Schriftliche Frage 134 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Welche Lösungsmöglichkeit für das Problem hoher Beitragsschulden infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 134 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Welche Lösungsmöglichkeit für das Problem hoher Beitragsschulden infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das…
Frage 134 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Welche Lösungsmöglichkeit für das Problem hoher Beitragsschulden infolge der obligatorischen Anschlussversicherung bei einem Rückfall in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach der Beendigung einer Beschäftigung entsprechend der geltenden Rechtslage und angesichts der nach meiner Auffassung restriktiven Haltung etwa der baden-württembergischen Landesregierung hierzu (vgl. https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelles/mang el-an-gerechtigkeit-bei-obligatorischer-anschlussv ersicherung-fuer-menschen-im-asylblg/) sieht die Bundesregierung (bitte ausführen), und hat die Bundesregierung in Bezug auf das geplante Leistungsrechtsanpassungsgesetz „eine transparente und nachvollziehbare Kostenfolgeabschätzung, auch für die Folgejahre, vorgenommen“ und „eine verbindliche Regelung für eine vollständige und dauerhafte Kompensation der tatsächlichen Mehrkosten bei Ländern und Kommunen“ geplant, wie vom Bundesrat erwartet (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4086, Nummer 7 Buchstabe d), und wenn ja, wie genau lautet diese Kostenfolgeabschätzung bzw. die entsprechende Regelung?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Juni 2026:
Mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes ist vorgesehen, den Grundsatz der getrennten Lastenverteilung zwischen staatlicher Fürsorge und Sozialversicherung auf die vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 praktizierte Rechtsanwendung wiederherzustellen. Es soll verhindert werden, dass bei Personen mit Anspruch nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) überhaupt weiter eine freiwillige Mitgliedschaft mit laufender Beitragspflicht entsteht. Die Anpassung stellt klar, dass ein bestehender Anspruch nach § 4 AsylbLG für die krankenversicherungsrechtliche Subsidiarität genügt. Für bereits infolge des Urteils des Bundessozialgerichts begründete freiwillige Mitgliedschaften sieht zudem eine besondere Regelung vor, dass diese kraft Gesetzes enden, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ein Anspruch nach § 4 AsylbLG besteht. Somit würden die Betroffenen nicht weiter mit laufenden Beitragsschulden belastet. Für die bereits aufgelaufenen Rückstände können die Krankenkassen das Instrument des Beitragserlasses als nachträgliche Entlastung nutzen. Mit den vorgesehenen Regelungen wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass wieder zu einer Rechtsanwendung wie vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 2022 zurückgekehrt werden soll. Für die betroffenen Fallgruppen läge somit regelhaft ein Billigkeitsgrund zum Erlass der Beitragsschulden vor. Grundsätzlich bedarf es hierfür auch keines ausdrücklichen Antrags des Mitglieds. Hinsichtlich der den Ländern entstehenden Mehrkosten aufgrund des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes wird auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vom 11. Februar 2026 verwiesen. Der Bund ist bereit, die Länder von entstehenden Mehrausgaben beim AsylbLG unter Berücksichtigung der vorhandenen Einsparpotentiale zu entlasten. Dazu befindet sich die Bundesregierung im Austausch mit den Ländern.
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