nicht nur vorübergehende Zeit,
2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige
Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus
rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung,
deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet
ist,
3. berufliche Tätigkeit,
4. Angaben über Betriebs- oder
Personalratszugehörigkeit,
5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten
Ausbildungsabschnitt und
6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die
mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
(3) Ist eine elektronische
Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die
Datenübermittlung durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines
schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers,
auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff
gesichert sind.“
12. § 17 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe
„Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe
„Wehrersatzbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Wehrersatzbehörden bereiten auf
Grundlage der Erfassung und der
Bereitschaftserklärung die Musterung vor.“
c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Von der Untersuchung nach Satz 1 kann
abgesehen werden, wenn aufgrund der
Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der
Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine
Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“
13. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
12. u n v e r ä n d e r t
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2
und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach
§ 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss
der Musterung zu stellen, es sei denn, der
Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später
bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind
schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr zu
stellen.“
14. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb
von drei Jahren nach der Musterung oder nach
einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen
worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören
und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine
Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu
untersuchen.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
15. § 21 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4
Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 4
Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch
die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall
eingetreten ist, oder
4. das Bundesministerium der
Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer
als Alarmübungen angeordnet hat.“
16. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
15. u n v e r ä n d e r t
„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden
aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre
verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte
für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
vorliegen oder dies für eine vorgesehene
Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie
erneut ärztlich zu untersuchen.“
17. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die
Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c
Absatz 1,“ gestrichen.
16. u n v e r ä n d e r t
18. § 24a wird gestrichen. 17. u n v e r ä n d e r t
19. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t
„§ 29b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen
Gründen
Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt
wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
sonstigen Gründen, die mit dem Dienst
zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu
entlassen.“
20. § 44 wird wie folgt geändert: 19. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „einer
Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer
Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Bescheid, der in Ausführung
dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Dies gilt nicht für begünstigende
Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur
Abgabe einer Bereitschaftserklärung
nach § 15a Absatz 1. Bei einem
Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen.
Ein Einberufungsbescheid zu einer
Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst
angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als
Alarmübung nicht länger als drei Tage
dauert, kann auch mit gewöhnlichem
Standardbrief mit dem Vermerk
„Vorrangpost“ oder in entsprechender
Anwendung des § 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe
zugestellt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das
Gleiche gilt bei männlichen Personen, die
der Erfassung unentschuldigt fernbleiben
(§ 15 Absatz 6)“ gestrichen.
b) u n v e r ä n d e r t
21. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t
„§ 45
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung
nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster
Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt,
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2
Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht
rechtzeitig macht,
5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht
oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen
Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der
Bundeswehr.“
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den
Nummern 1 und 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die
folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden;
4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2
wird unwirksam;“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu
den Nummern 5 bis 7.
23. § 53 wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Änderung des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom
9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
1. entfällt
„(2) Wehrpflichtige, die als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben in
folgenden Fällen statt des Wehrdienstes Zivildienst
außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach
Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu
leisten:
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung
nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t
„§ 2
Antrag
(1) Über die Berechtigung, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet
das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die
Berufung auf das Grundrecht der
Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein
vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine
persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe
für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag
beizufügen.
(3) Dem Antrag können Stellungnahmen
und Beurteilungen Dritter zur Person und zum
Verhalten der Antragstellerin oder des
Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können
Personen benannt werden, die zu Auskünften über die
Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.
(4) Der Antrag eines ungedienten
Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden.
Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin
oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein
Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs
Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen,
wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:
1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung
des Zivildienstes, dem seine gesetzliche
Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter
zugestimmt hat, oder
2. folgende Dokumente:
a) den Entwurf einer Verpflichtung nach
§ 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
b) die Erklärung seiner gesetzlichen
Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertre-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
ters, einer in Buchstabe a genannten
Verpflichtung zuzustimmen, und
c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des
Zivildienstgesetzes, eine solche
Verpflichtung mit dem Antragsteller nach
dessen Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann
frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17.
Lebensjahres gemustert werden.
(6) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der
Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des
Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der
Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt
zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei
ungedienten Wehrpflichtigen sobald der
Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den
Personalakten eine Stellungnahme der oder des
Disziplinarvorgesetzten und der
personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 6
Anhörung; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 6 wird die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1
eingefügt:
„1. der Antragsteller die Musterung
verweigert,“.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den
Nummern 2 bis 4.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
5. § 12 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Der Anerkennungsbescheid wird
vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie
dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3
Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes)
erforderlich ist. Die übrigen Akten über das
Anerkennungsverfahren eines anerkannten
Kriegsdienstverweigerers, der
zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate
nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet
oder gelöscht; wird der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst
herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf
des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem
er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten
über das Anerkennungsverfahren einer
anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines
anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die
oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2
des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist,
werden mit Ausnahme des
Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des
Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß
§ 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten
sind der für die Personalführung zuständigen
Dienststelle, bei
Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem
zuständigen Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe
„Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr“ ersetzt.
6. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t
„§ 13
Anwendungsvorschrift
(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die
Zuleitung des Antrags bei ungedienten
Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren
sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige
Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll
spätestens innerhalb von neun Monaten seit Ein-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
gang beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1
Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht
anzuwenden.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Das Soldatengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende
Angabe eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer
Fahrerlaubnis der Klasse B“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
b) entfällt
„Dritter Abschnitt: Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz;
Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“.
c) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten
Abschnitt wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
b) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten
Abschnitt wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„3. Datenverarbeitung, Übersendung von
Informationsmaterial, freiwillige
Bereitschaftserklärung“.
„3. Freiwilliger Wehrdienst als
besonderes staatsbürgerliches Engagement,
Datenverarbeitung“.
d) Die Angabe zu den §§ 58b bis 58h wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
c) Die Angabe zu § 58c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 58b Verwendung und Löschung von
Daten bei der Übersendung von
Informationsmaterial
„§ 58c Verwendung und Löschung von
Daten bei der Übersendung von
Informationsmaterial“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
d) Nach der Angabe zu § 58h wird die
folgende Angabe eingefügt:
§ 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung;
Datenverarbeitung“.
