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Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 433/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 433/26 12.08.26 R - AIS Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV) A. Problem und Ziel § 186 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelt, dass die Verständigung mit einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist, erfolgt. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Hierdurch wird die Barrierefreiheit des Zugangs für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert. § 186 GVG gilt zudem für diejenigen Teile des Strafverfahrens, die in der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen, also im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren. Für die Vernehmung einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren ordnet § 163a Absatz 5 der Strafprozessordnung dies klarstellend an. Einzelheiten zur Regelung der mündlichen und schriftlichen Verständigung, für die das Gericht geeignete technische Hilfsmittel bereitzustellen hat, sind gemäß § 186 Absatz 3 GVG durch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Rechtsverordnung zu bestimmen. B. Lösung Diese Verordnung dient gemäß § 186 Absatz 3 GVG der Konkretisierung der geeigneten Kommunikationshilfen und des Umfangs des Anspruchs einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen, der Bestimmung ihrer Mitwirkungspflichten bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe sowie der Festlegung der Grundsätze einer angemessenen Vergütung beziehungsweise Entschädigung für den Einsatz von Kommunikationshilfen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand ausnahmsweise dadurch entstehen, dass die Verordnung für eine nicht offensichtliche Höroder Sprachbehinderung eine Nachweispflicht begründet. Dieser Aufwand ist angesichts geringer Fallzahlen und niedrigem Aufwand pro Fall geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Soweit Aufwände im Vollstreckungsverfahren entstehen, resultieren diese bereits aus dem Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen vom 8. Oktober 2017 (EMöGG; BGBl. I S. 3546). F. Weitere Kosten Keine. Die den Ländern im justiziellen Kernbereich entstehenden Kosten im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren resultieren bereits aus dem EMöGG, denn gemäß § 186 Absatz 3 GVG konkretisiert die Verordnung lediglich die geeigneten Kommunikationshilfen und den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen, legt die Grundsätze einer angemessenen Vergütung beziehungsweise Entschädigung für den Einsatz von Kommunikationshilfen fest und bestimmt die Mitwirkungspflichten einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe. Bundesrat Drucksache 433/26 12.08.26 R - AIS Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV) Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Philipp Amthor Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung – GKHV) Vom ... Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 186 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes). (2) Diese Verordnung ist anzuwenden im gerichtlichen Verfahren sowie im Ermittlungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren. (3) Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im Ermittlungsverfahren gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan. § 2 Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen (1) Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und geeignet sind. Der notwendige Umfang der Hilfen bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung. (2) Weitere Ansprüche einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 3 Geeignete Kommunikationshilfen (1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung mit der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung im jeweiligen Verfahren sicherstellt. (2) Als geeignete Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht: 1. die Verständigung ermöglichende Personen (Absatz 3), 2. Kommunikationsmethoden (Absatz 4) sowie 3. Kommunikationsmittel (Absatz 5). (3) Die Verständigung ermöglichende Personen sind insbesondere: 1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, 2. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, 3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, 4. Taubblinden-Assistentinnen und Taubblinden-Assistenten, 5. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder 6. Personen des Vertrauens der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung. (4) Kommunikationsmethoden sind insbesondere: 1. Lormen oder andere taktil wahrnehmbare Gebärden oder 2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. (5) Kommunikationsmittel sind insbesondere: 1. akustisch-technische Hilfen oder 2. grafische Symbol-Systeme. § 4 Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen (1) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann hinsichtlich der geeigneten Kommunikationshilfen wählen. Dieses Wahlrecht umfasst auch das Recht, geeignete Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen. (2) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung hat dem Gericht, der Strafverfolgungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan rechtzeitig mitzuteilen, ob sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht und wenn ja, welche Kommunikationshilfe sie wählt. Dabei soll die Person ihre Hör- oder Sprachbehinderung durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, wenn nicht offensichtlich ist, dass sie einer Kommunikationshilfe bedarf. