Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/6752)
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Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Antwort zu Drs. 21/6752)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7079
21. Wahlperiode 08.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger,
Anne‑Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6752 –
Softwareankauf durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die nach Medienberichten erfolgte Entscheidung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), die Analysesoftware „ArgonOS“ des französischen
Unternehmens ChapsVision zu beschaffen, wirft aus Sicht der Fragestellenden
grundlegende Fragen hinsichtlich Datenschutz, informationeller
Selbstbestimmung, demokratischer Kontrolle sowie der fortschreitenden Aufrüstung von
Polizei und Geheimdiensten auf. Nach Medienberichten verzichtete das BfV
dabei auf eine Zusammenarbeit mit dem US-Unternehmen Palantir
Technologies, dessen Software seit Jahren wegen erheblicher Grundrechtsbedenken in
der Kritik steht. (Vgl.: www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/verfassungssc
hutz-palantir-100.html, https://taz.de/Deutscher-Geheimdienst-setzt-zur-Terror
abwehr-auf-eine-Palantir-Alternative-aus-Frankreich/!6178800/)
Die Debatte um den Einsatz von Palantir-Produkten zeigt exemplarisch die
Gefahren zunehmend intransparenter Datenanalyseplattformen im
Sicherheitsbereich. Bürgerrechtsorganisationen, Datenschutzbeauftragte sowie
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kritisieren seit Jahren die Möglichkeit
umfassender Datenzusammenführungen, automatisierter Verdachtsgenerierung
und algorithmischer Profilbildung. Insbesondere der Einsatz solcher Systeme
im polizeilichen und nachrichtendienstlichen Kontext birgt nach Auffassung
der Fragestellenden erhebliche Risiken für Grundrechte und den
demokratischen Rechtsstaat. Schon die automatisierte Datenverarbeitung an sich, selbst
mit ohnehin bei den Polizeibehörden gespeicherten Daten, ist ein Eingriff in
die informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht
klargestellt hat (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 – v. 16. Februar 2023).
Hinzu kommen Fragen nach der Nachvollziehbarkeit algorithmischer
Prozesse, möglichen Diskriminierungseffekten sowie der Kontrolle hochkomplexer
Software durch Parlamente und Öffentlichkeit (vgl. https://freiheitsrechte.org/t
hemen/freiheit-im-digitalen-zeitalter/palantir-bayern).
Dass sich das BfV nun offenbar für eine europäische statt US-amerikanische
Lösung entschieden hat, löst diese grundsätzlichen Probleme nicht. Auch bei
ArgonOS stellt sich die Frage, welche Datenbestände verarbeitet werden
sollen, welche Analyse- und Verknüpfungsmöglichkeiten bestehen, in welchem
Umfang automatisierte Auswertungssysteme, insbesondere selbstlernende
Systeme, eingesetzt werden und wie Grundrechte wirksam geschützt werden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Innern vom 7. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sollen. Darüber hinaus besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran zu
erfahren, welche finanziellen Mittel für die Beschaffung aufgewendet werden,
welche Unternehmen beteiligt und welche parlamentarischen
Kontrollmechanismen vorgesehen sind.
Die Fragestellenden sehen die zunehmende Zentralisierung und Vernetzung
personenbezogener Datenbestände in Sicherheitsbehörden mit großer Sorge.
Der Ausbau digitaler Überwachungs- und Analysekapazitäten darf nicht zu
einer schleichenden Aushöhlung von Datenschutz, informationeller
Selbstbestimmung und rechtsstaatlichen Prinzipien führen. Dies droht insbesondere bei
automatisierten und insbesondere selbstlernenden Analysewerkzeugen, bei
denen der Rechenweg zum Ergebnis der Analyse für die Nutzer/innen nicht
nachvollziehbar ist („black box“).