„§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung;
Datenverarbeitung“.
e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende
Angabe eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„§ 69a Register für der
Dienstleistungsüberwachung unterliegende
Personen“.
f) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs-
und Schlussvorschriften“.
g) Die Angabe zu § 91 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Aufwuchs des aktiven
militärischen Personals und der Reserve
§ 91a Bericht über den Aufwuchs des
militärischen Personals und der
Reserve“.
f) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende
Angabe eingefügt:
h) u n v e r ä n d e r t
„§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des
Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes“.
2. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 2. entfällt
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„1. bei einem Soldaten, der nach dem
Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem
Vierten Abschnitt zur Dienstleistung
herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im
Einberufungsbescheid oder im
Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt
festgesetzt wird,“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
4. § 9 wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) entfällt
„Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder
Gewissensgründen die Ablegung des
vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der
Worte „ich schwöre“ eine andere
Beteuerungsformel sprechen.“
u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“
gestrichen.
b) entfällt
5. In § 18 Satz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
6. In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen.
6. entfällt
7. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „Bundesministeriums des Innern und für
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums
des Innern“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
8. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen.
8. entfällt
9. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt: 6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b
und 31c eingefügt:
„§ 31b „§ 31b
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B
(1) Personen, die aufgrund freiwilliger
Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst
von mindestens zwölf Monaten geleistet haben,
wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf
Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne
der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig
für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem
1. Januar 2026 verpflichtet und einen
durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf
Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach
§ 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den
erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung
gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt
voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb
von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf
Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des
Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach
Vorliegen der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe
von 3 500 Euro gewährt, soweit die
nachgewiesenen Kosten
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe
von 3 500 Euro gewährt, soweit die
nachgewiesenen Kosten
1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf
die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung
entfallen sind,
1. u n v e r ä n d e r t
2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse B aufgewendet wurden,
2. u n v e r ä n d e r t
3. der verpflichteten Person tatsächlich
entstanden sind und
3. u n v e r ä n d e r t
4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst
wurden.“
4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst
wurden.
§ 31c
Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse C oder C1
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig
für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem
1. Januar 2026 verpflichtet und einen
durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf
Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach
§ 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für
den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis
der Klasse C oder C1 im Sinne der
Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt
voraus, dass eine Fahrschulausbildung
innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36
Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes
mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des
Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach
Vorliegen der Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe
von 5 000 Euro gewährt, soweit die
nachgewiesenen Kosten
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf
die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung
entfallen sind,
2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der
Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
3. der verpflichteten Person tatsächlich
entstanden sind und
4. nicht anderweitig erstattet oder
bezuschusst wurden.“
10. § 40 wird wie folgt geändert: 7. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden
Absatz 5 ersetzt:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
a) entfällt
„(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum
Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen
Verschleppung, Gefangenschaft oder aus
sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des
Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die
Dauer der Berufung ohne die
Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf
die Beendigung dieses Zustands folgenden
Monats.“
„(5) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9
eingefügt:
b) entfällt
„(9) Eine besondere Verwendung im
Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten
auf Zeit, die sich für nicht länger als zwölf
Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet
haben, bedarf einer gesonderten schriftlichen
Verpflichtungserklärung. Von der
Verpflichtung nach Satz 1 kann der Soldat auf
schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere
Verwendung im Ausland wegen persönlicher
oder familiärer Gründe eine besondere
Härte bedeuten würde.“
11. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des
vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen
Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so
ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden
Monats hinauszuschieben.“
12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch
die folgende Überschrift ersetzt:
12. entfällt
„Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz;
Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“.
13. In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder“
gestrichen.
13. entfällt
14. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten
Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
9. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten
Abschnitt wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
„3. „3.
Datenverarbeitung, Übersendung von
Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes
staatsbürgerliches Engagement, Datenverarbeitung“.
15. Die §§ 58b bis 58h werden durch die folgenden
§§ 58b und 58c ersetzt:
10. Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden
§§ 58b und 58c ersetzt:
„§ 58b
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes
staatsbürgerliches Engagement
(1) Freiwilligen Wehrdienst als
besonderes staatsbürgerliches Engagement kann
leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und
längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als
Probezeit.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten
entsprechend.
„§ 58b § 58c
Verwendung und Löschung von Daten bei der
Übersendung von Informationsmaterial
Verwendung und Löschung von Daten bei der
Übersendung von Informationsmaterial
(1) Zum Zweck der Übersendung von
Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die
Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
management der Bundeswehr jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden
Kalenderjahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
(2) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur
dazu verwenden, Informationsmaterial über
Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten
spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung
der Daten zu löschen.
(3) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten
spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung
der Daten zu löschen.“
11. Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden
§§ 58e und 58f ersetzt:
„§ 58e
Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungserklärung nach
§ 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform.
Für eine besondere Auslandsverwendung ist
eine gesonderte schriftliche
Verpflichtungserklärung erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen nach
Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein
Karrierecenter der Bundeswehr.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag
entbunden werden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im
Ausland wegen persönlicher oder familiärer
Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 58f
Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder
Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des
Grundwehrdienstes nach § 5 des
Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des
Grundwehrdienstes nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen,
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten,
entsprechend anzuwenden.“
12. Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt:
§ 58c „§ 58i
Freiwillige Bereitschaftserklärung;
Datenverarbeitung
Freiwillige Bereitschaftserklärung;
Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a
des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig
abgegeben werden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis
auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer
in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a
und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15
Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten
folgender Personen abrufen und
weiterverarbeiten:
(2) Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis
auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer
in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung
und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte
Freiwilligendienste im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen
abrufen und weiterverarbeiten:
1. Personen, die nicht der Wehrpflicht
unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum
vollendeten 23. Lebensjahr,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1.
Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007
geboren sind.
2. u n v e r ä n d e r t
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen
Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können
nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. Übersendung von Informationen über
Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der
Bereitschaftserklärung nach § 15a des
Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem
Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr hat die in einer freiwillig
abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten
unverzüglich zu löschen, sofern die Person
bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem
Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur
Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten
sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es
innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung
von Informationen über Tätigkeiten in den Streit-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
kräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer
Kontaktaufnahme durch die betroffene Person
gekommen ist.“
16. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die
Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die
Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ ersetzt.
13. u n v e r ä n d e r t
17. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: 14. u n v e r ä n d e r t
„§ 69a
Register für der Dienstleistungsüberwachung
unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke
der Dienstleistungsüberwachung nach § 77
Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen
Daten führt das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden
folgende personenbezogene Daten gespeichert:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
9. Sterbetag sowie
10. Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden
Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu
Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-
organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5
Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend
anzuwenden.“
18. § 75 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die
folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. er dienstunfähig ist oder die
Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit
innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu er-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
warten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1
und 3 entsprechend gilt, oder“.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Ist ein Soldat im
Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die
Entlassung bis zum Ablauf des auf die
Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats
hinauszuschieben.“
19. § 77 wird wie folgt geändert: 16. § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder im
Fall einer Verpflichtung zu einem
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ gestrichen.
a) entfällt
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) entfällt
„(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen
zum Zweck der
Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren
nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und
weiterverarbeiten. Soweit es für die
Kontaktpflege im Rahmen der
Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die
Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein
Dienstleistungspflichtiger beordert ist,
folgende Daten zur Person des
Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
„(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum
Zweck der Dienstleistungsüberwachung im
automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a
und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15
Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten
abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der
Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2
Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend
anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im
Rahmen der Dienstleistungsüberwachung
erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der
Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger
beordert ist, folgende Daten zur Person des
Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
1. Familienname, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Vornamen und 2. u n v e r ä n d e r t
3. letzte bekannte Anschrift.“ 3. u n v e r ä n d e r t
20. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: 17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt:
„§ 80 „§ 80
Konkurrenzregelung Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des
Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz
vorrangig anzuwenden
Für Wehrpflichtige nach § 1 des
Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder
Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig
anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder 1. entfällt
2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung
nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
2. entfällt
18. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird
durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und
Schlussvorschriften“.
19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a
ersetzt:
„§ 91
Aufwuchs des aktiven militärischen Personals
und der Reserve
(1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der
Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten,
davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und
Soldaten und mindestens 200 000
Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-
Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt
folgender Aufwuchspfad zugrunde:
Entwurf
Beschlüsse des 12. Ausschusses
Jahr Aktive Soldatinnen und
Soldaten
Reservistinnen und
Reservisten
2026 186 000 – 190 000 70 000 – 80 000
2027 190 000 – 193 000 80 000 – 100 000
2028 193 000 – 198 000 100 000 – 120 000
2029 198 000 – 205 000 120 000 – 140 000
2030 204 000 – 212 000 140 000 – 160 000
2031 210 000 – 220 000 160 000 – 180 000
2032 218 000 – 230 000 180 000 – 200 000
2033 228 000 – 242 000 mindestens 200 000
2034 240 000 – 256 000 mindestens 200 000
2035 255 000 – 270 000 mindestens 200 000
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
(2) Die Festlegung der zahlenmäßigen
Stärke der Streitkräfte durch den
Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
§ 91a
Bericht über den Aufwuchs des militärischen
Personals und der Reserve
Das Bundesministerium der Verteidigung
berichtet dem Deutschen Bundestag
halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über
die Entwicklung des Aufwuchses und die sich
daraus ergebende Entwicklung der Reserve.
Dabei ist der Bericht über das militärische
Personal nach Statusgruppen und
Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln.“
21. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1
und Absatz 4 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
20. u n v e r ä n d e r t
22. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt: 21. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt:
„§ 101 „§ 101
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes
Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember
2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung leisten, sind die §§ 58b, 58h und 75 in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember
2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens
sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter
Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach
Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit übernommen.“
(2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf
Monaten leisten, werden auf Antrag unter
Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach
Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines
Soldaten auf Zeit übernommen.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird
jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn“
durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“
ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden
vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer
Wehrdienst leistet“ durch die Angabe „für jeden
vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem
Jahr Wehrdienst geleistet hat“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen
Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei
Monate nach Beginn“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 14b wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach
§ 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die Angabe
„nach § 5 Absatz 1 und nach § 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach
den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach den
§§ 5 bis 8“ ersetzt.
5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„(1) Ist seit der Beendigung des
Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht
mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und
können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht
mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge
entscheidet das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende
Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die
Einrichtung der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis
über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu
erstattende Beiträge nach § 14b werden an die
Einrichtung der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gezahlt.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
6. § 16 wird wie folgt geändert: 6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle
des unbefristeten Wehrdienstes im
Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der
Maßgabe, dass die Vorschriften über
Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3
und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind
nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den
Grundwehrdienst anschließenden
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des
Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Angabe
„der freiwilligen Verlängerung des
Grundwehrdienstes (§ 6a des
Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. d) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 5 wird gestrichen. e) u n v e r ä n d e r t
f) Absatz 6 wird zu Absatz 4. f) u n v e r ä n d e r t
g) Absatz 7 wird gestrichen. g) Absatz 7 wird zu Absatz 5.