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan kann Nachweise über die Hör- oder Sprachbehinderung verlangen und für deren Vorlage sowie für die Ausübung des Wahlrechts eine Frist bestimmen. (3) Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan weist eine von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurück, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (4) Wählt die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung die Verständigung mittels einer bestimmten die Verständigung ermöglichenden Person, so soll der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person hinzuziehen, sofern ihr Einsatz nicht ungeeignet oder mit ihr die Verständigung nicht nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Umfang der Hinzuziehung ist festzulegen. (5) Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie ob und wenn ja, welche Kommunikationshilfen die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählt hat, sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. § 5 Hinweispflicht Erhält das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan Kenntnis von einer Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren beteiligten Person, so hat der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person unverzüglich in einer für sie verständlichen Form auf ihren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen und auf ihr Wahlrecht (§ 4 Absatz 1) hinzuweisen. § 6 Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen (1) Wurde eine die Verständigung ermöglichende Person im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 nach § 4 Absatz 4 hinzugezogen, so erhält sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung beziehungsweise Entschädigung aus der Staatskasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erhalten 1. eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung für die ausgeübte Tätigkeit verfügen, 2. eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine nachgewiesene abgeschlossene Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit verfügen. (3) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung, staatliche Anerkennung oder Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit erhalten eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes entsprechend. Der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen erfolgt in entsprechender Anwendung der für Zeuginnen und Zeugen geltenden Regelungen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen § 186 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelt, dass die Verständigung mit einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist, erfolgt; für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Hierdurch wird der barrierefreie Zugang für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert. § 186 GVG gilt zudem für diejenigen Teile des Strafverfahrens, die in der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen, also im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren. Für die Vernehmung einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren ordnet § 163a Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO) dies klarstellend an. Wie sich aus der Begründung zur Neuregelung des § 186 GVG durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen vom 8. Oktober 2017 (E- MöGG; BGBl. I S. 3546) ergibt, verlangen internationale Vorgaben auch die rechtliche Konkretisierung der barrierefreien Zugänglichkeit von Gerichtsverfahren für behinderte Menschen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420 – VN-Behindertenrechtskonvention) haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz. Dafür sollen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um behinderten Personen ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Zudem hat sich der VN- Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 17. April 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1) unter anderem besorgt gezeigt, dass Strukturen und verfahrenstechnische Vorkehrungen, die spezifisch dazu vorgesehen sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen. Darüber hinaus hat der VN-Fachausschuss die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher Einrichtungen beklagt. Deutschland wird daher vom VN-Fachausschuss empfohlen, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der physischen und kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten, Justizbehörden und anderen in die Anwendung des Rechts involvierten Stellen zu ergreifen (vergleiche Ziffern 27 und 28a der abschließenden Bemerkungen). Die Bundesregierung hat sich zudem bereits in ihrem am 15. Juni 2011 beschlossenen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention dazu bekannt, den barrierefreien Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu verbessern. Eine