Neue Neonazigruppen (Antwort zu Drs. 21/81)
Text
Neue Neonazigruppen (Antwort zu Drs. 21/81)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/193
21. Wahlperiode 16.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ferat Koçak und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/81 –
Neue Neonazigruppen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Beginn des Jahres 2024 treten in verschiedenen Bundesländern neue
neonazistische Gruppen mit Namen wie „Elblandrevolte“, „Pforzheimrevolte“,
„Letzte Verteidigungswelle“, „Deutsche Jugend Voran“, „Jung und Stark“,
„Der Störtrupp“, „Nationalrevolutionäre Jugend“ oder „Deutsche Jugend
zuerst“ auf. Die Mitglieder der Gruppen sind in der Regel Neonazis im
Teenageralter mit einer ausgeprägten Gewaltaffinität, die sich in der Praxis u. a.
gegen Antifaschistinnen und Antifaschisten sowie LGBTIQ*-Personen richtet.
Während einige der Gruppen als Jugendorganisationen bekannter
rechtsextremer Parteien auftreten, geben sich andere formal unabhängig (vgl.
Rechtsextreme Jugendszene: Brutal jung | taz.de; Rechtsextreme No-Go-Areas
im Berliner Osten: „White Power“ von der Anklagebank).
1. Wie schätzt die Bundesregierung die aktuelle Gefährdungslage durch neu
entstehende, gewaltbereite rechtsextremistische Jugendgruppen ein, und
kann sie einen Anstieg auch loser, nicht in Vereinen, Parteien oder
sonstigen offiziellen Organisationsstrukturen organisierter Zusammenhänge
erkennen?
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der neu entstehenden,
gewaltbereiten rechtsextremistischen Jugendgruppen intensiv. Sie entfalten
deshalb eine Gefährdungsrelevanz, da junge und in ihrer Wertevorstellung oft noch
nicht gefestigte Personen aufgrund einer leichteren Manipulierbarkeit sowie
einer insgesamt erhöhten Vulnerabilität tendenziell eher anfällig dafür sind,
propagandistische und extremistische Ideologien aufzunehmen und sich mit
diesen zu identifizieren.
Insbesondere das Internet und die sozialen Medien, in denen diese
Gruppierungen sehr präsent sind, bieten hierfür ein herkunfts- und ressourcenunabhängiges
und somit auch für Minderjährige einfach zu handhabendes Mittel für
entsprechende Kommunikation und Vernetzung mit Gleichgesinnten.
Neben einer ernsthaften rechtsextremen Gesinnung könnte insbesondere bei
minderjährigen Personen auch der Wunsch nach Aufmerksamkeit und
Anerkennung innerhalb rechtsextremistisch geprägter Gruppen ursächlich für der-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 16. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
artige Selbstdarstellungen, Äußerungen und Veröffentlichungen sein. Die
Gefährlichkeit dieser Gruppierungen und des Modus Operandi resultiert
insbesondere daraus, dass rechtsextremistisches Gedankengut bei jungen
Heranwachsenden gesät und gefestigt wird (analog einem Echokammer-Effekt).
Seit dem erstmaligen Auftreten der in der Vorbemerkung der Fragensteller
genannten Personenzusammenschlüsse im Sommer 2024 ist eine Zunahme
rechtsextremistischer, aktionsorientierter Gruppierungen festzustellen, die
hauptsächlich aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehen. Innerhalb
des Jahres 2024 konnten diese ihre inneren Strukturen ausbauen, festigen und
sich als Anlaufpunkt für eine neue aktionsorientierte und ideologisch weniger
gefestigte Zielgruppe in der rechtsextremistischen Szene etablieren. Sowohl das
junge Alter als auch die Aktionsorientierung der Mitglieder derartiger
Gruppierungen stellen dabei eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer potenziellen
rechtsextremistischen Beeinflussung und Radikalisierung dar. Aufgrund der
Gewaltbereitschaft des Personenpotenzials sowie der gefestigten Strukturen der
Personenzusammenschlüsse ist darüber hinaus eine abstrakte Gefährdung für
Personen, die den rechtsextremistischen Feindbildern der Gruppen entsprechen,
gegeben. Dazu gehören insbesondere Angehörige der LGBTQ-Community, der
„linken“ Szene sowie Personen mit Migrationshintergrund.
