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Frage von Dr. Rainer Kraft (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2142)

dip / rede 15.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 33. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Dr. Rainer Kraft (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2142) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Anzahl der von den deutschen Nachrichtendiensten überwachten Messengerdiensten (Telegram, WeChat, Whatsapp usw.), und wie viele Kanäle und einzelne Chatverläufe werden auf welche Weise täglich ausgewertet (www.netzwoche.ch/news/2023-06-27/diese-cyberlehren-zieht-der-nachrichtendienst-aus-dem-krieg-in-der-ukraine)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Der Begriff „Messengerdienst“ ist nicht eindeutig abgrenzbar, da sehr viele digitale Dienste Kommunikationsmöglichkeiten mit unterschiedlichen und über den Zeitverlauf wechselnden Funktionalitäten anbieten. Plattformen in Bereichen wie Onlinehandel, Social Media, Gaming usw. bieten eigene Messagingfunktionen an. Somit ist eine Zählung solcher Dienste, wie auch immer abgegrenzt, nicht sinnvoll, und die Bundesregierung erkennt kein eigenes Interesse an statistischen Erhebungen dazu. Zudem kann eine Offenlegung selbst scheinbar abstrakter Zahlenwerte – wie etwa der Anzahl der Vorkommnisse, in denen bestimmte nachrichtendienstliche oder polizeiliche Mittel eingesetzt wurden – Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten, den Ressourceneinsatz, den strategischen Fokus sowie bestehende Erkenntnislagen der Bundessicherheitsbehörden zulassen. So kann etwa durch die Veröffentlichung von Daten über die Überwachung sowie Anzahl von überwachten Messenger-Diensten, Kanälen oder Chatverläufen ein Profil der Aufklärungsintensität und Prioritätensetzung einzelner Aufklärungsbereiche entstehen. Mit Bezug auf die Nachrichtendienste des Bundes betrifft die Frage solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch eine Offenlegung der angefragten Informationen würden Einzelheiten zur konkreten Methodik der Nachrichtendienste des Bundes benannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotenzial der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit der Nachrichtendienste, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen ihrer Informationsgewinnung bedeuten, womit sie letztlich ihre Aufträge nicht mehr sachgerecht erfüllen können. Ferner sind die Informationen bei Kenntnisnahme durch Unbefugte auch dazu geeignet, Rückschlüsse auf Kapazitäten und Fähigkeiten der Nachrichtendienste zuzulassen. Gerade in Bereichen, in denen eine fremde Macht involviert ist, können solche Informationen die Gegenseite in die Lage versetzen, Handlungen gezielt anzupassen, Beweismittel zu verschleiern oder Aufklärungen zu unterlaufen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der deutschen Nachrichtendienste ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht des Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen.

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