Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)
Text
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 433/26
12.08.26
R - AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für
Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren
(Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)
A. Problem und Ziel
§ 186 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelt, dass die Verständigung
mit einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich
oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht
hinzuzuziehen ist, erfolgt. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die
geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Hierdurch wird die Barrierefreiheit des
Zugangs für Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu gerichtlichen Verfahren
gesetzlich verankert. § 186 GVG gilt zudem für diejenigen Teile des Strafverfahrens, die
in der Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen, also im Ermittlungs- und
Vollstreckungsverfahren. Für die Vernehmung einer beschuldigten Person im
Ermittlungsverfahren ordnet § 163a Absatz 5 der Strafprozessordnung dies klarstellend an. Einzelheiten
zur Regelung der mündlichen und schriftlichen Verständigung, für die das Gericht
geeignete technische Hilfsmittel bereitzustellen hat, sind gemäß § 186 Absatz 3 GVG durch
eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende
Rechtsverordnung zu bestimmen.
B. Lösung
Diese Verordnung dient gemäß § 186 Absatz 3 GVG der Konkretisierung der geeigneten
Kommunikationshilfen und des Umfangs des Anspruchs einer Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen, der Bestimmung
ihrer Mitwirkungspflichten bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe sowie
der Festlegung der Grundsätze einer angemessenen Vergütung beziehungsweise
Entschädigung für den Einsatz von Kommunikationshilfen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand
ausnahmsweise dadurch entstehen, dass die Verordnung für eine nicht offensichtliche
Höroder Sprachbehinderung eine Nachweispflicht begründet. Dieser Aufwand ist angesichts
geringer Fallzahlen und niedrigem Aufwand pro Fall geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner. Soweit Aufwände im Vollstreckungsverfahren entstehen, resultieren diese bereits
aus dem Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur
Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und
Hörbehinderungen vom 8. Oktober 2017 (EMöGG; BGBl. I S. 3546).
F. Weitere Kosten
Keine. Die den Ländern im justiziellen Kernbereich entstehenden Kosten im
Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren resultieren bereits aus dem EMöGG, denn
gemäß § 186 Absatz 3 GVG konkretisiert die Verordnung lediglich die geeigneten
Kommunikationshilfen und den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung geeigneter
Kommunikationshilfen, legt die Grundsätze einer angemessenen Vergütung beziehungsweise
Entschädigung für den Einsatz von Kommunikationshilfen fest und bestimmt die
Mitwirkungspflichten einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bei der Auswahl einer geeigneten
Kommunikationshilfe.
Bundesrat Drucksache 433/26
12.08.26
R - AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für
Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren
(Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für Personen
mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren
(Gerichtskommunikationshilfenverordnung - GKHV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für
Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichtsverfahren
(Gerichtskommunikationshilfenverordnung – GKHV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 186 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit
einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden im gerichtlichen Verfahren sowie im
Ermittlungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren.
(3) Der Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen besteht nach
Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im
Ermittlungsverfahren gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und im Vollstreckungsverfahren
gegenüber der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan.
§ 2
Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen
(1) Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf
Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und
geeignet sind. Der notwendige Umfang der Hilfen bestimmt sich nach dem individuellen
Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung.
(2) Weitere Ansprüche einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf
Kommunikationshilfen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 3
Geeignete Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung mit der Person
mit Hör- oder Sprachbehinderung im jeweiligen Verfahren sicherstellt.
(2) Als geeignete Kommunikationshilfen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Verständigung ermöglichende Personen (Absatz 3),
2. Kommunikationsmethoden (Absatz 4) sowie
3. Kommunikationsmittel (Absatz 5).
(3) Die Verständigung ermöglichende Personen sind insbesondere:
1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2. Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
3. Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4. Taubblinden-Assistentinnen und Taubblinden-Assistenten,
5. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
6. Personen des Vertrauens der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung.
(4) Kommunikationsmethoden sind insbesondere:
1. Lormen oder andere taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
(5) Kommunikationsmittel sind insbesondere:
1. akustisch-technische Hilfen oder
2. grafische Symbol-Systeme.
§ 4
Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen
(1) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann hinsichtlich der geeigneten
Kommunikationshilfen wählen. Dieses Wahlrecht umfasst auch das Recht, geeignete
Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen.
(2) Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung hat dem Gericht, der
Strafverfolgungsbehörde, der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsorgan rechtzeitig
mitzuteilen, ob sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht und wenn ja, welche
Kommunikationshilfe sie wählt. Dabei soll die Person ihre Hör- oder Sprachbehinderung durch Vorlage
geeigneter Dokumente nachweisen, wenn nicht offensichtlich ist, dass sie einer
Kommunikationshilfe bedarf. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die
Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan kann Nachweise über die Hör- oder
Sprachbehinderung verlangen und für deren Vorlage sowie für die Ausübung des Wahlrechts eine Frist
bestimmen.