7. § 16a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
durch die Angabe „§ 125 Satz 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe
„Personal bearbeitende Dienststelle der
Bundeswehr“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
2. entfällt
3. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a
und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17,
17a und 42b“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
5. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer
allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne
des § 52 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine
Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter
denen Besoldungsempfängerinnen und
Besoldungsempfängern an demselben Dienstort
Auslandsdienstbezüge nach § 52 des
Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. entfällt
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58h Absatz 1
des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025
geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis f wird
jeweils die Angabe „§ 58h Absatz 1 des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes
in der bis einschließlich 31. Dezember
2025 geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. nach § 76 in Verbindung mit
§ 58h Absatz 1 des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden
Fassung aus der Bundeswehr
ausgeschlossen werden.“
cc) Nummer 3 wird gestrichen. 5. § 8 Absatz 4 Nummer 3 wird gestrichen.
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50
und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“
ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
8. § 12 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen
und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
9. Abschnitt 4 wird gestrichen. 8. u n v e r ä n d e r t
9. Die Anlage wird durch die folgende Anlage
ersetzt:
„Anlage (zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag,
Auslandsvergütung
Entwurf
Beschlüsse des 12. Ausschusses
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsoldgruppe Dienstgrad
Wehrsoldgrundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung
(§ 6 Absatz 2)
1 Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier, Pionier,
Panzerpionier,
Funker, Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
2 600 115 495
2 Gefreiter 2 630 495
3 Obergefreiter 2 650 542“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“.
b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 24 Zuständigkeit“.
2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden
Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall
oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung
nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses
Gesetz auch für
„(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall
gilt dieses Gesetz auch für
1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des
Wehrpflichtgesetzes,
1. Wehrübungen nach § 6 des
Wehrpflichtgesetzes und
2. Wehrübende nach § 6 des
Wehrpflichtgesetzes,
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
Leistende nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes und
2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4
Absatz 1 Nummer 4 des
Wehrpflichtgesetzes.
4. u n v e r ä n d e r t
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall
sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden.
Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen
nach § 19 von Amts wegen gewährt.“
(4) u n v e r ä n d e r t
3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des
Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1
Satz 2 und 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des
Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1
Satz 2 und 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den
entsprechenden Vorschriften der
Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem
Reservistendienst Leistenden
weitergewährt werden.“
4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 14
Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für
Dienstleistungen an einem Samstag, einem
Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für
eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag
eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in
Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet
wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1
gilt nicht bei Anspruch auf den
Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“
5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der
entsprechenden Zulage nach der auf Grund des
§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1
beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig
ist.“
6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus
persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht
zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
befreit sind und täglich von der Dienststätte zu
ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der
Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20
Cent je Kilometer der mit einem privaten
Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen
Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung.
Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der
Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt.
Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder
Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der
niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2
erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise
befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von
der Dienststätte entfernt oder liegt sie im
Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“
7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 24
Zuständigkeit
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in
bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den
Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen,
die dem Bundesministerium der Verteidigung
unterstehen.“
8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14,
17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden
Anlagen 1 und 2 ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
Mindestleistung
Entwurf
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten
Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten
Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten
Kindern*
1 Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 €
2 Obergefreiter,
Hauptgefreiter
78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 €
3 Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 €
4 Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 €
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den
Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten
Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten
Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten
Kindern*
Stabskorporal
5 Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 €
6 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur
See
86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 €
7 Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur See
91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 €
8 Oberleutnant,
Oberleutnant zur
See
96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 €
9 Hauptmann,
Kapitänleutnant
106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 €
10 Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 €
11 Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 €
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne
unterhaltsberechtigtes Kind
mit einem
unterhaltsberechtigten
Kind
mit zwei
unterhaltsberechtigten
Kindern
mit drei
unterhaltsberechtigten
Kindern*
12 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 €
13 Oberst,
Kapitän zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere Dienstgrade
160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 €
Beschlüsse des 12. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Entwurf
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
1 Jäger
Panzerschütze
Panzergrenadier
Kanonier
Pionier
Panzerpionier
Funker
Schütze
Flieger
23,53 € 18,82 € 10,18 €
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
Sanitätssoldat
Matrose
Gefreiter
Grenadier
Panzerjäger
Panzerkanonier
Panzerfunker
2 Obergefreiter
Hauptgefreiter
25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
26,99 € 21,59 € 13,25 €
4 Stabsunteroffizier
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
29,31 € 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
30,08 € 24,06 € 13,76 €
6 Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
30,48 € 24,38 € 14,27 €
7 Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
30,85 € 24,68 € 14,27 €
8 Oberleutnant
Oberleutnant zur See
31,61 € 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann
Kapitänleutnant
32,39 € 25,91 € 15,29 €
Tagessatz
1 2 3 4
Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag
nach § 19
10 Stabsarzt
Stabsapotheker
Stabsveterinär
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
33,15 € 26,52 € 15,80 €
11 Oberstabsarzt
Oberstabsapotheker
Oberstabsveterinär
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
33,94 € 27,15 € 16,32 €
12 Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldveterinär
34,71 € 27,77 € 16,32 €
13 Oberst
Kapitän zur See
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstabsapotheker
Flottenapotheker
Oberstveterinär und
höhere Dienstgrade
36,25 € 29,00 € 16,83 €“.
Beschlüsse des 12. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 7 Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit“.
b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und
Sterbegeld für Hinterbliebene von
Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und von Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst
nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten
§ 57 Laufende Unterstützung für
Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen
nach einem Einsatzunfall von
Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten,
die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des
Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
2. entfällt
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner
durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer
angerechnet.“
3. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird
durch die folgende Überschrift ersetzt:
3. entfällt
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“.
4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen. 4. entfällt
5. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
2. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden
Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die
Karrierecenter der Bundeswehr –
Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der
schulischen und beruflichen Bildung an, an denen
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
unentgeltlich teilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit mit
weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können
Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der
Erlangung von schulischen und beruflichen
Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des
Hochschulrahmengesetzes sowie von
Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der
Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das
Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm
benannte Stelle.
