Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments (Antwort zu Drs. 21/7556)
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Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments (Antwort zu Drs. 21/7556)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7880
21. Wahlperiode 04.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta,
Dr. Janosch Dahmen, Leon Eckert, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7556 –
Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche
Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Recherche von „NDR“, „WDR“ und „Süddeutscher Zeitung (SZ)“ vom
17. Juli 2026 sollen mindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztliche
Vereinigungen (KVen) Verluste mit Investments in Immobilienfonds erlitten haben,
die sich auf mindestens 170 Mio. Euro belaufen sollen. Die konkrete
Verlustsumme ist noch unklar, da nicht alle Krankenkassen und Kassenärztlichen
Vereinigungen konkrete Angaben zu Fondsgeschäften dieser Art
kommuniziert haben. Insider berichteten dem Rechercheverbund, dass die
Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen mehr als 500 Mio. Euro in diese
Immobilienfonds investiert und größtenteils verloren haben sollen. Das mögliche
Ausmaß der Verluste wird exemplarisch an dem Beispiel der Kassenärztlichen
Vereinigung (KV) Baden-Württemberg deutlich, die den Berichten zufolge
zwischen 2019 und 2022 insgesamt 50 Mio. Euro über ein spezielles
Finanzprodukt in die Verius-Immobilienfonds investiert haben soll. 96,3 Prozent der
investierten Anlagegelder seien durch die negative Entwicklung des Fonds
verloren (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilien
fonds-100.html).
Dabei gelten für Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen klare
gesetzliche Rahmenbedingungen zum Umgang mit dem Geld der
Beitragszahlenden, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt sind.
Beitragsgelder sind gemäß § 80 SGB IV so anzulegen und zu verwalten, dass ein
Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und
eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Den Medienberichten nach
investierten Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen jedoch in
Fonds, die über eine komplizierte Struktur in riskante Immobiliengeschäfte
flossen, welche trotz Niedrigzinsphase laut der beteiligten Finanzinstitute bis
zu 7 Prozent an Rendite bei angeblich geringem Risiko versprochen hätten
(www.spiegel.de/wirtschaft/krankenkassen-sollen-170-millionen-euro-mit-im
mobilienfonds-in-den-sand-gesetzt-haben-a-6bfed206-c9c0-4064-905e-27b46
e9c88a6).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zurzeit befinden sich die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
in laufenden Gerichtsprozessen um Schadensersatzforderungen gegen die
beteiligten Finanzinstitute in Höhe der Investments. Der Anwalt der Kläger gibt
an, die Träger seien über das Risiko „vorsätzlich getäuscht“ worden. Die
Finanzinstitute weisen diese Vorwürfe zurück.
Bei den genannten Verlustsummen handelt es sich um Gelder der
Beitragszahlenden. Für den Umgang mit diesen Beitragsgeldern tragen die Krankenkassen
und Kassenärztlichen Vereinigungen eine besonders hohe Verantwortung,
gerade vor dem Hintergrund des prognostizierten Finanzdefizits der gesetzlichen
Krankenversicherung und der aktuellen Sparmaßnahmen.
Über die Einhaltung des maßgebenden Rechts und damit über die Beachtung
der Anlagegrundsätze des § 80 SGB IV wachen das Bundesamt für Soziale
Sicherung (BAS) bei den bundesunmittelbaren Krankenkassen und die
Landesbehörden bei den landesunmittelbaren Trägern und den Kassenärztlichen
Vereinigungen. Dass Beitragsgelder in Millionenhöhe über mehrere Jahre in
Fonds mit hohem Anlagerisiko fließen konnten, wirft Fragen nach der
Wirksamkeit dieser Aufsicht auf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nach den § 80 bis § 86 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die
Sozialversicherungsträger (SV-Träger) und weitere sozialrechtliche
Vereinigungen (unter anderem Kassenärztliche Vereinigungen,
Sozialversicherungsverbände, Medizinische Dienste) geltenden Anlagevorschriften sehen eine strenge
Regulierung vor. Es sind insbesondere nur die Geldanlagen erlaubt, die in § 83
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 SGB IV ausdrücklich genannt sind. Die SV‑Träger
haben bei der Geldanlage die Grundsätze der Anlagesicherheit, der
ausreichenden Liquidität und des angemessenen Ertrages zu beachten. Die Einhaltung der
Grundsätze ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement zu
gewährleisten. Die SV‑Träger sind verpflichtet, Anlagerichtlinien zu erlassen.
