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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3076 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1853, 21/2581) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3076 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1853, 21/2581 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1488 – Streichung der Wehrpflicht aus dem Grundgesetz A. Problem Zu Buchstabe a Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet. Dieser Kernauftrag ist strukturbestimmend. Russland wird auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die personellen und materiellen Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre in der Lage zu sein, NATO-Territorium angreifen zu können. Daraus folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Fähigkeiten zur gesamtstaatlichen Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich darüber hinaus verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu leisten. Diesen veränderten Anforderungen werden die Streitkräfte nur gerecht, wenn sie über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und Großverbände verfügen. Dies bedingt auch eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Der deutsche Beitrag zur Bündnisverteidigung und die Aufgaben der unmittelbaren Landesverteidigung im Rahmen der nationalen und NATO- Verteidigungsplanung erfordern einen deutlich höheren Friedensumfang an aktiven Soldatinnen und Soldaten. Im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung ist insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von 460 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen. Der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang ist im Frieden zu erheblichen Teilen nicht aktiv, muss jedoch schnell aus einer stabilen und einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ wie quantitativ starke Reserve ist unverzichtbar. Eine schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit ist von grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig bestehen und Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Mit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) sind auch die Strukturen für eine Wehrerfassung, Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst (insbesondere die 52 Kreiswehrersatzämter) weggefallen, obwohl die auf Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) und dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) beruhende Wehrpflicht für deutsche Männer als potenzielle Verpflichtung weiterbesteht. Dies hat zur Folge, dass heute kein umfassendes Lagebild hinsichtlich der jeweils der Wehrpflicht unterfallenden Geburtsjahrgänge und deren Bereitschaft sowie ihrer Fähigkeiten für einen Wehrdienst vorliegt. Aktuell verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im Falle eines Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet die Männer sind und welche Qualifikationen sie haben. Zu Buchstabe b Laut den Antragstellern widerspricht die Wehrpflicht wie jede allgemeine Dienstpflicht den Grundsätzen von Demokratie und Freiheit. Sie beruhe auf staatlichem Zwang, greife tief in die Lebensplanung der Betroffenen ein und könne nur durch Gewalt oder deren Androhung durchgesetzt werden. Die Wehrpflicht bedeute nichts anderes als eine erzwungene Teilnahme junger Menschen am Krieg und somit an der möglichen Vernichtung von Menschenleben, gegebenenfalls unter Einsatz des eigenen Lebens. Die aktuelle Debatte um eine Wiedereinführung der Wehrpflicht berufe sich vor allem auf die sicherheitspolitische Bedrohung durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Die Argumentation greife aber zu kurz, da die NATO mit einer Truppenstärke von mehr als 3 Millionen Soldatinnen und Soldaten über die mit Abstand umfangreichsten Streitkräfte weltweit verfüge. So bestehe keine sicherheitspolitische Notwendigkeit zur Reaktivierung der Wehrpflicht. B. Lösung Zu Buchstabe a Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Entwurf die gesetzlichen Grundlagen für einen neuen attraktiven Wehrdienst geschaffen; hierzu werden das WPflG und das Soldatengesetz (SG) geändert. Der Neue Wehrdienst basiert zunächst auf Freiwilligkeit, enthält mit der für Männer verpflichtenden Bereitschaftserklärung und der Wiedereinführung der Musterung von vornherein aber auch verpflichtende Elemente. Der Neue Wehrdienst soll durch eine deutlich gesteigerte Attraktivität, Wertschätzung und einen sinnhaften, anspruchsvollen Dienst die Bereitschaft zum Wehrdienst dauerhaft und signifikant steigern. Notwendig ist darüber hinaus eine modernisierte Wehrerfassung, um effektiver und zielgerichtet das Potenzial der Wehrpflichtigen sowie der jetzigen und künftigen Reservistinnen und Reservisten zu erfassen. So wird die im WPflG verankerte Erfassung unabhängig vom Spannungs- oder Verteidigungsfall reaktiviert und gleichzeitig an das aktuelle Melderecht und die damit verbundenen IT- gestützten Verfahren angepasst. Ergänzt wird dies durch eine verpflichtende Befragung der wehrpflichtigen Männer über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wehrdienstleistung sowie zu Bildungsabschlüssen, sonstigen Qualifikationen und Interessen. Die Abgabe der Erklärung soll für Wehrpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde verpflichtend sein. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung – in Verbindung mit umfassenden Informationen über berufliche Möglichkeiten und Perspektiven in den Streitkräften – zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generation mit dem militärischen Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen steigen wird. Mit der Wiedereinführung der Musterung soll ein konkreteres Lagebild ermöglicht werden, wie viele Wehrpflichtige tatsächlich für einen Wehrdienst zur Verfügung stehen. Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines einheitlichen Dienstrechts als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit (SaZ) nach dem SG gewonnen werden. Die Attraktivität des Neuen Wehrdienstes wird durch zusätzliche Leistungen in den Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung gesteigert. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Zu den Buchstaben a und b Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an. Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt 495 Millionen Euro für das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden zunächst für den Einzelplan 14 Mehrausgaben in Höhe von rund 603 Millionen Euro für das Jahr 2027, rund 713 Millionen Euro für das Jahr 2028 und rund 849 Millionen Euro für das Jahr 2029 erwartet. Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert. Ausgaben, die durch eine verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst entstehen, können nicht prognostiziert werden, da weder absehbar ist, ob und wenn ja wann eine Einberufung erfolgt, noch wie hoch die Anzahl der Einzuberufenden gegebenenfalls sein wird. Zu diesen Ausgaben, die entstehen können, zählen auch Mehrausgaben im Zuge des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung. Über diese und gegebenenfalls weitere Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln in den Geschäftsbereichen ist finanziell und stellenmäßig im laufenden und in künftigen Haushaltsverfahren zu entscheiden. Zu Buchstabe b Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu Buchstabe a Für wehrpflichtige Bürger entsteht insoweit ein Aufwand, als sie ab 2026 die Bereitschaftserklärung abzugeben und sich ab Juli 2027 einer Musterung zu unterziehen haben. Es ist mit rund 300 000 Wehrpflichtigen pro Jahr zu rechnen. Der Erfüllungsaufwand für eine gegebenenfalls erfolgende Einberufung wird aus den oben genannten Gründen hier nicht angegeben. Zu Buchstabe b Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Buchstabe a Keiner. Zu Buchstabe b Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Zu Buchstabe a Keine. Zu Buchstabe b Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Für den Bund entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben ein Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt. Durch die vorgesehene Erfassung, Datenübermittlung und die Bereitschaftserklärung entsteht dem Normadressaten Wehr- und Arbeitsverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 365 000 Euro und ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 254 000 Euro. Zur Aufnahme verpflichtender Musterungen ab dem 1. Juli 2027 entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 54 094 000 Euro. Ein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht durch administrativen Mehraufwand infolge der Umstellung von Freiwilligen Wehrdienstleistenden (FWDL) auf SaZ. Dem gegenüber steht ein administrativer Minderaufwand durch den Wegfall der Statusgruppe FWDL. Der Erfüllungsaufwand für die Durchführung verpflichtender Einberufungen kann nicht prognostiziert werden, da der Eintritt vom Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung abhängt und Zeitpunkt und Inhalt dieser Rechtsverordnung im Einzelnen noch nicht vorhergesehen werden können. Für das Bundesverwaltungsamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes und den damit verbundenen Aufwüchsen der SaZ bis 2030 ein Mehraufwand in Höhe von 33 738 000 Euro für 247 Stellen und Planstellen (11,4 eD, 187,7 mD, 40,1 gD und 7,8 hD). Für die Länder und Kommunen entsteht ein Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Meldebehörden zu der neuen Erfassungsstruktur beitragen. Dieser Aufwand fällt aber gegenüber der bisher schon geltenden Rechtslage nicht ins Gewicht. Die Verpflichtung, Meldedaten zum Abruf bereitzuhalten, besteht bereits jetzt nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes. Weitergehende Übermittlungs- und Aktualisierungspflichten der Meldebehörden, wie bislang in § 15 WPflG vorgesehen, entfallen. Damit werden die Meldebehörden von ihren bisherigen Aufgaben als Erfassungsbehörden entlastet. Zu Buchstabe b Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Weitere Kosten sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1853, 21/2581 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Aufgrund der Bedrohung durch Russland hat sich das Sicherheitsumfeld in Europa drastisch verschlechtert. Deutschland und seine Alliierten in der NATO sowie seine europäischen Partner müssen mehr Verantwortung für die Sicherheit Europas übernehmen. Durch den Auf- und Ausbau unserer militärischen Fähigkeiten stärken wir Abschreckung und Verteidigung und tragen zur transatlantischen Lastenteilung bei. Um den sicherheitspolitischen Herausforderungen begegnen zu können, ist ein personeller Aufwuchs der Bundeswehr zwingend erforderlich. Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz schaffen wir einen neuen, attraktiven Wehrdienst. Wehrdienstleistende übernehmen eine besondere staatsbürgerliche Verantwortung für die Gesellschaft und für die Sicherheit und Freiheit in unserem Land und in Europa. Der neue Wehrdienst wird deutlich attraktiver und mit einer modernen Ausbildung und adäquater Bezahlung ausgestaltet werden. Aber: Die sicherheitspolitische Lage setzt auch unsere Demokratie zunehmend unter Druck. Dem können wir nicht allein militärisch begegnen. Die Freiwilligendienste leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Stärkung unserer Demokratie, angesichts der auf uns zukommenden Herausforderungen. Es ist mehr gesellschaftspolitisches Engagement gefragt. Dazu müssen wir mehr Menschen motivieren, einen Dienst für unsere Gesellschaft zu leisten. Daher brauchen wir den neuen Wehrdienst und zusätzlich die Stärkung der Freiwilligendienste. Deshalb sind der neue Wehrdienst zum Zwecke der militärischen Abschreckung und die Freiwilligendienste mit dem Ziel, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken, für uns zwei komplementäre Elemente einer zukünftigen Gesamtarchitektur gesellschaftlicher Resilienz. Damit die Freiwilligendienste eine weitere Option sein können, müssen auch sie deutlich attraktiver ausgestaltet werden. Wir sind überzeugt, dass unsere Gesellschaft vor allem auch dort stark ist, wo Menschen sich engagieren. Unser Ziel: Über 100.000 Menschen in Deutschland sollen sich jedes Jahr einbringen können – in Kitas und Schulen, in Pflegeeinrichtungen, im Umwelt- und Klima- sowie Zivil- und Katastrophenschutz. Nicht nur die Anzahl der Wehrdienstleistenden, sondern auch die der Freiwilligendienstleistenden soll steigen. Wer sich engagiert, verdient Anerkennung, Wertschätzung und eine faire Entschädigung. Am Prinzip der Arbeitsmarktneutralität werden wir festhalten. Freiwilligendienstleistende dürfen nicht dazu eingesetzt werden, reguläre Arbeitsplätze zu ersetzen. Perspektivisch wollen wir alle Modelle, die eine durchlässige, anschlussfähige oder modulare Verbindung zwischen neuem Wehrdienst und zivilen Diensten ermöglichen, wie zum Beispiel in Form eines umfassenden Gesellschaftsdienstkatalogs, in den Blick nehmen. Dabei soll ein Katalog zivile, militärische, zivil-militärische sowie ehrenamtliche Tätigkeiten systematisch abbilden und ihren Beitrag zur gesellschaftlichen Resilienz sichtbar machen. Eine Übersicht über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der beteiligten Akteure würde helfen, Ehrenamt, Freiwilligendienst und Wehrdienst besser zu verzahnen. II. Der Deutsche Bundestag begrüßt, 1. dass die Freiwilligendienste im Bundeshaushalt deutlich gestärkt wurden: 50 Millionen Euro zusätzlich für das Jahr 2026 und 80 Millionen Euro zusätzlich in den Folgejahren für Menschen, die sich für das Allgemeinwohl engagieren – im sozialen, ökologischen, politischen und kulturellen Bereich, in Sporteinrichtungen oder im Zivil- und Katastrophenschutz; 2. dass im Rahmen des Anschreibens, welches durch das Wehrdienst- Modernisierungsgesetz alle jungen Menschen mit Erreichen des 18. Lebensjahres erhalten, ausdrücklich auch die unterschiedlichen Freiwilligendienste als attraktive Optionen benannt werden. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. ein ganzheitliches Konzept zur Stärkung der Freiwilligendienste unter Einbindung der beteiligten Ressorts, Akteure, Träger und Freiwilligendienstleistenden vorzulegen; 2. durch die gesteigerten Mittel mehr Plätze zu schaffen, um die Zahl von über 100.000 Freiwilligendienstleistenden jährlich zu erreichen; 3. die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienstleistende attraktiver auszugestalten. Dazu gehören Vorschläge für eine angemessene, chancengerechte Anpassung der Entschädigung und zusätzliche Leistungen, bspw. für den ÖPNV, gefördert mit Bundesmitteln; 4. zu prüfen, wie die Rahmenbedingungen der pädagogischen Begleitung, auf Basis der bestehenden Strukturen von Bund und Trägern (einschließlich der Bildungszentren des Bundes), aufgewertet werden können und ebendiese pädagogische Begleitung zu einem ganzheitlichen Coachingangebot ausgeweitet werden kann, das mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist; 5. einen Freiwilligendienst Bevölkerungsschutz zu implementieren, in den wir Modellprojekte des freiwilligen Handwerksjahres gemeinsam mit den Handwerkskammern integrieren; 6. die Ausweitung der Kapazitäten für den Dienst an der Gesellschaft im Hinblick auf Personalbedarf, volkswirtschaftliche, gesellschaftliche und rechtliche Auswirkungen sowie Finanzierungsmodelle unter Einbindung der Länder zu prüfen und innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen.“; c) den Antrag auf Drucksache 21/1488 abzulehnen. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Verteidigungsausschuss Thomas Röwekamp Vorsitzender Diana Herbstreuth Berichterstatterin Rüdiger Lucassen Berichterstatter Falko Droßmann Berichterstatter Niklas Wagener Berichterstatter Desiree Becker Berichterstatterin Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Drucksachen 21/1853, 21/2581 – mit den Beschlüssen des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Anwendung dieses Gesetzes „§ 2 u n v e r ä n d e r t § 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung“. § 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“. b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“. c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt: c) u n v e r ä n d e r t „§ 15a Bereitschaftserklärung § 15b Datenverarbeitung § 15c Datenaktualisierung Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“. d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 „§ 2 Anwendung dieses Gesetzes Anwendung dieses Gesetzes (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die §§ 3 bis 52 gelten (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungsoder Verteidigungsfall. 