(3) Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder
das Vollstreckungsorgan weist eine von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung
gewählte Kommunikationshilfe zurück, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die
Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(4) Wählt die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung die Verständigung mittels einer
bestimmten die Verständigung ermöglichenden Person, so soll der Vorsitzende, die
Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese
Person hinzuziehen, sofern ihr Einsatz nicht ungeeignet oder mit ihr die Verständigung nicht
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Umfang der Hinzuziehung ist
festzulegen.
(5) Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie ob und wenn ja, welche
Kommunikationshilfen die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählt hat, sind aktenkundig zu
machen und im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 5
Hinweispflicht
Erhält das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde, die Vollstreckungsbehörde oder das
Vollstreckungsorgan Kenntnis von einer Hör- oder Sprachbehinderung einer am Verfahren
beteiligten Person, so hat der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde, die
Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsorgan diese Person unverzüglich in einer für sie
verständlichen Form auf ihren Anspruch auf geeignete Kommunikationshilfen und auf ihr
Wahlrecht (§ 4 Absatz 1) hinzuweisen.
§ 6
Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden Personen
(1) Wurde eine die Verständigung ermöglichende Person im Sinne des § 3 Absatz 3
Nummer 2 bis 6 nach § 4 Absatz 4 hinzugezogen, so erhält sie für ihre Tätigkeit eine
Vergütung beziehungsweise Entschädigung aus der Staatskasse nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4.
(2) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 5
erhalten
1. eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine nachgewiesene
abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung für die ausgeübte
Tätigkeit verfügen,
2. eine Vergütung in Höhe von 75 Prozent des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9
Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, sofern sie über eine
nachgewiesene abgeschlossene Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit verfügen.
(3) Die Verständigung ermöglichende Personen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6
ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung, staatliche Anerkennung oder
Qualifizierung für die ausgeübte Tätigkeit erhalten eine Entschädigung in Höhe von 25
Prozent der Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes entsprechend. Der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen erfolgt in
entsprechender Anwendung der für Zeuginnen und Zeugen geltenden Regelungen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
§ 186 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) regelt, dass die Verständigung mit
einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder
mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen
ist, erfolgt; für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten
technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Hierdurch wird der barrierefreie Zugang für
Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen zu gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert.
§ 186 GVG gilt zudem für diejenigen Teile des Strafverfahrens, die in der
Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft liegen, also im Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren. Für
die Vernehmung einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren ordnet § 163a
Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO) dies klarstellend an.
Wie sich aus der Begründung zur Neuregelung des § 186 GVG durch das Gesetz zur
Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der
Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen vom 8. Oktober 2017 (E-
MöGG; BGBl. I S. 3546) ergibt, verlangen internationale Vorgaben auch die rechtliche
Konkretisierung der barrierefreien Zugänglichkeit von Gerichtsverfahren für behinderte
Menschen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419,
1420 – VN-Behindertenrechtskonvention) haben Menschen mit Behinderungen ein Recht
auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz. Dafür sollen die notwendigen
Vorkehrungen getroffen werden, um behinderten Personen ihre wirksame unmittelbare und
mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Zudem hat sich der VN-
Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden
Bemerkungen vom 17. April 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1) unter anderem besorgt gezeigt,
dass Strukturen und verfahrenstechnische Vorkehrungen, die spezifisch dazu vorgesehen
sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen.
Darüber hinaus hat der VN-Fachausschuss die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher
Einrichtungen beklagt. Deutschland wird daher vom VN-Fachausschuss empfohlen, gezielte
Maßnahmen zur Verbesserung der physischen und kommunikativen Barrierefreiheit von
Gerichten, Justizbehörden und anderen in die Anwendung des Rechts involvierten Stellen
zu ergreifen (vergleiche Ziffern 27 und 28a der abschließenden Bemerkungen). Die
Bundesregierung hat sich zudem bereits in ihrem am 15. Juni 2011 beschlossenen Nationalen
Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention dazu bekannt, den
barrierefreien Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu verbessern.
Eine von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November
2013 eingerichtete Arbeitsgruppe hat die bestehenden Vorschriften überprüft und ist zu
dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen
mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren an bestimmten Stellen Regelungslücken
bestehen könnten.
Mit dieser Verordnung sollen daher die erforderlichen gezielten Maßnahmen zur
Konkretisierung der kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten und Justizbehörden ergriffen
werden.
Da die Einzelheiten dieser Zugänglichmachung gemäß § 186 Absatz 3 GVG durch eine
vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende
Rechtsverordnung zu bestimmen sind, sollen diese Konkretisierungen im Wege dieser
Verordnung umgesetzt werden. Gemäß § 186 Absatz 3 GVG bestimmt das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
gemäß den Absätzen 1 und 2 des § 186 GVG,
2. die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von
Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2 des § 186 GVG,
3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die Verständigung mit den
jeweiligen Behörden und Gerichten zu gewährleisten ist, und
4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Da das EMöGG in § 186 GVG den Anspruch auf Zugänglichmachung für sprach- und
hörbehinderte Menschen erweitert hat, sollen die Einzelheiten der barrierefreien
Zugänglichmachung des Gerichtsverfahrens auch für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen
durch diese Verordnung näher konkretisiert werden.