1. Kann die Bundesregierung die Entscheidung des BfV für die Beschaffung
der Analysesoftware „ArgonOS“ des französischen Unternehmens Chaps-
Vision bestätigen, und wenn ja,
a) welche Arten und Formate von Daten bzw. Datenobjekten können von
ArgonOS verarbeitet werden, und wie werden die Ergebnisse
ausgegeben,
b) werden die Ergebnisse in einer Weise ausgegeben, dass der Weg zu
den gefundenen Ergebnissen nachvollziehbar und reproduzierbar ist,
c) auf welcher rechtlichen Grundlage soll die Verarbeitung von Daten im
BfV durchgeführt werden,
d) auf welche Datenquellen wird ArgonOS im BfV zugreifen können,
e) mit welchen anderen Analyseprogrammen oder Analyseplattformen ist
ArgonOS verknüpft oder verknüpfbar,
f) für welche Aufgaben nutzt die Software künstliche Intelligenz (KI),
g) auf welche Weise ergänzt oder übernimmt künstliche Intelligenz
Aufgaben im Rahmen der erworbenen Software,
h) nutzt ArgonOS generative KI, und wenn ja, mit welchen Daten wird
oder wurde diese für die Nutzung durch deutsche Behörden trainiert,
i) in welcher technischen Umgebung soll ArgonOS betrieben werden,
j) werden die Daten und Auswertungsergebnisse im Zuge der
Anwendung von ArgonOS ausschließlich auf Servern des BfV gespeichert,
und wenn nein, auf welchen Servern welcher Behörden oder
Unternehmen werden sonst Daten gespeichert,
k) auf welche Weise, von wo und durch wen erfolgt die Wartung und
Aktualisierung der Software,
l) kam der Kaufvertrag direkt mit ChapsVision zustande oder mit rola
Security Solutions oder sowohl als auch,
m) welche finanziellen Mittel wurden für den Kauf insgesamt
aufgewendet,
n) stehen sämtliche Funktionen von ArgonOS im Einklang mit den in
Deutschland derzeit geltenden Gesetzen,
o) stehen sämtliche Funktionen von ArgonOS im Einklang mit den in
Deutschland derzeit geltenden Datenschutzbestimmungen, und wer
war an der Prüfung der datenschutzrechtlichen Compliance beteiligt,
p) waren mit der Bedienung der Software im Rahmen der Testphase auch
Personen betraut, die keine Mitarbeitenden des BfV sind, und wenn ja,
welche Personen, und in welchem Umfang,
q) werden im Regelbetrieb der Software auch Personen in die Bedienung
eingebunden werden, die keine Mitarbeitenden des BfV sind, und
wenn ja, welche Personen, und in welchem Umfang,
r) gab es ein Ausschreibungsverfahren, und was war der ausgeschriebene
Leistungskatalog,
s) hat das BfV in der Vergangenheit schon Produkte der Firma Chaps
Vision gekauft,
t) hat das BfV eine Vollversion gekauft oder eine Testversion,
u) wann hat das BfV die Software gekauft, wann begann die Testphase,
in welchem Rahmen wurde getestet, und in welchem Rahmen wird die
Software bereits seit wann genutzt?
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt in allgemeiner Form
und somit technologieneutral die Verarbeitung personenbezogener Daten in
Dateien.
Soweit die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften der §§ 10, 11 und 12
BVerfSchG durch ein Dateiverfahren gewährleistet ist, besteht gegen dessen
Einsatz zur Verarbeitung personenbezogener Daten kein datenschutzrechtlicher
Hinderungsgrund.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass die Fragen nicht – auch nicht in eingestufter Form –
beantwortet werden können. Die Fragen betreffen solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird wiederum durch verfassungsrechtlich geschützte Interessen
sowie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu der im
Rahmen der erfragten Maßnahme genutzten Software würde weitgehende
Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und unmittelbar auf die
technische Ausstattung sowie das Aufklärungspotenzial des BfV zulassen. Dadurch
könnten die Fähigkeiten des BfV, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege
der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ
beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung
ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung des BfV jedoch unerlässlich. Die Aufklärung nationaler und
internationaler extremistischer Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung und die Aufklärung des Personenpotenzials, das diesen
Bestrebungen zugrunde liegt, sind in erheblichem Maße auf den Einsatz technischer
Mittel angewiesen. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich
zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche
Informations- und damit Sicherheitslücken drohen. Die konkrete Nennung von Firmen
und Produkten würde weitgehende Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV
ermöglichen. Dies würde einen erheblichen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten und gleichwohl eine Angriffsfläche für
ausländische Dienste bieten.
Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des BfV bekannt
würden. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV aus § 3 Absatz 1
BVerfSchG nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine Einstufung als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt
angesichts ihrer Relevanz und Sensibilität im Hinblick auf die Bedeutung der
nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in
Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann
unter keinen Umständen hingenommen werden. Eine Bekanntgabe der
erfragten Informationen auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
würde dem Schutzbedürfnis deshalb nicht Rechnung tragen.
2. Prüft das Bundesministerium des Innern weiterhin den Kauf von
Produkten zur automatisierten Datenanalyse der Firma Palantir oder weiterer
Anbieter, und wenn ja, welcher?
Im Bund-Länder-Programm P20 wurde zu Beginn des Jahres der Aufbau von
Fähigkeiten zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen und
hybriden Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr
über eine Kombination einzelner Module bereitgestellt werden, die neben
Bestandsprodukten und Eigenentwicklungen auch marktverfügbare Kaufprodukte
umfassen kann. Die weitere Ausgestaltung befindet sich im fachlichen
Prüfprozess. Abschließende Produktbewertungen, die für eine Beschaffung notwendig
wären, liegen derzeit nicht vor.
3. Prüfen andere Bundesministerien den Kauf von Produkten der Firma
Palantir oder anderer Anbieter von automatisierten
Datenanalysewerkzeugen?
Für andere Bundesministerien ist eine Beschaffung von Produkten der Firma
Palantir derzeit nicht beabsichtigt. Beschaffungsbedarfe im Bereich
automatisierter Datenanalysewerkzeuge würden grundsätzlich im Rahmen der jeweils
geltenden vergabe-, haushalts-, sicherheits- und datenschutzrechtlichen
Vorgaben geprüft.
4. Schließt die Bundesregierung zukünftige Käufe von Produkten der Firma
Palantir aus?
Die Bundesregierung verfolgt grundsätzlich das Ziel, dass auch im
Sicherheitsbereich effiziente Technologien genutzt werden. Zugleich ist die digitale
Souveränität Deutschlands und Europas entschieden zu gewährleisten, indem
Datenhoheit und Transparenz bei jeder IT-Lösung sichergestellt sind. Die
Bundesregierung spricht sich daher nicht für oder gegen eine bestimmte Software aus,
sondern trifft in jedem Einzelfall die Entscheidung nach den dargetanen
Kriterien. Der Einsatz jeder Technologie erfolgt nach den geltenden Sicherheits-,
Vergabe- und Datenschutzvorgaben.
5. Halten Mitglieder der Bundesregierung Aktien der Firma Palantir, wenn
ja, in welchem Umfang?
Anzeige- und Genehmigungspflichten für Bundesministerinnen und
Bundesminister sind abschließend im Bundesministergesetz (BMinG) geregelt.
Vermögenswerte müssen Mitglieder der Bundesregierung danach nicht anzeigen. Der
Bundesregierung liegen folglich keine zentralen Erhebungen im Sinne der
Fragestellung vor.
6. Hatte der heutige Bundeskanzler Friedrich Merz im Jahr 2019 in seiner
Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender beim Vermögensverwalter Black-
Rock Asset Management Deutschland im Zuge der Übernahme des
Unternehmens eFront für 1,3 Milliarden Dollar Kontakt mit Olivier Dellenbach,
Gründer von eFront und heute CEO der Firma ChapsVision (vgl.: https://c
orporate.coheris.com/en/company/board-of-directors/)?
Die Frage bezieht sich ausschließlich auf eine frühere Funktion des heutigen
Bundeskanzlers und betrifft nicht die Tätigkeit der aktuellen Bundesregierung.
Die Frage unterliegt damit nicht der parlamentarischen Kontrolle, so dass sich
die Bundesregierung einer Stellungnahme enthält.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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