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Frage von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)

dip / rede 17.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237) Was plant die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, vor dem Hintergrund, dass Frauen mit Behinderung, die von Gewalt betroffen sind, noch immer hohe Hürden bei der Durchsetzung ihrer Rechte begegnen, was oft auf fehlende barrierefreie Einrichtungen, Informationen und Kommunikation bei der Polizei und in der Justiz zurückzuführen ist, um diese Hürden bei der Rechtsdurchsetzung abzubauen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Der barrierefreie Zugang zur Justiz ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein wichtiges Anliegen. Menschen mit Behinderungen müssen ihre Rechte vor Gericht durchsetzen können. Dies gilt insbesondere für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie von Gewalt betroffene Frauen mit Behinderungen. Für einen barrierefreien Zugang zur Justiz ist eine barrierefreie Kommunikation im Gerichtsverfahren essenziell. Die zentralen Vorschriften zum Abbau der Hürden bei der Kommunikation von Menschen mit Behinderungen im Gerichtsverfahren enthalten die §§ 186 und 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen schöpft das BMJV aus. Für blinde oder sehbehinderte Personen hat das BMJV von der Ermächtigung des § 191a Absatz 2 GVG zum Erlass der sogenannten Zugänglichmachungsverordnung bereits Gebrauch gemacht. Diese Verordnung legt die Anforderungen und das Verfahren zur Bereitstellung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren in einer für blinde oder sehbehinderte Personen wahrnehmbaren Form fest. Sie gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind. Gegenwärtig erarbeitet das BMJV zudem eine auf § 186 Absatz 3 GVG gestützte Gerichtskommunikationshilfenverordnung, in der der Anspruch auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen im Rahmen von Gerichtsverfahren sowie die Einzelheiten der Übersetzungsmodalitäten näher geregelt werden. Die Verordnung soll nicht nur für das gerichtliche Verfahren, sondern entsprechend auch für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren gelten und wird alle betroffenen Personen einbeziehen, auch von Gewalt betroffene Frauen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Darüber hinaus werden verschiedene Vorhaben des BMJV auch Frauen mit Behinderungen zugutekommen. So sollen Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen im Strafverfahren einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung erhalten. Daneben sind Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren geplant, um gewaltbetroffene Personen – darunter auch Frauen mit Behinderungen – im gerichtlichen Verfahren gezielt zu stärken. Im Rahmen eines Modellprojekts wird erprobt, wie gewaltbetroffene Personen durch psychosoziale Prozessbegleiter auch in familiengerichtlichen Gewaltschutzverfahren unterstützt werden können.

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