Schriftliche Frage 96 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie viele Institutionen der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen etc.) haben nach Kenntnis de…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 96 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie viele Institutionen der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen etc.) haben nach Kenntnis de…
Frage 96 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Wie viele Institutionen der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem (Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen etc.) haben nach Kenntnis der Bundesregierung in Kapitalanlagen investiert und dabei Millionenverluste zu verzeichnen gehabt (bitte Gesamtzahl angeben und die zehn Institutionen mit den höchsten Verlusten namentlich nennen; www.tagesschau.de/investigativ/ ndrwdr/krankenkassen-immobilienfonds-100.html), und was unternimmt die Bundesregierung, um derartiges in Zukunft zu verhindern?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Christiane Schenderlein vom 3. September 2026:
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) berichtet über die der Aufsicht des BAS unterstehenden bundesunmittelbaren Krankenkassen: elf bundesunmittelbare Krankenkassen tätigten in der Nullzinsbeziehungsweise Negativzinsphase Investitionen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) u. a. in die Inhaberschuldverschreibungen Verius II und Verius III nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV sowie zwölf bundesunmittelbare Krankenkassen tätigten Investitionen in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen (iSSD) nach § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV, bei denen nach der Zinswende im Jahr 2022 Leistungsstörungen aufgetreten sind. Der Gesamtnominalwert leistungsgestörter Geldanlagen der bundesunmittelbaren Krankenkassen liegt bei etwa 1,1 Mrd. Euro, davon etwa 0,9 Mrd. Euro in iSSD und 0,2 Mrd. Euro in Inhaberschuldverschreibungen. Ferner hat auch eine bundesunmittelbare Pflegekasse ein immobiliengesichertes Schuldscheindarlehen erworben. Nach Auffassung des BAS unterliegen die nachgefragten Angaben zu den Geldanlagen, soweit sie sich auf einzelne Krankenkassen beziehen, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und dürfen nicht veröffentlicht werden. Entsprechende Informationen zu den landesunmittelbaren Krankenkassen seitens der Aufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor. Die vom Bundesministerium für Gesundheit zu beaufsichtigenden Selbstverwaltungskörperschaften (insbesondere GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigungen und Medizinischer Dienst Bund) verfügen nach Prüfungen des Prüfdienstes und der Aufsicht nicht über solche Anlagen. Die Aufklärung, Aufarbeitung und Bewertung der kritischen Vermögensanlagen in der Selbstverwaltung sowie bei den zuständigen Aufsichtsbehörden wird, auch aufgrund laufender Gerichtsverfahren, noch Zeit in Anspruch nehmen. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, wird der Gesamtverlust verlässlich zu beziffern und gesetzlicher Änderungsbedarf zu prüfen sein.
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