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 1. entfällt 2. im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a. 2. entfällt (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine Rechtsverordnung nach § 2a gilt, gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind. (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (4) u n v e r ä n d e r t § 2a § 2a Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt mindestens sechs und längstens zwölf Kalendermonate und ist in der Rechtsverordnung in Kalendermonaten festzulegen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert: 4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: a) entfällt „(2) Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) entfällt aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder“. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe „oder strengem Disziplinararrest“ eingefügt. b) u n v e r ä n d e r t 5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern. (2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend. (3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: 7. entfällt „§ 7a Berücksichtigung von Freiwilligendiensten nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a Wehrpflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 2a einen der in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes genannten Freiwilligendienste leisten oder geleistet haben, werden nur dann zum Wehrdienst herangezogen, wenn unter Anrechnung des insgesamt geleisteten Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Freiwilligendienstzeitraums ein Grundwehrdienst von mindestens sechs Monaten verbleibt. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die sich vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung zu einem Dienst nach Satz 1 verpflichtet haben und diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung beginnen. Während des Freiwilligendienstes werden sie nicht zum Wehrdienst herangezogen.“ 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,“. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“ 9. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 8. u n v e r ä n d e r t 10. § 14 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mit Ausnahme der Erfassung“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 11. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: 10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: „§ 15 „§ 15 Erfassung Erfassung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfah- (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses ren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland, 8. Familienstand, 9. Staatsangehörigkeiten sowie 10. Sterbetag. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten. (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. (3) u n v e r ä n d e r t § 15a § 15a Bereitschaftserklärung Bereitschaftserklärung (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst: (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst: 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind, 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Körpergröße und Gewicht, 3. u n v e r ä n d e r t 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung, 4. u n v e r ä n d e r t 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen, 5. u n v e r ä n d e r t 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, 6. u n v e r ä n d e r t 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften. 7. u n v e r ä n d e r t Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen. Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen. (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online- Fragebogens oder schriftlich abzugeben. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. (6) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 15b § 15b Datenverarbeitung Datenverarbeitung (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten: (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes. 4. u n v e r ä n d e r t (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) u n v e r ä n d e r t § 15c § 15c Datenaktualisierung u n v e r ä n d e r t Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 15d § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes u n v e r ä n d e r t (1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger: Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit, 2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist, 3. berufliche Tätigkeit, 4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit, 5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und 6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses (3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind.“ 12. § 17 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe „Wehrersatzbehörden“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor.“ c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“ 13. § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 12. u n v e r ä n d e r t „Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.“ 14. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 15. § 21 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 bis 5 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“ 16. § 23 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.“ 17. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1,“ gestrichen. 16. u n v e r ä n d e r t 18. § 24a wird gestrichen. 17. u n v e r ä n d e r t 19. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t „§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen.“ 20. § 44 wird wie folgt geändert: 19. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder“ gestrichen. a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk „Vorrangpost“ oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen. b) u n v e r ä n d e r t 21. § 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t „§ 45 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder 6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.“ 22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: „3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“. d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7. 23. § 53 wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 1. entfällt „(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben in folgenden Fällen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten: 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 2 Antrag (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen. (3) Dem Antrag können Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind. (4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht. (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt: 1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder 2. folgende Dokumente: a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes, b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertre- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses ters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden. (6) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Anhörung; Verordnungsermächtigung“. b) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: „1. der Antragsteller die Musterung verweigert,“. b) Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 5. § 12 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Anerkennungsbescheid wird vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Absatz 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die übrigen Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet oder gelöscht; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so werden die Akten nach Ablauf des Jahres vernichtet oder gelöscht, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat. Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die oder der nicht gemäß Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemäß § 2 Absatz 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu übermitteln.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. 6. Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 13 Anwendungsvorschrift (1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen. (2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Ein- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses gang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden. (3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B“. b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) entfällt „Dritter Abschnitt: Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“. c) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) Die Angabe zu Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. „3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement, Datenverarbeitung“. d) Die Angabe zu den §§ 58b bis 58h wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) Die Angabe zu § 58c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 58b Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial „§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses d) Nach der Angabe zu § 58h wird die folgende Angabe eingefügt: § 58c Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“. „§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung“. e) Nach der Angabe zu § 69 wird die folgende Angabe eingefügt: e) u n v e r ä n d e r t „§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen“. f) Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“. g) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve“. f) Nach der Angabe zu § 100 wird die folgende Angabe eingefügt: h) u n v e r ä n d e r t „§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes“. 2. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 2. entfällt 3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „1. bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 4. § 9 wird wie folgt geändert: 3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) entfällt „Lehnt ein Soldat aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.“ u n v e r ä n d e r t b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. b) entfällt 5. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 6. In § 20 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. 6. entfällt 7. In § 27 Absatz 8 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t 8. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder“ gestrichen. 8. entfällt 9. Nach § 31a wird der folgende § 31b eingefügt: 6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt: „§ 31b „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (1) Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde. (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3 500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind, 1. u n v e r ä n d e r t 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden, 2. u n v e r ä n d e r t 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und 3. u n v e r ä n d e r t 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“ 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden. § 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt. (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde. (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen. (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5 000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind, 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden, 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.“ 10. § 40 wird wie folgt geändert: 7. § 40 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: a) entfällt „(5) Ist ein Soldat auf Zeit zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.“ „(5) u n v e r ä n d e r t b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt: b) entfällt „(9) Eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes von Soldaten auf Zeit, die sich für nicht länger als zwölf Monate zu einem Wehrdienst verpflichtet haben, bedarf einer gesonderten schriftlichen Verpflichtungserklärung. Von der Verpflichtung nach Satz 1 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“ 11. § 44 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „Ist ein Berufssoldat zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben.“ 12. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 12. entfällt „Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; Datenverarbeitung“. 13. In § 58 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder“ gestrichen. 13. entfällt 14. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 9. Die Überschrift der Nummer 3 im Dritten Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „3. „3. Datenverarbeitung, Übersendung von Informationsmaterial, freiwillige Bereitschaftserklärung“. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement, Datenverarbeitung“. 15. Die §§ 58b bis 58h werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt: 10. Die §§ 58b und 58c werden durch die folgenden §§ 58b und 58c ersetzt: „§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten. (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. „§ 58b § 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal- (1) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses management der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen. (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.“ 11. Die §§ 58e und 58f werden durch die folgenden §§ 58e und 58f ersetzt: „§ 58e Verpflichtung (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. (2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1 bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. (3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 58f Status Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.“ 12. Nach § 58h wird der folgende § 58i eingefügt: § 58c „§ 58i Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten: (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten: 1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind. 2. u n v e r ä n d e r t (3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden: (3) u n v e r ä n d e r t 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streit- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses kräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“ 16. In § 61 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Übungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen“ ersetzt. 13. u n v e r ä n d e r t 17. Nach § 69 wird der folgende § 69a eingefügt: 14. u n v e r ä n d e r t „§ 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen (1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register. (2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, 9. Sterbetag sowie 10. Tag des Einzugs und des Auszugs. (3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch- organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.“ 18. § 75 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt: „11. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu er- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses warten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, oder“. b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.“ 19. § 77 wird wie folgt geändert: 16. § 77 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ gestrichen. a) entfällt b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: b) entfällt „(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: „(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln: 1. Familienname, 1. u n v e r ä n d e r t 2. Vornamen und 2. u n v e r ä n d e r t 3. letzte bekannte Anschrift.“ 3. u n v e r ä n d e r t 20. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: 17. § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: „§ 80 „§ 80 Konkurrenzregelung Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder 1. entfällt 2. im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ 2. entfällt 18. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften“. 19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt: „§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve (1) Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO- Fähigkeitsziele, vorgesehen. Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde: Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Jahr Aktive Soldatinnen und Soldaten Reservistinnen und Reservisten 2026 186 000 – 190 000 70 000 – 80 000 2027 190 000 – 193 000 80 000 – 100 000 2028 193 000 – 198 000 100 000 – 120 000 2029 198 000 – 205 000 120 000 – 140 000 2030 204 000 – 212 000 140 000 – 160 000 2031 210 000 – 220 000 160 000 – 180 000 2032 218 000 – 230 000 180 000 – 200 000 2033 228 000 – 242 000 mindestens 200 000 2034 240 000 – 256 000 mindestens 200 000 2035 255 000 – 270 000 mindestens 200 000 Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses (2) Die Festlegung der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte durch den Haushaltsplan gemäß Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt. § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln.“ 21. In § 93 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 20. u n v e r ä n d e r t 22. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt: 21. Nach § 100 wird der folgende § 101 eingefügt: „§ 101 „§ 101 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes (1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, sind die §§ 58b, 58h und 75 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (1) Auf Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens sechs Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“ (2) Soldaten, die am 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung mit einer Restdienstzeit von mindestens zwölf Monaten leisten, werden auf Antrag unter Beibehaltung der festgesetzten Dienstzeit nach Maßgabe des § 4 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet“ durch die Angabe „für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat“ ersetzt. 2. u n v e r ä n d e r t 3. In § 9 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „einen Monat vor Beginn“ durch die Angabe „zwei Monate nach Beginn“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. § 14b wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „nach § 6 Absatz 1 und nach § 7“ durch die Angabe „nach § 5 Absatz 1 und nach § 6“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 9“ durch die Angabe „nach den §§ 5 bis 8“ ersetzt. 5. § 14c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 6. § 16 wird wie folgt geändert: 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Angabe „der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 3 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t d) Absatz 4 wird zu Absatz 3. d) u n v e r ä n d e r t e) Absatz 5 wird gestrichen. e) u n v e r ä n d e r t f) Absatz 6 wird zu Absatz 4. f) u n v e r ä n d e r t g) Absatz 7 wird gestrichen. g) Absatz 7 wird zu Absatz 5. 7. § 16a wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 125 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienststelle der Streitkräfte“ durch die Angabe „Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes Änderung des Wehrsoldgesetzes Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu den §§ 18 und 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 18 (weggefallen) § 19 (weggefallen)“. 2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. 2. entfällt 3. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b“ durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 5. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. entfällt a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a bis f wird jeweils die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“ cc) Nummer 3 wird gestrichen. 5. § 8 Absatz 4 Nummer 3 wird gestrichen. 7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a“ durch die Angabe „§§ 50, 50a und 50d“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 8. § 12 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 9. Abschnitt 4 wird gestrichen. 8. u n v e r ä n d e r t 9. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Monatsbetrag in Euro 1 2 3 4 5 Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldgrundbetrag (§ 4 Absatz 1) Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) Auslandsvergütung (§ 6 Absatz 2) 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 2 600 115 495 2 Gefreiter 2 630 495 3 Obergefreiter 2 650 542“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 6 Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten“. b) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Zuständigkeit“. 2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: 2. § 1 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes gilt dieses Gesetz auch für „(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für 1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, 1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes und 2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und 2. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes. 4. u n v e r ä n d e r t (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.“ (4) u n v e r ä n d e r t 3. § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.“ 4. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „§ 14 Dienstgeld Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.“ 5. § 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.“ 6. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t „§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.“ 7. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 24 Zuständigkeit Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.“ 8. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 8. u n v e r ä n d e r t „(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 9. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung Entwurf Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 € 89,52 € 93,90 € 105,34 € 2 Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 € 106,29 € 3 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 € 91,39 € 95,40 € 106,44 € 4 Stabsunteroffizier, Obermaat Korporal 80,31 € 93,29 € 96,76 € 107,26 € * Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht. Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* Stabskorporal 5 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 82,74 € 96,04 € 99,48 € 109,89 € 6 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 € 100,09 € 103,44 € 113,81 € 7 Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 € 106,29 € 109,62 € 119,88 € 8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 € 111,74 € 115,27 € 125,24 € 9 Hauptmann, Kapitänleutnant 106,84 € 123,11 € 126,51 € 136,56 € 10 Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän 126,36 € 145,38 € 148,81 € 158,91 € 11 Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän 128,97 € 148,44 € 151,90 € 161,76 € Dienstgrad Tagessatz 1 2 3 4 5 Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender ohne unterhaltsberechtigtes Kind mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit drei unterhaltsberechtigten Kindern* 12 Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär 148,97 € 172,69 € 176,03 € 185,57 € 13 Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 160,07 € 186,02 € 189,34 € 189,70 € Beschlüsse des 12. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag Entwurf Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 1 Jäger Panzerschütze Panzergrenadier Kanonier Pionier Panzerpionier Funker Schütze Flieger 23,53 € 18,82 € 10,18 € Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 Sanitätssoldat Matrose Gefreiter Grenadier Panzerjäger Panzerkanonier Panzerfunker 2 Obergefreiter Hauptgefreiter 25,84 € 20,67 € 11,71 € 3 Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett 26,99 € 21,59 € 13,25 € 4 Stabsunteroffizier Obermaat Korporal Stabskorporal 29,31 € 23,45 € 13,25 € 5 Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel Oberbootsmann 30,08 € 24,06 € 13,76 € 6 Hauptfeldwebel Hauptbootsmann Oberfähnrich Oberfähnrich zur See 30,48 € 24,38 € 14,27 € 7 Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Leutnant Leutnant zur See 30,85 € 24,68 € 14,27 € 8 Oberleutnant Oberleutnant zur See 31,61 € 25,29 € 14,78 € 9 Hauptmann Kapitänleutnant 32,39 € 25,91 € 15,29 € Tagessatz 1 2 3 4 Dienstgrad Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Auslandszuschlag nach § 19 10 Stabsarzt Stabsapotheker Stabsveterinär Stabshauptmann Stabskapitänleutnant Major Korvettenkapitän 33,15 € 26,52 € 15,80 € 11 Oberstabsarzt Oberstabsapotheker Oberstabsveterinär Oberstleutnant Fregattenkapitän 33,94 € 27,15 € 16,32 € 12 Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldveterinär 34,71 € 27,77 € 16,32 € 13 Oberst Kapitän zur See Oberstarzt Flottenarzt Oberstabsapotheker Flottenapotheker Oberstveterinär und höhere Dienstgrade 36,25 € 29,00 € 16,83 €“. Beschlüsse des 12. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 7 Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. b) Die Angabe zu den §§ 56 bis 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses c) Nach der Angabe zu § 135 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes“. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. entfällt „Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer angerechnet.“ 3. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 3. entfällt „Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. 4. § 4 Absatz 3 wird gestrichen. 4. entfällt 5. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: 2. § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle. „(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58b des Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich teilnehmen können. Sofern eine Wehrdienstzeit mit weniger als vier Jahren festgesetzt wurde, können Maßnahmen zum Berufseinstieg unterhalb der Erlangung von schulischen und beruflichen Abschlüssen, von Abschlüssen im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes sowie von Fahrerlaubnissen angeboten werden. Über die Art der Maßnahmen nach Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm benannte Stelle. (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als einem Jahr im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der (2) Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruf- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“ lichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.“ 6. § 7 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens ein Jahr festgesetzt worden ist.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von Entwurf 1. 1 und weniger als 2 Jahren bis zu 1 Monat 2. 2 und weniger als 3 Jahren bis zu 2 Monate 3. 3 und weniger als 4 Jahren bis zu 3 Monate 4. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate 5. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate 6. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate 7. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate 8. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate 9. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate 10. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate 11. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate 12. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“ Beschlüsse des 12. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses c) Absatz 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festge- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses setzt wurde, ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. entfällt a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“ b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“ 8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 8. entfällt „Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.“ 9. § 12 wird wie folgt geändert: 9. entfällt a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.“ 10. § 16 wird wie folgt geändert: 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn endet.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von „(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von Entwurf 1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat 2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate 3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate 4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate 5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate 6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate 7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate 8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate 9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate 10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate 11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate 12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.“ Beschlüsse des 12. Ausschusses 1. 1 und weniger als 2 Jahren für 1 Monat 2. 2 und weniger als 3 Jahren für 2 Monate 3. 3 und weniger als 4 Jahren für 3 Monate 4. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate 5. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate 6. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate 7. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate 8. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate 9. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate 10. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate 11. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate 12. 12 und mehr Jahren für 60 Monate. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festgelegten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkürzung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.“ c) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „(5) Übergangsgebührnisse können auf Antrag den Soldatinnen auf Zeit und Solda- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses ten auf Zeit, die nach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.“ e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: e) u n v e r ä n d e r t „Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens 24 Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden.“ 11. § 20 Satz 4 wird gestrichen. 11. entfällt 12. In § 25 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 16“ die Angabe „auf Antrag“ eingefügt. 5. u n v e r ä n d e r t 13. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „zwischenzeitlich“ durch die Angabe „zwischenstaatlichen“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 14. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden.“ 15. § 56 wird wie folgt geändert: 15. entfällt a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses rend des Wehrdienstes, so ist auf die Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat entsprechend anzuwenden. Stirbt eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, so sind auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“ 16. § 57 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung erhalten.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 17. § 58 wird wie folgt geändert: 17. entfällt a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.“ 18. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: 18. entfällt „(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“ 19. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen. 19. entfällt 20. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2,“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 21. § 85a wird wie folgt geändert: 10. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „im Zeitpunkt“ die Angabe „der Beendigung“ eingefügt. a) u n v e r ä n d e r t b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit „(2) Die Kompensationszahlung beträgt 50 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7 500 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 625 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 1. u n v e r ä n d e r t 2. einer Elternzeit, 2. u n v e r ä n d e r t 3. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und 3. u n v e r ä n d e r t 4. der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen. 4. u n v e r ä n d e r t Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“ Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“ c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: c) u n v e r ä n d e r t „(5) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf die Ausgleichzahlung nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes als auch auf die Kompensationszahlung, wird nur die Ausgleichzahlung gewährt.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 22. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 11. Nach § 90 Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Für nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“ entfällt „Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.“ 23. § 121 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 12. u n v e r ä n d e r t 24. § 126 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 22, 25, 33, 60, 62, 68, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wenn Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit berufen werden und dieses Dienstverhältnis weniger als sechs Monate dauert, gilt § 20 Satz 2 bis 4 entsprechend.“ 25. Nach § 135 wird der folgende § 136 eingefügt: 25. entfällt „§ 136 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst- Modernisierungsgesetzes (1) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Soldatinnen und Soldaten, deren freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung am oder vor dem 31. Dezember 2025 geendet hat, gelten § 11 Absatz 2, Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 12 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“ Artikel 8 Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes Änderung des Zivildienstgesetzes Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes“. b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14c Freiwilligendienst“. 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes.“ § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“ 3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 2 Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbstständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bil- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses dung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden. (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.“ 4. In § 2a Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4, den §§ 5 und 6 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 5. § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „f) einen Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,“. 6. § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 7. § 14c wird wie folgt gefasst: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 14c Freiwilligendienst (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz verpflichtet haben, der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. Die Verpflichtung ist bei einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist, und bei einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz gegenüber dem Bund vertreten durch das Bundesamt. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Genannten sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.“ 8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 8. u n v e r ä n d e r t 9. § 22a wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt. 10. In § 23 Absatz 4 Satz 5 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 10. u n v e r ä n d e r t 11. In § 25b Absatz 3 Satz 4, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 12. § 36 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesamtes für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamtes“ ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 13. § 40 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 25 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ 14. In § 41 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe 14. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 15. In § 45a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesamt für den Zivildienst“ durch die Angabe „Bundesamt“ ersetzt. 15. u n v e r ä n d e r t 16. In § 78 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ durch die Angabe „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt. 16. u n v e r ä n d e r t Artikel 9 Artikel 9 Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung u n v e r ä n d e r t Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen.“ 2. § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge 1. einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, 2. in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 10 Artikel 10 Änderung der Berufsförderungsverordnung Änderung der Berufsförderungsverordnung Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 34 und 35 durch die folgende Angabe ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 2. § 2 Absatz 9 wird gestrichen. 2. entfällt 3. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 3. entfällt „(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn 1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird, 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder 3. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstzeit auf weniger als ein Jahr festgesetzt wurde und die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.“ 4. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und 2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.“ 5. § 19 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: Entwurf Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten Höchstbetrag in Euro 1 1 1 200 2 2 2 400 3 3 3 600 4 12 5 000 5 18 7 000 6 24 9 000 7 30 11 000 8 36 13 000 9 42 15 000 10 48 17 000 11 54 19 000 12 60 21 000“. Beschlüsse des 12. Ausschusses u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 6. § 31 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: 6. entfällt „(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses 7. § 34 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.“ 8. § 35 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt in der Regel vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.“ 9. Nach § 38 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: 9. entfällt „(3) Auf Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung leisten, ist diese Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 11 Artikel 11 Änderung der Zivildienst- Personalaktenverordnung u n v e r ä n d e r t Die Zivildienst-Personalaktenverordnung vom 10. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4025), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2003 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV)“. 2. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die Grundakte der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.“ 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kreiswehrersatzamt“ durch die Angabe „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 12 Artikel 12 Änderung des Bundesmeldegesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe „Wohnungsgebers,“ durch die Angabe „Wohnungsgebers.“ ersetzt. b) Nummer 11 wird gestrichen. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 42 Absatz 3 Satz 3 und § 50 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.“ Artikel 13 Artikel 13 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt: „Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten“. b) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Siebter Abschnitt: Schlussvorschriften“. 2. § 4 Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „1. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und“. 3. In § 6 wird die Angabe „im Bundesgrenzschutz“ durch die Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt: 4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt „Sechster Abschnitt Datenverarbeitung Datenverarbeitung § 31a § 31a Datenübermittlung von den Meldebehörden Datenübermittlung von den Meldebehörden (1) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die folgenden Daten aller männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Person das 60. Lebensjahr vollendet, bei den Meldebehörden abzurufen: (1) u n v e r ä n d e r t 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. (2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, im Verteidigungsfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten aller weiblichen Personen (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr bei den Meldebehörden abzurufen. (3) Im Falle der Geltung einer Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit bereits vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten berechtigt, den Abruf nach den Absätzen 1 und 2 zum Zweck der Vorbereitung auf Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 sowie zum Einholen von Auskünften nach § 24, für die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 und zum Erlass von Bereithaltungsbescheiden nach § 30 durchzuführen. (3) entfällt (4) Ist der Datenabruf nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes. (3) u n v e r ä n d e r t § 31b § 31b Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest. § 31c § 31c Zweck der Verarbeitung und Löschung der Daten u n v e r ä n d e r t (1) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten dürfen durch die Bundesagentur für Arbeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. (2) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind zu löschen, wenn die jeweilige Person das in § 31a Absatz 1 oder 2 genannte Lebensjahr vollendet hat. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses (3) Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder eines Falls nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes zu löschen, soweit diese nicht für aufgrund dieses Gesetzes begründete individuelle Rechtsverhältnisse weiter erforderlich sind.“ 5. Die Überschrift des bisherigen Sechsten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „Siebter Abschnitt Schlussvorschriften“. 6. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.“ Artikel 14 Artikel 14 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung u n v e r ä n d e r t Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2801, 2802 und 3101“ durch die Angabe „2801 und 2802“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 15 Artikel 15 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 58c“ durch die Angabe „§ 58b“ und die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt. 1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial“ durch die Angabe „für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt. 2. Satz 2 wird gestrichen. 