„(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die
Karrierecenter der Bundeswehr –
Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen
und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b
des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst
Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Sofern
eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren
festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum
Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von
schulischen und beruflichen Abschlüssen, von
Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes
sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über
die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet
das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm benannte Stelle.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger
als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des
§ 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes
schulisches oder berufliches Bildungsziel im
Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung
erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel
nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an
internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im
Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der
(2) Ist für freiwilligen Wehrdienst
Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im
Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2
vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder
berufliches Bildungsziel im Rahmen der
dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und
kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen
erreicht werden, so kann im Einzelfall die
Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruf-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
schulischen und beruflichen Bildung anderer
Anbieter gefördert werden.“
lichen Bildung anderer Anbieter gefördert
werden.“
6. § 7 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines
Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch
auf Förderung ihrer schulischen und
beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn
die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr
festgesetzt worden ist.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Förderungsdauer nach der
Wehrdienstzeit beträgt nach einer
Wehrdienstzeit von
Entwurf
1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“
Beschlüsse des 12. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit es zur Umsetzung des
Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit, deren
Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festge-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
setzt wurde, ausnahmsweise eine
Freistellung vom militärischen Dienst gewährt
werden.“
7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. entfällt
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
werden während der ersten acht Jahre nach
dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
während der ersten neun Jahre nach dem
Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt,
einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem
Qualifikationsprofil entspricht.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für frühere Soldatinnen auf Zeit und
frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle
berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer
Einarbeitungszeit erlangen können, kann
nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem
Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss
gewährt werden.“
8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
8. entfällt
„Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach
§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des
Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und
früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit
angerechnet.“
9. § 12 wird wie folgt geändert: 9. entfällt
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die nach § 7 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst
anrechenbare Zeit wird auf die bei der
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen
Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung
angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr
nicht unterschritten wird.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine
Beförderung sind, beginnen für eine
Richterin oder einen Richter, die oder der unter den
dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen
eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu
dem sie oder er ohne Ableisten des nach § 7
Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbaren
Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.“
10. § 16 wird wie folgt geändert: 4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr
Dienstverhältnis wegen Ablaufs der
festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen
Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55
Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf
Grund des Nichtbestehens der
Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens
vierjähriger Wehrdienstzeit in der
vorherigen Laufbahn endet.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Übergangsgebührnisse werden
gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
„(2) Übergangsgebührnisse werden
gewährt nach einer Wehrdienstzeit von
Entwurf
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.“
Beschlüsse des 12. Ausschusses
1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat
2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate
3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate
4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate
5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate
6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate
7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate
8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate
9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate
10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate
11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate
12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit mit einem Förderungsanspruch nach
§ 7 Absatz 10 erhalten
Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten
Dauer der Förderung. Die
Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen
sich um
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40
Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der
während einer Beurlaubung ohne
Geld- und Sachbezüge
Verwendungseinkommen im Sinne des § 68
Absatz 4 erzielt wird,
2. Zeiten einer Freistellung vom
militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich
ferner um den Umfang einer Minderung
nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2,
Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer
Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein
Anspruch auf Übergangsgebührnisse von
mindestens sechs Monaten, jedes weitere
vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht
den Anspruch um einen weiteren Monat.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(5) Übergangsgebührnisse können auf
Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Solda-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
ten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit
von mindestens vier Jahren auf eigenen
Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes
entlassen worden sind, in den Grenzen der
Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und
finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es
übergangsweise zur Sicherung des
Lebensunterhalts notwendig ist.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„Die Zahlung kann auf Antrag höchstens
zweimal für insgesamt längstens 24 Monate
aufgeschoben oder unterbrochen werden.“
11. § 20 Satz 4 wird gestrichen. 11. entfällt
12. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird
nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“
eingefügt.
5. u n v e r ä n d e r t
13. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe
vor Buchstabe a wird die Angabe
„zwischenzeitlich“ durch die Angabe „zwischenstaatlichen“
ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
14. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t
„Freistellung vom militärischen Dienst zur
Teilnahme an einem notwendigen
Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3
gewährt werden.“
15. § 56 wird wie folgt geändert: 15. entfällt
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 56
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld
für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit,
Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Stirbt eine Soldatin oder ein
Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
rend des Wehrdienstes, so ist auf die
Hinterbliebenen § 17 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat
entsprechend anzuwenden. Stirbt eine Soldatin
auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf
die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im
Sterbemonat und § 18 des
Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld
entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die
oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit
oder ein Soldat auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des
Wehrdienstverhältnisses an den Folgen
einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten
die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557
Euro, wenn sie mit der oder dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.“
16. § 57 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 57
Laufende Unterstützung für Hinterbliebene
von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf
Zeit, die oder der in der Bundeswehr
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,
während der Dauer ihres oder seines
Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod
nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
so können die überlebende Ehegattin oder
der überlebende Ehegatte und die
unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende
Unterstützung erhalten.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
17. § 58 wird wie folgt geändert: 17. entfällt
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 58
Versorgung der Hinterbliebenen nach
einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit,
Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein
Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein
Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder
sich in einem Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines
Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie
oder er während dieses
Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar
vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der
genannten Art erlitten hat, sind die
Vorschriften dieses Abschnitts und des
Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden
Absätze anzuwenden.“
18. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
18. entfällt
„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die
oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes leistet, während einer
besonderen Auslandsverwendung nach § 87
Absatz 1 verschollen ist.“
19. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen. 19. entfällt
20. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„2. den Bezug von Krankengeld der
Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den
Bezug und jede Änderung von Einkünften
nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40
Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68
bis 72 und 80 Absatz 2,“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
21. § 85a wird wie folgt geändert: 10. § 85a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der
Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der
Beendigung“ eingefügt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Kompensationszahlung
beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um
7 500 Euro für jedes vor dem Unfall
vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden
weiteren vor dem Unfall vollendeten
Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes Wehrdienstleistende
erhöht sich die Kompensationszahlung für
jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat
um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung
ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden
von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub
625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für
die Zeit
„(2) Die Kompensationszahlung
beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um
7 500 Euro für jedes vor dem Unfall
vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden
weiteren vor dem Unfall vollendeten
Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes
Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung
für jeden vor dem Unfall vollendeten
Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold
werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage
Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt
für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen
dient,
1. u n v e r ä n d e r t
2. einer Elternzeit, 2. u n v e r ä n d e r t
3. einer Freistellung wegen
Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren
für jedes Kind und
3. u n v e r ä n d e r t
4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege
eines nach einem ärztlichen Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen.