2. Geht die Bundesregierung im Hinblick auf die Aktivitäten der genannten
Gruppen von einer neuen Qualität in diesem Spektrum aus, und wenn ja,
worin besteht diese Qualität?
Die in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten rechtsextremistischen
Personenzusammenschlüsse zeichnen sich vor allem durch ihre
Aktionsorientierung und ihr hohes Mobilisierungspotenzial aus. Die umfassenden virtuellen
Aktivitäten der Personenzusammenschlüsse in den sozialen Medien gehen mit
einer hohen Reichweite, der Bespielung von insbesondere für junge Personen
attraktiven Themen, einer Omnipräsenz ideologischer Inhalte sowie der
Möglichkeit bundesweiter Vernetzungen einher. Dabei wird ein deutlich gesteigertes
Tempo in der Entstehung neuer rechtsextremistischer
Personenzusammenschlüsse sowie der Rekrutierung neuer Mitglieder verzeichnet. Innerhalb kurzer
Zeit sind sehr dynamische, mobilisierungsfähige Gruppierungen entstanden.
Auch bei den Jugendorganisationen der hier bearbeiteten rechtsextremistischen
Parteien kann ein merklicher Zulauf festgestellt werden, der im Vergleich zu
früheren Jahren signifikant ist. Wie in den nicht parteilich organisierten
Strukturen zeichnet sich das Personenpotenzial durch eine dezidierte
Aktionsorientierung aus, die sich auch in der regen Teilnahme an Versammlungen des
rechtsextremistischen Spektrums äußert.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gruppen vor, insbesondere zu den
im Folgenden genannten Aspekte:
a) Ideologie,
b) Mitgliederzahl und Rekrutierung,
c) Vernetzung und Führungsstruktur,
d) Social-Media-Aktivitäten und deren Reichweite,
e) Infrastruktur und Zugang zu Immobilien und Treffpunkten,
f) Kontakte ins Ausland,
g) Finanzierung
(bitte nach Gruppen aufschlüsseln)?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Verbindungen der
genannten Gruppen untereinander bzw. zu anderen rechtsextremen
Organisationen, insbesondere zur Alternative für Deutschland vor (bitte nach
Organisationen aufschlüsseln)?
9. Wie viele Mitglieder rechnet die Bundesregierung den jeweiligen
Gruppen zu (bitte nach Gruppe sowie Alter, Geschlecht und Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Fragen 3, 4 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
„Elblandrevolte“:
Die „Elblandrevolte“ ist eine Gruppierung der „Jungen Nationalisten“ im Raum
Dresden (Freistaat Sachsen). Bei den „Jungen Nationalisten“ handelt es sich
um die Jugendorganisation der rechtsextremistischen Partei „Die Heimat“
(vormals NPD). Die originäre Zuständigkeit für die Bewertung dieser regionalen
Gruppierung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz,
da die Bestrebungen der Gruppierungen regional begrenzt sind. Weitergehende
Auskünfte zu der Gruppierung können daher nicht erteilt werden.
„Pforzheim Revolte“:
Die „Pforzheim Revolte“ gründete sich im Jahr 2020. Zu Beginn wurde die
Gruppe der „Identitären Bewegung“ zugeordnet. Seit 2023 wandte sie sich
jedoch vermehrt dem neonazistischen bzw. subkulturellen rechtsextremistischen
Spektrum zu und ist seit August 2023 nicht mehr der „Identitären Bewegung“
zuzurechnen. Seither richteten sich die Aktionen der Gruppe vorwiegend gegen
die LGBTQ-Community und den politischen Gegner.
Die originäre Zuständigkeit für die Bewertung dieser regionalen Gruppierung
liegt nun bei den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz, da die
Bestrebungen der Gruppierung regional begrenzt sind.
