Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 264/26
01.05.26 BRFuss
R - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung -
digitale Ermittlungsmaßnahmen
A. Problem und Ziel
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen
auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.
Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten
Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich
zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit
nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten
Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu
identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann
insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von
Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der
Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU)
2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)
2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und
(EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024)
ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen
künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur
biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.
Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz
verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das
Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 –
1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer
ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der
Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher
automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit
einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet
zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von
Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue
Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet
werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen
Fristablauf: 12.06.26
könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten
aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer
Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und
analysiert werden.
B. Lösung
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit
biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare
Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die
Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und
Analyseplattformen einzusetzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
In den Haushalten der Länder entsteht voraussichtlich ein Mehrbedarf an Stellen,
Personal- und Sachkosten. Sämtliche Länder gaben an, die Mehrbedarfe nicht belastbar
schätzen zu können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die
Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die
automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden. In diesem
Fall ist von einem Mehraufwand auszugehen, der von den Ländern derzeit noch nicht
beziffert werden konnte. Dieser entsteht aufgrund der Notwendigkeit der
Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und des Weiterbetriebes sowie durch weitere sächliche und
personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen beauftragten
Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr Software für
eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue Software
angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die Strafverfolgung
anzupassen ist. Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen
auszugehen, denn es ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen
aufwendigere alternative, händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren
vermieden werden können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte
von den Ländern ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.
Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die
Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen
Kosten zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 264/26
01.05.26 BRFuss
R - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung -
digitale Ermittlungsmaßnahmen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung –
digitale Ermittlungsmaßnahmen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung –
digitale Ermittlungsmaßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98c die folgende Angabe eingefügt:
„§ 98d Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 98e Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse“.
2. Nach § 98c werden die folgenden §§ 98d und 98e eingefügt:
„§ 98d
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet
(1) Zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen dürfen biometrische
Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen
Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen
werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere
eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat und,
2. die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Bei jedem Abgleich sind zu protokollieren:
1. die Bezeichnung der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung und der
Zeitpunkt ihres Einsatzes,
2. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
3. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(3) Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten
Ermittlungsansatz für das Verfahren oder ein anderes Strafverfahren aufweisen. Die Löschung ist
aktenkundig zu machen.
(4) Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Bei Gefahr im
Verzug dürfen auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) den Abgleich anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung
durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden,
herbeizuführen.
§ 98e
Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete
schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser
Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des
Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig
gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte
personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
weiterverarbeitet werden.
(2) Bei der Weiterverarbeitung dürfen Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den
polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch
einbezogen werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g,
100k Absatz 1 und 2, § 100i in anderen Strafverfahren oder entsprechenden
Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden
personenbezogenen Daten dürfen ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich
ist. Die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c in anderen
Strafverfahren oder entsprechenden Maßnahmen nach anderen Gesetzen erlangten
personenbezogenen Daten dürfen nicht einbezogen werden.
(3) Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige, nicht-polizeiliche
Register und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch
automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene
Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung können basierend auf dem Abgleich
personenbezogener Daten
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende
Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. eingehende Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich darauf
zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den
Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder
Einsatz der Anwendung muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand
von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Eine
ausschließlich auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte
Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person
hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Es ist technisch und
organisatorisch sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch
verwendet werden.
(5) Der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung ist unter
Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach
Absatz 2 Satz 2 auch unter Darlegung der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu
begründen. § 98d Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Im Übrigen bleibt das für die speichernde Stelle geltende Recht über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der
Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen unberührt. Dessen Einhaltung
ist technisch und organisatorisch sicherzustellen.“
3. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „98a,“ die Angabe „98d,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. des § 98d die Person, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für
einen Abgleich nach § 98d verwendet wurden,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen
auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.
Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten
Abgleich von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich
zugänglichen Daten regelt. Nach geltender Rechtslage können im Internet öffentlich zugängliche
biometrische Daten als sogenannte Open-Source-Intelligence-Maßnahme (OSINT-
Maßnahme) manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten
Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen auf Grundlage der
Ermittlungsgeneralklauseln der §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) mit personenbezogenen
Daten, insbesondere biometrischen Daten aus einem Strafverfahren zur
Sachverhaltsaufklärung abgeglichen werden (vergleiche Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR-
HdB/Bär, 6. Auflage 2025, Kap. 30 Rn. 123 f., beck-online; KK-StPO/Weingarten, 9. Auflage
2023, StPO § 161 Rn. 12a, beck-online). Allein die Kenntnisnahme von im Internet öffentlich
zugänglichen Informationen bewirkt in aller Regel keinen Grundrechtseingriff (vergleiche
BVerfG, Urteil vom 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – Rn. 298). Anders ist dies,
wenn hierfür automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung eingesetzt werden, da
hier mit Blick auf die potentielle Menge der abzugleichenden Daten potentiell viele
Unbeteiligte betroffen sein dürften.
Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter
Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU)
Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich zudem die Notwendigkeit,
für Systeme künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) spezielle
Regelungen zu schaffen, wenn der Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen
Fernidentifizierung vorgesehen ist.
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit
biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten wird daher eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur
Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen. Mit dem
Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung
können bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten
aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer
Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen werden.
Aufgesetzt werden soll auf bereits vorhandene Analyseplattformen der Gefahrenabwehr.
Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem
unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die
zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmen personenbezogenen Datum
abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen
birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler
Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten
Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss (vergleiche zur Gefahrenabwehr,
Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 12). Dies kann im Einzelfall dazu führen,
dass wesentliche Anhaltspunkte für die Aufklärung der konkreten Straftat entweder nur mit
hohem Personal- und Zeitaufwand gewonnen werden können oder dass sie überhaupt nicht
erkannt werden (vergleiche auch zur Gefahrenabwehr Drucksache des Landtags
Rheinland-Pfalz 18/10756, Seite 2). Dies soll der Einsatz verfahrensübergreifender
Analyseplattformen überwinden. Diese können es ermöglichen, eine Vielzahl von für die Aufklärung der
konkreten Straftat relevanten, personenbezogenen Daten in mehrfachen, automatisierten
Schritten mit einer Vielzahl von Quellsystemen auf einmal abzugleichen und hierdurch in
kurzer Zeit datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten,
Objekten und Sachen herzustellen und graphisch darzustellen.
Gegenwärtig gibt es keine Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb von
verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Eine datei- und
informationssystemübergreifende Zusammenführung und komplexe Analyse dieser
zusammengeführten Daten ist nicht von § 98c StPO erfasst. § 98c StPO ermöglicht nur einen
einfachen maschinellen Datenabgleich. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur
Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 –
(Palantir) deutlich gemacht, dass die Nutzung von Analyseplattformen einer ausdrücklichen
Ermächtigungsgrundlage bedarf.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit § 98d der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) wird eine
Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem
Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten geschaffen. Zweck der
Maßnahme kann die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen sein.
§ 98e StPO-E regelt die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, zur Aufklärung einer
Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des
Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig
gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte, personenbezogene
Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiter zu
verarbeiten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativ kommt ein Verzicht auf entsprechende Regelungen in Betracht.
Damit blieben den Strafverfolgungsbehörden wichtige Ermittlungsinstrumente verwehrt, die
in zunehmend digitalisierten Zeiten erforderlich erscheinen, um Straftaten weiterhin effektiv
verfolgen zu können. Die Länder haben für den Bereich der Gefahrenabwehr teilweise
bereits Ermächtigungsgrundlagen für die biometrische Fernidentifikation und für
verfahrensübergreifende Analyseplattformen geschaffen oder planen dies zeitnah. Dies soll nun auch
für Strafverfolgung ermöglicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus dem Kompetenztitel des Artikels 74
Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Gerichtsverfassung, gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die beabsichtigte Einführung der neuen Ermittlungsbefugnisse trägt zur Verwirklichung von
Ziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern,
allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.1, 16.2,
16.4 und 16.5, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich
zu verringern, alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu beenden, alle Formen organisierter
Kriminalität zu bekämpfen und Korruption und Bestechung erheblich zu reduzieren. Die
neuen digitalen Ermittlungsbefugnisse leisten einen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele,
indem sie die Effektivität der Strafverfolgung stärken.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen in den Haushalten des Bundes und der Gemeinden keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand.
