Schriftliche Frage 128 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Inwieweit dient das angekündigte Gesetz gegen digitale Gewalt nach aktuellem Planungsstand der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur B…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 128 von Anne-Mieke Bremer (DIE LINKE): Inwieweit dient das angekündigte Gesetz gegen digitale Gewalt nach aktuellem Planungsstand der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur B…
Frage 128 (Anne-Mieke Bremer, Die Linke):
Inwieweit dient das angekündigte Gesetz gegen digitale Gewalt nach aktuellem Planungsstand der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und welche weiteren Regelungsbereiche der Richtlinie sollen durch andere Gesetzesvorhaben oder nicht gesetzliche Maßnahmen umgesetzt werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. April 2026:
Im Bereich des Strafrechts enthält die Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Artikel 5 und 6 Mindestvorgaben zur Sanktionierung der nicht-einvernehmlichen Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material und zum Cyberstalking. Diesen Vorgaben entspricht das deutsche Strafrecht bereits weitgehend. Das angekündigte Gesetz gegen digitale Gewalt dient der punktuellen Umsetzung der Richtlinie dort, wo dies noch nicht der Fall ist. Die Richtlinie gebietet beispielsweise, die Verbreitung von Abbildungen intimer Körperteile unabhängig von der Individualisierbarkeit der dargestellten Person unter Strafe zu stellen, was im Rahmen des § 201a des Strafgesetzbuches oder des § 33 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie derzeit nicht der Fall ist. Die Richtlinie sieht auch eine Strafbarkeit für die wiederholte oder ständige Überwachung einer anderen Person ohne deren Einwilligung oder ohne rechtliche Genehmigung mittels Informations- und Kommunikationstechnologien vor. Beides soll mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt aufgegriffen werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie umfangreiche Vorgaben zu einer Vielzahl von Regelungsbereichen. Zu den betroffenen Rechtsgebieten und Themenbereichen zählen neben dem Strafrecht unter anderem das Familienrecht, Gewaltschutz, Opferschutz und Opferunterstützung, Prävention, Polizeirecht, Schadensersatzrecht, Sexualerziehung/Bildung sowie Ausbildung von Personen, die Kontakt mit Opfern haben. Die Umsetzung dieser Vorgaben fällt zu einem großen Teil in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat im Bereich ihrer Zuständigkeit bereits mehrere Vorhaben auf den Weg gebracht, die einzelne Vorgaben der Richtlinie aufgreifen. Dazu gehören unter anderem der Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz und der Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung.
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