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Neue Neonazigruppen (Antwort zu Drs. 21/81)

dip / drucksache 16.05.2025 · WP 21 · 21/193 · Antwort · Original ↗

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Neue Neonazigruppen (Antwort zu Drs. 21/81) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/193 21. Wahlperiode 16.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ferat Koçak und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/81 – Neue Neonazigruppen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Beginn des Jahres 2024 treten in verschiedenen Bundesländern neue neonazistische Gruppen mit Namen wie „Elblandrevolte“, „Pforzheimrevolte“, „Letzte Verteidigungswelle“, „Deutsche Jugend Voran“, „Jung und Stark“, „Der Störtrupp“, „Nationalrevolutionäre Jugend“ oder „Deutsche Jugend zuerst“ auf. Die Mitglieder der Gruppen sind in der Regel Neonazis im Teenageralter mit einer ausgeprägten Gewaltaffinität, die sich in der Praxis u. a. gegen Antifaschistinnen und Antifaschisten sowie LGBTIQ*-Personen richtet. Während einige der Gruppen als Jugendorganisationen bekannter rechtsextremer Parteien auftreten, geben sich andere formal unabhängig (vgl. Rechtsextreme Jugendszene: Brutal jung | taz.de; Rechtsextreme No-Go-Areas im Berliner Osten: „White Power“ von der Anklagebank).  1. Wie schätzt die Bundesregierung die aktuelle Gefährdungslage durch neu entstehende, gewaltbereite rechtsextremistische Jugendgruppen ein, und kann sie einen Anstieg auch loser, nicht in Vereinen, Parteien oder sonstigen offiziellen Organisationsstrukturen organisierter Zusammenhänge erkennen? Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der neu entstehenden, gewaltbereiten rechtsextremistischen Jugendgruppen intensiv. Sie entfalten deshalb eine Gefährdungsrelevanz, da junge und in ihrer Wertevorstellung oft noch nicht gefestigte Personen aufgrund einer leichteren Manipulierbarkeit sowie einer insgesamt erhöhten Vulnerabilität tendenziell eher anfällig dafür sind, propagandistische und extremistische Ideologien aufzunehmen und sich mit diesen zu identifizieren. Insbesondere das Internet und die sozialen Medien, in denen diese Gruppierungen sehr präsent sind, bieten hierfür ein herkunfts- und ressourcenunabhängiges und somit auch für Minderjährige einfach zu handhabendes Mittel für entsprechende Kommunikation und Vernetzung mit Gleichgesinnten. Neben einer ernsthaften rechtsextremen Gesinnung könnte insbesondere bei minderjährigen Personen auch der Wunsch nach Aufmerksamkeit und Anerkennung innerhalb rechtsextremistisch geprägter Gruppen ursächlich für der- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. artige Selbstdarstellungen, Äußerungen und Veröffentlichungen sein. Die Gefährlichkeit dieser Gruppierungen und des Modus Operandi resultiert insbesondere daraus, dass rechtsextremistisches Gedankengut bei jungen Heranwachsenden gesät und gefestigt wird (analog einem Echokammer-Effekt). Seit dem erstmaligen Auftreten der in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Personenzusammenschlüsse im Sommer 2024 ist eine Zunahme rechtsextremistischer, aktionsorientierter Gruppierungen festzustellen, die hauptsächlich aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen bestehen. Innerhalb des Jahres 2024 konnten diese ihre inneren Strukturen ausbauen, festigen und sich als Anlaufpunkt für eine neue aktionsorientierte und ideologisch weniger gefestigte Zielgruppe in der rechtsextremistischen Szene etablieren. Sowohl das junge Alter als auch die Aktionsorientierung der Mitglieder derartiger Gruppierungen stellen dabei eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer potenziellen rechtsextremistischen Beeinflussung und Radikalisierung dar. Aufgrund der Gewaltbereitschaft des Personenpotenzials sowie der gefestigten Strukturen der Personenzusammenschlüsse ist darüber hinaus eine abstrakte Gefährdung für Personen, die den rechtsextremistischen Feindbildern der Gruppen entsprechen, gegeben. Dazu gehören insbesondere Angehörige der LGBTQ-Community, der „linken“ Szene sowie Personen mit Migrationshintergrund.  