von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November 2013 eingerichtete Arbeitsgruppe hat die bestehenden Vorschriften überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren an bestimmten Stellen Regelungslücken bestehen könnten. Mit dieser Verordnung sollen daher die erforderlichen gezielten Maßnahmen zur Konkretisierung der kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten und Justizbehörden ergriffen werden. Da die Einzelheiten dieser Zugänglichmachung gemäß § 186 Absatz 3 GVG durch eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Rechtsverordnung zu bestimmen sind, sollen diese Konkretisierungen im Wege dieser Verordnung umgesetzt werden. Gemäß § 186 Absatz 3 GVG bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2 des § 186 GVG, 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2 des § 186 GVG, 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die Verständigung mit den jeweiligen Behörden und Gerichten zu gewährleisten ist, und 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Da das EMöGG in § 186 GVG den Anspruch auf Zugänglichmachung für sprach- und hörbehinderte Menschen erweitert hat, sollen die Einzelheiten der barrierefreien Zugänglichmachung des Gerichtsverfahrens auch für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen durch diese Verordnung näher konkretisiert werden. Mit dieser Verordnung sollen für das gerichtliche Verfahren sowie für das Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden und für das Vollstreckungsverfahren spiegelbildlich diejenigen Einzelheiten geregelt werden, die für das Verwaltungsverfahren in der auf Grund von § 9 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) erlassenen Kommunikationshilfenverordnung bestimmt worden sind. Die Verordnung wird zudem über entsprechende Verweisungsnormen zum Beispiel im Bußgeldverfahren (vergleiche § 46 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]), in Verfahren der öffentlich- rechtlichen Gerichtsbarkeiten (vergleiche § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) sowie in der Arbeitsgerichtsbarkeit (vergleiche § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes [ArbGG]) Anwendung finden. III. Exekutiver Fußabdruck Die Inhalte der Verordnung wurden ohne Beteiligung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Sinne des § 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien erarbeitet. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung in § 186 Absatz 3 GVG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Verordnung mit völkerrechtlichen Verträgen wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen, wonach die Verordnung Ziele der VN- Behindertenrechtskonvention umsetzt. VII. Regelungsfolgen Die Verordnung konkretisiert lediglich die durch § 186 GVG bereits vorgesehenen Ansprüche, indem technische Einzelheiten festgelegt werden. Folge der Verordnung ist, dass unbestimmte Rechtsbegriffe ausgefüllt werden. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe des § 186 GVG wird der Verwaltungsaufwand bei Gerichten sowie Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden insoweit vereinfacht, dass nicht in jedem Fall der Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln und der Hinzuziehung von die Verständigung ermöglichenden Personen die konkreten Anforderungen neu festgelegt werden müssen. Es erfolgt somit eine Vereinheitlichung der Verfahren. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Sie trägt insbesondere zur sozialen Dimension der Nachhaltigkeit bei. Indem die Verordnung die Anforderungen an die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln und die Hinzuziehung von die Verständigung ermöglichenden Personen vereinheitlicht, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung von SDG 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten (Unterziel 16.3). Sie leistet zudem einen Beitrag zu SDG 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, das unter anderem verlangt, bis 2030 alle Menschen unabhängig von Behinderungen zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale, wirtschaftliche und politische Inklusion zu fördern (Unterziel 10.2). Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Ziele, da sie für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu einem besseren und einfacheren Zugang zu Gerichten führt. Die Verordnung folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Bürgerinnen und Bürgern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe, soweit durch die Verordnung ausnahmsweise eine Nachweispflicht für eine nicht offensichtliche Hör- oder Sprachbehinderung begründet wird. Auch soweit Aufwände im Vollstreckungsverfahren entstehen, liegen diese angesichts geringer Fallzahlen unterhalb der Bagatellgrenze. Ohnehin resultieren diese Kosten bereits aus dem EMöGG. Denn gemäß § 186 Absatz 3 GVG konkretisiert die Verordnung lediglich die geeigneten Kommunikationshilfen und den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen, legt die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen fest und bestimmt die Mitwirkungspflichten einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe. Der Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf Kommunikationshilfen folgt bereits aus § 186 GVG, dessen Anwendungsbereich durch das EMöGG auf das gesamte gerichtliche Verfahren erweitert wurde. Vorher konnten – außer im Strafverfahren – lediglich für die mündliche Verhandlung entsprechende Kommunikationshilfen vom Gericht angeordnet werden. 