4. u n v e r ä n d e r t
Bei der Berechnung der Erhöhung der
Kompensationszahlung bleiben früher
abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“
Bei der Berechnung der Erhöhung der
Kompensationszahlung bleiben früher
abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„(5) Besteht auf Grund derselben
Ursache Anspruch sowohl auf die
Ausgleichzahlung nach § 90 des
Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die
Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung
gewährt.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
22. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
11. Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Für nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für
jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten
Dienstmonat um 625 Euro.“
entfällt
„Bei der Berechnung der Erhöhung der
Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete
Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“
23. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t
24. § 126 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9
und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und
16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7
sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80,
104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten
auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein
Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit
oder als Soldaten auf Zeit berufen werden
und dieses Dienstverhältnis weniger als
sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4
entsprechend.“
25. Nach § 135 wird der folgende § 136 eingefügt: 25. entfällt
„§ 136
Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-
Modernisierungsgesetzes
(1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025
geltenden Fassung leisten, ist dieses Gesetz in der
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren
freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember
2025 geltenden Fassung am oder vor dem 31.
Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2,
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 8 Artikel 8
Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 1a Anwendung dieses Gesetzes“.
b) Die Angabe zu § 14c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 14c Freiwilligendienst“.
2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
„§ 1a „§ 1a
Anwendung dieses Gesetzes Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten
nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im
Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach
§ 2a des Wehrpflichtgesetzes.“
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten
nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 2
Organisation des Zivildienstes
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts
anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung
durch das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als
selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem
Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem
Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bil-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
dung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung
wird im Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eine
Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte)
oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst
(Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der
Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes
obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Die oder der
Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder
Legislaturperiode einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht.“
4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4
Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3
und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ und die Angabe
„Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch
den folgenden Buchstaben f ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„f) einen Freiwilligendienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens
sechs Monaten,“.
6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach
§ 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des
Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der
Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der
Musterung beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind
schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt
zu stellen.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
7. § 14c wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 14c
Freiwilligendienst
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer
werden nicht zum Zivildienst herangezogen,
wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem
Freiwilligendienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate
länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu
leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr
nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des
23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung
ist bei einem Freiwilligendienst nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger
zu übernehmen, der nach dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem
Freiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch
das Bundesamt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind
verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie
den Wegfall der Voraussetzungen für die
Nichtheranziehung von anerkannten
Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte
Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet
haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten;
das gilt nicht für den Zivildienst im
Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so
ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie
zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst
anzurechnen.“
8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ ersetzt.
8. u n v e r ä n d e r t
9. § 22a wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe
„Bundesamt für den Zivildienst“ durch die
Angabe „Bundesamt“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
10. u n v e r ä n d e r t
11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2
und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2
wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
12. § 36 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe
„Bundesamtes für den Zivildienst“ durch die
Angabe „Bundesamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ ersetzt.
13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
13. u n v e r ä n d e r t
„(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche
Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich
um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.
§ 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
bleibt unberührt.“
14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils
die Angabe „Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe
14. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
„Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt
für den Zivildienst“ durch die Angabe
„Bundesamt“ ersetzt.
15. u n v e r ä n d e r t
16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Artikel 9
Änderung der
Unabkömmlichstellungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom
24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige
oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu
stellen, entscheidet das für den Wohnsitz
zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge
oberster Landesbehörden sowie Vorschläge
oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr zur
Entscheidung vorzulegen, wenn dem
Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht
begründet erscheinen.“
2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Zuständig für den Widerruf ist für
Vorschläge
1. einer obersten Landesbehörde oder einer
obersten Bundesbehörde das Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr,
2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen
das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen
oder des oder der Dienstleistungspflichtigen
zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Der Ausschuss bei dem
Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem
Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde
oder deren Vertretung als Vorsitzender oder
Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer
von der Landesregierung und von dem
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu
benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die
Landesregierung kann das Recht zur
Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf
eine andere Behörde übertragen. Der
Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur
Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen
auf die Geschäftsführungen der
Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine
Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll,
die auf Vorschlag einer obersten
Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei
dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der
Behörde oder deren Vertretung als
Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem
oder einer von dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und von der obersten
Bundesbehörde, die die
Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der
Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu
benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Befinden sich der Sitz der
vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des
Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen
Ländern, so ist diejenige Landesregierung
für die Entsendung des Beisitzers oder der
Beisitzerin zuständig, in deren
Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der
Bundeswehr seinen Sitz hat.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 10
Änderung der Berufsförderungsverordnung Änderung der Berufsförderungsverordnung
Die Berufsförderungsverordnung vom 23.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Berufsförderungsverordnung vom 23.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den
§§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9
Absatz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9
Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes“.
2. § 2 Absatz 9 wird gestrichen. 2. entfällt
3. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
3. entfällt
„(1) Der Bescheid über die Bewilligung der
dienstzeitbegleitenden Förderung kann
widerrufen werden, wenn
1. nicht regelmäßig an der Maßnahme
teilgenommen wird,
2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens
der Förderungsberechtigten nicht zu
erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme
erreichen, oder
3. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein
Jahr festgesetzt wurde und die an einer
externen Maßnahme teilnehmen, in ein
Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat
auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
berufen worden sind.“
4. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in
Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des
Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei
Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden,
wenn
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist
und
2. durch die Förderung eine Verzögerung bei
der Umsetzung des Förderungsplans
vermieden wird.“
5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
werden grundsätzlich nur bis zu folgenden
Höchstbeträgen erstattet:
Entwurf
Dauer der Förderung nach § 7
Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
in Monaten
Höchstbetrag in Euro
1 1 1 200
2 2 2 400
3 3 3 600
4 12 5 000
5 18 7 000
6 24 9 000
7 30 11 000
8 36 13 000
9 42 15 000
10 48 17 000
11 54 19 000
12 60 21 000“.
