polradar

Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt (Antwort zu Drs. 21/4776)

dip / drucksache 01.04.2026 · WP 21 · 21/5184 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt (Antwort zu Drs. 21/4776) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5184 21. Wahlperiode 01.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Ulle Schauws, Helge Limburg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4776 – Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“, die am 10. Februar 2026 veröffentlicht wurde, zeichnet ein besorgniserregendes Bild. Gewalterfahrungen in der Kindheit sind weit verbreitet. Etwa jede zweite Person hat in der Kindheit oder Jugend mindestens einmal durch Erziehungsberechtigte unmittelbar körperliche Gewalt erfahren. Etwa jede vierte Person musste als Kind Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten miterleben. Bereits das Miterleben von Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten kann als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden. Die Folgen von Gewalterfahrungen in der Kindheit sind gravierend. Betroffene leiden häufiger unter Depressionen, Angst- und Essstörungen (www.bka.de/S haredDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergeb nisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272, S. 114 f.). Zudem zeigt die Befragung auch, dass Personen, die Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten erlebten, auch häufiger selbst Gewalt durch die Erziehungsberechtigten erlebten. Bei körperlicher Gewalt traf das auf 80 Prozent, bei psychischer Gewalt auf 62,2 Prozent der Kinder und Jugendlichen zu (ebd., S. 115). Diese Befunde unterstreichen, wie wichtig das Vorhaben im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 90) ist, häusliche Gewalt als Kindeswohlgefährdung zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei kann das Kindeswohl nicht isoliert von Gewaltschutzinteressen der Elternteile betrachtet werden. Nach Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist Deutschland verpflichtet, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrechte Gewalterfahrungen angemessen zu berücksichtigen und die Sicherheit gewaltbetroffener Elternteile und Kinder vorrangig sicherzustellen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Studien zeigen, dass das Risiko, Gewalt bis hin zur (versuchten) Tötung ausgesetzt zu sein, für Frauen sowie gemeinsame Kinder des Paares, kurz nach der Trennung um ein Fünffaches steigt. Dennoch wird häusliche Gewalt teilweise als nicht relevant für das Umgangsrecht des gewaltausübenden Elternteils beurteilt, was zu hochrisikohaften bis hin zu lebensbedrohlichen Konsequenzen führen kann (www.institut-fuer-menschenrec Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht, S. 12). Neben gesetzlichen Klarstellungen ist eine interdisziplinäre Aus- und Fortbildung aller an den Verfahren beteiligten Berufsgruppen ein entscheidender Baustein. Sie müssen befähigt werden, jegliche Formen von häuslicher Gewalt und ihre Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und die kindliche Entwicklung zu erkennen. Zudem braucht es ein fundiertes kinderrechtliches Verständnis des Kindeswohls, welches nach Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) durch Anhörung der Kinder unter Abwägung ihrer Rechte zu ermitteln ist. Bei der Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte scheint es jedoch trotz der Normierungen in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII; „insoweit erfahrene Fachkraft“) in der Praxis Umsetzungsdefizite zu geben. Die Experten- und Expertinnengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) kritisierte 2022, dass die Rechte und Sicherheit Betroffener bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft zu kurz kommen (www.bmbfsfj.bun d.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evalu ierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 71 ff.). Das Deutsche Institut für Menschenrechte machte Ende 2024 deutlich, dass mangelnde Sensibilisierung in der Familiengerichtsbarkeit dazu führt, dass Sicherheitsbedenken nicht ausreichend gewichtet werden (www.institut-fuer-menschenrecht e.de/publikationen/detail/monitor-gewalt-gegen-frauen-umsetzung-der-istanbu l-konvention-in-deutschland, S. 148 ff.).  1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der Istanbul-Konvention in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in Deutschland, und welchen weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder fortbildungsbezogenen Handlungsbedarf sieht sie, um gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder wirksam vor weiterer direkter und indirekter bzw. selbst erlebter und miterlebter Gewalt und den daraus resultierenden Folgen zu schützen? Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Häusliche Gewalt muss bereits nach der derzeitigen Rechtslage bei Entscheidungen zu Sorge und Umgang berücksichtigt werden. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage „Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)“ auf Bundestagsdrucksache 20/2306 verwiesen. Expertinnen und Experten sind sich jedoch einig, dass es den gesetzlichen Regelungen bislang an Klarheit fehlt und genauere Regelungen zu einer weiteren Sensibilisierung von allen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Berufen führen sollten. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung auch im Kontext des Sorge- und Umgangsrechts sowie des familiengerichtlichen Verfahrens insoweit Reformbedarf. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 enthält den Auftrag, sich bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts vom Wohl des Kindes leiten zu lassen und häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren maßgeblich zu Lasten der gewalttätigen Person zu berücksichtigen (Koalitionsvertrag Zeilen 2904 bis 2906). Entsprechende Referentenentwürfe zur Reform des Kindschaftsrechts sowie zur Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG-Reform) sollen bald vorgelegt werden. Die Bundesregierung hat überdies am 19. November 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz verabschiedet, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet (vergleiche Bundestagsdrucksache 21/4082). Darin wird unter anderem die Möglichkeit eröffnet, auch in einem Umgangsverfahren dem Gewaltschutzgesetz entsprechende Schutzmaßnahmen gegen einen Elternteil anzuordnen, von dem eine Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. Das beinhaltet die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung, wenn diese unerlässlich für den Schutz des Kindes ist. Die Bundesregierung hat zudem am 25. März 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, mit dem Opfer von schweren Straftaten im Strafprozess besser unterstützt werden sollen. Dazu soll die psychosoziale Prozessbegleitung gestärkt werden. Insbesondere sollen Betroffene von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderungen soll der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung generell vereinfacht werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) führt zudem ein Modellprojekt durch, mit dem die Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt durch die im Strafverfahren bewährte psychosoziale Prozessbegleitung auch in Gewaltschutzverfahren in vier Flächenländern erprobt und psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter insgesamt zur häuslichen Gewalt geschult werden soll/en. Die Erprobung soll wissenschaftlich begleitet werden. Projektzeitraum ist der 1. November 2025 bis 31. Dezember 2027. Das BMJV wird darüber hinaus eine Kampagne durchführen, die über geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt informieren und aufklären soll. Die Kampagne soll im Sommer 2026 starten. Auch erarbeitet das BMJV derzeit einen Regelungsvorschlag, der es Betroffenen von häuslicher Gewalt erleichtern soll, ihren Anspruch auf Zustimmung des Täters zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags durchzusetzen. Denn die Loslösung von einem gemeinsam mit dem Täter eingegangenen Mietverhältnis für Opfer häuslicher Gewalt ist in der Praxis oft mit hohen Hürden verbunden.  2. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und bzw. oder Umgangsrechtsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 häusliche Gewalt gegen einen Elternteil und bzw. oder gegen Kinder Gegenstand des Verfahrens war, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant? Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Insbesondere enthält die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (sogenannte F-Statistik; Herausgeber: Statistisches Bundesamt), die auf Grundlage entsprechender Anordnungen der Länder erfolgt, dazu keine Daten. Bei der F-Statistik handelt es sich um eine Erledigungsstatistik, die in erster Linie einen Überblick über den Geschäftsanfall in Familiensachen ermöglichen soll. Die F-Statistik erfasst zu den erledigten Verfahren grundlegende Informationen zum Verfahrensgegenstand und zur Art der Erledigung. Inhalte von Entscheidungen oder Informationen zum Verlauf der Verfahren können im Rahmen der automatisierten Erledigungsstatistik jedoch nicht erfasst werden. Bislang lässt sich daher nicht feststellen, ob in einem Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren der Aspekt der häuslichen Gewalt von Bedeutung war. Da das Anliegen, die Datenlage in Bezug auf Fälle häuslicher Gewalt zu verbessern, auch von den Ländern geteilt wird, prüft das für die Fortschreibung der Statistik zuständige Gremium der Länder derzeit, wie die Datenlage in Bezug auf Fälle häuslicher Gewalt im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren verbessert werden kann. Die Bundesregierung prüft zudem derzeit im Rahmen ihrer beabsichtigten FamFG-Reform eine flankierende Regelung zur Beforschung dieses Phänomenbereichs.  