Mit dieser Verordnung sollen für das gerichtliche Verfahren sowie für das
Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden und für das Vollstreckungsverfahren spiegelbildlich
diejenigen Einzelheiten geregelt werden, die für das Verwaltungsverfahren in der auf Grund
von § 9 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) erlassenen
Kommunikationshilfenverordnung bestimmt worden sind. Die Verordnung wird zudem über
entsprechende Verweisungsnormen zum Beispiel im Bußgeldverfahren (vergleiche § 46 Absatz 1
und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]), in Verfahren der öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten (vergleiche § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 52
Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
[SGG]) sowie in der Arbeitsgerichtsbarkeit (vergleiche § 9 Absatz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes [ArbGG]) Anwendung finden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Inhalte der Verordnung wurden ohne Beteiligung von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern sowie beauftragten Dritten im Sinne des § 62 Absatz 2 in Verbindung
mit § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
erarbeitet.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung in § 186 Absatz 3 GVG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Verordnung mit völkerrechtlichen Verträgen wird auf
die Ausführungen unter I. verwiesen, wonach die Verordnung Ziele der VN-
Behindertenrechtskonvention umsetzt.
VII. Regelungsfolgen
Die Verordnung konkretisiert lediglich die durch § 186 GVG bereits vorgesehenen
Ansprüche, indem technische Einzelheiten festgelegt werden. Folge der Verordnung ist, dass
unbestimmte Rechtsbegriffe ausgefüllt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe des § 186 GVG wird der
Verwaltungsaufwand bei Gerichten sowie Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden insoweit
vereinfacht, dass nicht in jedem Fall der Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln und der
Hinzuziehung von die Verständigung ermöglichenden Personen die konkreten
Anforderungen neu festgelegt werden müssen. Es erfolgt somit eine Vereinheitlichung der Verfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Sie trägt
insbesondere zur sozialen Dimension der Nachhaltigkeit bei.
Indem die Verordnung die Anforderungen an die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln
und die Hinzuziehung von die Verständigung ermöglichenden Personen vereinheitlicht,
leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung von SDG 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen
Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf
nationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten (Unterziel 16.3). Sie leistet zudem einen Beitrag zu SDG 10 „Ungleichheit in und
zwischen Ländern verringern“, das unter anderem verlangt, bis 2030 alle Menschen
unabhängig von Behinderungen zu Selbstbestimmung zu befähigen und ihre soziale,
wirtschaftliche und politische Inklusion zu fördern (Unterziel 10.2).
Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Ziele, da sie für Personen mit Hör- oder
Sprachbehinderungen zu einem besseren und einfacheren Zugang zu Gerichten führt.
Die Verordnung folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Bürgerinnen und Bürgern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung entsteht
Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe, soweit durch die Verordnung ausnahmsweise
eine Nachweispflicht für eine nicht offensichtliche Hör- oder Sprachbehinderung begründet
wird. Auch soweit Aufwände im Vollstreckungsverfahren entstehen, liegen diese angesichts
geringer Fallzahlen unterhalb der Bagatellgrenze. Ohnehin resultieren diese Kosten bereits
aus dem EMöGG. Denn gemäß § 186 Absatz 3 GVG konkretisiert die Verordnung lediglich
die geeigneten Kommunikationshilfen und den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung
von geeigneten Kommunikationshilfen, legt die Grundsätze einer angemessenen
Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen fest und bestimmt die Mitwirkungspflichten
einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bei der Auswahl einer geeigneten
Kommunikationshilfe. Der Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern auf Kommunikationshilfen folgt
bereits aus § 186 GVG, dessen Anwendungsbereich durch das EMöGG auf das gesamte
gerichtliche Verfahren erweitert wurde. Vorher konnten – außer im Strafverfahren – lediglich
für die mündliche Verhandlung entsprechende Kommunikationshilfen vom Gericht
angeordnet werden.
5. Weitere Kosten
Keine. Die Kosten für Kommunikationshilfen für Personen mit Hör- oder
Sprachbehinderungen sind für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und für die richterliche
Entscheidungsfindung erforderlich. Sie zählen daher zum justiziellen Kernbereich. Diese
Kosten resultieren jedoch bereits aus dem EMöGG, nach dem die Gerichte die gesamten
Kosten für Kommunikationshilfen für ein gerichtliches Verfahren zu tragen haben. Zum
Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens beliefen sich die Gesamtkosten für
Gebärdensprachendolmetscherinnen und Gebärdensprachendolmetscher der ordentlichen
Gerichtsbarkeit auf 290 000 Euro, was 1,16 Prozent der allgemeinen Kosten für Dolmetscherinnen und
Dolmetscher ausmachte. Für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte betrugen diese
Kosten ca. 100 000 Euro. Der Mehraufwand für die Übernahme der Kosten des gesamten
Verfahrens wurde auf jeweils ein Viertel dieser Kosten, also auf ca. 72 500 für die
ordentliche Gerichtsbarkeit und ca. 25 000 Euro für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichte,
geschätzt und mit insgesamt 97 500 Euro beziffert.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht angezeigt, da sie auf einer unbefristeten
Ermächtigungsgrundlage beruht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen und nach der
Evaluierungskonzeption der Bundesregierung auch nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung und bildet
insoweit den Anwendungsbereich des § 186 Absatz 1 Satz 1 GVG ab.
Die Verordnung gilt demnach für Verfahrensbeteiligte mit einer Hör- oder
Sprachbehinderung. Zu den Menschen mit Hörbehinderung gehören nach § 6 Absatz 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen. Ferner zählen
dazu taubblinde Menschen (vergleiche Bundesratsdrucksache 928/01, Seite 98). Der
Begriff der Sprachbehinderung bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf sensorische
Behinderungen (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266, Seite 40). Kognitive Behinderungen
und fehlende Deutschkenntnisse sind davon nicht umfasst. Zu den berechtigten
Verfahrensbeteiligten gehören zunächst Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung, welche nach
der jeweiligen Verfahrensordnung Parteien oder Beteiligte des Verfahrens sind, wie zum
Beispiel Klägerinnen und Kläger, Beklagte, Nebenintervenientinnen und
Nebenintervenienten, Streithelferinnen und Streithelfer, Beigeladene oder auch ein gerichtlich bestellter
Verfahrensbeistand oder ein Verfahrenspfleger. Im Strafverfahren zählen neben der
beschuldigten Person insbesondere auch die Nebenklägerinnen und Nebenkläger sowie
Privatklägerinnen und Privatkläger zu den Verfahrensbeteiligten. Zu den Verfahrensbeteiligten
gehören darüber hinaus Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen, aber etwa auch
Personen, welche als Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter in das Verfahren einbezogen
sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt
unmittelbar für das gerichtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 2 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz [EGGVG] in Verbindung mit § 13 GVG).
Unmittelbar Anwendung findet die Verordnung auch auf Verfahren der
Vollstreckungsgerichte. Zwar kann der Verordnungsgeber in Anlehnung an den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 21. September 2017 (I ZB 8/17 -, GRUR, 2018, 222) ferner davon ausgehen,
dass § 186 GVG – und mithin die Verordnung – auf Maßnahmen der Gerichtsvollzieher
entsprechend anzuwenden ist. Aus Klarstellungsgründen soll das Vollstreckungsverfahren
aber ausdrücklich aufgeführt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass aus Absatz 2
der Rückschluss gezogen wird, die nicht aufgeführten Verfahren unterfielen nicht dem
Anwendungsbereich der Verordnung. In anderen Verfahren ist die Verordnung unter der
Voraussetzung anwendbar, dass die jeweiligen Verfahrensordnungen § 186 GVG für
entsprechend anwendbar erklären. Dies ist zum Beispiel in den Verfahren vor den öffentlich-
rechtlichen Gerichtsbarkeiten und der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Verweise in § 55 VwGO,
§ 52 Absatz 1 FGO, § 61 Absatz 1 SGG sowie § 9 Absatz 2 ArbGG der Fall. In Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die Verordnung entweder direkt (§ 2 EGGVG in
Verbindung mit § 13 GVG) oder, wenn diese in die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden fallen,
gemäß § 488 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Für das Bußgeldverfahren gilt
die Verordnung durch die Verweise in § 46 Absatz 1 und 2 OWiG entsprechend. Anders als
der Verweis in § 46 Absatz 8 OWiG auf § 191a Absatz 2 GVG, der ermöglichte, dass in der
Zugänglichmachungsverordnung auch die Belange des Bußgeldverfahrens explizit geregelt
werden konnten, erweitern diese Verweise die Verordnungsermächtigung des § 186
Absatz 3 GVG nicht.
Darüber hinaus ist die Verordnung durch die genannten Vorschriften auch im
Prozesskostenhilfeverfahren der genannten Gerichtsbarkeiten anwendbar. Sie gilt ferner im Rahmen
des Beratungshilfebewilligungsverfahrens über die in § 5 Satz 1 des
Beratungshilfegesetzes enthaltene Verweisung auf das FamFG, in dessen Anwendungsbereich § 186 GVG
wiederum über § 2 EGGVG in Verbindung mit § 13 GVG Anwendung findet.
Schließlich regelt Absatz 2, dass die Verordnung auch im Ermittlungsverfahren der
Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere der Staatsanwaltschaft und ihrer
Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) sowie der Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes, direkte
Anwendung findet. Davon umfasst ist auch der Täter-Opfer-Ausgleich. Die Strafvollstreckung
durch die Staatsanwaltschaften ist vom Begriff des Vollstreckungsverfahrens umfasst, so
dass die Verordnung für das gesamte Strafverfahren gilt. Dies ist ausweislich der
Begründung zu § 186 Absatz 2 GVG (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266, Seite 41), zu
dessen Ausgestaltung § 186 Absatz 3 GVG ermächtigt, vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die zur Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung geeigneter
Kommunikationshilfen verpflichtete Stelle. Im gerichtlichen Verfahren ist dies das zuständige
Gericht, im Ermittlungsverfahren die zuständige Strafverfolgungsbehörde und in
Vollstreckungsverfahren die zuständige Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das zuständige
Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher). Von Absatz 3 umfasst ist auch der für das
Vollstreckungsverfahren in Jugendsachenzuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter.
