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Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7556 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments Deutscher Bundestag Drucksache 21/7556 21. Wahlperiode 12.08.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Paula Piechotta, Dr. Janosch Dahmen, Leon Eckert, Lisa Paus, Jamila Schäfer, Dr. Sebastian Schäfer, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments Laut Recherche von „NDR“, „WDR“ und „Süddeutscher Zeitung (SZ)“ vom 17. Juli 2026 sollen mindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Verluste mit Investments in Immobilienfonds erlitten haben, die sich auf mindestens 170 Mio. Euro belaufen sollen. Die konkrete Verlustsumme ist noch unklar, da nicht alle Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen konkrete Angaben zu Fondsgeschäften dieser Art kommuniziert haben. Insider berichteten dem Rechercheverbund, dass die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen mehr als 500 Mio. Euro in diese Immobilienfonds investiert und größtenteils verloren haben sollen. Das mögliche Ausmaß der Verluste wird exemplarisch an dem Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Baden-Württemberg deutlich, die den Berichten zufolge zwischen 2019 und 2022 insgesamt 50 Mio. Euro über ein spezielles Finanzprodukt in die Verius-Immobilienfonds investiert haben soll. 96,3 Prozent der investierten Anlagegelder seien durch die negative Entwicklung des Fonds verloren (www.t agesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfonds-100.html). Dabei gelten für Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen klare gesetzliche Rahmenbedingungen zum Umgang mit dem Geld der Beitragszahlenden, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt sind. Beitragsgelder sind gemäß § 80 SGB IV so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Den Medienberichten nach investierten Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen jedoch in Fonds, die über eine komplizierte Struktur in riskante Immobiliengeschäfte flossen, welche trotz Niedrigzinsphase laut der beteiligten Finanzinstitute bis zu 7 Prozent an Rendite bei angeblich geringem Risiko versprochen hätten (www.spieg el.de/wirtschaft/krankenkassen-sollen-170-millionen-euro-mit-immobilienfond s-in-den-sand-gesetzt-haben-a-6bfed206-c9c0-4064-905e-27b46e9c88a6). Zurzeit befinden sich die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen in laufenden Gerichtsprozessen um Schadensersatzforderungen gegen die beteiligten Finanzinstitute in Höhe der Investments. Der Anwalt der Kläger gibt an, die Träger seien über das Risiko „vorsätzlich getäuscht“ worden. Die Finanzinstitute weisen diese Vorwürfe zurück. Bei den genannten Verlustsummen handelt es sich um Gelder der Beitragszahlenden. Für den Umgang mit diesen Beitragsgeldern tragen die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen eine besonders hohe Verantwortung, gerade vor dem Hintergrund des prognostizierten Finanzdefizits der gesetzlichen Krankenversicherung und der aktuellen Sparmaßnahmen. Über die Einhaltung des maßgebenden Rechts und damit über die Beachtung der Anlagegrundsätze des § 80 SGB IV wachen das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bei den bundesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesbehörden bei den landesunmittelbaren Trägern und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Dass Beitragsgelder in Millionenhöhe über mehrere Jahre in Fonds mit hohem Anlagerisiko fließen konnten, wirft Fragen nach der Wirksamkeit dieser Aufsicht auf. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:  1. Welche der Aufsicht des BAS unterliegenden Krankenkassen haben in den Verius-Fonds oder wirtschaftlich vergleichbare Konstruktionen investiert (bitte jeweils Anlagevolumen, Anlagezeitpunkt, Anlageform und realisierten bzw. drohenden Verlust angeben)?  2. Wie viele Sozialversicherungsträger und Kassenärztliche Vereinigungen insgesamt sind nach Kenntnis der Bundesregierung betroffen?  3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welches Gesamtvolumen investiert wurde und welcher Gesamtverlust zu erwarten ist (bitte auch bezogen auf landesaufsichtige Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen, soweit der Bundesregierung Erkenntnisse vorliegen)?  4. Seit wann hatte das BAS Kenntnis von diesen Anlagen, insbesondere im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnungen (§ 88 SGB IV), und ab welchem Zeitpunkt waren dem BAS die Risiken bekannt?  5. Wurden diese Anlagen im Rahmen aufsichtlicher Prüfungen beanstandet, und wenn nein, warum wurden Anlagen in nachrangige Schuldverschreibungen nicht als Verstoß gegen § 80 SGB IV gewertet?  6. Sind der Bundesregierung bei bundesunmittelbaren Trägern weitere Engagements in vergleichbaren risikobehafteten Anlageklassen (Mezzaninebzw. Nachranganlagen, geschlossene Fonds, Immobilienfinanzierungsvehikel) oder in Schuldscheindarlehen bekannt?  7. Liegen der Bundesregierung eigene oder fremde Bewertungen darüber vor, ob Anlagen in nachrangige Immobilienschuldverschreibungen vereinbar mit dem Grundsatz des § 80 SGB IV sind, wonach ein Verlust ausgeschlossen erscheinen muss, und wenn sie nicht vereinbar sind, welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zieht das BAS daraus?  8. Worin sieht die Bundesregierung die Ursache dafür, dass der Erwerb solcher Anlagen anders als Grundstücke, Darlehen oder Beteiligungen nach § 85 SGB IV keiner vorherigen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt, und sieht die Bundesregierung hierin eine Regelungslücke?  9. Plant die Bundesregierung, § 85 SGB IV auf komplexe oder risikobehaftete Finanzanlagen auszuweiten, etwa durch eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht oberhalb bestimmter Volumina oder ein Verbot bestimmter Anlageformen (Negativliste), und wenn nein, warum nicht? 10. Hält die Bundesregierung die Aufsichtsinstrumente des BAS sowie dessen personelle und fachliche Ausstattung zur laufenden Prüfung von Finanzanlagen für ausreichend? 11. Plant die Bundesregierung konkrete Maßnahmen, die sicherstellen, dass sich das Volumen von Fehlinvestments in dieser Größenordnung nicht wiederholt, und wenn ja, welche, und in welchem Zeitplan? 12. Wie stellt die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass Kassenärztliche Vereinigungen und landesunmittelbare Krankenkassen der Länderaufsicht unterliegen, § 80 SGB IV aber für alle Träger gilt, ein bundeseinheitliches Aufsichtsniveau sicher, und wird sie den bundesgesetzlichen Rahmen so nachschärfen, dass auch landesaufsichtige Träger erfasst werden? Berlin, den 29. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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