5. Weitere Kosten Keine. Die Kosten für Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen sind für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und für die richterliche Entscheidungsfindung erforderlich. Sie zählen daher zum justiziellen Kernbereich. Diese Kosten resultieren jedoch bereits aus dem EMöGG, nach dem die Gerichte die gesamten Kosten für Kommunikationshilfen für ein gerichtliches Verfahren zu tragen haben. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens beliefen sich die Gesamtkosten für Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf 290 000 Euro, was 1,16 Prozent der allgemeinen Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher ausmachte. Für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte betrugen diese Kosten ca. 100 000 Euro. Der Mehraufwand für die Übernahme der Kosten des gesamten Verfahrens wurde auf jeweils ein Viertel dieser Kosten, also auf ca. 72 500 für die ordentliche Gerichtsbarkeit und ca. 25 000 Euro für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte, geschätzt und mit insgesamt 97 500 Euro beziffert. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Verordnung ist nicht angezeigt, da sie auf einer unbefristeten Ermächtigungsgrundlage beruht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen und nach der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung auch nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung und bildet insoweit den Anwendungsbereich des § 186 Absatz 1 Satz 1 GVG ab. Die Verordnung gilt demnach für Verfahrensbeteiligte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung. Zu den Menschen mit Hörbehinderung gehören nach § 6 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen. Ferner zählen dazu taubblinde Menschen (vergleiche Bundesratsdrucksache 928/01, Seite 98). Der Begriff der Sprachbehinderung bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf sensorische Behinderungen (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266, Seite 40). Kognitive Behinderungen und fehlende Deutschkenntnisse sind davon nicht umfasst. Zu den berechtigten Verfahrensbeteiligten gehören zunächst Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung, welche nach der jeweiligen Verfahrensordnung Parteien oder Beteiligte des Verfahrens sind, wie zum Beispiel Klägerinnen und Kläger, Beklagte, Nebenintervenientinnen und Nebenintervenienten, Streithelferinnen und Streithelfer, Beigeladene oder auch ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand oder ein Verfahrenspfleger. Im Strafverfahren zählen neben der beschuldigten Person insbesondere auch die Nebenklägerinnen und Nebenkläger sowie Privatklägerinnen und Privatkläger zu den Verfahrensbeteiligten. Zu den Verfahrensbeteiligten gehören darüber hinaus Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen, aber etwa auch Personen, welche als Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter in das Verfahren einbezogen sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt unmittelbar für das gerichtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz [EGGVG] in Verbindung mit § 13 GVG). Unmittelbar Anwendung findet die Verordnung auch auf Verfahren der Vollstreckungsgerichte. Zwar kann der Verordnungsgeber in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2017 (I ZB 8/17 -, GRUR, 2018, 222) ferner davon ausgehen, dass § 186 GVG – und mithin die Verordnung – auf Maßnahmen der Gerichtsvollzieher entsprechend anzuwenden ist. Aus Klarstellungsgründen soll das Vollstreckungsverfahren aber ausdrücklich aufgeführt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass aus Absatz 2 der Rückschluss gezogen wird, die nicht aufgeführten Verfahren unterfielen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung. In anderen Verfahren ist die Verordnung unter der Voraussetzung anwendbar, dass die jeweiligen Verfahrensordnungen § 186 GVG für entsprechend anwendbar erklären. Dies ist zum Beispiel in den Verfahren vor den öffentlich- rechtlichen Gerichtsbarkeiten und der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Verweise in § 55 VwGO, § 52 Absatz 1 FGO, § 61 Absatz 1 SGG sowie § 9 Absatz 2 ArbGG der Fall. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Verordnung entweder direkt (§ 2 EGGVG in Verbindung mit § 13 GVG) oder, wenn diese in die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden fallen, gemäß § 488 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Für das Bußgeldverfahren gilt die Verordnung durch die Verweise in § 46 Absatz 1 und 2 OWiG entsprechend. Anders als der Verweis in § 46 Absatz 8 OWiG auf § 191a Absatz 2 GVG, der ermöglichte, dass in der Zugänglichmachungsverordnung auch die Belange des Bußgeldverfahrens explizit geregelt werden konnten, erweitern diese Verweise die Verordnungsermächtigung des § 186 Absatz 3 GVG nicht. Darüber hinaus ist die Verordnung durch die genannten Vorschriften auch im Prozesskostenhilfeverfahren der genannten Gerichtsbarkeiten anwendbar. Sie gilt ferner im Rahmen des Beratungshilfebewilligungsverfahrens über die in § 5 Satz 1 des Beratungshilfegesetzes enthaltene Verweisung auf das FamFG, in dessen Anwendungsbereich § 186 GVG wiederum über § 2 EGGVG in Verbindung mit § 13 GVG Anwendung findet. Schließlich regelt Absatz 2, dass die Verordnung auch im Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) sowie der Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes, direkte Anwendung findet. Davon umfasst ist auch der Täter-Opfer-Ausgleich. Die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaften ist vom Begriff des Vollstreckungsverfahrens umfasst, so dass die Verordnung für das gesamte Strafverfahren gilt. Dies ist ausweislich der Begründung zu § 186 Absatz 2 GVG (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266, Seite 41), zu dessen Ausgestaltung § 186 Absatz 3 GVG ermächtigt, vom Gesetzgeber beabsichtigt. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt die zur Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen verpflichtete Stelle. Im gerichtlichen Verfahren ist dies das zuständige Gericht, im Ermittlungsverfahren die zuständige Strafverfolgungsbehörde und in Vollstreckungsverfahren die zuständige Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das zuständige Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher). Von Absatz 3 umfasst ist auch der für das Vollstreckungsverfahren in Jugendsachenzuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Zu § 2 (Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen) Zu Absatz 1 § 2 Absatz 1 legt fest, in welchem Umfang ein Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen nach Maßgabe der Verordnung besteht. Der Einsatz von Kommunikationshilfen muss zur Verständigung im Verfahren notwendig und geeignet sein. Der Anspruch soll nur insoweit bestehen, als der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung dadurch der Zugang zum gerichtlichen Verfahren, zum Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden oder zum Vollstreckungsverfahren ermöglicht wird. Mit der Verständigung im Verfahren ist daher die Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Aufgaben, Rechte oder Pflichten gemeint. Nicht erfasst wird die Verständigung zu verfahrensfremden Zwecken (zum Beispiel die Kommunikation von Zeuginnen und Zeugen mit Verfahrensbeteiligten vor oder nach ihrer Aussage) oder außerhalb des Verfahrens. Die Verständigung im Verfahren betrifft insbesondere die umfassende Kommunikation mit dem Gericht im Rahmen des Verfahrens. Hierzu zählt neben der Verständigung in gerichtlichen Terminen auch der Schriftverkehr mit dem Gericht, damit der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten ermöglicht wird. Erfasst wird die Verständigung mit Richterinnen und Richtern sowie mit anderen Gerichtsangehörigen, wie zum Beispiel mit Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten. Entsprechendes gilt für die Verständigung im Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden und im Vollstreckungsverfahren. Der Anspruch auf Kommunikationshilfen besteht ferner in Bezug auf die notwendige, aufgabengemäße Kommunikation mit einer im Verfahren durch das Gericht oder einer Ermittlungsbehörde im Rahmen des Verfahrens förmlich beauftragten bzw. bestellten Person. Dies kann eine Sachverständige oder ein Sachverständiger oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand für das Kind bzw. ein Verfahrenspfleger in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren sein. Schließlich kann es sich auch bei weiteren Verständigungen der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung um notwendige Verständigung im Verfahren handeln. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Kommunikation im Rahmen der anwaltlichen Vertretung oder mündlichen Verhandlung. Der notwendige Umfang der Kommunikationshilfen bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung. Zu Absatz 2 Weitere Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften sollen unberührt bleiben. Zu § 3 (Geeignete Kommunikationshilfen) Die Regelung bestimmt in Absatz 1, wann eine Kommunikationshilfe geeignet ist. Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren erforderliche Verständigung sicherstellt. Absatz 2 listet nicht abschließend die in Betracht kommenden Kommunikationshilfen auf, und zwar die Verständigung ermöglichende Personen, Kommunikationsmethoden sowie Kommunikationsmittel. Diese werden sodann in den Absätzen 3 bis 5 beispielhaft und nicht abschließend angeführt. Zu § 4 (Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen) Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 konkretisieren das nach § 186 Absatz 1 Satz 1 GVG bestehende Wahlrecht. Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann danach hinsichtlich der zu verwendenden Kommunikationshilfen wählen. Diese sind vom Gericht, von der Strafverfolgungsbehörde oder von der Vollstreckungsbehörde beziehungsweise dem Vollstreckungsorgan bereitzustellen, wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung von ihrem Recht nach Satz 2, geeignete Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen, keinen Gebrauch macht. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt fest, wie das Wahlrecht im Verfahren wahrzunehmen ist. Es bleibt zunächst der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung überlassen, zu entscheiden, wie die Verständigung im Verfahren mit dem Gericht, der Strafverfolgungsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde beziehungsweise dem Vollstreckungsorgan sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten erfolgen soll. Die Mitteilung darüber muss rechtzeitig erfolgen. Nicht rechtzeitig erfolgt die Mitteilung, wenn das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan die tatsächliche Bereitstellung der gewählten Kommunikationshilfe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht mehr ordnungsgemäß vornehmen kann. Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung soll zudem bei der Ausübung des Wahlrechts ihre Hör- oder Sprachbehinderung durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, soweit nicht offensichtlich ist, dass sie einer Kommunikationshilfe bedarf. Ausreichend ist die Vorlage vorhandener Bescheide oder Unterlagen, aus denen sich die konkrete Behinderung ergibt. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan kann Nachweise verlangen und hierfür sowie für die Ausübung des Wahlrechts eine Frist bestimmen. Zu Absatz 3 Die Regelung bestimmt, dass der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan Kommunikationshilfen zurückweist, wenn ihr Einsatz ungeeignet oder mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sowie, wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, kann der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen (§ 186 Absatz 2 GVG). Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan entscheidet über die Zurückweisung einer Kommunikationshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung handelt es sich im gerichtlichen Verfahren um eine verfahrensleitende Anordnung, die von dem Vorsitzenden zu treffen ist. Über diese entscheidet bei Beanstandung in der Verhandlung das Gericht (§ 238 Absatz 2 StPO, § 140 der Zivilprozessordnung). Auch bei einer entsprechenden Anordnung durch die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren handelt es sich nicht um eine strafverfahrensrechtliche Zwangsmaßnahme, sondern um eine „einfache, verfahrensleitende Maßnahme im Ermittlungsverfahren“ (vergleiche Köhnlein in: BeckOK-GVG, 29. Edition, Stand 15. November 2025, § 23 EGVG, Randnummer 114 ff.), die eine Anfechtung weder nach § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO analog noch nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung im jeweiligen Verfahren sicherstellt (§ 3 Absatz 1). Ungeeignet ist eine Kommunikationshilfe, wenn sie eine Verständigung nicht ausreichend, nicht zuverlässig oder nicht hinreichend genau ermöglicht. Indizien dafür werden regelmäßig Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse sein, wobei immer auch zu berücksichtigen sein wird, dass diese auf andere Ursachen zurückzuführen sein können. Um zu bestimmen, ob die Verständigung mittels einer Kommunikationshilfe nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind das berechtigte Interesse der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung, unter Hinzuziehung der Kommunikationshilfe an dem Verfahren teilzunehmen und ihm folgen zu können, sowie die Interessen der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigten ist, dass dieses Interesse der Person mit Höroder Sprachbehinderung auch besteht, wenn es mit einem besonderen organisatorischen Aufwand verbunden ist. Der Aufwand wird nur im Ausnahmefall als unverhältnismäßig angesehen werden können (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9266, Seite 41). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht allein dadurch begründet, dass eine kostengünstigere Kommunikationshilfe zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich aber nicht in jedem Fall ein Anspruch, dass das Verfahren nach den Vorstellungen der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung ausgestaltet wird. Zu berücksichtigen sind neben der Pflicht zur Sachaufklärung insbesondere auch die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sowie die schutzwürdigen Interessen der weiteren Verfahrensbeteiligten (vergleiche BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. November 2018 – 1 BvR 957/18 –, Rn. 6 f.). Im Strafverfahren wie auch in bestimmten Kindschaftsverfahren kann zudem besonders der Beschleunigungsgrundsatz zu beachten sein, wenn die Bereitstellung der Kommunikationshilfe zu einer nicht nur unerheblichen Verzögerung führen würde. Handelt es sich um Kommunikationshilfen, die vom Gericht bereitgestellt werden sollen, können grundsätzlich auch die Kosten in die Abwägung einbezogen werden. Bei der Entscheidung wird zunächst die Pflicht zur Sachaufklärung zu bedenken sein; in Abhängigkeit von der Bedeutung einer Zeugenaussage wird der Aufwand desto eher verhältnismäßig bleiben, je mehr das technische Hilfsmittel die Verständigung erleichtert (vergleiche Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 11. Auflage, § 186 Randnummer 14). In Zivilverfahren kann das