Die SV-Träger verwalten ihre Mittel im Rahmen ihrer Selbstverwaltung
eigenständig. Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht deshalb nur in
wenigen Ausnahmefällen, wie der Errichtung eines Gebäudes oder der Gründung
einer privatrechtlichen Gesellschaft (z. B. GmbH).
Aktuell gibt es 93 Krankenkassen und 17 Kassenärztliche Vereinigungen. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt die Aufsicht über die 58
bundesunmittelbaren Kassen. Für die Aufsicht über die landesunmittelbaren
Krankenkassen und für die Kassenärztlichen Vereinigungen sind die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder zuständig (§ 90
Absatz 1 und 2 SGB IV beziehungsweise § 78 Absatz 1 SGB des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – SGB V).
Das BAS prüft die Geldanlagen zum einen in seiner Eigenschaft als
Rechtsaufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen gemäß
§§ 87 ff. SGB IV (Aufsicht), zum anderen in seiner Eigenschaft als Prüfdienst
Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 274 SGB V (PDK).
In den Turnusprüfungen nach § 274 SGB V werden die bundesunmittelbaren
Krankenkassen alle fünf Jahre vom PDK auf dem Gebiet Finanzen und
Kassensicherheit geprüft. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Rechts- und
Wirtschaftlichkeitskontrolle der Kassen. Zweck der Prüfungen ist es,
Schwachstellen aufzuzeigen, zu analysieren und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu
unterbreiten. Auf diese Weise sollen sie den geprüften Trägern die Möglichkeit
geben, Rechtsverstöße und Wirtschaftlichkeitsdefizite eigenverantwortlich zu
beheben.
Weder die Aufsicht noch der PDK führen eine Finanzanlageberatung für die
SV‑Träger durch (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 2006, B 1
A 2/05 R, Orientierungssatz Nummer 2: „Eine Aufsichtsbehörde ist nicht
gehalten, eine Krankenkasse „fachlich versiert“ über die Möglichkeiten einer
Geldanlage zu beraten.“).
Aus Sicht der Bundesregierung muss sorgfältig aufgeklärt werden, wie es trotz
der strengen Regelungen des SGB IV zu den in den Medien berichteten
Verlusten von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen kommen konnte.
Dafür ist es unverzichtbar, dass die Ermittlung der konkreten Sachverhalte, ihre
Aufarbeitung und Analyse durch die Selbstverwaltung sowie bei den
aufsichtsführenden Bundes- und Landesbehörden stringent und gründlich erfolgt.
Entsprechende Untersuchungen dauern an.
1. Welche der Aufsicht des BAS unterliegenden Krankenkassen haben in
den Verius-Fonds oder wirtschaftlich vergleichbare Konstruktionen
investiert (bitte jeweils Anlagevolumen, Anlagezeitpunkt, Anlageform und
realisierten bzw. drohenden Verlust angeben)?
Insgesamt tätigten elf bundesunmittelbare Krankenkassen in der Nullzins-
beziehungsweise Negativzinsphase Investitionen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1
SGB IV unter anderem in die Inhaberschuldverschreibungen Verius II und
Verius III sowie insgesamt zwölf in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen
nach § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV, bei denen nach der Zinswende 2022
Leistungsstörungen aufgetreten sind. Der Gesamtnominalwert
leistungsgestörter Geldanlagen der bundesunmittelbaren Krankenkassen liegt bei etwa
1,1 Mrd. Euro, davon etwa 0,9 Mrd. Euro in immobilienbesicherte
Schuldscheindarlehen und 0,2 Mrd. Euro in Inhaberschuldverschreibungen.
2. Wie viele Sozialversicherungsträger und Kassenärztliche Vereinigungen
insgesamt sind nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen?
Von den der Aufsicht des BAS unterstehenden bundesunmittelbaren
Krankenkassen haben nach dessen Angaben aktuell zwölf Krankenkassen in der Frage
angesprochene, leistungsgestörte Anlagen getätigt. Ferner hat auch eine
bundesunmittelbare Pflegekasse ein immobilienbesichertes Schuldscheindarlehen
erworben. Neun Krankenkassen haben sowohl leistungsgestörte
Schuldscheindarlehen als auch Inhaberschuldverschreibungen erworben.
Entsprechende Informationen zu den landesunmittelbaren Krankenkassen
seitens der Aufsichtsbehörden der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor.
Dafür, dass außer Krankenkassen, der o. g. Pflegekasse und Kassenärztlichen
Vereinigungen noch andere Sozialversicherungsträger solche
Vermögensanlagen halten, liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welches
Gesamtvolumen investiert wurde und welcher Gesamtverlust zu erwarten ist
(bitte auch bezogen auf landesaufsichtige Kassen und Kassenärztliche
Vereinigungen, soweit der Bundesregierung Erkenntnisse vorliegen)?