2. Geht die Bundesregierung im Hinblick auf die Aktivitäten der genannten Gruppen von einer neuen Qualität in diesem Spektrum aus, und wenn ja, worin besteht diese Qualität? Die in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten rechtsextremistischen Personenzusammenschlüsse zeichnen sich vor allem durch ihre Aktionsorientierung und ihr hohes Mobilisierungspotenzial aus. Die umfassenden virtuellen Aktivitäten der Personenzusammenschlüsse in den sozialen Medien gehen mit einer hohen Reichweite, der Bespielung von insbesondere für junge Personen attraktiven Themen, einer Omnipräsenz ideologischer Inhalte sowie der Möglichkeit bundesweiter Vernetzungen einher. Dabei wird ein deutlich gesteigertes Tempo in der Entstehung neuer rechtsextremistischer Personenzusammenschlüsse sowie der Rekrutierung neuer Mitglieder verzeichnet. Innerhalb kurzer Zeit sind sehr dynamische, mobilisierungsfähige Gruppierungen entstanden. Auch bei den Jugendorganisationen der hier bearbeiteten rechtsextremistischen Parteien kann ein merklicher Zulauf festgestellt werden, der im Vergleich zu früheren Jahren signifikant ist. Wie in den nicht parteilich organisierten Strukturen zeichnet sich das Personenpotenzial durch eine dezidierte Aktionsorientierung aus, die sich auch in der regen Teilnahme an Versammlungen des rechtsextremistischen Spektrums äußert.  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gruppen vor, insbesondere zu den im Folgenden genannten Aspekte: a) Ideologie, b) Mitgliederzahl und Rekrutierung, c) Vernetzung und Führungsstruktur, d) Social-Media-Aktivitäten und deren Reichweite, e) Infrastruktur und Zugang zu Immobilien und Treffpunkten, f) Kontakte ins Ausland, g) Finanzierung (bitte nach Gruppen aufschlüsseln)?  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Verbindungen der genannten Gruppen untereinander bzw. zu anderen rechtsextremen Organisationen, insbesondere zur Alternative für Deutschland vor (bitte nach Organisationen aufschlüsseln)?  9. Wie viele Mitglieder rechnet die Bundesregierung den jeweiligen Gruppen zu (bitte nach Gruppe sowie Alter, Geschlecht und Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 3, 4 und 9 werden gemeinsam beantwortet. „Elblandrevolte“: Die „Elblandrevolte“ ist eine Gruppierung der „Jungen Nationalisten“ im Raum Dresden (Freistaat Sachsen). Bei den „Jungen Nationalisten“ handelt es sich um die Jugendorganisation der rechtsextremistischen Partei „Die Heimat“ (vormals NPD). Die originäre Zuständigkeit für die Bewertung dieser regionalen Gruppierung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz, da die Bestrebungen der Gruppierungen regional begrenzt sind. Weitergehende Auskünfte zu der Gruppierung können daher nicht erteilt werden. „Pforzheim Revolte“: Die „Pforzheim Revolte“ gründete sich im Jahr 2020. Zu Beginn wurde die Gruppe der „Identitären Bewegung“ zugeordnet. Seit 2023 wandte sie sich jedoch vermehrt dem neonazistischen bzw. subkulturellen rechtsextremistischen Spektrum zu und ist seit August 2023 nicht mehr der „Identitären Bewegung“ zuzurechnen. Seither richteten sich die Aktionen der Gruppe vorwiegend gegen die LGBTQ-Community und den politischen Gegner. Die originäre Zuständigkeit für die Bewertung dieser regionalen Gruppierung liegt nun bei den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz, da die Bestrebungen der Gruppierung regional begrenzt sind. Weitergehende Auskünfte zu der Gruppierung können daher nicht erteilt werden. „Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV), „Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ): Die Mitglieder sind dem aktionsorientierten und gewaltbereiten rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen. Für die rechtsextremistischen Agitationen bedienen sich die Mitglieder dieser Gruppierungen ideologischer Fragmente des Rechtsextremismus, die primär in der Auswahl der Feindbilder – insbesondere der linksextremistischen „Antifa“ oder der LGBTQ-Community – Ausdruck finden. Diese Feindbilder dienen als Projektionsfläche für rechtsextremistisch motivierte, teils gewaltbezogene Aktionen. Darüber hinaus findet weitgehend keine tiefgreifende ideologische Befassung statt. Im Rahmen der öffentlichkeitswirksamen Aktionen lassen sich regelmäßig rechtsextremistische Handzeichen und Symbole feststellen. So werden bspw. das „White-Power“- Handzeichen als Bekenntnis zu einer (vermeintlichen) weißen Vorherrschaft sowie das Handzeichen der „doppelten Acht“ und der sogenannte Hitler-Gruß zur Visualisierung der Ideologie genutzt. Die Rekrutierung durch die genannten Personenzusammenschlüsse findet hauptsächlich über die sozialen Medien und Messenger-Dienste statt und richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene. Die Altersspanne der Mitglieder der genannten Personenzusammenschlüsse liegt aktuell zwischen 16 und 35 Jahren. Das bundesweite Personenpotenzial der jeweiligen Personenzusammenschlüsse wird wie folgt eingeschätzt: • JS – mittlerer dreistelliger Bereich • DJV und DST – niedriger dreistelliger Bereich • L. V. W. – mittlerer zweistelliger Bereich • DJZ – unterer zweistelliger Bereich. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach die genannten Personenzusammenschlüsse organisatorische Strukturen aufweisen und durch Führungspersonen angeleitet werden. Dabei interagieren die Führungspersonen in Einzelfällen gruppierungsübergreifend miteinander. Über die Verbindung und Sympathiebekundungen einzelner Mitglieder hinaus liegen keine Erkenntnisse vor, die eine organisatorische Anbindung der genannten Personenzusammenschlüsse untereinander oder an andere rechtsextremistische Organisationen belegen. Eine strukturelle Verbindung mit der AfD ist hier nicht bekannt. Aufgrund der hauptsächlich über die sozialen Medien stattfindenden Vernetzung und Organisation der gegenständlichen Personenzusammenschlüsse, der variablen ideologischen Fragmente sowie der inhaltlichen Themenauswahl besteht grundsätzlich eine hohe Wahrscheinlichkeit für personelle Überschneidungen mit anderen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen. Die oben genannten Gruppierungen bewegen sich mit einer Vielzahl an Onlinepräsenzen auf verschiedenen Plattformen wie Instagram oder TikTok. Die so erzielte breite Aufstellung über diverse Präsenzen auf unterschiedlichen Plattformen begünstigt den schnellen Aufbau einer virtuellen Reichweite und bietet darüber Anknüpfungspunkte für die Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Akteuren. Vor allem die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird durch die auf den sozialen Medien stattfindende Rekrutierung und Mobilisierung erreicht und beeinflusst. Durch die rasche Gewinnung insbesondere junger Mitglieder sind aktionsorientierte Personenzusammenschlüsse entstanden, die bislang gerade auf regionaler Ebene eine sehr dynamische Mobilisierungsfähigkeit aufweisen und gleichzeitig den Schulterschluss mit etablierten Akteuren der rechtsextremistischen Szene suchen. Mehrfachmitgliedschaften sind bislang die Ausnahme, allerdings kam es insbesondere bei Störaktionen gegen Christopher-Street-Day-(CSD-)Veranstaltungen und gegen Kundgebungen der linken Szene zur gemeinsamen Teilnahme von Akteuren unterschiedlicher rechtsextremistischer Organisationen und Parteien. Es liegen keine Erkenntnisse zu rechtsextremistisch genutzten Infrastrukturen oder dem Zugang zu Immobilien durch die hier genannten rechtsextremistischen Personenzusammenschlüsse vor. Realweltliche Treffen finden durch Mitglieder der genannten Gruppierungen häufig im Rahmen von Störaktionen oder Demonstrationen der rechtsextremistischen Szene statt. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die eine organisatorische oder strukturelle Verbindung der genannten Personenzusammenschlüsse ins Ausland belegen. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass innerhalb weniger Teilorganisationen zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen aufgefordert worden ist. „Nationalrevolutionäre Jugend“: Nach Angaben der Partei „Der III. Weg“ ist die „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ) keine selbständige Organisation, sondern eine Arbeitsgemeinschaft der Partei (siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/12454). Dementsprechend ist die ideologische Ausrichtung deckungsgleich zum sogenannten „Deutschen Sozialismus“, der von der Mutterpartei als erklärtes Politikziel formuliert wird. Abweichungen von der Programmatik der Partei „Der III. Weg“ bestehen nicht. Über die Mitgliederzahl der NRJ liegen hier keine gesicherten Informationen vor, da es sich wie oben geschildert nicht um eine selbstständige Vereinigung mit eigenem Mitgliederbestand handelt. Insgesamt dürfte ihr bundesweit aber ein Potenzial von ca. 100 Personen zuzurechnen sein. Zur Mitgliedergewinnung dienen speziell auf die meist männliche Zielgruppe zugeschnittene Veranstaltungen und Aktionen, über die in sozialen Netzwerken und Messengerdiensten berichtet wird. Hierbei bringt insbesondere die zunehmende Nutzung von TikTok der Partei eine beachtliche Anzahl von Interessenten ein. Die NRJ- Stützpunkte sind eng mit den jeweiligen „Der III. Weg“-Stützpunkten verbunden. Die Gruppierung selbst verfügt über keine festen Strukturen. Organisatorische Aufgaben übernehmen einzelne Beauftragte, die vom Parteivorstand eingesetzt werden und die die Aktivitäten koordinieren. Es sind keine organisatorischen Vernetzungen außerhalb des „III. Weges“ bekannt. Die Angehörigen der NRJ nutzen Immobilien und Treffpunkte der Partei „Der III. Weg“. Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Strukturen vor. Die Kontakte der NRJ ins Ausland entsprechen im Wesentlichen den Kontakten der Partei „Der III. Weg“. Diese verfügt über gefestigte Kontakte zu rechtsextremistischen Organisationen im europäischen Ausland, darunter Schweiz, Österreich, Skandinavien, Spanien und die Ukraine. In diesem Kontext finden unregelmäßig gegenseitige Besuche und gemeinsame Teilnahmen an rechtsextremistischen Szeneveranstaltungen und Demonstrationen teil. Darüber hinaus liegen jedoch keine Hinweise vor, die auf eine Ausbreitung der Partei – und somit auch der NRJ – ins Ausland hindeuten. „Der III. Weg“ sieht sein politisches Betätigungsfeld innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschlands. Die Finanzierung der Aktivitäten erfolgt grundsätzlich durch Beiträge der Angehörigen und Zuschüsse der Partei.  5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die genannten Gruppen Einfluss in (Kampf-)Sportvereinen bzw. den entsprechenden Subkulturen entfalten? „Elblandrevolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Pforzheim Revolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV), „Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ), „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ): Es liegen Erkenntnisse vor, wonach die genannten Personenzusammenschlüsse teilweise gezielt über die sozialen Medien für körperliche Fitness und gemeinsame sportliche Aktivitäten werben, wie beispielsweise für Wanderungen oder Kampfsporttrainingseinheiten. Die Veranstaltungen werden medial begleitet und anschließend virtuell verbreitet. Eine Einflussnahme auf Sportvereine wurde nicht festgestellt.  6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen der genannten Gruppen bzw. deren Mitglieder zu sogenannten Active Clubs vor (vgl. Wie sich Rechtsextreme in „Active Clubs“ organisieren | tagess chau.de)? „Elblandrevolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Pforzheim Revolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV), „Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ): Aufgrund des nach wie vor zurückhaltenden realweltlichen Auftretens der „Active Clubs“ konnten bislang keine direkten Verbindungen zu den genannten Gruppen festgestellt werden. Eine Ausnahme stellt hierbei der „Active Club Ostwestfalen“ dar, der in den sozialen Medien zusammen mit u. a. „Der Störtrupp“ und „Jung & Stark“ für den 17. Mai 2025 zur Teilnahme an einer Demonstration in Herford unter dem Motto „Demonstration für Recht und Ordnung, gegen Linksextremismus und rechtsfreie Räume“ aufruft. „Nationalrevolutionäre Jugend“: Die NRJ pflegt Kontakte zu „Active Clubs“ im Ausland. In der Bundesrepublik Deutschland sieht die Partei „Der III. Weg“ hingegen keinen Bedarf, da sie die NRJ als die Alternative für deutsche Jugendliche sieht. Dies schließt allerdings Kontakte einzelner Personen nicht aus.  7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die genannten Gruppen Einfluss in Fußball-Fanclubs bzw. den entsprechenden Subkulturen und Fanszenen entfalten? „Elblandrevolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Pforzheim Revolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV), „Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ), „Nationalrevolutionäre Jugend“ (NRJ): Der Volkssport Fußball begeistert eine große Masse an fußballinteressierten Menschen, hierunter befinden sich u. a. auch Rechtsextremisten. Vor allem die in der Hooliganszene gepflegten Männlichkeitsbilder, ein starkes Gemeinschaftsgefühl und das damit verbundene Freund-Feind-Denken sowie nicht zuletzt die hohe Gewaltaffinität bieten einen geeigneten Nährboden für die Anschlussfähigkeit an rechtsextremistische Milieus. Gleichwohl liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Einflussnahme der genannten Gruppen auf die Fußballfanszene, insbesondere auf Ultra- oder Hooligangruppierungen vor. Zwar konnte festgestellt werden, dass Teilnehmer von demonstrativen Ereignissen unter Beteiligung der genannten Gruppen gelegentlich Tätowierungen von Fußballvereinen trugen oder ihre Sympathien für einen Verein auf dem eigenen Social-Media-Kanal publik machen. Dennoch genügen die hier vorliegenden Informationen nicht, um diese Personen zweifelsfrei einer bestimmten Ultra- oder Hooligangruppierung zuordnen zu können. Grundsätzlich lässt sich eine feste und somit verlässliche Zuordnung von Demonstrationsteilnehmern zur gewaltbereiten Fußballfanszene nur schwer treffen. Auch wenn Demonstrationsteilnehmer mit Devotionalien von Fußballvereinen bekleidet sind, lässt sich hierdurch allein noch keine Zugehörigkeit zu einer (rechtsextremistischen) Ultra- oder Hooligangruppierung folgern (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8937).  