Schriftliche Frage 77 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie kommt es, dass der Bundesregierung die in der zweiten Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 („[...]…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 77 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Wie kommt es, dass der Bundesregierung die in der zweiten Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 („[...]…
Frage 77 (Ates Gürpinar, Die Linke):
Wie kommt es, dass der Bundesregierung die in der zweiten Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 („[...] welche zehn Pflegekassen haben derzeit die geringsten Rücklagen bezogen auf eine Monatsausgabe [bitte Höhe der Rücklage für jede Körperschaft bezogen auf eine Monatsausgabe angeben]“) nach ihrer Auskunft in der Antwort die Daten nicht vorlägen, obwohl die Pflegekassen gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dazu verpflichtet sind, jeden Monat die Höhe des Betriebsmittelbestandes und der Rücklage zu ermitteln, und die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Soziale Sicherung, eine den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit unmittelbar nachgeordnete Bundesoberbehörde ist (falls die Daten doch vorliegen sollten, bitte nachliefern), und wie kommt die Bundesregierung in ihrer o. g. Antwort zu der Einschätzung, dass bei der Erhebung dieser Daten von Pflegekassen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sind, die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stärker zu berücksichtigen ist bzw. gar stärker gewichtet werden muss als das verfassungsrechtlich gestützte parlamentarische Fragerecht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 7. April 2025:
Sie erbaten in Ihrer Schriftlichen Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 explizit die Information zu den Rücklagen der Pflegekassen. Da die dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) vorliegenden maschinellen Abrechnungsdaten (gemäß § 67 Absatz 1 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) bei den am Ende des Monats verfügbaren Mitteln nicht zwischen Betriebsmitteln und Rücklage unterscheiden, können die Informationen in der gewünschten Form nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch aus den genannten Abrechnungsdaten lässt sich nicht unmittelbar ableiten, ob eine Pflegekasse zukünftig Finanzhilfen im Ausgleichssystem des Ausgleichsfonds beantragen muss. Denn ob eine Pflegekasse Finanzhilfen benötigt, hängt auch maßgeblich von ihren Einnahmen und Ausgaben sowie deren Schwankungen im Zeitraum vom Monatsende bis zum Tag des Finanzausgleichs ab. Diese Details sind den dem BAS vorliegenden Daten nicht zu entnehmen. Insoweit fehlte es einer Auflistung der Pflegekassen in Reihenfolge der geringsten verfügbaren Mittel zu einem bestimmten Stichtag an grundsätzlicher Aussagekraft, da die tägliche Volatilität der Finanzströme unberücksichtigt bliebe. Im Übrigen hat die Bundesregierung mit der Antwort auf Ihre Schriftliche Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 keine Bewertung bzw. Gewichtung des verfassungsrechtlich gestützten parlamentarischen Fragerechts wie in der Fragestellung erwähnt vorgenommen.
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