Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern) (Antwort zu Drs. 21/1624)
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Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern) (Antwort zu Drs. 21/1624)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1840
21. Wahlperiode 26.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger,
Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1624 –
Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-
Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Justiz hat die Statistiken zur
Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchung für das Jahr 2023 veröffentlicht (www.bundes
justizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025080
5.html). Demnach hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2023 vier Einsätze
der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) im
richterlichen Beschluss angeordnet bekommen und drei Eingriffe in IT-Systeme
tatsächlich durchgeführt (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1033747/gb
a.pdf). Zudem hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2023 in 2 Verfahren
Einsätze der Onlinedurchsuchung angeordnet, 6 Erstanordnungen und 13
Verlängerungsanordnungen erlassen und 2 Eingriffe in IT-Systeme tatsächlich
durchgeführt (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1033742/gba.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird davon ausgegangen, dass die nachfolgenden Fragen Maßnahmen zur
Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Online-
Durchsuchung betreffen, die im Rahmen der Strafverfolgungszuständigkeit des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) angeordnet wurden.
Grundlage der insoweit vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Statistiken zur
Telekommunikationsüberwachung für das Jahr 2023 waren vier
Ermittlungsverfahren des GBA. Eines der Verfahren ist inzwischen an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben worden. Aufgrund der durch das Grundgesetz
vorgegebenen Kompetenzverteilung erteilt die Bundesregierung zu diesem Verfahren
keine Auskünfte.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren muss die Erteilung von Auskünften
über die von der gesetzlichen Berichtspflicht nach § 101b der
Strafprozessordnung (StPO) festgelegte Grenze hinaus unterbleiben. Denn trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 25. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der
laufenden Ermittlungen zurück. Eine weitergehende Auskunft zu Erkenntnissen
aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
1. Welche Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Absatz
2 der Strafprozessordnung (StPO) sind den Anordnungen und Eingriffen
von Quellen-TKÜ jeweils zugeordnet?
Den Anordnungen und Eingriffen im Sinne der Fragestellung waren in einem
Fall Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO und
in den übrigen Fällen Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe d StPO zugeordnet.
2. In welchen Fällen wurde gemäß § 100a Absatz 2, Satz 3 StPO mittels
Quellen-TKÜ auch auf gespeicherte Kommunikation zugegriffen?
Die Anordnungen der Quellen-TKÜ gestatteten jeweils Maßnahmen nach
§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO. Eine Ausdifferenzierung danach, auf
welche angefallenen Daten entweder nach der einen oder der anderen
Rechtsgrundlage zugegriffen wurde, ist technisch nicht möglich.
3. In welchem Verfahrensstand (polizeiliche Ermittlungen laufen noch oder
sind abgeschlossen, Anklage ist erhoben, erstinstanzliche gerichtliche
Entscheidung oder andere Erledigung) befanden sich die Verfahren mit
jeweils zum Zeitpunkt der Anordnung des Eingriffs und jetzt (bitte für jeden
Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)?
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffe handelte es sich jeweils um
laufende Ermittlungsverfahren. In einem Verfahren wurde inzwischen Anklage
erhoben, in einem weiteren Verfahren ist inzwischen ein erstinstanzliches Urteil
ergangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
4. In welchen Kalenderwochen wurden jeweils die Anordnungen einerseits
erlassen und andererseits die Maßnahmen durchgeführt (bitte für jeden
Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)?
Die erbetenen Informationen sind Ermittlungsdaten, die gegebenenfalls
Rückschlüsse auf einzelne Maßnahmen zulassen, daher können hier keine Angaben
gemacht werden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Art von Geräten und welche Betriebssysteme waren jeweils Ziel
der Maßnahmen, und welche Daten wurden erfasst (bitte für jeden Fall
von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)?
Hierzu können aus Gründen des polizeilichen Methodenschutzes keine
Angaben gemacht werden. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Verfahren zur
Erfassung von Daten würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen
Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das
Aufklärungspotential der Polizei zulassen. Dadurch könnte deren Fähigkeit,
Erkenntnisse auf diesem Wege zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ
beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen auch durch technische
Maßnahmen ist für die polizeiliche Aufgabenerfüllung jedoch unerlässlich.
6. Wie viele Geräte von wie vielen betroffenen Personen wurden jeweils in
den Anordnungen benannt, und wie viele waren von den durchgeführten
Maßnahmen betroffen (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und
Onlinedurchsuchung beantworten)?
In den Anordnungen wurden jeweils eine Person und ein Gerät benannt, die
von den durchgeführten Maßnahmen betroffen waren. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Aus welchen Gründen wurde jeweils eine genehmigte Anordnung nicht
umgesetzt, und waren dafür im Einzelnen technische, rechtliche,
ermittlungstaktische oder andere Gründe ausschlaggebend (bitte für jeden Fall
von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)?
In einem Verfahren wurde eine Online-Durchsuchung auf Grund technischer
und ermittlungstaktischer Gründe nicht umgesetzt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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