Weitergehende Auskünfte zu der Gruppierung können daher nicht erteilt
werden.
„Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
„Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ):
Die Mitglieder sind dem aktionsorientierten und gewaltbereiten
rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen. Für die rechtsextremistischen Agitationen
bedienen sich die Mitglieder dieser Gruppierungen ideologischer Fragmente des
Rechtsextremismus, die primär in der Auswahl der Feindbilder – insbesondere
der linksextremistischen „Antifa“ oder der LGBTQ-Community – Ausdruck
finden. Diese Feindbilder dienen als Projektionsfläche für rechtsextremistisch
motivierte, teils gewaltbezogene Aktionen. Darüber hinaus findet weitgehend
keine tiefgreifende ideologische Befassung statt. Im Rahmen der
öffentlichkeitswirksamen Aktionen lassen sich regelmäßig rechtsextremistische
Handzeichen und Symbole feststellen. So werden bspw. das „White-Power“-
Handzeichen als Bekenntnis zu einer (vermeintlichen) weißen Vorherrschaft sowie das
Handzeichen der „doppelten Acht“ und der sogenannte Hitler-Gruß zur
Visualisierung der Ideologie genutzt.
Die Rekrutierung durch die genannten Personenzusammenschlüsse findet
hauptsächlich über die sozialen Medien und Messenger-Dienste statt und
richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene. Die Altersspanne der Mitglieder
der genannten Personenzusammenschlüsse liegt aktuell zwischen 16 und
35 Jahren. Das bundesweite Personenpotenzial der jeweiligen
Personenzusammenschlüsse wird wie folgt eingeschätzt:
• JS – mittlerer dreistelliger Bereich
• DJV und DST – niedriger dreistelliger Bereich
• L. V. W. – mittlerer zweistelliger Bereich
• DJZ – unterer zweistelliger Bereich.
Es liegen Erkenntnisse vor, wonach die genannten Personenzusammenschlüsse
organisatorische Strukturen aufweisen und durch Führungspersonen angeleitet
werden. Dabei interagieren die Führungspersonen in Einzelfällen
gruppierungsübergreifend miteinander. Über die Verbindung und Sympathiebekundungen
einzelner Mitglieder hinaus liegen keine Erkenntnisse vor, die eine
organisatorische Anbindung der genannten Personenzusammenschlüsse untereinander
oder an andere rechtsextremistische Organisationen belegen. Eine strukturelle
Verbindung mit der AfD ist hier nicht bekannt.
Aufgrund der hauptsächlich über die sozialen Medien stattfindenden
Vernetzung und Organisation der gegenständlichen Personenzusammenschlüsse, der
variablen ideologischen Fragmente sowie der inhaltlichen Themenauswahl
besteht grundsätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit für personelle
Überschneidungen mit anderen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen.
Die oben genannten Gruppierungen bewegen sich mit einer Vielzahl an
Onlinepräsenzen auf verschiedenen Plattformen wie Instagram oder TikTok. Die so
erzielte breite Aufstellung über diverse Präsenzen auf unterschiedlichen
Plattformen begünstigt den schnellen Aufbau einer virtuellen Reichweite und bietet
darüber Anknüpfungspunkte für die Vernetzung mit anderen
rechtsextremistischen Akteuren. Vor allem die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen
Erwachsenen wird durch die auf den sozialen Medien stattfindende Rekrutierung
und Mobilisierung erreicht und beeinflusst. Durch die rasche Gewinnung
insbesondere junger Mitglieder sind aktionsorientierte Personenzusammenschlüsse
entstanden, die bislang gerade auf regionaler Ebene eine sehr dynamische
Mobilisierungsfähigkeit aufweisen und gleichzeitig den Schulterschluss mit
etablierten Akteuren der rechtsextremistischen Szene suchen.
Mehrfachmitgliedschaften sind bislang die Ausnahme, allerdings kam es insbesondere bei
Störaktionen gegen Christopher-Street-Day-(CSD-)Veranstaltungen und gegen
Kundgebungen der linken Szene zur gemeinsamen Teilnahme von Akteuren
unterschiedlicher rechtsextremistischer Organisationen und Parteien.