3. Welche empirischen Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie sich häusliche Gewalt zwischen Erziehungsberechtigten und bzw. oder Gewalt an Kindern durch Erziehungsberechtigte auf familiengerichtliche Entscheidungen über Sorge oder Umgang auswirkt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  4. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in den Jahren von 2021 bis 2025 zugleich Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht, insbesondere im Wege gerichtlicher Vergleiche, getroffen wurden, und gibt es darüber hinaus Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen dabei eine eigenständige und dokumentierte Kindeswohlprüfung erfolgte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz keine Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht getroffen werden können. Dies erfolgt ausschließlich – auch im Vergleichswege – in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht.  5. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bestehende Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugunsten der Ausgestaltung oder Durchsetzung von Umgangsregelungen eingeschränkt oder ausgesetzt wurden, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Sorge- und Umgangsverfahren keine Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Handlungen zur Wahrnehmung des Umgangs oder zur Ausübung der elterlichen Sorge können aber eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) darstellen. Die Schutzanordnung gilt insofern nicht und muss nicht erst eingeschränkt oder ausgesetzt werden.  6. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bei Vorliegen von Anhaltspunkten für häusliche Gewalt, a) systematische Gefährdungsanalysen durchgeführt wurden, b) getrennte Anhörungen oder weitere Schutzvorkehrungen ermöglicht wurden, c) der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen oder nur in begleiteter Form angeordnet wurde, d) die Ausübung oder Wiederaufnahme des Umgangs von der vorherigen Teilnahme des gewaltausübenden Elternteils an einem Täterprogramm abhängig gemacht wurde, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dem erhöhten Risiko von erneuter oder eskalierender Gewalt gegen betroffene Elternteile und Kinder nach der Trennung im familiengerichtlichen Kontext wirksam zu begegnen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die dargestellte Auffassung der Fragestellenden, dass es für eine stärkere Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren neben gesetzlichen Klarstellungen einer flächendeckenden Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte bedarf?  9. Wie wirkt die Bundesregierung strukturellen Defiziten in der Aus- und Fortbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und Mitarbeitenden der Jugendämter und der freien Jugendhilfe im Bereich häuslicher Gewalt entgegen? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass Fachkräfte, die mit Opfern oder Tätern häuslicher Gewalt zu tun haben, flächendeckend qualifiziert sein sollen. Dies gibt auch Artikel 15 der Istanbul-Konvention vor. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit bereits Handlungsbedarf im Hinblick auf die Qualifizierung von Familienrichterinnen und Familienrichtern sowie Verfahrensbeiständen erkannt. Sie hat deshalb mit dem Gesetz von zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1810) Qualifizierungsanforderungen sowohl für Familienrichterinnen und Familienrichter (§ 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)) als auch für Verfahrensbeistände (§ 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) eingeführt. Die Bundesregierung beobachtet und begleitet fortlaufend die Entwicklung der Qualifikationsanforderungen an die im Familienverfahren beteiligten Professionen. Die Fortbildungsbroschüre „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ wurde im Rahmen des E-Learning-Projekts „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs“ erstellt und