Zum Gesamtanlagevolumen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf
die Fragen 1 und 2 verwiesen.
Die betroffenen bundesunmittelbaren Krankenkassen haben bereits
Wertberichtigungen durchgeführt. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 wurden
Wertberichtigungen in Höhe von insgesamt etwa 400 Mio. Euro vorgenommen. Die
Restbuchwerte (Restanlagewerte) betragen knapp über 700 Mio. Euro.
Das BAS geht aktuell davon aus, dass es bei den Inhaberschuldverschreibungen
Verius II und Verius III zu weiteren Verlusten kommen kann. Der Verius-Fonds
ist geschlossen, aber noch nicht aufgelöst. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob
und in welcher Höhe Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger aufgelöst
werden können.
Bei den immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen zeichnen sich, je nach
Erfolgsaussichten der einzelnen Bauprojekte, unterschiedliche Ergebnisse ab.
Die (Rest-)Buchwerte der einzelnen immobilienbesicherten
Schuldscheindarlehen liegen gemäß den dem BAS vorliegenden Unterlagen zwischen 10 Prozent
und 100 Prozent der ursprünglichen Anlagebeträge. Einige Krankenkassen
haben für die Jahresrechnung 2026 weitere Wertberichtigungen angekündigt.
Ein Gesamtverlust kann noch nicht beziffert werden, unter anderem, weil
einige Krankenkassen Klagen erhoben haben und zur Schadensminderung
Aufbaustrukturen eingerichtet haben, um die gepfändeten Immobilien veräußern zu
können.
Die Aufklärung, Aufarbeitung und Bewertung der kritischen
Vermögensanlagen und der damit einhergehenden Verluste durch die Selbstverwaltung sowie
bei den zuständigen Aufsichtsbehörden wird, aufgrund laufender
Gerichtsverfahren, noch Zeit in Anspruch nehmen. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist,
wird der Gesamtverlust verlässlich zu beziffern sein.
4. Seit wann hatte das BAS Kenntnis von diesen Anlagen, insbesondere im
Rahmen der Prüfung der Jahresrechnungen (§ 88 SGB IV), und ab
welchem Zeitpunkt waren dem BAS die Risiken bekannt?
Nach Angaben des BAS erlangte der PDK erstmals im Jahr 2017 in einer
Prüfung nach § 274 SGB V Kenntnis von einer Geldanlage einer Krankenkasse in
immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen. Konkrete Leistungsstörungen
waren nicht erkennbar. Der PDK empfahl der Krankenkasse allgemein, ein
qualifiziertes Risikomanagement zu etablieren.
Im Jahr 2019 erlangte der PDK Kenntnis von einer Geldanlage einer
Krankenkasse in die Inhaberschuldverschreibung Verius II. Konkrete
Leistungsstörungen waren nicht erkennbar. Der PDK empfahl auch hier allgemein, ein
qualifiziertes Risikomanagement zu etablieren.
In der Folge stellten der PDK und die Aufsicht des BAS weitere Geldanlagen
in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen und
Inhaberschuldverschreibungen fest. Beispielsweise waren die Verius-Inhaberschuldverschreibungen auch
Gegenstand von vier Aufsichtsprüfungen der Jahre 2020, 2021 und 2022.
Am 8. September 2023 veröffentlichte das BAS im Hinblick auf eingetretene
Leistungsstörungen das Rundschreiben zum Erwerb immobilienbesicherter
Schuldscheindarlehen. Darin teilte es den SV‑Trägern seine Auffassung mit,
dass die im § 83 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 84 SGB IV
geforderte Immobiliensicherheit zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in
ausreichender Höhe vorhanden sein muss. Orientierungsmaßstab ist der Verkehrswert
nach § 194 Baugesetzbuch. Dieser darf maximal bis zu zwei Drittel belastet
werden, um im Bedarfsfall die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der
Zinsen sicherstellen zu können.
5. Wurden diese Anlagen im Rahmen aufsichtlicher Prüfungen beanstandet,
und wenn nein, warum wurden Anlagen in nachrangige
Schuldverschreibungen nicht als Verstoß gegen § 80 SGB IV gewertet?
Es wird zum aufsichtsrechtlichen Vorgehen auf die Antwort der
Bundesregierung auf Frage 4 Bezug genommen.
Zur Bewertung der immobilienbesicherten Schuldscheindarlehen wird im
Weiteren auf das Rundschreiben des BAS vom 8. September 2023 verwiesen (siehe
Antwort der Bundesregierung auf Frage 4).