Zu § 2 (Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen)
Zu Absatz 1
§ 2 Absatz 1 legt fest, in welchem Umfang ein Anspruch einer Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen nach Maßgabe der Verordnung besteht. Der
Einsatz von Kommunikationshilfen muss zur Verständigung im Verfahren notwendig und
geeignet sein. Der Anspruch soll nur insoweit bestehen, als der Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung dadurch der Zugang zum gerichtlichen Verfahren, zum Ermittlungsverfahren
der Strafverfolgungsbehörden oder zum Vollstreckungsverfahren ermöglicht wird. Mit der
Verständigung im Verfahren ist daher die Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Aufgaben,
Rechte oder Pflichten gemeint. Nicht erfasst wird die Verständigung zu verfahrensfremden
Zwecken (zum Beispiel die Kommunikation von Zeuginnen und Zeugen mit
Verfahrensbeteiligten vor oder nach ihrer Aussage) oder außerhalb des Verfahrens.
Die Verständigung im Verfahren betrifft insbesondere die umfassende Kommunikation mit
dem Gericht im Rahmen des Verfahrens. Hierzu zählt neben der Verständigung in
gerichtlichen Terminen auch der Schriftverkehr mit dem Gericht, damit der Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten
Dokumenten ermöglicht wird. Erfasst wird die Verständigung mit Richterinnen und Richtern sowie mit
anderen Gerichtsangehörigen, wie zum Beispiel mit Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern sowie Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten. Entsprechendes gilt für die
Verständigung im Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden und im
Vollstreckungsverfahren. Der Anspruch auf Kommunikationshilfen besteht ferner in Bezug auf die
notwendige, aufgabengemäße Kommunikation mit einer im Verfahren durch das Gericht oder einer
Ermittlungsbehörde im Rahmen des Verfahrens förmlich beauftragten bzw. bestellten
Person. Dies kann eine Sachverständige oder ein Sachverständiger oder im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand für das Kind bzw.
ein Verfahrenspfleger in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren sein. Schließlich kann
es sich auch bei weiteren Verständigungen der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung
um notwendige Verständigung im Verfahren handeln. Dies betrifft insbesondere die
erforderliche Kommunikation im Rahmen der anwaltlichen Vertretung oder mündlichen
Verhandlung. Der notwendige Umfang der Kommunikationshilfen bestimmt sich nach dem
individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung.
Zu Absatz 2
Weitere Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften sollen unberührt bleiben.
Zu § 3 (Geeignete Kommunikationshilfen)
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, wann eine Kommunikationshilfe geeignet ist. Eine
Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die
Wahrnehmung eigener Rechte im Verfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
Absatz 2 listet nicht abschließend die in Betracht kommenden Kommunikationshilfen auf,
und zwar die Verständigung ermöglichende Personen, Kommunikationsmethoden sowie
Kommunikationsmittel. Diese werden sodann in den Absätzen 3 bis 5 beispielhaft und nicht
abschließend angeführt.
Zu § 4 (Wahl der geeigneten Kommunikationshilfen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 und 2 konkretisieren das nach § 186 Absatz 1 Satz 1 GVG bestehende
Wahlrecht. Die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung kann danach hinsichtlich der zu
verwendenden Kommunikationshilfen wählen. Diese sind vom Gericht, von der
Strafverfolgungsbehörde oder von der Vollstreckungsbehörde beziehungsweise dem
Vollstreckungsorgan bereitzustellen, wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung von ihrem Recht
nach Satz 2, geeignete Kommunikationshilfen selbst bereitzustellen, keinen Gebrauch
macht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, wie das Wahlrecht im Verfahren wahrzunehmen ist. Es bleibt zunächst
der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung überlassen, zu entscheiden, wie die
Verständigung im Verfahren mit dem Gericht, der Strafverfolgungsbehörde oder der
Vollstreckungsbehörde beziehungsweise dem Vollstreckungsorgan sowie den weiteren
Verfahrensbeteiligten erfolgen soll. Die Mitteilung darüber muss rechtzeitig erfolgen. Nicht
rechtzeitig erfolgt die Mitteilung, wenn das Gericht, die Strafverfolgungsbehörde oder die
Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan die tatsächliche
Bereitstellung der gewählten Kommunikationshilfe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des Einzelfalles nicht mehr ordnungsgemäß vornehmen kann. Die Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung soll zudem bei der Ausübung des Wahlrechts ihre Hör- oder
Sprachbehinderung durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, soweit nicht offensichtlich
ist, dass sie einer Kommunikationshilfe bedarf. Ausreichend ist die Vorlage vorhandener
Bescheide oder Unterlagen, aus denen sich die konkrete Behinderung ergibt. Der
Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das
Vollstreckungsorgan kann Nachweise verlangen und hierfür sowie für die Ausübung des
Wahlrechts eine Frist bestimmen.