richtet sich an Familienrichterinnen und Familienrichter sowie an alle weiteren Akteurinnen und Akteure im familiengerichtlichen Verfahren, die bei der Regelung des Umgangs, der elterlichen Sorge und der Feststellung der Kindeswohlgefährdung (nach häuslicher Gewalt) mitwirken. Die Qualifizierung von Fachkräften ist ein zentrales Element zur Weiterentwicklung des Hilfesystems und für die umfassende Versorgung gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder. Mit dem im Rahmen des Bundesförderprogramms von 2019 bis 2022 geförderten E-Learning-Projekt wird hierfür ein wichtiger Beitrag geleistet. Der E-Learning-Kurs richtet sich an alle Akteurinnen und Akteure im Feld von Schutz und Unterstützung bei häuslicher Gewalt, darunter auch an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie an Fachpersonal aus allen relevanten Disziplinen und ist damit ein Beitrag zur Fortbildung im Sinne von Artikel 15 der Istanbul-Konvention (siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 23). Das Forschungsprojekt „Lokale Strukturen und spezifische Verfahren zur systematischen Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Sorge- und Umgangsregelungen und in familiengerichtlichen Verfahren – Bestandsaufnahme existierender Ansätze und vertiefende Fallstudien“ wurde von Zoom – Gesellschaft für prospektive Entwicklungen eingetragener Verein (2021–2022) durchgeführt und vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) gefördert. Es analysiert lokale Ansätze zur systematischen Berücksichtigung häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren und zeigt auf, wie Familiengerichte, Jugendämter und Gewaltschutzeinrichtungen kooperieren können, um Kinderschutz durch Gefährdungsanalysen, begleitete Umgänge und Täterarbeit zu verbessern. Der Abschlussbericht bietet unter anderem eine Materialsammlung für Kommunen, die entsprechende Vereinbarungen und Kooperationen initiieren wollen und setzt damit wichtige Impulse. Zur Qualifizierung der Jugendämter: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben einen Qualifizierungs- und Fortbildungsauftrag gegenüber ihren Mitarbeitenden. Sie haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeitenden des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen (§ 72 Absatz 1 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)). Im Übrigen obliegt die Ausführung und Umsetzung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund der Kompetenzregelung des Grundgesetzes den jeweiligen Jugendbehörden in den einzelnen Ländern. Den Bedarf einer besseren Sensibilisierung von Familienrichterinnen und Familienrichtern zur häuslichen Gewalt und seine Auswirkungen auf Opfer wird zudem im Rahmen der beabsichtigten FamFG-Reform geprüft. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Einfluss von antifeministischen Männerrechtsorganisationen, sog. Väterrechtlern (https://correctiv.org/aktuelles/haeusliche-gewalt/2023/09/19/die-netzwer ke-der-vaeterrechtler/), auf Inhalte und Ausgestaltung von Qualifizierungsangeboten für Familienrichterinnen und Familienrichter, Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand, Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Kinder- und Jugendhilfe vor, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Einfluss im Hinblick auf eine evidenzbasierte und gewaltschutzorientierte Fortbildungspraxis? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehen. 11. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Aufgabe, ausreichende Qualifizierungsangebote bereitzustellen, damit die angesprochenen Berufsgruppen die in § 23b Absatz 3 GVG, § 158a FamFG und § 8a SGB VIII normierten Kenntnisse erlangen können, wenn ja, sind nach Ansicht der Bundesregierung der Bund, die Länder oder die Kommunen zuständig, und wenn es sich um eine geteilte Zuständigkeit handelt, welche Aufgabe kommt dem Bund dabei zu (bitte jeweils nach Berufsgruppe aufschlüsseln)? Die Qualitätssicherung im familiengerichtlichen Verfahren ist ein äußerst wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Familiengerichtliche Entscheidungen sind meist im höchsten Maße grundrechtsrelevant und können erhebliche und langfristige Auswirkungen auf das weitere Leben der betroffenen Kinder und Familien haben. Soweit Familienrichterinnen und Familienrichter (§ 23b Absatz 3 Satz 3, 4 GVG) betroffen sind, ist darauf zu verweisen, dass die Länder in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für die Konzeption der auf Landesebene und regionaler Ebene umfangreich angebotenen Fortbildungskonzepte zuständig sind und insoweit auch sicherstellen, dass