Die Krankenversicherungsträger wurden zudem aufgefordert, alles
Erforderliche zur Schadensbegrenzung zu unternehmen.
Die Verius-Anlagen erfolgten in den Jahren 2018, 2019 und 2021. Zum
Zeitpunkt des Erwerbs handelte es sich um börsennotierte Schuldverschreibungen
nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV, die grundsätzlich zulässig waren. Im
Übrigen handelt es sich nicht um Nachranganleihen.
6. Sind der Bundesregierung bei bundesunmittelbaren Trägern weitere
Engagements in vergleichbaren risikobehafteten Anlageklassen
(Mezzanine- bzw. Nachranganlagen, geschlossene Fonds,
Immobilienfinanzierungsvehikel) oder in Schuldscheindarlehen bekannt?
Nach Angaben des BAS hat eine weitere bundesunmittelbare Krankenkasse ein
immobilienbesichertes Schuldscheindarlehen erworben. Diese Geldanlage ist
bislang nicht von einer Leistungsstörung betroffen. Weitere, besonders
risikobehaftete Geldanlagen sind dem BAS aktuell nicht bekannt.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu beaufsichtigenden
Selbstverwaltungskörperschaften (insbesondere GKV-Spitzenverband,
Kassenärztliche Bundesvereinigungen und Medizinischer Dienst Bund) verfügen nach
bisherigen Prüfungen des Prüfdienstes und der Aufsicht nicht über solche
Anlagen.
7. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Bewertungen darüber
vor, ob Anlagen in nachrangige Immobilienschuldverschreibungen
vereinbar mit dem Grundsatz des § 80 SGB IV sind, wonach ein Verlust
ausgeschlossen erscheinen muss, und wenn sie nicht vereinbar sind,
welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zieht das BAS daraus?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, einzelne Anlageprodukte auf ihre
Vereinbarkeit mit § 80 SGB IV hin zu bewerten. Der Bundesregierung liegen
auch keine der in den Medien teilweise angesprochenen Bewertungen Dritter
zu dieser Frage vor.
Das BAS prüft fortlaufend, inwieweit die bundesunmittelbaren Krankenkassen
zu Risiken einzelner Anlageformen noch weitergehender informiert werden
können (z. B. durch weitere Rundschreiben oder ergänzende Hinweise in den
„Grundsätzen zur Verwaltung und Anlage der Mittel“ sowie in der GKV-
Musteranlagerichtlinie).
Im Übrigen untersagt § 83 Absatz 1, 2. Halbsatz SGB IV seit dem Jahr 2023
Geldanlagen mit Nachrang im Insolvenzverfahren. Die Verius-Fonds-
Inhaberschuldverschreibungen sind, wie in der Antwort der Bundesregierung auf
Frage 5 ausgeführt, keine Nachranganleihen, sondern waren als
Inhaberschuldverschreibungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV grundsätzlich zulässig.
Das BAS wird nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung prüfen, ob der
Erwerb komplexer Anleihen eingeschränkt werden sollte.
8. Worin sieht die Bundesregierung die Ursache dafür, dass der Erwerb
solcher Anlagen anders als Grundstücke, Darlehen oder Beteiligungen nach
§ 85 SGB IV keiner vorherigen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
unterliegt, und sieht die Bundesregierung hierin eine Regelungslücke?
9. Plant die Bundesregierung, § 85 SGB IV auf komplexe oder
risikobehaftete Finanzanlagen auszuweiten, etwa durch eine Anzeige- oder
Genehmigungspflicht oberhalb bestimmter Volumina oder ein Verbot
bestimmter Anlageformen (Negativliste), und wenn nein, warum nicht?
10. Hält die Bundesregierung die Aufsichtsinstrumente des BAS sowie
dessen personelle und fachliche Ausstattung zur laufenden Prüfung von
Finanzanlagen für ausreichend?
11. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, die sicherstellen, dass
sich das Volumen von Fehlinvestments in dieser Größenordnung nicht
wiederholt, und wenn ja, welche, und in welchem Zeitplan?
Die Fragen 8 bis 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Vermögensanlage nach § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV besteht – im
Wortlaut unverändert – seit Einführung des SGB IV im Jahre 1977. Anlagen
nach Nummer 6 – auch als immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen
bezeichnet – galten bis in die jüngste Vergangenheit als sichere Anlageform. Eine
Anlage konnte gemäß § 84 SGB IV auch nur dann als sicher gelten, wenn die
Besicherung die ersten zwei Drittel des Wertes nicht überstieg.