Ein Land geht davon aus, dass die Plattform zur automatisierten Datenanalyse
voraussichtlich kostenneutral für die Strafverfolgung eingesetzt werden könne. Die übrigen Länder
rechnen mit haushalterischen Mehrbedarfen, insbesondere wenn bei den Landespolizeien
noch keine Software für die automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr eingesetzt
wird. Die Mehrbedarfe konnten jedoch nicht beziffert werden. Lediglich ein Land hat etwaige
Mehrbedarfe konkretisiert, jedoch darauf hingewiesen, dass die Schätzungen nicht
belastbar seien. Für eine Software zum Abgleich von biometrischen Daten wird mit jährlichen
Betriebskosten zwischen 100 000 Euro und 200 000 Euro gerechnet. Für eine Recherche-
und Analyseplattform werden Mehrkosten zwischen 200 000 Euro und 500 000 Euro
erwartet. Potenzielle Entwicklungskosten werden im sechsstelligen Bereich veranschlagt. Für
den Betrieb und die Weiterentwicklung beider Softwarelösungen wird ein Personalbedarf
von 2 bis 4 Planstellen/Stellen erwartet. Auf Grundlage dieser Schätzung war eine
Hochrechnung der Bedarfe sämtlicher Länder nicht möglich.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft
Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Für die Strafverfolgungsbehörden der Länder eröffnen die neuen Befugnisse die
Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen für den biometrischen Internetabgleich und die
automatisierte Datenanalyse einzuführen und diese Maßnahmen anzuwenden.
Eine Schätzung der Mehrbedarfe für den biometrischen Internetabgleich war den Ländern
aktuell nicht möglich, da es sich um ein gänzlich neues Ermittlungsinstrument handelt. Ein
Land gab an, dass die Höhe der Kosten von einer Vielzahl derzeit nicht absehbarer
Faktoren abhinge. Es wurde darauf verwiesen, dass unklar sei, wie viele Anbieter über
entsprechende Software verfügten, wie deren Preisgestaltung ausfalle, wie viele Lizenzen benötigt
würden und ob die Beschaffung in jedem Land separat oder gegebenenfalls in einem
Länderverbund erfolgen könne. Es konnte auch nicht prognostiziert werden, wie aufwändig die
Pflege und Wartung der Software ausfallen würde und – im Hinblick auf
Schulungsaufwände - wie komplex die Anwendungen seien. Lediglich ein Land hat die erwarteten
Aufwände beziffert und geht von jährlichen Kosten von 100 000 Euro bis 200 000 Euro aus.
Für diese Schätzung wird allerdings auf Erfahrungswerte bei der Beschaffung anderer
Software zurückgegriffen. Zum Teil haben die Länder auch einen nicht näher konkretisierten
Personalbedarf vorgetragen.
Der Mehrbedarf für den Einsatz von Systemen zur automatisierten Datenanalyse konnte
von den Ländern derzeit ebenfalls noch nicht beziffert werden. Dieser entsteht aufgrund der
Notwendigkeit der Softwarebeschaffung, Weiterentwicklung und -betrieb sowie durch
weitere sächliche und personelle Aufwände, wie etwa für Schulungen des mit den Maßnahmen
beauftragten Personals. Bei Ländern, die heute schon im Bereich der Gefahrenabwehr
Software für eine automatisierte Datenanalyse einsetzen, ist zu erwarten, dass keine neue
Software angeschafft, aber vorhandene an die Vorgaben der Nutzung für die
Strafverfolgung anzupassen ist.
Zwar haben die Länder teilweise ihnen bekannte Orientierungswerte für etwaige Kosten
vorgetragen. So hat ein Land mitgeteilt, dass die Einführung der Plattform für die
automatisierte Datenanalyse zur Gefahrenabwehr mit 25 000 000 Euroj ährlich im Haushalt
veranschlagt sei. Ein weiteres Land rechnet mit jährlichen Gesamtkosten für die Polizei in
vergleichbarer Höhe. Für die Mehrkosten, die mit dem erweiterten Einsatz der Analysesoftware
zur Strafverfolgung verbunden sind, sind die Kosten für die Nutzung der Software zur
Gefahrenabwehr jedoch unergiebig. Ein weiteres Land geht jedenfalls davon aus, dass die
repressive Nutzung der Analysesoftware weitgehend kostenneutral erfolgen könne. Ein
Land hat jährliche Betriebskosten zwischen 200 000 Euro bis 500 000 Euro geschätzt sowie
ein Personalbedarf für Betrieb und Weiterentwicklung von 2 bis 4 Vollzeitäquivalenten für
den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse. Aus diesen
Schätzungen ist eine Hochrechnung der Bedarfe der übrigen Länder nicht möglich.
Auf der anderen Seite ist von kostenrelevanten Effektivitätsgewinnen auszugehen, denn es
ist zu erwarten, dass durch die Anwendung der Maßnahmen aufwendigere alternative,
händische Ermittlungsmaßnahmen in konkreten Ermittlungsverfahren vermieden werden
können. In welcher Höhe sich Einsparpotentiale realisieren lassen, konnte von den Ländern
ebenfalls nicht belastbar geschätzt werden.
Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, das Bundeskriminalamt und die
Bundespolizei sind infolge der neuen strafprozessualen Befugnisse keine zusätzlichen
Kosten zu erwarten. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die repressive Nutzung von bei
den Polizeibehörden des Bundes eingesetzten Systemen zur automatisierten
Datenanalyse und für den biometrischen Internetabgleich kostenneutral erfolgen kann.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet
ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des
Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische
Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in
Deutschland sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie
betreffen den Kernbereich des Strafverfahrensrechts und sind auf Dauer angelegt. Eine
Evaluierung ist nicht vorgesehen. Die mit dem Gesetz eingeführten neuen
Ermächtigungsgrundlagen werden grundsätzlich einer fortlaufenden Beobachtung unterzogen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen der Inhaltsübersicht zu den unter
Nummer 2 dargestellten Änderungen.
Zu Nummer 2
Mit § 98d und § 98e StPO-E werden spezielle Ermächtigungsgrundlagen für den Abgleich
von biometrischen Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen
Daten sowie zur verfahrensübergreifenden Datenanalyse mittels automatisierter
Anwendungen zur Datenverarbeitung geschaffen. Mit einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung sind höher entwickelte Datenverarbeitungsprogramme gemeint,
insbesondere auch solche, denen KI-Systeme im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
über künstliche Intelligenz zugrunde liegen.
Ergänzend zu den neuen Regelungen in § 98d und § 98e StPO-E gelten für Systeme zur
biometrischen Fernidentifizierung und verfahrensübergreifenden Datenanalyse zum
Zwecke der Strafverfolgung bereits jetzt folgende Vorgaben:
Soweit bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung
über künstliche Intelligenz eröffnet ist – insbesondere bei sogenannten Hochrisiko-KI-
Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der
Verordnung über künstliche Intelligenz –, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar:
Solche KI-Systeme müssen daher die in der Verordnung festgelegten, unmittelbar
geltenden Anforderungen an die Qualität solcher KI-Systeme und deren Sicherstellung (zum
Beispiel Data-Governance, Cybersicherheit, Grundrechte-Folgenabschätzung,
Konformitätsbewertungsverfahren und Registrierung des KI-Systems) erfüllen. Ein zentraler Baustein ist
das Risikomanagementsystem nach Artikel 9, das vor Inverkehrbringen und während des
gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für
Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch diskriminierende
Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum
Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe f vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen
eine sorgfältige Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ
auf Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10
Absatz 3 Satz 1 müssen die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ,
fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur Vermeidung strukturell
benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 Maßnahmen zur Transparenz:
Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den Nutzer
verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann.
Für den Einsatz von Hochrisiko-KI-Systemen zur nachträglichen biometrischen
Fernidentifizierung macht die Verordnung über künstliche Intelligenz in Artikel 26 Absatz 10 zudem
einschränkende, verfahrensrechtliche und materielle Vorgaben, die ab dem 1. August 2026
gelten (Artikel 113). Danach gilt insbesondere:
– Im Falle eines Abgleichs zur gezielten Suche eines Tatverdächtigen oder verurteilten
Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung muss der Abgleich durch eine bindende,
justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab oder
unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei denn
der Abgleich wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen auf
der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Tatsachen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Straftat stehen, verwendet.
– Jede Verwendung ist auf das für die Ermittlung einer bestimmten Straftat unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken.
– Es muss sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden keine
Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage der Ausgabe solcher Systeme zur
nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung treffen, aus der sich eine nachteilige
Rechtsfolge für eine Person ergibt.
– Es hat eine Einsatzdokumentation in der Polizeiakte zu erfolgen.
– Die Betreiber legen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und den nationalen
Datenschutzbehörden Jahresberichte über ihre Verwendung von Systemen zur
nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung vor.
Des Weiteren müssen Hochrisiko-KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung nach
Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz so gestaltet sein, dass der
Betreiber keine Maßnahmen oder Entscheidungen allein aufgrund des vom System
hervorgebrachten Identifizierungsergebnisses trifft, solange diese Identifizierung nicht von
mindestens zwei natürlichen Personen, die die notwendige Kompetenz, Ausbildung und
Befugnis besitzen, getrennt überprüft und bestätigt wurde. Dies gilt nicht, wenn die
Anwendung dieser Anforderung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
Außerdem muss beim Einsatz solcher KI-Systeme durch Strafverfolgungsbehörden
beachtet werden, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über künstliche Intelligenz
das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die
Verwendung von KI-Systemen verbietet, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das
ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern. Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Auslesen der Daten
keine KI-Systeme eingesetzt werden (vergleiche Leitlinien der Europäischen Kommission
zur Auslegung von Artikel 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz, Rn. 234).
Daneben sind die bereichsspezifischen Regelungen zum Datenschutz im Strafverfahren
gemäß den §§ 474 ff. StPO und – aufgrund des Verweises in § 500 StPO – nach Teil 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für Datenverarbeitungssysteme im Sinne der § 98d
und § 98e StPO-E anwendbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Anforderungen an
die Sicherheit der Datenverarbeitung und die Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung.
Insbesondere ist die Einbindung der oder des jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten
bereits vor der erstmaligen Einführung von neuen automatisierten Anwendungen zur
Datenverarbeitung im Sinne der § 98d und § 98e aufgrund der verpflichtenden Vorgabe zur
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung sichergestellt. Eine solche ist gemäß
§ 500 StPO in Verbindung mit § 67 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor der
Verwendung neuer Technologien, die – wie in den Fällen der § 98d und § 98e – aufgrund der
Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine
erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge haben,
durchzuführen. Gemäß § 67 Absatz 3 BDSG haben die Verantwortlichen die zuständige
Datenschutzbeauftragte oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der
Folgenabschätzung zu beteiligen.
Die Strafverfolgungsbehörden unterliegen überdies fortlaufend der umfassenden,
datenschutzrechtlichen Kontrolle durch die jeweils zuständigen Beauftragten für den Datenschutz
(MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 500 Rn. 9, beck-online), die ihre sich aus
dem BDSG und den jeweiligen Landesgesetzen ergebenden Befugnisse ausüben können.
Hiervon ist auch die Datenverarbeitung im Rahmen von Maßnahmen nach den § 98d und
§ 98e StPO-E durch die Strafverfolgungsbehörden erfasst.
Im Hinblick auf KI-Systeme zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung schreibt
Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung über künstliche Intelligenz zudem
unmittelbar vor, dass die Betreiber den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden
Jahresberichte über die Verwendung von entsprechenden Systemen vorzulegen haben.
Zu § 98d (Automatisierter Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen
biometrischen Daten)
§ 98d StPO-E regelt den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem
Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten.
Zu Absatz 1
Ziel des biometrischen Abgleichs kann zum einen die Erforschung des Sachverhalts sein,
wie dies auch bei anderen Ermittlungsmaßnahmen (etwa nach § 100a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 StPO) der Fall ist. Ziel der Erforschung des Sachverhalts ist es zu ergründen,
ob gegen einen bestimmten Tatverdächtigen wegen einer bestimmten Straftat ein
hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Zu diesem Zweck sollen in gleichem Maße be- und
entlastende Umstände ermittelt werden können. Zum anderen kann die Maßnahme auch
der Identifizierung oder der Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten oder
eines Zeugen dienen. Die Maßnahme kann über § 457 Absatz 3 StPO auch als Instrument
zur Fahndung zum Zwecke der Vollstreckung eines Haftbefehls dienen.
Vorausgesetzt wird, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen
der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
und die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die materiellen Voraussetzungen entsprechen damit weitgehend denen, die auch im Falle
von Maßnahmen nach den §§ 100g Absatz 1, 100i Absatz 1, 100k Absatz 1 StPO vorliegen
müssen. Die Eingriffsschwelle trägt der Grundrechtsintensität der Maßnahme Rechnung.
Der biometrischen Internetabgleich greift in das durch Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1
Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht
auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff liegt in der Erfassung der Daten,
ihrem Abgleich mit anderen Daten (auch bei Nicht-Treffern) und der folgenden Verwendung
der Daten (vergleiche zur automatisierten Kennzeichenkontrolle nach § 163g StPO BVerfG,
Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 –, BVerfGE 150, 244, 289, Rn. 43). Mit
der Maßnahme geht eine nicht unerhebliche Streubreite einher, weil alle Personen von der
Maßnahme betroffen sind, deren öffentlich zugängliche Referenzdaten im Internet in den
Abgleich einbezogen werden. Damit wird eine signifikante Zahl von personenbezogenen
Daten vieler überwiegend unbeteiligter einbezogen. Biometrische Daten sind auch
besonders sensible personenbezogene Daten. Allerdings werden nur die Daten derjenigen
Personen, zu denen ein Treffer vorliegt, von den Strafverfolgungsbehörden überhaupt
registriert. Als das Eingriffsgewicht mindernd ist daher zu berücksichtigen, dass der
Datenabgleich in Sekundenschnelle durchgeführt wird und die erfassten Daten im Nichttrefferfall
sofort vollständig wieder gelöscht werden, ohne einer Person bekannt zu werden und auch
keine weitere polizeiliche Tätigkeit veranlassen (vergleiche am angegebenen Ort Rn. 97).
Zusätzlich zu der vorgenannten Eingriffsschwelle ist als weitere Einschränkung die
Subsidiarität der Maßnahme vorgesehen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf
andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern ist nach der allgemeinen Schutzvorschrift des
§ 160a StPO gewährleistet. Soweit das europäische Medienfreiheitsgesetz (European
Media Freedom Act – EMFA) Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält,
sind diese von den Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des
deutschen Rechts zu berücksichtigen
Bei den für den Abgleich herangezogenen biometrischen Daten aus dem Strafverfahren
können es sich beispielsweise um Daten des Beschuldigten oder eines Zeugen handeln.
Diese können mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten abgeglichen
werden. Typischer Anwendungsfall wäre ein Lichtbild oder eine Videosequenz mit dem Gesicht
eines Beschuldigten oder eines relevanten Zeugen. In Betracht kämen aber beispielsweise
auch Stimmaufzeichnungen. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift
ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen
Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen.
Unter öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet
werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen
spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Es sind auch solche Daten erfasst, die nach
vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung genutzt werden können. Nicht
umfasst sind hingegen Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind,
beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen
Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von
sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Zum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche
Daten aus dem Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die (lediglich) temporäre
Speicherung der Daten, um diese als Referenz für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre
Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten Ausgangsverfahrens, eine
weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen, sie sind nach Absatz 3 zu löschen.
Nach Absatz 1 Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des
Abgleichs ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit
ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet.
Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen, in
denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich
zugänglichen Ortes. Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise
die Bilder von Webcams, die in zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet
hochladen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass bei jeder Maßnahme die konkret eingesetzte automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Angaben, die die
Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und die Organisationseinheit, die die Maßnahme
durchführt, zu protokollieren sind. Damit soll eine nachträgliche Überprüfung ermöglicht
werden. Die Bezeichnung der eingesetzten Software dient der Transparenz. Ungeachtet
dessen ist zu beachten, dass die ausgeworfenen Treffer (nebst der Webadresse) zur Akte
zu nehmen sind. Die Ermittlungsbeamten müssen eine tatsächliche morphologische
Übereinstimmung überprüfen und prüfen, dass die ausgeworfenen Lichtbilder auch echt, also
nicht KI-generiert sind. Erst bei einem positiven Ergebnis kann der Treffer Ausgangspunkt
für weitere Ermittlungsmaßnahmen sein. Sobald die Ermittlungen offen geführt werden,
können die Verteidiger Akteneinsicht nehmen und die Richtigkeit der Einschätzung durch
die Ermittlungsbeamten angreifen. Im Zweifel werden spätestens für die Hauptverhandlung
Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Dies entspricht dem Vorgehen bei
der Auswertung von Videoaufzeichnungen nach der heutigen Rechtslage.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, soweit sich auf
Grundlage des Abgleichs aus ihnen ein konkreter Ermittlungsansatz für das Verfahren oder
anderes Strafverfahren ergibt, wobei für die Verwendung in einem anderen Strafverfahren
§ 479 Absatz 2 Satz 1 StPO gilt. Die Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den
allgemeinen Regelungen zur Weiterverarbeitung nach der Strafprozessordnung. Alle
anderen für die Durchführung des Abgleichs aus dem Internet erhobenen und verwendeten
Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch etwaige aus den erhobenen Daten
gewonnenen Templates, die für einen Abgleich erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine
enge Zweckbindung der Daten. Ausgeschlossen ist daher die Erstellung einer dauerhaften
Datenbank, die sämtliche aus dem Internet erhobenen Lichtbilder und/oder die zugehörigen
Templates enthält, die es ermöglichen würde, einen Abgleich in anderen Verfahren ohne
Neuerhebung der Daten durchführen zu können.
Die Regelung in § 98d StPO ermächtigt nicht zur Inanspruchnahme ausländischer Stellen
zur Durchführung des Abgleichs. Sollte die Inanspruchnahme eines Anbieters im Ausland
erforderlich werden, weil die Strafverfolgungsbehörden den Abgleich technisch nicht selbst
durchführen können, handelt es sich um justizielle Rechtshilfe, die sich nach dem Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet. Ein solches Ersuchen
unterliegt dabei den Voraussetzungen zum Datenschutz der §§ 77d ff. IRG, welche eine
strenge Zweckbindung zur Datenübermittlung und -verarbeitung vorsehen. Für die
Staatsanwaltschaften besteht daneben die Möglichkeit, an das Bundeskriminalamt in seiner
Zentralstellenfunktion (§ 2 BKAG) heranzutreten, das wiederum im Wege der sogenannten
polizeilichen Rechtshilfe an ausländische Stellen herantreten könnte. Geplant ist es, eine
Befugnis im Bundeskriminalamtsgesetz vorzusehen, um dem Bundeskriminalamt in seiner
Zentralstellenfunktion im Falle von Straftaten, deren Verfolgung zum Schutz der nationalen
Sicherheit erforderlich ist, zu ermöglichen, an Anbieter in einem Drittstaat heranzutreten
(vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Polizeiarbeit des Bundesministeriums des Innern). Diese Stellen können nach dem Entwurf
auch private Anbieter sein. Dem Bundeskriminalamt kommt gemäß § 3 BKAG eine zentrale
Rolle bei der internationalen Zusammenarbeit auch für die Strafverfolgung zu. Der
polizeirechtliche Rechtshilfeweg erlaubt zudem erfahrungsgemäß eine zügigere Erledigung als
der justizielle und wird auch für Maßnahmen mit vergleichbarer Zielrichtung wie
internationale Fahndungen oder dem Abgleich daktyloskopischer Daten typischerweise beschritten.
Jedoch können über den Weg der polizeilichen Rechtshilfe lediglich Ermittlungsansätze
gewonnen werden, welche für die Verwendung als Beweismittel durch ein justizielles
Rechtshilfeersuchen bestätigt werden müssen. Zur Vermeidung einer Umgehung der den
justiziellen Stellen vorbehaltenen Entscheidungsbefugnisse bleibt das Bundeskriminalamt im
Strafverfahren stets an die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gebunden
(vergleiche § 9 Absatz 1 Satz 3 BKAG). Hierdurch wird sichergestellt, dass ein polizeiliches
Ersuchen im laufenden Strafverfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaften erfolgt
und die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur nach
Maßgabe der staatsanwaltschaftlichen Vorgaben verwendet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass der biometrischen Internetabgleich durch die Staatsanwaltschaft
anzuordnen ist. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erfolgen. Die
Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss stets mit Tatsachen begründet werden, die auf
den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die
Dringlichkeit nicht evident ist (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 2 BvR
273/06 –, Rn. 17). Im Fall der Anordnung durch Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft ist die Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber
binnen 48 Stunden, herbeizuführen. Damit wird Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung über
künstliche Intelligenz Rechnung getragen. Hiernach muss beim Einsatz von KI-Systemen
zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung zur gezielten Suche eines
Tatverdächtigen oder verurteilten Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung der Abgleich durch
eine bindende, justiziell überprüfbare Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde
vorab oder unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, genehmigt werden, es sei
denn, er wird zur erstmaligen Identifizierung eines potenziellen Verdächtigen eingesetzt.
Lehnt die Staatsanwaltschaft Maßnahmen nach § 98d StPO-E nachträglich ab, so ergibt
sich unmittelbar aus Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung über künstliche
Intelligenz, dass die Maßnahme mit sofortiger Wirkung eingestellt und im Rahmen der
Maßnahme erhobene personenbezogene Daten gelöscht werden müssen.
Zu § 98e (Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse)
Mit § 98e StPO-E wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz
verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung eingeführt. Dabei werden
die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR
1547/19, 1 BvR 2634/20, BVerfGE 165, 363) aufgestellten Anforderungen für den Einsatz
von Systemen zur automatisierten, verfahrensübergreifenden Datenanalyse oder -
Auswertung personenbezogener Daten beachtet. Die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zur zweckändernden automatisierten Datenverarbeitung in vorgenannter
Entscheidung sind im Wesentlichen auf das Strafverfahrensrecht übertragbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich das
Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) durch den Einsatz einer
verfahrensübergreifenden automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die Anforderungen an die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung zum einen aus dem Gewicht der vorausgegangenen
Datenerhebungseingriffe ergebe; insoweit würden auch die Grundsätze der Zweckbindung
und Zweckänderung gelten. Zum anderen habe die automatisierte Datenanalyse oder -
auswertung ein Eigengewicht, weil eine derartige Verarbeitung spezifische Belastungseffekte
haben könne, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgingen.
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergäben sich daher weitergehende
Rechtfertigungsanforderungen. Das Eingriffsgewicht werde dabei insbesondere durch Art und
Umfang der verarbeitbaren Daten und die zugelassene Methode der Datenanalyse oder -
auswertung bestimmt. Das Eingriffsgewicht einer solchen Befugnis könne abhängig von
Datenart und -umfang und Verarbeitungsmethode potenziell sehr hoch sein. Dies wäre der
Fall, wenn die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse oder -auswertung kaum
eingegrenzt wäre, da sie die Verarbeitung unbegrenzter Datenbestände in den Datenbeständen
der Polizei ermögliche und die Methoden der Analyse nicht weiter einschränke. Eine solche
Befugnis wäre daher nur unter denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen zu
rechtfertigen, wie sie auch bei anderen tief in die Privatsphäre eingreifenden
Überwachungsmaßnahmen gelten (vergleiche zum letzten Punkt ebenda Rn. 150 f.). Unter „tief in die
Privatsphäre eingreifende Überwachungsmaßnahmen“ fällt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch die Telekommunikationsüberwachung (vergleiche
BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 180/23 –, Rn. 197; BVerfG, Urteil vom 20.
April 2016 – 1 BvR 966/09 –, Rn. 103 ff.).
Die Regelung betrifft nicht die automatisierte Auswertung von in einem führenden Verfahren
erhobenen und nach den §§ 474, 477 bis 480, 487 StPO oder nach den Polizeigesetzen
unabhängig von einer in Absatz 1 bezeichneten Analyseplattform aus anderen
Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgängen konkret zum führenden Verfahren übermittelten
personenbezogenen Daten. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2
bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, zur Aufklärung dieser Straftat
oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des
Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig
gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene
Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung weiterverarbeitet
werden dürfen. Sind in einem Verfahren sowohl Katalogtaten als auch Nicht-Katalogtaten
gegenständlich, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Ermittlungsmaßnahmen, die
das Vorliegen einer Katalogtat zur Voraussetzung haben (vergleiche hierzu
MüKoStPO/Rückert, 2. Auflage 2023, StPO § 100a, Rn. 319).
Den Strafverfolgungsbehörden wird so ermöglicht, die Daten für die Strafverfolgung
auszuwerten, die die jeweiligen Polizeibehörden der Länder und des Bundes innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs bereits für den Betrieb einer verfahrensübergreifenden Recherche-
und Analyseplattformen zur Gefahrenabwehr zusammengeführt haben. Für die
Gefahrenabwehr sehen die Landesgesetze dies teilweise jetzt schon vor (vergleiche etwa für Baden-
Württemberg § 47a PolG BW, Bayern § 61a PAG BY, Berlin § 47a ASOG Bln, Hamburg
§ 49 PolDVG HH, Hessen § 25a HSOG, Nordrhein-Westfalen § 23 Absatz 6 PolG NRW
und Rheinland-Pfalz § 65a POG RP). Diese Ermächtigungsgrundlagen ermöglichen den
Polizeibehörden eine Zusammenführung der in ihren Datei- und Informationssystemen
gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar sowohl diejenigen, die sie zur
Gefahrenabwehr als auch diejenigen, die sie zur Strafverfolgung erhoben haben. Zur Vermeidung
von Doppelstrukturen soll § 98e StPO-E die Möglichkeit eröffnen, die bereits
zusammengeführten Daten auch zur Strafverfolgung zu nutzen. Damit wird die Einrichtung einer
separaten verfahrensübergreifenden Analyseplattform und damit auch eine weitere, separate
Zusammenführung dieser Daten für die Strafverfolgung entbehrlich. Die Datenbestände,
die für die Strafverfolgung relevant sind, decken sich im Wesentlichen mit den
Datenbeständen, die von der Polizei für die Zwecke der Gefahrenabwehr zusammengeführt werden,
da bei den Polizeibehörden auch der wesentliche Teil der Daten aus der Strafverfolgung
gespeichert ist (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO, Vorbemerkung
zu § 483 Rn. 4, beck-online) und für die Zwecke der Strafverfolgung auch die Daten aus
der Gefahrenabwehr relevant sind (vergleiche § 98c StPO).
Mit dem in Absatz 1 verwendeten Begriff „Datei- und Informationssystemen der Polizei“ sind
die Systeme der jeweiligen Landespolizeien bzw. der Polizeibehörden des Bundes gemeint,
in denen für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr personenbezogene Daten
rechtmäßig gespeichert werden. In Absatz 2 wird näher definiert, welche Datenbestände hiervon
zur Strafverfolgung in eine Datenweiterverarbeitung einbezogen werden dürfen.
Die Zusammenführung bedeutet, dass die Daten einheitlich durchsuchbar gemacht
werden. Die bisher aufwendige Suche in einzelnen Datenbanken, die ein mehrfaches
manuelles Anstoßen eines Suchvorgangs erfordert, wird durch die Zusammenführung
überwunden. Diese kann beispielsweise durch vorherige Spiegelung der Daten auf der
Analyseplattform erfolgen. Die für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben für die
Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen einschließlich der
geltenden Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen gelten dabei fort. Dies
betrifft insbesondere auch die Speicher- und Löschfristen, die Kennzeichnungspflichten und
etwaige Vorgaben zu Rollen- und Rechtekonzepten. Diese gelten in derselben Weise für
die Daten nach deren Zusammenführung und sind daher zwingend technisch in das System
zu implementieren, soweit hierzu in der jeweiligen polizeirechtlichen
Ermächtigungsgrundlage keine besonderen Regelungen getroffen worden sind (vergleiche etwa die Regelung
in § 25a Absatz 2 HSOG zum besonderen Rollen- und Rechtekonzept und Konzept der
Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten). Insbesondere zieht das
Zusammenführen von Daten keine Verlängerung der Speicherfristen nach sich. Die
Speicherfristen und Löschpflichten aus dem jeweiligen Quellsystem gelten vielmehr fort
(vergleiche etwa Drucksache des Bayerischen Landtags 19/1557, Seite 26).
Durch die Verwendung des Begriffs „Dateisystem“ werden elektronische Akten
ausgeschlossen, da elektronische Akten und elektronische Aktenkopien gemäß § 496 Absatz 3
StPO keine Dateisysteme im Sinne der §§ 483 ff. StPO sind (Tillich in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 27. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 483 ff., Rn. 15). Die bei
Staatsanwaltschaften geführten elektronischen Akten gehören damit nicht zu den Daten, die für eine solche
Analyseplattform zusammengeführt werden können. Der maschinelle Abgleich
personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien richtet sich
nach § 498 Absatz 2 StPO. Ungeachtet dessen können Daten, die aus den in Absatz 2
genannten Datenbeständen stammen und auch Gegenstand der elektronischen
Strafverfahrensakte geworden sind, weiterhin unter den in § 98e StPO aufgestellten
Voraussetzungen in die Analyse mit einbezogen werden.
Es dürfen nur solche Daten einbezogen werden, die rechtmäßig gespeichert sind. Sie
müssen also nach den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen oder strafprozessualen
Regelungen über die Erhebung von Daten rechtmäßig erhoben worden und im Einklang mit den
anwendbaren polizeirechtlichen (also beispielsweise §§ 22 ff. PolG NRW, §§ 55 ff. PAG
BY, §§ 12 ff. BKAG) oder strafprozessualen (§§ 483 ff. StPO) datenschutzrechtlichen
Vorgaben abgespeichert sein.
Um die durch § 98e StPO-E eröffnete Möglichkeit zu nutzen, müssten in den
entsprechenden Landespolizeigesetzen und in den die Polizeibehörden des Bundes betreffenden
Gesetzen spiegelbildlich Regelungen geschaffen werden, die die Nutzung ihrer zum Zwecke
der Gefahrenabwehr für Analyseplattformen zusammengeführten Daten für Zwecke der
Strafverfolgung nach Maßgabe von § 98e StPO-E ermöglichen.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 Satz 1 dürfen bei der Weiterverarbeitung Vorgangsdaten, Falldaten, Daten
aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen
Informationsaustausch einbezogen werden.
Vorgangsdaten sind sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit einer polizeilichen
Tätigkeit bei einem bestimmten Einsatzanlass zu Personen und Sachen im polizeilichen
Vorgangsbearbeitungssystem erfasst werden. Aufgenommen werden insbesondere
Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke, die nicht nur Daten zu Verdächtigen,
Beschuldigten oder sonstigen Anlasspersonen enthalten, sondern beispielsweise auch zu Personen,
die Anzeige erstatten, Hinweise geben oder Zeuginnen oder Zeugen sind. Vorgangsdaten
werden in Vorgangsbearbeitungssystemen erfasst und mittels
Vorgangsverwaltungssystemen verwaltet (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der
Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 29 f.). Da die Daten aus der
Vorgangsverwaltung auch Unbeteiligte betreffen, führt die Einbeziehung dieser Daten zu
einer Erhöhung des Eingriffsgewichts (vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47a
PolG BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478). Bereits heute
sind Daten aus den Vorgangsbearbeitungs- und verwaltungssystemen im Wege eines
einfachen Datenabgleichs über die Suchmaske des jeweiligen Systems mittels Indexsuche
durchsuchbar.
Falldaten ergeben sich aus sogenannten Fallbearbeitungssystemen. Dabei handelt es sich
um automatisierte Verfahren zur strukturierten Bearbeitung von umfangreichen
Ermittlungsverfahren. Ein gängiges, aktuell von Landespolizeien zur Fallbearbeitung eingesetztes
Programm ist die Software „Crime“ (vergleiche etwa Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG
HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/16042, Seite 30;
Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW, Drucksache des Baden-Württembergischen
Landtags 17/9478).
Polizeiliche Informationssysteme enthalten personenbezogene Informationen, die sowohl
zum Zweck der Verhütung von Straftaten als auch zum Zweck der Strafverfolgung und -
vollstreckung gespeichert werden. Das gängige von den Ländern eingesetzte polizeiliche
Informationssystem heißt „POLAS“, „POLIS“ oder „INPOL-Land“ (vergleiche etwa
Gesetzesbegründung zu § 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
Drucksache 22/16042, Seite 30; vergleiche auch Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E BW,
Drucksache des baden-württembergischen Landtags 17/9478; Gesetzesbegründung zu
§ 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite 12 f.). Das
Informationssystem des Bundeskriminalamts findet seine Grundlage in § 13 BKAG („INPOL-Neu“);
es ist Hauptbestandteil des polizeilichen Informationsverbunds gemäß § 29 BKAG. Die von
den Ländern eingesetzten polizeilichen Informationssysteme sind an „INPOL-Neu“
angeschlossen. Die polizeilichen Informationssysteme bestehen aus unterschiedlichen
Datengruppen. Hierzu gehören insbesondere Kriminalaktennachweise, Personenfahndungen,
Sachfahndungen, Haftdateien, Erkennungsdienst und DNA-Analyse-Dateien.
Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch sind zwischen den Polizeien des
Bundes und der Länder ausgetauschte polizeiliche Informationen mit hoher Relevanz
insbesondere zu überregionalen Straftätern, zu serienmäßig begangenen Straftaten oder zu
akuten Gefahrensachverhalten. Derzeit wird hierfür überwiegend das bundesweite,
webbasierte Fernschreibsystem EPOST 810 genutzt (vergleiche Gesetzesbegründung zu § 25a
HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, S. 14; Gesetzesbegründung zu
§ 49 PolDVG HH, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache
22/16042, Seite 30).
Absatz 2 Satz 2 regelt, dass die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g,
100k Absatz 1, Absatz 2, 100i StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden
Maßnahmen nach anderen Gesetzen gewonnenen sowie die aus Asservaten stammenden
personenbezogenen Daten nur dann in die automatisierte Weiterverarbeitung einbezogen
werden können, soweit dies erforderlich ist. Dies betrifft zum einen Verkehrsdaten, wie etwa
Verbindungsdaten einschließlich Standortdaten, die durch
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß § 100a StPO, durch Funkzellenabfragen gemäß § 100g StPO
oder unter Einsatz eines IMSI-Catchers auf der Grundlage des § 100i Absatz 1 Nummer 2
StPO oder im präventiven Bereich nach den entsprechenden Polizeigesetzen der Länder
oder des Bundes erhoben werden können. Erfasst sind aber auch Inhaltsdaten aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen. Mit den aus Asservaten stammenden personenbezogenen
Daten sind Daten gemeint, die aus beschlagnahmten oder sichergestellten Datenträgern
stammen. Nicht betroffen sind beispielsweise Anzeigen, Ermittlungsberichte und Vermerke,
die sich auf solche Daten beziehen oder eine Zusammenfassung einer Auswertung
enthalten und aufgrund dessen bereits Eingang in Vorgangsdaten oder Falldaten gefunden
haben.
Diese Daten dürfen in die Analyse ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich
ist. Dies ist der Fall, wenn die Daten für die Zwecke des konkreten Verfahrens benötigt
werden, und wenn bereits vor Kenntnis vom Inhalt der Daten tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten
Suchanlass stehen könnten (vergleiche zu Asservaten die Gesetzesbegründung zu § 47 PolG-E
BW, Drucksache des Baden-Württembergischen Landtags 17/9478, Seite 27). Damit soll
vermieden werden, dass bei jeder Suche von vorne herein sämtliche, zu allen Verfahren
bei der Polizei gespeicherten, oben benannten Datenbestände nach Anhaltspunkten für
weitere Ermittlungen durchsucht werden. Es soll sichergestellt sein, dass im Vorfeld der
Analyse eine sich an kriminalistischen Kriterien orientierende Vorauswahl an
Datenbeständen getroffen wird, die einbezogen werden sollen. Eine solche Vorauswahl kann
beispielsweise auf Basis von persönlichen oder sachlichen Bezügen der anderen Verfahren zum
führenden Ermittlungsverfahren getroffen werden. Ein sachlicher Bezug kann auch in der
Zugehörigkeit der Verfahren zu einem bestimmten Deliktsbereich bestehen.
Schließlich sieht Absatz 2 Satz 3 vor, dass die aufgrund der sehr eingriffsintensiven
Maßnahmen einer Online-Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung nach § 100b und
§ 100c StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen
Maßnahmen erlangten, personenbezogenen Daten in eine automatisierte
Datenverarbeitung nach Absatz 1 nicht einbezogen werden dürfen. Hintergrund ist die regelmäßige
besondere Sensibilität der bei diesen Maßnahmen gewonnenen Daten. In den
gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen der Länder finden sich teilweise entsprechende Vorgaben
(vergleiche § 25a Absatz 3 Nummer 2b HSOG und § 49 Absatz 2 Satz 7 PolDVG
Hamburg).
Zu Absatz 3
Mit der Beschränkung auf Datei- und Informationssysteme der Polizei in Absatz 1 ist eine
umfassende Einbeziehung externer öffentlicher Quellen (Internet) sowie sonstiger, nicht
von der Polizei betriebener Datenbanken (Beispielsweise: Melderegister,
Personalausweisregister, Ausländerzentralregister) für die Strafverfolgung nicht vorgesehen. Absatz 3 stellt
daher klar, dass eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige nicht-polizeiliche
Register und an Internetdienste ausgeschlossen ist. Datensätze aus gezielten, auch
automatisierten Abfragen [vergleiche etwa § 34 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in
Verbindung mit § 34a BMG oder § 36 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz] in sonstigen staatlichen,
nicht-polizeilichen Registern und einzelne als Ergebnis einer zielgerichteten Recherche
gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung
aber einbezogen werden. Bereits in den Datenbanken der Polizei vorhandene, im Einzelfall
in anderen Verfahren oder Vorgängen abgerufene Daten können ebenfalls einbezogen
werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine abschließende Beschreibung, wie die automatisierte Anwendung zur
Datenverarbeitung im Rahmen der Datenweiterverarbeitung vorgehen kann.
Technisch erfolgt vom Grundsatz her ein Abgleich von (personenbezogenen) Daten aus
den angebundenen Quellsystemen (vergleiche Drucksache des Bayerischen Landtags
19/1557, Seite 25). Im Rahmen der Weiterverarbeitung können hiervon ausgehend nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder
Zusammenhänge zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert werden.
Dabei können für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung unbedeutende
Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen und die eingehenden Erkenntnisse zu
bekannten Sachverhalten zugeordnet werden (Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3). Hierfür muss
das System technisch die Möglichkeit haben, Suchkriterien zu gewichten (Absatz 4 Satz 1
Nummer 4), insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung
mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1.
Die Methodik der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung hat sich dabei darauf
zu beschränken, in Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherte Daten
aufzubereiten und bereitzustellen. Das Ergebnis der Weiterverarbeitung muss immer erkennen
lassen, welche in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten
ihm aus welchem Grund zugrunde liegen, sodass von den ermittelnden Beamten eigene
Bewertungen und Entscheidungen getroffen werden können. Dies stellen die Sätze 2 und
4 klar. Die Anwendung darf nach Satz 3 nur aufgrund eines konkreten Anlasses erfolgen
und anhand von Suchkriterien, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben. Offene
Suchen nach Zusammenhängen „ins Blaue hinein“ sind damit ausgeschlossen. Der Einsatz
der Analyseplattform dient damit allein dazu, den Rechercheaufwand zu reduzieren, damit
der zuständige Sachbearbeiter sich vorwiegend auf die eigentliche Analyse konzentrieren
kann. Sie soll es dem Ermittlungsbeamten ermöglichen, mittels einer einheitlichen Software
die rechtmäßig in den Datei- und Informationssystemen der Polizei gespeicherten Daten
der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung umfassend, schnell und effizient durch eine
Vielzahl zeitgleich ausgeführter Datenabgleiche auf Querverbindungen zum eigenen
Strafverfahren zu untersuchen, deren Bedeutung aber sodann der Ermittlungsbeamte selbst zu
bewerten hat. Prognostische Scoring-Funktionen, die Personen anhand von
Risikobewertungen kategorisieren, sind mit diesen Methodenvorgaben ausgeschlossen, zumal solche
Funktionen für die Strafverfolgung ohnehin keine Relevanz haben. Ebenfalls
ausgeschlossen sind die Erzeugung synthetischer Ermittlungsansätze oder hypothetischer
Tatszenarien.
Diese einschränkenden Vorgaben führen zu einer Reduktion des Eingriffsgewichts in die
betroffenen Grundrechte. Denn das Eingriffsgewicht wird nach den Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1
BvR 2634/20 – dort Rn. 91 ff.) umso geringer, je mehr der Vorgang der automatisierten
Datenanalyse oder -auswertung methodisch einem einfachen Datenabgleich angenähert
ist. Die Komplexität des suchenden Vergleichs könne sich zwar durch eine höhere Zahl an
Abgleichschritten und Verknüpfungen erhöhen. Das Eingriffsgewicht sei aber insbesondere
dann umso höher, je offener die Methode des Suchvorgangs gestaltet sei und je weniger
die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung durch – auch mit Erkenntnissen und
Annahmen zu dem konkreten Sachverhalt gespeiste – polizeiliche Suchmuster gesteuert
werde. Eingriffserhöhend wirke es überdies, wenn das Ergebnis maschinelle
Sachverhaltsbewertungen enthalte, die also über die bloße Anzeige von Übereinstimmungen zwischen
dem Suchkriterium und den durchsuchten Daten hinausgingen. Offene Suchen werden mit
den Methodenvorgaben ausgeschlossen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen können
nur innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Grenzen stattfinden.
Dabei wird mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Besorgnis, dass eine
Analysesoftware die polizeiliche Arbeit möglicherweise so verändert, dass der Faktor
Mensch in den Hintergrund trete und dass die Software von Menschen getroffene
Entscheidungen sogar ersetzen könnte, mit den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 4 sichergestellt, dass
der Mensch am Anfang und am Ende des Entscheidungsprozesses steht. Die
Analyseplattform soll die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden nicht entscheidend verändern,
sondern lediglich dabei unterstützen, Informationen aus verschiedenen Quellen
zusammenzutragen und sie zu bewerten. Damit ist sichergestellt, dass eine Analysesoftware ein
reines Hilfsinstrument bleibt. Satz 4 stellt ausdrücklich klar, dass eine ausschließlich auf der
Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die
unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich
beeinträchtigt, unzulässig ist.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz und der Einsatz von Sprachmodellen ist in den Grenzen
der von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Auswertemethoden möglich und kann
damit für sämtliche in Absatz 4 beschriebenen Anwendungsfälle genutzt werden.
Insbesondere kann der Einsatz künstlicher Intelligenz dazu dienen, die technischen Möglichkeiten
zu verbessern und im Rahmen des Datenabgleichs Ähnlichkeiten in Sachverhalten zu
erkennen (beispielsweise beim modus operandi oder bei Organisationsstrukturen). Viele
Systeme künstlicher Intelligenz nutzen statistische Modelle und Wahrscheinlichkeiten. Absatz 4
Satz 1 Nummer 5 sieht daher auch vor, dass gespeicherte Daten statistisch ausgewertet
werden können.
Um zu vermeiden, dass sich mit dem Einsatz automatisierter Analysesysteme in der
Polizeiarbeit spezifische Diskriminierungsrisiken verwirklichen, ordnet Satz 5 zudem
ausdrücklich an, dass technisch und organisatorisch sicherzustellen ist, dass diskriminierende
Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
Zu Absatz 5
Zur Gewährleistung von Kontrolle und Transparenz regelt Absatz 5 Satz 1, dass der Einsatz
der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung unter Darlegung der
Voraussetzungen nach Absatz 1, bei Einbeziehung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 unter Darlegung
auch der hierfür geltenden Voraussetzungen, zu begründen ist. Dies kann etwa dadurch
erfolgen, dass das System eine entsprechende Eingabemaske vorsieht, in der die im
konkreten Verfahren in Betracht kommenden Straftaten und die den Verdacht begründenden
Tatsachen einzugeben oder auszuwählen sind, sowie kurz begründet werden kann, aus
welchen Gründen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Datenbestände einbezogen werden
sollen.
Zudem sieht Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Einsätze zu protokollieren sind. Damit soll
nachvollziehbar bleiben, welche Datenbestände wann und warum einbezogen worden sind. Die
Protokollierung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Analysesoftware technisch
sicherstellt, dass jeder Anwendungsvorgang automatisiert in seinen wesentlichen Schritten
fortlaufend gespeichert wird. Soweit sich besondere, hierüber hinausgehende
Protokollierungspflichten aus den polizeirechtlichen Regelungen ergeben, greifen diese. Die
Begründungspflicht und die Protokollierung bei der Nutzung des Analysetools sichert die
aufsichtliche Kontrollmöglichkeit durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten und ist
gleichzeitig Voraussetzung für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vergleiche auch
Gesetzesbegründung zu § 25a HSOG, Drucksache des Hessischen Landtags 20/11235, Seite
17). Auch die gefahrenabwehrrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz
derartiger Analysesysteme sehen Begründungs- und Dokumentationspflichten vor (vergleiche
etwa § 25a Absatz 4 HSOG, § 49 Absatz PolDVG HH, § 65a Absatz 7 POG RP).
Zu Absatz 6
Absatz 6 stellt für die in Absatz 2 genannten Daten insgesamt klar, dass auch das für die
speichernde Stelle geltende Recht über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
die Rechte der Betroffenen einschließlich der anwendbaren Übermittlungsvorschriften und
Verwendungsregelungen zu beachten und dass dessen Einhaltung technisch und
organisatorisch sicherzustellen ist.
Ob für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen seitens
der jeweiligen Landespolizei oder Polizeibehörde des Bundes die jeweils einschlägigen
polizeirechtlichen oder strafprozessualen Vorschriften nach den §§ 483 ff. StPO zu beachten
sind, richtet sich bei Daten aus der Strafverfolgung danach, ob die einbezogenen Daten in
den Systemen der jeweiligen Polizei in sogenannten Mischdateisystemen zusammen mit
Daten aus der Gefahrenabwehr nach § 483 Absatz 3 StPO oder ob sie in Dateisystemen
gespeichert sind, in denen ausschließlich Daten aus der Strafverfolgung liegen. Für
sogenannte Mischdateisysteme ordnet § 483 Absatz 3 StPO insgesamt die Geltung
polizeirechtlicher Vorschriften an. Für polizeiliche Informationssysteme gelten unter Berücksichtigung
von § 483 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO die polizeirechtlichen Vorschriften, soweit
Daten aus der Gefahrenabwehr betroffen sind, und die §§ 483 ff. StPO bei Daten aus der
Strafverfolgung. Bei sonstigen Dateisystemen, in denen ausschließlich Daten aus der
Strafverfolgung gespeichert sind, gelten die §§ 483 ff. StPO. Im Hinblick auf die in polizeilichen
Dateisystemen gespeicherten Daten aus der Gefahrenabwehr gelten immer die jeweils
einschlägigen polizeirechtlichen Vorschriften. Die Zusammenführung der Daten und der Zugriff
hierauf über die Analyseplattform führt nicht zu einer rechtlichen Loslösung von den
hiernach für die speichernde Stelle geltenden gesetzlichen Vorgaben. Deren Einhaltung ist
daher auch bei dem Betrieb der Analyseplattform zwingend technisch und organisatorisch
sicherzustellen. Die Zusammenführung führt – wenn hierzu eine Spiegelung von Daten
erfolgt – bezüglich der gespiegelten Daten auch nicht zu einem Mischsystem gemäß § 483
Absatz 3 StPO.
Dies bedeutet beispielsweise, dass für Daten aus der Strafverfolgung, die in nur für Daten
aus der Strafverfolgung bestimmten Dateisystemen oder in Informationssystemen der
Polizei gespeichert sind, auch im Rahmen der Verarbeitung der Daten in der Analyseplattform
weiterhin § 487 Absatz 1 StPO gilt, dessen Vorgaben technisch zu implementieren sind.
Nach § 487 Absatz 1 Satz 1 StPO dürfen die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten
Daten nur übermittelt werden, soweit dies für Zwecke eines bestimmten Strafverfahrens,
für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen
oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist. Nach § 487 Absatz 1
Satz 2 StPO gelten § 479 Absatz 1 und Absatz 2 StPO entsprechend. Aus der
entsprechenden Anwendung von § 479 Absatz 1 StPO ergibt sich, dass eine Verwendung von
personenbezogenen Daten für ein anderes Strafverfahren ausgeschlossen ist, wenn dieser
Verwendung Zwecke des Strafverfahrens, aus dem die Daten stammen, auch die
Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere
bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Zu den besonderen bundesgesetzlichen, strafprozessualen Verwendungsregelungen
zählen zum Beispiel die Verwendungsbestimmungen für (vergleiche MüKoStPO/Singelnstein,
2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17, beck-online):
– Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (§ 58a Absatz 2, § 247a
Absatz 1 Satz 5 StPO), für die eine strenge Zweckbindung gilt,
– den Zeugenschutz bei Angaben des Zeugen zur Person (§ 68 Absatz 5 StPO),
– Daten, die unter Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erlangt
wurden (§ 100d Absatz 2 Satz 1 StPO), die ganz allgemein und auch ohne gesonderte
Regelung unter keinen Umständen übermittelt werden dürfen,
– personenbezogene Daten Dritter, die beim Einsatz eines IMSI-Catchers erhoben
werden (§ 100i Absatz 2 Satz 2 StPO),
– Daten aus verdeckten Maßnahmen, deren Löschung für Zwecke des Rechtsschutzes
zurückgestellt wurde (§ 101 Absatz 8 Satz 3 StPO),
– Daten aus Kontrollen (§ 163d Absatz 1 Satz 3 StPO),
– Vorgaben für amtlich verwahrte Schriftstücke (§ 96 StPO),
– bestimmte Daten im Rahmen der Rasterfahndung (§ 98a Absatz 3 Satz 2 StPO).
Als weitere, besonders bedeutsame bundesgesetzliche, strafprozessuale
Verwendungsregel ist die Regelung zum hypothetischen Ersatzeingriff nach § 161 Absatz 3 StPO für die
Verwendung von personenbezogenen Daten aus der Gefahrenabwehr, die mit besonders
eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden, zu nennen (vergleiche
MüKoStPO/Singelnstein, 2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 17).
Auch weitere sich etwa aus den §§ 97, 100g Absatz 4, 108 Absatz 2 und 3, 136a, 148 StPO
ergebende strafprozessuale Schutzvorschriften zählen hierzu (vergleiche BeckOK
StPO/Gerhold, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 98c Rn. 13, beck-online; MüKoStPO/Singelnstein,
2. Auflage 2024, StPO § 479 Rn. 19, beck-online).
Zu nennen ist auch der Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach § 160a StPO. Demgemäß
ändert sich auch das Niveau, mit dem Berufsgeheimnisträger geschützt sind, nicht. Soweit
das europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA)
Gewährleistungen zum Schutz von Medienschaffenden enthält, sind diese von den
Rechtsanwendern vorrangig zu beachten und bei der Anwendung des deutschen Rechts zu
berücksichtigen.
Schließlich gilt über den Verweis in § 487 Absatz 1 Satz 2 StPO auch § 479 Absatz 2 StPO.
§ 479 Absatz 2 StPO regelt die Grundsätze des sogenannten hypothetischen
Ersatzeingriffs für die Verwendung von personenbezogenen Daten, die in anderen Strafverfahren mit
besonders eingriffsintensiven Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden.
Für Daten aus der Gefahrenabwehr oder Daten aus der Strafverfolgung, die in
Mischdateisystemen nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten weiterhin die jeweiligen
polizeirechtlichen Übermittlungsvorschriften und Verwendungsregelungen, die insbesondere
auch Regelungen zum sogenannten hypothetischen Ersatzeingriff enthalten. Hierzu zählen
beispielsweise § 12 und § 22 Absatz 2 BKAG.
Mit Absatz 6 Satz 1 wird aber auch klargestellt, dass die sich aus den §§ 483 ff. StPO oder
den jeweiligen polizeirechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben zu den Speicher- und
Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten, in
derselben Weise für die Daten nach deren Zusammenführung zum Zwecke des Betriebs
der Analyseplattform fortgelten. Insbesondere zieht das Zusammenführen der Daten keine
Verlängerung der Speicherfristen in den Quellsystemen nach sich. Vielmehr kommt es zu
einem automatischen Durchgreifen der Speicherfristen und Löschpflichten aus den
jeweiligen Quellsystemen. Für Daten aus der Strafverfolgung, die nicht in Mischdateisystemen
nach § 483 Absatz 3 StPO gespeichert sind, gelten daher auch die Vorgaben aus der
jeweiligen Errichtungsanordnung nach § 490 StPO fort, insbesondere die zu den Prüffristen
und zur Speicherdauer. Soweit für Daten polizeirechtliche Vorschriften gelten, können sich
die Vorgaben zu den Speicher- und Löschfristen, den Kennzeichnungspflichten und
etwaigen Rollen- und Rechtekonzepten aus entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder
Vorschriften auf Bundesebene ergeben. Enthält die jeweilige, polizeirechtliche
Ermächtigungsgrundlage für den Betrieb der Analyseplattform hierzu besondere Regelungen,
greifen diese und sind in entsprechender Form für den Einsatz der Analyseplattform zum
Zwecke der Strafverfolgung umzusetzen. Dies gilt insbesondere für etwaige besondere
Regelungen in den polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu Rollen- und
Rechtekonzepten und besonderen Konzepten der Kategorisierung und Kennzeichnung
personenbezogener Daten, wie etwa in § 25a Absatz 2 HSOG, § 49 Absatz 3 PolDVG HH oder § 65a
Absätze 4 bis 6 POG RP. Die polizeirechtlichen Regelungen zur Entwicklung, Überprüfung,
Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme
sind ebenfalls entsprechend anwendbar.
Nach Absatz 6 Satz 2 ist die Einhaltung dieser Verwendungsregelungen, insbesondere der
§ 161 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO technisch und
organisatorisch sicherzustellen. Dies kann etwa über die Kennzeichnung der Daten erfolgen und
dadurch, dass diese nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden
Übermittlungs- und Verwendungsregelungen für eine automatisierte Einbeziehung in die
Datenanalyse technisch zur Verfügung stehen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 101 StPO trifft Verfahrensregelungen für verdeckte Maßnahmen. § 98d wird in die
Aufzählung der verdeckten Maßnahmen aufgenommen, sodass die Verfahrensregelungen
unmittelbare Anwendung finden. Dies umfasst insbesondere Regelungen zu
Kennzeichnungs- (§ 101 Absatz 3 StPO) und Benachrichtigungspflichten (§ 101 Absatz 4 bis 7 StPO;
vergleiche dazu auch die Änderung unter Buchstabe b).
Auch Lösch- und Einschränkungspflichten nach § 101 Absatz 8 StPO sind zu beachten:
Nach dieser Vorschrift sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten
unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche
Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich sind. Das Löschgebot besteht
beispielsweise dann, wenn sich nach einem Treffer der Aufenthalt oder die vermutete Identität
des Betroffenen bestätigen lässt, etwa durch den Abgleich mit einer anderen Quelle
(beispielsweise Abruf seines Lichtbilds aus dem Personalausweisregister), und den erhobenen
Daten nicht zufälligerweise sonstige Beweisbedeutung für das konkrete Strafverfahren
zukommt. Die Löschvorschrift stellt so sicher, dass Bild-, Audio- und Videomaterial oder
andere Dateien mit biometrischen Daten des Betroffenen – das regelmäßig keinen Bezug zum
konkreten Strafverfahren hat – nur so lange in den Unterlagen der
Strafverfolgungsbehörden verbleiben, wie dies zur Strafverfolgung nötig ist. Den schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen wird so weitestmöglich Rechnung getragen.
Zu Buchstabe b
§ 101 Absatz 4 Satz 1 StPO regelt, welche Personen bei welchen verdeckten Maßnahmen
zu benachrichtigen sind. In den Katalog wird neu Nummer 1a aufgenommen, der für eine
Maßnahme nach § 98d StPO-E bestimmt, dass die Person, deren biometrische Daten aus
dem Strafverfahren für einen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten nach
§ 98d StPO-E verwendet wurden, zu benachrichtigen ist. Dies kann der Beschuldigte oder
ein Zeuge sein.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den
Strafverfolgungsbehörden sollen die neuen Befugnisse schnellstmöglich zur Verfügung stehen.
- 22 -Drucksache 264/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen (Gesetzentwurf)