die für die familienrichterliche Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen erworben werden können. Darüber hinaus bietet die Deutsche Richterakademie (DRA), eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Fortbildungseinrichtung, bundesweite Fortbildungsveranstaltungen für Richterinnen und Richter an. Dabei hat die familienrichterliche Fortbildung einen großen Stellenwert und wird regelmäßig auch gut nachgefragt. Die Qualifizierung von Verfahrensbeiständen, die in § 158a FamFG vorgesehen ist, erfolgt überwiegend über Berufsverbände und private Anbieter. Hierfür stehen bundesweit umfangreiche Angebote zur Verfügung. Zu § 8a SGB VIII wird auf den letzten Absatz der Antwort zu den Fragen 8 und 9 (zur Qualifizierung der Jugendämter) verwiesen. 12. Welche Qualifizierungsangebote für Familienrichterinnen und Familienrichter und Verfahrensbeistände sind der Bundesregierung aktuell bekannt, damit diese die Anforderungen von § 23b GVG bzw. § 158a FamFG erfüllen können? Die Bundesregierung führt keine Übersicht über alle angebotenen Fortbildungsangebote der genannten Berufsgruppen und verfügt auch nicht über Informationen, die über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehen. 13. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf die Rechte von Kindern und ihre Anhörung in familiengerichtlichen Verfahren beziehen, sind der Bundesregierung für, a) Familienrichterinnen und Familienrichter, b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt? 14. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf das Thema häusliche Gewalt nach Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren beziehen, sind der Bundesregierung für, a) Familienrichterinnen und Familienrichter, b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt? 15. Inwieweit befassen sich die der Bundesregierung bekannten Fortbildungsangebote ausdrücklich mit a) den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf gewaltbetroffene Elternteile und Kinder, b) Gewaltdynamiken in Trennungs- und Hochkonfliktfamilien sowie c) der fachlichen Einordnung von Vorwürfen sogenannter Bindungsintoleranz und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) im Kontext häuslicher Gewalt? Die Fragen 13 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 wird verwiesen. 16. Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten von § 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 GVG und § 158a FamFG zum 1. Januar 2022 das Aus- und Weiterbildungsangebot für Verfahrensbeistände und Familienrichterinnen und Familienrichter verändert? Das Fortbildungsangebot für Familienrichter und Familienrichterinnen an der DRA hat sich in den Folgejahren kontinuierlich erhöht, von 13 Tagungen im Jahr 2022 auf 17 Tagungen im Jahr 2025. Im Übrigen führt die Bundesregierung keine Übersicht über die von den Ländern in eigener Zuständigkeit angebotenen Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Dasselbe gilt für die von Berufsverbänden und privaten Anbietern angeboten Fortbildungen von Verfahrensbeiständen 17. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie groß der aktuelle Qualifizierungsbedarf der genannten Berufsgruppen ist? Der Qualifizierungsbedarf hängt grundsätzlich sehr stark von den individuellen Gegebenheiten ab und kann von der Bundesregierung nicht allgemein eingeschätzt werden 18. Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Überprüfung der Einhaltung des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG verantwortlich? Das Gerichtspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter als Vorsitzenden und den von den Richterinnen und Richtern des Gerichts in unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmten Mitgliedern (§ 21a GVG) entscheidet jährlich über die Verteilung der richterlichen Geschäfte (§ 21e GVG). Dem Präsidium obliegt dabei auch die personelle Besetzung der einzelnen Spruchkörper, die sich an den gesetzlichen Vorgaben, also auch dem § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG, orientiert. 19. Hat die Bundesregierung empirische Erkenntnisse über die Umsetzung von § 23b Absatz 3 GVG und darüber, in welchem Zeitrahmen die Nachholung dieser Kenntnisse nach § 23b Absatz 4 GVG in der Praxis durchschnittlich dauert? 20. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext den Vorschlag einer gesetzlichen Fortbildungspflicht für Berufsgruppen, die mit häuslicher Gewalt im Kontext von Sorge- und Umgangsrecht befasst sind, beispielsweise durch eine entsprechende Ergänzung in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG? 21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Formulierung in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu ändern? Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. § 23b Absatz 3 GVG ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Empirische Kenntnisse hat die Bundesregierung in diesem verhältnismäßig kurzen Zeitraum seit der Einführung noch nicht gesammelt. Es ist aber geplant, eine Evaluierung der Vorschrift durchzuführen. Unabhängig von einer Evaluierung verfolgt die Bundesregierung jedoch stets die Auswirkungen von Reformen über Kontakte zur gerichtlichen Praxis, Berufs- und Interessensverbänden, Rechtsprechung sowie Petitionen und Eingaben von Bürgern. Den Bedarf einer besseren Sensibilisierung von Familienrichterinnen und Familienrichtern zur häuslichen Gewalt und seine Auswirkungen auf Opfer wird die Bundesregierung darum in der beabsichtigten FamFG- Reform prüfen. Bei Überlegungen, die Vorschrift des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu ändern, gilt es zu bedenken, dass nach dem jetzigen Recht für den Fall, dass die Richterin oder der Richter, auf die beziehungsweise den ein familienrechtliches Dezernat übertragen werden soll, nicht über belegbare Kenntnisse auf den genannten Gebieten verfügt, § 23b Absatz 3 Satz 4 GVG vorsieht, dass ein zeitnaher Erwerb dieser Kenntnisse sichergestellt sein muss. Würde Satz 3 in eine Muss-Vorschrift umgewandelt werden, müssten die Kenntnisse bereits zum Zeitpunkt der Besetzung der Richterstelle vorliegen. Das könnte in der Folge dazu führen, dass Richterstellen unbesetzt bleiben würden, bis die Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt sind. Dies hätte wiederum Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. 22. Wie bewertet die Bundesregierung das Qualifikationsniveau von Verfahrensbeiständen, sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualifikation? Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 wurden erstmals konkrete Qualitätsanforderungen und Eignungskriterien für Verfahrensbeistände im neuen § 158a FamFG geregelt. So muss eine Person, die als Verfahrensbeistand bestellt werden soll, neben bestimmten Rechtskenntnissen auch über Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügen und sich regelmäßig fortbilden. Auch in persönlicher Hinsicht muss der Verfahrensbeistand die Gewähr bieten, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Es wird zu beobachten sein, ob diese gesetzlichen Änderungen ausreichen. Bei Überlegungen zur Verbesserung oder Vereinheitlichung von Qualifikationsanforderungen wäre aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine weitere Anhebung der Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen das Auswahlermessen der Gerichte stärker eingrenzen würde. Das könnte im Ergebnis zu einem Mangel an geeigneten Verfahrensbeiständen führen und hätte letztlich auch Auswirkung auf die Verfahrensdauer. Gerade Kindschaftssachen sind jedoch im Interesse der betroffenen Kinder beschleunigt zu bearbeiten. Öffentliche Träger müssen sicherstellen, dass sie selbst geeignetes Personal für den begleiteten Umgang einsetzen, sofern sie diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Nach § 79 Absatz 2 SGB VIII müssen sie gewährleisten, dass die geeigneten Dienste zur Wahrnehmung des begleiteten Umgangs zur Verfügung stehen. Hierzu gehört auch die Eignung des Personals. Zudem müssen sie eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach § 79a SGB VIII sicherstellen. Für freie Träger, die den begleiteten Umgang durchführen, gelten diese Qualifizierungsvorgaben über die Regelungen zur Finanzierung (vergleiche § 74 Absatz 1 Nummer 1, § 77 Absatz 1 SGB VIII). Das BMBFSFJ hat darüber hinaus die Entwicklung und Erprobung des E- Learning Fortbildungskurses „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt“ mit rund zwei Mio. Euro aus dem Bundesinnovationsprogramms von 2019 bis 2022 finanziert. Der Fortbildungskurs richtet sich an interdisziplinäre Fachkräfte, die an der Schnittstelle zwischen Kinderschutz und Hilfesystem für gewaltbetroffene Frauen arbeiten und/oder mit Gewaltbetroffenen in Kontakt treten. Seit Ablauf der Bundesförderung Ende April 2022 haben die Länder über die Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz die weitere Finanzierung übernommen, um das Angebot zugänglich zu erhalten (https://schutzundhilfe.elearn ing-gewaltschutz.de/). 