Nach dem Ende der jüngsten Niedrigzinsphase offenbarten sich vermehrt mit
der Anlageform einhergehende Verlustrisiken. Nachdem sich mehrere
Investitionen als nicht wertbeständig erwiesen haben, hat das BAS mit Rundschreiben
vom 8. September 2023 seine Auffassung mitgeteilt, dass Immobilien, die erst
noch entwickelt werden sollen und deren Wert auf Prognosen zum Wert nach
Fertigstellung beruhen, als Sicherheit nicht ausreichen. Die Leistungsstörungen
zeigen, dass bei komplexen Geldanlage-produkten, die den SGB‑Anlegern als
börsennotierte Anleihen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV angeboten
werden, besondere Vorsicht geboten ist.
Die Bundesregierung hat daher am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes
für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat sowie weiterer Bereiche beschlossen, mit dem die
Anlageform nach § 83 Absatz 1 Nummer 6 SGB IV zum 1. Januar 2027 gestrichen
werden soll (BR‑Drucksache 437/26, Seite 7).
Mit der Novellierung des Vermögensrechts durch das 8. SGB IV-
Änderungsgesetz im Jahr 2022 ist im Übrigen bereits die Möglichkeit der Anlage in
Einzelimmobilien (§ 83 Absatz 1 Nummer 8 SGB IV) gestrichen worden.
Da es sich bei den in der Anfrage angesprochenen Geldanlagen um Mittel der
Rücklagen der SV‑Träger handelt, die einer erhöhten Liquiditätsanforderung
unterliegen und daher kurzfristig, gegebenenfalls täglich, angelegt werden,
wäre eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht in der Praxis aus Sicht des BAS
kaum praktikabel und daher nicht zielführend.
Die Prüfung der Anlage und Verwaltung der Mittel gehört zum Kernbereich der
Aufgaben des BAS und erfolgt ständig durch die Aktualisierung von Leitfäden
und Grundsätzen, aber auch durch regelmäßige Aufsichtsprüfungen.
Als Rechtsaufsichtsbehörde über selbstverwaltete und damit
eigenverantwortliche Versicherungsträger hat das BAS das Opportunitätsprinzip zu wahren.
Insgesamt muss, auch wenn die Anlagesicherheit von Mitteln der
Sozialversicherung im Vordergrund steht, den Versicherungsträgern insbesondere für die
Anlage ihrer Rücklagen ein ausreichender Anlagekatalog zur Verfügung stehen,
der eine Diversifizierung des Anlagerisikos und eine angemessene Verzinsung
ermöglicht.
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung beobachten und im Lichte
dessen über weiteren Handlungsbedarf entscheiden.
12. Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass
Kassenärztliche Vereinigungen und landesunmittelbare Krankenkassen der
Länderaufsicht unterliegen, § 80 SGB IV aber für alle Träger gilt, ein
bundeseinheitliches Aufsichtsniveau sicher, und wird sie den
bundesgesetzlichen Rahmen so nachschärfen, dass auch landesaufsichtige Träger erfasst
werden?
Bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Vermögensanlagen und daraus
resultierenden Verlusten kommt es grundsätzlich auf die konkreten Umstände des
Einzelfalls an, die etwa in Bezug auf das Risikomanagement, die
Anlageformen, die Erkennbarkeit von Risiken, hinzugezogene Expertise etc. sehr
unterschiedlich sein können.
Der Förderung einer einheitlichen Aufsichtspraxis dient zum Beispiel dem
Austausch der zuständigen Aufsichtsbehörden über die
Sozialversicherungsträger aus Bund und Ländern im Rahmen regelmäßig stattfindender
Aufsichtsbehördentagungen (§ 90 Absatz 4 SGB IV). Die Aufsichtsbehörden unterrichten
sich dabei über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen.
Gegenstand des Erfahrungs- und Meinungsaustausches sind dabei vielfach aber
auch Auslegungs- und Bewertungsfragen aus der aufsichtsrechtlichen Praxis.
Zur Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis werden über Auslegungs- und
Bewertungsfragen auch Beschlüsse gefasst.
Die in der Anfrage angesprochenen Vermögensanlagen waren in diesem
Rahmen auch bereits Thema des Austausches.
BMG und BAS beabsichtigen, die Vermögensanlagen auch auf der nächsten
Aufsichtsbehördentagung zu thematisieren.
Darüber hinaus werden die vom BAS veröffentlichten Rundschreiben sowie die
Muster-Anlagerichtlinie auch von den Aufsichten der Länder zur Orientierung
herangezogen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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