Schriftliche Frage 97 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtverlust an Versichertengeldern durch die spekulativen Anlagen von Institutionen der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 97 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtverlust an Versichertengeldern durch die spekulativen Anlagen von Institutionen der…
Frage 97 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtverlust an Versichertengeldern durch die spekulativen Anlagen von Institutionen der Selbstverwaltung im Gesundheitssystem, und welche aufsichtsrechtlichen Erkenntnisse insbesondere des Bundesamtes für Soziale Sicherung, aber auch der Aufsichtsbehörden der Länder sind der Bundesregierung bekannt, die die genannten Risikoinvestitionen vor und nach der medialen Veröffentlichung betreffen (www.tagesschau.de/i nvestigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfo nds-100.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Christiane Schenderlein vom 3. September 2026:
Die Aufklärung, Aufarbeitung und Bewertung der kritischen Vermögensanlagen und der damit einhergehenden Verluste in der Selbstverwaltung sowie bei den zuständigen Aufsichtsbehörden wird, auch aufgrund aktuell laufender Gerichtsverfahren, noch Zeit in Anspruch nehmen. Erst wenn dieser aufwändige Prozess abgeschlossen ist, wird der Gesamtverlust verlässlich zu beziffern sein. Nach Angaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) erlangte der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung des BAS (PDK) erstmals im Jahr 2017 in einer Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Kenntnis von einer Geldanlage einer Krankenkasse in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen. Konkrete Leistungsstörungen waren nicht erkennbar. Der PDK empfahl der Krankenkasse allgemein, ein qualifiziertes Risikomanagement zu etablieren. Im Jahr 2019 erlangte der PDK Kenntnis von einer Geldanlage einer Krankenkasse in die Inhaberschuldverschreibung Verius II. Konkrete Leistungsstörungen waren nicht erkennbar. Der PDK empfahl auch hier allgemein, ein qualifiziertes Risikomanagement zu etablieren. In der Folge stellten der PDK und die Aufsicht des BAS weitere Geldanlagen in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen und Inhaberschuldverschreibungen fest. Beispielsweise waren die Verius- Inhaberschuldverschreibungen auch Gegenstand von vier Aufsichtsprüfungen der Jahre 2020, 2021 und 2022. Am 8. September 2023 veröffentlichte das BAS im Hinblick auf die eingetretenen Leistungsstörungen das Rundschreiben zum Erwerb immobiliengesicherter Schuldscheindarlehen. Darin teilte es den SV-Trägern seine Auffassung mit, dass die im § 83 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 84 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) geforderte Immobiliensicherheit zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in ausreichender Höhe vorhanden sein muss. Orientierungsmaßstab ist der Verkehrswert nach § 194 des Baugesetzbuches. Dieser darf maximal bis zu zwei Dritteln belastet werden, um im Bedarfsfall die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen sicherstellen zu können. Das BAS prüft fortlaufend und aktuell, inwieweit die bundesunmittelbaren Krankenkassen zu Risiken einzelner Anlageformen noch weitergehender informiert werden können (z. B. durch weitere Rundschreiben oder ergänzende Hinweise in den „Grundsätzen zur Verwaltung und Anlage der Mittel“ sowie in der GKV-Musteranlagerichtlinie).
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