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Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/6752)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/7079 · Antwort · Original ↗

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Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/6752) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7079 21. Wahlperiode 08.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Anne‑Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6752 – Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die nach Medienberichten erfolgte Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), die Analysesoftware „ArgonOS“ des französischen Unternehmens ChapsVision zu beschaffen, wirft aus Sicht der Fragestellenden grundlegende Fragen hinsichtlich Datenschutz, informationeller Selbstbestimmung, demokratischer Kontrolle sowie der fortschreitenden Aufrüstung von Polizei und Geheimdiensten auf. Nach Medienberichten verzichtete das BfV dabei auf eine Zusammenarbeit mit dem US-Unternehmen Palantir Technologies, dessen Software seit Jahren wegen erheblicher Grundrechtsbedenken in der Kritik steht. (Vgl.: www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/verfassungssc hutz-palantir-100.html, https://taz.de/Deutscher-Geheimdienst-setzt-zur-Terror abwehr-auf-eine-Palantir-Alternative-aus-Frankreich/!6178800/) Die Debatte um den Einsatz von Palantir-Produkten zeigt exemplarisch die Gefahren zunehmend intransparenter Datenanalyseplattformen im Sicherheitsbereich. Bürgerrechtsorganisationen, Datenschutzbeauftragte sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kritisieren seit Jahren die Möglichkeit umfassender Datenzusammenführungen, automatisierter Verdachtsgenerierung und algorithmischer Profilbildung. Insbesondere der Einsatz solcher Systeme im polizeilichen und nachrichtendienstlichen Kontext birgt nach Auffassung der Fragestellenden erhebliche Risiken für Grundrechte und den demokratischen Rechtsstaat. Schon die automatisierte Datenverarbeitung an sich, selbst mit ohnehin bei den Polizeibehörden gespeicherten Daten, ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 – v. 16. Februar 2023). Hinzu kommen Fragen nach der Nachvollziehbarkeit algorithmischer Prozesse, möglichen Diskriminierungseffekten sowie der Kontrolle hochkomplexer Software durch Parlamente und Öffentlichkeit (vgl. https://freiheitsrechte.org/t hemen/freiheit-im-digitalen-zeitalter/palantir-bayern). Dass sich das BfV nun offenbar für eine europäische statt US-amerikanische Lösung entschieden hat, löst diese grundsätzlichen Probleme nicht. Auch bei ArgonOS stellt sich die Frage, welche Datenbestände verarbeitet werden sollen, welche Analyse- und Verknüpfungsmöglichkeiten bestehen, in welchem Umfang automatisierte Auswertungssysteme, insbesondere selbstlernende Systeme, eingesetzt werden und wie Grundrechte wirksam geschützt werden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Innern vom 7. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sollen. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu erfahren, welche finanziellen Mittel für die Beschaffung aufgewendet werden, welche Unternehmen beteiligt und welche parlamentarischen Kontrollmechanismen vorgesehen sind. Die Fragestellenden sehen die zunehmende Zentralisierung und Vernetzung personenbezogener Datenbestände in Sicherheitsbehörden mit großer Sorge. Der Ausbau digitaler Überwachungs- und Analysekapazitäten darf nicht zu einer schleichenden Aushöhlung von Datenschutz, informationeller Selbstbestimmung und rechtsstaatlichen Prinzipien führen. Dies droht insbesondere bei automatisierten und insbesondere selbstlernenden Analysewerkzeugen, bei denen der Rechenweg zum Ergebnis der Analyse für die Nutzer/innen nicht nachvollziehbar ist („black box“). 1. Kann die Bundesregierung die Entscheidung des BfV für die Beschaffung der Analysesoftware „ArgonOS“ des französischen Unternehmens Chaps- Vision bestätigen, und wenn ja, a) welche Arten und Formate von Daten bzw. Datenobjekten können von ArgonOS verarbeitet werden, und wie werden die Ergebnisse ausgegeben, b) werden die Ergebnisse in einer Weise ausgegeben, dass der Weg zu den gefundenen Ergebnissen nachvollziehbar und reproduzierbar ist, c) auf welcher rechtlichen Grundlage soll die Verarbeitung von Daten im BfV durchgeführt werden, d) auf welche Datenquellen wird ArgonOS im BfV zugreifen können, e) mit welchen anderen Analyseprogrammen oder Analyseplattformen ist ArgonOS verknüpft oder verknüpfbar, f) für welche Aufgaben nutzt die Software künstliche Intelligenz (KI), g) auf welche Weise ergänzt oder übernimmt künstliche Intelligenz Aufgaben im Rahmen der erworbenen Software, h) nutzt ArgonOS generative KI, und wenn ja, mit welchen Daten wird oder wurde diese für die Nutzung durch deutsche Behörden trainiert, i) in welcher technischen Umgebung soll ArgonOS betrieben werden, j) werden die Daten und Auswertungsergebnisse im Zuge der Anwendung von ArgonOS ausschließlich auf Servern des BfV gespeichert, und wenn nein, auf welchen Servern welcher Behörden oder Unternehmen werden sonst Daten gespeichert, k) auf welche Weise, von wo und durch wen erfolgt die Wartung und Aktualisierung der Software, l) kam der Kaufvertrag direkt mit ChapsVision zustande oder mit rola Security Solutions oder sowohl als auch, m) welche finanziellen Mittel wurden für den Kauf insgesamt aufgewendet, n) stehen sämtliche Funktionen von ArgonOS im Einklang mit den in Deutschland derzeit geltenden Gesetzen, o) stehen sämtliche Funktionen von ArgonOS im Einklang mit den in Deutschland derzeit geltenden Datenschutzbestimmungen, und wer war an der Prüfung der datenschutzrechtlichen Compliance beteiligt, p) waren mit der Bedienung der Software im Rahmen der Testphase auch Personen betraut, die keine Mitarbeitenden des BfV sind, und wenn ja, welche Personen, und in welchem Umfang, q) werden im Regelbetrieb der Software auch Personen in die Bedienung eingebunden werden, die keine Mitarbeitenden des BfV sind, und wenn ja, welche Personen, und in welchem Umfang, r) gab es ein Ausschreibungsverfahren, und was war der ausgeschriebene Leistungskatalog, s) hat das BfV in der Vergangenheit schon Produkte der Firma Chaps Vision gekauft, t) hat das BfV eine Vollversion gekauft oder eine Testversion, u) wann hat das BfV die Software gekauft, wann begann die Testphase, in welchem Rahmen wurde getestet, und in welchem Rahmen wird die Software bereits seit wann genutzt? Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt in allgemeiner Form und somit technologieneutral die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien. Soweit die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der §§ 10, 11 und 12 BVerfSchG durch ein Dateiverfahren gewährleistet ist, besteht gegen dessen Einsatz zur Verarbeitung personenbezogener Daten kein datenschutzrechtlicher Hinderungsgrund. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden können. Die Fragen betreffen solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird wiederum durch verfassungsrechtlich geschützte Interessen sowie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu der im Rahmen der erfragten Maßnahme genutzten Software würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die technische Ausstattung sowie das Aufklärungspotenzial des BfV zulassen. Dadurch könnten die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Die Aufklärung nationaler und internationaler extremistischer Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Aufklärung des Personenpotenzials, das diesen Bestrebungen zugrunde liegt, sind in erheblichem Maße auf den Einsatz technischer Mittel angewiesen. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die konkrete Nennung von Firmen und Produkten würde weitgehende Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV ermöglichen. Dies würde einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten und gleichwohl eine Angriffsfläche für ausländische Dienste bieten. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BfV bekannt würden. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV aus § 3 Absatz 1 BVerfSchG nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine Einstufung als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Relevanz und Sensibilität im Hinblick auf die Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe der erfragten Informationen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen. 2. Prüft das Bundesministerium des Innern weiterhin den Kauf von Produkten zur automatisierten Datenanalyse der Firma Palantir oder weiterer Anbieter, und wenn ja, welcher? Im Bund-Länder-Programm P20 wurde zu Beginn des Jahres der Aufbau von Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen und hybriden Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über eine Kombination einzelner Module bereitgestellt werden, die neben Bestandsprodukten und Eigenentwicklungen auch marktverfügbare Kaufprodukte umfassen kann. Die weitere Ausgestaltung befindet sich im fachlichen Prüfprozess. Abschließende Produktbewertungen, die für eine Beschaffung notwendig wären, liegen derzeit nicht vor. 3. Prüfen andere Bundesministerien den Kauf von Produkten der Firma Palantir oder anderer Anbieter von automatisierten Datenanalysewerkzeugen? Für andere Bundesministerien ist eine Beschaffung von Produkten der Firma Palantir derzeit nicht beabsichtigt. Beschaffungsbedarfe im Bereich automatisierter Datenanalysewerkzeuge würden grundsätzlich im Rahmen der jeweils geltenden vergabe-, haushalts-, sicherheits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben geprüft. 4. Schließt die Bundesregierung zukünftige Käufe von Produkten der Firma Palantir aus? Die Bundesregierung verfolgt grundsätzlich das Ziel, dass auch im Sicherheitsbereich effiziente Technologien genutzt werden. Zugleich ist die digitale Souveränität Deutschlands und Europas entschieden zu gewährleisten, indem Datenhoheit und Transparenz bei jeder IT-Lösung sichergestellt sind. Die Bundesregierung spricht sich daher nicht für oder gegen eine bestimmte Software aus, sondern trifft in jedem Einzelfall die Entscheidung nach den dargetanen Kriterien. Der Einsatz jeder Technologie erfolgt nach den geltenden Sicherheits-, Vergabe- und Datenschutzvorgaben. 5. Halten Mitglieder der Bundesregierung Aktien der Firma Palantir, wenn ja, in welchem Umfang? Anzeige- und Genehmigungspflichten für Bundesministerinnen und Bundesminister sind abschließend im Bundesministergesetz (BMinG) geregelt. Vermögenswerte müssen Mitglieder der Bundesregierung danach nicht anzeigen. Der Bundesregierung liegen folglich keine zentralen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor. 6. Hatte der heutige Bundeskanzler Friedrich Merz im Jahr 2019 in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender beim Vermögensverwalter Black- Rock Asset Management Deutschland im Zuge der Übernahme des Unternehmens eFront für 1,3 Milliarden Dollar Kontakt mit Olivier Dellenbach, Gründer von eFront und heute CEO der Firma ChapsVision (vgl.: https://c orporate.coheris.com/en/company/board-of-directors/)? Die Frage bezieht sich ausschließlich auf eine frühere Funktion des heutigen Bundeskanzlers und betrifft nicht die Tätigkeit der aktuellen Bundesregierung. Die Frage unterliegt damit nicht der parlamentarischen Kontrolle, so dass sich die Bundesregierung einer Stellungnahme enthält. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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