Schriftliche Frage 27 von Peter Bohnhof (AfD): Sieht die Bundesregierung angesichts von schutzbzw. bleibeberechtigten Ausländern, die wiederholt (zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten)…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 27 von Peter Bohnhof (AfD): Sieht die Bundesregierung angesichts von schutzbzw. bleibeberechtigten Ausländern, die wiederholt (zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten)…
Frage 27 (Peter Bohnhof, AfD):
Sieht die Bundesregierung angesichts von schutzbzw. bleibeberechtigten Ausländern, die wiederholt (zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten) in ihr Heimatland reisen und/oder in sozialen Medien zu Hass, Hetze und Gewalt aufrufen, gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen (bitte konkret auf die von der letzten Bundesregierung abgeschaffte sogenannte Regelüberprüfung und den Datenschutz eingehen, vgl. www.welt.de/politik/deutschland/plus68d64b0f03 56251aa91fb4b0/heimatreise-mit-schutzstatus-inden-krieg.html?icid=search.product.onsitesearch sowie www.welt.de/politik/deutschland/plus68c9 8b93677ecd71371047df/asylpolitik-der-regierun g-diemigrationswende-der-regierung-merz-und-di e-realitaet.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 10. Oktober 2025:
Die Bundesregierung prüft beständig, ob Anpassungsbedarf bezüglich der gesetzlichen Vorgaben besteht. Bereits nach geltendem Recht werden straffällige Ausländer unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) oder § 3 Absatz 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Absatz 8 bis 8b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Zuletzt wurden im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems (Gesetz vom 25. Oktober 2024 – BGBl. I 2024, Nr. 332 vom 30. Oktober 2024) konkrete ausländerrechtliche Maßnahmen ergriffen. Hierbei wurde insbesondere § 47b AufenthG eingeführt. Die Regelung verpflichtet Asylberechtigte sowie Personen mit anerkanntem internationalen Schutzstatus oder einem Abschiebungsverbot, geplante Reisen in ihren Herkunftsstaat vor Reiseantritt ihrer Ausländerbehörde anzuzeigen, einschließlich des Reisegrunds. Diese Ausländerbehörde leitet die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs des Schutzstatus weiter. Zugleich wurde in § 73 Absatz 7 AsylG eine Vermutungsregelung eingeführt, die bei Heimreisen ohne sittlich zwingend gebotenen Grund zur Aberkennung des Schutzstatus führen kann. Auch die Datenübermittlungsvorschrift des § 8 Absatz 1a AsylG wurde im Rahmen dieses Gesetzes angepasst. Überdies wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems die Ausschlussgründe für die Schutzzuerkennungen für Straftäter in § 60 Absatz 8 bis 8b AufenthG ausgeweitet, unter anderem können seitdem Straftaten mit antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen leichter zu einem Schutzausschluss führen. In diesen Fällen ist nunmehr auch der Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG möglich, § 58a Absatz 3 Satz 1 AufenthG. Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren (Gesetz vom 21. Dezember 2022 – BGBl. I 2022, Nr. 56 vom 28. Dezember 2022, S. 2817) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die sogenannte Regelüberprüfung innerhalb von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit einer Anerkennung entfallen. Widerrufs- und Rücknahmeverfahren werden seitdem nur noch anlassbezogen durchgeführt, beispielsweise wenn Anhaltspunkte für den Wegfall der Schutzbedürftigkeit oder für Ausschlussgründe für die Zuerkennung des Schutzstatus, wie unter anderem die in Ihrer Frage genannten, vorliegen. Eine Schutzberechtigung ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen oder Ausschlussgründe vorliegen. Im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Bundestagsdrucksache 21/1848), welcher am 3. September 2025 im Kabinett beschlossen wurde, sind Erweiterungen dieser Ausschlussgründe für Täter von bestimmten Sexualstraftaten vorgesehen. Darüberhinausgehender konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung besteht aus Sicht der Bundesregierung aktuell nicht.
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