23. Braucht es nach Auffassung der Bundesregierung bundesweite Qualifikationsstandards oder Zertifizierungen für freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, die begleiteten Umgang durchführen? Gemäß Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (EU-Gewaltschutzrichtlinie) schaffen und unterhalten die Mitgliedstaaten sichere Orte für den sicheren Kontakt zwischen einem Kind und einem Träger elterlicher Verantwortung, der (möglicherweise) Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt begangen hat, sofern der Träger elterlicher Verantwortung ein Umgangsrecht hat. Hieran anknüpfend sieht Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 der EU-Gewaltschutzrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten für die Aufsicht durch geschulte Fachkräfte sorgen, soweit dies angemessen ist und dem Wohl des Kindes dient. Bereits nach geltendem Recht wird § 1684 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) so ausgelegt, dass das Familiengericht von Amts wegen einen fachlich geeigneten Umgangsbegleiter ermitteln und auswählen muss (Volke, NZFam 2024, 769, 772; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Auflage 2020, § 1684 BGB, Randnummer 64; BeckOK/Veit, 2023, § 1684 BGB, Randnummer 236). Die Reform des Kindschaftsrechts wird einen Vorschlag zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 32 Absatz 2 der EU- Gewaltschutzrichtlinie enthalten. Gegen feste Qualifikationsanforderungen spricht dabei, dass begleitetem Umgang sehr verschiedene familiäre Situationen zugrunde liegen können. Wer im Einzelfall den Umgang in fachlich geeigneter Weise begleiten kann, steht dabei im Zusammenhang mit der Bewertung, was für das Kindeswohl erforderlich ist. Je komplexer sich die individuelle Situation gestaltet, desto höhere Anforderungen sind an die fachlichen Kenntnisse oder Erfahrungen des Umgangsbegleiters zu stellen. Sollten feste Qualitätsanforderungen gestellt werden, sollte dabei beachtet werden, dass diese auch im Rahmen eines qualifizierten Ehrenamtes erbracht werden können (vergleiche hierzu beispielsweise Qualitätsstandards für den Begleiteten Umgang im Deutschen Kinderschutzbund, Ziffer 5b zur verpflichtenden Teilnahme an der Schulung Begleiteter Umgang des Deutschen Kinderschutzbundes). 24. Fördert die Bundesregierung Forschung zu häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, zu deren Auswirkungen auf Kinder (auch bei miterlebter bzw. indirekter Gewalt) und zu dem Zusammenhang zwischen dem Ausgang von Strafrechtsverfahren und der Entscheidung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, wenn ja, in welchem Umfang, und mit welchen Schwerpunkten? Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen hat 2024/2025 das Projekt „Machbarkeitsstudie zur Realisierung einer Studie zur Beantwortung der Frage „Was passiert in familiengerichtlichen Verfahren, wenn der Vorwurf sexualisierter Gewalt im Raum steht?“ (https://beauftragte-missbrauch.de/fileadmin/Content/pdf/Leitf%C3 ProzentA4 den_und_Berichte/Ergebnisbericht_UBSKM_Machbarkeitsstudie_03.202 6.pdf) gefördert. Diese Studie zeigt unter anderem, dass repräsentative Erkenntnisse insbesondere durch quantitative Aktenanalysen gewonnen werden können, die den Zugang zu einer größeren Zahl familiengerichtlicher Verfahren voraussetzen. Der Dunkelfeldsurvey LeSuBiA (Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen in Deutschland zu untersuchen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Erhebung von Gewalterfahrungen in (Ex-) Partnerschaften, sexualisierter Gewalt und Gewalt im digitalen Raum. LeSuBiA enthält auch spezifische Nachfragen zu „Sorgerechtskonflikten“. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet und sollen noch in diesem Jahr im Themenheft 2 „Inanspruchnahme des Sicherheits- und Hilfesystems von Polizei, Justiz, Medizin und Opferhilfe infolge von Gewalterfahrungen“ veröffentlicht werden. Das BMBFSFJ fördert die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, die am DIMR angesiedelt ist. Die Kernaufgabe der Berichterstattungsstelle ist ein menschenrechtsbasiertes Monitoring geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland, um Umfang und Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und den Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention bewerten zu können. Die Berichterstattungsstelle trägt dazu bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt in Deutschland zu schaffen. Die Daten sollen einerseits Trends und Entwicklungen sichtbar machen, anderseits dienen sie dazu, Politik evidenzbasiert zu gestalten. In regelmäßigen Abständen werden hierzu periodische Berichte sowie Analysen zu ausgewählten Jahresthemen veröffentlicht. Das Thema „Sorge- und Umgangsrecht“ wird hierbei berücksichtigt Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen