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Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern) (Antwort zu Drs. 21/1624)

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 21/1840 · Antwort · Original ↗

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Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern) (Antwort zu Drs. 21/1624) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1840 21. Wahlperiode 26.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger, Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1624 – Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen- Telekommunikationsüberwachung (Staatstrojanern) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesamt für Justiz hat die Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchung für das Jahr 2023 veröffentlicht (www.bundes justizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025080 5.html). Demnach hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2023 vier Einsätze der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) im richterlichen Beschluss angeordnet bekommen und drei Eingriffe in IT-Systeme tatsächlich durchgeführt (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1033747/gb a.pdf). Zudem hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2023 in 2 Verfahren Einsätze der Onlinedurchsuchung angeordnet, 6 Erstanordnungen und 13 Verlängerungsanordnungen erlassen und 2 Eingriffe in IT-Systeme tatsächlich durchgeführt (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1033742/gba.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es wird davon ausgegangen, dass die nachfolgenden Fragen Maßnahmen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Online- Durchsuchung betreffen, die im Rahmen der Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) angeordnet wurden. Grundlage der insoweit vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung für das Jahr 2023 waren vier Ermittlungsverfahren des GBA. Eines der Verfahren ist inzwischen an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben worden. Aufgrund der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung erteilt die Bundesregierung zu diesem Verfahren keine Auskünfte. In einem weiteren Ermittlungsverfahren muss die Erteilung von Auskünften über die von der gesetzlichen Berichtspflicht nach § 101b der Strafprozessordnung (StPO) festgelegte Grenze hinaus unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine weitergehende Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. 1. Welche Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sind den Anordnungen und Eingriffen von Quellen-TKÜ jeweils zugeordnet? Den Anordnungen und Eingriffen im Sinne der Fragestellung waren in einem Fall Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StPO und in den übrigen Fällen Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO zugeordnet. 2. In welchen Fällen wurde gemäß § 100a Absatz 2, Satz 3 StPO mittels Quellen-TKÜ auch auf gespeicherte Kommunikation zugegriffen? Die Anordnungen der Quellen-TKÜ gestatteten jeweils Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO. Eine Ausdifferenzierung danach, auf welche angefallenen Daten entweder nach der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zugegriffen wurde, ist technisch nicht möglich. 3. In welchem Verfahrensstand (polizeiliche Ermittlungen laufen noch oder sind abgeschlossen, Anklage ist erhoben, erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung oder andere Erledigung) befanden sich die Verfahren mit jeweils zum Zeitpunkt der Anordnung des Eingriffs und jetzt (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)? Zum Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffe handelte es sich jeweils um laufende Ermittlungsverfahren. In einem Verfahren wurde inzwischen Anklage erhoben, in einem weiteren Verfahren ist inzwischen ein erstinstanzliches Urteil ergangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. In welchen Kalenderwochen wurden jeweils die Anordnungen einerseits erlassen und andererseits die Maßnahmen durchgeführt (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)? Die erbetenen Informationen sind Ermittlungsdaten, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf einzelne Maßnahmen zulassen, daher können hier keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Art von Geräten und welche Betriebssysteme waren jeweils Ziel der Maßnahmen, und welche Daten wurden erfasst (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)? Hierzu können aus Gründen des polizeilichen Methodenschutzes keine Angaben gemacht werden. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu Verfahren zur Erfassung von Daten würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Polizei zulassen. Dadurch könnte deren Fähigkeit, Erkenntnisse auf diesem Wege zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen auch durch technische Maßnahmen ist für die polizeiliche Aufgabenerfüllung jedoch unerlässlich. 6. Wie viele Geräte von wie vielen betroffenen Personen wurden jeweils in den Anordnungen benannt, und wie viele waren von den durchgeführten Maßnahmen betroffen (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)? In den Anordnungen wurden jeweils eine Person und ein Gerät benannt, die von den durchgeführten Maßnahmen betroffen waren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Aus welchen Gründen wurde jeweils eine genehmigte Anordnung nicht umgesetzt, und waren dafür im Einzelnen technische, rechtliche, ermittlungstaktische oder andere Gründe ausschlaggebend (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung beantworten)? In einem Verfahren wurde eine Online-Durchsuchung auf Grund technischer und ermittlungstaktischer Gründe nicht umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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