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Schriftliche Frage 133 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung für Beitragsschulden, die infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das Asylbewerber…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 133 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung für Beitragsschulden, die infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das Asylbewerber… Frage 133 (Cansin Köktürk, Die Linke): Plant die Bundesregierung für Beitragsschulden, die infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereits von den Betroffenen gezahlt wurden (also nicht lediglich Rückstände, die von der Krankenkasse erlassen werden können; siehe in der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 134 auf Bundestagsdrucksache 21/6457 ausgeführt), eine Erstattung bzw. Rückzahlung zu veranlassen, und wenn ja von wem? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 15. Juli 2026: Mit dem Entwurf eines Leistungsrechtsanpassungsgesetzes ist vorgesehen, für Personen mit einem Anspruch nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes die vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 bestehende Rechtsanwendung der gesetzlichen Krankenversicherung wiederherzustellen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 134 auf Bundestagsdrucksache 21/6457 wird verwiesen. Es soll insbesondere geregelt werden, dass in den angesprochenen Fallkonstellationen mit bestehenden Ansprüchen auf Krankheitsabsicherung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit laufender Beitragspflicht begründet wird beziehungsweise bereits infolge des genannten Urteils begründete freiwillige Mitgliedschaften unter den vorgesehenen Voraussetzungen kraft Gesetzes enden. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen.

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