Zu Absatz 3
Die Regelung bestimmt, dass der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die
Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan Kommunikationshilfen
zurückweist, wenn ihr Einsatz ungeeignet oder mit ihr die Verständigung nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sowie, wenn die Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, kann der Vorsitzende,
die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das
Vollstreckungsorgan eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer
Person als Dolmetscher anordnen (§ 186 Absatz 2 GVG).
Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde
beziehungsweise das Vollstreckungsorgan entscheidet über die Zurückweisung einer
Kommunikationshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung handelt es sich im
gerichtlichen Verfahren um eine verfahrensleitende Anordnung, die von dem Vorsitzenden zu
treffen ist. Über diese entscheidet bei Beanstandung in der Verhandlung das Gericht (§ 238
Absatz 2 StPO, § 140 der Zivilprozessordnung). Auch bei einer entsprechenden Anordnung
durch die Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren handelt es sich nicht um eine
strafverfahrensrechtliche Zwangsmaßnahme, sondern um eine „einfache,
verfahrensleitende Maßnahme im Ermittlungsverfahren“ (vergleiche Köhnlein in: BeckOK-GVG, 29.
Edition, Stand 15. November 2025, § 23 EGVG, Randnummer 114 ff.), die eine Anfechtung
weder nach § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO analog noch nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Eine Kommunikationshilfe ist geeignet, wenn sie die Verständigung im jeweiligen Verfahren
sicherstellt (§ 3 Absatz 1). Ungeeignet ist eine Kommunikationshilfe, wenn sie eine
Verständigung nicht ausreichend, nicht zuverlässig oder nicht hinreichend genau ermöglicht.
Indizien dafür werden regelmäßig Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse
sein, wobei immer auch zu berücksichtigen sein wird, dass diese auf andere Ursachen
zurückzuführen sein können.
Um zu bestimmen, ob die Verständigung mittels einer Kommunikationshilfe nur mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sind das berechtigte Interesse der Person mit
Hör- oder Sprachbehinderung, unter Hinzuziehung der Kommunikationshilfe an dem
Verfahren teilzunehmen und ihm folgen zu können, sowie die Interessen der Rechtspflege
gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigten ist, dass dieses Interesse der Person mit
Höroder Sprachbehinderung auch besteht, wenn es mit einem besonderen organisatorischen
Aufwand verbunden ist. Der Aufwand wird nur im Ausnahmefall als unverhältnismäßig
angesehen werden können (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/9266, Seite 41). Ein
solcher Ausnahmefall ist nicht allein dadurch begründet, dass eine kostengünstigere
Kommunikationshilfe zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich aber nicht in jedem Fall ein Anspruch,
dass das Verfahren nach den Vorstellungen der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung
ausgestaltet wird. Zu berücksichtigen sind neben der Pflicht zur Sachaufklärung
insbesondere auch die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sowie die schutzwürdigen
Interessen der weiteren Verfahrensbeteiligten (vergleiche BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 27. November 2018 – 1 BvR 957/18 –, Rn. 6 f.). Im Strafverfahren wie auch in
bestimmten Kindschaftsverfahren kann zudem besonders der Beschleunigungsgrundsatz zu
beachten sein, wenn die Bereitstellung der Kommunikationshilfe zu einer nicht nur
unerheblichen Verzögerung führen würde.
Handelt es sich um Kommunikationshilfen, die vom Gericht bereitgestellt werden sollen,
können grundsätzlich auch die Kosten in die Abwägung einbezogen werden. Bei der
Entscheidung wird zunächst die Pflicht zur Sachaufklärung zu bedenken sein; in Abhängigkeit
von der Bedeutung einer Zeugenaussage wird der Aufwand desto eher verhältnismäßig
bleiben, je mehr das technische Hilfsmittel die Verständigung erleichtert (vergleiche
Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 11. Auflage, § 186 Randnummer 14). In
Zivilverfahren kann das Verhältnis der Kosten zum Streitwert berücksichtigt werden, wobei jedoch
angesichts der hohen Bedeutung von Kommunikationshilfen für ein faires Verfahren, des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Grundrechte der Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung (insbesondere die Benachteiligungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
und 2 GG) nicht jedes Überschreiten eines unter Umständen relativ geringen Streitwertes
automatisch zur Unverhältnismäßigkeit führen wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der
Aufwand auch gemessen an der Bedeutung des in Rede stehenden Interesses außer
Verhältnis steht.
