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Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1183)

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 21/1520 · Antwort · Original ↗

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Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/1183) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1520 21. Wahlperiode 08.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1183 – Einsätze von sogenannten stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit einigen Jahren erfragt die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag Zahlen zu einer Reihe von Mitteln der informationstechnischen Überwachung im Rahmen von polizeilicher Gefahrenabwehr und strafprozessualen Ermittlungen. Folgt man der Kategorisierung von Grundrechtseingriffen des Forschungsberichts „Überwachungsgesamtrechnung für Deutschland“ der Pilotstudie des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht vom Januar 2025 (im Folgenden: Überwachungsgesamtrechnung; mpg.de vom 6. Mai 2025, Deutsche Sicherheitsgesetze auf dem Prüfstand), vereint diese Kategorie unterschiedlich intensive Grundrechtseingriffe, die aber immer in ihrem Zusammenwirken betrachtet werden müssen. So vereinen manche der Maßnahmen Kennzeichen einer erhöhten Persönlichkeitsrelevanz, haben aber zugleich lediglich eine mittlere Streubreite (beispielsweise der Einsatz von IMSI-Catchern [IMSI = International Mobile Subscriber Identity]), andere erhobene Daten sind auf erhöhte Art persönlichkeitsrelevant, und die für den Eingriff genutzten Mittel haben eine geringe Streubreite (Erhebung von Zugangsdaten). Damit der Gesetzgeber angesichts der zu erwartenden Entwürfe für eine Neufassung des Bundespolizei- und ggf. des Bundeskriminalamtsgesetzes über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bei der Bewertung neuer Eingriffsbefugnisse im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungsgesamtrechnung verfügt, werden die abgefragten Daten benötigt. Für die öffentlich geführte Auseinandersetzung über die Verhältnismäßigkeit von straf- und gefahrenabwehrrechtlichen Befugnissen bzw. der entsprechenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind diese Angaben ebenfalls bedeutsam, etwa um die Reichweite neuer Eingriffsbefugnisse abschätzen zu können. Lediglich die pauschale Behauptung, es ginge nicht um Massenüberwachung, ist hier nicht ausreichend. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung einzelner Fragen dieser Kleinen Anfrage in offener Form nicht erfolgen kann. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und somit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS- Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft. Daher sind die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 (jeweils mit Unterfragen), 9 und 10 für die Nachrichtendienste des Bundes „VS-Geheim“ eingestuft. Die Beantwortung der Fragen (bzw. Unterfragen) 2, 6, 7, 8, 10 und 11 dieser Kleinen Anfrage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Durch eine Offenlegung der angefragten Informationen würden Einzelheiten zur konkreten Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und der Bundeswehr bekannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Nachrichtendienste und der Bundeswehr zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit, Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, da das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige Informationsaufkommen der Nachrichtendienste und der Bundeswehr ist nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu den – aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen – spezifischen technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste und der Bundeswehr bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Nachrichtendienste gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste und der verfassungsrechtliche Auftrag der Bundeswehr nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Auch eine eingestufte Beantwortung dieser Fragen würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste und der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) werden die fragegegenständlichen Informationen zu den Fragen 1 bis 4 (einschließlich Unterfragen), zu Frage 5b hinsichtlich der betroffenen Anschlüsse sowie zu Frage 9 statistisch nicht erfasst, so dass insoweit eine Beantwortung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Zur Beantwortung wäre die händische Sichtung und einzelfallbezogene Auswertung aller in den Jahren 2024 und 2025 (erstes Halbjahr) geführten Ermittlungsverfahren des GBA erforderlich, was die Ressourcen der betroffenen Abteilungen für einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Ermittlungstätigkeit zum Erliegen bringen würde. Die Antworten zu den Fragen 1 bis 9 sowie 11 sind in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen eingestuft zu beantworten, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.  1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht (bitte nach Halbjahren auflisten)? Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Anfragezeitraum in keinen Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren den „WLAN-Catcher“ eingesetzt. Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte Verfahren ebenfalls nicht eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Die WLAN-Catcher-Einsätze wurden für den Zoll von der Bundespolizei vorgenommen. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Jahr 2023 wurden vom Zoll keine fragegegenständlichen Maßnahmen durchgeführt, sodass auch keine Betroffenen nachträglich benachrichtigt worden sind. Betroffene der fragegegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen sind gemäß den § 9 Absatz 4 Satz 7, §§ 8b Absatz 7 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in Verbindung mit § 12 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) zu unterrichten. Im Übrigen wird auf die als „VS-Geheim“* eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“** eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der Frak- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich dient die Maßnahme des Einsatzes des „WLAN-Catchers“ zur Erforschung des Sachverhaltes. Der Entscheidung des zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme müssen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde liegen. Die Ermittlung der Umstände der Kommunikation der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich.  2. Welche Bundesbehörden haben im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt? Das BKA hat im Anfragezeitraum im ersten Halbjahr 2024 29 Maßnahmen und im zweiten Halbjahr 2024 40 Maßnahmen durchgeführt. Im ersten Halbjahr 2025 wurden 35 Maßnahmen umgesetzt. Die Bundespolizei hat den IMSI-Catcher im ersten Halbjahr 2024 in 24 Fällen (davon in Amtshilfe einmal für das Landeskriminalamt Mecklenburg- Vorpommern – LKA MV – und einmal für die Bezirksverbände – BZV), im zweiten Halbjahr 2024 in 21 (davon in Amtshilfe zweimal für das Landeskriminalamt Berlin – LKA B – und zweimal für die BZV) sowie im ersten Halbjahr 2025 in insgesamt 19 Fällen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Der Zoll verfügt über eigene IMSI-Catcher. Darüber hinaus wurden im ersten Halbjahr 2024 IMSI-Catcher der Bundespolizei und der Länder Baden- Württemberg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) eingesetzt. Zusätzlich zu den eigenen IMSI-Catchern wurden im zweiten Halbjahr 2024 Einheiten der Bundespolizei, des BKA und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig- Holstein, sowie im ersten Halbjahr 2025 Einheiten der Bundespolizei und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein im Rahmen der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG) eingesetzt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Der Einsatz des „IMSI-Catcher“ durch das BKA betraf im Jahr 2024 50 Personen in 23 Ermittlungsverfahren und im Anfragezeitraum 2025 29 Personen in 21 Ermittlungsverfahren. Insgesamt waren 52 bundespolizeiliche Ermittlungsverfahren betroffen. In Bezug auf betroffene Personen erhebt die Bundespolizei keine statistischen Daten. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Die Fragen 2d und 2e werden gemeinsam beantwortet. Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) durchgeführt. Auch vom Zoll wurden keine Benachrichtigungen durchgeführt. Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des Bundesverfassungsschutzes (BfV) werden gemäß § 9 Absatz 4 Satz 7, § 8b Absatz 7 Satz 1 des BVerfSchG i. V. m. § 12 G 10 unterrichtet. Darüber hinaus wird auf den als „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im fragegegenständlichen Zeitraum aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Der Einsatz eines IMSI-Catchers zur Ermittlung der Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und der Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie des Standortes eines Mobilfunkgerätes dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung sind daher grundsätzlich wesentlich. g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im vergangenen Jahr 2024 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde eine Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ in das Bestimmungsland Jordanien erteilt. Zu einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden. h) Wie viele „IMSI-Catcher“ bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auftrag) im vergangenen Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies, und wer wurde jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht? Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum keine von der Fragestellung erfassten Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst.  3. Welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte stille SMS zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder zum Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichtendienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „stillen SMS“ eingesetzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Es wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS-Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele „stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2024 4 161, im zweiten Halbjahr 2024 15 031 und im ersten Halbjahr 2025 18 639 „stille SMS“ versandt. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf im Jahr 2024 38 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Von den Maßnahmen waren 81 Personen betroffen. Im ersten Halbjahr 2025 wurde die Maßnahme in 31 Ermittlungsverfahren eingesetzt und betraf 53 Personen. Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der Personen keine statistischen Daten. Eingesetzt wurden „stille SMS“ im Jahr 2024 in 48 und im ersten Halbjahr 2025 in 37 strafprozessualen Ermittlungsverfahren der Bundespolizei. Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend § 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Es wurden seitens des BKA keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG durchgeführt. Die Bundespolizei erhebt zur Anzahl der betroffenen Personen keine statistischen Daten. Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV sind betroffene Personen entsprechend § 12 G 10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und zur Auswertung von „stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Es wird auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Wie viele Maßnahmen des sogenannten IP-Catchings (vgl. Die Überwachungsmaßnahme, die geheim bleiben soll, netzpolitik.org vom 29. April 2025) haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste des Bundes im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 jeweils vorgenommen? a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen zum IP-Catching eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? c) Durch welche Gerichte oder Gremien wurden Maßnahmen zum IP- Catching angeordnet oder zugelassen? d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2024 und dem ersten Halbjahr 2025 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung oder Abwehr von Gefahren beitrugen? Die Fragen 4 bis 4f werden gemeinsam beantwortet. Durch den Zoll wurden im Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 keine Maßnahmen des sogenannten IP-Catching durchgeführt. Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte Verfahren nicht eingesetzt. Diese Maßnahme ist generell geeignet, um Ermittlungen zu führen und weitere Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung zu gewinnen. Im Übrigen wird auf den gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuften Antwortteil verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)? a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Im ersten Halbjahr 2024 wurden in Ermittlungsverfahren des GBA keine Funkzellenauswertungen veranlasst. Im zweiten Halbjahr 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren des GBA in Umsetzung eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenauswertung nach § 100g Absatz 3 der Strafprozessordnung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Mordes ausgeführt. Dabei war ein Beschuldigter betroffen. Im ersten Halbjahr 2025 wurden in vier Ermittlungsverfahren des GBA acht Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA, das LKA Berlin, das Hessische und das Bayerische LKA, davon sieben in Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, ausgeführt. Die Ermittlungen betrafen die Tatvorwürfe der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie des versuchten Mordes. Dabei waren vier Beschuldigte betroffen. Hinsichtlich der Zahl der betroffenen Anschlüsse wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Beim BKA sind in acht Ermittlungsverfahren zwölf Personen betroffen. Die Bundespolizei erhebt hierzu keine statistischen Daten. Im Übrigen wird auf die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* sowie „VS- Geheim“** eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Seitens GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt. Es wurden keine Benachrichtigungen von Betroffenen gemäß § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 BKAG seitens des BKA durchgeführt. Hinsichtlich der Zollverwaltung obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. ** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. wie oft dies geschehen ist, ist in der Zollverwaltung nicht bekannt. Die Maßnahmen wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Jahr 2023 sind darüber mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Hinsichtlich der Verfahren des GBA sind mittlerweile vier Betroffene über Maßnahmen aus dem Jahr 2023 benachrichtigt worden. Seitens des BKA fanden keine nachträglichen Benachrichtigungen statt. Hinsichtlich der Zollverwaltung obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betroffenen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist in der Zollverwaltung nicht bekannt. Die Maßnahmen wurden ausschließlich im Bereich der Strafverfolgung eingesetzt. f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem Jahr 2024 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. zur Erforschung oder Abwehr von Gefahren beitrugen? Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder zur Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten. Der Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat sind daher grundsätzlich wesentlich. In den Verfahren des GBA haben die Maßnahmen Erkenntnisse zu Aufenthalt, Kontakten und Kommunikationsmitteln der Beschuldigten geliefert und damit zur Aufklärung der Straftaten beigetragen.  6. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (bitte nach Halbjahren getrennt für Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz und Zollkriminalamt darstellen)? Die Bundespolizei hat im benannten Zeitraum keine geolokalisierten Standortbestimmungen durchgeführt. Das BKA hat im Anfragezeitraum in keinem abgeschlossenen Verfahren geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt. Das Zollkriminalamt hat im Anfragezeitraum keine geolokalisierten Standortdaten von Mobiltelefonen bei Herstellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Inwiefern sind Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Derartige Maßnahmen werden vom BKA nicht durchgeführt. Die Zollverwaltung verfügt nicht über die in der Fragestellung beschriebene Technik. Gleiches gilt für den GBA. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 Programme bzw. Anwendungen zur Durchführung von Fernzugriffen auf digitale Geräte (Online- Durchsuchung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung [TKÜ] etc.) eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Halbjahren und Behörden aufschlüsseln)? a) Über welche und wie viele solcher Programme bzw. Anwendungen verfügen die genannten Behörden derzeit, und wie weit sind Anstrengungen gediehen, sie selbst zu entwickeln und aktuell zu halten? b) In welchem Umfang wurde für die genannten Behörden im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 der Einsatz der fragegegenständlichen Anwendungen angeordnet, und in wie Fällen konnte die Anordnung umgesetzt werden? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Anordnungen und den tatsächlich durchgeführten Einsätzen der genannten Anwendungen insgesamt betroffen (bitte für jedes Halbjahr nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 8 bis 8b werden hinsichtlich des GBA gemeinsam beantwortet. Im ersten Halbjahr 2024 sind in fünf Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt zehn Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw. Anwendungen erfolgt. Im zweiten Halbjahr 2024 sind in neun Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt 16 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw. Anwendungen erfolgt. Im ersten Halbjahr 2025 sind in acht Ermittlungsverfahren des GBA insgesamt 15 Anordnungen des Einsatzes der fragegegenständlichen Programme bzw. Anwendungen erfolgt. Bei den genannten Programmen bzw. Anwendungen handelt es sich um Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen- Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung, wobei durch den GBA Anstrengungen, diese Software selbst zu entwickeln, nicht unternommen werden. Die Fragen 8 bis 8e werden hinsichtlich des BKA und der Zollverwaltung gemeinsam beantwortet. Die erbetenen Auskünfte sind besonders geheimhaltungsbedürftig und berühren in besonders hohem Maße das Staatswohl, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Behörde stehen. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen werden kann. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Schon die grundsätzliche Angabe, ob bzw. welche Produkte im Bereich der informationstechnischen Überwachung genutzt wurden/werden bzw. mit welchen Herstellern entsprechende Fachgespräche durchgeführt wurden/werden, lässt Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten bzw. Fähigkeitslücken der Behörde zu. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT-gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendig ist für die gesetzliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen zurückstehen. In den zuvor aufgeführten Verfahren des GBA betrafen die Anordnungen und die tatsächlich durchgeführten Einsätze im ersten Halbjahr 2024 sechs Personen, im zweiten Halbjahr 2024 elf Personen und im ersten Halbjahr 2025 16 Personen. Durch den GBA sind keine nachträglichen Benachrichtigungen erfolgt. Die Maßnahmen der Informationstechnischen Überwachung (ITÜ) stellen im Rahmen der verdeckten Informationserhebung grundsätzlich einen wichtigen Baustein zur Aufklärung von Sachverhalten bzw. zur Initiierung von Folgemaßnahmen dar. Die hier gewonnenen Erkenntnisse, die nicht auf andere Weise hätten erlangt werden können, sind geeignet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2f verwiesen. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Hinsichtlich der Maßnahmen des BfV werden Betroffene der o. g. Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 12 G 10 unterrichtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Inwiefern haben Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste des Bundes im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang zu Nutzer-Accounts bei den Messenger-Diensten wie Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen? Das BKA hat im ersten Halbjahr 2024 13 und im zweiten Halbjahr 18 Maßnahmen in insgesamt zwölf Verfahren und im ersten Halbjahr 2025 21 Maßnahmen in neun Verfahren der Frage entsprechende Maßnahmen durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. In welchem Umfang haben die Polizeien des Bundes und das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im ersten und zweiten Halbjahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025 Online- Accounts genutzt, deren Zugangsdaten sie sich beschafft haben, und inwiefern werden diese auch in anderen Ermittlungsverfahren genutzt werden als in jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden? Seitens des BKA hat im ersten sowie zweiten Halbjahr 2024 die Übernahme je eines und im ersten Halbjahr 2025 hat die Übernahme von zwei Online- Accounts stattgefunden. Diese wurden jeweils in Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften im Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens eingesetzt als in jenem, in dessen Rahmen sie erlangt wurden. Die Maßnahmen sind abgeschlossen und die Accounts werden nicht weiter genutzt. Die Bundespolizei hat im fragegegenständlichen Zeitraum das besagte Verfahren nicht eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Welche Soft- und Hardware hat die Bundesregierung für die nachgeordneten Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie die Nachrichtendienste und das militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr für die Überwachung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Internet beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Jahr 2023 ergeben? Hinsichtlich des BKA haben sich keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Gruppe BSW auf Bundestagsdrucksache 20/10835 ergeben. Für den GBA und die Zollverwaltung erfolgten keine Beschaffungen im fragegegenständlichen Sinne. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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