Beschlüsse des 12. Ausschusses
u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
6. § 31 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
6. entfällt
„(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der
schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7
des Soldatenversorgungsgesetzes erworben
haben, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1
mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1
Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des
Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
7. § 34 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 34
Berufsorientierungspraktika nach § 9
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Über die Freistellung vom
militärischen Dienst zur Teilnahme an einem
Berufsorientierungspraktikum nach § 9
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird
auf den vor dem Beginn des Praktikums
schriftlich oder elektronisch gestellten
Antrag der Förderungsberechtigten
entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3
entschieden.“
8. § 35 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 35
Berufsorientierungspraktikum nach § 9
Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Erhöhter
Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor,
wenn die Förderungsberechtigten noch keine
abschließende Berufswahlentscheidung
getroffen haben, Neigung und Eignung für
bestimmte Berufe geklärt oder berufliche
Alternativen erprobt werden sollen.“
9. Nach § 38 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
9. entfällt
„(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung leisten, ist diese Verordnung in der bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 11 Artikel 11
Änderung der Zivildienst-
Personalaktenverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom
10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I
S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Führung der
Personalakten durch das Bundesamt
für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben
(Zivildienst-Personalaktenverordnung
– ZDPersAV)“.
2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder
Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr
zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach
§ 2 Absatz 6 des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der
für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin
oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen
Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist
während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur
dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen
Personal zugänglich. Ist die Anerkennung
unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die
Durchführung des Zivildienstes zuständigen
Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und
§ 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe
„Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 12 Artikel 12
Änderung des Bundesmeldegesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe
„Wohnungsgebers,“ durch die Angabe
„Wohnungsgebers.“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird gestrichen.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2
werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person
gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf
unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“
Artikel 13 Artikel 13
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli
1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli
1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung
§ 31a Datenübermittlung von den
Meldebehörden
§ 31b Datenübermittlung durch die
Jobcenter; Verordnungsermächtigung
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 31c Zweck der Verarbeitung und
Löschung der Daten“.
b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften“.
2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie,
wenn der versorgende Betrieb der
Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
und 1b und“.
3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“
durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt
eingefügt:
4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt
eingefügt:
„Sechster Abschnitt „Sechster Abschnitt
Datenverarbeitung Datenverarbeitung
§ 31a § 31a
Datenübermittlung von den Meldebehörden Datenübermittlung von den Meldebehörden
(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist
berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe
von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die
folgenden Daten aller männlichen Personen vom
vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr
vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach
Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist
berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1
Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum
vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden
abzurufen.
(3) Im Falle der Geltung einer
Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes ist die
Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten
berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum
Zweck der Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2
Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von
Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu
Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum
Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30
durchzuführen.
(3) entfällt
(4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so
erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische
Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 31b § 31b
Datenübermittlung durch die Jobcenter;
Verordnungsermächtigung
u n v e r ä n d e r t
Die Jobcenter sind verpflichtet, im
Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a
Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die
Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen
Daten fest.
§ 31c § 31c
Zweck der Verarbeitung und Löschung der
Daten
u n v e r ä n d e r t
(1) Die nach § 15d des
Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes
erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für
Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz verarbeitet werden.
(2) Die nach § 15d des
Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes
erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn
die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2
genannte Lebensjahr vollendet hat.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
(3) Die nach § 15d des
Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes
erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung
des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach
Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes
zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses
Gesetzes begründete individuelle
Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“
5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten
Abschnitts wird durch die folgende Überschrift
ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften“.
6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr
und den verbündeten Streitkräften sowie bei
Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im
Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren
Leistungserbringung im Rahmen von
Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr
und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die
vom Bundesministerium der Verteidigung durch
Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“
Artikel 14 Artikel 14
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Erste
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802
und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 15 Artikel 15
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Zweite
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 58c“ durch die
Angabe „§ 58b“ und die Angabe „für die
Übersendung von Informationsmaterial“ durch die
Angabe „für die Übersendung von
Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“
ersetzt.
1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Übersendung
von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für
die Übersendung von Informationsmaterial über
Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt.
2. Satz 2 wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 Artikel 16
Änderung der
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“
durch die Angabe „3002.“ ersetzt.
b) Nummer 27 wird gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der
Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in
Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36
Absatz 2,“ gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 17 Artikel 17
entfällt
Wehrpflichtsoldgesetz
(WPflSG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold
§ 3 Anwendung von Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes
A b s c h n i t t 2
G e l d b e z ü g e
§ 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung für Angehörige
§ 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds
§ 7 Entlassungsgeld
§ 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen
§ 9 Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 10 Vergütung für besondere zeitliche
Belastungen
§ 11 Auslandsverwendungszuschlag
§ 12 Kaufkraftausgleich
§ 13 Wehrdienstzuschlag
§ 14 Verpflichtungszuschlag
A b s c h n i t t 3
S a c h b e z ü g e
§ 15 Unterkunft
§ 16 Dienstkleidung und Ausrüstung
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 17 Heilfürsorge
§ 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Anlage
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die
Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des
Wehrpflichtgesetzes leisten.
(2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende
Geldbezüge:
1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
2. Kinderzuschlag
3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag,
4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung für Angehörige,
5. Entlassungsgeld,
6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9. Auslandsverwendungszuschlag,
10. Wehrdienstzuschlag,
11. Verpflichtungszuschlag.
(3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner
folgende Sachbezüge:
1. Unterkunft,
2. Dienstkleidung und Ausrüstung,
3. Heilfürsorge,
4. Verpflegung.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 2
Anspruch auf Wehrpflichtsold
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
besteht der Anspruch auf Wehrpflichtsold für die Zeit vom
Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Wehrdienstverhältnis endet.
§ 3
Anwendung von Vorschriften des
Bundesbesoldungsgesetzes
(1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12,
17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten
entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach
dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese
Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind,
gilt folgende Zuordnung:
1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen
der Besoldungsgruppe A 3,
2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen
der Besoldungsgruppe A 4,
3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der
Besoldungsgruppe A 5.
A b s c h n i t t 2
G e l d b e z ü g e
§ 4
Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
(1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages
richtet sich nach Spalte 3 der Anlage.
(2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich
für jedes Kind, für das dem Soldaten Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung
der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des
Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
(3) Soldaten, die an einer allgemeinen
Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den
doppelten Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den
gleichen Voraussetzungen, unter denen
Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge
nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
§ 5
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung für Angehörige
Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit
§ 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes
berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre,
werden dem Soldaten die Beiträge zu einer
gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge
erstattet.
§ 6
Anpassung des Wehrpflichtsolds
Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder
verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und
der Kinderzuschlag im gleichen Umfang, um den das
Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen
dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert
werden. Das Bundesministerium der Verteidigung
macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im
Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 7
Entlassungsgeld
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate
Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein
Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen
Monat des Wehrdienstes mit Anspruch auf
Wehrpflichtsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds
bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes we-
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
gen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75
Absatz 6 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld,
wenn sie
1. entlassen werden
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
Nummer 6 oder Nummer 10 des
Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit
vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder
Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der
Bundeswehr ausgeschlossen werden.
§ 8
Vergütung für herausgehobene Funktionen
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate
Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der
Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine
widerrufliche Vergütung unter den gleichen
Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine
Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70
Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach
Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 9
Vergütung für besondere Erschwernisse
(1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer
Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den
gleichen Voraussetzungen, unter denen
Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des
Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent
der entsprechenden Zulagen nach der auf Grund des
§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Vergütung 100 Prozent, wenn sie für Besoldungsempfänger
nicht steuerpflichtig ist.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 10
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
(1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede
Dienstleistung, für die Besoldungsempfängern unter
gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang
nach den §§ 50 bis 50b und 50d des
Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70
Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldaten
auf Zeit gewährt werden.
§ 11
Auslandsverwendungszuschlag
Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im
Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen
Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen
Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang
wie Besoldungsempfänger. § 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene
Rechtsverordnung gelten entsprechend.
§ 12
Kaufkraftausgleich
Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18
Absatz 2 unterliegen dem Kaufkraftausgleich unter den
gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang,
in denen Besoldungsempfängern ein
Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt wird.
§ 13
Wehrdienstzuschlag
(1) Soldaten, die freiwillig den
Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes verlängern,
erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten
Wehrdienstes einen Wehrdienstzuschlag in Höhe von
150 Euro.
(2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold
gezahlt.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
§ 14
Verpflichtungszuschlag
(1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des
sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit
des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier
Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben
Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den
folgenden Absätzen.
(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für
jeden vollen Monat mit Anspruch auf Wehrpflichtsold
vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis
zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum
Soldaten auf Zeit 700 Euro.
(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der
Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der
Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gleich.
A b s c h n i t t 3
S a c h b e z ü g e
§ 15
Unterkunft
(1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher
Anordnung verpflichtet sind, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
(2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für
die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung
durch Verwaltungsvorschrift.
§ 16
Dienstkleidung und Ausrüstung
(1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung
werden unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im
Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren
Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der
Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 17
Heilfürsorge
Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in
Form der unentgeltlichen truppenärztlichen
Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend.
§ 18
Verpflegung, Verpflegungsgeld
(1) Die Verpflegung wird als
Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind
oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht
bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für
die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten
Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als
Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden
Teilbetrag.
(3) Näheres bestimmt das Bundesministerium
der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Entwurf
Wehrpflichtsoldgruppe Dienstgrad Wehrpflichtsoldgrundbetrag
in Euro
Kinderzuschlag je Kind in
Euro
1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier,
Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
850 100
2 Gefreiter 878
3 Obergefreiter 907
4 Hauptgefreiter 937
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter 968
Beschlüsse des 12. Ausschusses
entfällt
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 18 Artikel 17
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Angabe „des
Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des
Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
b) Nach Buchstabe e wird der folgende
Buchstabe f eingefügt:
2. Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f
eingefügt:
„f) Zuschüsse nach § 31b des
Soldatengesetzes;“.
„f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des
Soldatengesetzes;“.
2. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
2. entfällt
„b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Monaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der
Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer
vom Wehr- oder Zivildienst befreienden
Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als
Dienstleistender im Ausland nach § 14b des
Zivildienstgesetzes oder der Ableistung
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
Buchstaben d liegt, oder“.
Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses
Artikel 19 Artikel 18
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. entfällt
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Ausgenommen von dieser Anerkennung
sind Soldaten auf Zeit mit einem
Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren.“
b) Der neue Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den
Übertritt in den Dienst des Bundes,
2. den Wechsel aus einem Amt der
Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder
C in ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung A,
3. die Einstellung eines ehemaligen
Beamten, Richters, Berufssoldaten oder
Soldaten auf Zeit in ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung A sowie
4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit
auf mindestens zwei Jahre verlängern.“
2. § 43a wird wie folgt geändert: § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000
Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei
den Spezi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Desiree Becker (Berichterstattung)
- authored ← Diana Herbstreuth (Berichterstattung)
- authored ← Falko Droßmann (Berichterstattung)
- authored ← Niklas Wagener (Berichterstattung)
- authored ← Rüdiger Lucassen (Berichterstattung)
- authored ← Verteidigungsausschuss
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Streichung der Wehrpflicht aus dem Grundgesetz (Beschlussempfehlung und Bericht)