Zu Absatz 4
Das Wahlrecht beinhaltet nicht nur, eine bestimmte Kommunikationshilfe festzulegen,
sondern auch, eine konkrete Person zu benennen. Absatz 4 regelt daher die Hinzuziehung
einer bestimmten die Verständigung ermöglichenden Person (§ 3 Absatz 2 Nummer 1),
wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung ihr Wahlrecht entsprechend konkret
ausgeübt hat. Zu den die Verständigung ermöglichenden Personen zählen zum Beispiel
die in § 3 Absatz 3 genannten Personen. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde
oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan soll die von der
Person mit Hör- oder Sprachbehinderung benannte die Verständigung ermöglichende
Person hinzuziehen, es sei denn, diese ist ungeeignet oder mit ihr ist die Verständigung nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
Der mit der Hinzuziehung von Sprachmittlern verbundene Aufwand wird – wie sich aus
§ 186 Absatz 1 Satz 1 und 2 GVG ergibt – als solcher nur im Ausnahmefall als
unverhältnismäßig angenommen werden können (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/9266,
Seite 41). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Vergütung für die Verständigung
ermöglichende Personen nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes (JVEG) richtet (§ 7) und die Kosten daher nur ausnahmsweise zu einem
unverhältnismäßigen Aufwand führen werden.
Wird eine Vertrauensperson (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) hinzugezogen, kann es im Einzelfall
geboten sein, besonders darauf zu achten, dass die Verständigung ausreichend,
zuverlässig und hinreichend genau ermöglicht wird. Anders als Dolmetscherinnen und Dolmetscher
haben diese Personen nicht ohne Weiteres einen Eid dahingehend zu leisten, dass sie treu
und gewissenhaft übertragen werden (§ 189 Absatz 1 GVG). Die Hinzuziehung einer
Person des Vertrauens, bei der es sich um einen anderen Zeugen handelt, kann dem Zweck
des § 394 Absatz 1 ZPO beziehungsweise des § 58 Absatz 1 StPO widersprechen, so dass
die gewählte Person als ungeeignet anzusehen wäre. Bedenken können zum Beispiel
bestehen in Verfahren im engeren persönlichen Umfeld der Person mit Hör- oder
Sprachbehinderung, wenn es sich bei der die Verständigung ermöglichenden Person um eine
Angehörige oder einen Angehörigen handelt, bei der oder dem ein Interesse an einem
bestimmten Ausgang des Verfahrens naheliegt oder sonst Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der
Verständigung vorliegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im gerichtlichen Verfahren die
Möglichkeit besteht, diese Personen entsprechend dem Dolmetschereid zu verpflichten, um
eine möglichst zuverlässige Übertragung zu gewährleisten. Die Vereidigung dieser
Hilfspersonen steht im Ermessen des Vorsitzenden (vergleiche Bundestagsdrucksache,
14/9266, Seite 40 unter Verweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 1997 – 4 StR
23/97 –, NJW 2335, 2336).
Ferner legt der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde
beziehungsweise das Vollstreckungsorgan in allen Fällen der Hinzuziehung einer die
Verständigung ermöglichenden Person fest, in welchem Umfang eine die Verständigung
ermöglichende Person hinzugezogen wird. In der Hinzuziehungsentscheidung sollen zum
Beispiel die Anzahl oder Dauer von zu übertragenden Gesprächen angegeben oder die zu
übertragenden Urkunden zumindest abstrakt beschrieben werden (vergleiche für die
Beiordnung von Sprachdolmetschern im Strafverfahren Simon in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27.
Auflage, § 187 Randnummer 25).
In der Regel wird die die Verständigung ermöglichende Person erst nach der Hinzuziehung
tätig. Eine Hinzuziehung für eine bereits abgeschlossene Tätigkeit kann jedoch in
Ausnahmefällen erfolgen, etwa, wenn die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung selbst eine die
Verständigung ermöglichende Person beauftragen musste, um bei der Übertragung des
ersten amtlichen Schreibens unterstützt zu werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 bestimmt, dass die Hör- und Sprachbehinderung sowie die Ausübung des
Wahlrechts aktenkundig zu machen sind. Im Hinblick auf die Ausübung des Wahlrechts der
Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bestimmt Nummer 21 Absatz 2 der Richtlinien für
das Straf- und Bußgeldverfahren, dass die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung in
geeigneter Form eine ihr bekannt gewordene Hör- oder Sprachbehinderung mitteilt (zum
Beispiel in der Abschlussverfügung). Die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Dokumente
sind zur Akte zu nehmen. Dieses Erfordernis folgt bereits aus dem Grundsatz der
Aktenvollständigkeit. Dass die aktenkundig gemachte Hör- oder Sprachbehinderung sowie die
Ausübung des Wahlrechts im weiteren Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
stellt sicher, dass die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung ihr Wahlrecht nicht in jedem
Verfahrensabschnitt erneut geltend machen muss.
Zu § 5 (Hinweispflicht)
Derzeit ist der Zeitpunkt, zu dem Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung über ihr Recht
auf eine barrierefreie Kommunikation und ihr Wahlrecht hinzuweisen sind, lediglich
vereinzelt geregelt. § 186 Absatz 1 Satz 3 GVG legt fest, dass Personen mit Hör- oder
Sprachbehinderung darauf hinzuweisen sind, dass ihnen ein Wahlrecht zusteht, ob sie sich mündlich,
schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person mit dem Gericht
verständigen wollen, ohne jedoch den Zeitpunkt zu nennen. § 163a Absatz 5 StPO ordnet
klarstellend an, dass dies auch für die Vernehmung von beschuldigten Personen im
Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden gilt und regelt ebenfalls nicht, wann
dieser Hinweis zu erfolgen hat. Für beschuldigte Personen, die verhaftet worden sind,
ordnet jedoch § 114b Absatz 1 Satz 1 StPO an, dass die gemäß § 114b Absatz 2 Satz 3, 2.
Halbsatz StPO vorgeschriebene Belehrung unverzüglich zu erfolgen hat.
Die Regelung des § 5 konkretisiert daher die Hinweispflicht auf den Zeitpunkt, an dem das
Gericht, die Strafverfolgungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde beziehungsweise
das Vollstreckungsorgan Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung einer am
Verfahren beteiligten Person erhält. Der Vorsitzende, die Strafverfolgungsbehörde oder die
Vollstreckungsbehörde beziehungsweise das Vollstreckungsorgan muss danach die Person
mit Hör- oder Sprachbehinderung unverzüglich nach Kenntnis auf ihr Recht auf barrierefreie
Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinweisen. Dies hat in einer für die Person mit
Höroder Sprachbehinderung verständlichen Form zu erfolgen. Die Frist zur Ausübung des
Wahlrechts nach § 4 Absatz 2 beginnt nicht vor Erteilung dieses Hinweises zu laufen.
Zu § 6 (Vergütung und Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden
Personen)
§ 6 regelt die Vergütung oder Entschädigung der die Verständigung ermöglichenden
Personen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 6, die nach § 4 Absatz 4 hinzugezogen wurden.
Die Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3
Absatz 3 Nummer 1 erhalten ihre Vergütung nach erfolgter Heranziehung unmittelbar nach
dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), sodass für diese hier keine
weitergehenden Regelungen notwendig sind (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/23484,
Seite 67). Der unmittelbaren Anwendbarkeit des JVEG steht auch nicht entgegen, dass § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JVEG von „Heranziehung“ spricht, die vorliegende Verordnung
hingegen von „Hinzuziehung“, da die Begriffe inhaltlich gleichbedeutend sind.
In den Absätzen 2 und 3 sind in Anlehnung an die Kommunikationshilfenverordnung unter
Berücksichtigung des jeweils nachgewiesenen Berufsabschlusses oder
Qualifikationsniveaus der einzelnen Personengruppen die Honorare beziehungsweise Entschädigungen
geregelt. Der Nachweis ist gegenüber derjenigen Stelle zu erbringen, welche die die
Verständigung ermöglichende Person hinzugezogen hat. Bei Gericht eingesetzte
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher müssen den Nachweis über die
erforderlichen Fachkenntnisse hingegen bereits nach dem Gerichtsdolmetschergesetz
bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen erbringen.
Über den Verweis auf das JVEG in Absatz 4 finden beispielsweise auch die Regelungen
zur gerichtlichen Festsetzung der Vergütung (§ 4 JVEG) oder zum Abschluss von
Vergütungsvereinbarungen (§ 14 JVEG) Anwendung. Ferner gelten auch die Regelungen des § 2
JVEG über die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs. Dieser
ist also binnen drei Monaten ab Beendigung der Hinzuziehung geltend zu machen (§ 2
Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 JVEG) und verjährt in drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hinzuziehung beendet wurde (§ 2 Absatz 4 JVEG). Entsprechend
anzuwenden sind auch die Vorschriften des JVEG über die Ermittlung der zu vergütenden oder zu
entschädigenden Gesamtstundenzahl. Der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen
Aufwendungen soll sich nach den für Zeuginnen und Zeugen geltenden Regelungen des
JVEG richten.
Nach dem JVEG zu zahlende Aufwendungen für Kommunikationshilfen zur Verständigung
mit einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung werden grundsätzlich nicht als
gerichtliche Auslagen erhoben (siehe Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz [KV GKG], Absatz 2 der Anmerkung zu
Nummer 2005 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen,
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und
Notarkostengesetz und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz). Eine Ausnahme gilt nur für Dolmetscher- und
Übersetzerkosten in ganz speziellen Fallkonstellationen in Straf- und Bußgeldverfahren
(Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9005 KV GKG). Einer Ergänzung der
kostenrechtlichen Regelungen für die in der vorliegenden Verordnung geregelten Vergütungen oder
Entschädigungen für Taubblinden-Assistentinnen und Taubblinden-Assistenten, für
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten sowie für Personen des Vertrauens
der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Zu § 7 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft
treten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine geeignete Übergangszeit zur
Anpassung der technischen Einzelheiten verbleibt.
- 15 - Drucksache 433/26