Verhältnis der Kosten zum Streitwert berücksichtigt werden, wobei jedoch angesichts der hohen Bedeutung von Kommunikationshilfen für ein faires Verfahren, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Grundrechte der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung (insbesondere die Benachteiligungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 GG) nicht jedes Überschreiten eines unter Umständen relativ geringen Streitwertes automatisch zur Unverhältnismäßigkeit führen wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Aufwand auch gemessen an der Bedeutung des in Rede stehenden Interesses außer Verhältnis steht. Zu Absatz 4 Das Wahlrecht beinhaltet nicht nur, eine bestimmte Kommunikationshilfe festzulegen, sondern auch, eine konkrete Person zu benennen. Absatz 4 regelt daher die Hinzuziehung einer bestimmten die Verständigung ermöglichenden Person (§ 3 Absatz 2 Nummer 1), wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung ihr Wahlrecht entsprechend konkret ausgeübt hat. Zu den die Verständigung ermöglichenden Personen zählen zum Beispiel die in § 3 Absatz 3 genannten Personen. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan soll die von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung benannte die Verständigung ermöglichende Person hinzuziehen, es sei denn, diese ist ungeeignet oder mit ihr ist die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Der mit der Hinzuziehung von Sprachmittlern verbundene Aufwand wird – wie sich aus § 186 Absatz 1 Satz 1 und 2 GVG ergibt – als solcher nur im Ausnahmefall als unverhältnismäßig angenommen werden können (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266, Seite 41). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Vergütung für die Verständigung ermöglichende Personen nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes (JVEG) richtet (§ 7) und die Kosten daher nur ausnahmsweise zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen werden. Wird eine Vertrauensperson (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) hinzugezogen, kann es im Einzelfall geboten sein, besonders darauf zu achten, dass die Verständigung ausreichend, zuverlässig und hinreichend genau ermöglicht wird. Anders als Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben diese Personen nicht ohne Weiteres einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden (§ 189 Absatz 1 GVG). Die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens, bei der es sich um einen anderen Zeugen handelt, kann dem Zweck des § 394 Absatz 1 ZPO beziehungsweise des § 58 Absatz 1 StPO widersprechen, so dass die gewählte Person als ungeeignet anzusehen wäre. Bedenken können zum Beispiel bestehen in Verfahren im engeren persönlichen Umfeld der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung, wenn es sich bei der die Verständigung ermöglichenden Person um eine Angehörige oder einen Angehörigen handelt, bei der oder dem ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens naheliegt oder sonst Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Verständigung vorliegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, diese Personen entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um eine möglichst zuverlässige Übertragung zu gewährleisten. Die Vereidigung dieser Hilfspersonen steht im Ermessen des Vorsitzenden (vergleiche Bundestagsdrucksache, 14/9266, Seite 40 unter Verweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 1997 – 4 StR 23/97 –, NJW 2335, 2336). Ferner legt der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan in allen Fällen der Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person fest, in welchem Umfang eine die Verständigung ermöglichende Person hinzugezogen wird. In der Hinzuziehungsentscheidung sollen zum Beispiel die Anzahl oder Dauer von zu übertragenden Gesprächen angegeben oder die zu übertragenden Urkunden zumindest abstrakt beschrieben werden (vergleiche für die Beiordnung von Sprachdolmetschern im Strafverfahren Simon in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 187 Randnummer 25). In der Regel wird die die Verständigung ermöglichende Person erst nach der Hinzuziehung tätig. Eine Hinzuziehung für eine bereits abgeschlossene Tätigkeit kann jedoch in Ausnahmefällen erfolgen, etwa, wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung selbst eine die Verständigung ermöglichende Person beauftragen musste, um bei der Übertragung des ersten amtlichen Schreibens unterstützt zu werden. Zu Absatz 5 Absatz 5 bestimmt, dass die Hör- und Sprachbehinderung sowie die Ausübung des Wahlrechts aktenkundig zu machen sind. Im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bestimmt Nummer 21 Absatz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung in geeigneter Form eine ihr bekannt gewordene Hör- oder Sprachbehinderung mitteilt (zum Beispiel in der Abschlussverfügung). Die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Dokumente sind zur Akte zu nehmen. Dieses Erfordernis folgt bereits aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Dass die aktenkundig gemachte Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Ausübung des Wahlrechts im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stellt sicher, dass die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung ihr Wahlrecht nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut geltend machen muss. Zu § 5 (Hinweispflicht) Derzeit ist der Zeitpunkt, zu dem Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung über ihr Recht auf eine barrierefreie Kommunikation und ihr Wahlrecht hinzuweisen sind, lediglich vereinzelt geregelt. § 186 Absatz 1 Satz 3 GVG legt fest, dass Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung darauf hinzuweisen sind, dass ihnen ein Wahlrecht zusteht, ob sie sich mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person mit dem Gericht verständigen wollen, ohne jedoch den Zeitpunkt zu nennen. § 163a Absatz 5 StPO ordnet klarstellend an, dass dies auch für die Vernehmung von beschuldigten Personen im Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden gilt und regelt ebenfalls nicht, wann dieser Hinweis zu erfolgen hat. Für beschuldigte Personen, die verhaftet worden sind, ordnet jedoch § 114b Absatz 1 Satz 1 StPO an, dass die gemäß § 114b Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz StPO vorgeschriebene Belehrung unverzüglich zu erfolgen hat. Die Regelung des § 5 konkretisiert daher die Hinweispflicht auf den Zeitpunkt, an dem das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren beteiligten Person erhält. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan muss danach die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung unverzüglich nach Kenntnis auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinweisen. Dies hat in einer für die Person mit Höroder Sprachbehinderung verständlichen Form zu erfolgen. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Absatz 2 beginnt nicht vor Erteilung dieses Hinweises zu laufen. Zu § 6 (Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen) § 6 regelt die Vergütung oder Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6, die nach § 4 Absatz 4 hinzugezogen wurden. Die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 erhalten ihre Vergütung nach erfolgter Heranziehung unmittelbar nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), sodass für diese hier keine weitergehenden Regelungen notwendig sind (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/23484, Seite 67). Der unmittelbaren Anwendbarkeit des JVEG steht auch nicht entgegen, dass § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JVEG von „Heranziehung“ spricht, die vorliegende Verordnung hingegen von „Hinzuziehung“, da die Begriffe inhaltlich gleichbedeutend sind. In den Absätzen 2 und 3 sind in Anlehnung an die Kommunikationshilfenverordnung unter Berücksichtigung des jeweils nachgewiesenen Berufsabschlusses oder Qualifikationsniveaus der einzelnen Personengruppen die Honorare beziehungsweise Entschädigungen geregelt. Der Nachweis ist gegenüber derjenigen Stelle zu erbringen, welche die die Verständigung ermöglichende Person hinzugezogen hat. Bei Gericht eingesetzte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher müssen den Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse hingegen bereits nach dem Gerichtsdolmetschergesetz bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erbringen. Über den Verweis auf das JVEG in Absatz 4 finden beispielsweise auch die Regelungen zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung (§ 4 JVEG) oder zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (§ 14 JVEG) Anwendung. Ferner gelten auch die Regelungen des § 2 JVEG über die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs. Dieser ist also binnen drei Monaten ab Beendigung der Hinzuziehung geltend zu machen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 JVEG) und verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hinzuziehung beendet wurde (§ 2 Absatz 4 JVEG). Entsprechend anzuwenden sind auch die Vorschriften des JVEG über die Ermittlung der zu vergütenden oder zu entschädigenden Gesamtstundenzahl. Der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen soll sich nach den für Zeuginnen und Zeugen geltenden Regelungen des JVEG richten. Nach dem JVEG zu zahlende Aufwendungen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung werden grundsätzlich nicht als gerichtliche Auslagen erhoben (siehe Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz [KV GKG], Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz). Eine Ausnahme gilt nur für Dolmetscher- und Übersetzerkosten in ganz speziellen Fallkonstellationen in Straf- und Bußgeldverfahren (Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9005 KV GKG). Einer Ergänzung der kostenrechtlichen Regelungen für die in der vorliegenden Verordnung geregelten Vergütungen oder Entschädigungen für Taubblinden-Assistentinnen und Taubblinden-Assistenten, für Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten sowie für Personen des Vertrauens der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Zu § 7 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine geeignete Übergangszeit zur Anpassung der technischen Einzelheiten verbleibt. - 15 - Drucksache 433/26

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