2. u n v e r ä n d e r t Artikel 16 Artikel 16 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung u n v e r ä n d e r t Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 wird die Angabe „3002,“ durch die Angabe „3002.“ ersetzt. b) Nummer 27 wird gestrichen. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1, in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Nummer 1 sowie in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 36 Absatz 2,“ gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 17 Artikel 17 entfällt Wehrpflichtsoldgesetz (WPflSG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes A b s c h n i t t 2 G e l d b e z ü g e § 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige § 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds § 7 Entlassungsgeld § 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen § 9 Vergütung für besondere Erschwernisse § 10 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen § 11 Auslandsverwendungszuschlag § 12 Kaufkraftausgleich § 13 Wehrdienstzuschlag § 14 Verpflichtungszuschlag A b s c h n i t t 3 S a c h b e z ü g e § 15 Unterkunft § 16 Dienstkleidung und Ausrüstung Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 17 Heilfürsorge § 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld Anlage A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich (1) Wehrpflichtsold erhalten Soldaten, die Wehrdienst aufgrund der §§ 5 und 6a des Wehrpflichtgesetzes leisten. (2) Zum Wehrpflichtsold gehören folgende Geldbezüge: 1. Wehrpflichtsoldgrundbetrag, 2. Kinderzuschlag 3. Doppelter Wehrpflichtsoldgrundbetrag, 4. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige, 5. Entlassungsgeld, 6. Vergütung für herausgehobene Funktionen, 7. Vergütung für besondere Erschwernisse, 8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, 9. Auslandsverwendungszuschlag, 10. Wehrdienstzuschlag, 11. Verpflichtungszuschlag. (3) Zum Wehrpflichtsold gehören ferner folgende Sachbezüge: 1. Unterkunft, 2. Dienstkleidung und Ausrüstung, 3. Heilfürsorge, 4. Verpflegung. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 2 Anspruch auf Wehrpflichtsold Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrpflichtsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. § 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (1) § 3 Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung: 1. die Wehrpflichtsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3, 2. die Wehrpflichtsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4, 3. die Wehrpflichtsoldgruppe 5 entspricht der Besoldungsgruppe A 5. A b s c h n i t t 2 G e l d b e z ü g e § 4 Wehrpflichtsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag (1) Die Höhe des Wehrpflichtsoldgrundbetrages richtet sich nach Spalte 3 der Anlage. (2) Der Wehrpflichtsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Anlage. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses (3) Soldaten, die an einer allgemeinen Verwendung im Ausland im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten den doppelten Wehrpflichtsoldgrundbetrag unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen. § 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet. § 6 Anpassung des Wehrpflichtsolds Im Fall der Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrpflichtsoldgrundbetrag und der Kinderzuschlag im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt und der Familienzuschlag für einen dienstgradgleichen Soldaten erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt. § 7 Entlassungsgeld (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrpflichtsold 100 Euro. (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes we- Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses gen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt. (4) Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder b) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes, 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. § 8 Vergütung für herausgehobene Funktionen (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. § 9 Vergütung für besondere Erschwernisse (1) Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Die Höhe der Vergütung beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulagen nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 100 Prozent, wenn sie für Besoldungsempfänger nicht steuerpflichtig ist. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 10 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen (1) Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b und 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird. (2) Die Höhe der Vergütung entspricht 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit gewährt werden. § 11 Auslandsverwendungszuschlag Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfänger. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend. § 12 Kaufkraftausgleich Geldbezüge nach den §§ 4, 8 bis 10 sowie § 18 Absatz 2 unterliegen dem Kaufkraftausgleich unter den gleichen Voraussetzungen und in demselben Umfang, in denen Besoldungsempfängern ein Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird. § 13 Wehrdienstzuschlag (1) Soldaten, die freiwillig den Grundwehrdienst nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes verlängern, erhalten für jeden Monat des freiwillig verlängerten Wehrdienstes einen Wehrdienstzuschlag in Höhe von 150 Euro. (2) Der Zuschlag wird mit dem Wehrpflichtsold gezahlt. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses § 14 Verpflichtungszuschlag (1) Soldaten, die sich spätestens bis Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den folgenden Absätzen. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Wehrpflichtsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 700 Euro. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gleich. A b s c h n i t t 3 S a c h b e z ü g e § 15 Unterkunft (1) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. § 16 Dienstkleidung und Ausrüstung (1) Die Dienstkleidung und die Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. § 17 Heilfürsorge Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. § 18 Verpflegung, Verpflegungsgeld (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Soldaten, die von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag. (3) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. Anlage (zu § 4 Absatz 1) Entwurf Wehrpflichtsoldgruppe Dienstgrad Wehrpflichtsoldgrundbetrag in Euro Kinderzuschlag je Kind in Euro 1 Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 850 100 2 Gefreiter 878 3 Obergefreiter 907 4 Hauptgefreiter 937 5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter 968 Beschlüsse des 12. Ausschusses entfällt Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 18 Artikel 17 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird die Angabe „des Wehrsoldgesetzes;“ durch die Angabe „des Wehrsoldgesetzes,“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t b) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: 2. Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt: „f) Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes;“. „f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes;“. 2. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: 2. entfällt „b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder“. Entwurf Beschlüsse des 12. Ausschusses Artikel 19 Artikel 18 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. entfällt a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Ausgenommen von dieser Anerkennung sind Soldaten auf Zeit mit einem Dienstverhältnis von weniger als zwei Jahren.“ b) Der neue Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für 1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, 3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie 4. Soldaten auf Zeit, die ihre Dienstzeit auf mindestens zwei Jahre verlängern.“ 2. § 43a wird wie folgt geändert: § 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „Eine Prämie in Höhe von einmalig 6 000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezi

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