Es liegen keine Erkenntnisse zu rechtsextremistisch genutzten Infrastrukturen
oder dem Zugang zu Immobilien durch die hier genannten
rechtsextremistischen Personenzusammenschlüsse vor. Realweltliche Treffen finden durch
Mitglieder der genannten Gruppierungen häufig im Rahmen von Störaktionen oder
Demonstrationen der rechtsextremistischen Szene statt.
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die eine organisatorische oder
strukturelle Verbindung der genannten Personenzusammenschlüsse ins Ausland
belegen.
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass
innerhalb weniger Teilorganisationen zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen
aufgefordert worden ist.
„Nationalrevolutionäre Jugend“:
Nach Angaben der Partei „Der III. Weg“ ist die „Nationalrevolutionäre Jugend“
(NRJ) keine selbständige Organisation, sondern eine Arbeitsgemeinschaft der
Partei (siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12454). Dementsprechend ist
die ideologische Ausrichtung deckungsgleich zum sogenannten „Deutschen
Sozialismus“, der von der Mutterpartei als erklärtes Politikziel formuliert wird.
Abweichungen von der Programmatik der Partei „Der III. Weg“ bestehen nicht.
Über die Mitgliederzahl der NRJ liegen hier keine gesicherten Informationen
vor, da es sich wie oben geschildert nicht um eine selbstständige Vereinigung
mit eigenem Mitgliederbestand handelt. Insgesamt dürfte ihr bundesweit aber
ein Potenzial von ca. 100 Personen zuzurechnen sein. Zur
Mitgliedergewinnung dienen speziell auf die meist männliche Zielgruppe zugeschnittene
Veranstaltungen und Aktionen, über die in sozialen Netzwerken und
Messengerdiensten berichtet wird. Hierbei bringt insbesondere die zunehmende Nutzung
von TikTok der Partei eine beachtliche Anzahl von Interessenten ein. Die NRJ-
Stützpunkte sind eng mit den jeweiligen „Der III. Weg“-Stützpunkten
verbunden. Die Gruppierung selbst verfügt über keine festen Strukturen.
Organisatorische Aufgaben übernehmen einzelne Beauftragte, die vom Parteivorstand
eingesetzt werden und die die Aktivitäten koordinieren. Es sind keine
organisatorischen Vernetzungen außerhalb des „III. Weges“ bekannt. Die Angehörigen der
NRJ nutzen Immobilien und Treffpunkte der Partei „Der III. Weg“. Darüber
hinaus liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Strukturen vor. Die Kontakte
der NRJ ins Ausland entsprechen im Wesentlichen den Kontakten der Partei
„Der III. Weg“. Diese verfügt über gefestigte Kontakte zu
rechtsextremistischen Organisationen im europäischen Ausland, darunter Schweiz, Österreich,
Skandinavien, Spanien und die Ukraine. In diesem Kontext finden
unregelmäßig gegenseitige Besuche und gemeinsame Teilnahmen an
rechtsextremistischen Szeneveranstaltungen und Demonstrationen teil. Darüber hinaus liegen
jedoch keine Hinweise vor, die auf eine Ausbreitung der Partei – und somit
auch der NRJ – ins Ausland hindeuten. „Der III. Weg“ sieht sein politisches
Betätigungsfeld innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands. Die
Finanzierung der Aktivitäten erfolgt grundsätzlich durch Beiträge der
Angehörigen und Zuschüsse der Partei.
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die
genannten Gruppen Einfluss in (Kampf-)Sportvereinen bzw. den entsprechenden
Subkulturen entfalten?
„Elblandrevolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Pforzheim Revolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
„Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ),
„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ):
Es liegen Erkenntnisse vor, wonach die genannten Personenzusammenschlüsse
teilweise gezielt über die sozialen Medien für körperliche Fitness und
gemeinsame sportliche Aktivitäten werben, wie beispielsweise für Wanderungen oder
Kampfsporttrainingseinheiten. Die Veranstaltungen werden medial begleitet
und anschließend virtuell verbreitet. Eine Einflussnahme auf Sportvereine
wurde nicht festgestellt.