8. In wie vielen Bundesländern sind die genannten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung aktiv? „Elblandrevolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Pforzheim Revolte“: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. „Letzte Verteidigungs Welle“ (L. V. W.), „Deutsche Jugend Voran“ (DJV), „Jung & Stark“ (JS), „Der Störtrupp“ (DST), „Deutsche Jugend zuerst“ (DJZ): Es liegen Erkenntnisse zu Aktivitäten der genannten Personenzusammenschlüsse in allen deutschen Bundesländern vor. „Nationalrevolutionäre Jugend“: Die NRJ ist laut hiesigen Erkenntnissen in 13 Bundesländern aktiv. 10. Rechnet die Bundesregierung den genannten Gruppen Mitglieder zu, die wegen politisch motivierter Delikte bereits vorbestraft sind (bitte nach Gruppen aufschlüsseln)? Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt (BKA) im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt und hier in der BKA-internen Fallzahlendatei „LAPOS“ erfasst. Bei den erfragten Angaben zu Straftaten von Personen der genannten Gruppen handelt es sich um kein Pflichtfeld des KPMD-PMK und diese Angaben können ausschließlich im Freitext der Sachverhaltsbeschreibung genannt werden, ohne jedoch verpflichtend zu sein. Da der jeweilige Name der Gruppierungen kein Katalogwert im KPMD-PMK darstellt, ist eine Abfrage der innerhalb der Fragestellung genannten Parameter nicht möglich. Dem BKA liegen vereinzelt Erkenntnisse vor, wonach einzelne Mitglieder der genannten Gruppierungen/ Organisationen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- polizeilich bekannt geworden sind. 11. Rechnet die Bundesregierung den genannten Gruppen Mitglieder zu, die als sogenannte Gefährder bzw. relevante Personen geführt werden (bitte nach Gruppen aufschlüsseln)? Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder als Relevante Person handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt werden, da der Zweck der nach Polizeirecht durchgeführten verdeckten Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des z. T. kleinen Personenpools kann der Schutz der Maßnahme bei einer detaillierten Aufschlüsselung nach verschiedenen Faktoren nicht sichergestellt werden. Daher wird zu Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten Personen hinausgehen, keine Stellung bezogen. Hierzu gehört auch die Zuordnung des Personenpotentials zu einzelnen Gruppierungen, Themenfeldern, Bundesländern oder Differenzierungen z. B. nach Alter, Geschlecht oder Inhaftierung. 12. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter den Personen, die den genannten Gruppen zugerechnet werden können, auch solche, a) die über eine Bewachungserlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung (GewO) verfügen, c) für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) beantragt wurde Für Bewachungserlaubnisse nach § 34 der Gewerbeordnung (GeWO) und Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) sind grundsätzlich die Länder zuständig. Eine Beauskunftung obliegt daher grundsätzlich den dafür zuständigen Stellen auf Landesebene. b) für die eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) beantragt wurde, (bitte nach Gruppen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind Personen bekannt, die nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden Mitglieder und/oder Unterstützer einer der o. g. Organisationen sind oder waren und für die eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG in Auftrag gegeben wurde. Mit dieser Antwort wird keine Aussage darüber getroffen, ob die hier bekannten Personen als betroffene Person Gegenstand einer Sicherheitsüberprüfung sind bzw. waren, weil sie selbst in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt werden sollen bzw. sollten, oder ob sie als mitbetroffene Person in die Sicherheitsüberprüfung einer anderen betroffenen Person einbezogen wurden. Weiterhin wird mit dieser Antwort auch keine Aussage darüber getroffen, ob und mit welchem Ergebnis die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde. Die Mitgliedschaft in einem gesichert rechtsextremistischen Personenzusammenschluss bzw. die Unterstützung eines solchen Personenzusammenschlusses begründet regelmäßig Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung und führt damit zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 SÜG kann ein Sicherheitsrisiko auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte u. a. nach Satz 1 Nummer 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen. Für ein vollständiges Bild wäre eine Sichtung des kompletten Aktenbestandes der Sicherheitsüberprüfungsakten (digital wie in Papierform) der Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst) erforderlich (Aktenbestand in sechsstelliger Höhe). Eine vollumfängliche Beantwortung der Frage kann daher wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rn. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. In diesem konkreten Fall müsste ein nicht bezifferbarer Aktenbestand in digitaler und in Papierform gesichtet werden. Eine Suchanfrage im elektronischen Aktensystem kann dabei diese Suche insbesondere aus Gründen des Datenschutzes nicht wesentlich erleichtern. Im Ergebnis würde eine Sichtung der Dokumente daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die vorhandenen Personalressourcen mehrere Monate vollständig beanspruchen und die Arbeit zum Erliegen bringen. 13. Wie oft waren welche Gruppen seit dem 20. September 2024 Gegenstand von Besprechungen des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus? Im Betrachtungszeitraum (20. September 2024 bis 2. Mai 2025) wurde die Gruppierung „Elblandrevolte“ dreimal, die Gruppierung „Letzte Verteidigungswelle“ fünfmal, die Gruppierung „Deutsche Jugend voran“ dreimal, die Gruppierung „Jung und Stark“ dreimal, die Gruppierung „Deutsche Jugend zuerst“ einmal und die Gruppierung „Der Störtrupp“ einmal im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Rechts (GETZ-R) thematisiert. Die Gruppierungen „Pforzheimrevolte“ und „Nationalrevolutionäre Jugend“ wurden nicht thematisiert. 14. Liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz eigene Quellenberichte oder solche von Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) mit Bezug zu den genannten Gruppen vor, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Eine Auskunft zu der Frage nach dem Vorliegen und der Anzahl von eigenen Quellenberichten oder von Quellenberichten der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) kann nach sorgfältiger Abwägung nicht erteilt werden, da sie geeignet wäre, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methodik zu mindern. Aus den folgenden Gründen überwiegt hier das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise von Nachrichtendiensten und Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf zu einzelnen Gruppierungen gezogen werden. Eine Aufschlüsselung möglicher Quellenberichte nach Beobachtungsobjekt, Anzahl und Jahren ließe zudem Rückschlüsse auf den Bearbeitungszeitraum und der Bearbeitungsintensität der Verfassungsschutzbehörden zu. Eine Auskunft über die Anzahl der Quellenberichte könnte überdies auch eine Zuordnung zu den einzelnen fragegegenständlichen Gruppierungen ermöglichen. Dies würde die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden in erheblichem Maße gefährden. Bei Bekanntwerden könnte dies die rechtsextremistische Szene in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Möglichkeit erleichtern, mögliche Quellen der Verfassungsschutzbehörden zu enttarnen und somit die Erkenntnisgewinnung weiter zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Zudem könnten die Informationen in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der LfV tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Die damit einhergehende Erhöhung des Risikos des Bekanntwerdens der Informationen kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. 15. Welche Straftaten werden den Gruppen bzw. ihren Umfeldern zugerechnet (bitte aufschlüsseln)? Mitglieder der genannten Gruppierungen/Organisationen traten unter anderem mit Propagandadelikten, aber auch vereinzelt mit Gewaltdelikten polizeilich in Erscheinung. Eine genaue Aufschlüsselung ist aufgrund der unter Frage 10 aufgeführten Beantwortung nicht möglich. 16. Hat die Bundesanwaltschaft in einer der diesbezüglichen Ermittlungen die Übernahme geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 17. Treffen Medienberichte zu, wonach die Bundesanwaltschaft die Übernahme der Ermittlungen zu einem Brandanschlag in Altdöbern im Oktober 2024 erwogen hat, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 18. Wurden im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Gruppen Waffen, Sprengstoff und bzw. oder Munition sichergestellt, und wenn ja, bitte aufschlüsseln? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle laufender Verfahren im Sinne der Fragestellungen wären entsprechende Auskünfte geeignet, Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Auch im Falle nicht durchgeführter Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellungen müsste eine Auskunft verweigert werden, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen von entsprechenden Verfahren geschlossen werden könnte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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