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen der
genannten Gruppen bzw. deren Mitglieder zu sogenannten Active Clubs
vor (vgl. Wie sich Rechtsextreme in „Active Clubs“ organisieren | tagess
chau.de)?
„Elblandrevolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Pforzheim Revolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
„Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ):
Aufgrund des nach wie vor zurückhaltenden realweltlichen Auftretens der
„Active Clubs“ konnten bislang keine direkten Verbindungen zu den genannten
Gruppen festgestellt werden.
Eine Ausnahme stellt hierbei der „Active Club Ostwestfalen“ dar, der in den
sozialen Medien zusammen mit u. a. „Der Störtrupp“ und „Jung & Stark“ für
den 17. Mai 2025 zur Teilnahme an einer Demonstration in Herford unter dem
Motto „Demonstration für Recht und Ordnung, gegen Linksextremismus und
rechtsfreie Räume“ aufruft.
„Nationalrevolutionäre Jugend“:
Die NRJ pflegt Kontakte zu „Active Clubs“ im Ausland. In der Bundesrepublik
Deutschland sieht die Partei „Der III. Weg“ hingegen keinen Bedarf, da sie die
NRJ als die Alternative für deutsche Jugendliche sieht. Dies schließt allerdings
Kontakte einzelner Personen nicht aus.
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die
genannten Gruppen Einfluss in Fußball-Fanclubs bzw. den entsprechenden
Subkulturen und Fanszenen entfalten?
„Elblandrevolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Pforzheim Revolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
„Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ),
„Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ):
Der Volkssport Fußball begeistert eine große Masse an fußballinteressierten
Menschen, hierunter befinden sich u. a. auch Rechtsextremisten. Vor allem die
in der Hooliganszene gepflegten Männlichkeitsbilder, ein starkes
Gemeinschaftsgefühl und das damit verbundene Freund-Feind-Denken sowie nicht
zuletzt die hohe Gewaltaffinität bieten einen geeigneten Nährboden für die
Anschlussfähigkeit an rechtsextremistische Milieus. Gleichwohl liegen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Einflussnahme der
genannten Gruppen auf die Fußballfanszene, insbesondere auf Ultra- oder
Hooligangruppierungen vor. Zwar konnte festgestellt werden, dass Teilnehmer von
demonstrativen Ereignissen unter Beteiligung der genannten Gruppen
gelegentlich Tätowierungen von Fußballvereinen trugen oder ihre Sympathien für einen
Verein auf dem eigenen Social-Media-Kanal publik machen.
Dennoch genügen die hier vorliegenden Informationen nicht, um diese
Personen zweifelsfrei einer bestimmten Ultra- oder Hooligangruppierung zuordnen
zu können. Grundsätzlich lässt sich eine feste und somit verlässliche
Zuordnung von Demonstrationsteilnehmern zur gewaltbereiten Fußballfanszene nur
schwer treffen. Auch wenn Demonstrationsteilnehmer mit Devotionalien von
Fußballvereinen bekleidet sind, lässt sich hierdurch allein noch keine
Zugehörigkeit zu einer (rechtsextremistischen) Ultra- oder Hooligangruppierung
folgern (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8937).
8. In wie vielen Bundesländern sind die genannten Gruppen nach Kenntnis
der Bundesregierung aktiv?
„Elblandrevolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Pforzheim Revolte“:
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
„Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV),
„Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ):
Es liegen Erkenntnisse zu Aktivitäten der genannten
Personenzusammenschlüsse in allen deutschen Bundesländern vor.
„Nationalrevolutionäre Jugend“:
Die NRJ ist laut hiesigen Erkenntnissen in 13 Bundesländern aktiv.
10. Rechnet die Bundesregierung den genannten Gruppen Mitglieder zu, die
wegen politisch motivierter Delikte bereits vorbestraft sind (bitte nach
Gruppen aufschlüsseln)?
Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt (BKA) im
Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter
übermittelt und hier in der BKA-internen Fallzahlendatei „LAPOS“ erfasst. Bei den
erfragten Angaben zu Straftaten von Personen der genannten Gruppen handelt
es sich um kein Pflichtfeld des KPMD-PMK und diese Angaben können
ausschließlich im Freitext der Sachverhaltsbeschreibung genannt werden, ohne
jedoch verpflichtend zu sein. Da der jeweilige Name der Gruppierungen kein
Katalogwert im KPMD-PMK darstellt, ist eine Abfrage der innerhalb der
Fragestellung genannten Parameter nicht möglich. Dem BKA liegen vereinzelt
Erkenntnisse vor, wonach einzelne Mitglieder der genannten Gruppierungen/
Organisationen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts-
polizeilich bekannt geworden sind.
11. Rechnet die Bundesregierung den genannten Gruppen Mitglieder zu, die
als sogenannte Gefährder bzw. relevante Personen geführt werden (bitte
nach Gruppen aufschlüsseln)?
Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder als Relevante Person
handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die
Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht
bekannt werden, da der Zweck der nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten
Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des z. T. kleinen Personenpools
kann der Schutz der Maßnahme bei einer detaillierten Aufschlüsselung nach
verschiedenen Faktoren nicht sichergestellt werden. Daher wird zu Details,
welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen
hinausgehen, keine Stellung bezogen. Hierzu gehört auch die Zuordnung des
Personenpotentials zu einzelnen Gruppierungen, Themenfeldern, Bundesländern
oder Differenzierungen z. B. nach Alter, Geschlecht oder Inhaftierung.
12. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Personen, die den
genannten Gruppen zugerechnet werden können, auch solche,
a) die über eine Bewachungserlaubnis gemäß § 34a der
Gewerbeordnung (GewO) verfügen,
c) für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) beantragt wurde
Für Bewachungserlaubnisse nach § 34 der Gewerbeordnung (GeWO) und
Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) sind
grundsätzlich die Länder zuständig. Eine Beauskunftung obliegt daher
grundsätzlich den dafür zuständigen Stellen auf Landesebene.
b) für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) beantragt wurde,
(bitte nach Gruppen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind Personen bekannt, die nach Einschätzung der
Verfassungsschutzbehörden Mitglieder und/oder Unterstützer einer der o. g.
Organisationen sind oder waren und für die eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG
in Auftrag gegeben wurde. Mit dieser Antwort wird keine Aussage darüber
getroffen, ob die hier bekannten Personen als betroffene Person Gegenstand einer
Sicherheitsüberprüfung sind bzw. waren, weil sie selbst in
sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden sollen bzw. sollten, oder ob sie als
mitbetroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung einer anderen betroffenen Person
einbezogen wurden. Weiterhin wird mit dieser Antwort auch keine Aussage
darüber getroffen, ob und mit welchem Ergebnis die Sicherheitsüberprüfung
abgeschlossen wurde. Die Mitgliedschaft in einem gesichert rechtsextremistischen
Personenzusammenschluss bzw. die Unterstützung eines solchen
Personenzusammenschlusses begründet regelmäßig Zweifel am Bekenntnis der
betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung und führt
damit zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 SÜG. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜG kann ein Sicherheitsrisiko auch
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte u. a. nach Satz 1 Nummer 3 im Hinblick
auf die mitbetroffene Person vorliegen.
Für ein vollständiges Bild wäre eine Sichtung des kompletten Aktenbestandes
der Sicherheitsüberprüfungsakten (digital wie in Papierform) der
Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) erforderlich (Aktenbestand in
sechsstelliger Höhe).
Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage kann daher wegen des
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November
2017, 2 BvE 2/11, Rn. 249.
Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt
oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
In diesem konkreten Fall müsste ein nicht bezifferbarer Aktenbestand in
digitaler und in Papierform gesichtet werden. Eine Suchanfrage im elektronischen
Aktensystem kann dabei diese Suche insbesondere aus Gründen des
Datenschutzes nicht wesentlich erleichtern. Im Ergebnis würde eine Sichtung der
Dokumente daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen.
Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die vorhandenen
Personalressourcen mehrere Monate vollständig beanspruchen und die Arbeit
zum Erliegen bringen.
13. Wie oft waren welche Gruppen seit dem 20. September 2024 Gegenstand
von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus?
Im Betrachtungszeitraum (20. September 2024 bis 2. Mai 2025) wurde die
Gruppierung „Elblandrevolte“ dreimal, die Gruppierung „Letzte
Verteidigungswelle“ fünfmal, die Gruppierung „Deutsche Jugend voran“ dreimal, die
Gruppierung „Jung und Stark“ dreimal, die Gruppierung „Deutsche Jugend zuerst“
einmal und die Gruppierung „Der Störtrupp“ einmal im Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Rechts (GETZ-R) thematisiert.
Die Gruppierungen „Pforzheimrevolte“ und „Nationalrevolutionäre Jugend“
wurden nicht thematisiert.
14. Liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz eigene Quellenberichte oder
solche von Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) mit Bezug zu den
genannten Gruppen vor, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Eine Auskunft zu der Frage nach dem Vorliegen und der Anzahl von eigenen
Quellenberichten oder von Quellenberichten der Landesbehörden für
Verfassungsschutz (LfV) kann nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilt werden, da
sie geeignet wäre, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik
zu mindern. Aus den folgenden Gründen überwiegt hier das
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages.
So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise von
Nachrichtendiensten und Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie den
Aufklärungsbedarf zu einzelnen Gruppierungen gezogen werden. Eine
Aufschlüsselung möglicher Quellenberichte nach Beobachtungsobjekt, Anzahl und
Jahren ließe zudem Rückschlüsse auf den Bearbeitungszeitraum und der
Bearbeitungsintensität der Verfassungsschutzbehörden zu. Eine Auskunft über die
Anzahl der Quellenberichte könnte überdies auch eine Zuordnung zu den
einzelnen fragegegenständlichen Gruppierungen ermöglichen. Dies würde die
Arbeit der Verfassungsschutzbehörden in erheblichem Maße gefährden. Bei
Bekanntwerden könnte dies die rechtsextremistische Szene in die Lage versetzen,
Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Möglichkeit erleichtern,
mögliche Quellen der Verfassungsschutzbehörden zu enttarnen und somit die
Erkenntnisgewinnung weiter zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu
machen. Zudem könnten die Informationen in nicht unerheblichem Maße die
Zuständigkeit der LfV tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in
das föderale Gefüge darstellen. Aus der sorgfältigen Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus
resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages ausscheidet. Die damit einhergehende Erhöhung des
Risikos des Bekanntwerdens der Informationen kann wegen der Gefahren für
das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
15. Welche Straftaten werden den Gruppen bzw. ihren Umfeldern
zugerechnet (bitte aufschlüsseln)?
Mitglieder der genannten Gruppierungen/Organisationen traten unter anderem
mit Propagandadelikten, aber auch vereinzelt mit Gewaltdelikten polizeilich in
Erscheinung. Eine genaue Aufschlüsselung ist aufgrund der unter Frage 10
aufgeführten Beantwortung nicht möglich.
16. Hat die Bundesanwaltschaft in einer der diesbezüglichen Ermittlungen
die Übernahme geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
17. Treffen Medienberichte zu, wonach die Bundesanwaltschaft die
Übernahme der Ermittlungen zu einem Brandanschlag in Altdöbern im
Oktober 2024 erwogen hat, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
18. Wurden im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
den genannten Gruppen Waffen, Sprengstoff und bzw. oder Munition
sichergestellt, und wenn ja, bitte aufschlüsseln?
Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie
durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die
Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die
Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in
eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle laufender Verfahren im Sinne der
Fragestellungen wären entsprechende Auskünfte geeignet,
Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Auch im Falle nicht durchgeführter
Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellungen müsste eine Auskunft
verweigert werden, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der
Antwortverweigerung auf das Vorliegen von entsprechenden Verfahren geschlossen werden
könnte.
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